Rechtliche Handlungsgrundlagen für Betriebsräte bei Aktivitäten für mehr Energieeffizienz in Unternehmen

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1 Rechtliche Handlungsgrundlagen für Betriebsräte bei Aktivitäten für mehr Energieeffizienz in Unternehmen TBS ggmbh Rheinland-Pfalz Kaiserstraße Mainz Claudia Grässle 1

2 Unterwegs für die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz seit mehr als 2

3 Agenda 1. TBS-Beratung Gründung und Struktur der TBS Rheinland-Pfalz Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Beratungsfelder & Arbeitsweise Seminare & Publikationen 2. Rechtliche Handlungsgrundlage für mehr Energieeffizienz Allg. Betriebsratsaufgaben & Allg. Ansatzpunkte 87 - Mitbestimmungsrechte 89 - Arbeits- und Betrieblicher Umweltschutz im BetrVG 92a - Effizienzsteigerung zur Beschäftigungssicherung 3. Energie- und Ressourceneffizienz Beratungsbeispiele aus der TBS-Arbeit KVUP & Energieeffizienz Fördermöglichkeiten Beratungsmöglichkeiten & Beratungskompetenz 3

4 Agenda 1. TBS-Beratung Gründung und Struktur der TBS Rheinland-Pfalz Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Beratungsfelder & Arbeitsweise Seminare & Publikationen 2. Rechtliche Handlungsgrundlage für mehr Energieeffizienz Allg. Betriebsratsaufgaben & Allg. Ansatzpunkte 87 - Mitbestimmungsrechte 89 - Arbeits- und Betrieblicher Umweltschutz im BetrVG 92a - Effizienzsteigerung zur Beschäftigungssicherung 3. Energie- und Ressourceneffizienz Beratungsbeispiele aus der TBS-Arbeit KVUP & Energieeffizienz Fördermöglichkeiten Beratungsmöglichkeiten & Beratungskompetenz 4

5 Gründung und Struktur der TBS Rheinland-Pfalz Gründung 1989 als Technologieberatungsstelle beim DGB Rheinland-Pfalz e. V., Gründungsmitglieder Einzelgewerkschaften & der DGB Bezirk West seit 2005 TBS ggmbh, Gründungsmitglieder heute Gesellschafter Aufgaben der TBS: Beratung und Qualifizierung der rheinland-pfälzischen Arbeitnehmer und ihrer Interessenvertretungen Mitglied im bundesweiten TBS-Netz 5

6 Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Durchführung themen- und betriebsspezifischer Seminare Individuelle Beratung als Sachverständige zu unterschiedlichen Themen Begleitung von betrieblichen Projekten wie die Einführung von Managementsystemen Prozessbegleitung bei Maßnahmen der Organisations- und Personalentwicklung Durchführung von Fachworkshops und Tagungen 6

7 Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Prozessbegleitung bei der Einführung komplexer Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie Beisitzer in Einigungsstellen Durchführung von forschungs-, anwendungsorientierten und sozialen Projekten, wie beispielsweise die Begleitung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten 7

8 Unsere Beratungsfelder Begleitung bei betrieblichen Umstrukturierungen und gesellschaftsrechtlichen Veränderungen Einführung von EDV-Systemen, IT-Technologien, Social Media Sicherung der Beschäftigung bei wirtschaftlichen Problemen, Betriebsänderungen und Insolvenz Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz Entlohnung, Arbeitszeit, kompetente Führung Energie- und Ressourceneffizienz Organisationsentwicklung 8

9 TBS-Beratung Beratungen im Jahr für ca. 200 Unternehmen und Institutionen in RLP Die Beratung umfasst in Einzelfällen einen oder wenige Tage, meist jedoch begleiten wir die Unternehmen über einen längeren Zeitraum längerfristige Begleitungen bei Einführung von Managementsystemen oder Umstrukturierungen werden oft für die Unternehmensleitungen und Interessenvertretungen gemeinsam durchgeführt Für alle Beratungsfelder gelten die Leitlinien für Gute Arbeit 9

10 Unsere Arbeitsweise Unsere Ansprechpartner sind hauptsächlich Betriebs- und Personalräte, zur Einbeziehung der Mitarbeiter Beteiligungsorientierte Vorgehensweise Stärkung der Interessensvertretungen vor Ort Statt Konfrontation der Sozialpartner, gemeinsame Umgestaltung Entwicklung effizienter und nachhaltiger Strukturen Angepasste Beratung entsprechend den Anforderungen des Unternehmens Umfassende Beratung aus einer Hand 10

11 Der Weg zur Zusammenarbeit mit der TBS Neben der Teilnahme an unseren allgemeinen Seminaren zu den unterschiedlichsten Themen bieten wir betriebsspezifische Inhouse- Seminare für einzelne Gremien zu den gewünschten Themen an. Wir erstellen für Euch auf Wunsch eine Einladung zu dem Seminar und das Gremium muss die Beteiligung an diesem nach 37 (6) BetrVG/ 41 LPersVG beschließen und dem Arbeitgeber mitteilen. Die Widerspruchsrechte des AG sind hier stark begrenzt Um die TBS als Sachverständige nach 80 (3) BetrVG/ 69 (5) LPersVG hinzuziehen, bedarf es ebenfalls eines Beschlusses des Gremiums und der Mitteilung an den Arbeitgeber. Wir stellen Euch bei dem konkreten Bedarf einen Entwurf für ein Anschreiben an den Arbeitgeber zur Verfügung. Vor Beauftragung muss der Arbeitgeber der Kostenübernahme für den Sachverständigen zustimmen. Tut er dies nicht kann der Betriebsrat den Anspruch auf Sachverständigen gerichtlich klären lassen. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf die Organisation / Person des Sachverständigen. 11

12 Der Weg zur Zusammenarbeit mit der TBS Ausnahme Sachverständigentätigkeit nach 111 BetrVG Um als Beisitzer in der Einigungsstelle tätig werden zu können braucht es ebenfalls den Beschluss des Gremiums. Ist die Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer unstrittig ist lediglich dem Einigungsstellenvorsitzenden die Person der Beisitzer mitzuteilen. Die Kosten richten sich hier nach den Kosten des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei langfristiger Projektbeauftragung erstellen wir ein Angebot für den Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat und es erfolgt die Beauftragung durch den Arbeitgeber. 12

13 Seminare & Publikationen 13

14 Seminare & Publikationen 14

15 Agenda 1. TBS-Beratung Gründung und Struktur der TBS Rheinland-Pfalz Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Beratungsfelder & Arbeitsweise Seminare & Publikationen 2. Rechtliche Handlungsgrundlage für mehr Energieeffizienz Allg. Betriebsratsaufgaben & Allg. Ansatzpunkte 87 - Mitbestimmungsrechte 89 - Arbeits- und Betrieblicher Umweltschutz im BetrVG 92a - Effizienzsteigerung zur Beschäftigungssicherung 3. Energie- und Ressourceneffizienz Beratungsbeispiele aus der TBS-Arbeit KVUP & Energieeffizienz Fördermöglichkeiten Beratungsmöglichkeiten & Beratungskompetenz 15

16 80 Allgemeine Aufgaben (1)Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a.die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; 2b.die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; 3.Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; 4.die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; 5.die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; 6.die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; 7.die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; 8.die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9.Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. 16

17 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. 17

18 Ansatzpunkte im Betriebsverfassungsgesetz Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse ( 28 BetrVG/LPersVG) BR kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umweltausschuss bilden) Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen BR und GL ( 74 BetrVG) Umweltschutz als Thema bei gemeinsamen treffen von GL und BR Mitbestimmungsrelevante Themen nach 87 BetrVG, die zu einer Betriebsvereinbarung führen können 18

19 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4.Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6.Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7.Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 19

20 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 8.Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 9.Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; 10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 12.Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; 13.Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. 20

21 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. (4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. (5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist. (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen. 21

22 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1)Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfallund Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. 22

23 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (3)Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. 23

24 Ansatzpunkte im Betriebsverfassungsgesetz 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung1.von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2.von technischen Anlagen, 3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4.der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. 24

25 Ansatzpunkte im Betriebsverfassungsgesetz 91 Mitbestimmungsrecht Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 25

26 Effizienzsteigerung Beschäftigungssicherung? a Beschäftigungssicherung (1)Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. 26

27 Effizienzsteigerung Beschäftigungssicherung? a Beschäftigungssicherung (2)Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. 27

28 Kernfrage der Mitarbeiter: Was bringt mir das? [IG Metall, 2013] 28

29 Ansatzpunkte im Betriebsverfassungsgesetz Unterrichten des BR über Personalplanung und Berufsbildung ( 92) Umweltschutzbezogene Weiterbildungsmaßnamen der MA nötig Förderung der Berufsbildung ( 96) Schub solcher Maßnahmen im Rahmen eines Energiemanagement Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung ( 97) Schub im Rahmen eines Energiemanagement Betr. Bildungsmaßnahmen ( 98) Einfluss auf Inhalt, Form und Zeitpunkt der Energiemanagement 29

30 Ansatzpunkte im Betriebsverfassungsgesetz Mittbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ( 99) z. B beim Einsatz eines Umweltberaters oder anderen personellen Umstrukturierungen im Zuge der Umstellung bezüglich Umweltund Ressourcenschutz Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ständig Beschäftigten ( 106) durch effiziente Anlagen oder neue Werk- und Betriebsstoffe muss WA beraten Betriebsänderung ( 111) mögliche Betriebsänderungen sind BR mitzuteilen und mit ihm zu beraten 30

31 Informationsbeschaffung des BR Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (2)Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (6)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 31

32 Informationsbeschaffung des BR Allgemeine Aufgaben (3)Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 32

33 Agenda 1. TBS-Beratung Gründung und Struktur der TBS Rheinland-Pfalz Tätigkeitsspektrum der TBS Rheinland-Pfalz Beratungsfelder & Arbeitsweise Seminare & Publikationen 2. Rechtliche Handlungsgrundlage für mehr Energieeffizienz Allg. Betriebsratsaufgaben & Allg. Ansatzpunkte 87 - Mitbestimmungsrechte 89 - Arbeits- und Betrieblicher Umweltschutz im BetrVG 92a - Effizienzsteigerung zur Beschäftigungssicherung 3. Energie- und Ressourceneffizienz Beratungsbeispiele aus der TBS-Arbeit KVUP & Energieeffizienz Fördermöglichkeiten Beratungsmöglichkeiten & Beratungskompetenz 33

34 Beispiele der Beratungen im Bereich Energie und Ressourceneffizienz - I Durchführung eines zweijährigen Modellprojekts zur Einführung von Umweltmanagementsystemen (Ökoaudit und ISO ff) Begleitung der Implementierung und Zertifizierung ISO ff (Extrusion, Metallverarbeitung) Durchführung eines zweijährigen Modellprojekts zur Implementierung eines KUVP (Kontinuierlicher UmweltVerbesserungsProzess) Weitere KUVP-Projekte (Spritzguss, Maschinenbau, Bremsbelagshersteller) Masterthesis zur Energiewende und deren Auswirkung auf Industrieunternehmen in RLP 34

35 Beispiele der Beratungen im Bereich Energie und Ressourceneffizienz - II Produktbezogene Material- und Energiebilanz (Spritzguss) Schulung von Mitarbeitern (Spritzguss, Metallverarbeitung, Maschinenbau) Durchführung interner Audits (Metallbearbeitung) Lastganganalysen Abgabencheck (Extrusion) 35

36 TBS-Ansatz am Beispiel von KUVP-Projekten Projektziele: Verbesserung des betrieblichen Umweltschutz unter Beteiligung der Mitarbeiter Erschließung von Einsparpotentialen in den Bereichen Wasser/Abwasser, Energie, Abfall, Ressourcen usw. Verbesserungen der Gesamtsituation Verbesserung der internen & externen Kommunikation Förderung der Kreativität, Freisetzung von Innovationen Erhöhte Motivation & Identifikation, bessere Arbeitsbedingungen Senkung der Allgemeinkosten, Reduzierung von Hilfs- und Betriebskosten 36

37 TBS-Ansatz am Beispiel von KUVP-Projekten Prinzipieller Ablauf Bestandsaufnahme Bildung eines KUVP-Teams Erarbeitung von Projekten und Verbesserungsideen gemeinsam mit den Mitarbeitern (z. B. Fahrradwerkstatt) Kausalitätsprüfung der Ideen Maßnahmenkatalog und Umsetzung Kontinuierliche Überprüfung Wichtige Akteure an einem Tisch BR als Mittler Erfahrungswissen der Mitarbeiten plan ac t Externes Expertenwissen und Erfahrung, Informationsmaterialien und moderierte Treffen für die Belegschaft d o ch eck 37

38 TBS-Ansatz am Beispiel von KUVP-Projekten - die Fahrradwerkstatt - 38

39 TBS-Ansatz am Beispiel von KUVP-Projekten - die Fahrradwerkstatt - 39

40 TBS-Ansatz am Beispiel von KUVP-Projekten - die Fahrradwerkstatt - 40

41 TBS-Ansatz am Beispiel Energieeffizienz Bewusstes Energiemanagement in der Unternehmenskultur verankert EnMS System muss leben und gelebt werden [etz Elektrotechnik + Automation, 2010] 41

42 [Jochen Wolf, Bosch/Homburg(Saar), PIUS-Seminar, 15.Mrz.2013] 42

43 TBS-Ansatz am Beispiel Energieeffizienz Bewusstes Energiemanagement in der Unternehmenskultur verankert EnMS System muss leben und gelebt werden Kontinuität durch beteiligungsorientierte Vorgehensweise Mitarbeiter-Beteiligung schafft Bewusstsein Mitarbeiter-Beteiligung fördert Lebendigkeit Mitarbeiter-Beteiligung stärkt Unternehmenskultur [etz Elektrotechnik + Automation, 2010] 43

44 Beratungsmöglichkeiten im Bereich Energie- und Ressourceneffizienz Bestehende Kontakte und langjährige Zusammenarbeit mit verschiedenen rheinland-pfälzischen Unternehmen Effizienzanalyse für Energie- und Materialflüsse Lastgangauswertung Abgabencheck Unterstützung bei der Einführung von Managementsystemen - ISO ff - Ökoaudit - ISO 9.000ff - Arbeitsschutzmanagement - ISO & ISO KUVP, (betriebliches) Stoffstrommanagement, PIUS-Potential Schulung von Mitarbeitern und weiterer relevanter Personen im Betrieb 44

45 Fördermöglichkeiten im Bereich Energie- und Ressourceneffizienz PIUS-Analysen auf Grundlage von VDI-Richtlinie 4075 Unterstützung durch Förderung mit 70 % der Beraterkosten (max ) Erstberatung für interessierte Betriebsräte Beratungsprojekt von bis zu 5 Beratungstagen 45

46 Beraterkompetenz im Bereich Energie- und Ressourceneffizienz Claudia Grässle Dipl.-Ingenieurin (FH), Umwelttechnik Geschäftsführerin TBS, Beraterin Umweltmanagementsysteme KUVP Wirtschaftliche Angelegenheiten und Beschäftigungssicherung Steffen Koch Dipl.-Ingenieur, Umwelttechnik Berater Energie- und Ressourceneffizienz in Unternehmen Soziotechnische Zusammenhänge Innovationen Energiemanagementsystem Anna Gabler M.Sc., Umweltorientierte Energietechnik Beraterin Effiziente Energietechnik Erneuerbare Energien Umwelt- und Qualitätsmanagement Energierecht 46

47 TBS Rheinland-Pfalz umfassende Beratung aus einer Hand 47

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