Bewertung von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen von Erb- und Eheauseinandersetzungen

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1 Bewertung von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen von Referat im Rahmen der 31. SVK-Tagung Taxation und Recht für Juristen, Sachverständige und Interessierte in Künzell bei Fulda am März 2013 Dr. Manfred Berndt, ö.b.v.-gartenbau-sachverständiger für den Produktionsgartenbau und den Mittelstand,

2 Unternehmens ertragswert Die nachfolgende Ausarbeitung ist ganz eng an angelehnt an: Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre Ulmer Verlag Stuttgart 2007, S , 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

3 Unternehmens ertragswert Anlässe für en z.b. Kauf/Verkauf eines Unternehmens Eintritt neuer Gesellschafter in ein Unternehmen Ausscheiden eines Gesellschafters Auflösung einer Gesellschaft Prüfung der Überschuldung Beleihung Erbauseinandersetzungen ehelicher Vermögensausgleich, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

4 Unternehmens ertragswert Objektivierte Bewertung Wert am Stichtag sog. Wurzeltheorie, Wertaufhellungsproblematik Umstrukturierungen, Wachstum nur soweit am Stichtag angelegt Marktveränderungen nur soweit am Stichtag erkennbar Branchenübliches Management Gewinnthesaurierungen nur begrenzt Einflüsse, die in der Person des Inhabers liegen, sind unbeachtlich (Fähigkeiten, Kontakte, Baulichkeiten, Betriebsmittel) Typisierender Steuersatz Subjektive Bewertung auch erst geplante Entwicklungsmöglichkeiten Anpassung der Eigenkapitalentwicklung, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

5 Unternehmens ertragswert ordnungsgemäßer Klarlegung von - Anlass - Bewertungsaufgabe - Funktion des Bewerters Rechtsgrundlagen klären Ungewissheiten offenlegen Abgrenzung des Unternehmens / Bewertungsobjekt - betriebsnotwendiges Vermögen - nicht betriebsnotwendiges Vermögen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

6 Unternehmens ertragswert noch ordnungsgemäßer Taxationsmethodik - Erläuterung - Begründung, warum diese - Begründung warum andere nicht Informationsquellen - offenlegen, würdigen - Annahmen, mit denen Datenlücken überbrückt werden offenlegen, begründen Kalkulationen und Wertschätzungen - nachvollziehbar - durchsichtig, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

7 Unternehmens ertragswert noch ordnungsgemäßer Bei ertragsorientierter Bewertung - Prognosen erforderlich - sorgfältige Verankerung in der Analyse der jüngeren Vergangenheit Unternehmen nicht nur als Rechenwerk sehen - qualitative Merkmale - Personalführung Unternehmen nicht isoliert sehen - Entwicklung der Bezugs- und Absatzmärkte - Stellung des Unternehmens und seiner Produkte im Markt - rechtliche u. politische Rahmenbedingungen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

8 Unternehmens ertragswert Quelle: Petersen/Zwirner/Brösel: Handbuch. Bundesanzeigerverlag, S. 25, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

9 Zukunftserfolgswert - Das Grundprinzip ist extrem einfach: nachhaltig entnehmbarer / ausschüttungsfähiger Überschuss X Kapitalisierungsfaktor =, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

10 - Ableitung des entnehmbaren/ausschüttungsfähigen Überschusses + Gesamtleistung - Materialaufwand - Personalaufwand - Abschreibungsbedarf/Reinvestitionsrate - sonstige betriebliche Aufwendungen - Ertragssteuern des Unternehmens - sonstige Steuern des Unternehmens + Finanzerträge - (Finanzierungsaufwand) = Ertragsüberschuss vor persönlichen Steuern (~ Verzinsung des Gesamt-/Eigenkapitals), 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

11 - Ableitung des entnehmbaren/ausschüttungsfähigen Überschusses + Gesamtleistung - Materialaufwand - Personalaufwand - Abschreibungsbedarf/Reinvestitionsrate - sonstige betriebliche Aufwendungen - Ertragssteuern des Unternehmens - sonstige Steuern des Unternehmens + Finanzerträge - Finanzierungsaufwand = Ertragsüberschuss vor persönlichen Steuern (~ Verzinsung des Gesamt-/Eigenkapitals) -/+ Ergebnisthesaurierung oder Auflösung von Rücklagen = Ausschüttungsfähiger Ertragsüberschuss vor Ertragssteuern - typisierte oder persönliche Ertragssteuer = Maximal ausschüttungsfähiger Ertragsüberschuss (Kapitalisierungsgröße), 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

12 noch: - Ableitung des entnehmbaren/ausschüttungsfähigen Überschusses Zukunftsprognose, aber feste Verankerung in den jüngeren Vergangenheitsdaten Analyse der letzten (3-) bis 5 Jahresabschlüsse Eliminierung der Aufwendungen/Erträge des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Bereinigung um aperiodische Elemente (Veräußerungsgewinne/-verluste, Investitionsabzugsbeträge /Ansparabschreibungen) Bereinigung um außergewöhnliche Ereignisse (z.b. Katastrophen), 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

13 noch: Betrachtungszeitraum In der Regel wird unendliches Lebens des Unternehmens unterstellt Aber auch zeitlich befristete Unternehmen z.b. Kiesabbau, Tochtergesellschaft für eine bestimmte Aufgabe Phasenmethode Anstelle von Durchschnittsbetrachtung zwei bis drei Phasen mit unterschiedlicher Datenqualität oder veränderten Verhältnissen erste Phase 2 bis 5 Jahre mit sehr differenzierten Daten letzte Phase mit Durchschnittsbetrachtung (Kapitalisierung auf Beginn der Phase und Abzinsung auf Stichtag), 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

14 noch: Latente Steuern Auflösung stiller Reserven Nach Vornahme erhöhter Abschreibungen Sonderposten mit Rücklagenanteil Zurechnung Handhabung anlassspezifisch bei Kauf-/Verkauf mindert Wert bei Abfindung ggf. als Verbindlichkeit ansetzen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

15 noch: Substanzerhaltung Abschreibungen über die tatsächliche Nutzugsdauer im Betrieb aus ökonomischer Sicht immer überschussmindernd zu berücksichtigen nicht nur mengenmäßig, sondern auch qualitativ zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts ertragsorientierte Substanzerhaltung Scheingewinn durch zu geringe Abschreibungen Vermeidung durch Abschreibung vom Wiederbeschaffungspreis Wachstum (intern oder extern) ist bei Unternehmen im Wettbewerbsmarkt unverzichtbar aber je nach Rechtslage unterschiedlich zu berücksichtigen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

16 noch: - Kapitalisierungszinssatz -, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

17 noch: - Kapitalisierungszinssatz - Kalkulationszinssatz, Inflationsabschlag und Risikozu schlag + Basiszinssatz [nicht der von der EZB!] landesüblicher Zinssatz erst klassiger Emittenten anzusetzen. Üblicherweise die sog. Umlaufrendite. - Inflationsabschlag Kapitalmarktzins enthält Ausgleich für Inflation Unternehmen können unterschiedlich auf Geldentwertung reagieren + Risikozuschlag z.b. Vergleich Anlage in Bundesanleihen oder Aktien = Kapitalisierungszinssatz, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

18 noch: Zeitraum, Kapitalisierungsfaktor, Multiplikator Bei zeitlich begrenzten Unternehmenslebensdauern Ableitung anhand der finanzmathematischen Regeln Bei unterstelltem unendlichem Leben des Unternehmens Formel der sog. ewigen Rente KF = 100 i KF = gesuchter Kapitalisierungsfaktor i = Kalkulationszinsfuß, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

19 noch: Anwendung bei kleinen und mittleren Unternehmen Grundsätzlich anwendbar, aber besondere Verflechtung Betriebs- und Privatbereich, oft keine oder nur geringe entnehmbare Überschüsse über Unternehmerlohn hinaus Oft passt der kapitalwirtschaftliche Ansatz nicht Kleine Betriebe sind oft keine austauschbare Kapitalanlage, sie sind oft eher der eigene mehr oder minder gut bezahlte Arbeitsplatz, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

20 noch: Anwendung bei ertragsschwachen Unternehmen vorübergehende oder dauernde Schwäche Ursache der Ertragsschwäche herausfinden Wenn möglich realisierbare Entwicklungsstrategie erarbeiten Evtl. Auslaufstrategie Liquidationswert als Wertuntergrenze, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

21 Ertragswert in Form des kapitalisierten modifizierten Reinertrages Erbabfindungen ehelicher Zugewinnausgleich Gesetzliche Vorgabe durch 2049 BGB Abs. 2: Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

22 noch: BGB 2049 Abs. 2: Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann In einigen Anerbengesetzen der Bundesländer finden sich ähnliche Formulierungen, einige verweisen direkt darauf. Das Grundstücksverkehrsgesetz 16 verweist hinsichtlich des Zuweisungsverfahrens unmittelbar darauf. Bzgl. des Zugewinnausgleichs bei Ehescheidung verweist das BGB in 1376 Abs. 4 auf den 2049 Abs. 2, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

23 noch: Reinertrag = Nettoüberschuss des Betriebes, d.h. alle Betriebsausgaben und alle Aufwendungen zur Substanzerhaltung sind in Abzug gebracht, auch der Lohnanspruch des selbst wirtschaftenden Unternehmers und seiner unentgeltlich oder nur teilentlohnt mitarbeitenden Familienglieder wird kalkulatorisch berücksichtigt. Reinertrag = betriebswirtschaftliche Größe der landwirtschaftlichen Betriebslehre, ist in der gewerblichen Ökonomie kaum gebräuchlich Reinertrag baut auf einer Fiktion auf, Verhältnisse bei Entstehung des BGB um 1900 unterstellt einen schuldenfreien, nur auf Eigentumsflächen und nur mit entlohnten Arbeitskräften wirtschaftenden Betrieb., 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

24 , 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

25 , 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

26 noch: Ermittlung des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages Drei gängige Quellen: Gewinn- und Verlustrechnungen Deckungsbeitragsrechnungen Anlehnung an Buchführungsstatistiken, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

27 noch: Ermittlung des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages Gewinn- und Verlustrechnungen Bereinigung grundsätzlich wie vorher: Zukunftsprognose, aber feste Verankerung in den jüngeren Vergangenheitsdaten Analyse der letzten (3-) bis 5 Jahresabschlüsse Eliminierung der Aufwendungen/Erträge des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Bereinigung um aperiodische Elemente (Veräußerungsgewinne/-verluste, Investitionsabzugsbeträge /Ansparabschreibungen) Bereinigung um außergewöhnliche Ereignisse (z.b. Katastrophen) ertragsorientierte Substanzerhaltung (Abschreibung an Wiederbeschaffungskosten) Nutzungswert der Wohnung abzgl. damit verbundene Aufwendungen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

28 Reinertrag aus Deckungsbeitragsrechnung, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

29 noch: Ermittlung des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages Anlehnung an Buchführungsstatistiken o Statistiken möglichst nicht allein zugrunde legen o in jedem Fall betriebsindividuell anpassen o gut zur Plausibilitätskontrolle o gut für Korrekturrechnungen, wenn Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung in Frage zu stellen ist Buchführungsstatistiken und Richtwert-Deckungsbeiträge der Landwirtschaftskammern Agrarbericht Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau, Uni, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

30 Gesetzliche Kapitalisiefaktoren, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

31 Anwendung der Phasenmethode, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

32 noch: Ermittlung des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages Zeitlich begrenzt verfügbare Gebäude und Pachtflächen Köhne schlägt die Anwendung der Phasenmethode vor: bei relativ hoher Wahrscheinlichkeit, dass im Anschluss erneut angemietet oder gepachtet werden kann für den späteren Zeitraum höhere Nutzungsentgelte wenn nur geringe Aussicht auf Verlängerung oder Erneuerung besteht, ab dem Zeitpunkt Reduzierung bzw. Kosten für Umstrukturierung, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

33 noch: Ermittlung des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages Berücksichtigung öffentlicher Zuwendungen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

34 Bewertung bei Erbauseinandersetzungen Rechtliche Grundlagen Letzter Wille des Erblassers Nordwestdeutsche Höfeordnung Anerbengesetze verschiedener Bundesländer BGB 2049, 1515, 2312 GrdstVG Wertansätze Hofeswert Ertragswert nach BGB Verkehrswert, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

35 noch: Bewertung bei Erbauseinandersetzungen BGB 2049 Abs. 1 u. 2 Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zum Ertragswert angesetzt werden soll Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

36 noch: Bewertung bei Erbauseinandersetzungen Hofesvermögen hofesfreies Vermögen Schutzwürdigkeit Bisherige wirtschaftliche Bestimmung Ordnungsgemäße Bewirtschaftung Nachhaltigkeit, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

37 Bewertung bei Eheauseinandersetzungen Zugewinnausgleich = Gütertrennung mit Ausgleichanspruch/-verpflichtung des Zugewinns während der Ehe BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag, den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt., 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

38 noch: Bewertung bei Eheauseinandersetzungen BGB 1376 Abs. 4 Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; 2049 Abs. 2 ist anzuwenden., 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

39 noch: Bewertung bei Eheauseinandersetzungen Während der Ehezeit ererbtes oder geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugeschlagen und dafür mit dem Lebenhaltungskostenindex indiziert Veränderung der Eigentumsflächen während der Ehezeit Grundsatz: Grundstücke, die während der Ehezeit verkauft wurden, werden dem Anfangsvermögen mit dem Verkehrswert zugeschlagen. Grundstücke, die während der Ehezeit zugekauft wurden, werden dem Endvermögen mit dem Verkehrswert zugeschlagen. Seltene Ausnahmen: a) Zukauf war unverzichtbar, Ansatz aber mindestens in Höhe der noch offenen Anschaffungskredite b) Surrogationserwerb, aber Wertigkeit vergleichen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

40 noch: Bewertung bei Eheauseinandersetzungen Während der Ehezeit ererbtes oder geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugeschlagen und dafür mit dem Lebenhaltungskostenindex indiziert Veränderung der Eigentumsflächen während der Ehezeit Grundsatz: Grundstücke, die während der Ehezeit verkauft wurden, werden dem Anfangsvermögen mit dem Verkehrswert zugeschlagen. Grundstücke, die während der Ehezeit zugekauft wurden, werden dem Endvermögen mit dem Verkehrswert zugeschlagen. Seltene Ausnahmen: a) Zukauf war unverzichtbar, Ansatz aber mindestens in Höhe der noch offenen Anschaffungskredite b) Surrogationserwerb, aber Wertigkeit vergleichen, 31. SVK-Tagung - Taxation und Recht

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