Vorlesung 2 Ziele. Jun.- Prof. Dr. Jörn Griebel IILCC 2011 Universität zu Köln

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1 Vorlesung 2 Ziele Übersicht der völkerrechtl. Spezialbereiche Erarbeitung von Grundverständnis über UN-Charta Bezugnahme auf AT-Themen Die UN-Charta Zentrale Hinweise Präambel und Ziele der UN-Charta Prinzipien Mitgliedschaft Organe Überblick Sicherheitsrat Generalversammlung Sekretariat Generalsekretär

2 Übersicht der völkerrechtl. Spezialbereiche (auf Basis von Schwerpunktbereich 10) International Human Rights Friedenssicherungsrecht Völkerrecht der bewaffneten Konflikte International Environmental Law Luftrecht Weltraumrecht Völkerstrafrecht Wirtschaftsvölkerrecht WTO-Recht Internationales Investitionsrecht I und II Präzedenzfälle im Internationalen Investitionsrecht In Köln nicht spezifisch gelehrt: Diplomaten- und Konsularrecht (oft Teil von VR II) Das Recht der Internationalen Organisationen (oft Teil von VR II) Seerecht (oft Teil von VR II)

3 Alliierte Kriegs- und UN-Konferenzen: Die UN-Charta erklärt sich nur im Lichte der Zeit ihrer Gründung: Atlantik-Charta von 1941 (Churchill und Roosevelt) Declaration by United Nations vom (Anerkennung der Grundsätze der Atlantik-Charta) Konferenzen von Moskau 1943 Konferenz von Teheran Konferenz von Dumberton Oaks (Vorschläge) Konferenz von Jalta Gründungskonferenz von San Francisco mit Vertretern aus 50 Staaten Inkrafttreten der UN-Charta zum 24. Oktober 1945

4 Die UN-Charta Einordnung 24. Okt in Kraft getreten Das wichtigste völkerrechtliche Vertragswerk, eine Art Verfassung der Staatengemeinschaft Allen Staaten offen (Ausnahme: Taiwan); Universalitätsanspruch 192 Mitglieder, zuletzt Montenegro 2006; Schweiz und Ost- Timor 2002; quasi-universell Internationale Organisation mit objective legal personality (Reparations Case) Vorrang der Verpflichtungen aus der UN-Charta: Art. 103 UN-Charta

5 Reparations for Injuries-Gutachten Dürfen die UN gegenüber einem Nicht-Mitglied Schadensersatz für sich und das betroffene Individuum geltend machen? (keine ausdrückl. Antworten hins. Völkerrechtssubj. oder der Geltendmachung von Schäden) a) Ja, für sich gegenüber Mitgliedern (erhebliches Maß an Völkerrechtssubjektivität; implied powers) b) Ja, auch für ihre Mitarbeiter gegenüber Mitgliedern (functional protection) c) Ja, auch für sich und ihre Angehörigen gegenüber Nicht- Mitgliedern (objective international personality)

6 Präambel und Ziele Präambel: Relevanz bei Interpretation, Art. 31 Abs. 2 WVK Besondere Interpretationsregeln/-methoden: implied powers, dynamische Interpretation (a living document) (effet utile) Ziele: binden Organe und Mitglieder Zentral: Frieden und Sicherheit als Kernziele

7 Art. 2: Principles/Grundsätze Nicht zu verwechseln mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, es handelt sich um materiell-rechtliche Bestimmungen Konkretisiert über die Prinzipien-Erklärung (Friendly Relations Declaration, GA Res 2625, 1970) Sehr unterschiedliche Bedeutung! Wenig bedeutsam: Art. 2 Nr. 2, 5 und 6 Nr. 2: siehe Art. 26 WVK Nr. 5: kaum Praxis, Verpflichtung ergibt sich auch anderweitig Nr. 6: Nahezu obsolet Nr. 1, 3, 4 und 7 werden in Vorlesung 3 ausführlich besprochen

8 Mitgliedschaft Thematik ist wenig problematisch Art. 4: peace-loving states Art. 5: Suspendierung von Mitgliedsrechten, keine Praxis Art. 6: ultima ratio: Ausschluss, keine Praxis Kein ausdrückl. Austrittsrecht; h.m.: aus wichtigem Grund nach eigenem Ermessen Keine automatische Staatennachfolge

9 UN-Organe im Überblick Generalversammlung, Art. 9 ff. Sicherheitsrat, Art. 23 ff. und insb. Kap. VII Wirtschafts- und Sozialrat, Art. 61 ff. Treuhandrat, Art. 86 ff. Internationaler Gerichtshof, Art. 92 ff. und IGH-Statut Sekretariat mit Generalsekretär, Art. 97 ff.

10 Sicherheitsrat Zusammensetzung: Art. 23 (Reformüberlegungen zuletzt gescheitert) Art. 24: primary responsibility for the maintenance of international peace and security (Art. 12 Vorrang) Art. 25: Verbindlichkeit der Entscheidungen, speziell von Kap. VII! Vetorecht: Art. 27 (Modifikation durch Organpraxis: Abwesenheit und Stimmenthaltung nicht als Veto zu werten) In Kapitel VI: keine Kompetenz zu verbindlichen Entscheidungen In Kapitel VII: Weltpolizei und mehr?

11 Generalversammlung Zusammensetzung: Art. 9 Abstimmung: Art. 18, faktisch zumeist Konsensus-Verfahren Kompetenz: Allzuständigkeit, Art. 10 Wirkung: recommendations, also unverbindlich (Ausnahme: organisationsinterner Bereich) Art. 12: Vorrang des Sicherheitsrates Art. 13: insb. International Law Commission (subsidiary organ im Sinne von Art. 22; Entwürfe zahlreicher bedeutender Konventionen, etwa der WVK, sowie in noch unkodifizierten Bereichen) Zentrale Resolutionen: Allg. Erklärung der Menschenrechte, Friendly Relations Declaration, Definition of Aggression Seit 2006: Human Rights Council als subsidiary organ)

12 Uniting for Peace-Resolution (1950)/ Certain Expenses Case (1962) Korea-Krieg; SU erscheint nicht zur Abstimmung im Sicherheitsrat (Politik des leeren Stuhls); GA geht von einer subsidiären Zuständigkeit bei Blockade des Sicherheitsrates aus Certain Expenses-Gutachten: Empfehlung von Kollektivmaßnahmen durch GA möglich, wenn SC aufgrund einer Blockade seine vorrangige Funktion nicht ausfüllen kann (Basis: Art. 11 II und 14)

13 Sekretariat Kurt Waldheim: der schwierigste Job der Welt Generalsekretär und Mitarbeiter Generalsekretär ist Verwaltungschef von ca Mitarbeitern Daneben inzwischen starke politische Funktion: - Boutros Boutros-Ghali: An Agenda for Peace, Preventive diplomacy, peacemaking and peace-keeping - Kofi Annan: Report of the High Level Panel on Threats, Challenges and Change Bereich der friedlichen Streitbeilegung; Mediator und Diplomat; Das Gesicht der UN, etwa auch bei Umweltkonferenzen

14 Gesamtbetrachtung der Organstruktur Vergleichbarkeit mit Organstrukturen im nationalen Bereich? Zuordnung der Funktionen bereits schwierig; es gibt ein System der Aufgabenteilung, welches aber mit nationalen Systemen der Gewaltenteilung (system of checks and balances) kaum verglichen werden kann

15 Ergebnisse zur Vorl. 2: Besprechung anhand der Gliederung - Quellen - Völkervertragsrecht - Subjekte - Staatenverantwortlichkeit - Friedliche Streitbeilegung UN-Charta: Zentrale Bedeutung, wichtige materiellrechtliche Inhalte, System kollektiver Sicherheit Didaktischer Hinweis: Für alle zukünftigen Themen wird es nun Anknüpfungspunkte geben

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