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1 Umsetzung der Entgeltumwandlung beim Klinikum der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main (UKF) KONZEPT FÜR VER.DI MITGLIEDER

2 Inhaltsverzeichnis Einführung 3 1. Geltungsbereich für wen gilt dieses Konzept, wer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung? 5 2. Rechtsgrundlagen - auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Entgeltumwandlung? 5 3. Versorgungszusage - wie wird eine Versorgungsanwartschaft erworben? 6 4. Durchführungsweg - wie wird die Entgeltumwandlung organisiert? 6 5. Entgeltumwandlung was bedeutet sie und welche Regeln gelten für ihre Durchführung? 6 6. Leistungen - woraus ergeben sich die Leistungen, besteht ein Anspruch auf Information über die Versorgungsansprüche, sind die späteren Leistungen vor Anrechnung anderer Versorgungsbezüge geschützt, wer sind Hinterbliebene? 7 7. Beginn der Versorgungsleistungen - ab wann können Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden? 9 8. Unverfallbarkeit, vorzeitiges Ausscheiden, Sonderkonditionen ab wann sind die Ansprüche gesichert, was geschieht bei vorzeigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und mit Sonderkonditionen, darf eine Betriebliche Altersvorsorge abgefunden werden? 9 9. Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen - bleiben die späteren Leistungen gleich oder gibt es Erhöhungen Durchführung der Entgeltumwandlung - wie wird sie praktisch umgesetzt? Allgemeines - was ist sonst noch zu beachten? 12 Hinweis 12 Anhang 12 Anhang: Durchführungsweg Pensionskasse ( 1b Absatz 3 BetrAVG, 4c und 3 Nummer 63 EStG); Vorsorgeträger: winsecura Pensionskasse AG (winsecura) 13 Seite 2 von 15

3 Einführung Mit der Entgeltumwandlung können die anspruchsberechtigten Beschäftigten mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche Alterssicherung aufbauen. Es handelt sich um Betriebliche Altersvorsorge nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (nachfolgend TV genannt) sieht vor, dass die Entgeltumwandlung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt wird. Ergänzend dazu hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main (nachfolgend UKF genannt) einen Änderungstarifvertrag zur Entgeltumwandlung abgeschlossen (nachfolgend Änderungs-TV genannt). Danach haben ausschließlich die ver.di-mitglieder das Recht, die Entgeltumwandlung auch im Rahmen des ver.di Mitgliederservice über die ver.di Service GmbH mit dem Vorsorgeträger DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG durchzuführen. Damit hat ver.di die Voraussetzungen geschaffen, dass zu dem komplexen Thema Entgeltumwandlung den Mitgliedern vor Ort Ansprechpartner des ver.di Mitgliederservice für Information, persönliche Beratung und Vertragsabschluss zur Verfügung stehen. Zusätzliche stellt der ver.di Mitgliederservice in Zusammenarbeit mit u.di, dem Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. dieses Konzept zur Umsetzung der Entgeltumwandlung zur Verfügung. Das Konzept soll die ver.di-mitglieder bei der Umsetzung ihres Anspruchs auf Entgeltumwandlung unterstützen. Es bietet qualifizierte Beratung weitergehende Informationen vorteilhafte Konditionen Seite 3 von 15

4 Auf der Grundlage dieses Konzepts können sich die ver.di-mitglieder unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Versorgungssituation sachgerecht und angemessen entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch machen wollen. Für ein persönliches Gespräch stehen die Kollegen Joachim und Matthias Schenck, Beauftragte des ver.di Mitgliederservice zur Verfügung. Sie sind wie folgt zu erreichen: Joachim und Matthias Schenck Beauftragte des ver.di Mitgliederservice Partnerunternehmen DBV Herzogstraße Neu-Isenburg Tel: Fax: Mobil: Aktuell ver.di hat im April 2012 mit einer neuen Tarifvereinbarung durchgesetzt, dass UKF die Entgeltumwandlung mit einem Arbeitgeberzuschuss fördert. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt bei einer monatlichen Entgeltumwandlung des / der Beschäftigten in Höhe von 40,00 bis 59,99 Euro: 10,00 Euro in Höhe von 60,00 bis 99,99 Euro: 13,30 Euro in Höhe von 100,00 Euro und mehr: 20 Prozent des umgewandelten Beitrags. Seite 4 von 15

5 1. Geltungsbereich für wen gilt dieses Konzept, wer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung? Dieses Konzept gilt für ver.di-mitglieder beim UKF. Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach 1 des TV die dortigen Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. Zu beachten sind die Vorschriften des 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach besteht der Anspruch nur im ersten Arbeitsverhältnis beim UKF (Lohnsteuerklassen I bis V). 2. Rechtsgrundlagen - auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Entgeltumwandlung? Rechtsgrundlagen sind der TV und der ÄnderungsTV, die einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts (Einkommensteuergesetz EStG), Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch SGB), Versicherungsrechts (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG, Versicherungsvertragsgesetz VVG) und Versorgungsausgleichsrechts (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG). Es gelten die Bedingungen des Vorsorgeträgers (siehe unten Nr. 10). Innerhalb dieses Rahmens können die anspruchsberechtigten ver.di Mitglieder ihre Altersvorsorge aus dem TV und dem ÄnderungsTV individuell gestalten, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen. Anspruchssicherheit Alterssicherung darf kein Spekulationsobjekt sein. Deshalb ist die Anspruchssicherheit ein besonderes wichtiges Merkmal der Betrieblichen Altersvorsorge. Die Betriebliche Altersvorsorge genießt gesetzlichen Unverfallbarkeitsschutz, unterliegt dem Pfändungsschutz und gesetzlichen Verjährungsfristen, wird grundsätzlich nicht von tariflichen Ausschlussfristen erfasst und normalereise auch nicht von einer üblichen Ausgleichsquittung, wird beim Arbeitslosengeld II (Harzt IV) nicht angerechnet und hat Entgeltcharakter und muss demzufolge gegen Entwertung durch Insolvenz geschützt sein; deshalb unterliegen entweder die Vorsorgeträger der staatlichen Aufsicht der Bafin oder die Versorgungszusagen dem Insolvenzschutz durch den PSVaG. Seite 5 von 15

6 3. Versorgungszusage - wie wird eine Versorgungsanwartschaft erworben? Der Anspruch auf Entgeltumwandlung muss vom ver.di-mitglied rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden ( 5 Abs. 1 TV). Die sofort unverfallbare Versorgungszusage (siehe unten Nr. 8) wird für die Zukunft erteilt und ist abhängig vom Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der konkrete Beginn der Versorgungszusage ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung festzulegen (siehe unten Nr. 5). Voraussetzung für die Versorgungszusage ist die Erfüllung der Bedingungen des TV durch das anspruchsberechtigte ver.di-mitglied. Mit dem Beginn der Versorgungszusage ist der Zeitpunkt bestimmt, ab dem eine Versorgungsanwartschaft aufgebaut wird. 4. Durchführungsweg - wie wird die Entgeltumwandlung organisiert? Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung nach diesem Konzept ist die Pensionskasse. Sie gewährt dem ver.di-mitglied einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Durchführungsweg bedeutet die spezifische betriebsrentenrechtliche (BetrAVG) steuerrechtliche (EStG) und versicherungsrechtliche (VAG, VVG) Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Beschreibung des Durchführungswegs Pensionskasse befindet sich im Anhang. 5. Entgeltumwandlung was bedeutet sie und welche Regeln gelten für ihre Durchführung? Das ver.di-mitglied verzichtet auf die Auszahlung von Teilen des künftigen Bruttoarbeitsentgelts, die in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln sind (Entgeltumwandlung).UKF fördert die Entgeltumwandlung durch einen Arbeitgeberzuschuss. Einzelheiten siehe Seite 4 Aktuell. Bei der Entgeltumwandlung nach diesem Konzept handelt es sich um eine kapitalgedeckte Beitragsorientierte Leistungszusage. Die Beiträge werden in eine Versorgungsanwartschaft umgewandelt; daraus ergeben sich die späteren Versorgungsleistungen. Es wird also zunächst der Aufwand (Beitrag) festgelegt, der dann nach den Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) des Vorsorgeträgers in eine Leistung umgerechnet wird (in Abhängigkeit des Alters des Beschäftigten beim Beginn der Versorgungszusage und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung). Damit verbindet die Beitragsorientierte Leistungszusage den Beitrag mit den daraus resultierenden Leistungen zu einer Zusageform. Zwischen dem ver.di-mitglied und UKF wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen; dies gilt auch für Änderungen ( 5 Abs. 2 und 4 TV). In ihr wird der Seite 6 von 15

7 Beginn der Versorgungszusage festgelegt (siehe oben Nr.3)sowiedieHöhederEntgeltumwandlung. Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile muss mindestens für den Zeitraum eines Jahres erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden. Dies gilt auch für Änderungen ( 5 Abs. 3 und 4 TV). Umgewandelt werden können künftig fällig werdende Ansprüche auf die Sonderzahlung und auf monatliche Entgeltbestandteile. Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden ( 4 TV). Durch die Entgeltumwandlung wird die Brutto-Bezugsgröße für sonstige arbeitsvertragliche Leistungen und Entgelterhöhungen nicht geschmälert. Die Höhe der möglichen Entgeltumwandlung ist begrenzt auf vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (siehe Anhang) zuzüglich Euro. Das ver.di-mitglied und UKF können einvernehmlich einen höheren Umwandlungsbetrag vereinbaren ( 3 Abs. 2 TV). Für den Mindestbetrag gilt die Bestimmung des BetrAVG (im Jahr 2012: Euro 196,88 Jahresbeitrag / 16,41 Monatsbeitrag). Die Betriebliche Altersvorsorge nach diesem Konzept kann solange durchgeführt werden, wie ausreichendes Bruttoarbeitsentgelt des ver.di-mitglieds zur Verfügung steht (die Beitragszahlung entfällt z.b. nach Beendigung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit). 6. Leistungen - woraus ergeben sich die Leistungen, besteht ein Anspruch auf Information über die Versorgungsansprüche, sind die späteren Leistungen vor Anrechnung anderer Versorgungsbezüge geschützt, wer sind Hinterbliebene? a) Leistungen Grundlage der Leistungen und ihrer Höhe ist das umgewandelte Entgelt. Im Übrigen gelten die beiden nachfolgenden Absätze entsprechend. Die Ansprüche an den Vorsorgeträger ergeben sich aus den vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträgen (Entgeltumwandlung) und den daraus resultierenden Leistungen gemäß Bedingungen des Vorsorgeträgers Seite 7 von 15

8 Wesentliche Kriterien für die Bedingungen des Vorsorgeträgers sind nach diesem Konzept: klassische Rententarife; als Rechnungsgrundlagen gelten die jeweilige DAV-Sterbetafel (Deutsche Aktuarsvereinigung) und der gesetzlich festgelegte Rechnungszins; Verwendung aller Überschüsse in der Ansparphase zur Erhöhung der Anwartschaften und in der Rentenbezugszeit zur Erhöhung der laufenden Leistungen (siehe unten Nr.9); das Endalter wird auf die Regelaltersgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung abgestellt. Die frühere oder spätere Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen führt zu versicherungsmathematischen Abschlägen oder Zuschlägen; die Vertragskosten werden auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. als Leistungen werden vorgesehen: lebenslange Altersrente mit Kapitalwahlrecht des ver.di-mitglieds, Beitragsschutz im Todesfall bei Tod in der Anwartschaftsphase, Rentengarantiezeit bei Tod in der Rentenbezugsphase 10 Jahre b) Information Der Vorsorgeträger informiert in zeitlichen Abständen über den Stand der Versorgung. Im Übrigen gilt folgendes: Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, hat das ver.di-mitglied an den Arbeitgeber bzw. den Vorsorgeträger Anspruch auf eine schriftliche Auskunft über die Höhe der voraussichtlichen Altersrente aus der bisher erworbenen Anwartschaft und des Übertragungswertes. Ein berechtigtes Interesse liegt z.b. vor, wenn der Beschäftigte seine Vorsorgesituation prüfen und Entscheidungen zu seiner Vorsorgeplanung treffen will. Beim Arbeitgeberwechsel hat das ver.di-mitglied an den neuen Arbeitgeber oder an dessen Vorsorgeträger Anspruch auf schriftliche Auskunft, in welcher Höhe sich aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung ergeben würde und ob eine Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist. c) Anrechnungsverbot Andere Versorgungsbezüge werden auf Leistungen aus der Entgeltumwandlung nicht angerechnet. Und umgekehrt dürfen die Leistungen aus der Entgeltumwandlung nicht auf andere Versorgungsbezüge angerechnet werden. Seite 8 von 15

9 d) Hinterbliebene Abgesichert ist eine Altersversorgung. Allerdings kann auch eine Beitragsrückgewähr im Todesfall bei Tod in der Anwartschaftsphase und eine Rentengarantiezeit bei Tod in der Rentenbezugsphase vorgesehen werden. Insoweit spielt der Hinterbliebenenbegriff eine Rolle. Für Leistungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge gilt der enge Hinterbliebenenbegriff des Steuerrechts: Witwe des Beschäftigten oder Witwer der Beschäftigten, kindergeldberechtigte Kinder, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte (namentliche Benennung des / der Lebensgefährten/in, gemeinsame Haushaltsführung, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft). 7. Beginn der Versorgungsleistungen - ab wann können Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden? Altersversorgungsleistungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge können frühestens mit vollendetem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Altersversorgungsleistung nach diesem Konzept beginnt mit Eintritt eines Versorgungsfalles. Das ist in der Regel der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 8. Unverfallbarkeit, vorzeitiges Ausscheiden, Sonderkonditionen ab wann sind die Ansprüche gesichert, was geschieht bei vorzeigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und mit Sonderkonditionen, darf eine Betriebliche Altersvorsorge abgefunden werden? a) Unverfallbarkeit Die Anwartschaft auf Leistungen aus Entgeltumwandlung ist gesetzlich sofort unverfallbar. Das ver.di-mitglied behält die Anwartschaft auf Leistungen aus Entgeltumwandlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. b) Vorzeitiges Ausscheiden Mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung (siehe oben Nr. 3) wird vereinbart, dass bei der Pensionskasse bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles die versicherungsvertragliche Lösung Anwendung findet. Bei der Pensionskasse hat der vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Beschäftigte bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Vorsorgeträger. Die Höhe des Anspruchs Seite 9 von 15

10 richtet sich nach Nr.6a) dieses Konzepts. Dieses ver.di-mitglied kann auch den Übertragungswert (das zum Zeitpunkt der Übertragung gebildete Kapital) des Altersvorsorgevertrages auf den Vorsorgeträger des neuen Arbeitgebers übertragen lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in die Rechte aus dem Altersvorsorgevertrag eintreten und den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Es kann c) Übertragung den Vertrag bzw. die Rechte oder Anwartschaften weder abtreten noch beleihen. den Rückkaufswert des Vertrages nicht in Anspruch nehmen. Im Falle der Kündigung erfolgt Beitragsfreistellung des Vertrages. Im Versorgungsfall besteht ein Leistungsanspruch, der sich aus den bis zur Kündigung erbrachten Beiträgen ergibt. Die eingeschränkte Abfindungsmöglichkeit des Vorsorgeträgers für Kleinrenten nach 3 Absatz 2 BetrAVG (im Jahr 2012 monatliche Rente von 26,25 Euro) bleibt unberührt. Beim Arbeitgeberwechsel besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes der Pensionskassenversorgung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen und die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Bei Wertübertragung erteilt der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage, die dem Übertragungswert entspricht. Es entsteht ein neuer Vertrag. Angewendet werden die Vertragsbedingungen des neuen Versorgungsträgers und die aktuellen Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel). Der Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital im Übertragungszeitpunkt. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswertes erlischt die Zusage beim bisherigen Arbeitgeber. d) Sonderkonditionen Sonderkonditionen des Vorsorgeträgers entfallen für die Zukunft, wenn das Arbeitsverhältnis bei UKF vor Eintritt des Versorgungsfalles oder die Mitgliedschaft in ver.di endet. e) Abfindung Betriebliche Altersversorgung ist zweckgebunden; sie ist ein zusätzliches Alterseinkommen. Seite 10 von 15

11 Deshalb ist die Abfindung von Anwartschaften und Leistungen nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Abfindung von Kleinrenten (siehe oben Buchstabe b) ist unzulässig, wenn vom Übertragungsrecht auf den Vorsorgeträger des neuen Arbeitgebers Gebrauch gemacht wird. 9. Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen - bleiben die späteren Leistungen gleich oder gibt es Erhöhungen Für die Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen findet bei der Pensionskasse die Überschussanpassung Anwendung. Danach werden ab Rentenbeginn alle Überschüssen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Zweck der Anpassung laufender Leistungen ist es, die Betriebsrenten davor zu schützen, dass sie durch die Preisentwicklung entwertet werden. 10. Durchführung der Entgeltumwandlung - wie wird sie praktisch umgesetzt? Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung werden von UKF an den Vorsorgeträger abgeführt. Vorsorgeträger ist die winsecura Pensionskasse AG. Information: Mit diesem Konzept werden die anspruchsberechtigten ver.di-mitglieder über die Grundzüge der Entgeltumwandlung nach dem TV und dem Änderungs-TV informiert. Zusätzliche Informationen werden im Rahmen nachfolgend beschriebenen Beratung gegeben. Beratung: Die ver.di Mitglieder haben nach diesem Konzept Anspruch auf persönliche Beratung durch Beauftragte des Vorsorgeträgers im ver.di Mitgliederservice. In diesem Rahmen wird über die allgemeine aktuelle Versorgungssituation sowie über mögliche Versorgungslücken informiert, wird über die Möglichkeiten der Schließung von Versorgungslücken durch dieses Konzept informiert sowie über weitere Vorsorgemöglichkeiten aus dem Drei- SchichtenModell des Versorgungssystems der Bundesrepublik Deutschland, werden Informationen des Vorsorgeträgers und Auskünfte über die zu erwartenden garantierten Leistungen gegeben; außerdem werden die Auswirkungen dargestellt, die sich im Falle unregelmäßiger Beitragszahlung oder einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben, Seite 11 von 15

12 kann das ver.di-mitglied bestehende persönliche Vorsorgemaßnahmen überprüfen lassen; es entscheidet alleine über Fortführung, Änderung oder Beendigung dieser Maßnahmen. 11. Allgemeines - was ist sonst noch zu beachten? Vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages im Rahmen dieses Konzept gibt das ver.dimitglied die Einwilligungserklärung zum Abschluss der Versicherung ( 150 Absatz 2 VVG) schriftlich ab. Das ver.di-mitglied macht alle notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entgeltumwandlung. Das gilt auch für erforderliche Änderungsanzeigen. Die Entgeltumwandlung kann im Rahmen des BetrAVG sowie der steuer-, sozialversicherungs- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für künftig fällig werdende Entgeltbestandteile angewendet werden. Für Ansprüche aus der Betrieblichen Altersvorsorge gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften ( 18a BetrAVG). Ansprüche auf Betriebliche Altersvorsorge (Rentenstammrecht, Kapitalleistung) verjähren nach 30 Jahren, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Renten) nach drei Jahren (Stand 2012). Hinweis Dieses Konzept dient zu Informationszwecken und ersetzt nicht die individuelle Beratung. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Einschätzungen und Bewertungen geben die Meinung der Verfasser wieder. Eventuell genannte Konditionen sind als unverbindliche Angaben zu verstehen und abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten. Verbindliche Auskünfte zu Steuerfragen erteilen ausschließlich die Kollegen des ver.di Lohnsteuerservice, Mitarbeiter der steuerberatenden Berufe oder die Finanzbehörden, zu arbeitsrechtlichen Fragen ver.di und Rechtsanwälte. Anhang Beschreibung des Durchführungswegs Pensionskasse. Stuttgart, Juni 2012 ver.di Service GmbH Dorothee Gieseler Prokuristin Industriestr Stuttgart dorothee.gieseler@verdi-mitgliederservice.de Diese Information wurde im Auftrag der ver.di Service GmbH von u.di e.v., Stuttgart, erstellt. Seite 12 von 15

13 Anhang: Durchführungsweg Pensionskasse ( 1b Absatz 3 BetrAVG, 4c und 3 Nummer 63 EStG); Vorsorgeträger: winsecura Pensionskasse AG (winsecura) a) Die Betriebliche Altersvorsorge wird als mittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers mit dem versicherungsförmigen Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt. Vorsorgeträger ist die kapitalgedeckte winsecura Pensionskasse AG. Die winsecura ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. b) Die winsecura erbringt als Vorsorgeträger im Rahmen der geleisteten Beiträge die zugesagten Versorgungsleistungen. Auf diese Versorgungsleistungen besteht (für unverfallbare Anwartschaften) ein Rechtsanspruch des Beschäftigten ( 1b Absatz 3 BetrAVG). Dies bedeutet, dass auf der Rechtsgrundlage des 1b Absatz 3 BetrAVG der Beschäftigte selbst (und nicht der Arbeitgeber) das Recht hat (Legaldefinition des 194 Absatz 1 BGB), von der Pensionskasse die Versorgungsleistungen zu verlangen. c) Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner des Vorsorgeträgers ist der Arbeitgeber, versicherte Person und bezugsberechtigt der Beschäftigte. Der Arbeitgeber führt die Beiträge an den Vorsorgeträger ab. d) Für die Pensionskasse gilt 4c EStG. Danach sind die Zuwendungen (Beiträge) des Betriebes an eine Pensionskasse Betriebsausgaben. Bei dem Beschäftigten sind die Beiträge zur kapitalgedeckten Pensionskasse in bestimmten Grenzen lohnsteuerfrei ( 3 Nummer 63 EStG) und sozialabgabenfrei ( 1 Absatz 1 Nummer 9 SozialversicherungsEntgeltversordnung - SvEV). 1. Bedingungen des Vorsorgeträgers Es gelten die Bedingungen des Vorsorgeträgers. Rechnungsgrundlagen des Versicherungstarifs sind die jeweilige DAV-Sterbetafel (Deutsche Aktuarvereinigung) und der gesetzlich festgelegte Rechnungszins. Der Rechnungszins wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für die jeweilige Tarifgeneration festgelegt. Zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Rechnungszins wird in der Regel eine Überschussbeteiligung gewährt, deren Höhe nicht garantiert werden kann. 2. Die rechtlichen Bedingungen in der Ansparphase a) Es muss sich um ein erstes Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis (i.s.d. EStG) des Beschäftigten handeln. Erfasst werden können alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden sowie sonstige für das Unternehmen tätige Personen, z.b. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, GesellschafterGeschäftsführer. Lohnsteuerklasse VI erfüllt nicht die Voraussetzungen. Rentenversicherungspflicht wird nicht vorausgesetzt. b) Mit den Beiträgen zur winsecura wird eine Betriebliche Altersvorsorge im Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut. Die Beiträge werden dem Pensionskassenvertrag zugunsten des Beschäftigten gutgeschrieben. Seite 13 von 15

14 c) Lohnsteuerfrei können jährlich Beiträge in Höhe von bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) gezahlt werden ( 3Nummer63EStG). Die BBG beträgt im Jahr 2012 Euro oder Euro monatlich. Davon vier Prozent: Euro jährlich, 224 Euro monatlich. Die BBG wird jährlich angepasst. Diese Beiträge sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. d) Hinzu kommt ein lohnsteuerfreier jährlicher Festbetrag von Euro ( 3 Nummer 63 EStG). Dieser ist in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Der Festbetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung ( 40b EStG alt) genutzt wird. e) Zusammenfassend können bei der Pensionskasse im Jahr 2012 höchstens folgende Beiträge lohnsteuerfrei gezahlt werden: Euro plus Euro = Euro jährlich oder 224 Euro plus 150 Euro = 374 Euro monatlich. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr. Die Höchstgrenzen können beim Arbeitgeberwechsel auch mehrfach im Jahr in Anspruch genommen werden. 3. Die rechtlichen Bedingungen in der Leistungsphase a) Der Beschäftigte hat gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Leistungen. b) Die Leistungen werden in Form einer lebenslangen Altersrente gezahlt (sofern vorgesehen bei Invalidität und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Leistungsberechtigung). Reine Kapitalversicherungen sind nicht möglich. c) Eine Teilkapitalisierung in Höhe von bis zu 30 Prozent des zu Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals mit Anschlussrente ist möglich. d) Anstelle der Rentenleistungen oder der Teilkapitalzahlung kann auch eine Einmalkapitalauszahlung (100 Prozent) gewählt werden (Kapitalwahlrecht). Die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist allerdings nur innerhalb des letzten Jahres vor Rentenbeginn steuerunschädlich. Andernfalls sind die weiteren Beiträge nicht mehr steuerfrei. Die Einmalkapitalauszahlung kann nur vorgenommen werden, wenn keine Förderung nach 10a und 82 Absatz 2 EStG (RiesterFörderung) in Anspruch genommen wird. e) Die Leistungen (laufende Renten, Teilkapitalauszahlung, Einmalkapitalauszahlung) aus lohnsteuerfreien Beiträgen ( 3 Nummer 63 EStG) werden als sonstige Einkünfte nachgelagert voll besteuert ( 22 Nummer 5 EStG). f) Die Leistungen sind in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Seite 14 von 15

15 4. Rentenanpassung Für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten gilt die Überschussanpassung. Danach werden ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Leistungserhöhung verwendet ( 16 Absatz 3 Nummer 2 BetrAVG). 5. Insolvenzsicherung Aufgrund des Rechtsanspruchs des Beschäftigten auf die Pensionskassenleistungen hat eine eventuelle Insolvenz des Betriebes keine Auswirkung auf den Leistungsbezug des Beschätigten. Die winsecura unterliegt der staatlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und ist Mitglied im Sicherungsfonds Protektor. 6. Arbeitgeberwechsel Beim Arbeitgeberwechsel kann der Beschäftigte im Rahmen des 4 BetrAVG verlangen, dass der Übertragungswert auf den Vorsorgeträger des neuen Arbeitgebers übertragen wird. Die Modalitäten regelt das Übertragungsabkommen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für Pensionskassen und Direktversicherungen. Seite 15 von 15

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