ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt."

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2002) 4146 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 647/02 - Deutschland - Änderung der Rahmenregelung durch das Sonderprogramm Hochwasser in der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 26. September 2002, eingegangen am 4. Oktober 2002, notifiziert. Am 28. August 2002 fand eine Besprechung mit den deutschen Behörden statt. II. BESCHREIBUNG 2.1. Titel Änderung der Rahmenregelung durch das Sonderprogramm Hochwasser in der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2.2. Ziel Hilfe für Maßnahmen zur Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten oder zerstörten Infrastruktur im ländlichen Raum Seiner Exzellenz Hern Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale: (+32-2) Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

2 2.3. Haushaltsmittel 2002: 30 Mio. 2003: 520 Mio. (aus dem Fonds Aufbauhilfe ) 2.4. Laufzeit 2002 bis 2003 In den Folgejahren werden Finanzmittel aufgewendet, soweit dies durch den Schadensumfang und dem Fortschritt der Schadensbeseitigung erforderlich ist Zuwendungsempfänger Wasserwirtschaftliche Infrastrukturen (siehe unten Nr ): Zuwendungsempfänger sind Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dorferneuerung (siehe unten Nr ): Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz und Beteiligte und ihre Zusammenschlüsse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie Wasser- und Bodenverbände, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts. Ländliche Wege: Körperschaften des öffentlichen Rechts Forstliche Wege: Körperschaften des öffentlichen Rechts, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, private Waldbesitzer oder ein Land als Träger eines Vorhabens im Körperschafts- oder Privatwald 2.6. Grundsätze für die Förderung der Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten Infrastruktur im ländlichen Raum Die außergewöhnlich starken Niederschläge in diesem Sommer 2002 führten in weiten Teilen der Bundesrepublik Deutschland zu starken Überschwemmungen, insbesondere im Bereich der Flüsse Donau und Elbe. Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Wiederherstellung (Wiederaufbau und Instandsetzung) der durch das Hochwasser an Elbe und Donau einschließlich der Einzugsgebiete zerstörten oder beschädigten Einrichtungen und Anlagen. Alle Maßnahmen werden an den Anforderungen eines vorbeugenden Hochwasserschutzes ausgerichtet. Die Kommission hat ihre Solidarität mit den Überschwemmungsopfern ausgedrückt 1 und erklärt, dass sie mit höchster Priorität Maßnahmen zu ihrer Hilfe unterstützen wird. 2 1 IP/02/1220, Brüssel, 15. August 2002, Europäische Kommission zeigt Solidarität mit Überschwemmungsopfern

3 Mehrere Maßnahmen sind von deutscher Seite vorgesehen: Soforthilfe, Hilfe bei Existenzgefährdung, Rückzahlung von Investitionskrediten und Strukturhilfe. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Strukturhilfe im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe. Die Maßnahme gilt in den Ländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen Förderbare Kosten sind die Vorarbeiten nach Buchstabe a), die Kosten der Maßnahmen nach den Buchstaben b) bis i) und die Kosten für Architektur- und Ingenieurleistungen, die infolge der Wiederherstellungsmaßnahme notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und notwendiger Grunderwerb für die Wiederherstellungsmaßnahmen. Von der Förderung sind ausgeschlossen: der Bau von Verwaltungsgebäuden, die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Anlagen, gewässerkundliche Daueraufgaben und institutionelle Förderungen. Im Detail sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen: a) Vorarbeiten: Untersuchungen, Beweissicherungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiederherstellungsmaßnahme nach Buchstabe b) bis i); b) Wiederherstellung von Gewässerrandstreifen, Schutzpflanzungen und sonstigen landschaftsverträglichen Anlagen zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen des Pflanzenbaues sowie zur Verminderung von Stoffausträgen und von Bodenabtrag; c) Wiederherstellung von Wasserläufen durch naturnahen Gewässerausbau zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung; d) Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen; e) Wiederherstellung von Wildbachverbauungen einschl. der Sanierung der Einzugsgebiete vorrangig mit ingenieurbiologischen Methoden; f) Wiederherstellung von Abwasseranlagen bis zu einer Größe von 5000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden und der dazugehörenden Kanalisationen sowie der entsprechenden Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasseranlagen nach Überprüfung und Anpassung der Abwasserentsorgungskonzepte; g) Wiederherstellung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in ländlichen Gemeinden; h) Wiederherstellung von wassersparenden überbetrieblichen Bewässerungs- und Frostschutzberegnungsanlagen im Obst- und Gemüsebau von der Wasserentnahme bis zu Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz; 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Überschwemmungen in Österreich, Deutschland und mehreren Beitrittsländern. Eine Initiative der Solidarität (2002); Romano Prodi, Präsident der Europäischen Kommission: Die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und Mehreren Beitrittsländern; Pressekonferenz von Präsident Prodi in Brüssel am 28 August 2002; SPEECH/02/

4 i) Wiederherstellung von Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn bei ihrer Durchführung die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft einschließlich gewässerökologischer Ziele und soweit vorhanden der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Das Vorhaben muss im Einklang mit den Vorgaben vorhandener und aufgrund der Erfahrungen der Hochwasserkatastrophe überprüfter und angepasster Hochwasserschutzkonzepte stehen. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten ist gegenüber der Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen Vorrang zu geben. Die Beihilfe wird widerrufen, wenn die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um Deichbausofortmaßnahmen, die zur vorübergehenden Sicherung der Deiche bis zur Umsetzung von Hochwasserschutzkonzepten notwendig sind. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Ausmaß von 90 % der förderungsfähigen Kosten gewährt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen in angemessener Höhe zu erbringen Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten Dörfer Die Maßnahme wird nur in Gemeinden oder Ortsteilen mit landwirtschaftlicher Siedlungsstruktur, in Weilern und landschaftsbestimmenden Gehöftgruppen und Einzelhöfen gefördert, wenn die durch das Hochwasser geschädigt wurden. Grundlage sind vorhandene Planungen (Dorferneuerungsplanung, Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, u.a.) und die Beachtung der Erfordernisse des Hochwasserschutzes und der gesamten wasserwirtschaftlichen Planung. Die Maßnahme ist mit städtebaulichen Förderungsmaßnahmen abzustimmen. Folgende Maßnahmen sind förderbar: a) Vorarbeiten (Gutachten, Untersuchungen); b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der örtlichen Verkehrsverhältnisse; c) Maßnahmen zur Wiederherstellung von Anlagen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur Wiederherstellung innerörtlicher Gewässer unter Berücksichtigung der gesamten wasserwirtschaftlichen Planung; d) Maßnahmen zur Wiederherstellung von Bau- und Erschließungseinrichtungen und -infrastrukturen, einschließlich zerstörter Plätze und Freiräume; - 4 -

5 e) Maßnahmen zur Wiederherstellung land- und forstwirtschaftlicher oder ehemals landund forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen; f) der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstaben d) und e), f) Abbruchmaßnahmen bei durch Hochwasserschäden nicht mehr nutzbarer ländlicher Bausubstanz. Ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn diese im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur oder anderer Förderprogramme gefördert werden; Kauf von lebendem Inventar; Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen. Der Zuschuss zu den förderbaren Kosten beträgt: i) Für die Finanzierung der Vorarbeiten nach Buchstabe a) werden Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt. ii) Für die Finanzierung der Maßnahmen nach den Buchstaben b) bis f) werden bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz und Beteiligte und ihre Zusammenschlüsse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sowie Wasserund Bodenverbände, Zuschüsse in Höhe von 90 % der förderbaren Kosten gewährt. Die die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. iii) Für die Finanzierung der Maßnahmen nach den Buchstaben b) bis f) werden bei natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts Zuschüsse bis zu 50 % der förderbaren Kosten, jedoch höchstens je Maßnahme gewährt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulierung von Mitteln nach diesem Förderungsgrundssatz mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. Das gilt insbesondere für Förderprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), soweit die KfW nichts Abweichendes bestimmt. Nicht zulässig ist die Doppelförderung mit anderen Maßnahmen des Fonds Aufbauhilfe Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten ländlichen Wege Folgende Maßnahmen sind förderfähig: a) Vorarbeiten für die Wiederherstellung erforderliche Untersuchungen, Erhebungen, Beratungen etc., ausgenommen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung; b) Wiederherstellung von Verbindungswegen, landwirtschaftlichen Wegen, dazugehörender Brücken und Wasserdurchlässe sowie die Wiederherstellung zerstörter bzw. beschädigter Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes; - 5 -

6 c) Ortsausfahrten bis zu einer Länge von 100 m, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen stehen; Die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen stehenden erosionsvermindernden Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Schäden. Bei der Wiederherstellung der zerstörten Wege sollen die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.v. (DVWK) berücksichtigt werden. Förderbare Kosten sind: die förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis c), die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung und der notwendige Grunderwerb. Nicht zuwendungsfähig sind: die Unterhaltung ländlicher Wege; die Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten, Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb der Ortsbebauung und innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete. Der Zuschuss beträgt maximal 90 % der förderungsfähigen Kosten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse mit Ausnahme der Mittel für Vorarbeiten nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen in angemessener Höhe zu erbringen Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten forstwirtschaftlichen Wege Gegenstand der Förderung ist die Wiederherstellung der beschädigten forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, die infolge der Wiederherstellung forstwirtschaftlicher Wege notwendig werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete und die Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material. Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken sind grundsätzlich nicht förderungsfähig. Förderbare Kosten sind: Bauentwürfe, die Bauausführung und die Bauleitung sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. Diese Eigenleistungen können bis zu dem Aufwand gefördert werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer, abzüglich eines angemessenen Unternehmerzuschlages, ergeben würde. Sachleistungen der Zuwendungsempfänger dürfen höchstens mit 80 % der für diese Leistungen veranschlagten Kosten berücksichtigt werden. Die Förderung durch Zuschüsse darf 90 % der förderungsfähigen Kosten und Aufwendungen nicht übersteigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.b. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für - 6 -

7 Wasserwirtschaft und Kulturbau e.v. (DVWK-Regeln 137/1999) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen Rechtsgrundlage Sonderprogramms Hochwasser in der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2.8. Beihilfeintensität Variabel. Bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln, Versicherungsleistungen, Spenden und sonstiger Beiträge Dritter darf die Förderung 100 % der Aufwendungen und Kosten nicht überschreiten. III. BEURTEILUNG Was das bestehende Programm Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" betrifft, so sieht die Kommission keinen Grund, von ihrer bisherigen Meinung abzuweichen (siehe Entscheidungen über die staatlichen Beihilfen N 36/01, C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 761/00 und N 549/01), wonach die Maßnahmen des Programms als mit den Regeln über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar anzusehen sind oder überhaupt keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Was die neuen Elemente des notifizierten Entwurfs des Sonderprogramms Hochwasser im GAK Rahmenplan betrifft, so können die Maßnahmen grundsätzlich eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die Beihilfe wird von einem Mitgliedstaat gewährt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt im allgemeinen die Vermutung der Wettbewerbsverfälschung nahe, wenn sich die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors, die keine solche Unterstützung erhalten, infolge einer staatlichen Beihilfe verbessert 3. Sofern die Maßnahme die Verbesserung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen oder 3 Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Absätze 11 und

8 Produktionszweige betrifft, ist sie geeignet, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4 Die neuen Elemente des notifizierten Entwurfs betreffen folgende Maßnahmen: 3.1. Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen; 3.2. Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten Dörfer; 3.3. Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten ländlichen Wege; 3.4. Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten forstwirtschaftlichen Wege Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen Beihilfen für die Errichtung einer allgemeinen Infrastruktur werden nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, so weit diese Beihilfen nicht bestimmte Unternehmen begünstigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, womit diese Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten Dörfer Die Maßnahme stellt bis auf die Wiederherstellung land- und forstwirtschaftlicher oder ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz (siehe oben Nr Buchstabe e und f) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrages dar. Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts erhalten Zuschüsse von bis zu 50 % der förderbaren Kosten, jedoch höchstens je Maßnahme. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfenintensität kann bis zu 100 % betragen. Um eine Überkompensation zu vermeiden, müssen alle Zahlungen von anderen Quellen (z. B. Versicherungsentschädigungen) berücksichtigt werden. Auf derartige Beihilfen ist Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 5 anwendbar (im folgenden: Gemeinschaftsrahmen). Die Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 sind aufgrund der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses, ihrer besonderen Intensität und ihres extremen Schadenausmaßes ohne Zweifel als Naturkatastrophe einzuordnen. 4 Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten nach Deutschland (1999): 1,5 Mio. t Fleisch, 3,8 Mio. t Gemüse, 4,2 Mio. t Obst und 3,1 Mio. t Getreide. Ausfuhren aus Deutschland nach den übrigen Mitgliedstaaten (1999): 0,8 Mio. t Fleisch, 1,5 Mio. t Gemüse, 0,4 Mio. t Obst und 4,8 Mio. t Getreide. 5 ABl. L 232 vom , S

9 Die Beihilfe dient zum Ausgleich für materielle Schäden, die durch die Überschwemmungen entstanden sind. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass alle dem Empfänger aus Anlass der Hochwasserschäden aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie sonstigen Leistungen Dritter oder anderer Hochwasserhilfen der öffentlichen Hand angerechnet werden. Die Maßnahme entspricht somit den Bedingungen des Punktes 11.2 des Gemeinschaftsrahmens Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten ländlichen Wege Die Maßnahme sieht einen Zuschuss von maximal 90 % der förderbaren Kosten an Körperschaften des öffentlichen Rechts vor. In den meisten Fällen liegt keine staatliche Beihilfe vor, weil öffentliche Infrastruktur nach den Überschwemmungen wiederhergestellt wird. Bei nichtproduktiven landschaftspflegerischen Aufwendungen können normalerweise Beihilfen bis zu 100 %, bei produktiven Aufwendungen wie Wegebau und Wegerückbau bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben ( des Gemeinschaftsrahmens) gewährt werden. Diese Beihilfe ist jedoch nach Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens zu bewerten. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sowie Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens sind Beihilfen zulässig, die zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, dienen. Diese Maßnahme dient zum Ausgleich der erlittenen Schäden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass alle dem Empfänger aus Anlass der Hochwasserschäden aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie sonstigen Leistungen Dritter oder anderer Hochwasserhilfen der öffentlichen Hand angerechnet werden. Die Maßnahme entspricht somit den Bedingungen von Punkt des Gemeinschaftsrahmens Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten forstwirtschaftlichen Wege Die Maßnahme sieht einen Zuschuss von maximal 90 % der förderbaren Kosten an Körperschaften des öffentlichen Rechts und private Waldbesitzer vor. Die Beihilfe ist nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sowie Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, zulässig. Die Maßnahme dient zum Ausgleich für derartige Schäden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass alle dem Empfänger aus Anlass der Hochwasserschäden aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie sonstigen Leistungen Dritter oder anderer Hochwasserhilfen der öffentlichen Hand angerechnet werden. Die Maßnahme entspricht somit den Bedingungen des Punktes 11.2 des Gemeinschaftsrahmens Ergebnis Die Maßnahme stellt entweder keine Beihilfe dar oder entspricht den Bedingungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags sowie des Punktes 11.2 des - 9 -

10 Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. IV. ENTSCHEIDUNG Aufgrund der obigen Beurteilung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe entweder keine Beihilfe darstellt oder mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist. Die deutschen Behörden werden ersucht, einen jährlichen Bericht über die Anwendung dieser Beihilfemaßnahme vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, ob alle Bedingungen eingehalten wurden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Büro: Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08-10-2002 K(2002) 3470 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 595/02 - Deutschland - Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28-02-2003 K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/2002 - Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH

Mehr

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob EUROPEAN COMMISSION Brüssel, 10.10.2001 C (2001) 3106 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10-06-2003 C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/2003 - Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.2.2011 K(2011) 907 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe - Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. SA.32095 (2010/N) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur

Mehr

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14-07-2004 C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04.10.2002 C (2002) 3466 Betreff: Staatliche Beihilfe N 554/2002 - Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zur Errichtung

Mehr

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04-IV-2006 K(2006) 1539 Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/2006 - Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2014 C(2014) 9455 final Staatliche Beihilfe SA.38979 (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005) 3310 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg- Vorpommern) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.01.2009 K(2008)78 Betrifft: Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder

Mehr

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29-01-2004 C (2004) 267 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2004 C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/2003 - Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

vom 22. November 2007

vom 22. November 2007 Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

Wissing veröffentlicht Förderaufruf für Investitionen in Grundversorgung des ländlichen Raums

Wissing veröffentlicht Förderaufruf für Investitionen in Grundversorgung des ländlichen Raums 23.05.2017 Wirtschaft Wissing veröffentlicht Förderaufruf für Investitionen in Grundversorgung des ländlichen Raums https://mwvlw.rlp.de/de/presse/detail/news/detail/news/wissing-veroeffentlicht-foerderaufruf-fuerinvestitionen-in-grundversorgung-des-laendlichen-raum/

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.04.2009 K (2009)2985 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/2009 - Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz Sehr geehrter

Mehr

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

Entwurf des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum EPLR

Entwurf des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum EPLR Entwurf des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum EPLR 2014-2020 Workshop 3 3.2 Unterstützung für Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen Agrarinvestitionsförderungsprogramm, Bewässerung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15-X-2004 K(2004) 4071 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 113/04 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.04.2002 C (2002) 823 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2013 C(2013) 989 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betr.: Staatliche Beihilfe SA.35684

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2013) 4169 final

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2013) 4169 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.6.2013 C(2013) 4169 final Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. SA.36787 (2013/N) - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur Richtlinie Hochwasserschäden 2013 - Aufbauhilfen für Träger Überblick Allgemeine Informationen Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Hochwassers 2013 verursachten

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung. Vom. 18. Oktober 2005

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung. Vom. 18. Oktober 2005 Der Minister Bei sachbezogenen Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Holger Neisius Az.: A/4-Regis 2580 Ne Telefon: 0681/ 501-4264 Telefax: 0681/ 501-4728 e-mail: h.neisius@umwelt.saarland.de Datum:

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für

Mehr

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20-10-2003 C(2003) 3949 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt,

Mehr

Förderperiode

Förderperiode Förderrichtlinie Aktion Fluss Hochwasserschutz und Fließgewässerentwicklung Agrarförderung, Infrastruktur, Umwelt (AIU) Hochwasserschutz und Fließgewässerentwicklung Aktion Fluss Richtlinie des Freistaates

Mehr

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Vortrag zur EU-Fördermesse am 18.01.2016 bei der Region Hannover Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

Berichterstattung über den Vollzug der GAK Tabelle 1.3 a: Förderung der Dorferneuerung und der Umnutzung - Ausgaben insgesamt

Berichterstattung über den Vollzug der GAK Tabelle 1.3 a: Förderung der Dorferneuerung und der Umnutzung - Ausgaben insgesamt Tabelle 1.3 a: Förderung der Dorferneuerung und der Umnutzung - Ausgaben insgesamt davon GAK insgesamt GAK-Bund GAK- EAGFL Bayern 2.540.000,00 1.524.000,00 1.016.000,00 8.404.085,96 19.033.557,75 29.977.643,71

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Posteingangstempel Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013) Gemeinsamer RdErl.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.11.2002 C (2002) 4606 Betrifft:Staatliche Beihilfe N 573/2002 - Deutschland Förderung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden- Württemberg (FIAF-Kofinanzierung)

Mehr

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Integrierte Ländliche Entwicklung B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Integrierte Ländliche Entwicklung B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen Rahmenplan der GAK 2015-2018 Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen - Maßnahmengruppe A. Integrierte ländliche Entwicklung - Maßnahmen 1.0 bis 6.0 Der Förderbereich gliedert sich in folgende

Mehr

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 0804 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung d. Agrarstruktur

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 0804 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung d. Agrarstruktur Vorbemerkung: Nach 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) in der jeweils geltenden Fassung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Mehr

Die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen erfolgt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Kap. 1005).

Die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen erfolgt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Kap. 1005). Vorbemerkung: Nach 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) in der jeweils geltenden Fassung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27-01-2005 C(2005) 251 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Wien) - Beihilfe Nr. N 361/2004 - Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Fleischmarkts Inzersdorf

Mehr

ELER- Jahrestagung Heimvolkshochschule am Seddiner See

ELER- Jahrestagung Heimvolkshochschule am Seddiner See 1 w # ELER- Jahrestagung 12.02.2014 Heimvolkshochschule am Seddiner See EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Modernisierung landwirtschaftlicher

Mehr

Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor

Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2008 K (2008)8489 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/2008 - Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

I. Beschreibung des Förderbereichs

I. Beschreibung des Förderbereichs 1 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vollzugshinweise für die Unterstützung der vom Mai/Juni Hochwasser 2013 geschädigten gewerblichen Unternehmen und

Mehr

Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor

Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor 0. Vorbemerkungen Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1998fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/A/B/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE Entwicklungsprogramm "Umweltmaßahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung" (EULLE) CCI Nr.: 2014DE06RDRP017 FLLE 2.0: Kleinstunternehmen der Grundversorgung (GAK

Mehr

Förderung der Dörferregion Hilgermissen

Förderung der Dörferregion Hilgermissen Dorfentwicklung Hilgermissen Förderung der Dörferregion Hilgermissen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) vom 01.01.2017 Warum neue

Mehr

Verwaltungsvereinbarung. zwischen

Verwaltungsvereinbarung. zwischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern jeweils vertreten durch den zuständigen Staatssekretär

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Niederösterreich) - Beihilfen Nr. N 441/2006, N 513/2006 und N 642/2006 - Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden

Mehr

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2000 bis 2003

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2000 bis 2003 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 15 Drucksache 14/3498 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2000 bis 2003 Der Planungsausschuss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 0804 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung d. Agrarstruktur

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 0804 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung d. Agrarstruktur Vorbemerkung: Nach 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) in der jeweils geltenden Fassung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Mehr

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.01.2004 C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/2002 - Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr

Mehr

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie über die Soforthilfe 2017 zur Bewältigung von Schäden in der Forstwirtschaft (Forstliche Soforthilfe 2017 / Privatwald)

Mehr

Kurzinformation Infrastruktur

Kurzinformation Infrastruktur Mit der Förderung werden Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt. Ziel des Programms Mit dieser

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringen bekennt sich

Mehr

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Richtlinie Hochwasserschäden 2013 - Aufbauhilfen für Überblick Allgemeine Informationen Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen

Mehr

Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden

Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden vom 1. März 2017 1. Zuwendungszweck Das Land Brandenburg

Mehr

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER

Mehr

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,

Mehr

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern (ELER )

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern (ELER ) Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern (ELER 2014 2020) Seite 2 Herausforderungen der Gemeinden Die Gemeinden stehen heute vor einer dreifachen Herausforderung. Sie müssen die infrastrukturellen,

Mehr

VV zu 23 LHO. InhaIt. Zu 23 Zuwendungen 1. Zum Begriff der Zuwendungen 2. Zuwendungsarten 3. Grundsätze für die Veranschlagung

VV zu 23 LHO. InhaIt. Zu 23 Zuwendungen 1. Zum Begriff der Zuwendungen 2. Zuwendungsarten 3. Grundsätze für die Veranschlagung 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

bis zum entstanden sind.

bis zum entstanden sind. Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land

Mehr

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur Richtlinie Hochwasserschäden Antragsteller nach Teil B (Unternehmen) Stand: 17.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur Richtlinie Hochwasserschäden Antragsteller nach Teil B (Unternehmen) Stand: 17. Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur Richtlinie Hochwasserschäden 2013 - Antragsteller nach Teil B (Unternehmen) Stand: 17. Oktober 2017 Fragen zur Förderfähigkeit von Ausgaben Der Nachweis

Mehr

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Unternehmen

Richtlinie Hochwasserschäden Aufbauhilfen für Unternehmen Richtlinie Hochwasserschäden 2013 - Aufbauhilfen für Überblick Allgemeine Informationen Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen

Mehr

NRW-Maßnahmen im Bereich Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung" - schriftlicher Bericht

NRW-Maßnahmen im Bereich Sonderrahmenplan Förderung der ländlichen Entwicklung - schriftlicher Bericht Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.11.2003 C(2003) 4327 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 329/2003 - Deutschland Programm zur Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen

Mehr

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.06.2004 C(2004)2025fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 185/2004 - Deutschland Modifizierung der vorübergehenden Befreiung von hoch effizienten Gasund Dampfturbinenanlagen

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/2006 - Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Bundesrat Drucksache 205/04 11.03.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" A. Problem und Ziel Die Hochwasserkatastrophe

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen 506 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an öffentliche und private Träger vom 24. Juni 2002 Der Landkreis Südwestpfalz gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

Mehr

Landesprogramm Ländlicher Raum Dr. Jürgen Ceynowa und Detlev Brodtmann, MELUR Anpassungen: Jürgen Blucha und Katrin Kahl, LLUR

Landesprogramm Ländlicher Raum Dr. Jürgen Ceynowa und Detlev Brodtmann, MELUR Anpassungen: Jürgen Blucha und Katrin Kahl, LLUR Landesprogramm Ländlicher Raum 2014 2020 Dr. Jürgen Ceynowa und Detlev Brodtmann, MELUR Anpassungen: Jürgen Blucha und Katrin Kahl, LLUR Maßnahmen und Finanzausstattung Fördergegenstand originäre ELER-Mittel

Mehr

Ortsgemeinde Lötzbeuren

Ortsgemeinde Lötzbeuren Ortsgemeinde Lötzbeuren Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 16.06.2010 Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren

Mehr

Die Angaben in den Zeilen 3 bis 83 in diesem Formular sind subventionserheblich.

Die Angaben in den Zeilen 3 bis 83 in diesem Formular sind subventionserheblich. Anlage DEÖT Dorferneuerung und -entwicklung (öffentliche Träger) zum Förderantrag: Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) Zutreffendes ankreuzen. Bitte beachten

Mehr

Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz

Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz Dr. Thomas Karl Schlegel Landesanstalt für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau Zentrum für Gartenbau und Technik Feldmark rechts der Bode 6 06484 Quedlinburg

Mehr