Steuerserie Teil 1: Deutsche Aktien

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1 Steuerserie Teil 1: Deutsche Aktien... 1 Steuerserie Teil 2: Auslandsaktien... 2 Steuerserie Teil 3: Bezugsrechte/Gratisaktien... 3 Steuerserie Teil 4: Anleihen... 5 Steuerserie Teil 5: Investmentfonds/Hedgefonds... 6 Steuerserie Teil 6: Optionsscheine... 8 Steuerserie Teil 7: Finanzinnovationen... 9 Steuerserie Teil 1: Deutsche Aktien Hier ein Reförmchen, dort ein Gesetzchen - selbst gewiefte Steuerberater haben Mühe, sich im Dschungel der Besteuerung von Kapitalanlagen noch zurechtzufinden. Denn der immer wieder angekündigte große Wurf, der die Besteuerung der Kapitalanlagen vereinheitlichen sollte, lässt weiter auf sich warten. Und wie es aussieht, ist in dieser Legislaturperiode damit auch nicht mehr zu rechnen. Privatanleger müssen daher das Beste aus der verworrenen Lage machen. Hilfestellung bietet Ihnen die neue Steuerserie von BÖRSE ONLINE. In sieben Folgen informieren wir über die wichtigsten aktuellen Regelungen bei Aktien, Fonds & Co. (siehe Serienfolge). Bei deutschen Aktien bittet der Fiskus Anleger gleich zweimal zur Kasse: Erstens verlangt er seinen Anteil, wenn Aktien innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft werden. Und zweitens hält er bei ausgeschütteten Dividenden die Hand auf. Anleger mit deutschen Aktien im Depot müssen eine wichtige Vokabel kennen: das Halbeinkünfteverfahren (HEV). Spätestens seit 2003 ist es für die Versteuerung von Kursgewinnen und Dividenden auf Aktien bindend. Im Grundsatz besagt es, dass Aktionäre Dividenden und Spekulationsgewinne jeweils nur mit dem halben Betrag versteuern müssen; die andere Hälfte kann steuerfrei kassiert werden. Bei Kursgewinnen gilt eine Spekulationsfrist von zwölf Monaten im Verbund mit einer Freigrenze von 512 Euro. Aktien, die während dieser zwölf Monate mit Gewinn verkauft werden, sind so lange nicht zu versteuern, wie die Summe der Gewinne unterhalb der Freigrenze liegt. Erzielt der Anleger in einem Kalenderjahr dagegen auch nur einen Euro mehr an Gewinn, muss er sämtliche Kursgewinne - und zwar ab dem ersten Euro - zu seinem persönlichen Steuersatz versteuen. Für den Veranlagungszeitraum 2004 beträgt der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer 16 Prozent; der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von Euro greift, 45 Prozent. Im kommenden Jahr sinken beide Sätze weiter: auf 15 Prozent respektive 42 Prozent (weiterhin ab einem Einkommen von Euro). Da Speku-Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte zu versteuern sind, kommt dies de facto einer Verdopplung der Freigrenze gleich. Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist das Ausführungsdatum der Wertpapierabrechnung maßgeblich, nicht das Valutadatum. Ein Beispiel: Wer am 4. Januar 2003 Aktien gekauft und am 4. Januar 2004 verkauft hat, liegt noch innerhalb der Spekulationsfrist; wer dagegen erst am 5. Januar verkauft hat, darf etwaige Gewinne komplett steuerfrei vereinnahmen. "Es empfiehlt sich daher, regelmäßig seine Depotbestände zu durchforsten und Verlustbringer gegebenenfalls vor Ablauf der Jahresfrist zu verkaufen", erläutert Bernd Schmitt, Partner bei Ernst & Young. Denn Verluste dürfen mit Gewinnen verrechnet werden. Bei Verlustpositionen, bei denen es sich aber um aussichtsreiche Titel handelt, kommen auch Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist und erneuter Kauf über die Börse in Betracht. Dabei sollte man aber die Tradingprovisionen mit berücksichtigen. Verluste während der Spekulationsfrist können in die Zukunft vor- und ein Jahr zurückgetragen werden. Doch aufgepasst: Wer zum Beispiel anno 2001 einen Speku-Verlust von 2000 Euro erzielt hat und im Jahr darauf einen Gewinn von 2500 Euro, muss nach Meinung des Bundesfinanzministeriums (BMF) einen Gewinn von 500 Euro versteuern (Schreiben IV C3-S /02 vom 25. Juli 2002). Das BMF argumentiert, dass die Freigrenze von 512 Euro in 2002 bei einem Speku- Gewinn von 2500 Euro bereits überschritten war. Dividenden aus Aktien sind nach dem HEV ebenfalls nur zur Hälfte steuerpflichtig. Allerdings erst dann, wenn der Anleger seinen Sparerfreibetrag samt Werbungskostenpauschale von 1421/2842 Euro (Ledige/Verheiratete) ausgeschöpft hat. Kluge Aktionäre erteilen daher ihrer Bank einen Freistellungsauftrag maximal in dieser Höhe. Auf Grund des HEV verdoppelt sich also de facto das Volumen des Freistellungsauftrags. Erst Dividendenzahlungen darüber hinaus sind zum persönlichen Steuersatz zu versteuern

2 Auch bei den Werbungs- sowie Anschaffungs- und Veräußerungskosten macht sich das HEV bemerkbar: Sie dürfen ebenfalls nur zur Hälfte angesetzt werden. Daher sollte man möglichst viele Werbungskosten bei Zinspapieren eintragen. Denn hier gilt das HEV nicht; Kosten werden daher voll berücksichtigt. Ist eine exakte Zuordnung unmöglich (zum Beispiel bei Depotgebühren oder Kosten für die Erträgnisaufstellung), schreibt der Fiskus vor, die Kosten anteilig auf die Wertpapierarten aufzuteilen (siehe Musterrechnung unten). Bei Werbungskosten bis 500 Euro/1000 Euro (Ledige/Verheiratete) akzeptiert die Finanzverwaltung derzeit offenbar die Aufteilung, die der Steuerpflichtige vorgenommen hat, ohne größere Prüfung. Steuerserie Teil 2: Auslandsaktien Deutsche Dividendenjäger, die den Blick über die Grenzen wagen, kommen kaum vorbei an Global Playern wie dem US-Lebensmittel- und Tabakmulti Altria oder den niederländischen Allfinanzkonzernen ABN-Amro oder ING. Doch spätestens nach der Gutschrift der ersten Gewinnausschüttung kommt oft die Ernüchterung. Der Auslandsfiskus hat von der Dividende Quellensteuer abgezwackt auf dem Konto des Anlegers kommt weniger an. Darüber hinaus will auch Bundesfinanzminister Hans Eichel von Auslandserträgen seinen Tribut. Denn er verlangt, dass deutsche Steuerbürger ihr gesamtes "Welteinkommen" offenbaren. Damit der Investor nicht zweimal zur Kasse gebeten wird, hat die Bundesrepublik mit 88 Staaten (Stand: Januar 2004) Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Wichtigster Inhalt: Grundsätzlich behält der Quellenstaat seinen Steueranspruch und kassiert bei der Auszahlung von Dividenden die nach seinem Recht fällige Quellensteuer. In Deutschland kann man sie sich zumindest teilweise wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Etliche Staaten gewähren ausländischen Investoren allerdings einen Nachlass auf die Quellensteuer. Automatisch wird der Steuerrabatt aber nur selten gewährt. Fast alle Staaten behalten zunächst die volle Steuer ein und geben erst später in einem separaten Antragsverfahren die Ermäßigung an die Investoren zurück. Papierkrieg und Ausdauer sind gefragt, um seine Ansprüche durchzusetzen. Die Depotbank oder das Bundesamt für Finanzen in Bonn ( halten für jeden Staat die nötigen Formulare bereit. Der Vordruck muss mit den Angaben über die Ausschüttung ausgefüllt und dann vom heimischen Finanzamt mit einer Wohnsitzbestätigung versehen werden, bevor er per Post an die ausländische Steuerbehörde geschickt werden kann. Ohne den Stempel eines deutschen Finanzbeamten läuft beim Ermäßigungsverfahren nichts. Der ausländische Fiskus will sichergehen, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Anlegern muss aber klar sein: Der deutsche Finanzbeamte nimmt sofort eine Kopie des Antrags zu den Steuerakten, um die Angaben in der nächsten Steuererklärung zu überprüfen. Dass es auch einfacher geht, zeigen Staaten wie die USA, Kanada, Japan und Finnland. Sie gewähren die Ermäßigung gleich bei der Gutschrift der Kapitalerträge und begrenzen ihren Quellensteuerabzug von vornherein auf den im Wohnsitzstaat anrechenbaren Prozentsatz. Und Großbritannien verzichtet bei Aktienerträgen von Auslandsanlegern gleich ganz auf eine Abgabe. Die Generalabrechnung mit dem deutschen Fiskus erfolgt in der Steuererklärung. Ausländische Dividenden zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Finanzbeamten rechnen im Steuerbescheid in- und ausländische Kapitalerträge zusammen und ziehen von der Summe den Sparerfreibetrag (für 2004: 1370/2740 Euro für Ledige/Verheiratete) und eventuelle Werbungskosten oder die Kostenpauschale (51 Euro/102 Euro) ab. Darüber hinausgehende Erträge sind zum persönlichen Satz zu versteuern. Aufgepasst bei der Quellensteuer: Hans Eichel rechnet die an seine ausländischen Kollegen gezahlte Quellensteuer nicht uneingeschränkt auf die inländische Steuerschuld des Anlegers an. Eine Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf die ausländischen Kapitalerträge anfällt. Überzahlte Beträge werden nicht erstattet. Diese Regelung hat für viele Anleger ärgerliche Folgen. Bleiben ihre Kapitalerträge im Inland unterhalb des Freibetrags, schulden sie dem deutschen Fiskus hierfür keinen müden Euro. Im Gegenzug wird allerdings auch die im Ausland bezahlte Quellensteuer nicht angerechnet. Das Halbeinkünfteverfahren (HEV) beschert Anlegern mit Auslandsaktien im Depot indes Vorteile: Es ist wie bei deutschen Aktien für Kursgewinne und Dividenden maßgeblich. Ausschüttungen ausländischer AGs unterliegen daher nur zur Hälfte der deutschen Steuerpflicht. Die vorausbezahlte Quellensteuer wird jedoch weiterhin in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf Auslandserträge entfällt. Mit der Anlage AUS können Anleger für jeden Staat getrennt wählen, ob die Quellensteuer auf die Inlandssteuerschuld angerechnet oder als Werbungskosten von den Kapitalerträgen abgezogen werden soll. Welche Variante mehr bringt, hängt von der jeweiligen Steuersituation ab. Mit Steuersoftware lassen sich verschiedene Szenarien genau durchrechnen

3 Einen satten Nachschlag auf die Dividende verspricht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs Anlegern mit europäischen Blue Chips im Depot. Sie haben gegen ihr Heimatfinanzamt einen Anspruch darauf, sich die von der AG im Ausland berappte Körperschaftsteuer auf die eigene Steuerschuld anrechnen zu lassen (EuGH: Rs. C 319/02). Das so genannte Anrechnungsverfahren galt bis 2000 in Deutschland aber nur für inländische Aktionäre, die an deutschen Dividendentiteln mit Sitz in Deutschland beteiligt waren. Für die Beteiligung an europäischen Gesellschaften gab es keinen Bonus. Ein Verstoß gegen die EG-Verträge, urteilten die EuGH-Richter. Der deutsche Fiskus muss nun bei allen Steuerzahlern nachbessern, deren Bescheide für die Jahre bis 2000 noch nicht bestandskräftig sind. Da die Details noch nicht feststehen, sollten Steuerzahler schriftlich Kontakt mit ihrem Finanzamt aufnehmen und unter Hinweis auf das EuGH-Urteil einen Nachschlag auf die Steuererstattung einfordern. Die "Übersicht der Quellensteuersätze" und eine "Adressenliste" als PDF zum Download: Auslandsbesteuerung: Adressen Auslandsbesteuerung: Quellensteuersätze Beispiel zur Anrechnung und Ermäßigung ausländischer Quellensteuer: Ein Anleger besitzt 1000 Aktien des niederländischen Konsumgüter-Herstellers Unilever. Im Jahr 2003 schüttete die Gesellschaft am eine Schlussdividende für das Geschäftsjahr 2002 in Höhe von 1,15 Euro und am eine Vorabdividende für das Geschäftsjahr 2003 in Höhe von 0,59 Euro aus. Insgesamt betrug die Bruttodividende Euro (1,15 Euro + 0,59 Euro = 1,74 Euro x Stück). Von diesem Betrag hat der holländische Finanzminister jedoch 25 Prozent Quellensteuer einbehalten (435 Euro). Gutgeschrieben wurden dem deutschen Aktionär auf seinem Bankkonto daher nur Euro. Im Rahmen seiner Steuererklärung muss der Anleger auf der Anlage KAP seine Auslandserträge mit dem Bruttobetrag von Euro angeben. Steuerpflichtig ist jedoch nur die Hälfte des Ertrages, da Auslandsdividenden unter das Halbeinkünfteverfahren fallen. Die Halbierung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Gleichzeitig kann er die im Ausland vorausbezahlte Quellensteuer in Höhe von 261 Euro (15 Prozent der Bruttodividende) wahlweise auf seine deutsche Steuerschuld anrechnen lassen oder diesen Betrag zur Hälfte als Werbungskosten von den Erträgen abziehen. In Höhe des verbleibenden Quellensteuerbetrages von 174 Euro (10 Prozent der Bruttodividende) hat der deutsche Anleger einen Ermäßigungsanspruch gegen den niederländischen Fiskus. Diesen Anspruch kann er gleich nach der Dividendengutschrift mit einem gesonderten Erstattungsformular einfordern. Um mühsamen Papierkrieg zu sparen, kann er zunächst aber auch die Ertragsgutschriften mehrerer Jahre sammeln und diese dann zusammengefasst einreichen. Es gilt jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Macht der Aktionär seinen Anspruch nicht innerhalb dieser Frist geltend, geht die Quellensteuer verloren und schmälert die Nachsteuerrendite des Investments. I. Dividendengutschrift der Bank Bruttodividende (1000 Aktien x 1,74 Euro) = Euro Abzüglich 25 Prozent niederländischer Quellensteuer = -435 Euro Nettodividende/Gutschrift auf dem Konto = Euro II. Steuerabrechnung mit dem deutschen Fiskus Eintrag in der Steuererklärung (Zeile 35 der Anlage KAP) = Euro Steuerpflichtiger Ertrag (50 Prozent der Bruttodividende; Zeile 6 der Anlage AUS) = 870 Euro Anrechenbare Quellensteuer (15 Prozent; Zeile 23 der Anlage AUS) = 261 Euro Alternativ: voller Werbungskostenabzug (Zeile 11 der Anlage AUS) = 261 Euro III. Steuerabrechnung mit dem holländischen Fiskus Ermäßigungsanspruch in Höhe von 10 Prozent der Bruttodividende = 174 Euro Steuerserie Teil 3: Bezugsrechte/Gratisaktien Schock für viele Aktionäre des amerikanischen Ölgiganten Chevron Texaco: Am 10. September 2004 notierte die Aktie 50 Prozent unter ihrem Vortageswert - ausgerechnet in Zeiten, in denen die Rohölnotierungen von Rekord zu Rekord eilen

4 BÖRSE ONLINE-Leser konnten das gelassen sehen: Sie hatten in Heft 33 / 2004 über den geplanten Aktiensplit im Verhältnis 1:2 gelesen. Doch was müssen Anleger bei Aktiensplits eigentlich steuerlich beachten? Und welche Regeln gelten bei echten Kapitalerhöhungen, welche bei Bonusaktien? Teil III der Steuerserie beleuchtet diese Fragen. Steuerfreie Gratisaktien. Auf ihrer Hauptversammlung Mitte Juni dieses Jahres beschloss die im SDAX gelistete Marktforschungsgesellschaft GfK, für je fünf gehaltene Papiere eine Gratisaktie herauszugeben. Für Anleger ein Leckerli, denn die neuen Aktien sind kein Kapitalertrag und bleiben steuerfrei. Grund für den Verzicht des Fiskus: Für den Aktionär ändert sich eigentlich nichts. Er bleibt gleich stark an der Gesellschaft beteiligt - nur mit einer anderen Aktienzahl. Auf Seiten des Unternehmens werden lediglich nicht ausgeschüttete Gewinnrücklagen in Grundkapital umgewandelt und in Form neuer Aktien ausgegeben. Der Aktionär bekommt also nichts geschenkt. Daher werden Gratisaktien präziser als Berichtigungsaktien bezeichnet. Für Gratisaktien beginnt auch keine neue Spekulationsfrist. Liegen die alten Papiere bei Zuteilung länger als ein Jahr im Depot, können auch die neuen steuerfrei verkauft werden. Gibt ein Unternehmen jedoch echte Gratisaktien aus eigenem Bestand kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer ab, werden Steuern fällig. Preisnachlässe im Wert von mehr als 135 Euro pro Jahr (bis 2003: 154 Euro) müssen als "geldwerter Vorteil" mit dem normalen Gehalt versteuert werden. Umstrittene Bonusaktien. Beim Börsengang der Deutschen Telekom wurden den Aktionären der ersten Stunde kostenlose Bonusaktien versprochen, wenn sie die bei Emission erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit halten. Bei der ersten Tranche der Privatisierung anno 1996 wurde für je zehn gekaufte Aktien eine Treuaktie maximal 30 Stück versprochen, wenn der Aktionär bis zum 30. September 1999 bei der Stange blieb. Nach diesem Strickmuster animierte die Telekom auch bei der weiteren Privatisierung Kleinaktionäre zum Kauf. Auch die Deutsche Post setzte Bonusaktien als Lockmittel ein. Die Gewährung der Bonusaktien aus dem ersten Börsengang der Telekom im Herbst 1996 blieb aus Vertrauensschutzgründen steuerfrei (BMF-Schreiben vom , Az.: IV C 6 S /99 I). Die Treueaktien ab dem zweiten Börsengang der Telekom sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen als steuerpflichtige Sachdividende gelten und im Gutschriftsjahr 2000 als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung anzugeben sein. Die Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf boten dem Fiskus jedoch Paroli und entschieden, dass versprochene Treueaktien weder als Kapitalertrag noch als Sonstige Einkünfte nach Paragraph 22 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind (Urteil vom 17. Juli 2002, Az. 2 K 4068/01 E). Die Ausgabe der Bonusaktien sei vielmehr als nachträglicher, steuerfreier Rabatt auf den ursprünglichen Anschaffungspreis zu behandeln. Das letzte Wort wird der Bundes- finanzhof haben (Az. VIII R 70/02). Anleger mit Bonusaktien der Post und Telekom sollten ihre Steuerbescheide unter Hinweis auf den Rechtsstreit anfechten und einstweilen ein "Ruhen des Verfahrens" beantragen. Perfekt wurde das Steuerchaos um die Aktiengeschenke mit einem Erlass der Finanzbehörden (Verfügung der OFD München vom , Az. S St 41). Da beim dritten Börsengang der Telekom erstmals Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgegeben wurden, sollen die zum ausgegebenen Bonusaktien nicht mehr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, sondern als Sonstige Einkünfte nach Paragraph 22 Nr. 3 EStG einzustufen sein. Wesentlicher Unterschied zur bisherigen steuerlichen Handhabung: Bereits oberhalb einer Freigrenze von 256 Euro wären die Bonusaktien voll steuerpflichtig. Die gleiche Regelung soll auch für die Aktienzugaben der Post gelten. Ein Eigenleben führen die Bonusaktien bislang auch in puncto Spekulationssteuer. Nach Auffassung der Finanzämter beginnt mit der Zuteilung der Treueprämie eine neue, einjährige Spekulationsfrist (Erlass des Finanzministeriums Niedersachsen vom S ). Bei Veräußerung der Bonusaktien innerhalb der Frist wäre der erzielte Profit steuerpflichtig. Ein Verlust könnte mit Gewinnen aus Wertpapier- oder Immobilienverkäufen verrechnet werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat jetzt in einer aktuellen Verfügung (Az. S 2256 A 15 St II 27) nochmals alle aus Sicht der Steuerverwaltung notwendigen Daten zur Besteuerung der Bonusaktien zusammengefasst. Für Steuerzahler ist diese Anweisung jedoch nicht bindend. Auch die Richter des Finanzgerichtes Münster fühlen sich nicht der starren Haltung der Finanzbehörden verpflichtet. In einem aktuellen Urteil (Az. 8 K 6788/01) entschieden sie, dass es für die Ermittlung der Spekulationsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zuteilung ankommt. Vielmehr beginne die für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns maßgebliche einjährige Mindesthaltedauer bereits mit dem Erwerb der Aktien zu laufen, die den Anspruch auf die Treuaktien begründen. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 8/04). Auch hier empfiehlt sich die Anfechtung des Steuerbescheids. Bezugsrechte. Häufiger als Gratisoder Bonusaktien geben AGs junge Aktien aus, die meist unter dem aktuellen Börsenkurs der alten Papiere notieren. Sie entstehen durch eine echte Kapitalerhöhung. Über Bezugsrechte wird den Altaktionären ein Vorkaufsrecht eingeräumt. So können sie ihren Anteil an der Gesellschaft durch den Kauf neuer Aktien konstant halten. Übt der Investor sein Bezugsrecht aus, erhält er für eine bestimmte Anzahl von Bezugsrechten jeweils eine junge Aktie. Während - 4 -

5 einer mindestens zweiwöchigen Handelsfrist können die Bezugsrechte über die Börse verkauft werden. Nach Meinung des Finanzamts erzielt man einen steuerpflichtigen Speku-Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt (Az. IX R 9/00). Steuern fallen allerdings nur an, wenn sämtliche Wertpapierprofite eines Jahres die Freigrenze von 512 Euro übersteigen. Bei Bezugsrechten ist das Halbeinkünfteverfahren (HEV) maßgeblich, Profite dürfen de facto also bis zu 1023,99 Euro steuerfrei eingestrichen werden. Aktionäre, die ihr Bezugsrecht ausüben und junge Aktien zeichnen, erzielen beim Verkauf der Papiere innerhalb eines Jahres einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, da für die neuen Aktien eine eigenständige Spekulationsfrist gilt. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten muss eine Besonderheit beachtet werden. Der Kaufpreis für die jungen Aktien setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Neben der Zuzahlung im Rahmen der Kapitalerhöhung ist auch ein Teil des Kaufpreises der Altaktien den bezogenen jungen Anteilen zuzuordnen. Der Zuschlag wird gemäß BFH-Rechtsprechung nach der Gesamtwertmethode berechnet: Das Verhältnis des Börsenkurses der Bezugsrechte zum Börsenkurs der Altaktien wird auf das Verhältnis der Anschaffungskosten übertragen. Anleger, die neue Aktien zeichnen und binnen Jahresfrist Alt- und Jungaktien auf einen Schlag versilbern, müssen zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Profiten genau unterscheiden. Stockdividenden. In manchen Ländern wird den Aktionären ermöglicht, die Dividenden entweder in bar oder in Form von Aktien zu beziehen. Das nennt man Stockdividende. Ein Beispiel für diese Praxis bietet die niederländische ING Groep. Für den deutschen Fiskus spielt es keine Rolle, in welcher Form der Anleger Dividende erzielt, sie ist als Kapitalertrag zu versteuern (Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom Az. 13 k 176/00 Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 49/03). Stockdividenden bieten gegenüber Bardividenden aber einen Vorteil: Der Anleger erspart sich die im Ausland anfallende Quellensteuer auf seinen Ertrag. Die Gesellschaft bucht die neuen Aktien brutto für netto zum festgelegten Bezugsverhältnis ins Depot. Wie bei herkömmlichen Dividenden gilt das HEV Steuern fallen daher nur auf 50 Prozent des Kapitalertrags an. Vorsicht: In den Erträgnisaufstellungen der Banken sind Stockdividenden häufig nicht aufgeführt. Ehrliche Anleger müssen den steuerpflichtigen Ertrag auf eigene Faust ermitteln. Aktiensplit. Zurück zu den Chevron- Aktionären. Was haben sie vom Fiskus zu befürchten? Mit Splits teilen börsennotierte Unternehmen ihr Grundkapital neu auf. Das dient dazu, optisch teure Aktien zu verbilligen und attraktiver zu machen. Für die Anleger hat das erfreulicherweise weder finanzielle noch steuerliche Folgen. Für die Speku-Frist bleibt das Anschaffungsdatum der alten Papiere maßgebend. Der Kaufpreis muss jetzt aber auf die neue Anzahl der Aktien verteilt werden. Steuerserie Teil 4: Anleihen Ein gut strukturiertes Depot sollte bekanntlich je nach Risikoneigung des Anlegers neben Aktien auch einen satten Anteil an Anleihen enthalten. Doch was im Depot einträglich nebeneinander liegt, unterscheidet sich in der steuerlichen Behandlung erheblich. Anleihen sind festverzinsliche Wertpapiere, und wie der Name schon sagt, erhalten Anleger bei diesen Papieren einen bestimmten Zinsertrag zu einem festgelegten Zahlungstermin. Die bekanntesten und sichersten Anleihen sind neben den Bundesanleihen die Bundesschatzbriefe, die es in zwei Varianten gibt. Daneben bieten aber auch viele Banken und Industrieunternehmen Festverzinsliche an. Bei Unternehmensanleihen steht die jeweilige Firma und nicht der Staat für die Rückzahlung des Kapitals nebst Verzinsung gerade. Da die Bonität eines Unternehmens zumeist schlechter ist als die des Staats, wird dem Anleger das höhere Risiko mit einem höheren Zinssatz versüßt. Kursgewinne lassen sich mit börsennotierten Anleihen unter Umständen steuerfrei einstreichen. Dafür müssen zwischen Anund Verkauf mindestens zwölf Monate liegen. Zinsen werden beim Anleger als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. Sie sind nur dann steuerfrei, sofern der Anleger seinen Sparerfreibetrag von 1370/2740 Euro (Ledige/Verheiratete) noch nicht ausgeschöpft hat. Andernfalls werden 30 Prozent des Ertrages als Zinsabschlagsteuer einbehalten, die bei der Einkommensteuererklärung auf die Steuerschuld angerechnet wird. Häufig werden Anleihen nicht genau zum Ausgabezeitpunkt erworben, sondern später. Der Zinslauf dieser Wertpapiere beginnt dagegen bereits mit dem Ausgabezeitpunkt. Anleger müssen in diesen Fällen neben der eigentlichen Anlagesumme auch Stückzinsen an den Verkäufer der Papiere bezahlen. Denn der Erwerber bekommt die Zinsen am Zahltag für das gesamte Zinsjahr gutgeschrieben, obwohl er die Papiere nur für einen kürzeren Zeitraum gehalten hat. Die Stückzinsen können zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen erfasst und mit anderen, positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Durch diese Stückzinsregelung steht jedem Anleger ein einfaches und legales Instrument zur Verfügung, um seine steuerpflichtigen Zinserträge des laufenden Jahres zu reduzieren oder gar so weit zu senken, dass sie gänzlich aus der Besteuerung fallen

6 Es gibt weitere Chancen, dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen: Gerade Anleger, die ihren Sparerfreibetrag aufgebraucht haben, sollten Anleihen mit niedrigem Zins kaufen, die unter dem Nennwert notieren. Die steuerpflichtigen Erträge fallen dann relativ gering aus. Am Ende der Laufzeit erhält der Anleger den Nominalbetrag der Anleihe zurück. Die Differenz zwischen seinem Kaufpreis und dem Rückzahlungsbetrag wird dann als Kursgewinn behandelt. Hat der Investor die Anleihe länger als ein Jahr gehalten, kassiert er den Zuwachs steuerfrei. So lassen sich steuerpflichtige Zinseinnahmen in steuerfreie Kursgewinne umwandeln. Wem das notwendige Kleingeld zum Anleihenkauf fehlt, der kann es sich über einen Kredit beschaffen und gleichzeitig das Finanzamt daran beteiligen. Denn der Fiskus verrechnet die Schuldzinsen für den Kredit mit den Einnahmen aus den Anleihen. Je nach Gestaltung können Anleger ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen reduzieren, steuerfrei vereinnahmen oder gar negativ werden lassen. Die Finanzverwaltung prüft die Fremdfinanzierung aber besonders genau. Der Werbungskostenabzug der Schuldzinsen ist nur dann zulässig, wenn es möglich ist, mit der Anlageform einen Totalüberschuss zu erzielen. Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, unterstellt der Fiskus eine fehlende Überschusserzielungsabsicht und verweigert den Abzug der Schuldzinsen (siehe auch BFH-Urteil vom , Az.: VII R 12/89). Ausgewählte Auslandsanleihen ermöglichen ebenfalls steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Deutschland hat nämlich mit einigen Entwicklungs- und Schwellenländern eine Regelung über die fiktive Anrechnung von ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer getroffen. Anleger mit Euro-Auslandsanleihen dieser Länder können sich auf ihre deutsche Einkommensteuerschuld eine ausländische Quellensteuer anrechnen lassen, die allerdings nie erhoben wurde. Dies wird als fiktive Quellensteuer bezeichnet. Vorteilhaft sind Papiere mit fiktiver Quellensteuer vor allem für Anleger, die ihre Freibeträge bereits aufgebraucht haben und mit dem Spitzensteuersatz rechnen müssen. Der Steuervorteil ist umso größer, je höher der Nominalzins der Anlage ist. Bei der fiktiven Quellensteuer wird danach unterschieden, ob der Kapitalertrag aus einer Dividendenzahlung oder einer Zinszahlung stammt (BMF-Schreiben vom , Az. IV C 6 - S /98). Je nach Land und Anlageart unterscheidet sich der anrechenbare fiktive Quellensteuersatz ganz erheblich. Steuerserie Teil 5: Investmentfonds/Hedgefonds Alle Schweine sind gleich, doch manche Schweine sind gleicher - frei nach George Orwell hatte der deutsche Fiskus bis zum Jahresende 2003 deutsche und ausländische Fonds behandelt. Lange Zeit hatten daher die Fondsprofis von Fidelity, Flemings & Co. die steuerliche Ungleichbehandlung ihrer Produkte gegenüber einheimischen Anbietern moniert. Mit dem Investmentsteuergesetz hat Bundesfinanzminister Hans Eichel nachgegeben und per 2004 endlich einheitliche Spielregeln für alle in Deutschland verkauften Investmentfonds festgelegt unabhängig davon, wo sie aufgelegt werden. Die alte steuerliche Unterscheidung in deutsche Fonds mit Vertriebszulassung (weiße Fonds), ausländische Fonds mit Vertriebszulassung oder zumindest einem steuerlichen Repräsentanten (graue Fonds) und nicht zugelassene (schwarze) Auslandsfonds ist daher endgültig vorbei. Allerdings müssen ausländische Fondsanbieter auch das für die deutsche Fondsbranche geltende Transparenzgebot beachten und ihre Ertragsquellen aufdecken, damit der Fiskus die Erträge lückenlos besteuern kann. Kommen die Fondsmanager dieser Verpflichtung nicht nach, zahlen deutsche Anleger mit einer Strafbesteuerung die Zeche. Steuerpflichtig sind dann nicht nur die regulären Ausschüttungen des Fonds, sondern auch noch 70 Prozent der Wertsteigerung, die der Anleger übers Jahr mit seinen Investmentanteilen erzielt hat. Selbst wenn sich die Fondsanteile auf Jahressicht wertmäßig nicht von der Stelle bewegen, fordert das Finanzamt noch Steuern. Mindestens sechs Prozent des letzten Rücknahmepreises gelten dann immer noch als steuerpflichtiger Ertrag. Im Klartext: In puncto Nachsteuerrendite sind intransparente Fonds ziemlich uninteressant. Die einheitlichen Steuerregeln sind zwar eine Erleichterung die Abrechnung der Fondserträge in der Steuererklärung bleibt für Laien aber kompliziert. Wie bisher müssen sie ihre Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge in der jährlichen Generalabrechnung mit dem Fiskus unterteilen in voll steuerpflichtige Zinseinnahmen und zur Hälfte steuerpflichtige Dividenden. Seit 2004 gilt das Halbeinkünfteverfahren (HEV) nun auch für die Besteuerung der Dividenden von ausländischen Fonds. Die Kehrseite der Medaille: Auch nur die Hälfte aller damit zusammenhängenden Werbungskosten ist abzugsfähig. Bei der Zuordnung von Kosten und Erträgen lässt das Finanzamt jedoch eine Vereinfachung zu. Die Werbungskosten dürfen im Verhältnis zu den Erträgen aufgeschlüsselt werden, die in voller Höhe oder nur hälftig steuerpflichtig sind. Bei Kosten bis zu 500 Euro sollen die Finanzbeamten die Aufteilung in der Steuererklärung unbeanstandet passieren lassen (BMF-Schreiben vom , Az.: IV C 1 - S /02). Im Gegensatz zur Direktanlage sind Erträge aus Termingeschäften, die Anleger über einen Fonds erzielen, seit Jahresbeginn stets steuerfrei. Wer mit Puts, Calls oder Futures Profite einfahren will, fährt durch die steuerliche Brille betrachtet deutlich besser, wenn er seine Deals über professionelle Fondsmanager abwickelt, anstatt auf eigene Faust zu handeln

7 Zwischengewinne sind seit Anfang 2004 passé. Sie müssen nicht mehr börsentäglich ermittelt und brauchen von Fondssparern auch nicht mehr versteuert werden. Zwischengewinne bezeichnen die steuerpflichtigen Zins- und Dividendenerträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung erwirtschaftet hat, die noch nicht ausgezahlt oder automatisch wieder angelegt (thesauriert) wurden, sich aber bereits wertmäßig im Anteilspreis niedergeschlagen haben. Mit dem Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung gelten für Fondssparer neue Strategien und Fallstricke: Wer seine Anteile kurz vor dem Zahltag kauft, kassiert die gesamte Jahresausschüttung und muss diese auch komplett versteuern. Doch die Neuregelung birgt auch legale Chancen zum Steuern sparen. Denn mit dem richtigen Timing lassen sich steuerpflichtige Zinsen in steuerfreie Kursgewinne ummünzen. Der Kniff: Die Fondsanteile werden erst kurz nach der Gewinnausschüttung oder Thesaurierung gekauft und vor dem nächsten Zahltag des Fonds wieder verkauft. Erfolgt die nächste Ausschüttung innerhalb eines Jahres, kann ein profitabler Verkauf der Anteile innerhalb der Speku-Frist immer noch lohnen, sofern der realisierte Kursgewinn unter der Freigrenze von 512 Euro bleibt oder mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden kann. Geht diese Strategie nicht auf, weil die Fondsgesellschaft immer genau im Jahresrhythmus ihre Kasse öffnet, gibt es eine zweite Alternative, die einen längeren Atem erfordert: Man nimmt eine reguläre Ertragsausschüttung des Fonds mit und verkauft dann nach Ablauf von fast zwei Jahren seine Fondanteile. Der Kursgewinn inklusive der aufgelaufenen Erträge des zweiten Jahres kann steuerlich unbehelligt eingestrichen werden, weil seit dem Kauf der Anteile mehr als zwölf Monate vergangen sind. Steuerfüchse sollten sich bei ihrer Fondsgesellschaft daher genau nach den Ausschüttungsterminen des Fonds erkundigen. Fonds, die ohne Ausgabeaufschläge angeboten werden, eignen sich besonders für diese Strategie. Ob das neue Schlupfloch für Steuersparfüchse allerdings auf Dauer geöffnet bleibt, ist derzeit sehr fraglich. Spekulation ohne Steuern. In Sachen Speku-Steuer haben Fondsmanager gegenüber Direktanlegern langfristig die Nase vorn. Sie profitieren von dem einmaligen Privileg, dass sie bei der Jagd nach Börsenprofiten auch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ungehemmt Wertpapiere kaufen und verkaufen können, ohne einen Gedanken an den Fiskus zu verschwenden. Fonds gelten als steuerfreie Sondervermögen und können erzielte Kursgewinne daher ungeschmälert einkassieren und wieder anlegen. Veräußert der Anleger seine Fondsanteile innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn, unterliegt der Profit oberhalb der jährlichen Freigrenze von 512 Euro in voller Höhe der Spekulationssteuer. Außerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne bleiben dagegen steuerfrei. Steuerregeln als Erfolgshürde Längst nicht so gut wie erhofft läuft der Absatz der deutschen Anbieter von Hedgefonds. Denn die komplizierten Steuerregeln sind ein Kapitel für sich. Für die einen sind sie schlicht Teufelszeug, für die anderen dagegen die Königsklasse unter den Finanzprodukten - bei Hedgefonds scheiden sich die Geister. Bundesfinanzminister Hans Eichel hat mit dem Investmentmodernisierungsgesetz und dem Investmentsteuergesetz die Grenzen geöffnet, damit der Finanzplatz Deutschland im internationalen Wettbewerb nicht abgehängt wird. Seit 2004 dürfen Hedgefonds daher auch in Deutschland verkauft werden. Wer bisher in diese Assetklasse investieren wollte, konnte dies in den vergangenen drei Jahren nur indirekt über spezielle Zertifikate oder Genussscheine. Die steuerliche Behandlung der Hedgefonds ist aus Sicht der Fondsprofis einer der größten Knackpunkte und wird mitentscheiden über Erfolg oder Misserfolg der neuen Produkte. Hedgefonds sollen nämlich genauso besteuert werden wie alle anderen in Deutschland erhältlichen Fonds auch. Damit gelten auch die gleichen Transparenzvorschriften. Dahinter verbirgt sich ein simples Konzept: Anleger sollen immer gleich besteuert werden, egal, ob sie direkt oder über einen Fonds investieren. Für die Hedgefonds bedeutet das aber, dass sie detailliert alle Renditequellen offenbaren müssen notfalls Transaktion für Transaktion. Tun sie das nicht, werden hohe Strafsteuern fällig, die letztlich negativ in der Renditeberechnung der Fondssparer zu Buche schlagen. Gerade für die Hedgefonds- Strategen aus dem angelsächsischen Raum sind die geltenden steuerlichen Spielregeln in Deutschland schlichtweg nicht akzeptabel. Da sie für steuerliche Zwecke gezwungen werden, ihre Karten auf den Tisch zu legen, müssen sie damit gleichzeitig auch Mitbewerbern ihre Investmentstrategien offenbaren. Für Insider der Branche ist es daher keine Überraschung, dass gerade die erfahrenen ausländischen Gesellschaften in Deutschland nicht mit eigenen Produkten an den Start gehen, um die Geheimnisse ihres Erfolgs nicht preisgeben zu müssen. Für interessierte Investoren ist diese Entwicklung ein Dilemma. Hedgefonds sind schließlich kein neues Produkt. Gerade amerikanische Anbieter können auf eine bis zu fünfzigjährige Erfahrung zurückblicken. Doch gerade diese routinierten Fondsmanager halten sich auf dem deutschen Markt bisher bedeckt. Deutsche Anleger können in diese Fonds nur investieren, - 7 -

8 indem sie die genannten steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen. Als Alternative bleiben die neuen Produktangebote der heimischen Finanzwelt. Steuersparer kaufen anstelle echter Hedgefonds besser die am Markt etablierten Hedgefonds-Zertifikate. Der Grund: Vater Staat besteuert beide Investments unterschiedlich. Während die Erträge aus Zertifikaten nach Ablauf von zwölf Monaten steuerfrei kassiert werden können, müssen die Besitzer von Hedgefonds- Anteilen die anfallenden Zins- und Dividendenerträge versteuern. Steuerserie Teil 6: Optionsscheine Kaufen um 9.10 Uhr, verkaufen um 9.12 Uhr und anschließend die Korken knallen lassen so ähnlich warben Online-Broker während der Hochzeiten des Neuen Markts zum Beispiel für den Intradayhandel mit Optionsscheinen. Doch wenn steuerehrliche Optionsschein- Trader über ihrer Abrechnung mit dem Fiskus brüten, brauchen sie statt Schampus eher starken Kaffee und eine Menge Geduld. Denn die Besteuerung jedes Deals hängt insbesondere davon ab, welche Position man eingegangen ist und wie das Geschäft beendet wurde. Optionsscheine, auch Warrants genannt, funktionieren alle nach dem gleichen Prinzip: Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, zum Beispiel den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen. Dieser Vorgang wird auch als bedingtes Termingeschäft bezeichnet. Futures dagegen sind so genannte unbedingte Optionsgeschäfte. Anders als bei Optionsscheinen gehen bei solchen Festgeschäften beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäftes die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt zum Beispiel einen bestimmten Kaufgegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern. Beim Optionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder Stillhalter) gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl von Basiswerten (zum Beispiel Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option zum vereinbarten Basispreis entweder von ihm zu kaufen (Kaufoption oder "Call") oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder "Put"). Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt. Die Option erlischt mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall oder durch Ausübung der Option beziehungsweise durch Glattstellung an der Terminbörse Eurex. Anleger haben die Wahl zwischen folgenden vier Grundpositionen: - Kauf einer Kaufoption "long call" - Verkauf einer Kaufoption "short call" - Kauf einer Verkaufsoption "long put" - Verkauf einer Verkaufsoption "short put". Um bei der Besteuerung den Durchblick zu behalten, müssen Anleger genau betrachten, wie sie ihre Optionsgeschäfte beendet haben. Spekulation auf steigende Kurse: Am Anfang steht der Kauf einer Kaufoption. Die Optionsprämie gilt als Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut "Optionsrecht". Gleiches gilt für die Bankspesen und andere Transaktionskosten. Diese Nebenkosten können Anleger nicht als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Übt der Anleger seine Kaufoption aus und bekommt den Basiswert geliefert, zählen die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins mit zu den Anschaffungskosten des jeweiligen Basiswertes. Verkauft er den Basiswert aber innerhalb eines Jahres nach Bezug, zählt das als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft bezüglich des Basiswertes. Die Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption ist ebenfalls immer ein privates Veräußerungsgeschäft. Ein Beispiel: Privatkunde P erwirbt am 1. Oktober 2004 an der Eurex zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der MAG zum Basispreis von 320 Euro, da er mit einem kräftigen Kursanstieg rechnet. Verfallsmonat der Kaufoption ist Dezember P zahlt eine Optionsprämie von Euro (1000 Stück à 20,40 Euro plus 250 Euro Spesen). Am 1. Dezember 2004 ist der Kurs der M-Aktie auf 350 Euro gestiegen. Sein Optionsrecht ist nun 50 Euro wert. P beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen. Er verkauft zehn Eurex-Kaufoptionen über je 100 Aktien der M-AG zum Basispreis von 320 Euro, Verfallsmonat Dezember

9 P erhält dafür am seine Optionsprämie von Euro (1000 Stück à 50 Euro abzüglich 500 Euro Spesen). Den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, der nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, ermittelt P wie folgt: - Verkaufspreis Euro - Anschaffungskosten Euro - Veräußerungsgewinn = Euro Lässt der Inhaber die Kaufoption am Ende der Laufzeit verfallen, weil seine Spekulation nicht aufgegangen ist, sind deren Kosten für die Einkommensteuer dagegen bedeutungslos. Anleger sollten deshalb erwägen, innerhalb der Spekulationsfrist die Optionsscheine noch für einen niedrigen Betrag zu verkaufen. Der so erzielte Verlust kann dann mit anderen Spekulationsgewinnen zum Beispiel aus Aktien verrechnet werden. Bei Optionsgeschäften, bei denen kein Basiswert geliefert werden kann (zum Beispiel Optionen auf Indizes), findet bei Fälligkeit ein so genannter Differenzausgleich statt. Die Spekulationsfrist ergibt sich dann aus der Zeitspanne, die zwischen Kauf des Optionsrechts und der Durchführung des Differenzausgleichs vergangen ist. Auch hier gilt wieder: Hat man den betreffenden Optionsschein zum Zeitpunkt des Differenzausgleichs länger als ein Jahr besessen, darf man den Gewinn steuerfrei einstreichen. Spekulation auf fallende Kurse: Setzt der Anleger auf fallende Kurse, wird er eine Verkaufsoption erwerben. Auch hier zählen die Optionsprämien und die Spesen der Bank zu den Anschaffungskosten der Verkaufsoption. Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert den Basiswert, handelt es sich hinsichtlich des Basiswertes um ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn er den Wert binnen eines Jahres nach Erwerb veräußert. Muss der Basiswert bei Ausübung der Verkaufsoption dagegen noch vom Anleger gekauft werden, handelt es sich ebenfalls um ein Spekulationsgeschäft. In diesem Fall dürfen sowohl die Anschaffungskosten als auch die Nebenkosten des Optionsscheins als Werbungskosten bei der Ermittlung der Spekulationsgewinne abgezogen werden. Veräußert der Anleger seine Verkaufsoption oder stellt er sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung glatt, zählt das ebenfalls als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich analog zum Beispiel zur Spekulation auf steigende Kurse. Hält man dagegen einen Optionsschein oder eine Option länger als ein Jahr, darf man den Gewinn steuerfrei kassieren. Mit relativ geringen Einsätzen können Anleger mit Optionsgeschäften sehr hohe Gewinne erzielen aber auch ihren Einsatz verlieren. Da die Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine Steuerrücklage zu bilden. Denn steckt zum Zeitpunkt des Einkommensteuerbescheides der Gesamtbetrag aus Gewinnen und ursprünglichem Kapitaleinsatz in einer verlustreichen Anlage, müssen Teile verkauft werden, um die Steuerverbindlichkeiten zu bedienen. Im schlimmsten Fall muss sich der Anleger sonst verschulden. Steuerserie Teil 7: Finanzinnovationen "Wer Aktien kauft, kann gut essen, wer Anleihen kauft, kann gut schlafen", gab Börsenaltmeister André Kostolany einmal zum Besten. Lange Jahre galt der Kauf von Anleihen als unspektakuläre Art des Geldverdienens. Sicherheitsorientierte Anleger wollten vor allem regelmäßig Zinsen kassieren und am Laufzeitende ihren Geldeinsatz in voller Höhe wiedersehen. Vermeintlich als Langweiler gelten Anleihen auch in puncto Steuern. Sofern der Sparer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, behält die Bank bei Zinserträgen regelmäßig Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und erteilt über die Abzüge eine Steuerbescheinigung. In der Steuererklärung müssen die Kapitalerträge deklariert werden die vorab einbehaltenen Steuern werden auf die persönliche Steuerschuld angerechnet. Viele Anleger fallen jedoch aus allen Wolken, wenn sie feststellen, dass sie ihr Geld in eine "Finanzinnovation" gesteckt haben. Darunter versteht man bestimmte Anleihetypen, deren Besteuerung sich nach Paragraph 20, Absatz 2, Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) richtet. Viele Anleihen haben Merkmale, die sie steuertechnisch zu Finanzinnovationen machen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Emittent zumindest die Rückzahlung eines Teils der Einlage garantiert und eine Vergütung für die Überlassung des Geldes vorgesehen ist. Dies gilt auch, wenn deren Höhe oder die des Rückzahlungsbetrags von einem ungewissen Ereignis abhängt. Anders als bei herkömmlichen Anleihen sind bei Finanzinnovationen auch sämtliche Kursgewinne als Kapitalertrag zu versteuern. Kursverluste können im Gegenzug als negativer Kapitalertrag geltend gemacht werden. Die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapieranlagen gilt nicht. Wer steuerlich keine böse Überraschung erleben will, sollte sich daher vor einem geplanten Investment genau bei seiner Bank über die steuerliche Einstufung des Papiers informieren. Es gibt keine staatliche Stelle, die neue Produkte vor dem Verkauf steuerlich absegnet

10 Sie heißen Aktienanleihen, Reverse Convertibles, Equity-Linked-Notes, Golden- Goal- oder Cash-or-Share-Bonds. Hohe Zinskupons versprechen zweistellige Renditen bei überschaubaren Laufzeiten bis zu drei Jahren. Kaum ein Anleger weiß aber, welches riskante Wertpapier er sich ins Depot legt. Aktienanleihen sind ein Zwitter aus Rentenpapier und Aktienoption. Der optisch hohe Zinskupon ergibt sich aus zwei Komponenten einer marktüblichen Verzinsung für die Anleihe und einer Prämie für die Put-Option. Anleger, die in eine Aktienanleihe investieren, verkaufen dem Anleiheschuldner nämlich das Recht, sich bei Fälligkeit auszusuchen, wie er die Schuld tilgen will. Bei Laufzeitende entscheidet der Kurs der zu Grunde liegenden Aktie, ob die emittierende Bank die Anleihe zum Nennwert zurückzahlt oder eine vorher festgelegte Anzahl der Aktien liefert. Für den Anleger steht die Rendite des Wertpapiers erst bei Fälligkeit der Anleihe fest. Der hohe Kupon ist unter steuerlichen Gesichtspunkten eher ein Nachteil. Denn die Zinsgutschrift gilt als normaler Kapitalertrag und ist vom Anleger zum persönlichen Satz zu versteuern. Ein Kapitel für sich ist die Tilgung der Aktienanleihe. Zahlt die Bank am Fälligkeitstag das Papier zum Nennwert zurück, herrscht eitel Sonnenschein. Hat er das Wertpapier unter dem Nennwert erworben, gehört auch der realisierte Kursgewinn zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Denn mit Schreiben vom 2. März 2001 (Az. IV C1 S /01) hat das Bundesfinanzministerium Aktienanleihen als Finanzinnovationen eingestuft. Notiert der Kurs der Basisaktie jedoch unter dem vorher festgelegten Basispreis der Aktienanleihe, wird die Bank dem Anleger statt Cash die vorher vereinbarte Anzahl Aktien als Tilgung der Anleihe andienen. Genau hier erweist sich die Einstufung der Hochprozenter als Finanzinnovationen als Segen, denn der erlittene Kursverlust kann auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als "negativer Kapitalertrag" bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Steuer sparend mit anderen Einkommensarten wie Gehalt oder Mieten verrechnet werden. Die gleichen Spielregeln gelten auch bei vorzeitigem Verkauf der Aktienanleihe. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, Verluste mit anderem Einkommen verrechenbar. Mit der Einbuchung ins Depot beginnt für die gelieferten Aktien eine neue, einjährige Spekulationsfrist. Verkauft der Anleger die Aktien innerhalb der Frist mit Profit, fordert der Finanzminister seinen Anteil, sobald die jährliche Freigrenze von 512 Euro überschritten wird. Berechnet wird der Gewinn oder Verlust, indem vom Kurswert der verkauften Aktien die Verkaufsspesen und der Ausgabepreis plus Kaufspesen für die Anleihe abgezogen werden. Ist die Speku-Frist für die Aktien abgelaufen, kann der Anleger den Kursgewinn legal steuerfrei realisieren. Wandel- und Umtauschanleihen. Umtauschanleihen zählen zu den Finanzinnovationen. Steuerlich gelten die gleichen Regelungen wie bei Aktienanleihen. Wandelanleihen werden dagegen nicht als Finanzinnovationen eingestuft Kursgewinne außerhalb der Speku-Frist bleiben daher steuerfrei. Warum diese beiden verwandten Wertpapiere steuerlich unterschiedlich behandelt werden, verstehen selbst Fachleute nicht. Dabei sind Umtauschanleihen eigentlich nur eine Spielart der Wandler. Banken und Versicherungen begeben diese Anleiheform gerne, um sich elegant von ihrem Industriebesitz zu trennen. Bei Emission einer Umtauschanleihe erwirbt der Investor nicht das Recht, die Schuldverschreibung gegen Aktien des Emittenten einzutauschen (dann läge eine Wandelanleihe vor), sondern er kann das Wertpapier gegen Aktien eines anderen Unternehmens eintauschen, an dem der Emittent beteiligt ist. Zerobonds. Klassische Finanzinnovationen sind auch die Nullkuponanleihen. Während der Laufzeit kassieren ihre Besitzer keine Zinsen. Die bleiben im Topf und steigern den Kurs der Anleihe. Bei der Ausgabe der Anleihe werden alle über die Laufzeit anfallenden Zinserträge vom Nominalwert des Papiers (100 Prozent) auf einen Schlag abgezogen das Papier wird abgezinst. Der Investor muss demnach bei Kauf des Wertpapiers deutlich weniger auf den Tisch legen als er später wieder zurückerhält. Am Ende der Laufzeit sind die angesammelten Zinsen im Rückzahlungsbetrag von 100 Prozent enthalten. Verkauft der Sparer die Anleihe während der Laufzeit, stecken die Zinserträge im Kursgewinn. Steuern kassiert der Staat daher erst bei Verkauf oder Einlösung. Zeros eignen sich gut, um steuerpflichtige Erträge in einkommensschwache Jahre zu verlagern zum Beispiel nach Rentenbeginn. Bei der Steuerabrechnung dürfen Anleger den steuerpflichtigen Ertrag auf zwei verschiedene Arten ermitteln. Sie dürfen zum einen die Marktrendite ansetzen. Dahinter verbirgt sich die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Einlösebetrag beziehungsweise Verkaufspreis des Papiers. Aber auch die Emissionsrendite kann als steuerpflichtiger Ertrag berücksichtigt werden. Das ist der Ertrag, den die Bank bei Auflage des Wertpapiers fest zugesichert hat. Bei Ansatz der Emissionsrendite ergibt sich immer ein positiver Ertrag. Die Marktrendite kann dagegen abhängig von der Kursentwicklung des Wertpapiers auch negativ ausfallen. Anleger sind daher gut beraten, die Abrechnungen der Bank genau zu prüfen und mit Hilfe eines versierten Steuerberaters die steuerlich optimale Lösung zu wählen. Zweifelsfall Floater. Floating Rate Notes sind Anleihen mit einem variablen Zinssatz, der viertel- oder halbjährlich im Voraus den Kapitalmarktbedingungen angepasst wird etwa durch Koppelung an bestimmte Referenzzinssätze. Deshalb sind die Kurse vergleichsweise geringen Schwankungen unterworfen und bewegen sich zumeist um 100 Prozent. Keine Probleme mit dem Fiskus gibt es, wenn die Anpassung auf Basis kurzfristiger Referenzzinsen erfolgt, zum Beispiel dem Euribor oder dem Libor. Dann behandelt das Finanzamt die Floater wie normale Festverzinsliche. Das bedeutet: Die Zinsen sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, Kursveränderungen nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerlich relevant

11 Der Fiskus wertet Floater jedoch generell als Finanzinnovationen, wenn sie sich nicht ausschließlich an den üblichen Zinsbarometern orientieren. Am Markt sind zum Beispiel Floater erhältlich, deren variable Verzinsung mit Zu- oder Abschlägen vom Referenzwert berechnet werden höhere Kursausschläge sind die Folge. Bei Floatern in Fremdwährung will der Fiskus neben den Zinserträgen auch an devisenkursbedingten Kursgewinnen teilhaben. Besteuerung mal so, mal so Indexzertifikate und -aktien werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Auch bei sonstigen Zertifikaten muss man auf die Ausgestaltung achten. Steuerlich gilt: Indexprodukt ist nicht gleich Indexprodukt. Je nach Gattung fallen die Regeln unterschiedlich aus. Bei Indexzertifikaten sind Kursgewinne nach Ablauf der einjährigen Speku- Frist steuerfrei. Wird vorher verkauft, unterliegt der volle Gewinn dem persönlichen Steuersatz. Wird das Zertifikat auf einen Performance-Index aufgelegt, kann man sogar die Dividenden der im Index enthaltenen Werte steuerfrei kassieren. Dieser Kniff funktioniert auch mit einigen Anleihe- Zertifi- katen auf den REX-Performance-Index. Indexaktien, auch Exchange Traded Funds (ETFs) genannt, sind eigentlich börsennotierte Fonds und werden daher steuerlich wie Indexfonds und normale Aktienfonds behandelt (siehe BÖRSE ONLINE 48/2004). Verkauft der Investor seine Anteile, sind Kursgewinne nach zwölf Monaten steuerfrei, innerhalb der Speku-Frist aber mit dem Fiskus zu teilen. Für die von Indexfonds und ETFs ausgeschütteten oder thesaurierten Dividenden gilt das Halbeinkünfteverfahren. Das heißt, die Hälfte der Dividenden unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Bei Auszahlung behalten die Fondsgesellschaften Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die persönliche Steuerschuld ein. Im Vergleich zu Performancezertifikaten, bei denen die laufenden Erträge steuerfrei einkassiert werden können, sind ETFs daher im Nachteil. Discountzertifikate, kurz Discounts, funktionieren zwar nach demselben Prinzip wie Aktienanleihen. Trotzdem gelten sie nicht als Finanzinnovation. Daher bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist realisierte Kursgewinne steuerfrei. Garantiezertifikate gelten dagegen als Finanzinnovationen. Denn der Anleger erhält am Laufzeitende zumindest einen Teil seines Einsatzes zurück (BMFSchreiben vom , Az. IV C 3 S /01). Finanzinnovation oder nicht? So stuft der Fiskus wichtige Papiere ein: Finanzinnovationen: Aktienanleihen, Umtauschanleihen, Zerobonds, Kündbare Bonds, Capped Warrants, Range Warrants, Step-up-/Step-down-Bonds, Kombizins-/ Gleitzinsanleihen, Garantiezertifikate Keine Finanzinnovationen: Wandelanleihen, Indexzertifikate, -aktien, -fonds, Discounts Zweifelsfälle: Floater Bundesfinanzhof als letzte Hoffnung Dicke Verluste verbuchten Anleger mit Argentinien-Bonds. Sie kämpfen darum, dass die Papiere als Finanzinnovationen eingestuft werden. Die Kurse argentinischer Staatsanleihen rauschten in den Keller, nachdem das Land Ende 2001 seine Schulden nicht mehr bezahlen konnte. Betroffene Anleger schachern derzeit einerseits mit der Regierung über die Details einer möglichen Umschuldung. Andererseits versuchen Geschädigte, einen Teil der Kursverluste über die Steuererklärung wieder wett zu machen. Sie wollen die Papiere als Finanzinnovationen eingestuft sehen und damit ihre Einbußen als "negative Kapitalerträge" anerkannt bekommen. Begründung: Nach dem Offenbarungseid der Argentinier hatte die Deutsche Börse deren Bonds auf eine Flat-Notierung umgestellt: Bei Kauf und Verkauf der Papiere wurden keine Stückzinsen mehr für den besitzzeitanteiligen Kapitalertrag berechnet. Genau das ist ein typisches Merkmal von Finanzinnovationen. Doch der Fiskus will sich wie bisher nur dann an den Miesen beteiligen, wenn die Papiere innerhalb der Speku-Frist mit Verlust aus dem Depot geworfen wurde. Gleich zwei Finanzgerichte (FG Münster, K 2963/03 und FG Berlin, K 1100/03) verweigerten den Verlustabzug. Die Begründung der Richter: Die Hochprozenter wurden vor dem Bankrott als normale Bonds gehandelt. Eine Einordnung als Finanzinnovationen hätte nur mit Zustimmung des Schuldners erfolgen können und die lag nicht vor

12 Auch das Bundesfinanzministerium hat einer Verlustverrechnung im Erlass vom eine Absage erteilt (Az. IV C 1 S /04). Betroffene Anleger sollten jedoch nicht klein beigeben. In den beiden genannten Gerichtsverfahren wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben (Revisions-Az.: VIII R 62/04 und VIII R 48/04). Daher gilt: den eigenen Steuerbescheid per Einspruch unter Hinweis auf die anhängigen Klagen offen halten und auf einen positiven Richterspruch hoffen

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