4. Arten an Pensionszusagen

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1 4.1 Die direkte Leistungszusage 4. Arten an Pensionszusagen Das BPG kennt vier Arten an Pensionszusagen. Die 4.01 direkte Leistungszusage (geregelt in Abschnitt 3 BPG, 3 ff BPG) Pensionskassenzusage (geregelt in Abschnitt 2 BPG, 6 a ff BPG) betriebliche Kollektivversicherung (geregelt in Abschnitt 2 a BPG, 7 ff BPG) Lebensversicherung (geregelt in Abschnitt 4 des BPG, 12 ff BPG) Die folgenden Kapitel bieten einen kurzen Überblick über die vier verschiedenen Arten an Pensionszusagen. 4.1 Die direkte Leistungszusage Direkte Leistungszusagen gab es schon vor Inkrafttreten des BPG im Jahre Das BPG 1 ) sieht sowohl für neue Leistungszusagen als auch für nach dem Inkrafttreten des BPG erworbene neue Anwartschaften aus Altzusagen Rahmenbedingungen vor, die zum Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind Was ist eine direkte Leistungszusage? Eine direkte Leistungszusage ist ein Versprechen 2 ) des Arbeitgebers gegenüber einem oder mehreren seiner Arbeitnehmer, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zb Antritt der Alterspension, Eintritt von Berufsunfähigkeit, Tod) eine Pensionsleistung zu erbringen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht auf Auszahlung der Pensionsleistung. Diese Leistung ist als Ergänzung bzw Zusatz zur gesetzlichen Pension zu sehen Mit der Erteilung einer Pensionszusage können Unternehmer durch die Bildung von Pensionsrückstellungen steuerschonend für ihre Mitarbeiter vorsorgen. 14 EStG definiert allerdings die höchstmögliche Pensionszusagenhöhe, für die steuerrechtlich Rückstellungen gebildet werden dürfen (s Rz 8.26). Die Pensionszusagen können leistungs- oder beitragsorientiert ausgestaltet sein. Welches Modell gewählt wird, obliegt der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung), in der auch die Rahmenbedingungen (Pensionshöhe, Widerrufsmöglichkeit etc) festgelegt werden Leistungsorientierte Zusage Direkte Leistungszusagen werden meistens leistungsorientiert abgegeben. Bei diesen wird in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung die Höhe der zugesagten Pen ) Zum Geltungsbereich des BPG s auch die Ausführungen in Kap 2. 2 ) Zu den möglichen Rechtsgrundlagen der Pensionszusage s Kap 3. 43

2 sionsleistung definiert, entweder in Form eines absoluten Eurobetrags oder als Prozentsatz vom (letzten) Gehalt. Beispiel 1 Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber 1.000, pro Monat als Firmenalterspension, wenn er das 65-igste Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist. Beispiel 2 Der Arbeitnehmer erhält 20% des letzten Grundgehalts pro Monat als Firmenalterspension, wenn er das 65-igste Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist Der Arbeitgeber schuldet dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer eine bestimmte Leistungshöhe, die in einem gewissem Umfang durch Wertpapiere bzw eine klassische Lebensversicherung 3 ) (Rückdeckungsversicherung) zu decken sind. 4 ) Im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers bilden diese Wertpapiere eine Sondermasse ( 11 BPG; s Rz 4.37). Bei leistungsorientierten Zusagen ist die Höhe der durch den Arbeitgeber aufzuwendenden Mittel langfristig nur schwer kalkulierbar, woraus Nachteile für die Liquidität eines Unternehmens entstehen können. Beim leistungsorientierten Modell trägt der Arbeitgeber das Risiko (zb Lebenserwartung der Arbeitnehmer, Gehaltsentwicklung); der Arbeitnehmer kann hingegen mit einer bestimmten Pensionshöhe rechnen.! Hinweis: Die Entscheidung zu einer leistungsorientierten Vertragsgestaltung fällt häufig aufgrund folgender gewünschter Eigenschaften: individuelle Veranlagungsgestaltungsmöglichkeiten (zb klassische Lebensversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung, Wertpapierdepot) fixe Pensionshöhe zum Pensionsantritt einfache Berechnung und Verwaltung Die damit verbundenen Nachteile sind: Veranlagungsrisiko trägt der Arbeitgeber Liquiditätsaufwand für Arbeitgeber langfristig nur schwer kalkulierbar bei nicht adäquater Deckung durch eine klassische Lebensversicherung 5 ) trägt der Arbeitgeber auch die biometrischen Risiken (zb Langlebigkeit seiner Arbeitnehmer) 44 3 ) Zur klassischen Lebensversicherung s Kap ) Zur notwendigen Mindestdeckung s 14 EStG und die Ausführungen in Rz ) Zur klassischen Lebensversicherung s Kap 4.4.

3 4.1 Die direkte Leistungszusage Beitragsorientierte Zusage Um die sich vor allem aus der stark gestiegenen Volatilität der Kapitalmärkte ergebenden Arbeitgeberrisiken einzuschränken, werden direkte Leistungszusagen immer häufiger beitragsorientiert ausgestaltet. Bei einer beitragsorientierten Ausgestaltung wird seitens des Arbeitgebers keine konkrete Leistungshöhe, sondern ein regelmäßig, in einer bestimmten Form zu erbringender Beitrag zugesagt. Beispielsweise sind bestimmte Wertpapiere zu erwerben oder bestimmte Prämien für eine bestimmte Versicherungslösung zu erbringen. 6 ) Bei der beitragsorientierten Zusage trägt grundsätzlich der begünstigte Arbeitnehmer das Risiko (zb Lebenserwartung, Veranlagung); der Arbeitnehmer kann dementsprechend mit keiner fixen Pensionshöhe rechnen ! Hinweis: Beitragsorientierte Vertragsgestaltungen werden vor allem aufgrund folgender gewünschter Eigenschaften gewählt: Auslagerung des Veranlagungsrisikos auf den begünstigten Arbeitnehmer leichte Kalkulierbarkeit des Aufwandes für den Arbeitgeber Die damit verbundenen Nachteile sind allerdings: Pensionshöhe nicht fix Wem kann eine Zusage erteilt werden? Das BPG gilt nur für direkte Leistungszusagen an Arbeitnehmer (s Kap 2.). Sie können entweder einzelnen oder allen Arbeitnehmern eines Unternehmens erteilt werden. Bei der Gruppenbildung sind allerdings die Gleichbehandlungsvorschriften zu beachten, andernfalls haben die gleichheitswidrig Nichteinbezogenen einen Anspruch auf Gleichstellung mit den Einbezogenen (s Kap 6.). 4.11! Hinweis: Direkte Leistungszusagen an Personen, die keine Arbeitnehmer isd Betriebspensionsrechts 7 ) sind, sind zwar zulässig, sie unterliegen aber nicht den Bestimmungen des BPG. Außerdem ist aus steuerrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass direkte Leistungszusagen nur dann rückstellungsfähig sind, wenn es sich um Arbeitnehmer isd Steuerrechts handelt, nicht aber zb an Gesellschaftergeschäftsführer von Personengesellschaften (VwGH , 959/70 VwSlg 4307 F; EStR Rz 5869). 8 ) 6 ) Zur Zulässigkeit beitragsorientierter direkter Leistungszusagen aus arbeitsrechtlicher Sicht s Drs, Beitragsorientierte direkte Leistungszusagen, RdW 2009, 764 ff; zu den steuerrechtlichen Beschränkungen s EStR Rz 3380 a ff. 7 ) Vgl die Ausführungen in Kap ) Vgl die Ausführungen in Kap 8. 45

4 Es ist also grundsätzlich möglich, allen für ein Unternehmen tätigen Personen eine direkte Leistungszusage zu erteilen. Die für ein Unternehmen relevanten (steuerrechtlichen) Vorteile einer direkten Leistungszusage können aber insb für folgende Personengruppen genutzt werden: Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Vorständen einer Aktiengesellschaft Arbeitnehmer, insb jene mit höheren Bezügen Direkte Leistungszusagen werden im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge hauptsächlich dafür genützt, den Leistungsträgern eines Unternehmens, meist also langjährig verdienten Mitarbeitern, Führungskräften, Geschäftsführern oder Vorständen von Kapitalgesellschaften eine über die gesetzliche Altersversorgung hinausgehende Altersabsicherung in Form einer Firmenpension zuzusagen Ausgestaltung direkter Leistungszusagen Rechtsgrundlagen und Umsetzung Für direkte Leistungszusagen gibt es keine Formvorschriften. Sie können daher zb auf einer Einzelvereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Kollektivvertrag basieren. Es ist aber auch möglich, dass sie auf einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers beruhen oder im Weg einer betrieblichen Übung Inhalt der Arbeitsverträge werden. 9 ) Pensionsarten Direkte Leistungszusagen können folgende Leistungskomponenten vorsehen ( 1 BPG): Alterspension (verpflichtend) Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension (optional) Hinterbliebenenpension an Witwe/r und Waisen (optional) Als Alterspension versteht man jene Leistung, die der Arbeitgeber erbringt, wenn der Arbeitnehmer mit einem bestimmten Alter in Pension geht. Es ist üblich, dieses Alter an das der gesetzlichen Alterspension der Männer 10 ) zu knüpfen. Derzeit ist dies die Vollendung des 65-igsten Lebensjahres. Unter Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension versteht man alle Leistungen, die aufgrund eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zu erbringen sind. Die Definition, wann Invalidität bzw Berufsunfähigkeit eintritt, wird in der Praxis häufig an die gesetzlichen Vorschriften im ASVG bzw GSVG angelehnt. Hinterbliebenenpensionen werden bei Ableben des Arbeitnehmers an versorgungsberechtigte Partner (zb Witwe/r, eingetragene/r Partner/in, Lebensgefährtin/-gefährte) 9 ) Vgl hiezu die Ausführungen in Kap ) Zur Unzulässigkeit eines unterschiedlichen Pensionsalters für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersvorsorge s Rz 6.45, 6.55 ff. 46

5 4.1 Die direkte Leistungszusage bzw Kinder erbracht. Während Witwen(Witwer)pensionen in der Regel lebenslang bezahlt werden, sind Waisenpensionen temporäre Pensionen, die zumeist nach Vollendung der Ausbildung des Kindes enden. Beispiele für Formulierungsmöglichkeiten direkter Leistungszusagen: 1. Versorgungsleistungen 1. Alterspension 2. Vorzeitige Alterspension 3. Berufsunfähigkeitspension 4. Witwen(Witwer)pension (eingetragene Partner/in, Lebensgefährtin/-gefährte) 5. Waisenpension 2. Alterspension (1) Dem Begünstigten gebührt eine Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Weiters ist Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. (2) Die Alterspension wird lebenslang gewährt und beträgt... pro Jahr, jedoch maximal 100% des Letztbezuges abzüglich einer allfälligen Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und einer allfälligen, durch die Gesellschaft finanzierten betrieblichen Vorsorge aus dem aktuellen bzw früheren Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber. In jedem Fall ist die Alterspension mit 80% des Letztbezuges begrenzt. 11 ) Die Höhe der anzurechnenden Leistungen wird einmalig zum Pensionsantritt festgestellt. 3. Vorzeitige Alterspension Eine vorzeitige Alterspension gebührt ab Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis als auch die Tätigkeit beim Arbeitgeber bzw der Gesellschaft beendet wurde. Die Höhe der vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Rückkaufswerts der Rückdeckungsversicherung entsprechend den Bedingungen der Rückdeckungsversicherung zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls. 4. Berufsunfähigkeitspension (1) Berufsunfähigkeitspension gebührt dem Begünstigten, wenn er bei berufsunfähigkeitsbedingter Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nachweislich einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der XY-Versicherung hat. (2) Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension beträgt... pro Jahr. Sie wird auf Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt und endet mit Erreichen des Pensionsalters. Eine Valorisierung der Berufsunfähigkeitspension ist ausgeschlossen. (3) Ab Erreichen des Pensionsalters gebührt eine Alterspension in Höhe von... pro Jahr. 11 ) Zu den steuerrechtlichen Aspekten s Kap 8. 47

6 5. Witwen(Witwer)pension (eingetragene Partner/in, Lebensgefährtin/-gefährte) (1) Witwen(Witwer)pension gebührt im Fall des Ablebens des Begünstigten bzw pensionierten Begünstigten dessen Ehegattin/eingetragenem Partner/Lebensgefährtin, wenn die Ehe/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war. (2) Die Höhe der Witwen(Witwer)pension entspricht 60% des Anspruchs auf Alterspension bzw 60% einer schon bezogenen Pension. Die Witwen(Witwer)- pension wird lebenslang, jedoch längstens bis zum Eingehen einer neuen Ehe/ eingetragenen Partnerschaft/Lebensgemeinschaft gewährt. (3) Der Begünstigte ist für die Namhaftmachung etwaiger anspruchsberechtigter Personen im Sinne des Abs 1 verantwortlich. Meldungen solcher Personen müssen schriftlich erfolgen. Die Meldepflicht des Begünstigten ist über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zu beachten, wenn der Begünstigte mit unverfallbaren Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft ausscheidet. 6. Waisenpension (1) Eine Waisenpension gebührt im Fall des Ablebens des Begünstigten bzw pensionierten Begünstigten dessen Kind, wenn die Kindeseigenschaft zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war. (2) Die Höhe der Waisenpension entspricht in der Anwartschaftsphase 20% des Anspruchs auf Alterspension bzw 20% einer schon bezogenen Pension. (3) Waisenpension gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw solange ein Anspruch auf Waisenpension nach dem ASVG besteht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Die Leistung entfällt, wenn sich die Leistungspflicht lediglich auf dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 252 Abs 2 Z 2 ASVG gründen würde Unverfallbarkeit Verfallsklauseln, dh Klauseln, die einen ereignisbedingten Wegfall erworbener Pensionsanwartschaften regeln (zb Verlust der Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Pensionsalters), sind nach dem BPG nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit in der direkten Leistungszusage keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen wurde, werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Antritt der Pension die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften unter genau definierten Voraussetzungen unverfallbar ( 7 BPG). Das BPG stellt einerseits auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anderseits auf die bereits zurückgelegte Zeit seit der Erteilung der Leistungszusage ab: Wurde nichts vereinbart, müssen seit der Erteilung der Leistungszusage fünf Jahre vergangen sein. Wurde hingegen eine Wartezeit vereinbart, liegt die zulässige Obergrenze bei insgesamt zehn Jahren seit der Erteilung der Leistungszusage. Unverfallbarkeitsklauseln 48

7 4.1 Die direkte Leistungszusage sind daher längsten für zehn Jahre ab Erteilung der Zusage wirksam; danach besteht Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Wegfall der erworbenen Anwartschaft führen, wobei das BPG den Verfall der Anwartschaften nur für folgende Beendigungsarten zulässt: arbeitnehmerseitige Kündigung unberechtigter Austritt vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. 12 ) Endet das Arbeitsverhältnis zwar nach Eintritt der Unverfallbarkeit, aber noch vor Pensionsantritt, stehen dem Arbeitnehmer verschiedene Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Unverfallbarkeitsbetrags (also jenes Betrags, der sich aus der unverfallbaren Anwartschaft ergibt) zu. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags wird nach versicherungsmathematischen Methoden (nach dem sogenannten Teilwertverfahren) berechnet. Dabei wird der Aufwand für den Aufbau der Pensionsrückstellungen für Aktive über eine fiktive Prämie (Teilwertprämie) gleichmäßig über die Dauer des Arbeitsverhältnisses so verteilt, als ob die Zusage in der aktuellen Höhe bereits ab Eintritt in das Unternehmen bestanden hätte. Nachträgliche Erhöhungen einer direkten Leistungszusage erhöhen damit rechnerisch auch auf den vergangenen Zeitraum entfallende Ansprüche. Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag kann der Anwartschaftsberechtigte (ausscheidende Arbeitnehmer) binnen sechs Monaten verfügen ( 7 Abs 5 BPG). Das BPG sieht für den ausscheidenden Arbeitnehmer folgende Verfügungsmöglichkeiten vor ( 7 Abs 3 BPG): Übertragung in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen oder früheren Arbeitgebers (die Übertragung in die eines früheren Arbeitgebers setzt allerdings voraus, dass er dort noch Anwartschaftsberechtigter ist), Übertragung in eine nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung, Übertragung in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der bisherigen Pensionsansprüche erfolgt, Übertragung in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung; Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort auf Dauer ins Ausland verlegt, Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall, wobei der Unverfallbarkeitsbetrag zunächst in eine beitragsfreie Anwartschaft und diese im Zeitpunkt des Pensionsantritts in eine Pension umgewandelt wird, ) Zu den Besonderheiten bei Altzusagen (dh Zusagen, die vor dem abgeschlossen wurden, s die Übergangsbestimmungen in Art V Abs 4 BPG längere Wartefrist, uu auch Verlust bei anderen Beendigungsarten). 49

8 eine Abfindung des Unverfallbarkeitsbetrags ist nach dem BPG nur sehr eingeschränkt zulässig, nämlich nur wenn der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Abfindungsgrenzbetrag (man spricht daher auch von Bagatellabfindung; 7 Abs 6 BPG; 2013: , ohne eigene Beitragsleistungen) nicht übersteigt; der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abfinden; auf Verlangen des Arbeitnehmers ist dieser abzufinden. Eine Ausnahme gilt für Forderungen im Insolvenzverfahren, die ohne betragliche Beschränkung ausbezahlt werden ( 7 Abs 6 a BPG). Formulierungsbeispiel: 1. Beendigung der Tätigkeit vor Eintritt eines Leistungsfalls und Unverfallbarkeit der Ansprüche: (1) Die Ansprüche aus diesem Vertrag erlöschen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls durch Entlassung aus Verschulden des Begünstigten oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird. (2) Bei allen anderen Formen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben die Ansprüche aus dieser Pensionszusage im Umfang der bereits erworbenen Ansprüche erhalten (mindestens jedoch in der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags gemäß 7 BPG), sofern seit Erteilung der Zusage eine Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. (3) Im Hinblick auf die Verfügung des Unverfallbarkeitsbetrags gelten die Verfügungs- und Abfindungsmöglichkeiten gemäß 7 BPG Ergänzend ist zu erwähnen, dass vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge (inkl Zinsen) jedenfalls sofort unverfallbar sind. Der Arbeitnehmer kann daher den auf den eigenen Zahlungen beruhenden Erwerb einer Anwartschaft auch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verlieren. Auf sein Verlangen sind diese Zahlungen (samt Zinsen) nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen ( 7 Abs 4 BPG) Widerrufs- und Einschränkungsmöglichkeiten Mit Abgabe der direkten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber grundsätzlich den begünstigten Arbeitnehmern im Leistungsfall (zb Alter) eine bestimmte Leistung zu erbringen. Das BPG sieht zum Schutz der Arbeitnehmer eine nur sehr eingeschränkte Möglichkeit des Arbeitgebers vor, den Erwerb künftiger Anwartschaften bzw von Leistungen einseitig wieder einzuschränken ( 8, 9 BPG). Für direkte Leistungszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, sind weitgehende Widerrufsmöglichkeiten zulässig, doch bestehen dann keine steuerlichen Vorteile. 13 ) Der Arbeitgeber kann den Erwerb künftiger Anwartschaften ausnahmsweise widerrufen, wenn dies 13 ) Zu den steuerrechtlichen Aspekten s Rz

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