Fälle zum Europarecht

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4 Fälle zum Europarecht unter Berücksichtigung der Bezüge zum deutschen und internationalen Recht herausgegeben von PD Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Universität Würzburg unter Mitarbeit von Dipl. jur. Florian Gonsior, Univ. Bayreuth Dr. Dipl. sc. pol. Thomas Holzner, Univ. Bayreuth PD Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur., Univ. Würzburg Prof. Dr. Urs Kramer, Univ. Passau PD Dr. Daniel Krausnick, Univ. Erlangen Dr. Johannes Saurer, LL.M., Univ. Bayreuth Dr. Meinhard Schröder, LMU München PD Dr. Ferdinand Wollenschläger, LMU München Verlag W. Kohlhammer III

5 Alle Rechte vorbehalten 2011 W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Umschlag: Gestaltungskonzept Peter Horlacher Gesamtherstellung: W. Kohlhammer Druckerei GmbH + Co. KG, Stuttgart Printed in Germany ISBN: E-Book-Formate: pdf: ISBN

6 Vorwort Vorwort Das Europarecht gewinnt in der Rechtspraxis immer mehr an Bedeutung. Dies schlägt sich zunehmend auch in der juristischen Ausbildung und Prüfung nieder. Die vorliegende Fallsammlung soll Studierenden sowohl im Pflichtfachbereich als auch im Schwerpunkt Europarecht die klausurmäßige Übung, Wiederholung und Vertiefung wichtiger europarechtlicher Fragestellungen einschließlich ihrer Verbindungen zum nationalen Recht und zum Völkerrecht ermöglichen. Die Fälle sind vielfach in universitären Examenskursen erprobt. Um einen möglichst hohen Lernerfolg zu erzielen, empfiehlt es sich, die Fälle zunächst eigenständig zu lösen und erst danach die Lösungsvorschläge durchzuarbeiten. Hinweise der Leser sind an die -Adresse herzlich willkommen. Würzburg, im November 2010 Matthias Knauff V

7 Vorwort VI

8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Fall 1: Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien (Kramer) 1 Vertragsverletzungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, sonstige Grundfreiheiten (Überblick), Zollunion, Europäische Kommission Fall 2: Fleischverpackung (Knauff) Feststellungsklage, Warenverkehrsfreiheit, europarechtskonforme Auslegung Fall 3: Sportwetten (Holzner) Vorabentscheidungsverfahren, Auslegung von Vorlagefragen, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Zahlungsverkehrsfreiheit, Verhältnis der Freiheiten zueinander, Rechtfertigung aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses Fall 4: Kontaktlinsen übers Internet (Kramer) Vertragsverletzungsverfahren, Warenverkehrsfreiheit, Staatshaftung (wegen Verstoßes gegen EU-Recht), Untätigkeitsklage, Vorabentscheidungsverfahren, Verfassungsbeschwerde Fall 5: Doppelt gezahlt hält besser (Kramer) Vorabentscheidungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Bereichsausnahmen, (versteckte) Diskriminierung, Einheimischenprivileg, Inländerdiskriminierung, Niederlassungsfreiheit, Zwangsmitgliedschaft Fall 6: Der österreichische Rechtsreferendar (Knauff) Verpflichtungsklage, unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien, Arbeitnehmerfreizügigkeit Fall 7: Streit um das Einheimischenmodell (Wollenschläger) Vertragsverletzungsverfahren, Grundfreiheiten (Freiheiten des Personen- und Kapitalverkehrs), Unionsgrundrechte (Altersdiskriminierung), Unionsbürgerschaft Fall 8: Nationale Flugzeugindustrie (Knauff) Zeitliche Anwendbarkeit des Europarechts, Kapitalverkehrsfreiheit, Vertragsverletzungsverfahren Fall 9: Kein Moos für Moser (Krausnick) Nichtigkeitsklage, Anfechtungsklage, Begriff der Beihilfe, gerechtfertigte Beihilfen nach Art. 106 II, 107 II AEUV, Rückforderung von Beihilfen, Beihilfeverfahren, beihilfenrechtliche Konkurrentenklage, Altmark-Trans-Kriterien Fall 10: Wassersparendes Duschen (Knauff) Individualnichtigkeitsklage, Rechtsetzungskompetenzen, Verfahren der Sekundärrechtsetzung, Wirtschaftsgrundrechte VII

9 Inhaltsverzeichnis Fall 11: Führerscheinprobleme (Knauff) Vorabentscheidungsverfahren, Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, richtlinienkonforme Auslegung Fall 12: Zweifelhafte Richtlinien (Kramer) Europäisches Parlament, (ordentliches und besonderes) Gesetzgebungsverfahren, Verwerfungskompetenz nationaler Gerichte, Vorabentscheidungsverfahren, Vorlagepflicht Fall 13: Verbraucherschutz durch Staatshaftung? (Unger) Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen Unionsrecht, insbesondere: Haftung für fehlerhafte Richtlinienumsetzung, Haftung für judikatives Unrecht. Fall 14: Beständige Kommunikation (Kramer) Äquivalenzprinzip, Effektivitätsprinzip, effet utile (praktische Wirksamkeit), EuGH-Urteil als Grund für die Rücknahme von Verwaltungsakten, Staatshaftung (wegen Verstoßes gegen EU-Recht), Vorabentscheidungsverfahren, Wiederaufgreifensgrund nach 51 I Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Fall 15: Die neue Europäische Agentur für Sicherheit und Leichtigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs (Saurer/Gonsior) Nichtigkeitsklage, Europäischer Verwaltungsverbund, Europäische Agenturen, Binnenmarktharmonisierungskompetenz, institutionelles Gleichgewicht, Subsidiaritätsprinzip Fall 16: Schwarze Liste (Schröder) Nichtigkeitsklage, Rechtsschutz gegen Verordnungen der EU, Wirtschaftssanktionen gegen Individuen, Unionsgrundrechte, Verhältnis Unionsrecht-Völkerrecht Fall 17: Bananenmarktordnung (Holzner) Vorabentscheidungsverfahren, konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 GG, Prüfungsumfang des BVerfG, Individualrechtsschutz gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht VIII

10 Allgemeines Literaturverzeichnis Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 20. Aufl Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV. Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Aufl Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2006 Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl Fehling/Kastner (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 2. Aufl Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1: Europäische Grundfreiheiten, 2004; Bd. 2: Europäisches Kartellrecht, 2006; Bd. 3: Beihilfe- und Vergaberecht, 2007; Bd. 4: Europäische Grundrechte, 2009; Bd. 5: Wirkungen und Rechtsschutz, 2010 Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Losebl. Stand 10/2009 v. d. Groeben/Schwarze (Hrsg.), Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4 Bde, 6. Aufl. 2003/2004 Hailbronner/Wilms (Hrsg.) Recht der Europäischen Union, Losebl. Stand 1/2010 Hakenberg, Europarecht, 5. Aufl Haltern, Europarecht. Dogmatik im Kontext, 2. Aufl Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 7. Aufl Herdegen, Europarecht, 12. Aufl Herrmann, Examens-Repetitorium Europarecht/Staatsrecht III, 2. Aufl Hobe, Europarecht, 5. Aufl Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge. Kommentar nach dem Vertrag von Lissabon, 5. Aufl Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 4. Aufl Pache/Knauff (Hrsg.), Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftsrecht. Lehr- und Studienbuch anhand der EuGH-Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Vertrags von Lissabon, 2. Aufl Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, 3. Aufl Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, Stand 11/2009 Schroeder, Grundkurs Europarecht, 2009 Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht. Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 2. Aufl Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht. Das Recht der Europäischen Union, 2007 Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl Streinz (Hrsg.), EUV/EGV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2003 Streinz, Europarecht, 8. Aufl Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der Europäischen Union, 3. Aufl Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2007 IX

11 X

12 Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien Fall 1 Fall 1: Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien Urs Kramer Sachverhalt Nach einem belgischen Gesetz vom über Bewachungs-, Sicherheitsunternehmen und interne Bewachungsdienste bedürfen die genannten Unternehmen einer vorherigen Genehmigung, die an folgende Voraussetzungen geknüpft ist: die Verpflichtung des Bewachungsunternehmens, eine Betriebsniederlassung in Belgien zu haben; die Verpflichtung der Personen, die mit der tatsächlichen Leitung des Unternehmens betraut sind oder in einem solchen Unternehmen oder für dessen Rechnung arbeiten oder bei dessen Tätigkeit eingesetzt werden, ihren Wohnsitz oder hilfsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien zu nehmen; ausgenommen sind nur Bedienstete, die intern für administrative oder logistische Zwecke eingesetzt werden; die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, ungeachtet der von dem Unternehmen bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung erbrachten Nachweise und Sicherheiten eine Genehmigung einzuholen; die Verpflichtung für jede Person, die in Belgien eine Bewachungstätigkeit ausüben möchte, einen Ausweis nach diesem Gesetz zu beantragen. Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem freien Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und erhebt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens eine Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Belgien. Die belgische Regierung beruft sich auf den besonderen Charakter des Sektors Private Sicherungsdienste und die Ausnahmebestimmungen der Art. 45 III, 51, 52 AEUV gegebenenfalls i.v. mit Art. 62 AEUV. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage! Wesentliche Probleme Vertragsverletzungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, sonstige Grundfreiheiten (Überblick), Zollunion, Europäische Kommission Gliederung A. Zulässigkeit I. Rechtsweg zum EuGH II. Beteiligtenfähigkeit III. Klagegegenstand IV. Klagebefugnis bzw. Klageberechtigung V. Vorverfahren VI. Rechtsschutzbedürfnis VII. Zwischenergebnis 1

13 Fall 1 Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien B. Begründetheit der Klage I. Verpflichtung, eine Niederlassung in Belgien zu haben 1. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 2. Rechtfertigung des Verstoßes a) Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 62, 52 AEUV) b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit II. Wohnsitzerfordernis für Mitarbeiter und Führungskräfte in Belgien 1. Verstoß gegen Art. 45 AEUV 2. Verstoß gegen Art. 49 AEUV 3. Rechtfertigung der Verstöße a) Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung (Art. 45 III, 52 AEUV) b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit III. Erfordernis der vorherigen Genehmigung oder Zulassung 1. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 2. Rechtfertigung des Verstoßes a) Rechtfertigungsgrund der Gefahrenabwehr (zwingende Gründe des Allgemeininteresses) b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit IV. Ausweiserfordernis 1. Verstoß gegen Art. 56 AEUV 2. Rechtfertigung des Verstoßes a) Rechtfertigungsgrund der Gefahrenabwehr b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit C. Gesamtergebnis Lösung Die Klage der Kommission hat Erfolg wenn sie zulässig 1 und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg zum EuGH Gemäß Art. 258 AEUV ist hier ein Vertragsverletzungsverfahren, also eine so genannte Aufsichtsklage der Kommission, 2 einschlägig, für deren Entscheidung der EuGH auch unter Berücksichtigung des Art. 256 AEUV zuständig ist. 3 II. Beteiligtenfähigkeit Die Beteiligtenfähigkeit der Kommission und des Königreiches Belgien als betroffener Mitgliedstaat folgt ebenfalls aus Art. 258 AEUV. 1 Mangels Anwendbarkeit der 17, 17a GVG kann hier anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Bedenken auf die von Verfahren beim BVerfG bekannte Terminologie Zulässigkeit der Klage statt Sachentscheidungsvoraussetzungen zurückgegriffen werden. 2 Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 14 Rn Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen EuGH und EuG (Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug) vgl. etwa Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 299ff., sowie Art. 256 AEUV: erstinstanzliche Zuständigkeit des EuG für bestimmte Verfahren. 2

14 Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien Fall 1 III. Klagegegenstand Klagegegenstand ist die Verletzung des AEU-Vertrages (hier der Art. 45, 49, 56 AEUV). IV. Klagebefugnis bzw. Klageberechtigung Die Klagebefugnis (auch: Klageberechtigung) der Kommission liegt bereits vor, wenn eine Vertragsverletzung behauptet wird, d.h. nach Auffassung der Kommission vorliegt. 4 Ob sie möglich erscheint (Möglichkeitstheorie im Verwaltungsprozess), bleibt dagegen unerheblich. In Betracht kommt hier eine Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV, der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV. Von deren Verletzung ist die Kommission vorliegend sogar überzeugt, womit ihre Klagebefugnis gegeben ist. V. Vorverfahren Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren wurde durchgeführt. Exkurs: Aus Art. 258 AEUV ergibt sich insoweit folgendes Verfahren: Zunächst ergeht ein Mahnschreiben an den jeweiligen Mitgliedstaat. Daraufhin erfolgt eine gegebenenfalls unbefriedigende Antwort des Staates, die in eine begründete Stellungnahme der Kommission mündet. Nach Ablauf der von der Kommission gesetzten (Handlungs-)Frist ohne eine die Kommission zufrieden stellende Reaktion des Mitgliedstaates ist eine Klageerhebung möglich. 5 VI. Rechtsschutzbedürfnis Das Vertragsverletzungsverfahren dient der objektiv-rechtlichen Kontrolle der mitgliedstaatlichen Einhaltung des Unionsrechts. Deshalb muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht besonders nachgewiesen werden; ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Mitgliedstaat bis zum Ablauf der in der Stellungnahme der EU-Kommission gesetzten Abhilfefrist das beanstandete Verhalten nicht vollständig abgestellt hat. 6 Eine Beseitigung des Vertragsverstoßes nach Klageerhebung ist dagegen wohl nicht mehr zu berücksichtigen. 7 VII. Zwischenergebnis Die Klage der Kommission gegen das Königreich Belgien ist hier zulässig. 4 Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, Rn Streinz, Europarecht, Rn EuGH, U.v , Rs. 69/77, Slg. 1978, 1749 Rn. 7f. Kommission/Italien; Haratsch/ Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn Streinz, Europarecht, Rn Allerdings wurde das Problem der Erledigung nach Klageerhebung vom EuGH bislang nicht näher betrachtet; vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 14 Rn. 32; anders hingegen Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 258 AEUV Rn. 19 f., wonach ein beklagter Mitgliedsstaat durch die Beseitigung der Verletzung nach Klageerhebung zumindest das Rechtsschutzbedürfnis der Kommission entfallen lassen kann. 3

15 Fall 1 Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die von der Kommission geltend gemachte Verletzung des AEU-Vertrages durch den Mitgliedstaat Belgien festgestellt werden kann. Dazu bedarf es einer Überprüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Regelungen des fraglichen belgischen Gesetzes mit den Grundfreiheiten des AEU-Vertrages. Exkurs: Die Grundfreiheiten des AEU-Vertrages. Der AEU-Vertrag kennt vier Grundfreiheiten, die zu den internen Unionsmaßnahmen und -politiken des Vertrages zählen. 8 Das sind der freie Warenverkehr, der freie Personenverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Kapitalverkehr. Mit Hilfe dieser vier Grundfreiheiten wird der Binnenmarkt als ein Raum ohne Binnengrenzen als ein großes Ziel der EU ( Art. 3 III 1 EUV) verwirklicht, in dem alle Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beseitigt sind (vgl. Art. 26 I, II AEUV). Alle Grundfreiheiten wirken heute unmittelbar, d. h., jeder begünstigte Bürger kann sich vor den nationalen Gerichten und gegenüber der Verwaltung auf sie berufen; 9 entgegenstehendes nationales Recht ist auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unanwendbar. 10 Der freie Warenverkehr, Art. 28 ff., 34ff. AEUV Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes setzt vor allem den freien Handel mit Waren voraus. Aufgabe und Ziel des freien Warenverkehrs ist die Schaffung eines Wirtschaftsraumes, in dem Waren im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können. 11 Zur Erreichung des freien Warenverkehrs sieht der AEU-Vertrag die Abschaffung der Zölle (so genannte Zollunion, Art. 28, 30 ff. AEUV) sowie aller mengenmäßigen Beschränkungen (Art. 34 ff. AEUV) im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vor. Dabei umfasst die Zollunion als Kernstück eines Gemeinsamen Marktes 12 die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifes gegenüber Drittländern sowie das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. 13 Ergänzend zur Zollunion wird der freie Warenverkehr durch die Beseitigung mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34 ff. AEUV gewährleistet. Das ist notwendig, um zu verhindern, dass durch Beschränkungen im Warenverkehr die Wirkung von Zöllen auf Umwegen erreicht wird. Unter einer mengenmäßigen Beschränkung ist eine hoheitliche Maßnahme zu verstehen, welche die Ein- oder Ausfuhr einer Ware dem Wert oder der Menge nach kontingentiert. 14 Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist ausgehend vom Ziel der EU (s. oben) nach der so genannten Dassonville-Formel des EuGH jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. 15 Diese Definition wird seit der so genannten Keck-Entscheidung des EuGH 8 Vgl. 3. Teil, Art AEUV. 9 Ehlers, in: ders., Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 7 Rn. 7 f. 10 Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 777; Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, Rn Hobe, Europarecht, 15 Rn Streinz, Europarecht, Rn Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 800; Streinz, Europarecht, Rn Hobe, Europarecht, Rn EuGH, U.v , Rs. 8/74, Slg. 1974, 837 Dassonville. Vgl. zur weiteren Differenzierung zwischen produkt- und vertriebsbezogenen Beschränkungen unten Fall 4 (mit geson- 4

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