Information für Betriebsräte
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- Kasimir Müller
- vor 8 Jahren
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1 Ressourceneffizienz: Eine Thema!? An welche Vorschriften im BetrVG kann man anknüpfen? 28 BetrVG (Ausschuss) 28a BetrVG (Arbeitsgruppe) 80 Abs. 2 BetrVG (Informationsanspruch) 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (sachkundige Beschäftigte als Auskunftsperson) 80 Abs. 3 BetrVG (externe Sachverständige ) 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG (betriebliches Vorschlagswesen) 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG (Gruppenarbeit) 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG (betrieblicher Umweltschutz) 89 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG (betrieblicher Umweltschutz) 88 BetrVG (freiwillige Betriebsvereinbarung) 90 BetrVG (Planung von Räumen, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen) 91 BetrVG (Änderung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung) 92 BetrVG (Personalplanung) 92a BetrVG (Änderungen als Beschäftigungssicherung) BetrVG (Qualifizierung) 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG (Wirtschaftsausschuss) Wo kann der Betriebsrat konkret bei der Ressourceneffizienz ansetzen? Der Betriebsrat kann das Thema Ressourceneffizienz als Bindeglied zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber anschieben. Es eignet sich gut für eine Kooperation, da es als Thema positiv besetzt ist und die Ausgangssituation für Verhandlungen dementsprechend gut sind. Wir haben also eine klassische Win-Win- Situation für beide Betriebsparteien. Das sind optimale Voraussetzungen für ein erfolgreiches Gelingen. Vorteile müssen dann aber auch für beide Seiten daraus hervorgehen. Einerseits Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Standortsicherung, anderseits auch Beschäftigungssicherung durch gute Arbeitsbedingungen und weniger Fremdfirmenbeschäftigung. Ressourceneffizienz betrifft die gesamte Prozesskette von der Produktgestaltung über Produkt- und Materialverarbeitung bis hin zur Abfallentsorgung oder verwertung. Zu berücksichtigen sind auch mögliche Verschiebungen von Umweltbelastungen durch Verlagerungen ins Ausland. Betriebsräte und Beschäftigte sind an ihren Arbeitsplätzen die Expertinnen und Experten. Sie haben den Hintergrund und innovative Ideen zur Verbesserung von Prozessen und für neue Produkte. Abt. Betriebsverfassung Seite 1 von 8
2 1. Informationen einfordern und auswerten Um sich des Themas anzunehmen, kann der Betriebsrat zunächst einmal seine Informationsrechte (z. B. 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG) nutzen, um zu ermitteln, welche Ressourcen derzeit überhaupt auf welche Art und Weise genutzt werden. Hierzu kann der Betriebsrat im Wirtschaftsausschuss, z. B. gem. 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG verlangen, dass ihm Stoff- oder Materialbilanzen vorgelegt werden. Der Wirtschaftsausschuss ist überhaupt eine wichtige Informationsquelle für den Betriebsrat, da dort auch z.b. Fabrikations- und Arbeitsmethoden sowie Fragen des betrieblichen Umweltschutzes mit dem Unternehmer beraten werden müssen. Entsprechende Bilanzen kann er mit sachkundigen Auskunftspersonen im Betrieb ( 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) auswerten. 2. Allgemeine Handlungsmöglichkeiten Ist der Betriebsrat einmal informiert hat er viele Möglichkeiten, das Thema anzuschieben. Im Wirtschaftsausschuss kann der Betriebsrat bei den Produktions- und Investitionsprogrammen ( 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG) mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber beraten. Bei neuen Investitionen kann der Betriebsrat Nachhaltigkeit und eine Steigerung der Energie- und Materialeffizienz einfordern immer unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Belegschaft. Auch die Fabrikations- und Arbeitsmethoden, also letztlich der Stand der Technik und Entwicklungen, gemäß 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG, kann der Betriebsrat im Wirtschaftsausschuss mit beraten. Der Betriebsrat kann sich aber auch kurz- oder langfristig in einem entsprechenden Ausschuss mit dem Thema Ressourceneffizienz oder Umweltschutz ( 28 BetrVG) befassen. Er kann Lösungsvorschläge mit Beschäftigten, als sachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), soweit dies für die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist, erarbeiten. Soll im Betrieb eine inhaltliche Aufbereitung dieses oder auch anderer Themen durch Arbeitsgruppen als Arbeitsorganisationsform stattfinden, wäre die Durchführung solcher Arbeitsgruppen ebenfalls mitbestimmungspflichtig ( 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG). Eine dieser Arbeitsgruppen könnte dann das Thema Umwelt oder Ressourceneffizienz bearbeiten. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitsgruppe des Betriebsrats nach 28a BetrVG: Der Betriebsrat könnte das Thema Ressourceneffizienz einer eigenen Arbeitsgruppe übertragen ( 28a BetrVG). In dieser Arbeitsgruppe sind auch Nichtbetriebsratsmitglieder beteiligt und deshalb ist es kein Organ des Betriebsrats. Diese Arbeitsgruppe übernimmt aber betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar betroffene Beschäftigte mit einzubeziehen. Das ist möglich in Betrieben Abt. Betriebsverfassung Seite 2 von 8
3 mit mehr als 100 Beschäftigten nach einer entsprechenden Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Aufgaben zu übertragen. Das Thema Ressourceneffizienz ist ein Thema des betrieblichen Umweltschutzes. Hierzu gibt es Spezialvorschriften im BetrVG. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz gefördert ( 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) aber auch durchgeführt werden ( 89 Abs. 1 BetrVG). Bei allen damit im Zusammenhang stehenden Besichtigungen und Fragen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Betriebsrat hinzuzuziehen. Das Thema kann natürlich gut in ein bestehendes oder geplantes Corporate Social Responsibility-Konzept (CSR) eingebunden werden. Der Betriebsrat kann aber auch anregen, eine Zertifizierung nach ISO 14001, 14040, oder ein Eco-Management and Audit Scheme (EMAS: Informationen unter ) oder ähnliche auf Nachhaltigkeit gerichtete Konzepte anzustreben. Der betriebliche Umweltschutz ist auch ausdrücklich ein Thema, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Wirtschaftsausschuss beraten muss ( 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG). Um Beschäftigte zu informieren kann das Thema Ressourceneffizienz ganzheitlich ggf. auch mit externen Sachverständigen auf einer Betriebsversammlung thematisiert werden. Auch beim Thema Ressourceneffizienz sollte der Betriebsrat den Bezug zu personellen Angelegenheiten ( 90 ff, 92 ff. BetrVG) herstellen. Wenn zum Beispiel die Ressourceneffizienz die Einführung neuer technischer Anlagen im Sinne des 90 BetrVG bedingt, kann der Betriebsrat vorschlagen, dass bei einer Neuanschaffung die Anlage gewählt wird, die weniger Abfall oder Verschnitt produziert. Bei Arbeitsabläufen kann zum Beispiel die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems, das aber nicht in eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ausarten darf, angeregt werden. Im Rahmen einer Personalbedarfs- bzw. Personalentwicklungsplanung, kann der Betriebsrat schon im Rahmen dieser Planung thematisieren, ob die vorhandenen Beschäftigten entsprechende Kompetenzen zum Bedienen dieser neuen Anlagen haben oder erst durch Weiterbildungen erwerben müssen. Wenn man das Thema Ressourceneffizienz langfristig angehen will, muss man mit den Regelungen zur Berufsbildung auch darauf hinwirken, dass die Beschäftigten immer auf dem neuesten Stand sind und entsprechende Inhalte vorschlagen. Das wiederum fördert die Innovationsfähigkeit der Belegschaft und die Beschäftigungssicherung ( 92a BetrVG). 3. Zwingende Mitbestimmung Neben den Vorschlags- und Beratungsrechten kann der Betriebsrat aber auch den Hebel der zwingenden Mitbestimmung betätigen. Der Betriebsrat ist ein geeigneter Multiplikator für das Thema im Betrieb. Er kann darauf hinwirken, dass das Know- Abt. Betriebsverfassung Seite 3 von 8
4 how der Beschäftigten als wichtiges Innovationspotenzial für den Betrieb genutzt wird. Das Potenzial von Beschäftigten kann zum Beispiel im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens ( 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG) wirksam für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Die Beschäftigten können technische Lösungen entwickeln. Besonders bei energieintensiven Betrieben besteht hier ein weit größeres Einsparpotenzial als etwa bei den Personalkosten. Wenn technische Einrichtungen zum Thema Umwelt bzw. Umweltschutz wie z.b. SAP Environmental Compliance (= Einhaltung von umweltrechtlichen Regelungen) oder SAP Environment, Health, Safety Management (= Umwelt, Gesundheit, Sicherheit Management) eingesetzt werden sollen, dann hat der Betriebsrat gemäß 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Denn auch diese Anwendungen sind dazu geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Soweit ein Zusammenhang mit Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hergestellt werden kann, greift auch 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Fazit: Dieser Einsatz für das Unternehmen muss aber auch dazu führen, dass für Beschäftigte die Arbeitsplatzsicherheit, die Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten verbessert werden. Eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressourcen wird nur mit qualifizierten und motivierten Beschäftigten gelingen. Und der Betriebsrat kann bei der konkreten Ausgestaltung entscheidend mitwirken. Informationen bei: Isabel Eder Abt. Betriebsverfassung IG BCE Hauptverwaltung Telefonnummer: Faxnummer: Adresse: isabel.eder@igbce.de Abt. Betriebsverfassung Seite 4 von 8
5 Ressourceneffizienz: Regelungen im BetrVG 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach 28 gebildeter Ausschuss Abt. Betriebsverfassung Seite 5 von 8
6 berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Duch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Abt. Betriebsverfassung Seite 6 von 8
7 (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2. von technischen Anlagen, 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. 91 Mitbestimmungsrecht Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. Abt. Betriebsverfassung Seite 7 von 8
8 106 Wirtschaftsausschuss (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes Abt. Betriebsverfassung Seite 8 von 8
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