Vorlesungsreihe Investitionen/Finanzen/Steuern. Staatliche Studienakademie Sachsen Studiengang Tourismuswirtschaft

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1 Vorlesungsreihe Investitionen/Finanzen/Steuern Staatliche Studienakademie Sachsen Studiengang Tourismuswirtschaft

2 Kontaktinformationen Dr. Andreas Zönnchen Steuerberater Johannisgasse Annaberg-Buchholz Tel: Fax:

3 Literatur Basisliteratur Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre mit Fallbeispielen, Übungsaufgaben und Lösungen, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 16. Auflage 2013 (1) Vertiefende Literatur Bornhofen, Manfred/Bornhofen, Martin C.: Steuerlehre 1, Gabler Verlag, Wiesbaden, (2) Bornhofen, Manfred/Bornhofen, Martin C.: Steuerlehre 2, Gabler Verlag, Wiesbaden, (3) Grefe, Cord: Unternehmenssteuern, Friedrich Kiel Verlag Ludwigshafen, (4) Wichtige Steuergesetze, Verlag NWB, Herne, (5) Aktuelle Ausgaben beachten! 3

4 Hinweis Selbständiges Arbeiten Aufgabe 1 Erarbeiten Sie die Grundbegriffe der Steuerlehre Literatur: (1) Kap

5 Hinweis Selbständiges Arbeiten Aufgabe 2 Setzen Sie sich mit Methoden der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre auseinander. Studieren Sie dazu in (1) Kapitel 3.2 5

6 Gliederung A. Steuerrechtsordnung B. Einkommensteuer. C. Körperschaftsteuer. D. Gewerbesteuer E. Umsatzsteuer F. Weitere Steuerarten G. Verfahrensrecht H. e- Goverment I. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre J. Repetitorium 6

7 Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: der Tod und die Steuern Benjamin Franklin ( ) 7

8 8

9 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0. Einführung Wie finanziert sich ein Staat? 9

10 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0. Einführung Abgaben Steuern Gebühren Beiträge Sonderabgaben 10

11 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0 Einführung Gebühren Beiträge Sonderabgaben 11

12 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0 Einführung Merkmale des Steuerbegriffs

13 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0 Einführung Steuerliche Nebenleistungen 3 Abs.4 AO Verzögerungs -geld 146 Abs. 2b AO 152 AO Zinsen Verspätungszuschlag Säumniszuschlag 240 AO Zwangsgeld 329 AO Kosten 337 bis 345 AO 13

14 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0 Einführung Zinsen Nachforderungs- /Erstattungszinsen 233a AO Stundungs -zinsen 234 AO 235 AO Hinterziehungszinsen Prozesszinsen 236 AO Aussetzungs -zinsen 237 AO 14

15 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.0. Einführung Steuerrecht ist Teile der deutschen Rechtsordnung Steuerrecht wird abgebildet in a) formellen Gesetzen b) Rechtsverordnungen und kommunale Satzungen c) Verwaltungsvorschriften d) Gerichtentscheidungen 15

16 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Artikel 104 a ff. GG enthält die Finanzverfassung, in der das deutsche Steuerrecht verankert ist Artikel 105 GG Gesetzgebungskompetenz Artikel 106 GG Verteilung des Steueraufkommens Artikel 107 GG Finanzverwaltung 16

17 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Prinzipien rechtsstaatlichen Steuerrechts Gleichmäßigkeit der Besteuerung Allgemeiner Gleichheitssatz Art 3 Abs. 1 GG Gleichheit vor dem Gesetz Rechtsanwendungsgleichheit Leistungsfähigkeitsprinzip Leistungsfähigkeitsindikatoren Einkommen Vermögen Konsum Rechtfertigung von Sozialzwecknormen 17

18 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Verfassungsrechtliche Begrenzungen 18

19 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Gesetzgebungskompetenz a) Bund ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Zölle und Finanzmonopole Art. 105 Abs.1 GG (Branntweinmonopol) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz alle übrigen Steuern soweit dem Bund deren Aufkommen ganz oder teilweise zusteht Art. 105 Abs.2 GG 19

20 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte b) Länder Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern Art. 105 Abs. 2a GG Beispiele: Hundesteuer; Jagd- und Fischereisteuer; Schankerlaubnissteuer; Vergnügungsteuer; Zweitwohnungsteuer 20

21 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Verteilung des Steueraufkommens 21

22 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.1. Verfassungsrechtliche Aspekte Finanzverwaltung o Für die Verwaltung von Steuern ist Artikel 108 GG maßgebend Art. 108 Abs.1: Bund verwaltet die Steuern in seiner Gesetzgebungskompetenz o Den Aufbau der Finanzverwaltung regelt das Finanzverwaltungsgesetz Bundes-/ Landesbehörden Ober-/ Mittelbehörden und örtliche Behörden 22

23 Aufbau der Finanzverwaltung Bundesbehörden Bundesfinanzministerium BMF Landesbehörden Landsfinanzministerium SSF Oberste Behörden Bundesamt für Steuern Rechenzentren Oberbehörden Oberfinanzdirektion/Landesamt Mittelbehörden Hauptzollämter Finanzämter Örtliche Behörden 23

24 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.2. Einfaches Gesetzesrecht 1. Abgabenordnung (AO) In der AO werden Grundlagen des Steuerrechts im materiellen und formellen Sinne geregelt. materiellen Sinne Regelungen zum Steuerschuldverhältnis Steuerbegünstigte Zwecke Haftung formellen Sinne Zuständigkeit von Finanzbehörden Durchführung der Besteuerung 24

25 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.2. Einfaches Gesetzesrecht 2. Steuergesetze Die Steuergesetze regeln alle Steuerarten im Rahmen einfachen Gesetzesrechts. Einkommensteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer u.a. 25

26 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.3. Rechtsverordnungen 1. Rechtsverordnungen Beispiele: Durchführungsverordnungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer u.s.w. 2. Kommunalsatzungen Recht der Gemeinden (gem. Art. 28 Abs. 2, 105, 106 Abs. 6 S. 2 GG) Realsteuererhebungssätze (Grundsteuer; Gewerbsteuer) durch Satzung festzulegen 26

27 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.4. Verwaltungsvorschriften 27

28 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.4. Verwaltungsvorschriften BMF-Schreiben Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Maßnahmen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 28

29 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.4. Verwaltungsvorschriften Erlass des SSMF aufgrund des Hochwassers

30 A 1. Gerichte EUGH 1 Deutsches Steuerrecht 1.5. Entscheidungen der Gerichte Europäischer Gerichtshof BFH Bundesfinanzhof FG Finanzgericht 30

31 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.5. Entscheidungen der Gerichte 2. Struktur des Urteils Leitsatz Tatbestand Entscheidungsgründe 31

32 A 1 Deutsches Steuerrecht 1.5. Entscheidungen der Gerichte BUNDESFINANZHOF Urteil vom , VI R 62/08 Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsätze 1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein. 2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, indem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird. 32

33 A 2. System der Steuerarten 2.0. Steuerarten 33

34 A 2. System der Steuerarten 2.0. Steuerarten 34

35 35

36 A 2 System der Steuerarten 2.1.Einteilung der Steuern Gemeinschaftssteuern Veranlagte Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Bundessteuern Energiesteuer Tabaksteuer Stromsteuer Versicherungssteuer Branntweinsteuer Landessteuern Biersteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer Gemeindesteuern Gewerbesteuer Grundsteuer Einteilung nach Ertragshoheit 36

37 A 2. System der Steuerarten 2.1.Einteilung der Steuern Personen- und Realsteuern Personensteuer Einkommensteuer regelt die Besteuerung der natürlichen Personen Körperschaftsteuer regelt die Besteuerung der juristischen Personen Realsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer GEWERBEBETRIEB GRUNDSTÜCK 37

38 A 2. System der Steuerarten 2.1.Einteilung der Steuern Direkte Steuern Steuerschuldner = Steuerträger Indirekte Steuern Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch ESt; KSt; GewSt Ust; Verbrauchsteuern (Kaffe-,Energie-Tabaksteuer u.a. Steuerträger ist derjenige, der die Steuerschuld wirtschaftlich trägt 38

39 A 2. System der Steuerarten 2.1.Einteilung der Steuern Ertrags-und Substanzsteuern Besitz- und Verkehrsteuern 39

40 A 3. Zusammenfassung Begriff Steuern; Abgaben; steuerliche Nebenleistungen Gesetzgebungskompetenz Verteilung des Steueraufkommens Finanzverwaltung Einteilung der Steuern 40

41 B 1. System und Aufbau der EStG 1.1. Aufbau des Gesetzes Paragraphen Inhalt Anmerkungen 1 und 1a Persönliche Steuerpflicht 2 bis 24b Sachliche Anwendungsbereich Enthält wesentlichen Definitionen des EStG 25 bis 28 u. 36 bis bis 34b Tarif Einkommensteuer-rechtliche Verfahrensrecht 34 c bis 35 a Steuerermäßigungen 48 b bis 48 d Steuerabzug bei Bauleistungen 49 bis 50a Auslandsbezug 52,52 a Schlussbestimmung 62 bis 78 Kindergeld 79 bis 99 Altersvorsorgezulage 41

42 B Paragraphen 1. System und Aufbau der EStG 1.1. Aufbau des Gesetzes Sachlicher Anwendungsbereich 2 Umfang der Besteuerung; Begriffsbestimmung Anmerkungen Einkunftsarten Gesamtbetrag des Einkommens Einkommen Zu versteuernde Einkommen 4 bis 7k Gewinneinkunftsarten Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung 8 bis 9b Überschusseinkunftsarten dito 10 bis 10i Sonderausgaben 12 Abgrenzung steuerlich nicht relevante Privatsphäre 13 bis 23 Einkunftsarten 42

43 B 1. System und Aufbau der EStG 1.2. Jahressteuerprinzip 43

44 B 2. Persönliche Steuerpflicht 2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht 44

45 B 2. Persönliche Steuerpflicht 2.2. Beschränkte Steuerpflicht keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt = beschränkt steuerpflichtig 49 regelt den Umfang der inländischen Einkünfte, die Gegenstand der beschränkten Besteuerung sind 45

46 B 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Einkunftsarten Einkünfte und deren Ermittlung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 13 EStG Gewinneinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb 16 EStG Gewinneinkünfte Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG Gewinneinkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 EStG Überschusseinkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Überschusseinkünfte; Abgeltungssteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG Überschusseinkünfte sonstige Einkünfte im Sinne des EStG Überschusseinkünfte 46

47 B 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerliches Einkommen (Ermittlung) Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten = Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 1 EStG) Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Verlustabzug nach 10d EStG Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33b EStG) = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen( 2 Abs. 5 EStG) 47

48 B 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerliches Einkommen (Erhebung) tarifliche Einkommensteuer ( 32a Abs. 1, 5 EStG) Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen ( 34g EStG) Steuerermäßigung nach 35a EStG + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde = festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG) - Einkommensteuervorauszahlungen - Lohnsteuer - (Kapitalertragsteuer ) = Abschlusszahlung 48

49 B 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerliches Einkommen Ermittlungsschema (vereinfacht) 49

50 B 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerliches Einkommen Ermittlungsschema (vereinfacht) 50

51 B 4. Steuerbefreiungen Sachliche Steuerbefreiungen sind in den 3,3b,3c geregelt Beispiele: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit 3 Nr. 26 Wohngeld 3 Nr. 58 Zuschläge für Sonntags, Feiertags- oder Nachtzuschläge 3b 51

52 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.1 Überschussermittlung Nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Überschusseinkunftsarten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten 52

53 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.1 Überschussermittlung 1.Einnahmen 8 EStG Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Steuerfreie Einnahmen: Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitslosengeld Arbeitslohn von geringfügig Beschäftigten Wohngeld Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 53

54 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.1 Überschussermittlung 2.Werbungskosten 9 EStG Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen 9a Werbungskostenpauschbeträge Arbeitnehmer- Pauschbetrag Nicht abzugsfähige Ausgaben 12 EStG kein Abzug im Rahmen der Einkunftsarten möglich, wegen privater Veranlassung Aufwendungen für die Lebensführung 54

55 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.1 Überschussermittlung 3. Zu- und Abflussprinzip Für die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben gilt das Zu- und Abflussprinzip Vorausgesetzt wird ein Liquiditätszufluss bzw. abfluss Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Diese Regelung gilt für Ausgaben analog. 55

56 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Gewinneinkunftsarten Selbstständige Arbeit 4 Abs. 1 EStG Maßgeblichkeit 5 Abs. 1 Jahresabschluss 242 HGB 4 Abs. 3 EStG Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 56 Bilanz und GuV

57 Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb 1 HGB Kein Gewerbebetrieb 1 HGB In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich 1 Abs. 2 HGB In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich 1 Abs. 2 HGB Ist Kaufmann 1 HGB Eintragung in das Handelsregister dennoch erfolgt, 2 HGB Eintragung nicht erfolgt 238 HGB 141 AO : Umsatzerlöse > p.a. oder Gewinn > p.a. 57 Gewinnermittlung zwingend gem. 4 Abs.1 EStG ja nein Gewinnermittlung gem. 4 Abs.3 EStG möglich

58 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 1. Gewinnermittlungsmethoden Abs. 1 EStG Zugänge zum Reinvermögen innerhalb eines Wirtschaftsjahres Wirtschaftsjahr ist der Gewinnermittlungszeitraum Muss angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen Wird als Betriebsvermögensvergleich bezeichnet 58

59 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung Schema 59

60 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 1.2. Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 4/3 Rechnung 4/3 Rechnung abgeleitet von der Rechtnorm 4 Abs.3 EStG Kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tut 60

61 B 5. Einkünfteermittlungsmethoden 5.2. Gewinnermittlung Schema der 4/3-Rechnung 61

62 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 2. Betriebsvermögen Wert der Wirtschaftsgüter./. Wert der Schulden = Wert des Betriebsvermögens Unterscheidung der Betriebsvermögen Notwendiges Betriebsvermögen Nutzung zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke Notwendiges Privatvermögen Nutzung zu mehr als 90% für private Zwecke Gewillkürtes Betriebsvermögen Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% Bewertung des Betriebsvermögens 62

63 Fremde private Nutzung Eigenbetriebliche Nutzung Eigene Wohnzwecke Fremdbetriebliche Nutzung 63

64 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 3. Betriebseinnahmen sind alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Gewerbsbetrieb und selbständiger Tätigkeit zufließen z. B. Umsatzerlöse Private Sach- und Nutzungsentnahmen Umsatzsteuer Vorschüsse Zinseinnahmen u.a. Steuerfreie Betriebseinnahmen z. B Investitionszulage 64

65 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 4. Keine Betriebseinnahme Darlehnseinnahmen Einnahmen für Rechnungen eines Anderen Privateinlagen Erstattung privater Steuern 65

66 B 5. Einkünfteermittlungsmethoden 5.2. Gewinnermittlung 5. Betriebsausgaben 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Miete, Zinsen, Personalkosten u.a. nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Abschreibung nicht oder beschränkt abzugsfähig Bußgelder/ Bewirtungskosten 66

67 B 5. Einkünfteermittlungsmethoden 5.2. Gewinnermittlung 6. Kosten der Lebensführung 12 EStG 1.die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2 Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Keine Ausgaben sind u.a.: Privatentnahmen Darlehenstilgung 67

68 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 6. Einlagen Definition Einlagen sind gem. 4 Abs. 1 S. 5 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, kurz: alle Werterhöhungen des Betriebsvermögens durch außerbetriebliche Mittel. Steuerliche Bedeutung Erhöhung des Betriebsvermögen wird bei allen Gewinnermittlungsmethoden wieder rückgängig gemacht, da außerbetriebliche, private Vermögensveränderungen den Gewinn nicht beeinflussen dürfen 68

69 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 7. Entnahmen Definition Entnahmen sind gem. 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat, kurz: alle Wertabgaben aus dem Betrieb für außerbetriebliche Zwecke. Steuerliche Bedeutung Entnahmen werden bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 S. 1 EStG wieder hinzugerechnet, da außerbetriebliche, private Vermögensveränderungen den Gewinn nicht beeinflussen dürfen. Quelle: NWN infocenter 69

70 B 5. Methoden zur Einkünfteermittlung 5.2. Gewinnermittlung 7. Entnahmen Beispiele für Entnahmearten Kaufmann K nimmt bei Geschäftsschluss einen 100- Euro-Schein aus der Kasse Barentnahme Der Fleischermeister nimmt aus der Auslage seines Geschäftes 250g Aufschnitt für den abendlichen Konsum Sachentnahme Der betriebliche LKW wird vom Inhaber für den privaten Umzug seiner Tochter verwendet Nutzungsentnahme Der Inhaber eines Malerunternehmens weist seine Mitarbeiter an, seine Wohnung zu streichen Leistungsentnahme 70

71 B 6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.1. Merkmale gewerblicher Betätigung 71

72 B 6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.2. Einkunftsquellen o Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen o Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG; KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist 72

73 B 6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.2. Einkunftsquellen o Aufgabe- und Veräußerungsgewinn o o Freibeträge Veräußerungspreis./. Buchwerte des Betriebsvermögens = Veräußerungsgewinn o , wenn der Stpfl. das 55.Lebensjahr vollendet hat o Übersteigt der Veräußerungsgewinn 136 T ermäßigt sich der Freibetrag o Tarif o Ermäßigter Steuersatz 73

74 B 7. Einkünfte aus Land u. Forstwirtschaft 7.1. Charakteristik o Charakteristisch ist das Merkmal der Urproduktion o Eigentliche Tätigkeit z.b. Tierzucht; Obstbau o Nebenbetrieb z.b. Brennereien; Mühlen o Nebenbetrieb dient den Hauptbetrieb o Weitere Gewinnermittlungsart o Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen o Freibetrag o Sofern die Einkünfte bzw nicht übersteigen wird ein Freibetrag i.h. von 617 bzw gewährt 74

75 B 8. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 8.1. Definition o Freiberufliche Tätigkeit 18 Abs. 1 Nr.1 EStG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, o Katalogberufe die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte,, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen ähnlicher Berufe. 75

76 B 8. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 8.2. Besteuerung 76

77 B 9. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 9.1. Inhalt o Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen Arbeitnehmer aus gegenwärtigen und früheren Arbeitsverhältnissen o Grundlage ist ein Dienstverhältnis o Basis bildet der Arbeitslohn vor Kürzung der Abzüge (Bruttolohn) o laufende und einmalige Bezüge o Leistungen in Geld und Sachleistungen o Leistung aufgrund Rechtsanspruch und freiwillige Leistungen 77

78 B 9. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 9.2. Weitere Charakteristika o Steuerbefreiungen o Abfindungen o Auslagenersatz durch Arbeitgeber o Übungsleiterpauschbetrag o Aufwandspauschalen für alle Nebenberufliche o Sachbezüge = geldwerte Vorteile o Fahrzeuggestellung o Betriebsessen o Betriebswohnung 78

79 B 9. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 9.2. Weitere Charakteristika Werbungskosten Fahrtkosten Doppelte Haushaltführung Arbeitsmittel 9a Werbungskostenpauschbeträge Arbeitnehmer- Pauschbetrag

80 B 10. Einkünfte aus Kapitalvermögen Merkmal und Umfang o Einnahmen aus der Überlassung von privatem Vermögen o laufende Einkünfte o aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften o aus sonstigen Kapitalforderungen u.a. o Veräußerungsgewinne o aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft o aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen 80

81 B 10. Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer o Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ( 43 EStG) o Nach 32 d ist auf Kapitaleinkünfte die Abgeltungssteuer anzuwenden Tarif 25 % o Günstigerprüfung möglich, d.h. wenn Steuersatz < 25% dann Veranlagung mit Steuersatz des Steuerpflichtigen! o Anwendung bei laufenden Einkünften für Zuflüsse ab dem und bei Veräußerungsgewinnen für Erwerbe ab dem o Bemessungsgrundlage laufenden Einkünften : Einnahmen Veräußerungsgewinnen: Erlös- Anschaffungskosten o Keine Werbungskosten außer Pauschbetrag (801 /1.602 ) 81

82 B 11. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung o Überlassung von nicht in Geld bestehenden Vermögenswerten zur Nutzung o Überlassen wird o Unbewegliches Vermögen o Sachen o Rechte o Veräußerungen private Veräußerungsgeschäfte 82

83 B 11. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung o Abgrenzung gegenüber anderen Einkunftsarten o Vermietung und Verpachtung gilt als Vermögensverwaltung o Ausnahmen o Ständiger und schneller Wechsel der Mieter o Übernahme von zusätzlichen Verpflichtungen o Gewerbliche Grundstückhandel 83

84 B 12. Sonstige Einkünfte Arten o Wiederkehrende Bezüge o Private Veräußerungsgeschäfte o Grundstückveräußerungsgeschäfte innerhalb von 10 Jahren o Beispiel für Steuerfreiheit A erwirbt ein Einfamilienhaus im Sommer Im Dezember 2010 zieht er selbst in das Haus ein. Im Januar 2011 wird das Objekt veräußert o Übrige Einkünfte aus o Abgeordnetenbezüge o Altersversorgungsverträgen 84

85 B 13. Sonderausgaben 13.1 Merkmale 85

86 B 13. Sonderausgaben 13.2 Abzugsfähigkeit o Unbeschränkt abzugsfähig o Renten und dauernde Lasten o Kirchensteuer o Beschränkt abzugsfähig Unterhaltsleistungen 74 % der Altersvorsorgeaufwendungen (2012) Sonstige Vorsorgeaufwendungen Aufwendung für die Berufsausbildung Schulgeld Spenden 86

87 B 14. Außergewöhnliche Belastungen Definition Allgemeines 87

88 B 14. Außergewöhnliche Belastungen Arten o Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art o o Voraussetzung o Aufwendungen o Belastung o Außergewöhnlich o Zwangsläufig Höhe o abziehbare agb > zumutbare Belastung 33 Abs. 3 EStG o Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen o Unterhaltsaufwendungen höchsten o Ausbildungsfreibetrag 924 o Pauschbeträge für Behinderte o Behindertenpauschbetrag o Hinterbliebenen Pauschbetrag 370 o Pflege- Pauschbetrag

89 B 15. Verlustverrechnung o Verlustverrechnung o Verrechnung von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart o Verrechnung von positiven Einkünften einer Einkunftsart mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart o Verlustrücktrag ein Jahr und begrenzt in der Höhe o Verlustvortrag nur begrenzt in der Höhe o Einschränkungen o bei den Einkünften aus Kapitalvermögen o aufgrund von Sonderregel o der Abgrenzung der Einkünfte 89

90 B 16. Steuertarif; Steuerermäßigung; Solidaritätszuschlag; Steuererhebung 1. Steuertarif o Linear progressiven Steuertarif o Grundtarif/ Splittingtarif o Fünf Einkommenszonen o Nullzone Grenzsteuersatz 0 % o Erste Progressionszone Grenzsteuersatz 14 % - 24 % o Zweite Progressionszone Grenzsteuersatz 24% - 42 % o Erste Proportionalzone Grenzsteuersatz 42 % o Zweite Proportionalzone ab Grenzsteuersatz 45% 90

91 B 16. Steuertarif; Steuerermäßigung; Solidaritätszuschlag; Steuererhebung 2. Steuerermäßigung 35/35a EStG o Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen o Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse o 20 % max. 510 o 20% max (bei sv-pfl. Beschäftigungsverhältnis o Arbeitskosten bei Handwerkerleistungen o 20% max o Abzug von der Einkommensteuer 91

92 B 16. Steuertarif; Steuerermäßigung; Solidaritätszuschlag; Steuererhebung 3. Solidaritätszuschlag o Bemessungsgrundlage ist die festzusetzende Einkommensteuer o Steuersatz: 5,5 % o Bezieher geringer Einkünfte zahlen keinen Solidaritätszuschlag 92

93 B 16. Steuertarif; Steuerermäßigung; Solidaritätszuschlag; Steuererhebung 4. Steuererhebung o Steuerabzug o Steuerabzug vom Arbeitslohn ( 38 Abs.1 S.1 EStG) o Kapitalertragssteuer ( 43 Abs. 1S.1 EStG) Ausnahme: Abgeltungssteuer 32d EStG o Vorauszahlungen o Relevant für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit o Anrechnung der Vorauszahlungen bei Schlussabrechnung o Zahlungstermine: 10.3.;10.6.;10.9;

94 B 16. Steuertarif; Steuerermäßigung; Solidaritätszuschlag; Steuererhebung = Festzusetzende Einkommensteuer - Vierteljährliche Vorauszahlungen - Lohnsteuer - Kapitalertragssteuer = Abschlusszahlung oder Erstattung 94

95 Beispiel Aufgabe Der in Chemnitz wohnende verwitwete Rechtsanwalt R erzielt einen Gewinn aus seiner Tätigkeit als Anwalt i.h.v Er hat am 10.3,10.6,10.9 und ESt-Vorauszahlungen i.h.v. jeweils geleistet. Außerdem erzielt R Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.h.v R hat ein Kind im Alter von sechs Jahren. R hat abzugsfähige Sonderausgaben i.h.v R hat dem DRK und einer politischen Partei 100 gespendet. 95

96 Beispiel Lösung Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 1 EStG) = Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG)./. Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) = Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG)./. Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) = Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG)./. Betreuungsfreibetrag (32 Abs. 6 S.1 EStG)./. zu versteuerndes Einkommen( 2 Abs. 5 EStG) = Tarifliche Einkommensteuer Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien./. Festzusetzende Einkommensteuer Einkommensteuervorauszahlungen./. Abschlusszahlung = 96

97 B 17. Zusammenfassung Jahressteuerprinzip; unbeschränkte Steuerpflicht; ESt- Ermittlungsschema; Einkunftsarten; Einkunftsermittlung; Gewinnermittlung; Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen Weiterführende Literatur: 1, S , S ; 97

98 C 1. System und Aufbau des KStG 1.1. Verhältnis zu anderen Steuerarten Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen Legaldefinition einer Kapitalgesellschaft 1 Abs.1, Nr. 1KStG Europ. Gesellschaft; AG; GmbH; KGaA; Genossenschaften Vereine, Stiftungen u.s.w. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentliche Rechts Jahressteuer Ermittlungszeitraum Kalenderjahr 98

99 C 1. System und Aufbau des KStG 1.2. Aufbau des Gesetzes 1 bis 6 Steuerpflicht/persönlicher Geltungsbereich 7 bis 13 Sachliche Steuerpflicht 14 bis 19 Konzernsteuerrecht 20 bis 22 Sondervorschriften für bestimmte Unternehmen ( Bausparkassen; Pensionsfonds; Genossenschaften) 23 Steuertarif 24,25 Freibeträge 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile 27 bis 29 Sondervorschriften betreff Kapital 30 bis 33 Entstehung der Steuer; Steuererklärungspflicht 34 Schlussvorschrift 99

100 C 2. Persönliche Steuerpflicht 2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht Geschäftsleitung oder Sitz im Inland = sämtliche Einkünfte im In- und Ausland unterliegen der Körperschaftsteuer 100

101 C 2. Persönliche Steuerpflicht 2.2. Beschränkte Steuerpflicht Geschäftsleitung und Sitz im Ausland = der Körperschaftsteuer unterliegen nur inländische Einkünfte 101

102 C 2. Persönliche Steuerpflicht 2.3. Steuerbefreiungen 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind von der KSt befreit steuerbegünstigte Zwecke: Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Gemeinnützig selbstlos, ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit Selbstlos Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 52 Abs. 2 AO: Katalog förderfähiger Aktivitäten 102

103 C 2. Persönliche Steuerpflicht 2.4. Gesellschaft und Gesellschafter Schuldrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden anerkannt Miet-, Darlehens- oder Anstellungsverträge können abgeschlossen werden Bei Gesellschaft sind Vergütungen Betriebsausgabe Bei Gesellschafter sind Vergütungen Einnahmen in der entsprechenden Einkunftsart Korrektur von unangemessenen Vergütungen Verdeckte Gewinnausschüttung Verdeckte Einlage Beherrschender Gesellschafter Einflussnahme auf die Gesellschaft 103

104 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Ermittlung des Einkommens Gewinn aus Handelsbilanz +/- Korrekturen zwecks Anpassung HB an SB gem. 60 Abs. EStDV = (steuerlicher) Jahresüberschuss - Steuerfreie Einnahmen + Verdeckte Gewinnausschüttungen - Verdeckte Einlagen - nicht abziehbare Betriebsausgaben = Summe der Einkünfte hier nur gewerbliche Einkünfte - Abziehbare Spenden und Beiträge 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug 8 Abs.1 KStG i.v.m. 10 d EStG = Einkommen 104

105 C = - = * = - = - - = 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Ermittlung des Einkommen 105

106 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Aufwendungen Abziehbare Aufwendungen ( 9 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen ( 10 KStG) Spenden Verdeckte Gewinnausschüttungen Bestimmte Steuern ( Steuern vom Einkommen) Geldstrafen und ähnliche Aufwendungen (steuerliche Nebenleistungen) Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA Hälfte der Vergütung an Aufsichtsräte oder Beiräte 106

107 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.3. Berücksichtigung von Verlusten Für Verluste gilt 10 d EStG, die Körperschaft muss aber mit der Körperschaft rechtlich und wirtschaftlich identisch sein Wirtschaftliche Identität: Körperschaft darf in der Anteilsstruktur nicht verändert werden Die Zuführung neuem Betriebsvermögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient. 107

108 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.4. Gewinnausschüttung Offene Gewinnausschüttungen Zu den Beteiligungseinkünften aus Kapitalvermögen gehören nach 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStG ausdrücklich: Dividenden bei Aktien, Gewinnanteile von GmbH-Geschäftsanteilen, sämtliche Bezüge aus Körperschaften, bei denen die auszahlende juristische Person selbst Steuersubjekt für die von ihr erwirtschafteten Erträge ist (z.b. Genossenschaften), Genussrechtsausschüttungen, wenn die Genussrechte aktienähnlich, d.h. gewinnabhängig ausgestaltet sind. Offene Gewinnausschüttungen sind solche Gewinnausschüttungen, die auf einem rechtmäßigen gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruhen ( 58, 174 AktG bzw. 29, 46 Nr. 1 GmbHG). 108

109 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.5. Verdeckte Gewinnausschüttung Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern 8 Abs. 3 S.2 KStG Erscheinungsformen Vorteilsgewährung unangemessen hohes Gehalt Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens von der Gesellschaft Verletzung des Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbotes bei beherrschenden Gesellschaftern erhält Gehalt ohne zivilrechtliche, im Voraus abgeschlossene Vereinbarung 109

110 C 3. Sachliche Steuerpflicht 3.5. Verdeckte Gewinnausschüttung Beispiel Der beherrschende Gesellschafter einer GmbH, der auch Geschäftsführer ist, erhielt am rückwirkende zum eine Gehaltsnachzahlung von Sein Gehalt entsprach damit anerkannten Branchenwerten. Frage: vga? Antwort: Ja, weil gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen wird 110

111 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.1. Dividendenbesteuerung Ausschüttung an einen einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner (Anteile im Privatvermögen) Trennungsprinzip Einbehaltene Gewinne werden nur bei der Gesellschaft besteuert Ausgeschüttete Gewinne werden bei beiden besteuert Ausschüttung an einen körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner Dividenden sind auf der Ebene des Anteilseigners steuerfrei 5% der Einnahmen aus Dividenden gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben 8b Abs. 5 KStG 111

112 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.1. Dividendenbesteuerung 1. Ebene Kapitalgesellschaft* Körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn 100,00 - Körperschaftsteuer 100* 15 % = 15,00 - Solidaritätszuschlag 15* 5,5% = 0,83 = Ausschüttung (Bruttodividende) 84,17 2. Ebene Anteilseigner (einkommensteuerpflichtig) Ausschüttung (Bruttodividende)** 84,17 - Kapitalertragsteuer 25 % der Ausschüttung 21,04 - Solidaritätszuschlag 1,15 = Auszahlung (Nettoausschüttung) 61,98 (* Gewerbesteuer ist nicht enthalten! ** ohne Sparerfreibetrag) 112

113 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.1. Dividendenbesteuerung Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer der Gesellschafter abgegolten, d.h. die Gesellschafter müssen die Kapitaleinkünfte nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Der persönliche Steuersatz kommt nicht zum Ansatz. Achtung: Ausnahme möglich 113

114 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.1. Dividendenbesteuerung 1. Ebene Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn 100,00 - Körperschaftsteuer 100* 15 % = 15,00 = Ausschüttung (Bruttodividende) 85,00 - Kapitalertragsteuer 25 % der Ausschüttung 21,25 = Auszahlung (Nettoausschüttung) 63,75 2. Ebene Anteilseigner (körperschaftsteuerpflichtig) Bruttobardividende 85,00 - Steuerbefreiung 8b Abs.1 Satz 1 KStG 85, % der Dividende nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Belastung des Anteilseigner 4,25 (* Gewerbesteuer ist nicht enthalten!) 114

115 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.2. Beispiel Eine GmbH erwirtschaftet in 2011 einen Gewinn vor Körperschaftsteuer von Der Gewinn wird in 2012 voll an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet. Der Gesellschafter macht 500 Werbungskosten geltend, die mit den Dividendeneinnahmen im Zusammenhang stehen. Der individuelle ESt-Satz beträgt 40%. 115

116 C 4. Anteilseignerbesteuerung 4.2. Dividendenbesteuerung 1. Ebene Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn Körperschaftsteuer 15 % = Solidaritätszuschlag 5,5% = = Ausschüttung (Bruttodividende) Ebene Anteilseigner (einkommensteuerpflichtig) Ausschüttung (Bruttodividende) Sparer Pauschbetrag = Bemessungsgrundlage ,00 - Kapitalertragsteuer 25 % ,00 - Solidaritätszuschlag 5,5% 1.609,35 = Auszahlung (Nettoausschüttung) ,85 (* Gewerbesteuer ist nicht enthalten!) 116

117 C 5. Steuertarif; Veranlagung und Erhebung 5.1. Steuertarif Steuertarif 15% des zu versteuernden Einkommens Bemessungsgrundlage des SolZ ist bei der Veranlagung zur KSt die festzusetzende KSt Veranlagung und Erhebung Jahressteuer KSt- Vorauszahlungen 10.3.; 10.6.;10.9.;10.12.; 117

118 C 6. Zusammenfassung Persönliche Steuerpflicht Steuerbefreiungen (Gemeinnützigkeit) Verhältnis Gesellschaft Gesellschafter Ermittlung des Einkommens Verdeckte Gewinnausschüttung 118

119 D 1. System und Aufbau des GewStG 1.1. Grundlagen der GewSt 119

120 D 1. System und Aufbau des GewStG 1.2. Aufbau des Gesetzes 1 bis 4 Hebeberechtigte 5 Persönliche Steuerpflicht 6 Bemessungsgrundlage 7 bis 11 Bemessung 14 bis 16 Steuermessbetrag 16 bis 21 Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer 28 bis 34 Zerlegung 35a 35b 120 Gewerbesteuer des Reisegewerbebetriebes Änderung des Gewerbesteuerbescheides von Amts wegen 35c u. 36 Durchführung und Schlussvorschrift

121 D 2. Persönliche Steuerpflicht 2.1. Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer Natürliche Personen Juristische Personen Sonderregelung Eine Personengesellschaft ist Steuerschuldner, wenn ihre Tätigkeit ein Gewerbebetrieb ist 121

122 D 2. Persönliche Steuerpflicht 2.2. Steuerbefreiung In 3 ist ein Katalog von persönlichen Steuerbefreiungen enthalten Steuerbefreiung bei der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit) 122

123 D 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Ermittlung der GewSt Einkünfte aus Gewerbebetrieb + - = - - = * = * = - = 123

124 D 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Hinzurechnungen 100% der Entgelte für Schulden 100% der Gewinnanteile stiller Gesellschafter 20% der Miet-und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 65% der Miet-und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 25% der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten./. Freibetrag von verbleibender Betrag * 25 % = Hinzurechnung 124

125 D 3. Gewerbesteuer 3.2. Hinzurechnungen Finanzierungsentgelte Werte laut GuV ab gewährte geschäftsunübliche Skonti % = Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten % = Zinsen für kurzfristige Verbindlichkeiten % = Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (unterliegen beim Vermieter der GewSt) Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter % = % = Lizenzgebühren % = Summe abzgl. Freibetrag Differenz Hinzurechnungsbetrag ( 8 GewStG) 25 % = Quelle BKK Nr.10/2008 S

126 D 3. Sachliche Steuerpflicht 3.3. Kürzungen Kürzungen ( 9 GewStG) (Auswahl) Grundbesitz Gewinn wird pauschal um einen Betrag von 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt maßgeblichen Einheitswerte grds. 140 % vgl. Abschn. 59 Abs. 4 GewStR Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 126

127 D 3. Sachliche Steuerpflicht 3.4. Verlustberücksichtigung Bei negativem Gewerbeertrag Steuermessbetrag = 0 Kein Verlustrücktrag Verlustvortrag bei Unternehmer als auch Unternehmensidentität gegeben Verlustvortrag ist auf 1 Mio begrenzt 127

128 D 3. Sachliche Steuerpflicht 3.5. Steuermessbetrag Gewerbeertrag wird auf volle 100 gerundet Freibetrag 11 Abs.1GewStG gilt nicht für juristische Personen Gewerbeertrag * Steuermesszahl 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag Steuermesszahl = 3,5% 128

129 D 4. Entstehung, Festsetzung, Erhebung 4.1. Hebesatz Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrages und einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Weitere Hinweise Festsetzung und Erhebung erfolgt durch die Sitzgemeinde Zerlegung bei mehreren Betriebstätten Zerlegungsmaßstab: GewSt entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes Summe der Arbeitslöhne 129

130 D 4. Entstehung, Festsetzung, Erhebung 4.1. Hebesatz Hebesatz Gesetzgeber (400 %) Berlin (410 %) Münster (440 %) Köln (450 %) Leipzig (460 %) München (490 %) GewSt- Satz 14,00 % 14,35 % 15,40 % 15,75 % 16,10 % 17,15 % Rechenschritt : Messzahl* 3,5 * Hebesatz der Kommune Gesamtsteuerbelastung z. B. einer GmbH in Leipzig Gewerbesteuer 3,5*460% 16,10 % Körperschafsteuer 23 Abs.1 KStG 15,00 % Solidaritätszuschlag 5,5%* 15,00% 0,83 % Summe 31,93 % 130

131 D 4. Entstehung, Festsetzung, Erhebung 4.2. Schema Finanzamt Gemeinde erlässt Gewerbesteuermessbescheid Gewerbeertrag /.Freibetrag * 3,5 892,50 erlässt Gewerbsteuer- Bescheid Gewerbesteuermessbetrag 800 * Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer Unternehmer erhält zwei Steuerbescheide 131

132 D 6. Zusammenfassung Charakteristik der Steuerart Begriff: Steuermesszahl; Steuermessbetrag; Hebesatz; Zusammenwirken von Finanzamt und Gemeinde Steuerwirkungslehre (Möglichkeiten, Beispiele) 132

133 E 1. System und Aufbau des UStG 1.1. Verhältnis zu anderen Steuerarten 133

134 E 1. System und Aufbau des UStG 1.2. Aufbau des Gesetzes 1 bis 3g Steuergegenstand und Geltungsbereich 4 bis 9 Steuerbefreiung und Steuervergütung 10 und 11 Bemessungsgrundlage 12 bis 15a Steuersatz und Vorsteuer 16 bis 22e Besteuerung 23 bis 25d Sonderregelungen 26 bis 29 Durchführung, Bußgeld-. Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften Hinweis Eine strikte Trennung zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht ist bei der USt nicht vorgesehen 134

135 E 1. System und Aufbau des UStG 1.3. Räumlicher Geltungsbereich Inland und Freihafengebiet Gebiet der BRD mit Ausnahme der im Gesetz im Einzelnen beschriebenen Gebiete Freihafengebiete sind nicht Inland Gemeinschaftgebiet BRD und Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der EU Drittland Gebiet, dass nicht Gemeinschaftsgebiet ist 135

136 E 1. System und Aufbau des UStG Allphasen- Netto Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Fall Hersteller H liefert an Einzelhändler E eine Ware zum Preis von ( ). E veräußert die Ware für ( ) an den Verbraucher V. H E V Allphasen- Netto- Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug 136

137 E 2. Persönliche Steuerpflicht Unternehmer Zentraler Begriff des Umsatzsteuerrechts, weil Tatbestandmerkmal für die Steuerbarkeit Nur er kann Vorsteuer geltend machen Er schuldet die Steuer Der Unternehmer muss steuerliche Pflichten erfüllen 137

138 E 2. Persönliche Steuerpflicht 2 Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. 138

139 E 2. Persönliche Steuerpflicht Was spricht für Nachhaltigkeit? mehrjährige Tätigkeit planmäßiges Handeln auf Wiederholung angelegtes Handeln Beteiligung am Markt Intensität des Tätigwerdens Auftreten, wie ein Händler Unterhalten eines Geschäftslokales langfristiges Dulden eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis Vornahme gleichartiger Handlungen 139

140 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerbare Umsätze 1 Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. 140

141 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerbare Umsätze Steuerbare Umsätze Leistungen Nr.1 Einfuhr Nr.4 Innergemeinschaftliche Erwerb Nr.5 Reale Leistung Fiktive Leistung Sachentnahmen 3 Abs.1b UStG Nutzungs- und Leistungsentnahmen 3 Abs. 9a UStG 141

142 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerbare Umsätze 142

143 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.1. Steuerbare Umsätze Lieferungen 3 Abs. 1 UStG Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). sonstigen Leistungen 3 Abs. 9 UStG Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. 143

144 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Ort der Leistung Festlegung des Ortes der Leistung ist für die Abgrenzung der im Inland ausgeführten Leistungen wichtig Entscheidend ist die Lage des Ortes Inland Gemeinschaftsgebiet Drittland Unterscheidung zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort der sonstigen Leistung 144

145 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Ort der Leistung LIEFERUNG Beispiel: Eine Bockauer Likörhersteller A beauftragt den spanischen Frachtführer B Waren von Portugal nach Bockau zu befördern. Leistungsort: Spanien 3a Abs

146 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Ort der Leistung Sonstige Leistung Beispiel: A mietet bei der MOHO Ltd. mit Sitz in Aberdeen für private Zwecke einen Landrover für drei Wochen an. Die Übergabe des PKW s findet am in Chemnitz statt. Ort der Sonstigen Leistung: Chemnitz, weil PKW dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Folge: Steuerbar und steuerpflichtig im Inland 146

147 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Steuerbefreiungen Steuerpflichtig sind Umsätze, die steuerbar sind und nicht steuerbefreit sind Steuerbefreiung sind in 4 bis 9 geregelt 4 enthält Katalog sachlicher personenbezogener Steuerbefreiungen Vermietung Medizinische Leistungen 147

148 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.2. Steuerbefreiungen Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug Option möglich(a) und ausgeschlossen (b) a) Grundstücksumsätze b) ärztliche Leistungen 148

149 E 3. Sachliche Steuerpflicht 3.3. Bemessungsgrundlage Entgelt Gegenwert dessen, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer Eine Leistung wird mit 238 inkl. USt. Angeboten. Entgelt: 238 : 1,19 =

150 E 4. Steuersatz 4.1. Regelsteuersatz und Ermäßigung Regelsteuersatz Ermäßigten Steuersatz 19 % 7 % 15,97% 6,54% 150

151 E 4. Steuersatz Ermäßigter Steuersatz Beispiele für die Anwendung des ermäßigten Steuersatz 1. Lieferung von Lebensmittel, Bücher Leitungswasser, Kunstgegenstände 2. Vermietung der Gegenstände unter Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen 4. Leistungen von Schwimmbädern, Kureinrichtungen 5. Personenbeförderung 6. Beherbergung 151

152 E 4. Steuersatz Ermäßigter Steuersatz Bezeichnung Ausnahmen Anmerkung Blumen und Blüten (frisch und geschnitten) getrocknete, gebleichte, gefärbte oder anders bearbeitete Waren Die Blumen und Blüten müssen für Binde- oder Zierzwecke vorgesehen sein Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Därme, Blasen, Tierblut, ungenießbare Waren Hauptsächlich handelt es sich um Waren, die für die menschliche Ernährung geeignet sind Kunstgegenstände Drucke, Designentwürfe, Kunstverglasungen Es sollen die vom Künstler nicht in Serienfertigung erstellten Werke begünstigt werden 152

153 Exkurs Ermäßigter Steuersatz Beherbergungsgewerbe - Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Voraussetzung ist bei folgenden Leistung erfüllt: Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen Stromanschluss Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln Reinigung der gemieteten Räume Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug Weckdienst Bereitstellung eines Schuhputzautomaten Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen 153

154 Exkurs Ermäßigter Steuersatz - Beherbergungsgewerbe - nicht begünstigt: Überlassung von Tagungsräumen Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen Vermittlung von Beherbergungsleistungen Umsätze von Tierpensionen Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen) 154

155 Exkurs Ermäßigter Steuersatz - Beherbergungsgewerbe - Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen Verpflegungsleistungen Getränkeversorgung aus der Minibar Nutzung von Kommunikationsnetzen Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms ( pay per view ) Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs Überlassung von Sportgeräten und -anlagen Ausflüge Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft 155

156 E 5. Entstehung der Steuer Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr Vereinbarten und vereinnahmte Entgelte Grundsätzlich ist die Vereinnahmung des Entgelts irrelevant Ausnahme kleinere Unternehmen mit einem Umsatz < Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Monat) Voranmeldung ist am zehnten Tag nach Ablauf des VZ 156

157 E 5. Entstehung der Steuer Umsatzsteuervoranmeldungen Monatlich Umsatzsteuerschuld mehr als Vierteljährlich grundsätzlich Voranmeldungszeitraum Jährlich weniger als 512 Umsatzsteuerjahreserklärung Abschlusszahlung fällig einen Monat nach Abgabe 157

158 E 6. Vorsteuerabzug und Rechnung 6.1. Tatbestandsvoraussetzungen An Unternehmer Für sein Unternehmen Von Unternehmer Leistung Rechnung 14 und 14 a 158

159 E 6. Vorsteuerabzug und Rechnung 6.2. Rechnungsanforderung Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Rechnungsnummer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Nach Steuersätzen bzw. befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Umsatzsteuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung 159

160 160

161 E 6. Vorsteuerabzug und Rechnung 6.2. Rechnungsanforderung Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis150 Euro sog. Kleinbetragsrechnungen) 161

162 E 7. Besteuerungsverfahren Besonderheit Stpfl. berechnet Steuer selbst Steueranmeldung ist ein Sonderfall der Steuererklärung Steueranmeldung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 162

163 E 8. Zusammenfassung Allphasen USt mit Vorsteuerabzug Unternehmer; Tatbestandsmerkmale steuerbare Umsätze; Steuersätze; Vorsteuerabzug und Rechnung; Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens Weiterführende Literatur: 5, UStG 1; 2 Abs. 1;

164 F 1.Grunderwerbsteuer Verkehrsteuer Knüpft an die Übertragung von Grundstücken an Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die Grundstücke halten kann der GrESt unterliegen Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung Steuersatz grundsätzlich 3,5% (länderabhängig) Lagefinanzamt für Besteuerung zuständig Meldepflicht von Gerichten, Notaren und Behörden 164

165 F 2. Erbschaft-/ Schenkungsteuer Personensteuer/Substanzsteuer Knüpft an das Vermögen des Erblassers oder Schenkers an Besteuert wird der Vermögenszuwachs in der Hand des Erben oder Beschenkten Steuerklassen (Klasse I bis III) Steuerklassen sind relevant für Freibeträge und Steuersätze 165

166 F 2. Erbschaft-/ Schenkungsteuer (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, Steuerklasse III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. 166

167 F 2. Erbschaft-/ Schenkungsteuer Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht ( 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von Euro; 6. (weggefallen) 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von Euro. 167

168 F 3. Grundsteuer Substanz- und Besitzsteuer Aufkommen steht der Gemeinde zu Gemeinde setzt Hebesätze fest Steuergegenstand ist der Grundbesitz Bewertet wird der Steuergegenstand mit dem Einheitswert Zweistufiges Verfahren analog GewSt Steuermessbetrag setzt Lagefinanzamt fest Gemeinde setzt Steuer für ein Kalenderjahr fest 168

169 F 4. Zusammenfassung Welche Rolle spielt die Grundsteuer und Grunderwerbsteuer bei Investitionsentscheidungen; Besteuerungsgegenstand der einzelnen Steuerarten; Rolle von Land bzw. Gemeinde bei der Grundbzw. Grunderwerbsteuer 169

170 G 1. Besteuerungsverfahren 1.1. Allgemeines 170

171 G 1. Besteuerungsverfahren 1.1. Allgemeines Verfahrensgrundsätze Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Gleichmäßigkeit der Besteuerung Steuergeheimnis 171

172 G 1. Besteuerungsverfahren 1.1. Allgemeines 172

173 G 1. Besteuerungsverfahren 1.1. Allgemeines Häufigster Steuerverwaltungsakt Steuerbescheid 155 Abs. 1 S.2 AO Weitere Bescheide Feststellungsbescheid: Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Steuermessbescheid Erstattungsbescheid Abrechnungsbescheid Haftungsbescheid 173

174 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung Verfahrensgrundsätze Untersuchungsgrundsatz 88 AO Art und Umfang der Ermittlung liegt im ERMESSEN der Finanzverwaltung aber Verbindliche Auskunft Rechtliches Gehör 174

175 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung Mitwirkung Verpflichtung der Beteiligten bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhaltes Abgabe der Steuererklärung Steueranmeldung Buchführung Aufbewahrung Fristen 175

176 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung 108 Fristen und Termine (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (4) (5) (6) 176

177 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung FRISTEN 177

178 Exkurs Fristen Fristen nach BGB- Ereignisfristen 187 Abs. 1 BGB Die meisten im Steuerrecht relevanten Fristen sind Ereignisfristen. Der Ereignistag wird bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Tagesbeginnfristen 187 Abs. 2 BGB Maßgeblich für die Berechnung des Lebensalters. Da der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 178

179 Exkurs Fristen Fristen nach AO- Behördliche Fristen Von der Behörde durch Verwaltungsakt gesetzte Fristen Verlängerungsfähig nach 109 Abs. 1 AO Gesetzliche Fristen Die Dauer der Frist ergibt sich aus einem Gesetz. Grundsätzlich nicht verlängerungsfähig Beachte: ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausnahme: Die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen i.s.d. 149 Abs. 2 AO sind gem. 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerungsfähig. Auch eine rückwirkende Verlängerung ist in 109 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich vorgesehen. 179

180 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung Prüfungsschema 180

181 Exkurs Fristen -Fristberechnung- Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 für den Steuerpflichtigen Hans Ahnungslos wird am vom Finanzamt Schwarzenberg mit gewöhnlichem Brief zur Post gegeben. Herr Ahnungslos erhält den Bescheid am und stellt fest, dass der Bescheid Fehler enthält. Er legt deshalb dagegen Einspruch ein. Tag der Bekanntgabe? (am dritten Tag nach Aufgabe zur Post lt. 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; fällt auf einen Sonntag, deshalb nach 108 Abs. 3 am nächsten Werktag) Wann beginnt die Frist? Einspruchsfrist beginnt am Tag der auf Bekanntgabe folgt, also am Wie lange dauert die Frist? - Einspruchsfrist ein Monat nach Bekanntgabe lt. 355 Abs. 1 AO Wann ist das Fristende?

182 G 1. Besteuerungsverfahren 1.2. Ermittlung der Steuerfestsetzung Schätzung Pflicht zur Schätzung, wenn der Steuerpflichtige nicht mitwirkt Außenprüfung Gilt für alle Steuerpflichtigen Ergibt sich aus Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Ermessensentscheidung: ob; wann; welche Steuerarten und Zeiträume 182

183 183

184 184

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