Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz
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- Liane Walter
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1 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bayersdörfer / TAB,
2 Duales System Arbeitsschutz Arbeitsschutz Gewerbeaufsicht Berufs- Genossenschaft ArbSchG Unternehmer SGB 7 2
3 Ansprechpartner Film Raum Hamburg Thoralf Lorenz Tel.: 0163 / lorenz.thoralf@bgfe.de Raum Köln Dr. Werner Schunck Tel.: 0163 / schunck.werner@bgfe.de Raum Berlin Karl-Heinz Richter Tel.: 0163 / richter.karl-heinz@bgfe.de Raum Stuttgart / U-Modell Andreas Warnecke Tel.: 0163 / warnecke.andreas@bgfe.de Raum München Joachim Bayersdörfer Tel.: 0163 / bayersdoerfer.joachim@bgfe.de Zentrale Helmut Gothsch Tel.: 0163 / gothsch.helmut@bgfe.de Leitung / Koordination Joachim Bayersdörfer 3
4 Meldepflichtige Unfälle /2004/ ,60 % ,14 % *) incl. Stromunfälle ,45 % ,78 % Arbeitsunfälle*) Wegeunfälle Dienstwegeunfälle Berufskrankheiten 4
5 Tödliche Unfälle Januar- Juli 2003/2004/ % % % % 10 4 Summe Wegeunfälle Dienstwegeunfälle Arbeitsunfälle Stromunfälle
6 Arbeitsunfälle - Filmproduktion Anzahl Anzahl Unfälle Filmproduktion Jahr
7 Verantwortung - Vorgesetzter??????????????????????????????????????? Welche Verantwortung trägt ein Vorgesetzter???????????????????????????????????????? 7
8 Verantwortung - Vorgesetzter Moralische Verantwortung Wirtschaftliche Verantwortung Juristische Verantwortung 8
9 Verantwortung - Vorgesetzter??????????????????????????????????????? Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich???????????????????????????????????????? 9
10 Verantwortung - Vorgesetzter jeder Vorgesetzte!!! 10
11 Verantwortung - Vorgesetzter??????????????????????????????????????? Wann bin ich Vorgesetzter oder Führungskraft???????????????????????????????????????? 11
12 Verantwortung - Vorgesetzter Weisungsrecht Schutzpflicht Führungskraft! 12
13 Verantwortung Verantwortung ohne Personalführung? Fachverantwortung / Garantenstellung! (z.b. Elektrofachkraft für elektrotechnische Arbeiten) 13
14 Führungsstruktur Betriebsarzt Unternehmer Sifa Betriebsrat Vorgesetzter Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter Sicherheitsbeauftragter 14
15 Gesetze / Vorschriften Gesetze / Verordnung / Techn. Regel UVV [ BGV, BGR, BGI] Normen / Richtlinien / Bestimmungen [EN, DIN, VDE] ArbSchG BGV A1 VDE BetrSichV (TRBS) BGV A3 BGV C 1 VDE 0105 VDE 0702 GPSG BGI 810 DIN BGI 814 DIN
16 Rechte / Pflichten der Versicherten Pflichten: Unterstützung des Unternehmers Keine Gefährdung durch Alkohol, Drogen und Medikamenten Meldung von Mängeln an Vorgesetzten, Sifa, Betriebsarzt oder Sicherheitsbeauftragten Bestimmungsgemäßes Verwenden von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen 16
17 Rechte / Pflichten der Versicherten Rechte: Unterweisung und Einweisung durch den Vorgesetzten Bereitstellung von notwendiger Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Durchführen und Anbieten von Vorsorgeuntersuchungen Qualifizierung für die durchzuführenden Arbeiten 17
18 Verantwortung 13 ArbSchG Wer ist verantwortlich? Arbeitgeber ( Unternehmer ) Filmproduktion Produzent Herstellungsleitung Produktionsleitung Aufnahmeleitung Regisseur Kameramann Oberbeleuchter Kamerabühne Szenenbau 18
19 Verantwortung 13 ArbSchG Wer ist verantwortlich? Berufsbilder Film (hier S/F/K) Szenenbildner / Filmarchitekt Verantwortlich: Assistenten Szenenbildner / Filmarchitekt Kostümbildner Assistent Kostümbildner - Planungsverantwortung - Auswahlverantwortung Personal - Auswahl Technik, Equipment und Räume - Abnahme der Dekoration - Bauüberwachung - Abbau und Rücklieferung - 19
20 Verantwortung 13 ArbSchG Wer ist verantwortlich? Berufsbilder Film (hier S/F/K) Szenenbildner / Filmarchitekt Verantwortlich: Assistenten Szenenbildner / Filmarchitekt Kostümbildner Assistent Kostümbildner - eigenverantwortliche Tätigkeiten # Konstruktion # Organisation # Realisation # Vertretung Szenenbildner - Abnahme der Dekoration - Bauüberwachung - Abbau und Rücklieferung - 20
21 Verantwortung 13 ArbSchG Wer ist verantwortlich? Berufsbilder Film (hier S/F/K) Szenenbildner / Filmarchitekt Verantwortlich: Assistenten Szenenbildner / Filmarchitekt Kostümbildner Assistent Kostümbildner - Organisatorische Verantwortung # Personal # Werkstätte # Garderobenräume # Kostümdepot # Kostümtransport - Rücklieferung - 21
22 Verantwortung 13 ArbSchG Wer ist verantwortlich? Berufsbilder Film (hier S/F/K) Szenenbildner / Filmarchitekt Verantwortlich: Assistenten Szenenbildner / Filmarchitekt Kostümbildner Assistent Kostümbildner - selbstständige Anproben - selbstständige Besorgungen - Arbeitsverteilung Garderobenteam - Organisation von Umzügen - Vertretung Kostümbildner - Rücklieferung - 22
23 Rahmenbedingungen 1. Gefährdungsbeurteilung [ 5 ArbSchG, 10 BetrSichV, 3 BGV A1] 2. Unterweisung [ 12 ArbSchG, 9 BetrSichV, 4 BGV A1] 3. Auswahl Personal [ 7 ArbSchG, 2 BetrSichV, 7 BGV A1] 4. Auswahl Arbeitsmittel [ 4 ArbSchG, 4,7 BetrSichV, 11 BGV A1] 5. Erste Hilfe [ 10 ArbSchG, 22, 24, 25, 26 BGV A1] 5 Sicherheitsregeln im Arbeitsschutz 23
24 Haftung Wer trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit? Wer haftet in der Arbeitssicherheit? In der Arbeitssicherheit haftet, wer durch sein Tun oder Unterlassen Ursachen für Unfallfolgen setzt und dies schuldhaft tut! Schuldhaft heißt: die Handlung oder Unterlassung muss pflichtwidrig und vorwerfbar sein! 24
25 Ermittlung durch die Kripo Fragen in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall Kamerakran: Wer mietete den Kamerakran an? Wurden schriftliche Unterlagen zur Bedienung ausgehändigt? Erfolgte seitens des Vermieters eine Einweisung? Wer war für den Aufbau des Kamerakrans zuständig? Wer bediente den Kamerakran zum Zeitpunktes des Unfalls? 25
26 Haftung Zentrale Frage der Polizei / Staatsanwaltschaft: Wer ist verantwortlich für: f - was? - wen? - welchen Umfang? 26
27 Haftung Zentrale Frage des Richters: Durch welchen Umstand hätte der Unfall vermieden werden können? k 27
28 Rechtsfolgen (Satzung BGFE) 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, deren Verletzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dies gilt insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft ( 209 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VII), Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Berufsgenossenschaft ( 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), Verstößen gegen Unterrichtungs-, Melde-, Nachweis-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten ( 209 Abs. 1 Nrn. 4 bis 11 SGB VII), Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung auf das Arbeitsentgelt von Beschäftigten ( 209 Abs. 2 SGB VII), Verletzung der Aufsichtspflicht ( 130 Abs. 1 OWiG). 28
29 Rechtsfolgen (Satzung BGFE) (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann eine Geldbuße bis zu Euro festgesetzt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 beträgt die Geldbuße bis zu Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis zu Euro. Diese Grenzen gelten auch in den Fällen der Verletzung der Aufsichtspflicht nach Absatz 1 Nr. 5 ( 130 Abs. 1 OWiG). 29
30 Rechtsfolgen Gewissen Dritte (Haftpflicht) Arbeitgeber Kündigung Führungskraft Berufsgenossenschaft Regreß (Vorsatz / gr. FLK) Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) Anordnung Haftpflicht Anordnung Staat 30
31 Aktivitäten BGFE # Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft [BGV A2] Unternehmermodel [ BGV A2] Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten [BGV A1] Fachspezifische Seminare Festlegung von branchenspezifischen Standards Prävention (Beratung, Schulung Vorort) 31
32 Schlussfolgerung # Wie wollen Sie in Zukunft Ihrer Verantwortung in Arbeitssicherheit nachkommen? Welche Maßnahmen führen Sie nun in Ihrem Bereich durch? Hilfestellung erwünscht? 32
33 Ende Wir haben viele Chancen zur Verbesserung! => Nutzen wir Sie!!! 33
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