GA Seite 1 (08/2015) 157. Änderungen

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1 GA Seite 1 (08/2015) 157 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Bei Nutzung des BEA-Verfahrens wird die Datenübernahme der elektronisch vorliegenden Bescheinigungen in die Fachverfahren technisch unterstützt. Bezüglich Einzelheiten wird auf HEGA 11/ Basisdienst BEA - Import in die Fachverfahren ELBA und COLIBRI sowie weitere Informationen und die zugehörigen Anlagen verwiesen. - GA 1 Aktualisierung, Stand 12/2012 Wesentliche Änderungen Die übergegangenen Ansprüche bei Gleichwohlgewährung sind gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Rückmeldungen haben gezeigt, dass zur konkreten Vorgehensweise Informationsbedarf besteht. Daher wurden konkretisierende Hinweise aufgenommen sowie der Vordruck einer Musterklage hinterlegt. Im Rahmen der Aktualisierung wurden geschlechtsspezifische Bezeichnungen durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 GA Seite 2 (08/2015) 157 Gesetzestext 157 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. (3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. 115 SGB X Ansprüche gegen den Arbeitgeber Stand: Aktualisierung 01/2005 (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge. 623 BGB Stand: Aktualisierung 01/2005 Die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (in Kraft ab , geändert ab ) 14 TzBfG - Zulässigkeit der Befristung Stand: Aktualisierung 01/2005 (1) (3)... (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der

3 GA Seite 3 (08/2015) 157 Schriftform. 17 TzBfG - Anrufung des Arbeitsgerichts Stand: Aktualisierung 01/2005 Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

4 GA Seite 4 (08/2015) 157 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext SGB III Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung SGB X Ansprüche gegen den Arbeitgeber BGB TzBfG - Zulässigkeit der Befristung TzBfG - Anrufung des Arbeitsgerichts... 3 Inhalt... 4 Stichwortverzeichnis... 5 Geschäftsanweisungen Allgemeines Ruhen bei Zahlung von bzw. Anspruch auf Arbeitsentgelt ( 157 Abs. 1) Ruhen wegen Urlaubsabgeltung ( 157 Abs. 2) Gleichwohlgewährung ( 157 Abs. 3) Allgemeines Gegenstand und Zeitpunkt des Rechtsübergangs Geltendmachung der auf die AA übergegangenen Ansprüche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber Geltendmachung gegenüber einer oder einem Arbeitslosen Geltendmachung im Insolvenzverfahren Absetzung der KV-, RV- und PV-Beiträge in Colibri Ersatz der KV-, PV- und RV-Beiträge durch den Arbeitgeber Anlagen Anlagen... 17

5 GA Seite 5 (08/2015) 157 Stichwortverzeichnis Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit (157.9)... 8 Anspruchsverfolgung im Insolvenzverfahren (157.43) anzeigepflichtige Entlassungen (157.20) Arbeitsentgeltzahlung vor Alg- Zahlung (157.21) Arbeitslosigkeit während eines Arbeitsverhältnisses (157.4)... 7 Aufrechnung (157.36) Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (157.6)... 8 BEA-Datenimport (157.3)... 7 befreiende Wirkung der Zahlung durch Arbeitgeber (157.33) Bestimmung des Endes des Arbeitsverhältnisses durch Urteil oder Vergleich (157.7)... 8 Betriebsübergang (157.32) Bezüge über Ende des Beamtenverhältnisses hinaus (157.12)... 9 Dauer des Ruhens nach Abs. 1 (157.11)... 9 Dispositionsfreiheit (157.8)... 8 Dritte Person als Zahlungsempfänger (157.34) Erhalt des Arbeitsentgelts oder der Urlaubsabgeltung vor Alg- Zahlung (157.40) Forderungsübergang (157.28) Forderungsübergang - Höhe (157.28a) Gleichwohlgewährung (157.22) Herbeiführung der befr. Wirkung (157.41) keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides erforderlich (157.39) Keine schriftliche Beendigung (157.4a)... 7 Keine schriftliche Befristung (157.4b)... 7 Kenntnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vom Anspruchsübergang (157.38) KV-, RV- und PV-Beiträge - Ersatz durch den AG (157.47) KV-, RV- und PV-Beiträge - Beitragsabsetzung (157.46) Normzweck (157.1)... 7 Rangrücktritt (157.44) Ruhensdauer nach Abs. 2 (157.16)... 9 Ruhenszeitraum bei fiktivem Urlaub (157.17)... 9 Sozialplanabfindung (157.5a)... 8 Teil-Alg (157.2)... 7 Umbuchung auf Insg-Ausgabetitel (157.45) Umfang des Erstattungsanspruchs nach 157 Abs. 3 Satz 2 (157.42) Ungewissheit über geschuldete Arbeitgeberleistungen (157.19) Unterrichtung der LEin bzw. des LE (157.24) Unterrichtung des AG über Anspruchsübergang (157.23)... 10

6 GA Seite 6 (08/2015) 157 Urlaubsabgeltung (157.13)... 9 Urlaubsabgeltung im Baugewerbe (157.14)... 9 Urlaubsabgeltung im Baunebengewerbe (157.15)... 9 Vereinbarung über Arbeitsentgelt nach Anspruchsübergang (157.26) Vereinbarung über Arbeitsentgelt vor Anspruchsübergang (157.27) Verjährungs fristen (157.31) Vermutung der Arbeitsentgelt-Zahlung (157.5)... 8 Verzichtsklausel (157.37) Wochenfeiertage (157.18) Zahlungsbegriff (157.35) Zahlungsunfähigkeit der bzw. des AG (157.10)... 8 Zeitpunkt des Anspruchsübergangs (157.25) zivilrechtliche Ansprüche (157.29) Zuständigkeit, Frist, Form und Inhalt der Klage (157.30)... 13

7 GA Seite 7 (08/2015) Allgemeines Stand: Aktualisierung 08/2015 Geschäftsanweisungen (1) Die Regelung des 157 bezweckt die Vermeidung des Doppelbezuges von Alg und Arbeitsentgelt. Als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Berufsausbildungsverhältnis anzusehen. Normzweck (157.1) (2) 157 gilt entsprechend bei Zahlung von Teil-Alg. Teil-Alg (157.2) (3) Bei Nutzung des BEA-Verfahrens wird die Datenübernahme der elektronisch vorliegenden Bescheinigungen in die Fachverfahren technisch unterstützt. Bezüglich Einzelheiten wird auf HEGA 11/ Basisdienst BEA - Import in die Fachverfahren ELBA und COLIBRI sowie weitere Informationen und die zugehörigen Anlagen verwiesen. BEA-Datenimport (157.3) 2. Ruhen bei Zahlung von bzw. Anspruch auf Arbeitsentgelt ( 157 Abs. 1) Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) 157 Abs. 1 bewirkt ein Ruhen des Leistungsanspruchs, wenn die oder der Arbeitslose nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (einschl. Urlaubsentgelt und Lohnausgleich nach den baugewerblichen Tarifverträgen) erhält oder zu beanspruchen hat. (1a) Die Nichteinhaltung der Schriftform gem. 623 BGB bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt zur Nichtigkeit der Kündigung mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird (vgl. 125 BGB). Wird die Kündigung nicht unter Einhaltung der Schriftform und Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen wiederholt, haben Arbeitslose, wenn sie ihre Arbeitsleistung angeboten haben, weiterhin einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (Annahmeverzug des Arbeitgebers). In den Fällen des Annahmeverzuges ist nach 157 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 zu verfahren (Gleichwohlgewährung). Ein Annahmeverzug entsteht nicht, wenn die oder der Arbeitslose gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht mehr ausüben zu wollen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder wenn eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt ist. (1b) Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die entgegen 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich erfolgt, ist nichtig, es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer diese Nichtigkeit geltend machen, muss sie oder er jedoch gem. 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Nur in diesen Fällen besteht weiterhin ein Arbeitslosigkeit während eines Arbeitsverhältnisses (157.4) Keine schriftliche Beendigung (157.4a) Keine schriftliche Befristung (157.4b)

8 GA Seite 8 (08/2015) 157 Anspruch auf Arbeitsentgelt; Abs. 1a ist entsprechend anzuwenden. (2) Gewährt der Arbeitgeber eine Leistung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis vorher beendet und zwischen dem Ende des Beschäftigungs- und des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, regelmäßig davon auszugehen, dass die Leistung in erster Linie Arbeitsentgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses darstellt. In solchen Fällen ruht der Anspruch auf Alg bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nach 157 Abs. 1. Dies gilt nicht, wenn für die fragliche Zeit ein Arbeitsentgeltanspruch auszuschließen ist (z. B., weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert war). Bei einem Sozialplan ist die Vermutung der Entgeltzahlung widerlegt, wenn sich nicht Anhaltspunkte für eine Umgehung des 157 SGB III ergeben (z. B. Höhe der Arbeitgeberleistung richtet sich nach dem individuell ausgefallenen Entgelt und nicht nach generellen sozialen Kriterien, wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit). (3) Wurde das Beschäftigungsverhältnis unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich beendet, so ist nach diesem Zeitpunkt 157 Abs. 1 nur anwendbar, wenn tatsächlich noch ein gesetzlicher oder arbeits-/tarifvertraglicher Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; in der Regel dürfte dies wegen der Abbedingung der Hauptpflichten (Dienstleistungs- und Lohn-/Gehaltszahlungspflicht) aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr der Fall sein. (4) Ist das Ende des Arbeitsverhältnisses streitig, so ist zunächst nach 157 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 zu verfahren. Ein durch Urteil oder Vergleich bestimmtes Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch für die Anwendung des 157 maßgebend. Die Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien findet im Verhältnis zur Agentur für Arbeit dort ihre Grenze, wo Arbeitsentgeltansprüche berührt werden, die bereits auf die AA übergegangen sind (vgl. GA 4.2 Abs. 1). So kann etwa nachträglich nicht vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung als beendet gilt. Wird im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht entschieden oder in einem Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet, besteht grundsätzlich bis zum festgestellten oder vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Arbeitsentgelt mit der Folge, dass ein Anspruch auf Alg gem. 157 Abs. 1 ruht. (5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für die Zeit ihrer bzw. seiner Freistellung Arbeitsentgelt beanspruchen kann, so sind Leistungen nach Maßgabe des 157 Abs. 3 zu gewähren. Auch wenn die Freistellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers Beschäftigungslosigkeit auslöst, kann für die Dauer einer Ankündigungsfrist für die Einführung von Kurzarbeit ein Lohnanspruch bestehen, der nach 157 Abs. 1 und 3 zu beachten ist. Entsprechend ist bei sonstigen Freistellungen (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) zu verfahren. Vermutung der Arbeitsentgelt-Zahlung (157.5) Sozialplanabfindung (157.5a) Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (157.6) Bestimmung des Endes des Arbeitsverhältnisses durch Urteil oder Vergleich (157.7) Dispositionsfreiheit (157.8) Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit (157.9) Zahlungsunfähigkeit der bzw. des AG (157.10)

9 GA Seite 9 (08/2015) 157 (6) Während der Zeit, für die der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, also längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ruht der Leistungsanspruch ganz. Auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt kommt es insoweit nicht an. (7) Erhält eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus Bezüge nach 60 BBesG, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt gem. 157 Abs. 1 SGB III. Dauer des Ruhens nach Abs. 1 (157.11) Bezüge über Ende des Beamtenverhältnisses hinaus (157.12) 3. Ruhen wegen Urlaubsabgeltung ( 157 Abs. 2) Stand: Aktualisierung 08/2015 (1) Die Urlaubsabgeltung bewirkt - unabhängig von ihrer Höhe - ein Ruhen des Anspruchs gemäß 157 Abs. 2 bis zu dem Tag, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bei Urlaubsgewährung in unmittelbarem Anschluss an den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gedauert hätte. Die Regelung gilt auch für abgegoltenen Urlaub aus abgelaufenen Urlaubsjahren, sofern dieser Urlaub am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch hätte angetreten werden können. Eine Urlaubsabgeltung für halbe Tage bewirkt ein Ruhen für ganze Tage, da bei Inanspruchnahme des Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, nach 5 Abs. 2 BundesurlaubsG auf volle Tage aufzurunden sind. (2) Die Zahlung des Urlaubsentgelts in den durch 8 (dort Nr. 6.1) des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe geregelten Fällen stellt keine Urlaubsabgeltung i. S. des 157 Abs. 2 dar, weil der Anspruch auf diese Urlaubsabgeltung nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern als entscheidende weitere, den Fortbestand der Arbeitslosigkeit ausschließende Bedingung eine dreimonatige Beschäftigung außerhalb des Baugewerbes voraussetzt. (3) Keine Urlaubsabgeltung i. S. des 157 Abs. 2 sind auch Urlaubsabgeltungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks, für das Gerüstbaugewerbe oder für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Nassbaggergewerbes fallen. (4) Die Dauer des Ruhenszeitraumes richtet sich nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs. Beispiel: 55 Urlaubstage bei einer 5-Tagewoche entsprechen einem Ruhenszeitraum von 11 Wochen (= 77 Kalendertage). Urlaubsabgeltung (157.13) Urlaubsabgeltung im Baugewerbe (157.14) Urlaubsabgeltung im Baunebengewerbe (157.15) Ruhensdauer nach Abs. 2 (157.16) (5) Der Tag, bis zu dem der Leistungsanspruch bei Anwendung des 157 Abs. 2 ruht, ist aus der Arbeitsbescheinigung zu ersehen. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das fiktive Ende des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden (tarif-) vertraglichen Regelung richtig ermittelt wurde. Ruhenszeitraum bei fiktivem Urlaub (157.17)

10 GA Seite 10 (08/2015) 157 Dies gilt auch für die Einbeziehung von Wochenfeiertagen, die in den fiktiven Urlaub fallen (vgl. BSG B 7 AL 14/00 R vom ). Wochenfeiertage (157.18) 4. Gleichwohlgewährung ( 157 Abs. 3) 4.1 Allgemeines Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) 157 Abs. 3 Satz 1 ist nicht nur dann anzuwenden, wenn mit Sicherheit ein Arbeitsentgeltanspruch besteht und lediglich eine Verwirklichung nicht in kurzer Zeit erreicht werden kann, sondern auch in Fällen, in denen ein solcher Anspruch nur möglicherweise besteht oder entstehen kann (z. B. wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat). 157 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 ist deshalb auch in Fällen anzeigepflichtiger Entlassungen anzuwenden, in denen noch unklar ist, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft und infolgedessen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer einer Entlassungssperre nach 18 KSchG besteht. (2) Hat die oder der Arbeitgeber schon vor der Zahlung des Alg Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis erbracht, die das Ruhen von Alg ausgelöst haben, ist für eine Gleichwohlgewährung kein Raum; insoweit bleibt zu prüfen, ob eine ggf. erfolgte Leistungsbewilligung nach 45 ff. SGB X zurückzunehmen ist. (3) Erhält der Arbeitslose später die zum Ruhen führende Leistung oder erstattet der Arbeitgeber den auf die AA übergegangenen Anspruch, entfällt die eingetretene Minderung der Anspruchsdauer nach 128 Abs. 1 Nr. 1 in dem Umfang, in dem die AA Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten hat (vgl. GA 4.5 Abs. 1 und GA 1.2 zu 148). (4) Anlässlich der Bewilligung des Alg ist der Arbeitgeber zur Wahrung der Ansprüche der AA unverzüglich auf einen etwaigen Anspruchsübergang gem. 115 SGB X i. V. m. 157 Abs. 3 Satz 1 und dessen Wirkung hinzuweisen. Da bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht vorhergesehen werden kann, ob der oder dem LE ggf. Arbeitsentgelt oder eine Entlassungsentschädigung zuerkannt wird, ist bei Neu- oder WB - Ansprüchen im Anschreiben sowohl auf den Anspruchsübergang nach 157 Abs. 3 (für zugesprochene Arbeitsentgeltansprüche) als auch auf den Anspruchsübergang nach 158 Abs. 4 (für zugesprochene Entlassungsentschädigungen) hinzuweisen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder eine dritter Person leisten kann; darüber hinaus gilt es, evtl. (tarif-)vertragliche Ausschlussfristen zu wahren (vgl. GA 4.31 Abs. 1). Auch die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger ist umgehend entsprechend zu unterrichten. Ungewissheit über geschuldete Arbeitgeberleistungen (157.19) anzeigepflichtige Entlassungen (157.20) Arbeitsentgeltzahlun g vor Alg- Zahlung (157.21) Gleichwohlgewähru ng (157.22) Unterrichtung des AG über Anspruchsübergang (157.23) Unterrichtung der LEin bzw. des LE (157.24)

11 GA Seite 11 (08/2015) Gegenstand und Zeitpunkt des Rechtsübergangs Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Der Anspruchsübergang erfolgt im Augenblick der Zahlung des Alg, ohne dass es dazu einer Anzeige bedarf. (2) Im Falle einer Aufhebungsvereinbarung nach Anspruchsübergang kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht mehr auf die nach 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 115 SGB X auf die AA übergegangenen Ansprüche verzichten, weil sie oder er aufgrund des Forderungsübergangs nicht mehr Anspruchsinhaberin bzw. Anspruchsinhaber ist. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass der auf die Bundesagentur übergegangene Arbeitsentgeltanspruch für die Zeit bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses besteht und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. 157 Abs. 1 ruht. (3) Über die Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht auf die AA übergegangen sind, kann die oder der Arbeitslose verfügen. Im Falle einer Aufhebungsvereinbarung vor Anspruchsübergang kann die oder der Arbeitslose gegenüber dem Arbeitgeber auch wirksam auf bestehende Lohnansprüche verzichten. Zeitpunkt des Anspruchsübergangs (157.25) Vereinbarung über Arbeitsentgelt nach Anspruchsübergang (157.26) Vereinbarung über Arbeitsentgelt vor Anspruchsübergang (157.27) 4.3 Geltendmachung der auf die AA übergegangenen Ansprüche Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Die auf die AA übergegangenen Ansprüche sind gegenüber dem Arbeitgeber oder ggf. - etwa bei bereits erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber an die Arbeitslose oder den Arbeitslosen mit befreiender Wirkung (vgl. GA Abs. 4) - gegenüber der oder dem Arbeitslosen geltend zu machen. (2) Bei der Ermittlung des übergegangenen Anspruchs sind die Besonderheiten zur Ermittlung des Auszahlungsanspruchs ( 154 Sätze 1,2) zu berücksichtigen. a) Endet der Gleichwohlgewährungszeitraum in einem Kalendermonat, für den der Auszahlungsbetrag nach 154 Satz 2 zu berechnen war, ist für diesen Kalendermonat die tatsächliche Anzahl der Kalendertage zugrunde zu legen. Beispiel 1: Seit wird ohne Unterbrechungen Alg in Höhe von 29,99 (Bemessungsentgelt: 80,00 ) erbracht. Für die Monate Januar bis März wurde jeweils Alg in Höhe von 899,70 (= 29,99 x 30; 154 Satz 2) gezahlt. Der Gleichwohlgewährungszeitraum ( 157 Abs. 3) umfasst die Zeit vom bis Die Höhe des übergegangenen Anspruchs beträgt 2.249,25. Berechnung: - Die Monate Januar und Februar sind jeweils mit 30 Tagen bzw. 899,70 zu berücksichtigen, da der Auszahlungsbetrag nach 154 Satz 2 ermittelt worden ist. - Für die Zeit bis ist die tatsächliche Anzahl der Kalendertage bzw. ein Betrag in Höhe von 449,85 (= 29,99 x 15) zugrunde zu legen. Verfahren: Für die Anspruchsdauererhöhung (Plus-Tage) ist bei Teilmonaten die tatsächliche Anzahl der Tage zugrunde zu legen, für die das Alg erstattet wurde, hier 15 Tage für März. Die aus ElBa abzuleitende Erhöhung für den Teilmonat - bisher verbraucht: 30 (1. bis 31.3.); tatsächlich verbraucht: 16 (16. bis 31.3.); Saldo: 14 - ist unzutreffend. In Forderungsübergan g (157.28) Forderungsübergan g - Höhe (157.28a)

12 GA Seite 12 (08/2015) 157 ElBa AW ist die Anspruchsdauerminderung (hier: für März 15 Tage - in ElBa AW ausgewiesen: 16 Tage) manuell zu berichtigen und ein entsprechender Hinweis im Feld Bemerkungen zu hinterlegen. Beispiel 2: Seit wird ohne Unterbrechungen Alg in Höhe von 29,99 (Bemessungsentgelt: 80,00 ) erbracht. Für die Monate Januar bis Februar wurde jeweils Alg in Höhe von 899,70 (= 29,99 x 30; 154 Satz 2) gezahlt. Der Gleichwohlgewährungszeitraum ( 157 Abs. 3) umfasst die Zeit vom bis Die Höhe des übergegangenen Anspruchs beträgt 1.349,55. Berechnung: - Der Monat Januar ist mit 30 Tagen bzw. 899,70 zu berücksichtigen, da der Auszahlungsbetrag nach 154 Satz 2 ermittelt worden ist. - Für die Zeit bis ist die tatsächliche Anzahl der Kalendertage bzw. ein Betrag in Höhe von 449,85 (= 29,99 x 15) zugrunde zu legen. Verfahren: Für die Anspruchsdauererhöhung (Plus-Tage) ist bei Teilmonaten die tatsächliche Anzahl der Tage zugrunde zu legen, für die das Alg erstattet wurde, hier 15 Tage für Februar. Die aus ElBa abzuleitende Erhöhung für den Teilmonat - bisher verbraucht: 30 (1. bis 28.2.); tatsächlich verbraucht: 13 (16. bis 28.2.); Saldo: 17 - ist unzutreffend. In ElBa AW ist die Anspruchsdauerminderung (hier: für Februar 15 Tage - in ElBa AW ausgewiesen: 13 Tage) manuell zu berichtigen und ein entsprechender Hinweis im Feld Bemerkungen zu hinterlegen. b) Beginnt der Gleichwohlgewährungszeitraum in einem Kalendermonat (nicht mit dem Monatsersten), für den der Auszahlungsbetrag nach 154 Satz 2 zu berechnen war, ist für diesen Kalendermonat als letzter Tag des Monats der Dreißigste und die tatsächliche Zahl der Kalendertage des Gleichwohlgewährungszeitraumes bis zum Dreißigsten zugrunde zu legen. Beispiel 3: Seit wird Alg in Höhe von 29,99 (Bemessungsentgelt: 80,00 ) erbracht. Für den Monat März wurde Alg in Höhe von 899,70 (= 29,99 x 30; 154 Satz 2) gezahlt. Der Gleichwohlgewährungszeitraum ( 157 Abs. 3) umfasst die Zeit vom bis Die Höhe des übergegangenen Anspruchs beträgt 479,84. Berechnung: Für die Berechnung des übergegangenen Anspruchs ist der Zeitraum vom bis mit 16 Tagen zu berücksichtigen. Der Anspruchsübergang ist mit 479,84 (= 29,99 x 16 Tage) zu beziffern. Verfahren: Für die Anspruchsdauererhöhung (Plus-Tage) ist bei Teilmonaten die tatsächliche Anzahl der Tage zugrunde zu legen, für die das Alg erstattet wurde, hier 16 Tage für März. Die aus ElBa abzuleitende Erhöhung für den Teilmonat - bisher verbraucht: 30 (1. bis 31.3.); tatsächlich verbraucht: 14 (01. bis 14.3.); Saldo: 16 - ist zutreffend Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Durch den Übergang der Arbeitsentgeltansprüche gem. 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 115 SGB X wird deren privatrechtliche Natur nicht geändert. Sie sind deshalb - anders als die Beiträge zur Kranken, Renten- und Pflegeversicherung - nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schriftliche Zahlungsaufforderung, ggf. durch Klage zum Arbeitsgericht (mit in der Regel vorgeschaltetem Mahnverfahren) gegen den Arbeitgeber geltend zu machen, sofern dieser nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. zivilrechtliche Ansprüche (157.29)

13 GA Seite 13 (08/2015) 157 Sachlich zuständig sind die Arbeitsgerichte, da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG. Örtlich zuständig ist grds. das Arbeitsgericht am Sitz des Beklagten, also am Sitz des Arbeitgebers. Alternativ ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Hinweis: Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt, 19a ZPO. Eine gesonderte Frist zur Klageerhebung gibt es zwar nicht, es sind aber unbedingt die materiell-rechtlichen Fristen (arbeitsvertragliche/tarifliche Ausschluss- und Verfallfristen, allg. Verjährungsfristen) zu beachten, vgl Die Klage kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden. Vor den Arbeitsgerichten (1. Instanz) besteht kein Anwaltszwang. Inhaltlich sollte sich die Klage am Mustervordruck (Anlage 1) orientieren. (2) Die AA hat für Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen tarifliche, ggf. mehrstufig geregelte, Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten. Denn gem. 404 i.v.m. 412 BGB kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner (der Arbeitgeber) einer gesetzlich übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger (AA) die Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs (Alg- Zahlung) gegen die bisherige Gläubigerin bzw. den bisherigen Gläubiger (Arbeitslose oder Arbeitsloser) begründet waren. Vom Arbeitgeber ist eine Erklärung einzuholen, dass er sich nicht auf Ausschluss-/Verjährungsfristen berufen wird, ggf. ist der Anspruch rechtzeitig in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend zu machen (Klage- bzw. Mahnverfahren). (3) Hinsichtlich der Verfolgung von übergegangenen Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere im Falle des 613a BGB, wird auf GA 1.3 zu 169 SGB III verwiesen. (4) Der Arbeitgeber hat trotz Übergangs des Arbeitnehmeranspruchs auf die AA dann mit befreiender Wirkung an die oder den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Zahlung den Übergang des Anspruchs auf die AA nicht kannte ( 412 BGB i. V. m. 407 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch bei verschuldeter Unkenntnis. (5) Auch wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an eine dritte Person gezahlt hat - z. B. an die vorrangig berechtigte Pfändungsgläubigerin oder den vorrangig berechtigten Pfändungsgläubiger der oder des Arbeitslosen -, ist nur die oder der Arbeitslose zur Erstattung des Alg verpflichtet. (6) Zahlung ist nicht nur die unmittelbare Übermittlung des Leistungsbetrages an die oder den Arbeitslosen (oder die dritte Person), sondern auch jede andere Art der Zuwendung des Betrages Zuständigkeit, Frist, Form und Inhalt der Klage (157.30) Verjährungs fristen (157.31) Betriebsübergang (157.32) befreiende Wirkung der Zahlung durch Arbeitgeber (157.33) Dritte Person als Zahlungsempfänger (157.34) Zahlungsbegriff (157.35)

14 GA Seite 14 (08/2015) 157 (z. B. Aufrechnung - auch im Falle des 406 BGB - oder Übermittlung an die Pfändungsgläubigerin oder den Pfändungsgläubiger). (7) Hat der Arbeitgeber mit einer Forderung gegen die oder den Arbeitslosen rechtswirksam aufgerechnet ( 406 i. V. m. 412 BGB), so ist die oder der Arbeitslose in Höhe dieser durch Aufrechnung erloschenen Forderung zur Erstattung des Alg verpflichtet. (8) Häufig enden Kündigungsschutzklagen durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem das Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung zugestanden wird. Oft wird dabei vereinbart, dass im Übrigen die Parteien keine gegenseitigen geldwerten Ansprüche mehr haben. Durch eine solche Klausel werden die auf die AA übergegangenen Ansprüche in der Regel nicht ausgeschlossen, weil der Anspruchsübergang - abgesehen von Ausnahmefällen - vor dem Vergleichsabschluss eintritt. Die AA braucht gem. 412, 407 Abs. 1 BGB eine solche Verzichtsklausel nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Arbeitgeber durch eine Mitteilung vor Vergleichsabschluss Kenntnis vom Anspruchsübergang hat und somit nicht mehr über Ansprüche disponieren kann. Auch eine Zahlung mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger (die bzw. den Arbeitslosen) ist nach einer solchen Mitteilung nicht mehr möglich. Aufrechnung (157.36) Verzichtsklausel (157.37) Kenntnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vom Anspruchsübergang (157.38) Geltendmachung gegenüber einer oder einem Arbeitslosen Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) 157 Abs. 3 Satz 2 stellt eine Spezialvorschrift dar, die den Regelungen nach den 44 ff. SGB X vorgeht. Der Anspruch auf Erstattung nach 157 Abs. 2 Satz 2 ist anders als in den Fällen des 50 SGB X nicht von der Aufhebung des Bewilligungsbescheides abhängig. Umgekehrt entfällt ein Erstattungsanspruch nach 157 Abs. 3 Satz 2, soweit eine Alg-Bewilligung aufgehoben wird. (2) Der Erstattungsanspruch des 157 Abs. 3 Satz 2 ist nicht gegeben, wenn die oder der Arbeitslose das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung vor der Bewilligung des Alg erhalten hat; ein notwendiger Rechtsübergang des arbeitsrechtlichen Anspruchs liegt insoweit nicht vor. In einem solchen Falle setzt ein Erstattungsanspruch die Aufhebung der fehlerhaften Bewilligung voraus. (3) Durch nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung der auf die AA übergegangenen Ansprüche durch den Arbeitgeber an die Arbeitslose oder den Arbeitslosen kann die AA deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach 157 Abs. 3 Satz 2 herbeiführen. keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides erforderlich (157.39) Erhalt des Arbeitsentgelts oder der Urlaubsabgeltung vor Alg- Zahlung (157.40) Herbeiführung der befr. Wirkung (157.41)

15 GA Seite 15 (08/2015) 157 (4) Zu erstatten ist von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nur das für den Ruhenszeitraum nach 157 Abs. 1 und 2 gewährte Alg. Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Umfang des Erstattungsanspruchs nach 157 Abs. 3 Satz 2 (157.42) Geltendmachung im Insolvenzverfahren Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Hinsichtlich der Geltendmachung der auf die AA übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche wird auf GA 1.1 zu 169 SGB III verwiesen. Bei Personengesellschaften ist - unabhängig vom laufenden Gesellschaftskonkurs - unverzüglich entsprechend GA 1.3/ 169 SGB III zu verfahren. (2) Zur Behandlung von Anträgen auf Rangrücktritt wird auf DA 4.3 DA- FE verwiesen. (3) Hinsichtlich der Umbuchung der gleichwohl gewährten Leistungen auf den Insg-Ausgabetitel wird auf Insg-DA 9/Verfahren verwiesen. Anspruchsverfolgun g im Insolvenzverfahren (157.43) Rangrücktritt (157.44) Umbuchung auf Insg-Ausgabetitel (157.45) 4.4 Absetzung der KV-, RV- und PV-Beiträge in Colibri Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Unabhängig von der Erstattungspflicht hinsichtlich des Alg hat der Arbeitgeber bei Gleichwohlgewährung wegen Anspruch auf Arbeitsentgelt der AA die Beiträge zur gesetzlichen KV, PV und RV zu ersetzen ( 335 Abs. 3 und 5). Zur Verfahrensvereinfachung wird dieser Anspruch der BA auf Ersatz der Beiträge nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht (Ausnahmen siehe GA 4.5). Stattdessen zieht die KK den SV-Beitrag vom Arbeitgeber ein und die BA setzt die auf das Alg entrichteten SV-Beiträge in COLIBRI ab (setzen des Zeitraums auf beitragsfrei). Zur Überwachung der Beitragszahlung des Arbeitgebers ist der KK ein Abdruck von Anzeige und Bezifferung des Forderungsübergangs zu übersenden. (2) Bei Gleichwohlgewährung von Alg wegen Anspruch auf Urlaubsabgeltung sind die auf das Alg entrichteten SV-Beiträge weder vom Arbeitgeber noch von der Leistungen beziehenden Person zu ersetzen, noch in COLIBRI abzusetzen. KV-, RV- und PV- Beiträge - Beitragsabsetzung (157.46) 4.5 Ersatz der KV-, PV- und RV-Beiträge durch den Arbeitgeber Stand: Aktualisierung 12/2012 Die Verfahrensvereinfachung der Beitragsabsetzung in COLIBRI gilt nicht - für Zeiträume nach einem Insolvenzereignis (idr. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) - wenn die oder der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen KV-, RV- und PV- Beiträge - Ersatz durch den AG (157.47)

16 GA Seite 16 (08/2015) 157 versichert war und dieses Versicherungsverhältnis durch die Rückabwicklung für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung fortbesteht ( 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). In diesen Fällen verbleibt es beim Ersatz der Beiträge zur KV, PV und RV durch den Arbeitgeber /die Insolvenzverwalterin bzw. den Insolvenzverwalter, der dadurch von seiner Beitragspflicht gegenüber der KK als Beitragseinzugsstelle frei wird. Zur Information erhält die KK einen Abdruck von Anzeige und Bezifferung des Forderungsübergangs (BK-Vorlage Anspruchsübergang bei der Insolvenzverwalterin/ beim Insolvenzverwalter anzeigen (3s157-51) und Anspruchsübergang bei der Insolvenzverwalterin/beim Insolvenzverwalter beziffern (3s157-52) ).

17 GA Seite 17 (08/2015) 157 Anlagen Anlagen Anlage 1 - Klagemuster

18 Klagebegründung: In dem Rechtsstreit Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, gegen (Bezeichnung des Arbeitgebers), vertreten durch i.s. des Arbeitnehmers (Name) wird Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Arbeitsentgelt i.h.v. [ ] Eur nebst Zinsen hieraus i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem [Datum] zu zahlen. Hinweis: Zinsen müssen im Regelfall gestaffelt seit Fälligkeit bzw. Verzugseintritt ausgewiesen werden, z.b. Zinsen aus einem Betrag von... seit dem , aus einem Betrag von seit usw. Begründung: Die Klägerin fordert vom Beklagten den auf sie übergegangenen Teil des Arbeitsentgeltanspruchs des oben bezeichneten Arbeitnehmers gem. 157 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.v.m. 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der oben bezeichnete Arbeitnehmer war beim Beklagten vom... bis... (Datum) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch - Kündigung des Arbeitnehmers/Arbeitgebers/ Aufhebungsvertrag - vom... (Datum) zum... (Datum). I. Beweis: Arbeitsbescheinigung des Beklagten (Leistungsakte Bl..). Der Arbeitnehmer meldete sich bei der Klägerin zum... (Datum) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei gab er an, der Beklagte schulde ihm noch Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom bis... (Datum), welches aber noch nicht an ihn ausgezahlt worden sei. Nach Angabe des Arbeitnehmers gilt für sein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für das. (Gewerbe), der für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen eine Ausschlussfrist von Wochen ab (Zeitangabe) vorsieht. Beweis: Antrag auf Arbeitslosengeld (Leistungsakte Bl ). Die Klägerin bewilligte dem Arbeitnehmer daraufhin Arbeitslosengeld ab dem (Datum) i.h.v. EUR (tägl.) und meldete dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom (Datum) einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des auf sie übergegangenen Teils des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers i.h.v. EUR an.

19 2 Beweis: Verfügung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Leistungsakte Bl. ) und Entwurf des Schreibens der Klägerin an den Arbeitgeber (Leistungsakte Bl ). Der Beklagte hat mit Schreiben vom (Datum), bei der Klägerin am... (Datum) eingegangen, die Zahlung abgelehnt. ---Ggf. ergänzend: Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, (---- z.b. die tarifliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs sei nicht gewahrt ----) Beweis: Leistungsakte Bl An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. II. Die Klägerin ist gem. 367 Abs. 1 SGB III eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten ( 381 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Soweit die gerichtliche Vertretung der Klägerin so wie hier - der zuständigen Agentur für Arbeit obliegt, wird diese durch ihre Geschäftsführung vertreten ( 383 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Prozessvertretung der Klägerin obliegt hier ihren Beschäftigten ( 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ArbGG). Es wird versichert, dass der Unterzeichner Beschäftigter der Klägerin ist ( 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ArbGG). Sollte das erkennende Gericht die Vorlage einer Prozessvollmacht für den Unterzeichner für erforderlich halten, bittet die Klägerin um entsprechende richterliche Verfügung; sie wird diese dann schnellstmöglich nachreichen. Die Klage ist auch begründet. III. Gem. 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des 115 SGB X) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ( 157 Abs. 3 S. 1 SGB III). Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten ( 157 Abs. 3 S. 2 SGB III). Gem. 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Da die Klägerin dem Arbeitnehmer für den oben bezeichneten Zeitraum, für dem ihm noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zusteht, Arbeitslosengeld gezahlt hat, und deshalb der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Beklagten in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Klägerin als jetzige Anspruchsinhaberin übergegangen ist (vgl. etwa BAG, Urt,. v AZR 518/08 - EzA-SD 2009, Nr. 24, Rd. 28), ist die Klage begründet. Die Einwendungen des Beklagten gehen fehl (..., evtl. ergänzende Ausführungen, ggf. zu tariflichen Ausschlussfristen ---- keine Zahlung an den Arbeitnehmer mit befreiender Wirkung erfolgt o.ä.) Den Arbeitnehmer hat die Klägerin von der Klageerhebung informiert.

20 3 Anlage: Bände Leistungsakte Im Auftrag 2) Mehrfertigung von 1) Herrn/Frau (Leistungempfänger) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Sollte die erhobene Klage Erfolg haben und der auf die Agentur für Arbeit übergegangene Teil Ihres Arbeitsentgeltanspruchs an mich ausgezahlt werden, kann sich die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ggf. um den entsprechenden Zeitraum verlängern, das heißt, die von mir erhobene Klage dient Ihrem finanziellen Interesse. Deshalb können Sie sich gem. 46 Abs. 2 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) an meinem Rechtsstreit beteiligen, z.b. als sog. Nebenintervenient ( 66 ZPO). Allerdings weise ich darauf hin, dass Ihnen aus einer solchen Beteiligung am Rechtsstreit unter Umständen Kosten entstehen können ( 100, 101 ZPO). Deshalb sollten Sie vor Ihrem Beitritt zu meinem Rechtsstreit anwaltlichen Rat einholen. Anlage: 1 Schreiben an das Arbeitsgericht Im Auftrag

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