der 25 Abs. 2, 42 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "der 25 Abs. 2, 42 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung"

Transkript

1 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der 25 Abs. 2, 42 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung Überarbeitung Endfassung vom (mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2003)

2 Herausgegeben im Dezember 2003 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz vom Ministerium für Umwelt und Forsten für das Land Rheinland-Pfalz (LAGA-Vorsitz für 2003 und 2004) Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Kontaktadresse: Vorsitz der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (veröffentlicht unter URL Seite 2 von130

3 Stand: Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung Inhalt I. Allgemeiner Teil Seite 1 Allgemeines 7 2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle nach 41 KrW-/AbfG Nachweisverfahren 9 3 Nachweisverordnung nach 48 KrW-/AbfG 10 4 Vereinfachung der Nachweisführung 12 5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung 13 6 Transportgenehmigungverordnung nach 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG 13 7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht 14 II. Nachweisverordnung 1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) Zu 1 (Anwendungsbereich) 15 2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle) Zu 2 (Kreis der Nachweispflichtigen) Zu 3 (Entsorgungsnachweis) Zu 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung) Zu 5 (Bestätigung des Entsorgungsnachweises) Zu 6 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung) 27 Seite 3 von 130

4 2.6 Zu 7 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung) Zu 8 (Sammelentsorgungsnachweis) (Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises) Allgemeines zum privilegierten Verfahren Voraussetzungen des privilegierten Verfahrens nach 10 und (Übersendung der Nachweiserklärungen) (Freistellung) Zu 14 (Bestätigung auf Anordnung) entfällt 2.15 Zu (Handhabung der Begleitscheine) Zu den (Handhabung der Übernahme- und Begleitscheine bei Sammelentsorgung) Zu 21 (Listennachweis) Zu 22 (Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften) Zu 23 (Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage) (Kleinmengen, Anzeigepflicht) 46 3 Zum Dritten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle) Zu 25 (Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises) Zu 26 (Nachweispflicht auf Anordnung) 50 4 Zum Vierten Teil (Gemeinsame Vorschriften) Zu 27 (Nachweisbücher) Zu 28 (Einrichtung und Führung der Nachweisbücher) Zu 29 (Aufbewahrungspflichten) Zu 30 (Nachweisführung in besonderen Fällen) Zu 31 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit) Zu 32 (Elektronische Datenverarbeitung, Datenübertragung) Zu 33 (Ordnungswidrigkeiten) Zu 61 Abs. 2 KrW-/AbfG (Bußgeldvorschriften) 57 Seite 4 von130

5 5 Zum Fünften Teil (Schlußbestimmungen) Zu 34 (Übergangsvorschriften) Zu 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 58 III. Transportgenehmigungsverordnung 1 Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) Zu 1 TgV (Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich) Zu 2 TgV (Begriffsbestimmungen) 63 2 Zum Zweiten Abschnitt (Anforderungen an die Fach- und Sachkunde) Zu 3 TgV (Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen) Zu 4 TgV (Anforderungen an das sonstige Personal) Zu 5 TgV (Anforderungen an beauftragte Dritte) Zu 6 (Anforderungen an die Fortbildung) 66 3 Zum Dritten Abschnitt (Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung) Zu 7 TgV (Antrag und Unterlagen) Zu 8 TgV (Transportgenehmigung) Zu 9 TgV (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit) 73 4 Zum Vierten Abschnitt (Schlußvorschriften) Zu 10 TgV (Übergangsvorschrift) Zu 12 TgV (Ordnungswidrigkeiten) 74 5 Zum Anhang der Transportgenehmigungsverordnung 75 IV. Einzelne Vorschriften des KrW-AbG 1 Freiwillige Rücknahme von Abfällen ( 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) Zweck der Vorschrift Anwendungsbereich Anzeigepflicht; zuständige Behörde Anforderungen an den Antrag für Befreiungen 77 Seite 5 von130

6 1.5 Inhalt der Entscheidung; Nebenbestimmungen Weitergehende Erleichterungen zur Nachweisführung 83 2 Zu 43 Abs. 3 KrW-/AbfG und 46 Abs. 3 (obligatorisches Nachweisverfahren) 84 3 Zu 44 Abs. 1 und 47 Abs. 1 (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren) 86 4 Zu 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren) 87 5 Zu 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 (Einsammlung oder Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen; A-Schild-Pflicht) 88 6 Zu 51 (Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte) 91 V. Anhänge Anhang A: Anhang B: Anhang C: Anhang D: Anhang E: Anhang F: Anhang G: Anhang H: Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung Nachweisführung bei Sammelsystemen für Problemabfälle aus privaten Haushaltungen; Nutzung dieser Systeme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen Anforderungen an Deklarationsanalysen (Formblatt Deklarationsanalyse - DA; Anlage 1 NachwV) Anlage zum Formblatt Annahmeerklärung (AE; Ziffer 2.9) bei einem Antrag nach 13 NachwV entfällt Anschriften der Knotenstellen der Länder Ausfüllanleitung für die Formulare der Transportgenehmigungsverordnung Formblatt zur Beantragung beschränkter Transportgenehmigungen Anhang I: Vergabe von Beförderernummern Anhang J: Freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach 25 KrW-/AbfG Seite 6 von130

7 I. Allgemeiner Teil 1 Allgemeines Zum Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Gesetz vom 12. September 1996, das am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, sind folgende Rechtsverordnungen und eine Richtlinie erlassen worden. - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom (BGBl. I S. 3379), geändert durch Art. 4 a der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV) vom (BGBl. I S. 1377), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom (BGBl. I S. 3379) - Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom (BGBl. I S. 1382), geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom (BGBl. I S. 1411), geändert durch Art. 4 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom (BGBl. I S. 1447), geändert durch Art. 4 c der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom (BGBl. I S. 1421), geändert durch Art. 6 Seite 7 von130

8 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (BGBl. I S. 2331) - Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie; Bundesanzeiger v , S , Nr. 178) vom Die ersten vier genannten Rechtsverordnungen regeln nähere Einzelheiten zu Form, Verfahren und Inhalt der bereits durch das KrW-/AbfG in den Grundzügen vorgezeichneten Überwachung der Entsorgung von Abfällen ( 41-47, 49 KrW-/AbfG). Demgegenüber setzen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie die Regelung des 52 KrW-/AbfG über Entsorgungsfachbetriebe um. Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung regelt Form und Inhalt der nach 19 und 20 KrW-/AbfG zu erstellenden Konzepte und Bilanzen. Nach 44 und 47 KrW-/AbfG ersetzen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen unter bestimmten Voraussetzungen Nachweise nach den Überwachungsvorschriften. 2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren Die KrW-/AbfG regeln in Grundzügen die formalisierte Überwachung durch Führung von Nachweisen durch die an der Entsorgung Beteiligten. Die Pflichten zur Nachweisführung sowie deren Umfang hängen im einzelnen von der Stufe der Überwachungsbedürftigkeit des zur Entsorgung anstehenden Abfalls ab ( 41 KrW-/AbfG). 2.1 Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle nach 41 KrW-/AbfG Gemäß 41 KrW-/AbfG wird die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung festgelegt. Ob ein Stoff den Abfallbegriff erfüllt, ist demgegenüber nach 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG zu beurteilen. Die Frage, ob es sich um einen Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt, ist nach 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG zu entscheiden. Für Abfälle zur Beseitigung gibt 41 KrW-/AbfG eine zweistufige, für Abfälle zur Verwertung eine dreistufige Überwachungsbedürftigkeit vor: - Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung werden durch Rechtsverordnung bestimmt (Absatz 1), alle übrigen Abfälle zur Beseitigung sind kraft Gesetzes überwachungsbedürftig (Abs. 2). Seite 8 von130

9 - Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung werden durch Rechtsverordnung bestimmt (Absatz 3 Nr. 1), ebenso wie die überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung (Absatz 3 Nr. 2). Alle übrigen Abfälle zur Verwertung sind kraft Gesetzes nicht überwachungsbedürftig, was in 41 KrW-/AbfG zwar nicht ausdrücklich bestimmt wird, aber aus 41 KrW-/AbfG sowie weiteren Regelungen, z. B. 45 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG mittelbar folgt. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und Verwertung nach 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG werden einheitlich durch die Abfallverzeichnis-Verordnung festgelegt, während die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung diejenigen im Sinne des 41 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG nennt (überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung). 2.2 Nachweisverfahren Anknüpfend an die Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des 41 KrW-/AbfG regeln die 42 bis 47 die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern sowie die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen durch die an der Entsorgung beteiligten Abfallerzeuger, -besitzer, -einsammler, -beförderer, -entsorger (Nachweisverfahren): - Über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung ordnen die 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG die obligatorische Nachweisführung durch Vorlage von Belegen an die zuständige Behörde an. - Über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung sind obligatorisch die beim Umgang mit diesen Abfällen zum Zwecke des Nachweises bestimmten Belege nach 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG einzubehalten und aufzubewahren. Eine Pflicht zur Vorlage der Belege bei der zuständigen Behörde besteht dagegen nicht. Entsprechend der Terminologie des Gesetzes - vgl. 44 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - werden die zu erbringenden Belege von der Nachweisverordnung als vereinfachte Nachweise bezeichnet. Die vereinfachte Nachweisführung wird in 25 NachwV im einzelnen geregelt. - Für die Verwertung nicht überwachungsbedürftiger Abfälle bestehen keine obligatorischen Nachweispflichten. Seite 9 von130

10 - Nach 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde fakultativ Nachweise zur Vorlage bei der zuständigen Behörde über die Beseitigung oder Verwertung überwachungsbedürftiger Abfälle verlangen, ebenso über die Verwertung nicht überwachungsbedürftiger Abfälle. Im letzteren Fall allerdings nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt in diesen Fällen eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde voraus. - Inhaltlich wird das Nachweisverfahren jeweils in zwei Abschnitte aufgeteilt: - die Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vor deren Beginn ( Vorabkontrolle ) und - die Nachweisführung über den Verbleib der Abfälle nach der durchgeführten Entsorgung ( Verbleibskontrolle ). Diese Einteilung ergibt sich aus der Grundvorschrift des 42 Abs. 2 KrW-/AbfG (fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen), auf welche sowohl in 43 Abs. 1 als auch in 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG Bezug genommen wird. 3 Nachweisverordnung nach 48 KrW-/AbfG Entsprechend dieser vom Gesetz vorgezeichneten Grundstruktur der Nachweisverfahren bestimmt die Nachweisverordnung auf der Grundlage des 48 KrW-/AbfG nähere Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren: - Bestimmt werden zunächst die näheren Anforderungen an die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ( 2-24 NachwV). Die dort festgelegten Anforderungen an die Nachweisführung gelten in gleichem Maße für die Verwertung wie für die Beseitigung entsprechend den Vorgaben der 43 Abs. 1 u. 2 sowie 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Zur Vorabkontrolle ist im Grundverfahren der Entsorgungsnachweis zu führen, der aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse (Beschreibung der Art und Beschaffenheit der Abfälle), der Annahmeerklärung des Entsorgers (über die Eignung der vorgesehenen Entsorgungsanlage) sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde besteht. In Anlehnung an die Verordnung (EWG) Nr. Seite 10 von130

11 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung) ist gemäß 5 Abs. 5 NachwV über die Bestätigung der Entsorgung innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärung zu entscheiden, andernfalls gilt die Bestätigung zugunsten des Abfallerzeugers als erteilt (stillschweigend erteilte Bestätigung). Weiterhin wird zum Zwecke der Vorabkontrolle ein privilegiertes Verfahren eingeführt, bei dem in Abweichung zum Grundverfahren die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde entfällt. Die Einzelbestätigung des Grundverfahrens wird in diesem Fall durch eine Rahmenbestätigung in Form einer entsprechenden Freistellung des Abfallentsorgers durch die zuständige Behörde ersetzt. Bereits kraft Verordnung gelten die Entsorger als freigestellt, die als Entsorgungsfachbetrieb für die betreffende Entsorgungsmaßnahme und jeweiligen Abfallarten zertifiziert sind. Die Verbleibskontrolle" erfolgt im wesentlichen mittels Begleitscheins. - Über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung werden die näheren Anforderungen an die Führung des vereinfachten Nachweises festgelegt ( 25 NachwV). Diese Bestimmungen konkretisieren die Anforderungen an die Pflicht zur Einbehaltung von Belegen nach 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG. Diese Pflicht zur Einbehaltung von Belegen wird - wie in 44 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - als vereinfachter Nachweis bezeichnet. Die Vorab- und Verbleibskontrolle" wird hier nur durch die an der Entsorgung Beteiligten selbst durchgeführt. Eine behördliche Prüfung findet nur statt, wenn die zuständige Behörde die Vorlage der Nachweisbücher nach 27 Abs. 1 Satz 2 NachwV verlangt. Die Vorabkontrolle erfolgt mittels eines vereinfachten Nachweises, bestehend aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers sowie der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die Übergabe der Abfälle, d.h. deren Verbleib wird mittels des Übernahmescheins oder alternativ durch einen im Geschäftsverkehr verwendeten Beleg quittiert. Die genannten Belege sind entsprechend den Bestimmungen der 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht der zuständigen Behörde vorzulegen, sondern in die Nachweisbücher einzustellen. Seite 11 von130

12 - Letztlich werden die Anforderungen an die fakultative Nachweisführung bestimmt ( 26 NachwV). In diesem Zusammenhang wird 45 Abs. 2 KrW-/AbfG Rechnung getragen, nach dem bei Anordnung fakultativer Nachweispflichten über die Verwertung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle - im Gegensatz zur fakultativen Nachweisführung über die Beseitigung überwachungsbedürftiger Abfälle - die Nachweise inhaltlich beschränkt werden sollen (Ermessungsbindung der zuständigen Behörde). - Im weiteren werden gemeinsame Vorschriften zur Nachweisführung getroffen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher sowie die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung. 4 Vereinfachung der Nachweisführung Eine Vereinfachung der Nachweisführung ermöglicht bereits das Gesetz selbst: - 44 und 47 KrW-/AbfG sehen in den dort genannten Fällen die Ersetzung von Einzelnachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen vor. - Nach 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren über die Verwertung oder Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zulassen. - Bei Wahrnehmung der Produktverantwortung durch eine freiwillige Rücknahme von Abfällen durch den Hersteller oder Vertreiber soll die zuständige Behörde nach 25 Abs. 2 KrW-/AbfG unter den dort genannten Voraussetzungen von Nachweispflichten entbinden, soweit andere geeignete Nachweise vorgelegt werden. Weitere Vereinfachungen zur gesetzlich vorgezeichneten Nachweisführung sehen die Nachweisverordnung sowie einzelne Rechtsverordnungen für bestimmte Abfallströme auf der Ermächtigungsgrundlage des 48 KrW-/AbfG vor: - Bestimmte Abfallströme, deren Überwachung bereits speziell durch andere Rechtsverordnungen geregelt wird, werden vom Anwendungsbereich der Nachweisverordnung ausgenommen, um Doppelregelungen auszuschließen (vgl. insbesondere die spezifischen Nachweisregelungen der Verpackungs-, Klärschlamm-, Bioabfall- und Altautoverordnung). - Der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kann auch im privilegierten Seite 12 von130

13 Verfahren geführt werden. Im Gegensatz zum Grundverfahren bedarf es im privilegierten Verfahren nicht der Bestätigung jedes einzelnen Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde. Vielmehr wird der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage eine Art Rahmenbestätigung erteilt, mit welcher die generelle Eignung der Anlage zur Entsorgung einer bestimmten Palette von Abfällen bestätigt wird. - Im Rahmen der Verbleibskontrolle über die durchgeführte Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle dürfen anstelle der von der Nachweisverordnung grundsätzlich vorgesehenen Übernahmescheine alternativ auch im Geschäftsverkehr übliche Belege, wie z.b. Liefer- oder Wiegescheine verwendet werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, weitere Befreiungen von Pflichten zur Führung vereinfachter Nachweise sowohl im Rahmen der Vorab- als auch der Verbleibskontrolle zuzulassen. 5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung Nach 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Die Transportgenemigungspflicht ist nach 49 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln oder Befördern beschränkt. Die Transportgenehmigung nach 49 KrW-/AbfG ist als reine Sach-, Fachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung des Einsammlers oder Beförderers ausgestaltet worden. 6 Transportgenehmigungverordnung nach 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG Die Verordnung trifft auf der Grundlage des 49 Abs. 3 und des 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG insbesondere Regelungen - zur Genehmigungspflicht, wobei der Anwendungsbereich auf Grundlage der Ermächtigung des 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG auch auf die Beförderung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung erstreckt wird, - über Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers sowie - zum Antrag und zu der Transportgenehmigung. Seite 13 von130

14 7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht Die Transportgenehmigungspflicht entfällt, wenn der Beförderer Entsorgungsfachbetrieb ist ( 51 Abs. 1 KrW-/AbfG). Sie entfällt ferner nach 1 Abs. 2 TgV kraft Verordnung, wenn besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme ( 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) o- der verordneten Rücknahme ( 24 KrW/AbfG) eingesammelt und befördert werden. Die Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung, die im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme eingesammelt und befördert werden, bedarf dagegen einer Freistellung durch die zuständige Behörde im Einzelfall ( 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Seite 14 von130

15 II. Nachweisverordnung 1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) 1.1 Zu 1 (Anwendungsbereich) 1) Abs. 1 In Absatz 1 wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Sachlich gilt die Verordnung für das Nachweisverfahren in Form von Nachweisen über die Zulässigkeit der beabsichtigten Entsorgung sowie die durchgeführte Entsorgung. In persönlicher Hinsicht erfaßt der Anwendungsbereich Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Verwerter oder Beseitiger von Abfällen, also alle an der Entsorgungskette Beteiligten, um eine lückenlose Nachweisführung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 werden sowohl Erzeuger als auch Besitzer von Abfällen als Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung erfaßt. Der Begriff des Abfallerzeugers oder -besitzers wird in 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG bestimmt. Dem Begriff des Abfallerzeugers" im Sinne des 3 Abs. 5 KrW-/AbfG kommt die Funktion zu, die besondere öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für entstandenen Abfall einzugrenzen. Entsprechend dieser Funktion ist derjenige als Abfallerzeuger anzusehen, der die Tätigkeit im Sinne des 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, bei der Abfälle anfallen oder sich in ihrer Natur oder Zusammensetzung ändern, tatsächlich steuert. Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer im Sinne des 3 Abs. 6 KrW-/ AbfG der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie der Abfallerzeuger. Im Ergebnis muß daher vor Beginn der Entsorgung der erforderliche Nachweis in diesen Fällen zumindest von einem der Beteiligten geführt werden. Verantwortlich und damit ggf. bußgeldpflichtig bei Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist in diesen Fällen derjenige, der die Entsorgung tatsächlich ohne die erforderlichen Nachweise durchführt. 1) ohne Verordnungsangabe sind im folgenden solche der Nachweisverordnung Seite 15 von130

16 Die Definition des Abfallbesitzers in 3 Abs. 6 KrW-/AbfG entspricht der bisherigen Rechtsprechung zum Besitzbegriff des Abfallgesetzes (AbfG), wonach auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen ist. Die zum Besitzbegriff des AbfG entwickelten Grundsätze sind weiterhin maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v , NJW 1998, S f). Zum Kreis der Abfallentsorger im Sinne der Nachweisführung gehört nach 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrW-/AbfG auch der Betreiber einer Abwasseranlage, in der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden (vgl. auch 2 Abs. 1 Kreis der Nachweispflichtigen). Er ist insofern in den Fällen der Mitbeseitigung von Abfällen in einer Abwasseranlage hinsichtlich der Nachweispflichten einem Abfallentsorger gleichgestellt Abs. 2 Nach 1 Abs. 2 sind private Haushalte von Nachweispflichten befreit. Die Nachweisführung bei der Entsorgung von Problemabfällen aus Haushalten ist im Anhang B dargestellt Abs. 3 Nach 1 Abs. 3 gilt die Nachweisverordnung nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach 24 KrW-/AbfG unterliegen. Nach 1 Abs. 3 liegt ein solcher Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe spätestens mit Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung vor, soweit die jeweilige Verordnung nach 24 KrW-/AbfG keinen früheren Zeitpunkt festlegt. Wird kein früherer Zeitpunkt festgelegt, gilt daher im Ergebnis bis zur Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an der ersten Entsorgungsanlage die Nachweisverordnung nicht. In Folge haben die Hersteller/Vertreiber über die Entsorgung der Erzeugnisse/Abfälle in dieser ersten annehmenden Entsorgungsanlage daher keine Nachweise weder zur Vorab- noch Verbleibskontrolle zu führen (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine/vereinfachte Nachweise, Übernahmescheine). Mit dieser Regelung trägt die Nachweisverordnung den gesetzlichen Bestimmungen der KrW-/AbfG (Produktverantwortung) Rechnung, welche als speziellere Regelungen für ihren Anwendungsbereich auch die Anwendung allgemeiner Nachweisbestimmungen nach den 42 ff. KrW-/AbfG ausschlie- Seite 16 von130

17 ßen. Denn insbesondere können auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG auch spezielle Anforderungen an die Nachweisführung über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen/Abfällen festgelegt werden (vgl. z.b. 7 Abs. 3 VerpackV). Folglich ist es daher insoweit Aufgabe der jeweiligen Rücknahme- /oder Rückgabeverordnung, auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG effektive, an den Besonderheiten des jeweiligen Rücknahme-/oder Rückgabesystems o- rientierte spezielle Nachweisregelungen zu normieren, welche nicht nur eine ordnungsgemäße Rückgabe und Rücknahme gewährleisten sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in derjenigen Entsorgungsanlage sicherstellen, welche die zurückgenommenen Erzeugnisse/Abfälle (erstmals) annimmt KrW-/AbfG sowie Verordnungsregelungen auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG beschränken sich auf die Rücknahme und Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen. Nur insoweit gehen sie daher als speziellere Regelungen den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere zur Nachweisführung vor. Nach Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe der Erzeugnisse/Abfälle finden daher nach 1 Abs. 3 die Bestimmungen der Nachweisverordnung wieder Anwendung. Erfolgt in der die Erzeugnisse/Abfälle annehmenden Entsorgungsanlage noch keine abschließende Abfallverwertung oder -beseitigung, sondern lediglich eine Sortierung oder Vorbehandlung (z.b. Demontage der zurückgenommenen Erzeugnisse), gelten für die weitere Entsorgung der nach Sortierung oder Behandlung verbleibenden Abfälle daher uneingeschränkt die Bestimmungen der 42 ff KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung. 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung nimmt die verordnete Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen nur von den obligatorischen Nachweisverfahren nach 42 ff. KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung aus. Ausdrücklich unberührt bleiben die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall die Führung von Nachweisen auch über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen anzuordnen (fakultatives Nachweisverfahren, 42, 45 KrW-/AbfG, 26 NachwV) Abs. 4 Dieser Absatz stellt klar, daß die Überwachung grenzüberschreitender Verbringungen ausschließlich den besonderen Bestimmungen der EG-Abfallverbringungsverordnung sowie des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom (BGBl. I S. 2771) folgt. Seite 17 von130

18 2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders ü- berwachungsbedürftiger Abfälle) Der zweite Teil regelt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders ü- berwachungsbedürftiger Abfälle. Entsprechend der Ausgestaltung der 43 und 46 KrW-/AbfG differenzieren die Bestimmungen nicht zwischen dem Nachweis über die Beseitigung oder die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Die Gleichstellung ist auch sachlich geboten, da das Nachweisverfahren in beiden Fällen die Einhaltung der Anforderungen an den Entsorgungsvorgang gewährleisten und Umgehungen ausschließen soll. Der erste und zweite Abschnitt behandeln die Vorabkontrolle, d. h. den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Der dritte Abschnitt enthält die Bestimmungen zur Verbleibskontrolle, d. h. den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Der vierte Abschnitt behandelt Sonderfälle. 2.1 Zu 2 (Kreis der Nachweispflichtigen) Abs. 1 Die Pflicht zur Nachweisführung nach dem zweiten Teil besteht für die Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer sowie Abfallentsorger, die nach 43 Abs. 1 und 2 oder 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG obligatorisch den Nachweis über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu führen haben Abs. 2 Die Mengenschwelle nach 48 Nr. 5 KrW-/AbfG wurde durch 2 Abs. 2 auf kg pro Jahr festgelegt. Diese entspricht der Mengenschwelle des 19 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, ab der die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen besteht. Überschreitet bei einem Abfallerzeuger bezüglich aller seiner Standorte die Summe der einzelnen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (zur Verwertung bzw. zur Beseitigung) die Grenze von 2000 kg jährlich, besteht für jeden einzelnen Abfall die Pflicht zur obligatorischen Nachweisführung. Bei Unterschreiten der Kleinmengengrenze entfällt auch die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nach 43 Abs. 2 und 46 Abs. 2 KrW-/AbfG. Seite 18 von130

19 Unberührt bleiben die Pflichten des Einsammlers und Abfallerzeugers zur Nachweisführung im Rahmen der Sammelentsorgung sowie die Bestimmungen über die Nachweisführung über die Entsorgung von Kleinmengen nach 8 Abs. 3, 9 und 24 Abs. 1 und insoweit auch die Pflicht zur dementsprechenden Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches nach 28 Abs. 6. Erster Abschnitt Der erste Abschnitt regelt die Erbringung des Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im sog. Grundverfahren. Erst wenn die schriftliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde vorliegt oder der Fall im Sinne des 5 Abs. 5 Satz 2 eintritt, darf mit der vorgesehenen Entsorgung durch den Abfallerzeuger begonnen werden. Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens bei der Entsorgung von Sammelchargen wird die Führung eines sog. Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler von Abfällen zugelassen, wodurch die Pflicht zur Führung von Einzelnachweisen der Abfallerzeuger entfällt. Die Entscheidung über die Bestätigung des Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Behörde zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung dem Adressaten bekanntzugeben; das postalische Absenden der Entscheidung innerhalb der Frist reicht nicht aus. 2.2 Zu 3 (Entsorgungsnachweis) Abs. 1 Absatz 1 normiert die grundsätzlich bestehende Pflicht des Abfallerzeugers, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in der selben Entsorgungsanlage entsorgt werden sollen, geführt werden. In diesem Fall sind für jede Abfallart die vorgesehenen Formblätter zu verwenden (bei der Entsorgung vermischter Altöle siehe II ). Absatz 2 nennt die wesentlichen Bestandteile des Entsorgungsnachweises, nach denen der entsprechende Vordruck nach Anlage 1 gegliedert ist: Deckblatt Entsorgungsnachweise, Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich Deklarationsanalyse, Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und Bestätigung der zuständigen Behörde. Seite 19 von130

20 Für den Antrag und die Bestätigung/Ablehnung sind ausschließlich die Formblätter gemäß Anlage 1 zur NachwV in der Fassung der Berichtigung vom (BGBl. I S. 2860), ggf. einschließlich digitalisierter Form 2) auf Datenträger zu verwenden. Auf die in Anhang A beigefügten Ausfüllhinweise für die Formulare zur NachwV wird hingewiesen. Die Formblätter des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises haben einen modularen Aufbau, d. h. sie werden für alle Arten der Nachweisführung bausteinartig verwendet. Die Kennzeichnung der zutreffenden Nachweisart erfolgt über das Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN). Die Kästchen zum Ankreuzen zur Verwertung" bzw. zur Beseitigung" im Deckblatt dienen der Information der Erzeugerbehörde und der Selbsteinschätzung des Abfallerzeugers bzw. Entsorgers im Hinblick auf die Zuordnung zu D- und R-Verfahren. In die behördliche Entscheidung ist aufzunehmen, daß nicht Prüfgegenstand war, ob es sich um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. Die Erzeugerbehörde ist an die Selbsteinschätzung nicht gebunden und kann außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens auf der Grundlage des 21 KrW-/AbfG i. V. m. 4 ff. oder 11 ff. KrW-/AbfG Maßnahmen ergreifen. Zur Vergabe der im Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN) oben rechts einzutragenden Entsorgungsnachweisnummer wird auf die Ausführung zu 27 Abs. 3 und 4 verwiesen. Werden mit einem Deckblatt EN (vergleiche dort unter Angaben zum Abfallerzeuger) mehrere Entsorgungsnachweise zu einer Entsorgungsanlage vorgelegt, wird jedem EN eine eigene EN-Nummer zugeordnet. Dieses ist unter anderem zur Durchführung des Begleitscheinverfahrens erforderlich. Die Entscheidung über einen EN für mehrere Abfallarten ist in genehmigungsrechtlicher Hinsicht ein Verwaltungsakt. 2.3 Zu 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung) 4 bestimmt die Handhabung der Nachweiserklärungen durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zwecke der Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde. 2) Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch - BUDAN - sind einzuhalten. Seite 20 von130

21 Dabei trägt der Abfallerzeuger die Verantwortung für das Ausfüllen des Deckblatts EN und der verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse, der Abfallentsorger für die Annahmeerklärung. Liegt die Einigung zwischen Abfallerzeuger und -entsorger vor, übersendet der Abfallentsorger die Nachweiserklärungen seiner zuständigen Behörde zum Zwecke der Einholung der Bestätigung Abs. 1 Zu den Vorgaben an das ordnungsgemäße Ausfüllen von VE und AE wird auf die im Anhang A beigefügten Ausfüllhinweise verwiesen. Die Deklarationsanalyse ist Bestandteil der Verantwortlichen Erklärung und entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zu erstellen. Der Umfang der A- nalytik ist mit dem Entsorger abzustimmen und richtet sich nach den Regelungen des Zulassungsbescheides, insbesondere den Annahmeparametern der Entsorgungsanlage. Deklarationsanalysen sind nach dem Anhang C durchzuführen. In Abstimmung mit der zuständigen Entsorgerbehörde kann im Einzelfall von diesen Vorgaben zur Deklarationsanalyse abgewichen werden, ggf. bis zum vollständigen Verzicht der DA. Eine Deklarationsanalyse (DA) ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren bei dem der Abfall anfällt angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem ausreichenden Umfang ergeben. Diese Angaben sind im Feld Weitere Angaben des Formblattes DA einzutragen. 2.4 Zu 5 (Bestätigung des Entsorgungsnachweises) Abs. 1 Die zuständige Behörde hat zunächst (innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen) den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung dient damit dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde zu entscheiden hat, genau zu bestimmen. Sofern die Entscheidung über die Nachweiserklärungen von der zuständigen Behörde bereits innerhalb der 10-Tage-Frist getroffen wird, kann auf die Versendung der Eingangsbestätigung verzichtet werden, da sie bedeutungslos wäre. Seite 21 von130

22 Zur Beschleunigung des Verfahrens hat die zuständige Behörde unverzüglich die Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen Abs Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Angaben des Abfallerzeugers und Entsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung der Nachweiserklärungen ( 3 Abs. 2) erfolgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten. Inwieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Entsorgungsvoraussetzungen nach dem KrW-/AbfG sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reichweite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbescheides ab. Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Gefährdungspotentials der aufgrund 41 KrW-/AbfG durch Verordnung bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ab. Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt Nachweiserklärungen können als Entsorgungsanlagen auch als Zwischenläger (Nrn. 7.3 und 7.4 der TA Abfall, Teil 1) genehmigte Behandlungsanlagen vorsehen. Sofern Abfälle in einer solchen Behandlungsanlage - zur Beförderung oder weiteren Entsorgung vorbereitend vermischt, chemisch/physikalisch, biologisch oder thermisch behandelt werden oder - auf Anforderung des Entsorgers entwässert werden, handelt es sich nicht um ausschließliches Lagern" nach 5 Abs. 2 Nr. 1. Bei diesen Anlagen sind Nachweiserklärungen zu bestätigen, wenn die übrigen Voraussetzungen von 5 Abs. 2 erfüllt sind. Beim Vermischen/Zusammenführen von Abfällen verschiedener Abfallerzeuger handelt es sich nicht um ein ausschließliches Lagern. Folglich sind bei diesen Seite 22 von130

23 Anlagen ebenso die Nachweiserklärungen zu bestätigen, soweit die Anforderungen des 5 Abs. 2 Nr. 1 und die betreffende Anlagenzulassung erfüllt werden. 3) In diesen Fällen muss im Formblatt Annahmerklärungen unter Nr. 2.1 als Entsorgungsverfahren das Verfahren D 13 bzw. R 12 angegeben werden. Daneben kann die Angabe des sich anschließenden Beseitigungs-/Verwertungsverfahrens gefordert werden, wenn ohne Kenntnis über das anschließende Beseitigungs-/Verwertungsverfahren die Ordnungsgemäßheit und die Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung nicht beurteilt werden kann. Wird ein Abfall von einem Zwischenlager in ein anderes i. o. g. S. verbracht und ergeben sich hieraus oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür, daß die Zuführung zu diesem Zwischenlager aus anderen Gründen als zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung erfolgt, wird eine Bestätigung nicht erteilt. Die Behörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob - weitere Antragsunterlagen nachzufordern sind, - die Bestätigung abzulehnen ist, - die für das erste Zwischenlager zuständige Behörde in das Verfahren einzubeziehen ist oder - weitere Behörden einzuschalten sind Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist für die Erteilung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der Anlage zuständig. Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sind die betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise zu informieren. Als Hinweis ist in die Bestätigung aufzunehmen, daß diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten im Einsammlungsgebiet entbindet Abs. 3 Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Entscheidend ist das Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn z. B. die Zulassung der Entsorgungsanlage 3) Die einzelnen Abfälle müssen bereits vor dem Vermischen die Schadstoffkriterien für die Verwertung einhalten. Kann die Verwertung des einzelnen Abfalls vor der Vermischung belegt werden, so ist die Vermischung einem R-Verfahren zuzuordnen, ansonsten handelt es sich um ein D-Verfahren. Seite 23 von130

24 auf einen früheren Zeitpunkt befristet ist. Als Verwaltungsakt hat die behördliche Bestätigung den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu genügen; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen Abs. 4 Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, kann die Bestätigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Diesen müssen Abfallerzeuger und Abfallentsorger nachkommen Abs Die Behörde hat innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung zu entscheiden. Die Fristenberechnung erfolgt nach 31 der insoweit gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder jeweils in Verbindung mit den 187 bis 193 BGB. Innerhalb von zehn Arbeitstagen ist die Eingangsbestätigung zu erteilen. Mit dem Eingangsdatum der Nachweiserklärungen bei der zuständigen Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden hat. Müssen zur Bearbeitung unerläßliche Unterlagen nachgefordert werden, wird die Frist gem. 5 Abs. 5 Satz 1 unterbrochen. Hierauf ist der Abfallerzeuger hinzuweisen. Nach Eingang der nachzureichenden Unterlagen wird die 30- Tage-Frist nach 5 Abs. 1 (erneute Eingangsbestätigung) erneut in Gang gesetzt. Zusätzliche Angaben können nach 5 Abs. 5 auch vom Abfallentsorger gefordert werden. Eine Fristunterbrechung durch Nachforderung von Angaben vom Abfallentsorger ist auch dem Abfallerzeuger mitzuteilen Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne daß die Frist unterbrochen wurde, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der ausdrücklich erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungswirkung. Die stillschweigend erteilte" Bestätigung bestätigt die Zulässigkeit der Entsorgung gemäß den Angaben in den Nachweiserklärungen. Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 5 Satz 2 tritt daher nur ein, wenn die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig Seite 24 von130

25 sind, daß die Eindeutigkeit (Bestimmtheit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist. Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muß auch eine Bestätigung, die nach 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, was" bestätigt wird. Die Bestätigung muß in beiden Fällen inhaltlich hinreichend bestimmt" sein (vgl. 37 Abs. 1 VwVfG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der VwVfG'e der Länder): - Ist z. B. in den Nachweiserklärungen der zur Entsorgung vorgesehenen Abfall nach Ziff. 3.1 der VE ausreichend deklariert, so sind in diesem Punkt die Nachweiserklärungen inhaltlich hinreichend bestimmt". Eine als erteilt geltende Bestätigung läßt eindeutig erkennen, auf welche Abfälle sich die Bestätigung bezieht. - Fehlte dagegen die Deklaration der Abfälle nach Ziff. 3.1 der VE in den Nachweiserklärungen, wäre eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit" der Bestätigung nicht gegeben. Die Bestätigung ließe nicht erkennen, auf welche Abfälle sich die Bestätigung bezieht. Die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 5 Satz 2 kann in diesem Fall nicht eintreten. Diese Bestimmtheit in diesem Sinne verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prüfungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, daß das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes nach 5 Abs. 2 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die unter dem Risiko der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbehörde nach 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 beginnen. Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerläßliche Unterlagen nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden ( 5 Abs. 5 Satz 3). Läßt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die Eindeutigkeit des Bestätigungsgegenstandes" im o. g. Sinne unberührt, steht eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen im übrigen daher in aller Regel dem Eintritt der stillschweigend erteilte Bestätigung" nach 5 Abs. 5 Satz 2 nicht Seite 25 von130

26 entgegen, die Behörde muß sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird: - Fordert die Bestätigungsbehörde z. B. zur Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen nach 5 Abs. 2 zusätzliche Deklarationsanalysen zur Beschreibung der in den VE'en angegebenen Abfälle an, die für die Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerläßlich sind, wird der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen, die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung tritt nicht ein. - Versäumt in diesem Fall die Bestätigungsbehörde dagegen die Nachforderung ergänzender Analysen, so tritt nach Ablauf der 30-Tage-Frist die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung ein, die Bestätigung gilt als erteilt. Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung nach 48 VwVfG zurückgenommen werden, da die Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher kann die zuständige Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müßte ( 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) Die Gebührenerhebung sowohl für ausdrücklich erteilte als auch für stillschweigend erteilte Bestätigungen erfolgt nach Maßgabe des Landesrechts Abs. 6 Bei der Bestätigung des Entsorgungsnachweises prüft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde nicht, ob die vom Erzeuger vorgesehene Entsorgung eine Verwertungs- oder eine Beseitigungsmaßnahme darstellt. Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der Pflichten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Abfallerzeuger und -besitzer zuständige Behörde nach der allgemeinen Überwachung gemäß 40 KrW-/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt. Absatz 6 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung auf die in den einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestäti- Seite 26 von130

27 gung grundsätzlich nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Abfallerzeuger. 2.5 Zu 6 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung) Durch die Bestimmungen werden die am Nachweisverfahren Beteiligten von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt, um mit der Durchführung der Entsorgung beginnen zu können. Darüber hinaus wird die Anzeigepflicht des Erzeugers gegenüber seiner Behörde geregelt Abs. 2 Der Abfallerzeuger hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises an die für ihn zuständige Behörde zu übersenden. Die für den Erzeuger zuständige Behörde verwendet diese Entsorgungsnachweise unter anderem für die Überprüfung der Begleitscheine Abs. 3 Der Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung je eine Ablichtung des Deckblattes, der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist an die für ihn zuständige Behörde sowie an den Abfallentsorger zu übersenden. Vorher hat er auf dem Deckblatt EN, das ihm zusammen mit den Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger zugeleitet worden ist ( 4 Abs. 2 Satz 1), den Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung für den Antragseingang genannten Datum zu vermerken Abs. 4 Im Falle einer stillschweigend erteilten Bestätigung hat der Erzeuger dem Beförderer eine Kopie des Deckblattes, der Nachweiserklärungen und der behördlichen Eingangsbestätigung auszuhändigen, die der Beförderer beim Transport mitzuführen hat. Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der Transportgenehmigung das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen Ändert ein Abfallerzeuger allein die Rechtsform (z. B. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH), so kann in diesen Fällen der Entsorgungsnachweis insoweit umgeschrieben" werden (Neuerteilung durch erneute Seite 27 von130

Vom 31. August 2004 (GABl. S. 619) Inhalt

Vom 31. August 2004 (GABl. S. 619) Inhalt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zur Durchführung der 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und

Mehr

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) *)

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) *) Abfallrecht Bund; Übersicht Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) *) In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002, BGBl. I S. 2374 [ unter Berücksichtigung

Mehr

Lehrgang Registerführung

Lehrgang Registerführung Lehrgang Dipl.-Ing. Stefanie Rickelt Gliederung 1. Einleitung 2. Registerpflichten 3. 4. Inhalt und Form der Register 5. Dauer der Registeraufbewahrung (Aufbewahrungspflicht) 6. Elektronische 2 1. Einleitung

Mehr

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) Zitierhinweise/Geltung Ausfertigungsdatum: 10. September 1996 Verkündungsfundstelle: BGBl I 1996, 1382, (1997, 2860) Sachgebiet: FNA 2129-27-2-3

Mehr

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Nachweisverordnung - NachwV

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Nachweisverordnung - NachwV Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Nachweisverordnung - NachwV Vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber. BGBl. 1997 I. S. 2860) Diese Verordnung dient der Umsetzung - der Artikel

Mehr

INFORMATIONSVERANSTALTUNG TEERHALTIGER STRASSENAUFBRUCH. am 11. April 2002 in der Villa Stokkum TEER ALS BESONDERS ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ABFALL

INFORMATIONSVERANSTALTUNG TEERHALTIGER STRASSENAUFBRUCH. am 11. April 2002 in der Villa Stokkum TEER ALS BESONDERS ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ABFALL INFORMATIONSVERANSTALTUNG TEERHALTIGER STRASSENAUFBRUCH am 11. April 2002 in der Villa Stokkum 1 Mit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum 1. Oktober 1996 und der Einführung

Mehr

Nachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung

Nachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde

Mehr

2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung

2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung Nachweisverfahren nach NachwV Letzte Änderung:.0.0 Allgemeine Grundsätze Abfallerzeuger, Beförderer bzw. Einsammler von Abfällen und, ausgenommen jedoch Privathaushaltungen, müssen im Zusammenhang mit

Mehr

Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab

Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab 01.02.2007 - HINWEISE I - Am 01.02.2007 treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,

Mehr

I C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N

I C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N 152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung

Mehr

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) Vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 48., S. 2298) AbfR 2.2.11 zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung

Mehr

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis / VN / VS

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis / VN / VS Formblatt: Deckblatt Entsorgungsnachweise EN Auszufüllen durch den Abfallerzeuger. Nr. (nicht vom Antragsteller auszufüllen) Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis / VN / VS Zutreffendes bitte

Mehr

Formulare Genehmigungen

Formulare Genehmigungen Wissenswertes Formulare Genehmigungen Arbeitsgemeinschaft Abfallberatung in Unterfranken Inhalt 1 Allgemeines...3 2 Einteilung der Abfallarten...5 3 Formulare...7 4 Vereinfachter Nachweis für überwachungsbedürftige

Mehr

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Bundesrat Drucksache 336/05 06.05.05 Verordnung der Bundesregierung U - In - Wi Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung A. Problem Trotz aller bislang ergriffenen Vereinfachungsmaßnahmen

Mehr

Das neue Nachweisrecht. - Einzelfragen/Umsetzung - Jörg Rüdiger NGS, Hannover

Das neue Nachweisrecht. - Einzelfragen/Umsetzung - Jörg Rüdiger NGS, Hannover Das neue Nachweisrecht - Einzelfragen/Umsetzung - Jörg Rüdiger NGS, Hannover 1 Novelle des Abfallrechts Abfallkategorien alt/neu Abfä lle Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der Abf

Mehr

Elektronisches Nachweisverfahren. - Grundlagen und Auswirkungen -

Elektronisches Nachweisverfahren. - Grundlagen und Auswirkungen - Elektronisches Nachweisverfahren - Grundlagen und Auswirkungen - Sandstraße 116 09114 Chemnitz Tel.: 0371 / 91 60-0 Fax: 0371 / 91 60-111 E-mail: info@becker-umweltdienste.de Homepage: www.becker-umweltdienste.de

Mehr

NEWSLETTER. August 2006 Jahrgang 5, Sonderausgabe. In dieser Ausgabe Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen des Abfallrechts

NEWSLETTER. August 2006 Jahrgang 5, Sonderausgabe. In dieser Ausgabe Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen des Abfallrechts NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, wie im letzten Newsletter bereits angekündigt, erhalten Sie nun eine Sonderausgabe unseres Newsletters auf Grund der geänderten Rechtslage im Abfallbereich. Kreislaufwirtschafts-

Mehr

vom Betreiber der Entsorgungsanlage zu signieren und der SAM zu übermitteln. Stand:

vom Betreiber der Entsorgungsanlage zu signieren und der SAM zu übermitteln. Stand: Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) zur Nachweisführung bei der Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen aus privaten Haushaltungen Gemäß 26 Abs. 1

Mehr

Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht

Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht erarbeitet im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens 2. Auflage Endfassung vom 30.11.2007 Vollzugshilfe zum novellierten

Mehr

Registerführung Hinweise II

Registerführung Hinweise II Registerführung Hinweise II Stand: 02/2013 1. Grundsätzliches Seit dem 01.02.2007 ist der Begriff des Nachweisbuches durch den Begriff des Registers ersetzt worden. Die Grundsätze der Registerpflichten

Mehr

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

Mehr

Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung - AbfKoBiV)

Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung - AbfKoBiV) Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung - AbfKoBiV) Vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1477) Berichtigung vom 20. November 1997 (BGBl.

Mehr

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN)

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) 52b258-af-4744-9acb-78bf9a5e4e Deckblatt Entsorgungsnachweis DEN Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis

Mehr

Leitfaden Abfallrecht

Leitfaden Abfallrecht Joachim Amrhein in Zusammenarbeit mit Dr. Hug Geoconsult GmbH Leitfaden Abfallrecht Fraunhofer IRB Verlas Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 11 1.1 Ubersicht 11 1.2 Abgrenzung der Begriffe

Mehr

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und

Mehr

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und

Mehr

DEN SNE3SET * Bremsflüssigkeiten. SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Jörg Schröder

DEN SNE3SET * Bremsflüssigkeiten. SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Jörg Schröder Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Nr./ PZ *) Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis

Mehr

DEN SNE3SET SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Schröder, Jörg 02421/ /

DEN SNE3SET SET Schröder GmbH. Nickepütz Düren. Schröder, Jörg 02421/ / Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige

Mehr

zur Verwertung freiwillige, gesetzliche oder verordnete Rücknahme Hüttenweg 1-2 Telefax Telefax

zur Verwertung freiwillige, gesetzliche oder verordnete Rücknahme Hüttenweg 1-2 Telefax Telefax Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auszufüllen durch den Abfallerzeuger / Bevollmächtigten Deckblatt Entsorgungsnachweise N Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN Entsorgungsnachweis

Mehr

Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren

Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren Darmstadt Gießen Kassel Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME AM PRIVILEGIERTEN VERFAHREN Ein (Sammel-)Entsorgungsnachweis

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der

Mehr

Rechtsquellen der Recycling- und Entsorgungslogistik - Fundstellen

Rechtsquellen der Recycling- und Entsorgungslogistik - Fundstellen Rechtsquellen der Recycling- und Entsorgungslogistik - Fundstellen Seite 1 von 6 Rechtsquellen der Recycling- und Entsorgungslogistik - Fundstellen Ausgewählte Rechtsgrundlagen, Stand 2006-03-01 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Online-Paket Umweltschutz

Online-Paket Umweltschutz Online-Paket Umweltschutz 5887-E / 4350-E / 1972-E / 5100-E / 6365-E 2007. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 4203 9 Gewicht: 10 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Betriebliches Energie- und Umweltmanagement

Mehr

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN)

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) d7e960-40b-42-986e-c42ef92f Deckblatt Entsorgungsnachweis N SNI89HK000 Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (EN/SN) EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis

Mehr

3 Andienungspflicht. (1) Der Andienungspflicht unterliegen

3 Andienungspflicht. (1) Der Andienungspflicht unterliegen Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung SAbfEV) Vom 8. Januar 2010 Auf Grund des 14 Absatz 1 und des 15 des Brandenburgischen

Mehr

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) "Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, (1997, 2861)), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

Mehr

Überblick zum Abfallnachweisverfahren. Allgemeine Informationen des Fachdienst Umwelt Betrieblicher Umweltschutz

Überblick zum Abfallnachweisverfahren. Allgemeine Informationen des Fachdienst Umwelt Betrieblicher Umweltschutz Allgemeine Informationen des Fachdienst Umwelt Betrieblicher Umweltschutz Stand: Mai 2011 1 Allgemeine Neuerungen...3 2 Register...4 3 Nachweisverfahren für Erzeuger von gefährlichen Abfällen...4 3.1 Grundverfahren

Mehr

BARCODEFELD 75x15mm. Seite von

BARCODEFELD 75x15mm. Seite von Passer für EDV Seite von Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT) Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit 7 Transportgenehmigungsverordnung

Mehr

5.1.8.2 Übersicht der Änderungen in der abfallrechtlichen Überwachung

5.1.8.2 Übersicht der Änderungen in der abfallrechtlichen Überwachung Betriebliche Abfallorganisation Änderungen bei der Überwachung Übersicht der Änderungen in der abfallrechtlichen Überwachung Grundpflichten der Behördenbefugnisse... 4 Zweistufiges Überwachungsverfahren...

Mehr

Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren

Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren Darmstadt Gießen Kassel Hinweise zur Beantragung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren FORM DER NACHWEISE Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung gefährlicher, nachweispflichtiger

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Bundesrat Drucksache 331/05 (Beschluss) 17.06.05 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17.

Mehr

Gebührenordnung gültig ab

Gebührenordnung gültig ab Gebührenordnung gültig ab 01.02.2019 Die GOES mbh erhebt für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Gebührenordnung auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und der zugehörigen Tarifstellen

Mehr

Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen

Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen Bayerisches Landesamt für Umwelt Zentrale Stelle Abfallüberwachung ZSA Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen Der Entsorgungsnachweis DEN VE 1 VE 2 DA AE BB Deckblatt Verantwortliche Erklärung Seite

Mehr

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen Von Dr. Henning v. Koller 2., überarbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG A. INHALTSVERZEICHNIS Vorwort S. 3 B. Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen

Vorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz

Mehr

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.

Mehr

Abfallrechtliche Registerführung: Wie geht das?

Abfallrechtliche Registerführung: Wie geht das? Fachtagung Abfallrecht Schloss Waldthausen, Dr. Olaf Kropp Abfallrechtliche : Wie geht das? Oder: 29 Arten, ein Register zu führen Folie-Nr. 1 Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen 4. Exkurs: Schadstoffregister

Mehr

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Elektronisches Abfallnachweisverfahren Elektronisches Abfallnachweisverfahren - Grundlage, Hintergrund und technische Umsetzung - Titel VIII / 1 /2009 Die Pflichten zur Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind in den 41

Mehr

11 Nachweisführung/Registerführung

11 Nachweisführung/Registerführung Teil 2 Nachweisverordnung (NachwV) 11 Nachweisführung/Registerführung Während die NachwV das Wie der Registerführung regelt, regeln die Registerpflichten im 49 KrWG das Wer und Was : 49 KrWG Registerpflichten

Mehr

Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert.

Mehr

Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber

Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber Partner for progress Elektronisches Abfallnachweisverfahren Grundlagen für Bauherren / Auftraggeber Dipl.-Ing. Anke Himmelreich Kiwa Control GmbH, Fachbereich Consulting 1. Kiwa-Fachtag 16.05.2013 - Berlin

Mehr

Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten

Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,

Mehr

elektronische Nachweisführung

elektronische Nachweisführung elektronische Nachweisführung Die Nachweisverordnung wurde mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 neu erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind seit

Mehr

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*) BGBI I vom 20.Juli 2006,S.1619

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*) BGBI I vom 20.Juli 2006,S.1619 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*) BGBI I vom 20.Juli 2006,S.1619 Vom 15. Juli 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

Mehr

Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde

Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Hans-Arno Wietschel-Ulrich Bundesstadt Stadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda

Mehr

Gebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012

Gebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012 Gebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012 Für die Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden

Mehr

Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle. zwischen

Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle. zwischen 1 Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg,

Mehr

Ausfüllhinweise für die Formulare der Nachweisverordnung. Praxisleitfaden Sonderabfall. Teil IV

Ausfüllhinweise für die Formulare der Nachweisverordnung. Praxisleitfaden Sonderabfall. Teil IV Praxisleitfaden Sonderabfall Wegweiser durch die Rechts vorschriften in Rheinland-Pfalz Teil IV Ausfüllhinweise für die Formulare der Nachweisverordnung IV.1. Formularsatz Entsorgungsnachweis IV.1.a) Formblatt

Mehr

Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen

Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen I Seite von Formblatt Anzeige nach rwg Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und aklern von Abfällen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. Erstmalige Anzeige Änderungsanzeige Vorgangsnummer

Mehr

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen 3., neubearbeitete Auflage von Thomas Pschera, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main/Mannheim, unter Mitarbeit

Mehr

Mitteilung. Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S.

Mitteilung. Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S. Siegel- und Beglaubigungsrecht 5.3.1.1 Mitteilung Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S. A 33) Inhaltsübersicht * A) Verwendung

Mehr

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Deckblatt Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN EN SN X Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle X mit nbestätigung ohne

Mehr

Klippen bei der Nachweisführung und wie man sie erfolgreich umschifft. Teil I: Entsorgungsnachweis

Klippen bei der Nachweisführung und wie man sie erfolgreich umschifft. Teil I: Entsorgungsnachweis Dann klappt s auch mit dem Nachweis! Klippen bei der Nachweisführung und wie man sie erfolgreich umschifft Teil I: Entsorgungsnachweis Dagmar Pekow Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner

Mehr

Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum: Stefan Fabiszisky II-II/3- II/21.

Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum: Stefan Fabiszisky II-II/3- II/21. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Postfach 20 13 65 56013 Koblenz V e r t e i l e r: LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum:

Mehr

Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung ölhaltiger Abfälle

Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung ölhaltiger Abfälle Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung ölhaltiger Abfälle Dr. Volker Döring Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner Str. 27a, 14467 Potsdam Tel. (0331) 27 93-42 Fax (0331) 27

Mehr

Nachweis- und Registerpflichten

Nachweis- und Registerpflichten Darmstadt Gießen Kassel Nachweis- und Registerpflichten Stand: 6. Juli 2017 INHALTSÜBERSICHT 1 Nachweispflicht... 2 1.1 Nachweispflicht für gefährliche Abfälle... 2 1.2 Nachweispflicht für nicht gefährliche

Mehr

Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung

Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Informationsveranstaltung der IHK Cottbus und der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH Cottbus,

Mehr

M Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003)

M Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003) 501.62800 M Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003) Vorbemerkung Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am 07.10.1996

Mehr

Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632. Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern

Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632. Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632 Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern Merkblatt für Erzeugerorganisationen und Erzeuger in Deutschland

Mehr

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann. Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- März 2008 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder

Mehr

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d W o h n e n Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

POP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

POP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) POP - Abfälle Die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung vom 17.07.2017

Mehr

Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren

Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren Stand: 11/2012 Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat gem. 3 Abs. 2 NachwV das Deckblatt EN (DEN) und die Verantwortliche Erklärung (VE) mit der dazugehörigen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

- für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten

- für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten MERKBLATT I I - für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten Verschiedene aus- oder abgebaute Bauprodukte (z.

Mehr

Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch Stand 05/2016

Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch Stand 05/2016 Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch Stand 05/2016 Vorbemerkung Mit Erlass vom 11.06.2010 (Az: 42.2-31133/1) hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Mehr

Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Nachweisverordnung Hier : Erlass zur einheitlichen Vergabe von Kennnummern Anlage: 1

Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Nachweisverordnung Hier : Erlass zur einheitlichen Vergabe von Kennnummern Anlage: 1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Mehr

(nicht vom Antragsteller auszufüllen) Nach Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) Abfallschlüssel

(nicht vom Antragsteller auszufüllen) Nach Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) Abfallschlüssel DEN Vorläufige EN-Nr Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis/EN/SN SNE1SVX00006 1 EN SN Entsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle Sammelentsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

SAA. Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen

SAA. Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen SAA Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen Baden-Württembergischer Handwerkstag e.v., Informationsreihe Februar/März 2010 Bernhard Blum / Dr. Andreas Walter

Mehr

POPs in Abfällen. Für Mensch & Umwelt

POPs in Abfällen. Für Mensch & Umwelt Für Mensch & Umwelt UBA-Workshop Die Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Deutschland - Wie geht es weiter mit HBCD, PBDE, PFOS und Co? 23./24. November 2017 in Koblenz POPs in Abfällen Dr. Joachim

Mehr

Die elektronische Nachweisführung

Die elektronische Nachweisführung Die elektronische Nachweisführung Seit dem 01.04.2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren für gefährliche Abfälle (AVV*) gesetzliche Pflicht. Ab dem 01.02.2011 müssen auch die von der elektronischen

Mehr

Was bedeutet eanv? Ist es möglich mehrere Dokumente gleichzeitig zu signieren?

Was bedeutet eanv? Ist es möglich mehrere Dokumente gleichzeitig zu signieren? Was bedeutet eanv? eanv steht für das elektronische Abfall Nachweisverfahren für Entsorger, Erzeuger, Beförderer und Behörden die mit der Bearbeitung von gefährlichen Abfällen im Unternehmen zu tun haben.

Mehr

Entsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF)

Entsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) Entsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) Entsorgung von Asbest und KMF in Pforzheim und im Enzkreis Beschreibung von Asbest und KMF Abfallwirtschaftliche Kennzeichnung Was ist vor der

Mehr

Ziele und Inhalte. 1. Ziele des Gesetzes

Ziele und Inhalte. 1. Ziele des Gesetzes Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 1. Ziele

Mehr

Projekt e-tfs NL / DE ILT Niederlande / NGS Niedersachsen

Projekt e-tfs NL / DE ILT Niederlande / NGS Niedersachsen Projekt e-tfs NL / DE ILT Niederlande / NGS Niedersachsen Elektronische Datenübermittlung bei Grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Projektvorstellung: Rechtlich NGS Hannover 1 Beginn des Projekts

Mehr

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Volkert Petersen Jens-Uwe Heuer Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz fflfll BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 11 1 Modul Kreislaufwirtschafts-

Mehr

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin An alle Staatlichen Ämter für Umwelt und

Mehr

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeigeund Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeigeund Erlaubnisverordnung - AbfAEV) Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeigeund Erlaubnisverordnung - AbfAEV) AbfAEV Ausfertigungsdatum: 05.12.2013 Vollzitat: "Anzeige-

Mehr

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Überblick über das neue Widerrufsrecht Überblick über das neue Widerrufsrecht Wichtigste Änderungen für Online-Händler Was erwartet Online-Händler ab 13. Juni 2014? Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes

Mehr

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen.

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. An: FedEx Express Schweiz EU 300/2008 und 185/2010 Faxnummer: 061 325 14 56 E-Mail- acsch@fedex.com

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

Nachweis- und Registerpflichten

Nachweis- und Registerpflichten Darmstadt Gießen Kassel Nachweis- und Registerpflichten Stand: 30. Juni 2016 INHALTSÜBERSICHT 1 Nachweispflicht 2 1.1 Nachweispflicht für gefährliche Abfälle 2 1.2 Nachweispflicht für nicht gefährliche

Mehr