Obduktion ja/nein ärztliche Zwischenfälle. Walter Rabl, Gerichtsmedizin
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- Annika Lang
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1 Obduktion ja/nein ärztliche Zwischenfälle Walter Rabl, Gerichtsmedizin
2
3 Obduktionsrecht Tiroler Krankenanstaltengesetz (TirKAG) Tod eines Pfleglings unverzügliche Verständigung der bekannten Angehörigen würdiges Aussehen der Leiche Hinweis auf Gemeindesanitätsdienstgesetz
4 Gemeindesanitätsdienstgesetz Totenbeschau obliegt der Gemeinde in Innsbruck: Stadtphysikus übrige Gemeinden: Sprengelarzt In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte hiezu herangezogen werden.
5 Totenbeschau Totenbeschau durch leitenden Anstaltsarzt Delegation an Fachärzte zulässig Indikationen zur Obduktion Klärung der Todesursache Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen diagnostische Unklarheit vorgenommener operativer Eingriff Entscheidung darüber liegt beim Beschauarzt!!
6 gerichtsmedizinische Obduktion nach der StPO bei V.a. Fremdverschulden Anzeige nach dem ÄrzteG sanitätsbehördlich angeordnet Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz Tiroler Krankenanstaltengesetz privat beauftragt
7 DD: Pathologie vs. Gerichtsmedizin eigene Facharztausbildung Fachtrennung betr. Obduktion (IBK) plötzlicher, unerwarteter Tod Toteinlieferung Traumatologie Intoxikationen fortgeschrittene postmortale Veränderungen
8 mors auxilium vitae - Theorie klinische Obduktion (TirKAG) Obduktion = Goldstandard Diagnostik höchster Effizienz retrospektive Qualitätsprüfung Ausbildungstool
9 Statistik Austria Verstorbene Obduktionen
10 Obduktionsfrequenz in Österreich 40,0 35,0 34,7 35,3 30,0 25,0 20,0 15,0 12,7 10,0 5,0 0,
11 Problematik der Totenbeschau Görlitzer Studie (Dresden 1993) 98%ige Obduktionsquote fehlende Übereinstimmung in 38% der Fälle forensische Experten in Australien (2003) 28 % falsche Vermutungen zur Todesursache 3 % unnatürliches Sterbegeschehen nicht erkannt Quelle: Anatomie Innsbruck
12 Goldman-Klassifikation Diskrepanzen zwischen prä- und postmortalen Diagnosen 25 % major discrepancies (I und II) mit Auswirkungen auf Therapie und Todeseintritt 35 % minor discrepancies (III und IV) full concordance (V) non classifiable (VI)
13 Einflußfaktoren höheres Lebensalter, männliches Geschlecht ist man länger als 2 Tage stationär minor discrepancies major discrepancies virtuelle Autopsie bringt keine Verbesserung!!
14 Definition falsche Diagnose * Diagnose, die nicht mit meiner übereinstimmt Diagnose, die nicht mit der meines Chefs übereinstimmt (Evidence meets Eminence, IFIMP2012) Diagnose, die vom Outcome widerlegt wird *Foucar E.: Classification of Error in Anatomic Pathology; Semin Diagn Pathol 2005
15 Problematik in den fehlende Kenntnis der Rechtslage Totenbeschau ist lästige Pflicht fehlende spezifische Ausbildung Totenbeschauer = behandelnder Arzt klassische Befangenheit zu geringe Obduktionsfrequenz keine Teilnahme an der Obduktion
16 ärztliche Zwischenfälle Obduktion zur objektiven Befundsicherung Befund Diagnose!! Qualitätskontrolle Klärung der Todesursache Basis für fachspezifische Gutachten
17
18 Problemfall Komforttherapie morphologische Befunde Grunderkrankung Zeichen der Herzinsuffizienz Bronchitis, Bronchiolitis traumatische Veränderungen Fettembolie... chemisch-toxikologische Befunde Opiate und Benzodiazepine in hoher, potentiell letaler Konzentration Interpretation?? konkrete Todesursache??
19 aktuelles Beispiel Hirnschwellung Quetschung des hohen Halsmarks schleimig eitrige Tracheobronchitis Schocklungen Pleuraergüsse Perikarderguss Herzhypertrophie (580 g) stenosierende koronare Dreiasterkrankung Stent im R. descendens anterior der A. coronaria sinistra Hepatosplenomegalie Muskatnussleber Schocknieren
20 Voraussetzungen der Haftung Eintritt eines Schadens (juristisch: Erfolg ) Kausalzusammenhang Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
21 Fahrlässigkeit 6 StGB (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
22 Hauptfragen zur Kausalität Hat die Komplikation zum Tod beigetragen? Wie groß war dieser Beitrag? ex-ante Beurteilung ( Musterarzt )
23 Caplan-Klassen AAFS 1999 disease-exclusive kein Zusammenhang mit Intervention disease-weighted schwere Vorerkrankung Stress der Intervention führt zur Dekompensation balanced Vorerkrankung und Intervention gleichwertig procedure-weighted Intervention spielt die Hauptrolle procedure-exclusive Intervention ist alleine kausal
24 Behandlungsfehler wann rechtlich relevant? Verschulden schwere Körperverletzung Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen Normalperson : 14 Tage
25 juristische Grundregeln Patient ist primär beweispflichtig Aufklärungsfehler = Behandlungsfehler mangelnde Aufklärung führt zu Beweislastumkehr Orientierung am Musterarzt state of the art; Leit- und Richtlinien Obduktion zur objektiven Befundsicherung und Qualitätskontrolle fachspezifische Zusatzgutachter notwendig Anzeige bedeutet nur selten Verurteilung
26 Take home message Besser wir sehen uns am Seziertisch als vor Gericht.
27 Herzlichen Dank für Ihr Interesse
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