VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren
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- Edwina Schumacher
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1 VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren Teilnehmer am Vergabeverfahren (1) Bewerber können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die freiberufliche Leistungen anbieten. (2) Bewerber sind zu verpflichten, Auskünfte darüber zu geben, - ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder - ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeiten, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. (3) Bewerber sind zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen. (4) Soll der Auftrag an mehrere Bewerber gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese im Falle der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist Vergleichbare Regelungen 7958 Der Vorschrift des 7 VOF vergleichbar sind - allerdings nur in einzelnen Punkten - im Bereich der VOB 8, 8 a VOB/A und im Bereich der VOL 7, 7 a VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 7 herangezogen werden Änderungen in der VOF VOF ist im Zuge der VOF 2006 nicht geändert worden Bedeutung in der Rechtsprechung VOF spielt in der Rechtsprechung kaum eine Rolle Zusammenschluss mehrerer Bewerber ( 7 Abs. 1) 7961 Nach 7 Abs. 1 können Bewerber einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die freiberufliche Leistungen anbieten.
2 Vergleichbare Regelungen 7962 Der Regelung des 7 Abs. 1 vergleichbar sind 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A und 25 Nr. 6 VOB/A Begriff des Bewerbers 7963 Vgl. die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Begriff der Bewerbergemeinschaft sowie Sinn und Zweck der Regelung 7964 Vgl. die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Zeitpunkt der Erklärung des Zusammenschlusses 7965 Nach 7 Abs. 1 VOF ist der Zusammenschluss mehrerer Bewerber zulässig. Die VOF enthält keine Aussage in welchem Stadium eines Vergabeverfahrens derartige Gemeinschaften gebildet werden können. 7 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 2 VOF enthält lediglich das Gebot Bewerber im Vergabeverfahren gleich zu behandeln. Die zeitliche Freiheit zur Bildung der ARGE steht somit in einem Spannungsfeld zu dem in 4 Abs. 2 VOF normierten Wettbewerbsprinzip. Der Wettbewerb auf der Grundlage von Referenzobjekten muss bieterbezogen betrachtet werden. Ob zwei Firmen als ein Bewerber im Wettbewerb gelten können, ist daher durch Darlegung der Bereitschaft zur ARGE-Bildung durch beide potentiellen Partner spätestens zum Abgabetermin in geeigneter Form zu erklären. Alles andere würde dem Sinn und Zweck eines auf ein wettbewerbliches Ergebnis ausgerichteten Verhandlungsverfahrens widersprechen (VK Halle, B. v Az.: VK Hal 18/99) Parallele Beteiligung als Einzelbewerber und Mitglied einer Bewerbergemeinschaft Allgemeines 7966 Vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ Regelung in den GRW Führt der öffentliche Auftraggeber an Stelle des Bewerbungsverfahrens im Rahmen eines VOF-Verfahrens einen Planungswettbewerb im Sinne der 20, 25 VOF durch und sind die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW Basis dieses Planungswettbewerbes, dürfen
3 nach Ziffer Teilnahmehindernisse - der GRW 1995 Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften nicht selbständig am Wettbewerb teilnehmen Parallele Beteiligung zweier Unternehmen mit identischer Geschäftsführung bzw. konzernverbundener Unternehmen am Wettbewerb 7968 Vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ Ausschluss des Angebots einer Bewerbergemeinschaft wegen Wettbewerbsbeschränkung? 7969 Vgl. dazu die Kommentierung zu 97 GWB RZ Notwendige Anforderungen an den Inhalt der Bewerbung einer Bewerbergemeinschaft 7970 Bewerbungen müssen die Identität des Bewerbers erkennen lassen. Das gilt für Einzelbewerber wie für Bewerbergemeinschaften. Aus dem Angebot einer Bewerbergemeinschaft muss hervorgehen, dass es sich um das Angebot einer Bewerbergemeinschaft handelt und welche Unternehmen diese Bewerbergemeinschaft bilden. Besteht Streit, wer als Bewerber anzusehen ist, ist dieses durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte (BayObLG, B. v Az.: Verg 11/01 - für die Bietergemeinschaft) Verbot der Änderung einer Bewerbergemeinschaft nach Abgabe der Bewerbung? Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil vom Az.: C-57/01), dass die Richtlinie 93/37 (Baukoordinierungsrichtlinie) einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern. Die Vergabekoordinierungsrichtlinie enthält ebenfalls keine Ausschlussbestimmung. Der öffentliche Auftraggeber ist also - in Analogie - an einer entsprechenden Regelung für den Bereich der VOF-Verfahren nicht gehindert.
4 Sonstige Rechtsprechung Grundsatz 7973 Vgl. die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Nachträgliche Bewerbergemeinschaft nur zwischen bereits am Verfahren beteiligten Unternehmen 7974 Vgl. die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Missbrauch durch Änderung der Bewerbergemeinschaft 7974/1 Keine Änderung in dem Sinne einer zum zwingenden Ausschluss des Teilnahmeantrags oder des Angebots führenden Änderung liegt vor, wenn entweder der Auftraggeber oder die Bietergemeinschaft selbst die Rechtsprechung zur Änderung eines Teilnahmeantrags oder Angebots (vgl. die Kommentierung RZ 5541/1) missbräuchlich nutzt. Nur so kann dem die Vergabeverfahren beherrschenden Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot mit der nötigen Rechtssicherheit zum Durchbruch verholfen werden, indem sowohl Manipulationsmöglichkeiten des Auftraggebers (Auftraggeber verspricht einem Bietergemeinschaftsmitglied nach der Kündigung derselben einen Auftrag als Subunternehmer des erstplatzierten Bieters und eliminiert so das ebenfalls aussichtsreiche Angebot der Bietergemeinschaft) als auch der Bietergemeinschaft (Bietergemeinschaft will nicht mehr an ihr Angebot gebunden sein und lässt sich durch ein Mitglied kündigen ) erfolgreich ein Riegel vorgeschoben wird (3. VK Saarland, B. v Az.: 3 VK 01/2007) Freiberufliche Leistungen ( 7 Abs. 1) 7975 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 1 VOL/A RZ Prüfpflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Berechtigung, freiberufliche Leistungen anzubieten? Bestimmte freiberufliche Leistungen können nur von Personen angeboten werden, die bestimmte berufsrechtliche Qualifikationen erfüllen (z. B. bei Architekten oder Ingenieuren). Für den Bereich der Bauleistungen hat die Rechtsprechung entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Bieter handwerksrechtlich befugt ist, die Tätigkeit zu erbringen (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/085-02).
5 198.7 Auskunfts- und Benennungsverpflichtungen der Bewerber ( 7 Abs. 2, 3) 7978 Bewerber sind zu verpflichten, Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeiten, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (Abs. 2) Bewerber sind außerdem zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen (Abs. 3). Es handelt sich insoweit um zwingende Auskunfts- und Benennungsverpflichtungen, die verfahrensmäßig der 1. Stufe des VOF-Verfahrens, dem Auswahlverfahren, zuzuordnen sind (vgl. die Kommentierung zu 10 VOF RZ 8091.) Anforderungen an die Rechtsform einer Bewerbergemeinschaft ( 7 Abs. 4) Grundsatz 7981 Von Bewerbergemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung der Bewerbung eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Auftrag erteilt werden soll. Diese Regelung ist Ausdruck eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen von Bewerbergemeinschaften und den Belangen der öffentlichen Auftraggeber. Ersteren würde es die Teilnahme am Wettbewerb über Gebühr erschweren, müssten sie stets schon für die Abgabe von Angeboten eine andere Rechtsform annehmen, als die, in der sie typischerweise auftreten. Letzteren kann es nicht verwehrt sein, auf die Annahme einer bestimmten Rechtsform zu bestehen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist (KG Berlin, B. v Az.: KartVerg 8/02 - für die Bietergemeinschaft) Sonderregelungen 7982 Eine Anforderung in den Verdingungsunterlagen, dass die Bewerber die rechtlichen Voraussetzungen dafür erbringen müssen, um in der Rechtsform des beliehenen Unternehmens gemäß 44 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung für das Land Berlin tätig werden zu können, ist im Lichte der Regelungen in Art. 26 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie und 7 Abs. 1 Nr. 2, 7a Nr. 2 Abs. 6 VOL/A dahin auszulegen, dass die Vergabestelle von den Bewerbern wohl für den Fall der Auftragserteilung verlangen kann, die Rechtsform einer juristischen Person anzunehmen, nicht aber bereits vor dem Zuschlag (KG Berlin, B. v Az.: KartVerg 8/02).
6 198.9 Verbot der Beteiligung nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Institutionen am Wettbewerb Zu dem Verbot der Beteiligung nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Institutionen (Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen) am Wettbewerb und der Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen der VOF vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ 154. Zur Zulässigkeit der gebietsüberschreitenden Tätigkeit kommunaler Unternehmen vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ 134.
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