1. Einheit. VO/KO: Innere Verwaltung und Grundrechte. Polizei als Tätigkeit oder als Organisation. Polizei als Tätigkeit oder als Organisation

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1 1. Einheit VO/KO: Innere Verwaltung und ao. Univ.- Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J. Kompetenzrechtlich geprägte Grundbegriffe Zusammenhänge von SPG und FPG Fremdenrecht Verfassungs- und einfachgesetzliche Grundlagen Betroffenen im Überblick 2 Polizei als Tätigkeit oder als Organisation Polizei als Tätigkeit Polizei im funktionellen oder materiellen Sinn die Abwehr von Gefahren unter Drohung oder Anwendung von unmittelbaren Zwangsmaßnahmen (sofortiger Polizeizwang) Besondere kompetenzrechtliche Bedeutung B-VG zergliedert dieses Sachgebiet zur Gesetzgebung und Vollziehung verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen Polizei als Tätigkeit oder als Organisation Polizei als Organisation Polizei im organisatorischen oder formellen Sinn Die Organisation der Sicherheitsbehörden und ihrer Hilfsorgane 3 4 Kompetenztatbestand Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung Bezieht sich auf Polizei als Tätigkeit Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahren Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgebiet auftreten Abwehr allgemeiner Gefahren als Restmaterie Alle Polizei, die nicht ist, ist daher im SPG enger umschrieben Legaldefinition allgemeine Gefahr gem 16 SPG nur dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen unmittelbar bevorsteht 5 6 1

2 Schutz eines bestimmten Verwaltungsrechtsgutes die Abwehr besonderer Gefahren mittels unmittelbarem Zwang zb Fremdenpolizei, Gewerbepolizei, Straßenpolizei, Wasserpolizei, Forstpolizei, Baupolizei Adhäsionsprinzips In den jeweiligen Materiengesetzen finden sich häufig verwaltungspolizeiliche Regelungen erste allgemeine Hilfeleistung (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) Abwehr besonderer Gefahren durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen der bei Gefahr in Verzug stellvertretende, die kraft ausdrücklicher bundesverfassungsrechtlicher Anordnung zur zählt 7 8 Allgemeine (überörtliche) örtliche örtliche Gesetzgebungskompetenz Land (Art 15 Abs 2 B-VG) Teil der, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden Bspw. Wahrung öffentlichen Anstands und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms Übertragung der Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG) Kriminalpolizei ( gerichtliche Polizei ) und administrative Polizei Kriminalpolizei ( gerichtliche Polizei ) Kompetenzrechtlich strittig Teil der allgemeinen (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) oder dem Strafrechtswesen zuzurechnen (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege auf Grundlage der StPO In 18 StPO definiert unter Abstellen auf die Organisation (Abs 2) und die Tätigkeit (Abs 1) Organisatorische Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden unter Berücksichtigung der Vorschriften des SPG 9 10 Kriminalpolizei ( gerichtliche Polizei ) und administrative Polizei Rechtsschutz gerichtlicher Rechtsschutz nach 106 StPO Hilfstätigkeit der Sicherheitsbehörden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder mit Genehmigung des Gerichtes Maßnahmenbeschwerde beim UVS (Art 129a Z 1 B-VG) Akte der Kriminalpolizei, ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ohne Genehmigung des Gerichtes unter Ausübung von unmittelbarer Befehlsoder Zwangsgewalt Sicherheitsverwaltung Sicherheitsverwaltung als Tätigkeit Gem 2 Abs 2 SPG Sammelbegriff für die allgemeine ausgewählte Bereiche der (zb Fremdenpolizei) Alle Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung werden von den Sicherheitsbehörden vollzogen Rechtsschutz nach 88 Abs 2 SPG bezieht sich auf die Sicherheitsverwaltung und nicht nur auf die allgemeine

3 Sicherheitsverwaltung Sicherheitsverwaltung im organisatorischen Sinn Entspricht dem herkömmlichen Verständnis von Polizei im organisatorischen Sinn = Sicherheitsbehörden und Wachkörper = Sicherheitsexekutive ( 5 Abs 5 SPG) Örtiliche SICHERHEITSPOLIZEI Allgemeine ( über-örtliche ) (größtenteils im SPG geregelt) SICHERHEITSVERWALTUNG ( 2 Abs 2 SPG) VERWALTUNGSPOLIZEI Pass- und Meldewesen, Fremdenpolizei, Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesn sowie Pressewesen und Vereins- und Versammlungsangelegenheiten der anderen Verwaltungsgebiete (zb Gewerbepolizei, Straßenpolizei, Baupolizei) Fremdenrecht Fremdenrecht Fremde als Normadressaten isd Gesetzes ( 2 Abs 4 Z 1 FPG, 2 Abs 1 Z 1 NAG) ist dies, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt NAG: Niederlassungs- und AufenthaltsG 2005 Instrument zur Steuerung der Zuwanderung FPG: FremdenpolizeiG 2005 Regelt die kurzfristige Einreise, die Überwachung des Aufenthaltes von Fremden und dessen Beendigung Fremdenpolizei ist eine Materie der mit starken sicherheitspolizeilichen Elementen AsylG: Asylgesetz 2005 Ziehlt darauf ab, Fremden Schutz vor der Gefahr einer Verfolgung zu gewähren Kompetenzgrundlagen Weitgehende Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Ein- und Auswanderungswesen, Passwesen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Abschiebung, Asyl Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG Fremdenpolizei Art 102 Abs 2 B-VG Vollziehung FPG und AsylG unmittelbare Bundesverwaltung (Sicherheitsbehörden 2 SPG; Bundesasylamt 58 AsylG) Vollziehung des NAG in mittelbarer Bundesverwaltung Gleichbehandlung Fremder untereinander Erweiterung des Gleichheitssatzes (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) durch das BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390) auf das Verhältnis Fremder untereinander Verbot unsachlicher Differenzierung Allgemeines Sachlichkeitsgebot (vgl VfSlg ) Willkürverbot: Qualifiziert rechtswidrige Vollziehung bewirkt Grundrechtsverletzung

4 Rechtsstaatsprinzip Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (vgl zb VfGH , G 246/07) Rechtsgrundlage vor allem Art 13 ivm Art 3 bzw 8 MRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) Schutzbereich Die persönliche Sphäre des einzelnen Menschen Private und familiäre Beziehungen Eingriff Versagung eines Aufenthaltsrechtes Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Interessensabwägung zwischen öffentlichen Interessen und privaten Interessen des Fremden VfSlg , ; VfGH , B 1565/ Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 MRK) Absolutes Verbot von Folter und Maßnahmen die eine gröbliche Missachtung der Person darstellen Verantwortlichkeit eines Staates für Verletzungen von Art 3 MRK die einem Fremden nach fremdenpolizeilichen Maßnahmen dieses Staates durch einen anderen Staat drohen Neben Art 33 GFK zentrale Grundlage des Prinzips des Non-refoulement Recht nicht der Todesstrafe unterworfen zu sein (Art 1 6. ZPMRK, vgl Art 85 B-VG) Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK, PersFrBVG) Schutzbereich Persönliche Freiheit Eingriff Schubhaft, Gelinderes Mittel Ungerechtfertigt durch jede rechtswidrige Anwendung Inhaftnahme bei Fehlen der gesetzlichen Vorrausetzungen Überschreitung der zeitlichen Grenzen Beschwerdeentscheidung nicht innerhalb von einer Woche Völkerrechtliche Bezüge Verbot von Kollektivausweisungen (Art 4 4.ZPMRK, 13. ZPMRK) Verfahrensgarantien für Ausweisungen (Art 1 7.ZPMRK) Recht auf Asyl nach Maßgabe der GFK und des AEUV (Art 18 charta) Unionsrechtliche Fremdenrechtsharmonisierung Genfer Flüchtlingskonvention samt Zusatzprotokoll Definition des Flüchtlingsbegriffes Garantie diverser Rechts von Flüchtlingen Bilaterale Rücknahmeabkommen Zur Ermöglichung bzw Erleichterung von Abschiebungen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei

5 Europarechtliche Bezüge Europarechtliche Bezüge Regelungen hinsichtlich Unionsbürger Primärrechtlich Unionsbürgerschaft (20 AEUV) Allgemeines Recht auf Freizügigkeit (Art 21 AEUV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff AEUV) Sekundärrechtlich UnionsbürgerRL (2004/38/EG) In Umsetzung der Freizügigkeit Regelungen betreffend Drittstaatsangehöriger Primärrechtlich (Titel V AEUV) Einreise und kurzfristiger Aufenthalt (Art 77 AEUV) Kompetenzen der EU betreffend Asyl (Art 78 AEUV) Einwanderung (79 AEUV) Sekundärrechtlich Dublin II-VO (2003/343/EG) AufnahmeRL (VO 2003/9/EG) AsylverfahrensRL (RL 2005/85/EG) DaueraufenthaltsRL (2003/109/EG) FamilienzusammenführungsRL (2003/86/EG) RückführungsRL (2008/115/EG) RL über die Anerkennung von Rückführungsentscheidungen (2001/40/EG)

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