Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""

Transkript

1 FALL 2: Kunde K erleidet einen fremdverschuldeten Unfall. Er lässt sein nicht mehr fahrbereites Auto zu ihnen abschleppen. Das Abschleppunternehmen berechnet hierfür 187,00. Sie vermitteln dem Kunden einen Sachverständigen, der folgende Werte feststellt: Reparaturkosten netto/brutto 1.916,70 / 2.280,87 Wiederbeschaffungswert 3.800,00 Restwert 2.500,00 FALL 2: Die vom SV ermittelten Rep.-kosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der Kunde kann deshalb konkret abrechnen, wenn er das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens bei ihnen sachund fachgerecht instand setzen lässt. Wie sieht es bei fiktiver Abrechnung aus? Möglich? Welche Abrechnungsmöglichkeiten hat der Kunde? 1 2 Fall 2: Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGH VI ZR 220/07) Fall 2: Leitsatz der Entscheidung BGH VI ZR 220/07 : Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). 3 4 Fall 2: Konsequenz aus dieser Rechtsprechung: es muss geprüft werden, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen wenn ja, muss zumindest eine Teilreparatur vorgenommen oder Weiternutzungsmöglichkeit nachgewiesen werden außerdem muss der Geschädigte sein Fahrzeug 6 Monate weiter nutzen Fall 2: Problem: Fälligkeit - Wann muss der Versicherer zahlen? wenn ein Eigenreparaturnachweis erfolgt: sofort Sonst: spätestens nach sechs Monaten, soweit nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug noch genutzt wird 5 6 1

2 Schadensabrechnung: 130% Regelung (1) FALL 3:Kunde erleidet fremdverschuldeten Unfall. Der beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten die folgenden Werte: Reparaturkosten netto: 7.326,45 MwSt-Anteil: 1.392,03 Reparaturkosten brutto: 8.716,46 Wiederbeschaffungswert: 6.950,00 Restwert: 2.200,00 Wie kann der Schaden abgerechnet werden? Was kann der Kunde tun? 7 Schadensabrechnung: 130% Regelung (2) FALL 3: bei nicht allzu alten, noch werthaltigen Fahrzeugen ergibt ein Vergleich von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einerseits und erforderlichen Reparaturkosten andererseits des Öfteren, dass eigentlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts) 8 Schadensabrechnung: 130% Regelung (6) FALL 3: es ist also zunächst festzustellen, wo im konkreten Fall die 130 %- Grenze liegt: WBW laut Gutachten: 6.950,00 zuzüglich 30 % 2.085, %-Grenze 9.035,00 anschließend stellt man fest, ob die kalkulierten Reparaturkosten diese Grenze erreichen oder nicht Schadensabrechnung: 130% Regelung (9) Konsequenz: der Kunde kann sein Fahrzeug reparieren lassen Konkrete Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswerts bis zur 130 % Grenze möglich Voraussetzung: Integritätsinteresse sach- und fachgerechte Reparatur (BGH VI ZR 119/09) 6 monatige Weiternutzung (BGH VI ZR 237/07) hier: Reparaturkosten unterhalb der 130 %-Grenze 9 10 Schadensabrechnung: 130% Regelung (10) Probleme in der Praxis: Fälligkeit Lösung: BGH VI ZB 22/08 Prognoserisiko Lösung: Prognoserisiko trägt grds. der Schädiger 11 Schaden > 130% des WBW grds.: erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand der Geschädigte kann nicht auf den Geldbetrag oberhalb von 130 % verzichten kann der Geschädigte fachgerechte Reparatur nachweisen und entgegen des Gutachtens unter 130 % halten, bekommt er vollen Ersatz in diesem Fall trägt der Geschädigte das Prognoserisiko die 130 %-Grenze muss aber tatsächlich unterschritten werden und nicht nur dadurch, dass auf einzelne Schadenposten verzichtet wird Unikat: BGH VI ZR 144/

3 I. Konkrete Abrechnung Brutto-Reparaturkosten (ggf. + Wertminderung) liegen über der 130 %- Grenze Geschädigter erhält den Wiederbeschaffungsaufwand er schafft ein Ersatzfahrzeug an Totalschaden II. Fiktive Abrechnung der Geschädigte nutzt das unfallbeschädigte Fahrzeug weiter er erhält grds. den Wiederbeschaffungsaufwand er verzichtet auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs 13 Unterschied: wirtschaftlicher und technischer Totalschaden Technischer Totalschaden: Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs zwar wirtschaftlich vernünftig sein mag, aber technisch unmöglich ist. Beispiel: Für die Reparatur notwendigen Ersatzteile sind nicht mehr am Markt verfügbar. Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch möglich ist, aber gleichwohl wirtschaftlich unvernünftig ist. Beispiel: Reparaturkosten des unfallbeschädigten Fahrzeugs übersteigen den Wiederherstellungswert des Fahrzeugs. 14 Wiederbeschaffungswert der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte unter Berücksichtigung individueller, allgemeiner und örtlicher Marktverhältnisse aufwenden muss, um ein gleichartiges, gleichwertiges und gleichaltriges Fahrzeug bei einem seriösen Fahrzeughändler wiederzubeschaffen (Wertermittlung aus Sicht des Käufers) es wird nicht der Zeitwert als Maßstab für die Wertermittlung des Fahrzeuges verwendet. (Wertermittlung aus Sicht des Verkäufers) der Wiederbeschaffungswert ist somit größer als der Zeitwert im Sachverständigengutachten wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt 15 Wiederbeschaffungskosten Die Wiederbeschaffungskosten ergeben grundsätzlich die Anspruchsgrundlage des Geschädigten, diese werden auch als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet. Der Wiederbeschaffungsaufwand wird wie folgend berechnet: Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert zurück zurück 16 Restwertermittlung als Restwert wird der Wert bezeichnet, zu dem das beschädigte Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert werden kann der Restwert wird vom Sachverständigen ermittelt FALL 4 Der Kunde erleidet am einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug totalbeschädigt wird und nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist. Der am beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem am fertiggestellten GA Brutto-Reparaturkosten ihv ,60. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit angegeben. Der Restwert beträgt 1.100,00. Das Fahrzeug des Kunden entspricht der NA-Klasse F (50,00 /Tag). Den Wiederbeschaffungszeitraum beziffert der Sachverständige mit 14 Tagen. Für das GA verlangt er 455,80. Nachdem der Kunde am das GA erhalten hat, erwirbt er am ein neues Kfz. Seinen beschädigten Wagen nimmt der Händler zum Restwert laut GA in Zahlung. Für Ab- und Anmeldung sowie Kennzeichen berechnet der Händler 110, Wie kann der Schaden für den Geschädigten abgerechnet werden? 18 3

4 FALL 4 - Lösung Fahrzeugschaden = WBA = 8.890,00 Sachverständigenkosten 455,80 Nutzungsausfall 20 Tage á 50,00 = 1.000,00 Ab- und Anmeldekosten 110,00 Auslagenpauschale 25,00 FALL 5 Abwandlung: keine Ersatzanschaffung Der Kunde erleidet am einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug totalbeschädigt wird und nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist. Der am beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem am fertiggestellten GA Brutto-Reparaturkosten ihv ,60. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit angegeben. Der Restwert beträgt 1.100,00. Das Fahrzeug des Kunden entspricht der NA-Klasse F (50,00 /Tag). Den Wiederbeschaffungszeitraum beziffert der Sachverständige mit 14 Tagen. Für das GA verlangt er 455,80. Nachdem der Kunde am das GA erhalten hat entschließt er sich, dass Fahrzeug notdürftig zu reparieren. Ab dem ist das Fahrzeug wieder fahrbereit und verkehrssicher. Wie kann der Geschädigte abrechnen? FALL 5 - Lösung Fahrzeugschaden = WBA = 8.890,00 Sachverständigenkosten 455,80 Auslagenpauschale 25,00 NAE?????? FALL 5 - Lösung NAE streitig - Viele Versicherer lehnen in der Praxis NAE gänzlich ab - Arg.: ohne Ersatzanschaffung keine NAE - hier sollte man beharrlich sein: NA zumindest vom Unfalltag bis zum Erhalt des GA (wenn Kfz nicht fahrbereit) Bei Teilreparatur: wie oben, zuzügl. NA bis zur Wiederherstellungsfrist der Verkehrssicherheit Restwertermittlung (1) der Kfz-Sachverständige ist verpflichtet, ausschließlich den regionalen allgemeinen Markt zu berücksichtigen (BGH VI ZR 132/04) der Sachverständige hat grundsätzlich drei Vergleichsangebote vom regionalen Markt einzuholen (BGH VI ZR 318/08) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger ermittelt hat (so z.b.: BGH VI ZR 181/92; BGH VI ZR 219/98; BGH VI ZR 119/04) Restwertermittlung (2) 1. Problem in der Praxis: der Versicherer unterbreitet ein erhöhtes Restwertangebot 2. Problem in der Praxis: das erhöhte Restwertangebot stammt aus einer Internet-Restwertbörse (Stichwort AUTOonline) Merke: die oben genannten Problemfälle spielen nur bei fiktiver Abrechnung eine Rolle, also in den Fällen, in denen der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft

5 Restwertermittlung (3) Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH VI ZR 120/06) FALL 6 erhöhtes Restwertangebot Der SV hat einen WBW von 6.200,00 und einen Restwert in Höhe von 1.150,00 ermittelt. Der Geschädigte rechnet auf Basis des GA mit dem gegnerischen Versicherer ab und verlangt den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.050,00. Der Versicherer unterbreitet einige Tage später ein Restwertangebot der Internet-Restwertbörse AUTOonline zu 1.800,00. Der Versicherer teilt mit, man würde jetzt 6.200,00./ ,00 = 4.400,00 zur Auszahlung bringen. Der Geschädigte erhält also 650,00 weniger als verlangt. Muss sich darauf einlassen? FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den Restwert verlassen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Nach Erhalt des GA kann der Geschädigte sein Fahrzeug sofort ohne Rücksprache mit dem Versicherer veräußern. Legt der Versicherer ein erhöhtes Restwertangebot vor, bevor sich der Geschädigte zum Verkauf seines beschädigten Kfz entschieden hat, muss sich der Geschädigte das erhöhte Restwertangebot i.d.r. entgegenhalten lassen. Dies gilt aber nur, soweit das von dem gegnerischen Versicherer unterbreitete erhöhte Restwertangebot ebenfalls vom regionalen Markt stammt. Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom gegnerischen Versicherer nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH VI ZR 120/06 und BGH VI ZR 119/04) FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung Einen ganz eigenen Ansatz hat das OLG Köln gefunden. In seinem Urteil v U 190/03 heißt es: "Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren Sondermarkt verwertet" Sonderfall: Neufahrzeugabrechnung Der unechte Totalschaden, auch Neupreisersatzschaden genannt, liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Kfz zwar möglich ist, die dem Geschädigten jedoch nicht zugemutet werden kann. Vorraussetzungen für eine Neupreisersatzabrechnung: a) Geringe Fahrleistung b) Geringe Nutzungsdauer c) Erheblichkeit des Fahrzeugschadens d) Neufahrzeugerwerb (BGH VI ZR 110/08) 29 e) Restwertanrechnung f) Rabattanrechnung Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis müssen die Kriterien a) bis d) vollständig erfüllt sein sowie e) und f) müssen berücksichtigt werden. 30 5

6 Neupreisersatzabrechnung (1) a) Geringe Fahrleistung: Grundsatz: bis zu km Von einer geringen Fahrleistung geht die Rechtsprechung bei einer Kilometerleistung bis zu Km aus, wobei dies der Regelfall sein soll (BGH, NJW 1982, 433.). Ausnahme: bis zu km, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (BGH, VersR 1984, 46.), dann aber: Anrechnung des Gebrauchsvorteils Bei Tageszulassung bzw. Fahrzeuge mit einem Vorbesitzer mit mehr als km Fahrleistung kann in der Regel nicht mehr von einem Neufahrzeug ausgegangen werden. Neupreisersatzabrechnung (2) b) Geringe Nutzungsdauer: Grundsätzlich kommt ein Neupreisersatz nur bei einem nur kurz zugelassenen Fahrzeug in Betracht. Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze bei einer Dauer von einem Monat ab Erstzulassung (OLG Düsseldorf, SP 2004, 158 sowie OLG Zweibrücken, SP 2004, 160) Neupreisersatzabrechnung (3) c) Erheblichkeit des Fahrzeugschadens: Eine Abrechnung auf Neupreisersatz wird von der Rechtsprechung nur dann als zulässig angesehen, wenn das Neufahrzeug erheblich beschädigt worden ist, sodass bei einer verhältnismäßig geringfügigen Beschädigung eines Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht kommt. (im Einzelnen sehr unterschiedliche Rechtsprechung mit z. T. unterschiedlichen Voraussetzungen) Neupreisersatzabrechnung (4) d) Neufahrzeugerwerb BGH VI ZR 110/08: es muss auch ein Neufahrzeug angeschafft werden Keine fiktive Abrechnung möglich Argument: die Anhebung der Opfergrenze gegenüber den an sich niedrigeren Reparaturkosten rechtfertigt sich allein aus der Schutzwürdigkeit des Geschädigteninteresses an seinem Neuwagen-Eigentum; dies muss sich in der Neuanschaffung realisieren Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein gewerblich oder privat genutztes Fahrzeug handelt Regelung der Mehrwertsteuererstattung AUSGANGSPUNKT: 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden I. Konkrete Abrechnung II. Fiktive Abrechnung Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist 35 Erstattung der Mehrwertsteuer, soweit in der Reparaturrechnung ausgewiesen grds.: keine Erstattung aber: Mehrwertsteuererstattung anteilmäßig bei Teilreparatur oder Kauf von Ersatzteilen ohne Werkstattleistung (dann MwSt aus Ersatzteilrechnung) 36 6

7 Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden Mehrwertsteuer bei Totalschaden I. Konkrete Abrechnung II. Fiktive Abrechnung Konkretes Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist abhängig von: AUSNAHME: Vorsteuerabzugsberechtigung 37 Welchen Wiederbeschaffungswert der Sachverständige ermittelt: regelbesteuert differenzbesteuert Steuerneutral Ob der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anschafft und ob in der Anschaffungsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist Berechnungsbeispiele finden Sie im Downloadbereich 38 Offenlegung von Fremdrechnungen Offenlegung von Fremdrechnungen FRAGE: besteht eine Verpflichtung, nach durchgeführter Reparatur sogenannte Fremdrechnungen offen zu legen? Oft wenden sich die regulierungspflichtigen Versicherer unmittelbar an den Reparaturbetrieb und fordern diesen auf, die Fremdrechnungen für die Lackierung, für Karosseriearbeiten oder für die Fahrzeugverbringung offen zu legen. Häufig wird dann vom eigentlichen Regulierungsbetrag willkürlich ein Betrag abgezogen unter Hinweis auf die angeblich kostengünstige Fremdleistung, die in Anspruch genommen wurde. 39 eine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechnungen besteht aus Sicht des Kfz-Reparaturbetriebes nicht der Reparaturbetrieb kalkuliert seine Preise für Lackierungen, Verbringungen oder Karosseriearbeiten ausschließlich nach seinem Ermessen und seinen betrieblichen Gegebenheiten dafür steht er auch im Rahmen seiner Gewährleistung ein der beauftragte Sachverständige kalkuliert regelmäßig auch mit den Stundenverrechnungssätzen der Werkstatt, in der das Auto steht 40 Zahlungsbedingungen in der Schadenregulierung Klassische Einwände des Versicherers: - Wir haben noch nicht die Schadenmeldung unseres Versicherungsnehmers erhalten. - Wir benötigen noch die amtliche Ermittlungsakte. Keine gesetzlich normierte Regulierungsfrist Beachte: Dem Versicherer ist ein angemessener Bearbeitungs- und Prüfungszeitraum einzuräumen. Wie lange diese zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zeiten moderner Kommunikationswege darf diese Frist nicht überstrapaziert werden

8 Rechtsprechung: - i.d.r. vier bis sechs Wochen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom W 22/05; AG Landstuhl, ZfS 2003, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom I-1 W 23/07; OLG Rostock, Beschluss vom , Az.: 1 W 338/98); Wochen: LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871; - unter den heutigen technischen Bedingungen könne der Zeitraum eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (OLG Saarbrücken, Urteil vom U 470/06) 43 TIPP: 1. Anspruchschreiben: 3 Wo.-Frist 2. Mahnung mit weiterer 2-Wochen-Frist Beachte: Die Prüfungsfrist wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt (LG Aachen, a.a.o.; LG Düsseldorf; VersR 1981, 582 [583]). 44 Wichtige BGH Entscheidungen zur Schadenregulierung alle für diesen Kurs relevanten Entscheidungen finden Sie online auf alle BGH-Entscheidungen finden Sie zusätzlich auf Vertragsmodelle: Leasingrecht (1) Vertrag mit Restwertabrechnung (Mehrerlös-Modell) Bei diesem Vertragstyp wird zu Beginn des Vertrages der voraussichtliche Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende vertraglich vereinbart und in die Kalkulation übernommen der Leasingnehmer schuldet eine Leasingsonderzahlung zu Beginn, die vereinbarten monatlichen Raten und den kalkulierten Restwert am Ende beachte: Leasingnehmer trägt das Restwertrisiko Vertragsmodelle: Leasingrecht (2) Restwertvertrag mit Andienungsrecht hierbei sichert der Leasinggeber das Restwertrisiko dadurch ab, dass er sich vorbehält, dem Leasingnehmer das Kfz am Ende des Vertrags zum Kauf anzudienen hier wird ein Kaufangebot seitens des Leasinggebers nur dann erfolgen, soweit der tatsächliche Restwert niedriger ist Vertragsmodelle: Leasingrecht (3) Kilometerabrechnungsvertrag dabei werden die Leasingraten aufgrund einer vorher bestimmten Kilometerlaufleistung während der Vertragszeit bestimmt Mehr oder Minderkilometer werden am Ende der Laufzeit nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet beachte: der Leasingnehmer trägt hier kein Restwertrisiko

9 Leasingrecht (4): Abrechnung des Fahrzeugschadens beim Leasingfahrzeug grds.: weist die Abrechnung eines Fahrzeugschadens bei einem bestehenden Leasingvertrag im Verhältnis zur Abrechnung des Fahrzeugschadens ohne Leasingvertrag keine Besonderheiten auf es bestehen dieselben Schadenersatzansprüche mit den entsprechenden Grenzen bei der Abrechnung eines Reparaturschadens bzw. Totalschadens eines Fahrzeugs problematisch sind lediglich die Fragen der Anspruchsberechtigung, also ob der Leasinggeber (das Leasingunternehmen) oder aber der Leasingnehmer (der Nutzer des Fahrzeugs) anspruchsberechtigt ist (Stichwort: Sach- und Preisgefahr) Probleme können auch bei der Geltendmachung bzw. Nachforderung von USt entstehen, da der Leasinggeber i. d. R. vorsteuerabzugsberechtigt ist 49 Leasingrecht (5): Unterschied bei privaten- und gewerblichen Leasingnehmern Gewerblicher Leasingnehmer: Beim gewerblichen Leasingnehmer spielt die Frage der USt keine Rolle, da hier regelmäßig beim gewerblichen Leasingnehmer Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Privater Leasingnehmer: grds.: ist bei privat geleasten Fahrzeugen dann keine USt von der Versicherung zu erstatten, wenn der Leasinggeber selbst das Fahrzeug reparieren lässt und somit auch der Auftraggeber für die Reparatur ist. allerdings verpflichten die meisten Leasingverträge, den Leasingnehmer zur Durchführung der Reparatur, bzw. gestatten dem Leasingnehmer zumindest dieses durch entsprechende Abtretungsklauseln. Dann ist grds. der Leasingnehmer der Auftraggeber der Reparatur verbunden mit der Erstattung der USt. 50 Leasingrecht (6): Totalschaden Beim Totalschaden d.h. einer Zerstörung bzw. dem Verlust des Fahrzeugs, wird i. d. R. der Leasingvertrag durch eine entsprechende zugelassene außerordentliche Kündigung des Leasingnehmers aufgelöst bzw. beendet. Es obliegt regelmäßig dem Leasinggeber, die Abwicklung des Fahrzeugschadens im Totalschadenfall durch Veräußerung des Fahrzeugs bzw. einer Restwerterzielung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die USt hier die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen ist. Für diesen Fall wird also eine USt wegen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erstattet. Leasingrecht (7): Wertminderung beachte: die Wertminderung (merkantiler Minderwert) fällt regelmäßig dem Leasinggeber zu je nach Vertragstyp kann es aber zu einer Erstattung bzw. Anrechnung kommen ist das Restwertrisiko auf den Leasingnehmer überragen (Vertrag mit Restwertabrechnung), muss die empfangene Wertminderung bei Vertragsende berücksichtigt werden; sie ist also dem Verkaufserlös hinzuzurechnen beim Vertrag mit Andienungsrecht ist die Wertminderung nur zu erstatten, soweit der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Kfz tatsächlich andient beim Kilometerleasing trägt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko; ihm steht auch die Wertminderung zu Kfz-Reparaturvertrag (1) Gesetzliche Regelung: 631 ff. BGB (Werkvertragsrecht) + Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.b. des ZDK) Praxisproblem: wirksame Einbeziehung maßgeblich: 305 Abs. 2 BGB beachte: Autoreparatur wird nicht als Massengeschäft verstanden; bloßer Aushang in den Geschäftsräumen reicht deshalb nicht aus TIPP: die AGB sollten auf dem Reparaturauftrag selbst abgedruckt sein Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt

10 305 Abs. 2 BGB (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, beachte: Kfz-Reparaturvertrag (2) der Reparaturvertrag ist erfolgsbezogen wesentliche Vertragspflichten des Unternehmers: Herstellung des Werkes sach- und rechtsmängelfrei (= Erfolg) Praxisproblem: Umfang der Reparatur und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist Kfz-Reparaturvertrag (3) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Kfz-Reparaturvertrag (4) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Reparatur mit verdeckter Mangelursache - hier muss nach den anerkannten Regeln des Handwerks, schichtweise nach der Wahrscheinlichkeit der Fehlerursache an die eigentliche Fehlerursache herangearbeitet werden - die Kosten hierfür sind vom Besteller zu erstatten - steht die Ursache fest, ist ggf. nochmal Rücksprache bezüglich der Reparatur zu nehmen provisorische Reparatur - Beispiel: Kunde bleibt auf der Urlaubsfahrt liegen; es wird eine provisorische Reparatur vorgenommen; die eigentliche Reparatur soll der Werkstatt am Wohnort des Kunden vorbehalten bleiben - hier ist darauf zu achten, dass auch eine provisorische Reparatur stets den Standards genügen muss - insbesondere muss auch die Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben Kfz-Reparaturvertrag (5) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Auftragsänderung - Beispiel: Kunde bringt das Auto zur Inspektion; während der Arbeiten werden zusätzliche Mängel entdeckt, die behoben werden müssen Kfz-Reparaturvertrag (6) Vertragliche Nebenpflichten: Aufklärungspflicht (z.b. ab wann eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist; Folgearbeiten) Obhutspflicht (mit dem Eigentum des Kunden muss schonend umgegangen werden, es ist insbesondere sicher zu verwahren) TIPP: grundsätzlich das Einverständnis des Kunden einholen

11 Kfz-Reparaturvertrag (7) Vertragliche Pflichten des Bestellers: Abnahmepflicht 640 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter Abnahme versteht man die Hinnahme des Werkes verbunden mit dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß (s. auch Folien 62 u. 63) - Wirkungen der Abnahme (u.a.): Verjährungsfrist beginnt zu laufen ( 634a Abs. 2 BGB) Fälligkeit Zahlung der Vergütung ( 632 BGB) 640 Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält PRAXISPROBLEM: Billigung bei der Abnahme für die Abnahme reicht es (im rechtlichen Sinn) noch nicht aus, wenn der Kunde das Auto abholt und die Rechnung bezahlt ob er die Reparatur billigt, d.h. als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt, hängt von einer Prüfung ab; m.a.w. der Kunde muss mit dem Kfz fahren Kfz-Reparaturvertrag (8) Sachmängelhaftung Definition: 633 Abs. 2 Satz 2 BGB eine stillschweigende Billigung kann frühestens angenommen werden, wenn der Kunde zumindest 50 Km beanstandungsfrei mit dem Auto gefahren ist Kfz-Reparaturvertrag (9) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. 65 Kfz-Reparaturvertrag (10) Die Gewährleistungsrechte des Kunden: gesetzlich geregelt in 634 BGB Nacherfüllung Selbstvornahme/Selbstbeseitigung Rücktritt Minderung Schadenersatz beachte: Stufenverhältnis 66 11

12 Kfz-Reparaturvertrag (11) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): modifizierter Erfüllungsanspruch (denn der Kunde verlangt nur das, was ohnehin vertraglich geschuldet war) der Kunde kann dem Vergütungsanspruch der Werkstatt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenhalten ( 320 BGB) die Werkstatt hat ein Wahlrecht, wie sie die Nacherfüllung bewirken will: Mangelbeseitigung oder Neuherstellung ( 635 Abs. 1 BGB) 67 Kfz-Reparaturvertrag (12) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): Werkstatt kann Nacherfüllung verweigern (Einreden), wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist ( 635 Abs. 3 BGB) wenn sie sonst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist ( 635 Abs. 3 ivm. 275 Abs. 2 BGB) wenn die persönliche Leistungserbringung unzumutbar ist ( 635 Abs. 3 ivm. 275 Abs. 3 BGB) Folge: Nacherfüllung und Selbstvornahme scheiden aus, der Kunde kann nur noch die weitergehenden Rechte aus 634 BGB 68 geltend machen Kfz-Reparaturvertrag (13) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): beachte: die Werkstatt hat alle Kosten zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, auch Kosten für Mangelsuche) Ausnahme: erbringt die Werkstatt Leistungen, die zwar ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren, aber zur Nacherfüllung erforderlich werden, dann hat sich der Kunde an diesen Kosten zu beteiligen diese Kosten bezeichnet man als: Sowieso-Kosten Kfz-Reparaturvertrag (14) 2. Selbstvornahme ( 634 Nr. 2, 637 BGB): Der Kunde kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst beseitigen PRAXISPROBLEM: angemessene Frist - kann nur am Einzelfall bestimmt werden Kfz-Reparaturvertrag (15) 3. Rücktritt ( 634 Nr. 3 ivm. 636, 323, 326 Abs. 5 BGB): bedeutet konkret: vom Vertrag zurück treten Rückabwicklung beachte: kein Rücktritt möglich, wenn der Mangel nur unerheblich ist ( 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) PRAXISTIPP: im Falle einer Kfz-Reparatur ist ein Rücktritt im Normalfall nicht praktikabel, es läuft dann i.d.r. auf eine Minderung hinaus Kfz-Reparaturvertrag (16) 3. Minderung ( 634 Nr. 3, 638 BGB): bedeutet konkret: Herabsetzung des Vergütungsanspruchs im Verhältnis des Wertes der vertragsgemäßen Leistung zu dem der mangelhaften Leistung ( 638 Abs. 3 Satz 1 BGB)

13 Kfz-Reparaturvertrag (17) 3. Schadenersatz ( 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB): Vor allem in den Fällen, in denen aufgrund der mangelhaften Reparatur Schäden außerhalb des eigentlichen Werkes eintreten (Folgeschäden) Beispiel: Kunde erleidet nach Inspektion einen Unfall wegen Bremsversagens; dabei wird sein Fahrzeug erheblich beschädigt, er selbst erleidet Verletzungen und ein im Kfz befördertes Laptop wird zerstört 73 Verjährung Kfz-Reparaturvertrag (18) Verjährung der Gewährleistungsansprüche: bei der Autoreparatur grundsätzlich 2 Jahre ( 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) beachte: Beginn der Frist bei Abnahme Verjährung des Vergütungsanspruchs: 3 Jahre ( 195 BGB) beachte: Beginn mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( Silvesterverjährung BGB) 74 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (1) die oben beschriebenen Gewährleistungsrechte existieren in vergleichbarer Form auch im Kaufrecht die Gewährleistungsrechte sind aber von anderen Rechtsbegriffen abzugrenzen, insbesondere von der Garantie, der Kulanz und der Produkthaftung 75 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (2) Garantie bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall (freiwillige Selbstverpflichtung) es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch im Gegensatz zu den gesetzlich verankerten Gewährleistungsansprüchen die Erklärung einer Garantie dient vor allem dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken 76 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (3) Formen von Garantien: "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung wenn die Konkurrenz billiger ist) "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt) "3 Jahre Garantie für..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt) "Reparaturgarantie" "Haltbarkeitsgarantie" "Vor-Ort-Garantie Garantie/Kulanz/Produkthaftung (4) Kulanz: Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss Speziell umfasst sie das Gewähren von Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Beispiel: nach einem Pkw-Kauf hat der Kunde 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung; im 25. Monat tritt ein Motorschaden auf; die gesetzliche Verpflichtung zur Schadensbehebung ist erloschen, um eine Verärgerung beim Kunden zu vermeiden, kann der Kfz-Händler in Zusammenarbeit mit dem Hersteller diesen Schaden auf Kulanzbasis regeln

14 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (5) Produkthaftung: Gewährleistungsansprüche macht man unmittelbar gegen den Vertragspartner geltend (vertragliche Haftung) die Produkthaftung ist eine gesetzliche Haftung und bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller einer Sache gesetzliche Regelung: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) es handelt sich um eine Gefährdungshaftung (kein Verschulden erforderlich) es kann nur Schadenersatz verlangt werden für Tod oder Verletzung einer Person oder für die Beschädigung anderer Sachen (also nicht der Sache selbst) Unterschiede: Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung Im Jahr 2008 gab es in Deutschland eine Änderung in den Rechtsvorschriften. Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelte bis zum 30. Juni 2008 neben fünf Ausführungsverordnungen in Deutschland die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Seit dem 1. Juli 2008 regelt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das RDG nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren. Dies ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichte geregelt Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetz ( 1 Abs. 1 RDG) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistung zu schützen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält somit keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern regelt nur die Befugnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb von Gerichtsverfahren. Begriff der Rechtsdienstleistung (1) ( 2 RDG) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd Begriff der Rechtsdienstleistung (2) ( 2 RDG) (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). 83 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit ( 5 RDG) (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind

15 Rechtsdienstleistungsgesetz: Welche Möglichkeiten bietet das RDG 5 Abs. 1 RDG erlaubt somit die Rechtsdienstleistung, die zum Tätigkeitsbild gehören. Für einen Karosseriefachbetrieb oder Kfz- Instandsetzungsbetrieb sind das sicher alle blechnahen Positionen z.b. aus den folgenden Bereichen: Reparatur eines Kfz / Nfz Bagatell- und wirtschaftlicher Totalschaden Sachverständigen Gutachten Abschleppkosten Mietwagen Nutzungsausfall Was verbietet das Rechtsdienstleistungsgesetz? Nicht erlaubt sind grundsätzlich die Abwicklung von Personenschäden, Verdienstausfall oder die Klärung von Haftungsproblemen. Diese Sachverhalte sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten. Diese Positionen stehen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Karosseriefachbetriebes bzw. Kfz-Instandsetzungsbetriebes. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorliegen Werbung mit Unfallabwicklung 5 Abs. 1 erlaubt sind nur die Aussagen, die zum Tätigkeitsbild gehören. Falsch: Werbung mit Komplette Unfallabwicklung kann Verstanden werden mit Allem drum und dran, notfalls mit Haftungsfragen und Schmerzensgeld verstanden werden. Und damit ist dies unzulässig. (LG Koblenz, Urt. V HK/O 140/08; LG Darmstadt 10 O 31/08) Konsequenzen: Mögliche Abmahnung Richtig: Wir unterstützen Sie bei der Unfallabwicklung, erforderlichenfalls durch Vermittlung eines Rechtsanwalts. Mit solch einer Äußerung wäre m. E. die Grenze des 5 Abs. 1 RDG eingehalten, da die Klärung von Haftungsfragen, Schmerzensgeld etc. über die Einschaltung eines RA geregelt wird

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon,

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon, Die Mehrwertsteuer in der Totalschadenabrechnung I. Ausgangspunkt Ausgangspunkt ist 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Eisenach, 25.09.2008 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND GESAMTVERBAND e. e. V., V., Oranienburger Straße 13 13

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

Hinweisblatt: Verkehrsunfall

Hinweisblatt: Verkehrsunfall Dieser kurzer Hinweis soll sie über wesentliche Grundfragen bei der Unfallregulierung informieren. Alles andere ergibt sich im Beratungsgespräch anhand Ihres individuellen Unfalls und den persönlichen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

VERKEHRSRECHT LEXIKON

VERKEHRSRECHT LEXIKON VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen

Mehr

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun?

Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun? Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun? Die Zahl ist erschreckend: Auf Deutschlands Straßen kracht es täglich mehr als 5.800 Mal. Das sind auf ein Jahr gerechnet 2,1 Millionen Unfälle mit Sachschäden. Demzufolge

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Den Kunden beraten oder verraten? Umfang, Risiken und Haftung bei der Unfallabwicklung

Den Kunden beraten oder verraten? Umfang, Risiken und Haftung bei der Unfallabwicklung Den Kunden beraten oder verraten? Umfang, Risiken und Haftung bei der Unfallabwicklung Kanzleiveranstaltung am 24. März 2009 Referenten: Mitglied der ARGE Versicherungsrecht im DAV Dipl.-Ing. (FH) Andreas

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Erhebung November 2011

Erhebung November 2011 Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Bei Kfz-Reparaturbetrieben Erhebung November 2011 Im Großraum Aachen-Heinsberg Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Stand: Dezember 2011 Nachdruck,

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Kaufvertrag für Auto-Kauf / Verkauf

Kaufvertrag für Auto-Kauf / Verkauf D ER K AUFFVERTRAG FÜR S KFZ BEI I HRER W ERKSTATT IN B ERLIN FINDEN S IE NOCH EINIGE WEITERE M USTERVORLAGEN UND KOSTENLOSE B EISPIEL-DOKUMENTE SOWIE ZAHLREICHE C HECKLISTEN RUND UM I HR A UTO BESUCHEN

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Dr. Christian Lucas Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden stellt sich neben der Frage nach der Haftungsquote regelmäßig die Frage, welcher Schaden überhaupt ersatzfähig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Rechte und Pflichten im Schadensfall

Rechte und Pflichten im Schadensfall Rechte und Pflichten im Schadensfall Unfall was tun? Auf Deutschlands Straßen kracht es jährlich mehr als zwei Millionen Mal. Jeder Bundesbürger ist statistisch jedes siebte Jahr betroffen! Egal ob Haftpflicht-

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

1. Änderungsmitteilungen

1. Änderungsmitteilungen Auf dieser Seite bieten wir Ihnen zahlreiche Formularvorlagen für den Umgang mit Behörden, Banken und Versicherungen. 1. Änderungsmitteilungen An die Eureka - Checkliste für den Umzug - Umzugsmeldung an

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen? Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr