1. Einleitung 2. Geschichtlicher Überblick der Alterssicherungssysteme in Deutschland

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1 Seite 1 1. Einleitung Für lebenslange harte Arbeit gibt es kein finanzielles Äquivalent. Daher darf der Sozialstaat sich nicht allein auf die eingezahlten Beiträge stützen. Die Arbeitnehmer sollen zwar einen Beitrag zu ihrer Altersversorgung leisten, doch es darf nicht Schluss sein, wenn dieser Beitrag aufgezehrt ist. 1 Altersvorsorge stellt sich in diesem Zusammenhang sowohl als sozialpolitisches, finanzielles, als auch moralisches Problem dar. Staatlicherseits ist man heute nicht mehr in der Lage, die Altersvorsorge vollkommen abzusichern. Die Veränderungen in der demographischen Entwicklung und die Globalisierung der Märkte, belasten im zunehmenden Maße die Alterssicherungssysteme. Um den sich verändernden Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, mussten und müssen die Rentenversicherungssysteme kontinuierlich modernisiert werden. Modernisierung heißt hier: die Altersvorsorge auf eine breitere finanzielle Grundlage zu stellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, die kollektive, sozialstaatliche Basis zur Sicherung der Altersvorsorge tritt in den Hintergrund. Diskutiert wurden radikale Ansätze, wie die vollkommene Privatisierung des Sozialsystems, aber auch Modelle zur Ergänzung der öffentlich bereitgestellten sozialen Sicherung zur Altersvorsorge. Die private Vorsorge wird gefordert, unterstützt und zum Teil auch schon umgesetzt. 2 Die betriebliche Altersvorsorge und der offensive persönliche Umgang mit dem Thema Altersvorsorge stehen heute mehr denn je im Fokus der Betrachtung. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick zur Geschichte der Rentenversicherungen in Deutschland gegeben, bevor man sich der Rentenreform 2002 und dem 3-Säulen-Modell der Altersvorsorge in Deutschland widmet. 2. Geschichtlicher Überblick der Alterssicherungssysteme in Deutschland 2.1. Das 19. Jahrhundert - der Beginn der Altersvorsorge Zu den fundamentalsten Errungenschaften des 19. Jahrhunderts ist die Alterssicherung durch kollektive Versicherungssysteme in jedem Fall zu zählen. 3 Das Problem der Altersvorsorge bildete sich mit dem Übergang von der agrarischen zur industriell-kapitalistischen Lebensweise heraus. Die hieraus resultierenden privaten wie auch unternehmerischen Initiativen gingen jedoch jahrzehntelang den staatlichen Sozialversicherungen voraus. 1 Richard Sennett Respekt im Zeitalter der Ungleichheit, Berlin Verlag vgl. Die Zeit 05/2001 / Der Spiegel 07/ vgl. Gabriele Pieri, pieri@unternehmensgeschichte.de

2 Seite 2 Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurden verstärkt betriebliche Pensionskassen errichtet, die sich hinsichtlich der Wirtschafts- und Berufsbranchen aber unterschieden. Grundsätzlich lässt sich aussagen, dass bei diesen Pionier-Unternehmen größtenteils Stiftungen und Arbeitgeber die Finanzierung tätigten. Die Beteiligung der Arbeitnehmer war eher selten und die Übertragbarkeit der eingezahlten Beträge bei Arbeitgeberwechsel vollkommen ausgeschlossen. Erst 1891 trat eine Gesetzgebung der Sozialversicherung im so genannten Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Alterssicherung in Kraft. Dieses Gesetz betraf ausschließlich die Arbeiter; so lässt sich die historische Trennung zwischen Arbeitern, Angestellten und den Knappschaften bereits in den Anfängen der Rentenversicherung ableiten. 4 Abschließend ist zu sagen, dass als das klassische Instrument der Altersvorsorge jedoch die private Altersvorsorge, die Lebensversicherung und das private Sparen, anzusehen sind und 2. Weltkrieg Nach dem 1. Weltkrieg verschlechterte sich die Finanzlage durch Inflation, Hyperinflation und den Anstieg der Leistungsbezieher (Kriegswitwen- und Waisenrenten) so sehr, dass es beinahe zum völligen Zusammenbruch der Rentenversicherungen kam. Die Fürsorgeleistungen wurden den Gemeinden zugewiesen. Die Versicherungen, sowohl Sozialversicherungen als auch Rentenversicherungen, wurden jetzt umlagefinanziert. Eine Notlösung, die bei Besserung der wirtschaftlichen Lage, wieder zurückgenommen werden sollte. Die kurz darauf folgende Weltwirtschaftskrise mit all ihren Begleiterscheinungen (rapide steigende Arbeitslosigkeit, Lohnkürzungen) erschütterte wiederum die Versicherungssysteme in Deutschland. Über Leistungskürzungen und Zurücknahme von Leistungen, strenge Zugangskriterien bei den Anwartschaften als auch über Umschichtung der Finanzen wurde seitens der Regierung mit Notverordnungen der totale Zusammenbruch verhindert. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten sollte das vermeintlich bankrotte Versicherungssystem durch die Wiedereinführung des Deckungsverfahrens saniert werden. Dies wurde unter starkem propagandistischen Aufwand inszeniert und eingeleitet. Sanierungsmaßnahmen wie beispielsweise Beitragserhöhung und Reichszuschüsse mündeten im so genannten Aufbaugesetz (1934). Durch dieses Gesetz wurde die Selbstverwaltung formal beseitigt und durch das nationalsozialistische Führerprinzip ersetzt. Die Sozialpolitik 4 Peter A. Köhler Entwicklungslinien der 100-jährigen Geschichte... Band 1, Frankfurt am Main 1990

3 Seite 3 des 3. Reiches bewegte sich in sehr engen Grenzen, da eindeutig das Primat der Produktionspolitik (Rüstungspolitik) gegenüber der Sozialpolitik herrschte. Als die Versicherungsträger zu ca. 2/3 ihr Vermögen in Reichsanleihen anlegten, standen die Versicherungssysteme zu Ende des Krieges vor dem finanziellen Ruin, da die Staatsanleihen nach Auflösung des Reiches wertlos waren Rentenreformen ab 1957 Durch den Zusammenbruch der Wirtschaft, die steigende Arbeitslosigkeit, sinkende Beitragseinzahlungen und verschiedene Besatzungszonen bestanden hinsichtlich des Erhaltes und Einheitlichkeit der Sozialversicherungen große Bemühungen, die bis zur Rentenreform 1957 in komplexen Anpassungsgesetzen ihre Wirkung entfalteten. Mit den Neuregelungsgesetzen für Arbeiter, Angestellte und Knappschaften aus dem Jahre 1957 wurde das deutsche Rentenversicherungssystem grundlegend modernisiert. Die Umgestaltung betraf einerseits das Finanzierungsverfahren, andererseits die Rentenleistungen selbst. Bisher sollten die Renten ein Existenzminimum im Alter gewährleisten, jetzt suchte man nach einem Konzept, die Rente einem möglichst adäquaten Lohnersatz anzugleichen und somit den im Arbeitsleben erworbenen Lebensstandard zu sichern. In die Erarbeitung der dynamischen Rentenformel wurden Lohn- und Preissteigerungen einbezogen. In der historischen Betrachtung ist das Modell der Betriebsrenten (ausschließlich BRD) mit einzubeziehen. In den Jahren des Wirtschaftswunders (50-er/60-er Jahre) wurden den Arbeitnehmern freiwillige soziale Leistungen zugesagt, um langfristig qualifiziertes Personal an das Unternehmen zu binden. Diese Tendenz wurde jedoch mit Beginn der 80-iger Jahre gestoppt. Die steigende Arbeitslosigkeit und die stärker werdende finanzielle Belastung der Unternehmen ließen das Interesse an betrieblicher Altersvorsorge sinken und setze diesem Trend ein Ende Das Rentensystem der ehemaligen DDR Am wurde die Sozialversicherung in der DDR eine zentral gelenkte Einheitsversicherung. Man überführte sämtliche Versicherungsträger in diese Einheitsversicherung. Dem FDGB oblagen Leitung und Kontrolle der Sozialversicherung. 5 5 vgl.

4 Seite 4 Das Rentenversicherungssystem der DDR beschränkte sich auf die Sicherung des Existenzminimums und wurde nicht regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Nur von Zeit zu Zeit fand eine Erhöhung aufgrund politischer Entschlüsse statt (Drei- bis Fünfjahresrhythmus). Es war nicht in der Lage, den während des Erwerbslebens erreichten Lebensstandard zu sichern. Die Rente errechnete sich aus einem beitragsunabhängigen Festbetrag, der von der Zahl der Arbeitsjahre unabhängig war (er lag zwischen 170 DDR-Mark bei unter 25 Arbeitsjahren und 210 DDR-Mark bei 40 und mehr Arbeitsjahren) und einem beitragsbezogenen Steigerungsbetrag (dadurch erhöhte sich die Monatsrente je Versicherungsjahr um 1% des Durchschnittsverdienstes). Durch die Beitragsbemessungsgrenze von 600 DDR-Mark konnte der Steigerungsbetrag für ein Jahr höchstens 6 DDR-Mark monatlich betragen. Beispielsweise konnte die Rente in der DDR nach 45 Versicherungsjahren ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung maximal 480 ( * 6) DDR-Mark betragen wurde eine Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung geschaffen. Diese beinhaltete eine freiwillige Versicherung des die Beitragsbemessungsgrenze (bis DDR-Mark) übersteigenden Einkommens (2,5% des erzielten monatlichen Durchschnittsentgeltes über 600 DDR-Mark) Das Rentensystem nach der Wiedervereinigung Die deutsche Wiedervereinigung von 1990 stellte sich als große Herausforderung für das System der Rentenversicherung dar. Mit dem Rentenangleichungsgesetz zum wurden innerhalb von 4 Wochen 4 Millionen Renten von 3,1 Millionen Rentnern umgestellt und in DM ausgezahlt. Zunächst geschah dies nach dem bisherigen Recht der DDR. Der Einigungsvertrag enthält die Ermächtigung für die Regelungen der Einzelheiten der Überführung. Durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wurde diese Ermächtigung realisiert. Mit der Rentenüberleitung zum brachte man das westdeutsche Rentenrecht in die neuen Länder. Anhand vorhandener Daten über die Arbeitsjahre und Durchschnittseinkommen wurden die Renten umgewertet - eine Neuberechnung war nicht möglich. Zudem werden ab zu niedrige Renten durch einen Sozialzuschlag aufgestockt. 6 vgl.

5 Seite 5 Angesichts der demographischen Entwicklung, sinkenden Wirtschaftswachstums, steigender Arbeitslosigkeit und der sich verschärfenden Liquidationsengpässe von Bund, Ländern und Kommunen beauftragte die Bundesregierung bereits Mitte der 90-iger Jahre Kommissionen, bestehend aus Rentenexperten und Wissenschaftlern, Vorschläge zu erarbeiten, den bewährten Generationenvertrag (siehe Kapitel 3) auch für die Zukunft einhaltbar zu gestalten. Diverse Versuche, das Rentenversicherungssystem den sich ändernden Rahmenbedingungen anzupassen, blieben jedoch hinsichtlich ihrer Umsetzung bei der theoretischen Erarbeitung hinter ihren Erwartungen zurück. Erst die unter der Schröder-Regierung erarbeitete Vorschläge mündeten tatsächlich in der Rentenreform 2001, auf die im Folgenden explizit in der Betrachtung des 3-Säulen-Modells eingegangen wird. 3. Die Rentenstrukturreform von Betrachtung der Rahmenbedingungen Wie bei jeder Bewertung und Umsetzung eines Finanzierungsmodells ist auch die Finanzierung der Altersvorsorge nicht autark zu betrachten. Verschiedenste Faktoren nehmen hierauf differenziert Einfluss und funktionieren im Wechselwirkungsprinzip. So stellt sich das gesamte Sozialsicherungssystem des Staates als ein komplexes Instrument dar, bestehend aus Gesundheitssystem, Versorgung der Arbeitslosen und Sozialhilfeempfänger, Finanzierung von Bildung und Kultur, der Altersvorsorge, aber auch Steuern und Abgaben. Veränderungen der Einnahmen- und Ausgabenseite des einen Systems wirken gleichzeitig auf andere und machen sukzessive Anpassungen notwendig. Die ökologische Steuerreform bildet so beispielsweise eine der Grundlagen zur Strukturierung und Finanzierung der Altersvorsorge. Durch eine Umverteilung der Steuer- und Abgabenlast von dem teuerer werdenden Faktor Energie (Öko-Steuer) hin zu dem günstiger werdenden Faktor Arbeit (Senkung der Lohnnebenkosten) war es dem Bundeshaushalt möglich, die Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich von 1998 (20,3%) bis 2003 (19,5%) zu senken. Unumgänglich wurde die Rentenstrukturreform jedoch erst durch den demographischen Wandel, der sich über Jahrzehnte vollzog, dem man aber erst spät die absolute Vorrangstellung und Gewichtung bei der Finanzierung der Rentenversicherung zuerkannte. Bereits in den 70-er Jahren war das Geburtenniveau in Deutschland so niedrig, dass niemand davon ausgehen konnte, dass die nachfolgenden Generationen die vorhergehenden ersetzen konnten. (Abbildung 1)

6 Seite 6 Parallel zu den für eine Bestandserhaltung nicht ausreichenden Geburtenzahlen hatte sich die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland erheblich verlängert. Dieser Trend hält bis heute an. Durch die sich angleichenden Lebensverhältnisse der neuen an die alten Bundesländer wird die Lebenserwartung in Deutschland weiter steigen. Der sogenannte Generationenvertrag, der besagt, dass das jetzige Erwerbspersonenpotential durch die von ihm geleisteten Beiträge die Altersversorgung der Rentner finanziert, ist nicht mehr in vollem Umfang umsetzbar. Eine globale Betrachtung führt daher zu der Erkenntnis, dass die Determinanten eines Wachstumspotentiales gestärkt werden müssen. Einerseits muss dem demographisch bedingten Rückgang des Erwerbspersonenpotentials Einhalt geboten werden, eben durch Senkung der Lohnnebenkosten, um Beschäftigung zu sichern und auszubauen, andererseits durch die Qualitätsverbesserung verschiedener anderer Produktionsfaktoren (Kapital, Rohstoffe). So bewegt sich das Rentenversicherungssystem immer in den Grenzen einer volkswirtschaftlichen Betrachtung. Eine Reform bezüglich der Strukturen und Finanzierung der Rentenversicherung war demnach unumgänglich geworden Die Inhalte der Rentenreform 2001 Nicht nur unter den Gesichtspunkten der Finanzierung war eine langfristig tragfähige Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung insgesamt erforderlich, sondern auch im Hinblick auf ein dauerhaftes Vertrauen in die Sicherheit und Bezahlbarkeit der Rentenversicherung ( Die Rente ist nicht sicher! ). Im Mai 2001 wurde die Rentenstrukturreform, bestehend aus drei einzelnen Gesetzen, verabschiedet. Sie baut auf den seit dem Regierungswechsel von 1998 vorgenommenen Weichenstellungen im Rentenrecht auf. Im Einzelnen setzt sich die Rentenreform aus den folgenden Gesetzen zusammen, die als neue und erweiterte Elemente das soziale Sicherungssystem der Altersvorsorge in Deutschland rechtlich und gesetzlich definieren: Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Die bisherigen Regelungen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente wurden durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente ersetzt. Altersvermögensgesetz (AVmG) Inhalt dieses Gesetzes ist die Strukturverschiebung von der umlagefinanzierten hin zu der kapitalgedeckten betrieblichen und privaten Altersversorgung.

7 Seite 7 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) Die im Rahmen des AVmEG realisierte Reform führte zu erheblichen Eingriffen in das Leistungsniveau der gesetzlichen Rente. Die magische Zahl der Rentenreform 2001 lautet 67. Unter 67% des Nettoeinkommens soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 nicht sinken. Bisher lag das Rentenniveau bei rund 70%. Bis 2030 wird die gesetzliche Rente also nur um drei Prozentpunkte fallen!? Was dabei aber nicht mitgeteilt wird, ist der Begriff Rentenniveau. Es bezeichnet die Höhe der gesetzlichen Rente im Verhältnis zum letzten Nettoeinkommen eines Versicherten, der genau 45 Jahre rentenversicherungspflichtig erwerbstätig war und stets durchschnittlich verdient hat. Dieser sogenannte Eckrentner ist reine Fiktion, die Deutschen gehen nach wesentlich kürzeren Berufszeiten in Rente (Männer nach 40 Jahren; Frauen nach 30 Jahren). Außerdem ließ sich die Zahl von 67% nur dadurch halten, dass die Bezugsgröße das Nettoeinkommen neu definiert wurde. Nach der bisherigen Berechnungsmethode sinkt das Rentenniveau aber schon bis 2010 auf unter 65%. Ein weiterer Schwerpunkt der Rentenstrukturreform ist die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, bei denen es nicht um die teilweise Ersetzung der gesetzlichen Rente geht, sondern um deren Ergänzung. Bestimmungen in diesem Kontext sind: Senkung der Rentensteigerung Einführung einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge - Riester-Rente Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge Auf die neuen Gesetzlichkeiten und den dazugehörigen Maßnahmen wird im Detail in der Darstellung des 3-Säulen-Modells der Altersvorsorge eingegangen werden. Integraler Bestandteil war auch die bereits erwähnte ökologische Steuer- und Abgabenreform, aus deren Aufkommen die nicht betragsgedeckten Leistungen in der Rentenversicherung ermöglicht werden. War zuvor der Rentenbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich gestiegen, konnten durch diese Reform die Beitragssätze von ,3% auf 19,5 % im Jahre 2003 gesenkt werden. Die Rentenreform erhebt das Postulat des fairen Ausgleichs zwischen den Generationen - vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und dem wankenden Generationenvertrag - eine Forderung, der nur mit nachhaltiger Politik Rechnung getragen werden kann. So wird angestrebt, den Beitragssatz (Einnahmen) zur Rentenversicherung in den kommenden 30 Jahren in Dimensionen zu halten, die die Generation der künftig Erwerbstätigen nicht überfordert. Gleichzeitig soll eine staatlich organisierte Alterssicherung

8 Seite 8 gewährleistet sein, die für die nicht mehr erwerbstätige Generation ein Einkommensniveau sicherstellt, das ihrem erreichten und gewohnten Lebensstandard entspricht. So ergibt sich die Notwendigkeit, den demographisch bedingten Beitragsanstieg zu begrenzen und diesen in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft zu stabilisieren (siehe Kapitel 5). Die Zielsetzung der Stabilisierung des Beitragssatzes wurde gesetzlich im 154 Abs. 3 SGB VI verankert. 7 Weitere Ergebnisse der Rentenstrukturreform sollten noch Erwähnung finden. So haben beispielweise auch die eigenständige Alterssicherung der Frauen, die Neuordnung der Rehabilitation, die Erweiterung der Informations- und Beratungsaufgaben der Rentenversicherungsträger Zugang in die gesetzlichen Grundlagen gefunden. Das im Vorfeld erwähnte Vertrauen und die Akzeptanz der gesetzlichen Rente kann so gestützt werden. 4. Das 3-Säulen-Modell der Altervorsorge Noch heute werden Alterssicherung und gesetzliche Rente in der Bevölkerung für identisch gehalten, da die Rente dem entspricht, was dem Einzelnen an gesetzlichen Ansprüchen aus dem staatlichen Versorgungssystem zusteht. Das Thema Rente ist jedoch wesentlich komplexer und bezieht sich im eigentlichen Sinne auf das Einkommen, das auf Besitz-, Versorgungs- und Versicherungsansprüchen beruht. 8 So existieren in Deutschland verschiedene Alterssicherungssysteme nebeneinander. In der Finanzierung, der Struktur und der Berechnung der Leistungen unterliegen sie unterschiedlichen Prinzipien. Im wesentlichen lassen sich die einzelnen Versorgungssysteme 3 Gruppen zuordnen: Das öffentlich-rechtliche Pflichtsystem- die gesetzliche Rente- bildet die erste und wichtigste Säule (Kapitel 5). Ihre Leistungen machen insgesamt 78% aller Altersvorsorgeleistungen aus. Die 2. Säule, die ca. 9% des Leistungsumfanges in Anspruch nimmt, ist die betriebliche Altersvorsorge (Kapitel 6). Als 3. Säule der Altersvorsorge gilt die private Vorsorge, auf die rund 13% der Gesamtausgaben und Leistungen entfallen (Kapitel 7). 9 Die einzelnen Säulen in diesem Modell zeichnen sich durch ihre unterschiedliche quantitative und qualitative Bedeutung aus. Das 3-Säulen-Modell kann jedoch nicht den Anspruch erheben, jede Versorgungslücke zu decken, da nicht jeder Leistungen aus allen 3 Säulen der Altersvorsorge erhält. (Abbildung 2) 7 Michael Kittner Arbeits- und Sozialordnung, Bund Verlag Frankfurt am Main Cornelia Bürger Altersvorsorge leicht gemacht, Ullstein Taschenbuchverlag, München Ulrich-Arthus Birk Altersvorsorge, Econ Verlag, München 2002

9 Seite 9 Beispielsweise beziehen derzeit nur 30% der Arbeitnehmer Leistungen aus einer Betriebsrente. Festgestellt werden muss, dass die Bezüge aus der gesetzlichen Rente keinesfalls ausreichen werden, im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Letztendlich war diese Erkenntnis auch die Grundlage für die Rentenstrukturreform, die insbesondere die betriebliche und private Vorsorge fordert und fördert. 5. Die 1. Säule die gesetzliche Rente 5.1. Versicherungsträger und Rentenarten Die Trägerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung ist wie folgt aufgebaut: 23 regional gegliederte Landesversicherungsanstalten (LVA), die für die Arbeiter zuständig sind, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Sitz in Berlin, die alle Angestellten im gesamten Bundesgebiet betreut Bundesbahnversicherungsanstalt in Frankfurt am Main, deren Zuständigkeitsbereich alle Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG umfasst Seekasse in Hamburg, zuständig für den Personenkreis der angestellten Mitarbeiter der Seefahrtsunternehmen, Lotsen und selbstständigen Küstenfischer Bundesknappschaft für Beschäftigte im Bergbau mit Sitz in Bochum. Die Rentenversicherungsträger sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einer eigenen Selbstverwaltung. 10 Seit Inkrafttreten der Rentenstrukturreform sind all diese Rentenversicherungsträger gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Informations- und Beratungsaufgaben im erweiterten Maße nachzukommen. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet hinsichtlich der Leistungsinanspruchnahme durch den Versicherten nach folgenden Rentenarten: Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Waisenrente) Erziehungsrente Altersrenten.. 10 Landesversicherungsanstalt Das Rentenlexikon, Druckhaus Kaufmann, Lahr 2003

10 Seite Wer ist versichert Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung; sie kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden. Außerdem pflichtversichert sind: Auszubildende Personen in Kindererziehungszeiten Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Behinderte in anerkannten Werkstätten Wehr- und Zivildienstleistende Bezieher von Lohnersatzleistungen. Von der Versicherungspflicht sind Arbeitnehmer ausgenommen, bei denen angenommen wird, dass sie des Schutzes der Rentenversicherung nicht bedürfen. Diese Arbeitnehmer sind entweder versicherungsfrei, d.h. sie sind von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht frei gestellt (z.b. Beamte), oder sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. sie oder der Arbeitgeber stellen einen entsprechenden Antrag bei ihrem Rentenversicherungsträger (Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, selbständige Handwerker, Existenzgründer). Versicherungsfrei sind kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber in Nebenbeschäftigung, das heißt, die Versicherungspflicht entfällt ausschließlich auf das Hauptarbeitsverhältnis Die Finanzierung der gesetzlichen Rente Grundlagen und Modell Die Ausgaben der Rentenversicherung werden hauptsächlich durch Beiträge, die Versicherte und Arbeitgeber tragen, und durch den Bundeszuschuss finanziert. Die Art der Finanzierung ist das Umlageverfahren, d.h., dass mit den beim Rentenversicherungsträger eingehenden Beiträgen sofort die Ausgaben wie z. B. Renten bestritten werden. Die Beiträge werden also nicht als Kapital zur Finanzierung künftiger Rentenansprüche angesammelt. Die Träger der Arbeiterrentenversicherung, also vor allem die LVA`s, haben einen Finanzverbund untereinander. Reicht dieser zur Finanzierung der Ausgaben nicht aus, werden die verbleibenden Fehlbeträge aus den Überschüssen der Angestelltenversicherung (BfA) ausgeglichen. Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung 11 Bundesversicherungsanstalt f. Angestellte Fremdwort Rente, Variograph GmbH, Bad Liebenwerda 2002

11 Seite 11 insgesamt nicht aus, um die Renten zu zahlen, zahlt der Bund eine zurückzuzahlende, zinslose Liquiditätshilfe. Die Schwankungsreserve betrug für die Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung in Gesamtdeutschland Ende 2002 geschätzte 9,3 Milliarden Euro. Dieser Betrag entspricht 0,6 Monatsausgaben. Die Finanzierungsbestimmungen sehen vor, dass die Schwankungsreserve voraussichtlich am Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres 0,5 Monatsausgaben nicht unterschreiten darf. Andernfalls muss der Beitragssatz für die Rentenversicherung erhöht werden. Der Beitragssatz muss gegebenenfalls gesenkt werden, wenn 0,7 Monatsausgaben überschritten werden. Auf diese Weise bleibt die Rentenversicherung stets zahlungsfähig (Bundesgarantie) Die Beiträge Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch einen bestimmten Prozentsatz ( ,5%) von der Beitragsbemessungsgrundlage höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Beitragsbemessungsgrundlage ist für Beschäftigte das erzielte Arbeitsentgelt und für versicherte Selbständige die Bezugsgröße (2003- West=28.560,00, Ost=23.940,00 ). Abweichend vom Regelbeitrag ist auch für Selbständige eine einkommensgerechte Beitragszahlung möglich. Freiwillig Versicherte können zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von derzeit 400 und der Beitragsbemessungsgrenze die Höhe ihres Beitrages frei wählen. 13 Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Höchstgrenze, bis zu der Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. West Ost BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter , ,00 und Angestellt, jährlich Monatlich 5.100, ,00 BBG in der knappschaftlichen , ,00 Rentenversicherung, jährlich Monatlich 6.250, ,00 Beitragssatz 19,5% 19,5% Bezugsgröße, jährlich , ,00 Bezugsgroße, monatlich 2.380, ,00 12 vgl Landesversicherungsanstalt Das Rentenlexikon, Druckhaus Kaufmann, Lahr 2003

12 Seite 12 Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte ab 78,00 78, (vorher 63,38 ), monatlich Regelbeitrag für pflichtversicherte 464,10 389,03 Selbständige, monatlich Höchstbeitrag, monatlich 994,50 828,75 Wer als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, braucht seine Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten. Beide Anteile ergeben den Pflichtbeitrag, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse überweist. Für geringfügig Beschäftigte, die einen 400-Euro-Job ausüben, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 12% zur Rentenversicherung. Die Krankenkasse, als Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge, leitet die Rentenversicherungsbeiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter. Die Beiträge von nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen trägt die Pflegeversicherung. Werden die Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen oder von einer Versorgungsstelle erbracht, zahlen diese Stellen die Beiträge. Freiwillig Versicherte und auch Selbständige zahlen ihren Beitrag in voller Höhe selbst direkt an den Rentenversicherungsträger. Die Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten werden von der Künstlersozialkasse getragen (Künstlersozialversicherung). Die Betroffenen müssen sich an den Beiträgen beteiligen. Für Wehrdienst- oder Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosenhilfe trägt der Bund die Beiträge, sowie für Zeiten der Kindererziehung Die Rentenformel Jede Rente wird nach der folgenden, immer gleichen Rentenformel berechnet: Zugangsfaktor X Summe der Entgeltpunkte = persönliche Entgeltpunkte X Rentenartfaktor X aktueller Rentenwert = Monatsrente Landesversicherungsanstalt Das Rentenlexikon, Druckhaus Kaufmann, Lahr 2003

13 Seite 13 Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig beansprucht wird. Mit dem Zugangsfaktor sind die ermittelten Entgeltpunkte zu multiplizieren. Die Höhe der Entgeltpunkte ergibt sich unter anderem aus dem Verhältnis des Einkommens des Versicherten mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Beispiel: Individuelles Arbeitsentgelt Vorläufiges Entgeltpunkte für 2002 Durchschnittsentgelt für , ,00 1, , ,00 1, , ,00 0,53 Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte. Diese geben das Arbeitsleben des Versicherten wieder. Für Ihre Ermittlung sind zu berücksichtigen: Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung Die persönlichen Entgeltpunkte werden mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenartfaktor ist ein festgelegter Faktor für die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei: 1. Rente wegen Alter 1,0 2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit 0, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,00 6. Erziehungsrenten 1,0 15 Landesversicherungsanstalt Das Rentenlexikon, Druckhaus Kaufmann, Lahr 2003

14 Seite Kleine Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat - anschließend 1,0 0,25 8. Große Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat - anschließend 1,0 0,6 9. Halbwaisenrente 0,1 10. Vollweisenrente 0,2 Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils am eines jeden Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes wird die Rente an die Veränderungen der Löhne und Gehälter angepasst. Er beträgt: Alte Bundesländer Neue Bundesländer Bis ,86 22,70 Ab ,13 22,97 In den neuen Bundesländern wird seit dem mit derselben Formel gerechnet, aber mit einem niedrigeren aktuellen-rentenwert -Ost. Durch die Multiplikation mit den zuvor beschriebenen Werten erhält man die Monatsrente. Die Rentenformel am Beispiel: Zwei Versicherte, einer in den alten und einer in den neuen Bundesländern. Beide erhalten nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst eine Altersrente ohne Abschläge. West Ost Zugangsfaktor 1 1 X Summe der Entgeltpunkte = persönliche Entgeltpunkte X Rentenartfaktor 1 1 X aktueller Rentenwert 26,13 22,97 = Monatsrente , ,65 16 Landesversicherungsanstalt Das Rentenlexikon, Druckhaus Kaufmann, Lahr 2003

15 Seite Rentenrechtliche Zeiten Dies ist ein Sammelbegriff für alle im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsamen Zeiten. Bei der Anrechnung aller rentenrechtlichen Zeiten ist die kleinste Zeiteinheit der Kalendermonat. Man unterscheidet in folgende Arten: Beitragszeiten - sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind bzw. als gezahlt gelten. Dazu rechnen auch Kindererziehungszeiten. Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Sie werden bei der Rentenberechnung besonders gewertet. Anrechnungszeit sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt werden, die aber für die besonderen Wartezeiten und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Z.B. wegen Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit Zurechnungszeiten werden Versicherten angerechnet, die in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden, um ihnen eine ausreichende Rente zu sichern. Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, an der Zahlung von Beiträgen gehindert war. Z.B. Kriegsgefangenschaft, Flucht und politische Haft in der DDR. Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt. Beitragfreie Zeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt worden sind, die aber als versicherungsfremde Leistungen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und/oder der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Hauptsächlich sind es Anrechnungszeit, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten Anhebung der Altersgrenzen Die Anhebung der Altersgrenze 60 für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat bereits ab Januar 1997 begonnen ist seit Ende 2001 bereits abgeschlossen. Betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1937 und jünger. Für die im Dezember 1941 oder später Geborenen gilt also bereits die Altersgrenze von 65 Jahren. (Tabelle I) Die Anhebung der Altersgrenze 60 für Frauen wird seit Januar 2000 in Monatsschritten auf künftig 65 Jahre angehoben. Hiervon betroffen sind Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 und 17 Bundesversicherungsanstalt f. Angestellte Fremdwort Rente, Variograph GmbH, Bad Liebenwerda 2002

16 Seite 16 jünger. Die ersten, für die die Altersgrenze von 65 Jahren gilt, sind die im Dezember 1944 geborenen Frauen. (Tabelle II) Die Anhebung der Altersgrenzen 60 für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird seit Januar 2001 in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen sind von der Anhebung die Geburtsjahrgänge 1941 und jünger. Für die im Dezember 1943 oder später Geborenen gilt dann die Altersgrenze von 63 Jahren. Neben den vor 1941 geborenen Versicherten sind von der Anhebung Versicherte nicht betroffen, die bis zum geboren sind und am schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht waren. Ebenfalls nicht betroffen sind Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige die vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten haben. (Tabelle III) Die Anhebung der Altersgrenze 63 für langjährige Versicherte hat ebenfalls ab Januar 2000 begonnen und ist seit Ende 2001 abgeschlossen Betroffen davon sind die Geburtsjahrgänge 1937 und jünger. Für die im Dezember 1938 oder später geborenen Versicherten gilt also bereits die Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Die ab November 1949 geborenen Versicherten können diese Altersrente bereits ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen, allerdings mit erhöhten Abschlägen, nämlich 0,3% pro vorgezogenen Monat. (Tabelle IV) Die 2. Säule - die betriebliche Altersvorsorge (BAV) 6.1. Neuerungen seit der Rentenstrukturreform Die BAV ist neben der privaten Altersvorsorge die am längsten existierende Altersvorsorge. Gesetzlich geregelt ist die BAV seit 1974 in dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge - BetrAVG. Die dort getroffenen Regelungen bezogen sich bis 2001 jedoch nur auf 4 Durchführungswege: der Direktzusage (Abschnitt ), der Direktversicherung (Abschnitt ), der Unterstützungskasse (Abschnitt ) und der Pensionskasse (6.5.4.). Seit der Rentenstrukturreform von 2001 ist ein neuer Durchführungsweg, der Pensionsfond (Abschnitt ), hinzugekommen. Die 5 Durchführungswege unterscheiden sich unter anderem steuerrechtlich voneinander, aber auch im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldanlage. 19 Die finanzielle Zwangslage, in der sich heute viele Unternehmen befinden, hat den Arbeitgebern die Lust und Bereitschaft genommen, Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter zu realisieren. In den Zeiten der geringen Investitionen, schleichenden, gar stagnierenden 18 Landesversicherungsanstalt Altersgrenzen, wdv OHG, Bad Homburg Michael Jungblut (Hrsg.) WISO-Rentenberater Redline Wirtschaft, Frankfurt am Main/Wien 2002

17 Seite 17 Wirtschaftswachstums und steigenden Lohnnebenkosten war und ist es teilweise kaum händelbar, Pensionsrückstellungen im größeren Umfang zu bilden. Andererseits bekam die BAV einen immer höheren Stellenwert bei der Altersvorsorge, da, wie bereits dargestellt, das gesetzliche Altersversorgungssystem finanziell geschwächt war. Auch durch die teilweise überholten arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen und der geringen Kompatibilität mit dem europäischen Recht, mussten legislative und exekutive Gremien eine Neuorganisation der BAV umsetzen. Erfolgte die Erfüllung des Anspruches auf Entgeltumwandlung bisher auf individueller Basis, auf betrieblichen Vereinbarungen oder gemäß Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, hat seit dem 1. Januar 2002 jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Gehalts- oder Entgeltumwandlung. Dieses Recht ist im BetrAVG nunmehr verankert. Der Arbeitgeber, ob tarifgebunden oder nicht, kommunal, privatwirtschaftlich, mittelständisch oder Großunternehmer, hat seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Gehalts- oder Entgeltumwandlung zu bieten. Die Umwandlung wird staatlich und steuerlich gefördert und die einzelnen Durchführungswege sind teilweise kombinierbar. Somit partizipieren sowohl Mitarbeiter (Umwandlung vom Bruttogehalt) als auch Unternehmer (Senkung der Lohnnebenkosten) von den dargebotenen Vorteilen der Entgeltumwandlung. Die Entscheidung obliegt nun dem Arbeitnehmer, inwieweit er mit dem Angebot der BAV seine persönliche Versorgungslücke (Abbildung 2) im Alter in diesem Rahmen schließen möchte. Allerdings entscheidet allein der Arbeitgeber, welchen der Durchführungswege er seinen Mitarbeitern anbietet. Es besteht die Möglichkeit, einen, mehrere oder alle Wege anzubieten. Stehen gültige Tarifverträge dem einen oder anderen Durchführungsweg entgegen, können die verhandlungsberechtigten Tarifvertragsparteien eine sogenannte Öffnungsklausel nachverhandeln. Führt das zu keinem Konsens beziehungsweise Einstieg in die Entgeltumwandlung, hat der Mitarbeiter in jedem Fall das Recht, per Direktzusage Entgelt umzuwandeln. Auch wenn die BAV als 2. Säule der Altersvorsorge in Deutschland das schwächste Glied im System der Alterssicherung ist, sollte man beachten, dass die neuen Formen der Betriebsrente zum einen kostengünstiger in der Finanzierung und hinsichtlich der geltenden Förderbedingungen besser gestaltet sind als die staatlich geförderte private Altersvorsorge, und somit höhere Renditen erwirtschaftet werden können.

18 Seite Gehalts- oder Entgeltumwandlung Gemäß des individuellen Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung kann jeder Arbeitnehmer ab 2002 auf einen Teil seines Gehaltes verzichten und diesen in das vertraglich gebundene Versorgungswerk einzahlen. Man unterscheidet zwischen einer Umwandlung vom Bruttoarbeitsentgelt und einer Umwandlung vom Nettoarbeitsentgelt. Die Umwandlung vom Bruttoarbeitsentgelt, genannt ungeförderte Entgeltumwandlung, finanziert sich ohne weitere staatliche Zuschüsse und funktioniert allein aus dem Brutto-Netto-Effekt. Die Umwandlung vom Nettoarbeitsentgelt heißt geförderte Entgeltumwandlung, weil sie mit staatlichen Zulagen- Riester-Förderung - belohnt wird. Im Kapitel der betrieblichen Altersvorsorge wird ausschließlich auf den Brutto-Netto-Effekt eingegangen, da die Riester-Förderung im Kapitel der privaten Altersvorsorge dargestellt wird. Der Entgelt- oder Gehaltsverzicht kann monatlich, quartalsweise oder jährlich realisiert werden. Dazu kann der Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen wie Urlaubsoder Weihnachtsgeld nutzen oder Bezüge aus geleisteten Überstunden. Der Abzug erfolgt vom Bruttoentgelt. Die Ansprüche auf eine Betriebsrente aus der Entgeltumwandlung verfallen bei den meisten Durchführungswegen nicht, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt. So können mit dem vertraglich gebundenen Versorgungswerk im Falle der Arbeitslosigkeit beispielsweise Beitragszahlungspausen vereinbart werden. Ebenso können die laufenden Beiträge in ihrer Höhe variieren. Auch bei Arbeitgeberwechsel verfallen die Ansprüche nicht und können weitergeführt werden. Diese Unverfallbarkeit gilt vom ersten Tage und gestattet dem Beschäftigten mobil und flexibel zu sein Der Brutto-Netto-Effekt Arbeitnehmer, die Entgelt oder Gehalt über Pensionsfond- oder Pensionskasse umwandeln, werden bei den Einzahlungen von der Steuer befreit, dass heißt, ca. 30% schenkt der Staat. Weitere 20% Ersparnis macht die Befreiung von Sozialabgaben aus, die jedoch nur bis zum Jahre 2008 gilt. Das gilt bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. So fördert der Staat die neue Betriebsrente mit Verzicht auf Steuern und Sozialabgaben. Damit erklärt sich auch der Vorteil für den Arbeitgeber, da auch er von Steuern und Sozialabgaben in Höhe des umgewandelten Entgeltes befreit ist. Für Großunternehmen mit hohen Beteiligungsraten an der Entgeltumwandlung kann das ein Einsparen von Lohnnebenkosten im beachtlichen Umfang bedeuten. Derzeit gestaltet sich diese Ersparnis als marginal, da in den Betrieben, in

19 Seite 19 denen mit Entgeltumwandlung bereits vorgesorgt wird, die Mitarbeiterbeteiligung nur um die 5-10% der Gesamtbelegschaft liegt. Je nach Durchführungsweg fällt die Versteuerung als nachgelagert im Rentenfall an, jedoch wesentlich günstiger als eine vorgelagerte Versteuerung (private Vorsorge), da Ruheständler hohe Steuerfreibeträge genießen und die Steuersätze meist niedriger sind als die im Erwerbsleben zu zahlenden Die Versorgungswerke Versicherungen, Banken und Sparkassen sind die Träger der Betriebsrenten und somit die Vertragspartner der Unternehmen und Arbeitgeber. Die vertraglichen Vereinbarungen differenzieren je nach Versorgungswerk und Durchführungsweg. Die meisten Anbieter sichern sowohl den Service für den Arbeitgeber ab als auch die fachkundige Beratung für die Arbeitnehmer. Dadurch kann dem Unternehmen eine schlanke und einfache Administration geboten werden, dass heißt, Sonderaufwendung im Verwaltungsbereich entfallen auf das Versorgungswerk. Je nach Anbieter und gewählten Durchführungsweg wird der Arbeitgeber eventuell in den Pensionssicherungsverein (PSV) eintreten und Beiträge entrichten müssen. Wie bereits dargestellt, entscheidet allein der Arbeitgeber über das zu beteiligende Versorgungswerk, die angebotenen Durchführungswege beziehungsweise deren Kombination. Jedoch ist die Auswahl der Anbieter bei tarifgebundenen Unternehmen (beispielsweise im kommunalen öffentlichen Dienst) eingeschränkt. Durch die Vertragsgebundenheit öffentlicher Zusatzversorgungseinrichtungen kommen so nur Kommunalversicherer oder Anbieter aus Sparkassen- und Bank-Finanzgruppen in Frage. Es ist ratsam für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertretung (Betriebs- oder Personalrat) in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen, um das nötige Feedback in der Belegschaft zu erhalten und somit, im Interesse aller Beteiligten, eine recht hohe Entgeltumwandlungsquote zu erreichen Die Durchführungswege Direktzusage Die Direktzusage ist die in Deutschland verbreitetste Form der BAV. Bei der Direktzusage entsteht eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sichert hier bei Eintritt des Versorgungsfalles dem Mitarbeiter eine Betriebsrente nach einem genau festgelegten Leistungsplan zu. Auf diese Leistung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Die Finanzierung der Direktzusage erfolgt über Pensionsrückstellungen, dass heißt, alle Unternehmen, die ihre Gewinne gemäß 4 Abs. 1 und 5 EStG im Rahmen

20 Seite 20 einer Bilanz nach dem HGB feststellen müssen, können die Rückstellungen als Schuldposten bilanzieren. Als Gegenposition sind die Pensionsrückstellungen im Anlagevermögen integriert oder gegebenenfalls am Kapitalmarkt angelegt. Pensionsrückstellungen mindern die Steuern und erhöhen die Liquidität des Unternehmens während der Anwartschaftsphasen. Wird die Rente ausgezahlt, müssen die Rückstellungen steuererhöhend aufgelöst werden. Direktzusagen unterliegen durch eine Rückdeckungsversicherung einem Insolvenzschutz. Der Arbeitgeber sichert sich hierüber die Finanzierung der innerbetrieblichen Pensionszusagen für die versorgungsberechtigten Mitarbeiter ab, indem er mit einem Lebensversicherer in Form einer Kapitallebensversicherung und privaten Rentenversicherung auf das Leben seiner Mitarbeiter eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind für das Unternehmen Betriebsausgaben und führen bei den versorgungsberechtigten Mitarbeitern nicht zur Lohnsteuerpflicht. Allerdings müssen die Forderungen aus der Rückdeckungsversicherung in der Bilanz aktiviert werden. Die Pensionsrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Sterbeund Richttafeln) gebildet. Man geht heute davon aus, dass ein 65-jähriger Mann, der aus dem Unternehmen ausscheidet, eine Restlebenserwartung von 19 Jahren hat und eben für diese Zeit Betriebsrente beziehen wird. Da die Betriebsrente aus der Direktzusage ein beitragspflichtiges Einkommen darstellt ( 229 Abs. 1 Satz 1,Nr. 5 SGB V), muss der Arbeitgeber für pflichtversicherte Rentner den halben Krankenversicherungsbeitrag und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abführen. Der Arbeitnehmer in aktiver Dienstzeit erhält aus der Direktzusage kein Arbeitsentgelt, da es sich bei den Rückstellungen um betriebsinterne Buchungen handelt, die sich steuerlich auf den Arbeitnehmer nicht auswirken. Erst im Versorgungsfall, also bei Bezug der Betriebsrente unterliegt diese der Einkommenssteuer gemäß 19 Abs. 1 Ziffer 1 EStG. Ein sogenannter Durchschnittsrentner mit Bezügen aus der gesetzlichen Rente und einer BAV aus der Direktzusage, wird, wenn er keine weiteren Einkünfte hat, keine Steuern zahlen müssen. Scheidet der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen, sind die entstandenen Anwartschaften nicht portabel. Sie lassen sich weder selbst finanzieren noch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Die Direktzusage muss nicht allein vom Arbeitgeber finanziert werden. Eine Mitarbeiterbeteiligung in Form einer ungeförderten Entgeltumwandlung ist möglich. Laut

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