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1 Abgerufen am von anonymous 2530 Hippokratischer Eid I. Herkunft 1 II. Inhalt Der Lehrvertrag Der Sittenkodex 7, 8 III. Wirkungsgeschichte 9, 10 I. Herkunft Seite 1 von 6 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de.

2 Abgerufen am von anonymous 1 Der Eid des Hippokrates (1) ist ein Dokument der Medizingeschichte, in dem die ethischen Grundlagen der ärztlichen Berufsausübung aus dem Blickwinkel der griechischen Medizin Ausdruck gefunden haben. Die Entstehung wird überwiegend auf die erste Hälfte des 4. vorchristlichen Jahrhunderts datiert. Ob das Dokument tatsächlich von Hippokrates von Kos (ca v Chr) stammt, ist ungewiss. (2) Für die Rezeptionsgeschichte und den immensen Einfluss des Eides spielt die ungeklärte Urheberschaft keine Rolle, die bewusstseinsprägende Kraft des Dokuments ist für die Ärzteschaft bis heute ungebrochen. (3) Kernstücke der promissorischen Bekräftigung erwiesen sich als verallgemeinerungsfähig und von den Entstehungsumständen unabhängig. (4) Ebendiese Kernaussagen entsprachen der jüdischen, christlichen und islamischen Ethik, weshalb der Hippokratische Eid zum dauerhaften Ausdruck des ärztlichen (1) Übersetzung nach Deichgräber Der Hippokratische Eid, 4. Aufl 1983: Ich schwöre bei Apollon dem Arzt und Asklepios und Hygieia und Panakeia und allen Göttern und Göttinnen, indem ich sie zu Zeugen rufe, dass ich nach meinem Vermögen und Urteil diesen Eid und diese Vereinbarung erfüllen werde: Den, der mich diese Kunst gelehrt hat, gleichzuachten meinen Eltern und ihm an dem Lebensunterhalt Gemeinschaft zu geben und ihn Anteil nehmen zu lassen an dem Lebensnotwendigen, wenn er dessen bedarf, und das Geschlecht, das von ihm stammt, meinen männlichen Geschwistern gleichzustellen und sie diese Kunst zu lehren, wenn es ihr Wunsch ist, sie zu erlernen, ohne Entgelt und Vereinbarung und an Rat und Vortrag und jeder sonstigen Belehrung teilnehmen zu lassen meine und meines Lehrers Söhne sowie diejenigen Schüler, die durch Vereinbarung gebunden und vereidigt sind nach ärztlichem Brauch, jedoch keinen anderen. Die Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meinem Vermögen und Urteil, mich davon fernhalten, Verordnungen zu treffen zu verderblichem Schaden und Unrecht. Ich werde niemandem, auch auf eine Bitte nicht, ein tödlich wirkendes Gift geben und auch keinen Rat dazu erteilen; gleicherweise werde ich keiner Frau ein fruchtabtreibendes Zäpfchen geben: Heilig und fromm werde ich mein Leben bewahren und meine Kunst. Ich werde niemals Kranke schneiden, die an Blasenstein leiden, sondern dies den Männern überlassen, die dies Gewerbe versehen. In welches Haus immer ich eintrete, eintreten werde ich zum Nutzen des Kranken, frei von jedem willkürlichen Unrecht und jeder Schädigung und den Werken der Lust an den Leibern von Frauen und Männern, Freien und Sklaven. Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf. Wenn ich nun diesen Eid erfülle und nicht breche, so möge mir im Leben und in der Kunst Erfolg beschieden sein, dazu Ruhm unter allen Menschen für alle Zeit; wenn ich ihn übertrete und meineidig werde, dessen Gegenteil. (2) Eingehend Lichtenthaeler Der Eid des Hippokrates, 1984; Bergdolt Das Gewissen der Medizin, 2004, S 48 mwn. (3) Vgl Laufs in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl 2009, Kap I Rn 6: bleibendes Dokument ärztlicher Ethik ; ders in: FS Weitnauer, 1980, S , S 378: Der Eid des Hippokrates verdient als Kompaß auch des modernen Arztes Respekt. Seite 2 von 6

3 Abgerufen am von anonymous Berufsethos avancierte (5) obwohl er kein Zeugnis für die mehrheitliche Einstellung der griechischen Ärzte in der Antike abliefert. (6) II. Inhalt 2 Der Hippokratische Eid besteht aus vier Teilen: Götteranrufung, Lehrvertrag, Sittenkodex und Verwünschung. (7) In zahlreichen seiner Verhaltensgebote und -verbote deckt der aus der Ärzteschaft herrührende Eid einen Zwiespalt auf, der auch für alle späteren Berufsordnungen kennzeichnend ist: das Nebeneinander von ethischen Normen (in spezieller Anwendung auf die medizinische Berufsausübung im Interesse der Patienten) sowie handfesten Standesinteressen. (8) 1. Der Lehrvertrag 3 Der Lehrvertrag ist Ausdruck des sich im 4. vorchristlichen Jahrhundert vollziehenden Übergangs der medizinischen Unterweisung in umgrenzter Familientradition hin zu einer offenen Schülergruppe. Die Aufzählung der Pflichten des Schülers gegenüber seinem Lehrer und dessen Familie bringt die Geschlossenheit der Ärzteschaft zum Ausdruck. (9) Mag diese Maßgabe mit dem zugrundeliegenden Gebot der Elternverehrung überholt erscheinen, (10) so ist auch heute dieser Gedanke durchaus auffindbar, beispielsweise in dem der Präambel der MBO-Ä voran gestellten Gelöbnis. (11) (4) Laufs in: Laufs/Kern (Hrsg), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, 4 Rn 14; ders in: FS Weitnauer 1980, S , S 376; Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 206 mwn. (5) Bergdolt Das Gewissen der Medizin, 2004, S 48; s auch Laufs in: Laufs/Kern (Hrsg), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, 4 Rn 14, der die Musterhaftigkeit des Eides betont. (6) Vgl Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 206 mwn in Fn 19; Bergdolt Das Gewissen der Medizin, 2004, S 48: Der Hippokratische Eid sei wohl eher einer bestimmten einzelnen Ärtzegilde zuzuordnen ohne seinerzeit breitere Wirkung ausgeübt zu haben. (7) Dazu Maio Mittelpunkt Mensch: Ethik in der Medizin, 2012, S 95 ff mwn. (8) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 207. (9) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 207. (10) S aber Laufs in: FS Weitnauer, 1980, S , S 378: in tiefster Wurzel berechtigt. (11) Im vorletztem Abschnitt des MBO-Gelöbnisses heißt es: Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Das Genfer Gelöbnis fügt diesem Achtungsgebot an prominenterer Stelle (2. Satz) auch die Dankbarkeit ( gratitude ) hinzu und betont ferner: My colleages will be my brothers. Das MBO-Gelöbnis basiert maßgeblich auf dem Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes von 1948; letzteres greift die Tradition des Hippokratischen Eides auf und folgt ihm wiederum in wesentlichen Zügen, s unter III. Seite 3 von 6

4 Abgerufen am von anonymous Neben dem Lehrvertragspassus zeugt ein weiteres Merkmal von der Verfolgung eines besonderen Gruppeninteresses: Nach außen hin grenzt sich die Gruppe ab und behält ihr Wissen für sich, Konkurrenzdruck wird auf Grund der erreichten Expertenstellung abgewehrt der Versuch einer ärztlichen Monopolbildung. (12) Die Verfolgung von Standesinteressen wird auch im letzten Teil des Eides (der sog Verwünschung) deutlich, wonach demjenigen ein guter Ruf, sogar Ruhm in Aussicht gestellt wird, der seine Verpflichtungen einhält. Im Falle des Zuwiderhandelns erwartet den Arzt aber keine direkte Sanktion und der Patient erwirbt auch keinerlei Rechte. (13) Als reinem Binnenrecht der Kollegengruppe kommt dem Eid keine Außenwirkung zu, ähnlich wie dies für das Standesrecht noch heute weithin vertreten wird. (14) Das Gelöbnis bezweckt nicht primär Individualschutz und wird auch nicht dem Patienten gegenüber abgegeben. Damit ist der Hippokratische Eid ein frühes historisches Beispiel für eine private Norm, die grundsätzlich eigene Interessen zum Ausdruck bringt und nicht nur aus Allgemeinverantwortung entsteht. (15) Die verschiedenen Interessen können sich allerdings auch decken, was etwa am Beispiel der Schweigepflicht deutlich wird. Die Selbstverpflichtung zur Verschwiegenheit steht im Zeichen der Sorge um den guten Ruf des Arztes (16) (zumal Diskretion im Lichte griechischer Schwurformeln, etwa für städtische Beamte, als Beweis für Charakterstärke der Inhaber öffentlicher Ämter galt (17) ), dient aber durchaus auch der Wahrung von Patienteninteressen. 2. Der Sittenkodex 7 Der sog Sittenkodex befasst sich mit dem Arzt-Patient-Verhältnis und trifft diesbezüglich Aussagen, welche auch heute zum Fundament ärztlicher Ethik zählen. Zentraler Anspruch des Hippokratischen Eides ist es, den Arzt auf das Wohl des Kranken zu verpflichten (salus aegroti suprema lex), vor allem darf er dem Patienten nicht schaden (primum nil nocere). (18) Doch geriet das tradierte paternalistische Prinzip der Fürsorge im Zuge des Wandels der Arzt-Patient-Beziehung zunehmend in ein Spannungsverhältnis zu dem Gebot der Wahrung der Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex). (19) Jeder ärztliche Eingriff, auch der medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriff, bedarf heute der Einwilligung des aufgeklärten Patienten (informed consent). Der Hippokratische Eid erweist sich längst nicht mehr als Wegweiser zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Patientenwohl und Patientenwille (Selbstbestimmungsrecht), mag er auch die Eigenverantwortung des Patienten für seinen Gesundheitszustand unterstreichen durch die akzentuierten diätetischen Maßnahmen, verstanden als maßvolle Form der gesamten Lebensführung. (20) Ferner gerät der Grundsatz des primum nil nocere" in Konflikt mit den oftmals offensiven und aggressiven Methoden der Hochleistungsmedizin unserer Tage. (12) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 207. (13) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 207 f. (14) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 208 mwn. (15) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 208. (16) Taupitz Die Standesordnung der freien Berufe, 1991, S 208 mwn. (17) Bergdolt Das Gewissen der Medizin, 2004, S 51. Seite 4 von 6

5 Abgerufen am von anonymous Mit den Fortschritten der Medizin steigen nicht nur die Heilungschancen, sondern auch die Behandlungsrisiken. (21) 8 Nach hippokratischem Verständnis ist der Arzt ganz dem Wohle seines Patienten verpflichtet. Heute postuliert 1 S 1 der Bundesärzteordnung: Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes, (22) dabei verschieben sich die Gewichte vor dem Hintergrund knapper Ressourcen im Gesundheitswesen auf dessen zweiten Teil. (23) Mit dem Eindringen ökonomischer Gesichtspunkte in die Behandlungssituation gerät der Arzt in ein Spannungsfeld zwischen Individualinteressen (des Patienten) und Gemeinwohlinteressen, eine Situation, die dem tradierten Berufsbild widerspricht und den Arzt in tiefe Gewissenskonflikte treiben kann. (24) III. Wirkungsgeschichte (18) Bereits im ersten Epidemienbuch des Corpus Hippocraticum (etwa 410 v Chr) heißt es: Auf zweierlei kommt es bei der Behandlung der Krankheiten an: Zu nützen oder nicht zu schaden." (Epid. I 11.2, Littre). Heinrich Schipperges hat bei seiner der Tradition wie dem Fortschritt genügenden Interpretation die folgenden fünf Maximen als dauerhaften Inhalt des Hippokratischen Eides herausgestellt: Der Zweck des ärztlichen Handelns ist der Heilerfolg, die Effizienz der medizinischen Praxis. Heilkunst und Heiltechnik ermöglichen ein gesundes Leben als Grundlage sinnvoller Daseinsgestaltung. Der Arzt dient in allem Tun ausschließlich dem Leben; er wird nicht vergiften noch sonst irgendwie schaden wollen. Arzt ist, wer sein gesamtes Leben der Heilkunst widmet, es demnach zu einem Beruf macht, der wiederum zu einem eigenen Stand führt. Der Arzt leistet seinen Patienten einen personalen Dienst, übt daher auch Diskretion und lässt dem Kranken seine personale Freiheit. Der Bedürftigkeit des Kranken wird durch sachgerechtes Handeln entsprochen. Medizin wird eo ipso zur Wissenschaft, bleibt sich aber der Bindung an absolute Normen bewusst, vgl Schipperges in: Koslowski/Kreuzer/Löw (Hrsg), Die Verführung durch das Machbare, 1983, S 15; s auch Eduard Seidler Diesseits von Hippokrates, Anmerkungen zur aktuellen Bedeutung des Hippokratischen Eides, Med Ethik 31, Sonderbeil ÄBl BW 4/1989: Der Arzt soll Leben schützen, seinem Patienten nicht schaden, das Wohl des Kranken voranstellen, die Menschenwürde im Kranken achten, durch Kompetenz und Gewissensfähigkeit selbst vertrauenswürdig sein. (19) Vgl etwa Laufs in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, 6. Aufl 2009, Kap I Rn 14; Katzenmeier ebenda, Kap V Rn 1 ff. (20) Bergdolt Das Gewissen der Medizin, 2004, S 51; zur Diätethik auch Eckart Geschichte der Medizin, 5. Aufl 2005, S 16. (21) Vgl Laufs in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, 6. Aufl 2009, Kap I Rn 7; Katzenmeier Arzthaftung, 2002, S 12. (22) Vgl auch 1 Abs 1 S 1 MBO-Ä: Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. (23) Laufs in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, 6. Aufl 2009, Kap I Rn 18. (24) Zum Umgang mit diesem Spannungsverhältnis s Einbecker Empfehlungen der DGMR in MedR 2007, S 753 f. Seite 5 von 6

6 Abgerufen am von anonymous 9 10 Der Hippokratische Eid wird noch heute als Fundament der ärztlichen Ethik proklamiert. Insbesondere in den Nürnberger Ärzteprozessen (1946/47) zeigte sich aber, dass er nur bedingt als normative Richtschnur für die ärztliche Tätigkeit taugt die Angeklagten versuchten, ihre Untaten als angebliche Umsetzung des Eides darzustellen. Am Ende des Prozesses wurden mit dem Nürnberger Kodex strenge Regeln für medizinische Experimente an Menschen aufgestellt. Der Weltärztebund hat im Jahre 1948 mit dem Genfer Gelöbnis eine weiter reichende Selbstverpflichtungserklärung der Ärzteschaft mit weltweitem Anspruch formuliert, darin die inhaltlichen Traditionen des Hippokratischen Eides aufgegriffen. (25) Der Präambel der MBO-Ä wurde ein Gelöbnis vorangestellt, das maßgeblich auf dem Genfer Gelöbnis basiert seinerzeit eine Bedingung für die Aufnahme der deutschen Ärzteschaft in den Weltärztebund. (26) Auch dieser Kodex ist mangels Rechtsnormqualität nicht bindend. (27) Ungeachtet dessen stehen ethische Gebote und Rechtsregeln in einer Wechselbeziehung und unterstützen sich gegenseitig, bei Fragen der ärztlichen Berufsausübung beeinflussen und durchdringen sie einander in besonderem Maße. (28) So fließt der Hippokratische Eid immer wieder in kontroverse rechtspolitische Debatten ein, etwa mit seiner unbedingten Verpflichtung des Arztes auf das Leben in die Diskussionen um die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs oder der Sterbehilfe. Der Rekurs auf das Dokument manifestiert dessen Präsenz im kollektiven Bewusstsein. Auch wenn der Hippokratische Eid in seiner ursprünglichen Form heute nicht mehr von Ärzten geleistet wird, bildet er nach wie vor einen Grundpfeiler ärztlicher Standesethik. (25) Dass das Genfer Gelöbnis von 1948 eine moderne Fassung des Hippokratischen Eides darstellt, kommt in der französischen Bezeichnung unmissverständlich zum Ausdruck: Serment d Hippocrate formule de Genève. (26) Die Bundesärztekammer gehört seit dem Jahr 1951 dem Weltärztebund an. (27) Vgl BayVBl 1980, S 46 ff, bzgl des dort enthaltenen Gebots kollegialen Verhaltens insbes Rn 32; iü Rn 33. (28) BVerfGE 52, S 131 (169 f) nahm in seinem Grundsatzbeschluss zur Arzthaftung die bekannten Sätze von Eberhardt Schmidt auf: Die Standesethik steht nicht isoliert neben dem Recht. Sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Was die Standesethik vom Arzt fordert, übernimmt das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Recht zusammen (nach Eberhardt Schmidt Der Arzt im Strafrecht, in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl 1957, S 2); grds Katzenmeier Arzthaftung, 2002, S 67 ff; Woopen MedR 2011, S 232 ff. Seite 6 von 6

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