Die VOF im Vergaberecht. Saarbrücken,

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1 Saarbrücken, Dipl.- Ing. Peter Kalte Öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Baden- Württemberg GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, Ludwigshafen am Rhein Tel.: Fax: Web:

2 Inhalt Kurzvorstellung der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die Grundsätze des Vergaberechts Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV - ) Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Wichtige Rechtsprechung Hinweise für Bietergemeinschaften GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 2

3 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Gegründet: Vereinsmitglieder: IK Baden-Württemberg, IK Rheinland-Pfalz, IK Saarland Beratende Ingenieure (Auftragnehmer) Beamtete Ingenieure (Auftraggeber) Rechtsanwalt BVDL Berufsverband der Landschaftsökologen Mitgliedsantrag des Finanzministeriums des Saarlandes liegt vor! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 3

4 GHV - Aufgaben (Satzung): fördert als Beratungs-, Güte- und Schiedsstelle die Einhaltung der Vergabevorschriften, Preisvorschriften. durch Beratung, Schlichtungsverfahren, Schiedsgutachten, Empfehlungen, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 4

5 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV ist eine neutrale Gütestelle, hat ihren Sitz in Ludwigshafen und wird bundesweit angefragt, wird vom Justizministerium BW in der Liste der institutionellen Schlichtungsstellen geführt, ist anerkannt als gemeinnütziger Verein nach 51 ff. AO, wird von einem Beirat aus Auftraggebern beraten und überwacht! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 5

6 Nationale Vergaben Haushaltsrecht Haushaltsgrundsätzegesetz Bundes-, Landes- und Gemeindehaushaltsordnungen VOB/A VOL/A GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 6

7 Europaweite Vergaben SRL 2004/18/EG RL 2004/17/EG GWB ( ) VgV ( ) VOB/A ( ) VOL/A ( ) VOF ( ) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 7

8 Grundsätze: Bei allen Verfahren sind die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Diese lauten: Transparenz (nachvollziehbares Verfahren, dokumentiert im Vergabevermerk) Gleichbehandlung (keine Bevorzugung) Diskriminierungsverbot (keine Beschränkungen) Wettbewerb (Bei geistig-schöpferischen Leistungen Leistungswettbewerb, kein Preiswettbewerb; bei verordneten Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung HOAI) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 8

9 GWB und VgV Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 1. Abschnitt: Vergabeverfahren 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren 3. Abschnitt: Sonstige Regelungen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) Abschnitt 1: Vergabebestimmungen Abschnitt 2: Nachprüfungsbestimmungen Abschnitt 3: Übergangs- und Schlußbestimmungen GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 9

10 GWB 1. Abschnitt: Vergabeverfahren 97 Allgemeine Grundsätze transparente Vergabeverfahren; alle Bewerber (Bieter) sind gleich zu behandeln mittelständische Interessen sind zu berücksichtigen (Bildung von Losen/Teillosen) Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen; Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot Rechtsanspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Vergabebestimmungen durch öffentliche Auftraggeber GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 10

11 GWB 1. Abschnitt: Vergabeverfahren 101 Arten der Vergabe offene Verfahren nicht offene Verfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb Auswahl einer beschränkten Zahl von Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung Einladung an ausgewählte Unternehmen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 11

12 GWB 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren Nachprüfungsbehörden ( 102 bis 106) Verfahren vor der Vergabekammer ( 107 bis 115) Sofortige Beschwerde (gegen Entscheidungen der Vergabekammer) ( 116 bis 124) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 12

13 Vergabeverordnung - VgV Abschnitt 1: Vergabebestimmungen 2 Schwellenwerte (ab ) Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Sektoren (vorher ) Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesbehörden (vorher ) Alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge (vorher ) Bei Bauaufträgen (vorher ) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 13

14 VgV Abschnitt 1: Vergabebestimmungen 3 Schätzung der Auftragswerte Verweis auf 3 VOF (Berechnung des Auftragswertes) 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, die vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. ( VOL) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 14

15 VgV Abschnitt 1: Vergabebestimmungen 13 Informationspflicht Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 15

16 Der Ablauf des Vergabeverfahrens nach VOF - Auswahlphase Vergabebekanntmachung durch Auftraggeber (europaweit) Auswahlphase Bewerbungsfrist mind. 37 (15) Tage Auswahlkriterien ( 7, 10 bis 13) Bewerbung von X Bewerbern um Einladung zu Vergabeverhandlungen Bewerbungsunterlagen Auswahl von mind. 3 Bewerbern und Einladung zu Vergabegesprächen GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 16

17 Der Ablauf des Vergabeverfahrens nach VOF - Vergabephase Auswahl von mind. 3 Bewerbern und Einladung zu Vergabegesprächen Vorbereitung der Vergabeverhandlungen und Angebotsbearbeitung Auftragskriterien ( 8, 16, 20, 24 und 25) Leistungs- und Honorarvorschlag Auftragsverhandlungen und Ermittlung des Bewer-bers, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt Vergabeentscheidung durch die entscheidungsbefugten Gremien Vergabephase Information der nicht erfolgreichen Bewerber Wartefrist nach 13 VgV: 14 Kalendertage GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 17 Vertragsabschluss mit erfolgreichem Bewerber

18 Die Vorschriften der VOF im Einzelnen Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften ( 1 bis 21) Kapitel 2: Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ( 22 bis 26) strukturiert nach 4 Handlungsbereichen: Teil I: Grundsätze ( Spielregeln ), definiert in 1 bis 6, 14, 15, 21 bis 23 und 26 Teil II: Auswahlphase, definiert in 7 und 10 bis 13 Teil III: Vergabephase, definiert in 8, 16, 20, 24 und 25 Teil IV: Bekanntmachungspflichten, definiert in 9, 17 bis 19 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 18

19 Teil I: 4 Grundsätze der Vergabe Leistungsbezogener Wettbewerb, Alle Bewerber sind gleich zu behandeln. Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig. Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen. Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 19

20 Teil I: 14 Fristen Tätigkeit Teilnahmeanträge der Bewerber zusätzliche Auskünfte des Auftraggebers Normalfall Mindestfrist im Fall besonderer Dringlichkeit 37*) 15*) 6 4 *) vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften an gerechnet. Bei elektronischer Übermittlung 30, bzw. 10 Tage GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 20

21 Teil I: 15 Kosten für Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen keine Vergütung für Entwürfe, Pläne etc., die AG zusätzlich zur Bewerbung fordert, ist eine angemessene Vergütung (nicht: Entschädigung) festzusetzen gesetzliche Honorarordnungen sind zur Bemessung der Vergütung heranzuziehen, wenn diese zur Vergütung der gewünschten Leistungen gelten (s. auch 24 Abs. 3 VOF) GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 21

22 Teil II: 7 Teilnehmer am Vergabeverfahren Möglich: Einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen Bewerber müssen (Legalitätsprinzip) durch Auftraggeber zu Auskünften verpflichtet werden über wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen ob und auf welche Weise Bewerber auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeitet Bewerber müssen durch Auftraggeber verpflichtet werden, Name und Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung im Auftragsfalle tatsächlich erbringen sollen. Bei Vergabe des Auftrages an mehrere Bewerber kann Auftraggeber die rechtliche Organisationsform vorgeben. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 22

23 Teil II: 10 Auswahl der Bewerber Abs. 3: Umfang der Leistungsnachweise: AG gibt an, welche Nachweise zu erbringen sind GHV-Empfehlung für AN: Alles was der AG fordert nachweisen und dies in der dargelegten Reihenfolge Abs. 4: Begrenzung der Nachweise Die Nachweise dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. GHV-Empfehlung für AG: nicht: Alle Nachweise nach VOF 10 bis 13! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 23

24 Teil II: 11 Ausschlußkriterien Auszug aus Bundeszentralregister ( 11 Abs. 2) kann, muss aber nicht gefordert werden (Opportunitätsprinzip), 11 Abs. 4 regelt Ausschlussmöglichkeit, nicht Ausschlusszwang, GHV für AG: Bewerbereigenerklärung ausreichend! GHV für AN: Genau das liefern was gefordert! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 24

25 Teil II: 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Abs. 1: Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann insbesondere durch einen der folgenden Nachweise erbracht werden: a. Bankenerklärung (nichtssagend!) oder Berufshaftpflichtversicherung, b. Bilanzen oder Bilanzauszüge (in Deutschland wettbewerbswidrig, Freiberufler bilanzieren nur im Ausnahmefall), c. Erklärungen zum Gesamtumsatz und zum Umsatz für entsprechende Dienstleistungen. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 25

26 Teil II: 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Abs. 3: Bewerber kann Subunternehmer hinzuziehen: Verpflichtungserklärung der anderen (Sub-) Unternehmer muss sein! GHV-Empfehlung für AG: nur Abs. 1 lit. c) und Abs. 3 fordern! GHV-Empfehlung für AN: genau das liefern was gefordert! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 26

27 Teil II: 13 Fachliche Eignung Abs. 1: Beurteilung insbesondere aufgrund der vom Bewerber nachzuweisenden Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 27

28 Teil II: 13 Fachliche Eignung Abs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden: Ggf. Berufszulassung, Studiennachweise von Führungskräften und der verantwortlichen Personen, b) Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Rechnungswert, Leistungszeit und AG Bescheinigung des öffentlichen AG Bescheinigung des privaten AG oder Bietererklärung GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 28

29 Teil II: 13 Fachliche Eignung Abs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden: c) Durch Angabe über die technische Leitung (Projektorganisation gefragt!) d) Anzahl der Beschäftigten und Führungskräfte der letzten 3 Jahre GHV für AG: Auftragsbezug herstellen (siehe GHV- Merkblatt) e) Erklärung über die technische Ausstattung GHV für AG: Nichts fordern! GHV für AN: in c) bis e) genau das liefern was gefordert! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 29

30 Teil II: 13 Fachliche Eignung Abs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden: f) Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität GHV für AG: keine Zertifizierungen fordern, sondern Maßnahmen beschreiben lassen und bewerten! g) Kontrolle durch AG bei komplexen Leistungen GHV für AG: Nichts fordern! GHV für AN: Erklärung, dass man für Kontrollen nach 13 Abs. 2 lit. g zur Verfügung steht! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 30

31 Teil II: 13 Fachliche Eignung Abs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden: h) Angabe Auftragsanteil mit Unterauftrag GHV für AG: nicht noch mal fordern, bereits bei 7 Abs. 2 als Abfragemuss erledigt! Abs. 3: 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Bedeutet, dass Subunternehmer die zugehörigen Nachweise liefern müssen! GHV für AG: Gleiche Nachweise nur für zentrale BG-Mitglieder, für die Anderen, auch die Subunternehmer nichts! GHV für AN: Im Zweifel nachfragen, oder von allen Nachweise GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 31

32 Teil III: 8 Aufgabenbeschreibung Bei der Beschreibung der Aufgabenstellung sind technische Anforderungen zu formulieren: Entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen. Neue (VOF 2006) hohe Anforderung für den AG GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 32

33 Teil III: 16 Aufforderung zur Verhandlung Abs. 1: Der AG fordert die ausgewählten (alle) Bewerber in Textform zur Verhandlung auf. Inhalt der Aufforderung mind.: Aufgabenbeschreibung (s. o.) und Verweis auf Bekanntmachung Empfehlung GHV an AG: Vertragsentwurf mit Anlagen Honorarangebot, Frist (Datum) für den Eingang der Angebote, Anschrift des AG, ggf. zusätzlich beizufügende Unterlagen Ablauf der Verhandlung Teilnehmer GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 33

34 Teil III: 16 Aufforderung zur Verhandlung Abs. 2: Der AG muss entweder in: der Aufgabenbeschreibung, oder Vergabebekanntmachung, oder der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung Angeben: alle Auftragskriterien und deren Gewichtung! Gewichtung mit Marge oder wenn nicht möglich, dann Kriterien in absteigender Reihenfolge GHV für AG: bereits in Vergabebekanntmachung aufnehmen! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 34

35 TEIL III: 16 i.v.m. 24 Auftragserteilung Auftraggeber schließt nach Abschluß der Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bewerbern den Vertrag mit dem Bewerber, der nach 16 Abs. 4 aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten läßt bzw. nach 24 Abs. 1 im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätvolle Leistungserfüllung bietet 16 Abs. 3: Auftragskriterien, die auf die erwartete fachliche Leistung zu beziehen sind, sind insbesondere genannt, aber zur Beurteilung freiberuflicher Leistungen nur bedingt geeignet! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 35

36 TEIL III: 24 Auftragserteilung Abs. 2: Präsentationen im Auftragsgespräch: Referenzprojekte sind zulässig Unaufgefordert vorgelegte Lösungsvorschläge des Bewerbers (planerisch, schriftlich oder mündlich vorgetragen) dürfen nicht gewertet werden Lösungen können vom AG verlangt werden, Vergütung nach 24 Abs. 3 oder Planungswettbewerb 25! Grundsätzlich vom AG zu beachten: Auswahlkriterien dürfen nicht als Auftragskriterien verwendet werden! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 36

37 GHV-Merkblatt Genauere Empfehlungen siehe GHV-Merkblatt Transparente VOF- Verfahren (Heft 2 der Schriftenreihe) kostenfrei auf der GHV- Homepage! Adresse: GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 37

38 Wichtige Rechtsprechung Informationspflicht: Die Vorabinformationspflicht nach 13 VgV besteht im Verhandlungsverfahren nicht nur gegenüber den Bietern, die zur Durchführung von Auftragsverhandlungen ausgewählt worden sind, sondern auch gegenüber Bewerbern, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 10/06 VgV 13 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 38

39 Wichtige Rechtsprechung Trennung von Auswahlphase und Zuschlagsphase: Es ist unzulässig, wenn der AG die Zahl der Referenzen nicht als Kriterium für die fachliche Eignung, sondern als Zuschlagskriterium berücksichtigt. Die Eignungskriterien Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind nach Durchschreiten der Eignungsprüfung für das Auswahlverfahren verbraucht. OLG Frankfurt, Beschluss vom Verg 15/05 und 11 Verg 16/05, VOF 10, 12, 13, 16 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 39

40 Wichtige Rechtsprechung HOAI: Ein Ausschluss eines die HOAI-Mindestsätze preislich unterschreitenden Angebots hat in der Regel erst nach Scheitern von Nachverhandlungen über den verordnungswidrigen Angebotsteil zu erfolgen. OLG Stuttgart, Beschluss vom Verg 14/02; VOF 16 Abs. 2 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 40

41 Wichtige Rechtsprechung Bietergemeinschaften: Voraussetzung für die Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft ist die volle Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes. Auf die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Bietergemeinschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. VK Niedersachsen, Beschluss vom VgK 1/2001 VOB/A 25 Nr. 2 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 41

42 Wichtige Rechtsprechung Bietergemeinschaften: Im nicht offenen Verfahren nach 8, 8a VOB/A liegt es im Ermessen des Auftraggebers, den zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieterkreis zu bestimmen. Hierbei kann er auch festlegen, dass Angebote von Bietergemeinschaften nur dann gewertet werden, wenn diese bereits als solche einen Teilnahmeantrag gestellt hat. VÜA Bund, Beschluss vom VÜ 12/97; WuW 1998, 785 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 42

43 Wichtige Rechtsprechung GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 43

44 Wichtige Rechtsprechung GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 44

45 Verträge GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 45

46 Verträge Vertragshandbuch für Architekten / Ingenieure Seiten DIN A 4 Musterverträge mit Kommentaren ISBN ,- incl. MWS GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 46

47 Verträge Titel Verfügbar seit Preis inkl. MwSt. Vertrag über eine Arbeitsgemeinschaft Vertragliche Regelung für den Zusammenschluss einer Arbeitsgemeinschaft. Ziel ist die Fertigstellung eines im Vertrag genau beschriebenen Projektes eines bestimmten Auftraggebers. Es werden Name und Sitz der Gemeinschaft, die interne Aufgaben- und Rollenverteilung, das zu entrichtende Honorar und das Ausscheiden einer Vertragspartei detailliert geregelt unter EUR 10,26 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 47

48 Verträge Kommentar zum ARGE- Vertrag in der Bauindustrie! aus 1995! Musterverträge mit Kommentaren beim Bauverlag ca. 250 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.v. 48

49 Saarbrücken, Viel Erfolg bei der Bildung von Bietergemeinschaften! Viel Erfolg bei der Bewerbung! Viel Erfolg bei der Auswahl! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen unter:

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