Kapitalanlage und Steuern 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kapitalanlage und Steuern 2008"

Transkript

1 axis-beratungsgruppe Axer Partnerschaft (Hrsg.) Kapitalanlage und Steuern 2008 Effiziente Geldanlagen mit steueroptimalen Anlageformen

2 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Fachbuch 2007 by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nicht gestattet. Wichtiger Hinweis Die Deubner Verlag GmbH & Co. KG ist bemüht, ihre Produkte jeweils nach neuesten Erkenntnissen zu erstellen. Deren Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert. Die Deubner Verlag GmbH & Co. KG gibt auch keine Zusicherung für die Anwendbarkeit bzw. Verwendbarkeit ihrer Produkte zu einem bestimmten Zweck. Die Auswahl der Ware, deren Einsatz und Nutzung fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. Herausgeber: axis-beratungsgruppe, Axer Partnerschaft Deubner Verlag GmbH & Co. KG Sitz in Köln Registergericht Köln HRA Persönlich haftende Gesellschafterin: Deubner Verlag Beteiligungs GmbH Sitz in Köln Registergericht Köln HRB Geschäftsführer: Alfred Mertens, Dr. Heinz Weinheimer Deubner Verlag GmbH & Co. KG Oststraße 11, D Köln Telefon Telefax Umschlag geschützt als Geschmacksmuster der Deubner Verlag GmbH & Co. KG Satz: Pospischil Vladimir, Stadtbergen Druck: Druckerei Kessler, Bobingen Printed in Germany 2007 ISBN

3 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage Wie bei den übrigen Überschusseinkünften können die Aufwendungen für die Kapitalanlage mindernd berücksichtigt werden allerdings nur noch bei Abfluss bis zum Da der Pauschbetrag lediglich 51 pro Person beträgt und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnt das Sammeln einzelner Belege. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele werden steuerlich in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgt aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens. Sind die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, gilt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug bei 20 EStG ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen mit abgeltender Wirkung direkt an der Quelle oder über die Veranlagung mit dem Pauschalsatz von 25 % oder der individuellen Progression angesetzt werden. Nach 20 Abs. 9 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 als Werbungskosten lediglich ein Sparerpauschbetrag von 801 abgezogen, mit dem die Aufwendungen abgegolten sein sollen. Vom Ausschluss der tatsächlichen Werbungskosten gibt es folgende Ausnahmen: 1. Gemäß 20 Abs. 4 EStG dürfen zur Ermittlung eines Veräußerungserlöses hiermit im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen sowie die Anschaffungskosten abgezogen werden. Insoweit mindern Transaktionskosten weiterhin Gewinne und erhöhen Verluste. 2. Bei einem Termingeschäft sind die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Gebühren zu berücksichtigen. 3. Sofern über 32d Abs. 2 EStG Kapitalerträge der individuellen Besteuerung zugeordnet werden, darf der Aufwand (Ausnahme Lebensversicherungen mit halbierter Besteuerung) weiterhin geltend gemacht werden. 4. Im Fondsvermögen angefallene Aufwendungen dürfen ab 2009 weiterhin mindernd nach den derzeitigen Regeln abgezogen werden. 5. Von Investmentfonds gezahlte Quellensteuer wird wie Werbungskosten von den Einnahmen abgesetzt. 6. Die innerhalb einer Kapitallebensversicherung angefallenen und von der späteren Auszahlungssumme abgezogen Gebühren wirken sich mindernd aus. 7. Die auch 2009 aufgrund der Übergangsregel noch unter 23 EStG anfallenden privaten Veräußerungsgeschäfte werden mit dem hier geltenden Werbungskostenabzug berechnet. 8. Zur Berechnung der sonstigen Bezüge bei der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern oder Unterhaltsempfängern gilt der Sparerpauschbetrag nicht als Einnahme, da er insoweit fiktiv die Aufwendungen berücksichtigt. Ansonsten kann das künftige Motto bei den privaten Kapitalanlagen nur lauten: Keine fremdfinanzierten Börsengeschäfte, Minderung der Gebühren für Depots, Verwaltung und Beratung sowie weniger Fahrten zu Hauptversammlungen. 617

4 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage 9.1 Grundsätze zu Aufwendungen für die Geldanlage Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Der Werbungskostenabzug bleibt auch, wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen. Lediglich Kosten, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, R 20.1 Abs. 1 EStR. Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge i.d.r. zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und -pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage (BFH v VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223, v VIII R 4/02, BStBl II, 597, v VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der AfA berücksichtigt, jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden. Werbungskosten zu 20 EStG sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland v K 114/00, EFG 2001, 1186). Durch 23 EStG veranlasste Werbungskosten sind hingegen abweichend vom Abflussprinzip des 11 Abs. 2 EStG gem. H 23 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (BFH v X R 6/91, BStBl II 916). Das gilt auch bei Werbungskosten zu den Einkünften aus einmaligen Leistungen gem. 22 Nr. 3 EStG, selbst wenn die Aufwendungen vor dem Jahr des Einnahmezuflusses entstanden sind. Ist dies noch nicht sicher vorhersehbar, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH v , X R 91/90, BStBl II 1017). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinn aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet. Steuer-Hinweis Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dabei ist noch nicht einmal eine Antragsgrenze zu beachten (R 111 Abs. 4 LStR). Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht, die werden beim Zufluss über den Steuerabzug berücksichtigt. Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.s.d. 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.s.d. 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.s.d. 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder 618

5 9.1 Grundsätze zu Aufwendungen für die Geldanlage lediglich in der nichtsteuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen. Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. So kann das Fachbuch über die Optimierung von Einnahmen oder Kursgewinnen informieren, das Internet auf der Suche nach renditestarken Anleihen oder Aktien mit Kurspotential behilflich sein. Die Grenzen sind hier fließend. Anleger können also oft den für sie günstigeren Ansatz wählen, sofern Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielt werden. Checkliste zur Zuordnung der Werbungskosten Die Zuordnung der Kosten zu den Spekulationseinkünften lohnt, wenn hierdurch die gesamten Veräußerungsgewinne unter die Freigrenze von 512 fallen, der Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann, sowohl Kapital- als auch Veräußerungsgewinne vorliegen und die Aufteilung der Aufwendungen schwierig ist, sich weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht auswirken, da sich dann der Sparerfreibetrag verringert oder keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat. Die Zuordnung zu den Kapitaleinnahmen lohnt, wenn keine privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen und die Kosten zu begrenzt abziehbaren Verlusten i.s.d. 23 Abs. 3 Satz 7 EStG führen, die Aufwendungen die Verluste noch erhöhen, der Werbungskostenpauschbetrag bereits überschritten ist, keine oder negative Kapitaleinnahmen vorliegen, weder Kapital- noch Spekulationseinkünfte für das entsprechende Jahr bestehen. Nach dem 2001 eingeführten Halbeinkünfteverfahren können einige Aufwendungen nur noch zu 50 % geltend gemacht werden. Wird die entsprechende Einnahme gem. 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte besteuert, gilt das entsprechend auch für die Ausgaben, 3c Abs. 2 EStG. So werden die Kosten für das Anleihedepot weiterhin voll angesetzt, für das Aktiendepot nur noch zur Hälfte. Bei der Berechnung eines Veräußerungserlöses ist dies noch einfach durchzuführen. Die Ermittlung von Gewinn oder Verlust erfolgt mit den kompletten Werten, erst das Endergebnis wird zu 50 oder 100 % angesetzt. Da in diesen Fällen ohnehin Kosten und Ertrag jedem Wertpapier einzeln zugeordnet werden müssen, ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand. Bei Aufwand für Aktien oder GmbH-Anteile, bei denen keine Ausschüttung erfolgt, kommt es auf die zu erwartenden Einnahmen an. Ob Erträge im Jahr der Zinszahlung fließen, spielt 619

6 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage keine Rolle. Da die Einnahmen in jedem Fall nur halbiert anzusetzen sind, können die Kosten auch nur mit 50 % geltend gemacht werden. Die potentielle Aussicht auf Erzielung solcher Einkünfte reicht aus. In den meisten Fällen lagern in einem Depot Aktien und Anleihen. Hier muss strenggenommen eine Aufteilung nach den einzelnen Erträgen vorgenommen werden. Dies kann unterbleiben, wenn die Aufwendungen aus solchen gemischten Kosten pro Jahr maximal 500 betragen (BMF v IV C 1 S /02, BStBl I, 647). In diesen Fällen folgt die Finanzverwaltung der Aufteilung des Anlegers. Die ordnen die Kosten daher im Zweifel den Anleihen zu. Diese Vereinfachung gelingt aber nicht mehr, wenn die Kosten über 500 liegen oder eindeutig zuzuordnen sind. So gehört etwa die Fahrt zur Hauptversammlung und der Kredit auf ein Aktiendepot eindeutig zu den Dividenden und zählt nur noch zur Hälfte. Hier bedarf es einer detaillierten Liste mit sachgerechter Verteilung. Mühelos lassen sich pro Jahr immerhin 51 über den Werbungskostenpauschbetrag absetzen. Der mindert sich auch nicht, wenn nur zur Hälfte steuerfreie Dividenden vorliegen. Checkliste zur Aufteilung der Werbungskosten Werbungskosten, die durch eine einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind ausschließlich dieser Kapitalanlage zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können (Depot- und Beratungsgebühren sowie ein Verwalterhonorar) sind aufzuteilen in Anlagen, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sowie die übrigen Wertpapiere. Ist eine Zurechnung nicht oder nur schwer möglich, dürfen Anleger den Aufteilungsmaßstab schätzen, etwa mittels Depotauszug oder Jahresbescheinigung. Entsprechend hat auch die Aufteilung bei Fonds zu erfolgen. Maßstab hier ist der jeweilige Anteil am Fondsvermögen oder das Verhältnis der Erträge. Steuer-Hinweis Bei BFH und EuGH sind noch einige Fälle zu der Frage anhängig, ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Aktien oder einer GmbH-Beteiligung über 3c Abs. 2 EStG zu Recht nur zur Hälfte absetzbar sind (Revisionen unter VIII R 69/05, VIII R 23/06, VIII R 51/06; beim EUGH unter 377/07). Das könnte insoweit gegen das GG verstoßen, weil das Halbeinkünfteverfahren eine Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen auf der Ebene von Gesellschafter und Beteiligtem vermeiden soll. Ein halbierter Kostenansatz bringt aber eine möglicherweise unzulässige Doppelbesteuerung und damit eine Ver letzung des objektiven Nettoprinzips. Über die von den Banken erstellte Jahresbescheinigung gem. 24c EStG werden Aufwendungen zur Anlage KAP bescheinigt, die mit der Konto- und Depotführung entstanden sind. Das sind Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren sowie Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen. Das amtliche Muster verlangt hierbei die Angabe der Aufwendungen in einer Gesamtsumme, eine Aufschlüsselung in Einzelpositionen erfolgt nicht. Nicht bescheinigt werden hingegen Kontoführungs- und Buchungsgebühren, Portound Finanzierungskosten sowie Schuldzinsen. 620

7 9.2 Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC-Form Generell muss der Bankkunde aber selber entscheiden, ob es sich überhaupt um Werbungskosten handelt, da die Aufwendungen ohne nähere Erläuterungen in einer Summe anzugeben sind. Zudem lässt sich keine Zuordnung zu Aktien- oder Rentenpapieren erkennen. Somit ist die Jahresbescheinigung zwar nicht hinderlich oder im Einzelfall sogar als Beleg bei der optimalen Zuordnung der Kosten für die Steuererklärung nutzbar. Die Arbeit nimmt sie Anlegern aber nicht ab. Keine Arbeit haben Sparer auch mit einer ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Auch wenn die nach Ablauf von zwölf Jahren und einem Alter ab 60 nur zur Hälfte vom Fiskus erfasst wird: Die Kosten können stets voll abgesetzt werden (BMF v IV C 1 S /05, BStBl I 2006, 92 Tz. 81). Wird also die Police zum Teil über Kredit finanziert, können die fälligen Schuldzinsen sofort abgesetzt werden, auch wenn die zu 50 % steuerpflichtigen Einnahmen erst in Jahrzehnten fließen. Steuer-Hinweis Nach dem neuen 20 Abs. 2b EStG ist die beschränkte Verlustverrechnung des 15b EStG auch bei den Kapitaleinkünften anzuwenden. Betroffen hiervon sind vermögensverwaltende Lebensversicherungsfonds, die allerdings kaum auf dem Markt sind. Eher tangiert werden Wertpapierfonds, die ihre Käufe fremdfinanzieren und über ein Disagio hohe Anfangsverluste generieren. Mit Blick auf die ab 2009 geplante Abgeltungsteuer sind auch vorweggenommene Werbungskosten betroffen, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommen-, sondern etwa der künftigen Abgeltungssteuer unterliegen. Nach 20 Abs. 2b Satz 2 EStG liegt ein vorgefertigtes Konzept gem. 15b Abs. 2 Satz 2 EStG bereits dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Anders als bei Steuerstundungsmodellen muss im Hinblick auf die Abgeltungsteuer kein vorgefertigtes Konzept, wie etwa über einen geschlossen Fonds, vorliegen. Nach der Vorschrift liegt dies grundsätzlich schon dann vor, wenn die Einnahmen planmäßig erst später und nach dem Jahr 2008 fließen. Unter die Stundungsregelung fallen z.b. fremdfinanzierte Wertpapiere wie abgezinste Sparbriefe oder Zerobonds, die Einnahmen in die Zukunft verschieben. Die Schuldzinsen konnten vor Einführung des 15b Abs. 2 Satz 2 EStG auf Jahre hinaus voll als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie unter den bis zum Laufzeitende einkalkulierten Zinseinnahmen liegen. Inwieweit die Steuerstundung hier angewendet wird, ist derzeit unsicher: Weder die Gesetzesbegründung lässt sich hierzu aus, noch existiert überhaupt ein Gesetzentwurf zur Abgeltungsteuer. 9.2 Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC-Form Nachfolgend werden die Kosten in alphabetischer Reihenfolge erläutert, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen können. Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag sind Werbungskosten, wenn die Guthabenzinsen dieses Vertrags zu den Kapitaleinnahmen zählen. Das ist dann der Fall, wenn der Vertragsabschluss nicht aus dem alleinigen Grund erfolgt ist, das Bauspardarlehen zu erlangen und die Mittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verwenden, H 20.1 EStH. Weiterhin muss auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften zu erwarten sein (BFH v IX R 12/00, BStBl II 2003, 398). Abschlusskosten für eine Lebensversicherung sind Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kapitalanlage und zählen nicht zu den Werbungskosten. Das gilt umso mehr, als die Abschlusskosten im Versicherungsvertrag nicht festgelegt sind und ihre Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist (BFH v VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Das 621

Steuerliche Behandlung der Dienst- und Geschäftswagen

Steuerliche Behandlung der Dienst- und Geschäftswagen Claudia Klümpen-Neusel Steuerliche Behandlung der Dienst- und Geschäftswagen Weitere Informationen zum Produkt mit Bestellmöglichkeit erhalten Sie in unserem Online-Angebot. IMPRESSUM Bibliografische Information

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Unternehmensteuerreform 2008

Unternehmensteuerreform 2008 Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer F a c h b e r e i c h S t e u e r n Wesen Alle privaten

Mehr

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.

Mehr

Unterhalt für minderjährige Kinder

Unterhalt für minderjährige Kinder Checkliste Mandantengespräch: Unterhalt für minderjährige Kinder FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten.

Mehr

AXER PARTNERSCHAFT. Steuerlicher Aufwand bei der Geldanlage

AXER PARTNERSCHAFT. Steuerlicher Aufwand bei der Geldanlage AXER PARTNERSCHAFT Köln Düsseldorf Heinrichstraße 155 40239 Düsseldorf Fon 0211 / 43 83 56 0 Fax 0211 / 43 83 56 11 is.de Eine Einheit der axis-beratungsgruppe Inhaltsverzeichnis Steuerlicher Aufwand bei

Mehr

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Kapitalvermögen... 2 Inländische ausschüttende Investmentfonds im Inlandsdepot... 3 Inländische thesaurierende

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Straßenverkehrsstrafrecht

Straßenverkehrsstrafrecht Christian Sitter Straßenverkehrsstrafrecht Ein Handbuch für die anwaltliche Praxis unter Berücksichtigung des Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsrechts Einschl. 92. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung

Mehr

Rating-Check für den Mittelstand

Rating-Check für den Mittelstand Dr. Albert Preis Rating-Check für den Mittelstand Unternehmensspezifische Vorbereitung und verhandlungssichere Arbeitsunterlagen für ein positives Bankenrating 7. Aktualisierung Juni 2004 Herausgegeben

Mehr

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick.

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die Abgeltungsteuer betrifft uns alle. Mehr oder weniger. Am 1. Januar 2009 wird sie Realität: die neue Abgeltungsteuer. Was das für Ihre Geldanlage

Mehr

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Ott Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten mit Vertragsmustern, Checklisten und Fallbeispielen 101. Aktualisierung April 2015

Mehr

Die Abgeltungsteuer ab

Die Abgeltungsteuer ab Die Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 FinanzForum Informationsseminar über Vermögensplanung und Zukunftssicherung im Mai, Juli, September und Dezember 2008 in Meerbusch, BBZ der DVAG StB/vBP Dipl.-Fw Matthias

Mehr

Abgeltungsteuer Ein Überblick

Abgeltungsteuer Ein Überblick Abgeltungsteuer Ein Überblick Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer wollte die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

Chancen & Risiken der Abgeltungsteuer

Chancen & Risiken der Abgeltungsteuer Ganzseitiges Bild auf Titelmaster einfügen bzw. Folie pp_dreba_design_ohne_bild_v2.pot wählen, wenn kein Bild gewünscht ist. Chancen & Risiken der Abgeltungsteuer Roy Pehle Individuelle Vermögensberatung

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Besteuerung von Kapitalerträgen ab dem 1. Januar 2009 Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach:

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Veranstaltung

Herzlich willkommen zu unserer Veranstaltung Herzlich willkommen zu unserer Veranstaltung Änderungen durch die Abgeltungsteuer für den Privatanleger ab 2009. Consulting GmbH Ulbig Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbh Anlagestrategien im Hinblick

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge Info-Blatt für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 3. Besonderheit bei Erträgen aus Beteiligungen 4. Meldung an Bundesamt für Finanzen 5. Hinweise zum Ausfüllen

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei

Mehr

Was steckt hinter der Abgeltungssteuer?

Was steckt hinter der Abgeltungssteuer? Abgeltungssteuer-Seminar der quirin bank Ludwig-Erhard Haus, Berlin Was steckt hinter der Abgeltungssteuer? 20. März 2008 StB Dr. Thomas Wagner thomas.wagner@pplaw.com P + P Pöllath + Partners, Berlin

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 18 A. Die Abgeltungsteuer im Überblick 21 I.Allgemeine Fragen zum neuen Besteuerungssystem 22 II. Abgeltungsteuer

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc

Mehr

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne

Mehr

Die Steuerbescheinigung

Die Steuerbescheinigung Die Steuerbescheinigung Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber ein neues Format der Steuerbescheinigung definiert. Die wichtigsten Punkte der Bescheinigung möchten wir Ihnen

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Einkommensteuer II Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Stand 01.02.2014 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II E. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Mehr

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Ott Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten mit Vertragsmustern, Checklisten und Fallbeispielen 111. Aktualisierung April 2017

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Besteuerung privater Kapitalanlagen

Besteuerung privater Kapitalanlagen Thorsten Donges Besteuerung privater Kapitalanlagen Mlt traditionellen und alternativen Investments zur steueroptimalen Depotstruktur GABLER apano^akademie edition Vorwort 5 1. Rahmenbedingungen der privaten

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht f LSW Lexikon Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht Abgeltungsteuer 2009: Änderungen bei Kapitalerträgen im Überblick und Handlungsempfehlungen redmark w r s verlag 1 Die neue Abgeltungsteuer 9 A Überblick

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009

Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt,

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Böttges-Papendorf Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Beratungskonzept Beratungsfelder Arbeitshilfen 126. Aktualisierung November 2016 Rechtsstand Oktober 2016 Herausgegeben von Diplom-Volkswirtin

Mehr

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Ott Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten mit Vertragsmustern, Checklisten und Fallbeispielen 95. Aktualisierung April 2014

Mehr

Mandantengespräch zur Feststellung der Vaterschaft

Mandantengespräch zur Feststellung der Vaterschaft Checkliste Mandantengespräch zur Feststellung der Vaterschaft FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 Teil I Abgeltungssteuer - warum überhaupt? Die Vor- und Nachteile 15 Vorteile für Privatanleger: Gleichbehandlung, Vereinfachung und keine Steuerprogression 16 Die Hauptkritikpunkte an der Abgeltungssteuer:

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

UPDATE BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN

UPDATE BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN 12.10.2017 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de UPDATE BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN Sparkasse Kufstein Vorstellung Maximilian

Mehr

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Böttges-Papendorf Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Beratungskonzept Beratungsfelder Arbeitshilfen 125. Aktualisierung August 2016 Rechtsstand Juli 2016 Herausgegeben von Diplom-Volkswirtin

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

2 Ertragsebene ( 20 EStG)

2 Ertragsebene ( 20 EStG) Ertragsebene ( 0 EStG) A. Allgemeines 1 3 Auf der Ertragsseite der Besteuerung von Kapitalanlagen richtet sich die Besteuerung nach 0 EStG. Dabei werden die Einkünfte gem. 0 EStG nach dem Überschuss der

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Frankfurt, im Januar Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber,

Frankfurt, im Januar Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber, Frankfurt, im Januar 2005 Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge 2004 Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber, anbei erhalten Sie Ihre Jahresendauszüge sowie eine Mitteilung

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008 - die Abgeltungssteuer

Unternehmenssteuerreform 2008 - die Abgeltungssteuer Unternehmenssteuerreform 2008 - die Abgeltungssteuer Eine von Steinbrück und Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe legte am 03.11.2006 ein Eckpunktepapier vor, welches als Basis für die weitere Gesetzgebung

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 9. Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 9. Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 28.02.2017 Seite 1 von 9 Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Name des Investmentfonds: Lupus alpha Smaller Euro Champions Anteilsklasse A

Mehr

Herzlich willkommen zu

Herzlich willkommen zu Herzlich willkommen zu ERFOLG DURCH VORSPRUNG Nie mehr Mittelmaß! FACH-THEMENREIHE 2008 der Bezirksgruppe München-Südbayern Proaktives Vermögensmanagement Die wichtigsten Regelungen und Handlungsstrategien

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008:

Unternehmenssteuerreform 2008: Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Mehr

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater

Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Böttges-Papendorf Betriebswirtschaftliche Beratung durch den Steuerberater Beratungskonzept Beratungsfelder Arbeitshilfen 129. Aktualisierung August 2017 Rechtsstand Juli 2017 Herausgegeben von Diplom-Volkswirtin

Mehr

Sparbrief. Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene

Sparbrief. Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene Sparbrief Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene Bürger Sparbriefsumme Zinsen Rückzahlung Bank Finanzierung Projektgesellschaft 1 Details rein schuldrechtliches

Mehr

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis

Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Ott Veräußerung, Übertragung, Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten mit Vertragsmustern, Checklisten und Fallbeispielen 68. Aktualisierung August 2008

Mehr

Steuerliche Änderungen Eine Auswahl

Steuerliche Änderungen Eine Auswahl Steuerliche Änderungen 2006 2008 Eine Auswahl Finnisch-Deutsche Handelsgilde Frankfurt den 8.2.2007 Dipl. Kffr.Sari M. Trosien Steuerberaterin Tel.: 06081 576 99 50 Email: s.trosien@tifcon.de, Web: www.tifcon.de

Mehr

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen! Herzlich Willkommen! DIE ABGELTUNGSTEUER Folgen für Privatanleger Gabelsbergersstraße 1 95444 Bayreuth Tel (09 21) 78 53 0 Fax: (09 21) 78 53 16 Email: beratung @steuerkanzlei-bt.de www.steuerkanzlei-bt.de

Mehr

GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel

GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel GRUNDFALL vorläufiger JÜ 286.750 SBE 100.000 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 411.750 Finanzierungsentgelte 12.500 (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung 399.700 Steuermessbetrag 13.990 Gewerbesteuer

Mehr

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016 KanAm grundinest Fonds Ausschüttungsanzeige Der KanAm grundinvest Fonds WKN 679 180/ISIN DE0006791809 schüttet am 22. Juni 2016 entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss vom 17. Juni 2016 2,00 je Anteil

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 13/2013 Werbungskosten: Wann der Aufwand bei der Geldanlage noch zählt

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 13/2013 Werbungskosten: Wann der Aufwand bei der Geldanlage noch zählt Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 13/2013 Werbungskosten: Wann der Aufwand bei der Geldanlage noch zählt 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Abgeltungsteuer und Kosten der Geldanlage...

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Lösung Übungen zu den bisher gelernten Einkunftsarten

Lösung Übungen zu den bisher gelernten Einkunftsarten Lösung Übungen zu den bisher gelernten Einkunftsarten Aufgabe 1 Ehemann EansA 19 EStG: 12M * 8.000,00 = 96.000,00 + 16.000,00 = 112.000,00 PKW-Gestellung Private Nutzung nach 8 Absatz 2 i. V. m. 6 Absatz

Mehr

Kinderleicht in Frage und Antwort

Kinderleicht in Frage und Antwort Die Abgeltungsteuer Kinderleicht in Frage und Antwort Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft. Vorwort Ab 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Anleger und Sparer müssen ab

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Besteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S

Besteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S Teil 1 : Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung von Anteilsverkäufen 3 17 EStG BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08, BFH/NV 2009 S. 1696 911 BFH, Urteil v. 25.2.2009,

Mehr

Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer Präsentiert von Sarah Lemke, Rechtsanwältin, NFS Netfonds Financial Service GmbH Die Abgeltungssteuer Wie gewonnen, so zerronnen!? Die Intention des Gesetzgebers Vereinfachtes Verfahren zur Vereinnahmung

Mehr

3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds

3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds 3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds Donnerstag, den 4. November 2010 Referentin Katrin Möricke Dipl. Kauffrau Steuerberaterin Gliederung A. Abgeltungsteuer im Überblick

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

Die steuerlichen Spielregeln der Investment-Anlage

Die steuerlichen Spielregeln der Investment-Anlage Fonds Die steuerlichen Spielregeln der Investment-Anlage von Dr. Friedrich E. Harenberg, Barsinghausen, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen FG und Lehrbeauftragter der Universität Hannover Die Besteuerung

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Dipl.-Bw. Andrea Grosse. Dipl.-Kfm. Martin Kasperzyk Steuerberater. Steuerberatung. vereidigte Buchprüferin

Dipl.-Bw. Andrea Grosse. Dipl.-Kfm. Martin Kasperzyk Steuerberater. Steuerberatung. vereidigte Buchprüferin Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Dipl.-Bw. Andrea Grosse Steuerberaterin vereidigte Buchprüferin bei PriceWaterhouseCoopers Rainerstrasse 2 5020 Salzburg Tel. 0172 8550045 Dipl.-Kfm. Martin Kasperzyk

Mehr

G+E Einkünfte der Gesellschaft Mandant: 1 - Mustermann GmbH Steuer-Nr.: Musterstr. 1, Musterstadt

G+E Einkünfte der Gesellschaft Mandant: 1 - Mustermann GmbH Steuer-Nr.: Musterstr. 1, Musterstadt G+E 2012 - Einkünfte der Gesellschaft Musterstr. 1, 12345 Musterstadt Besteuerungsgrundlagen lt. Anlage FE 1 Einkunftsart: Gewerbebetrieb Laufende Einkünfte 114.850 Gewinne aus Ergänzungsbilanzen 350 Vergütungen

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Abgeltungssteuer ab VZ Einkommensteuer/KapESt vor KiSt 25 % 25,00 25,00. ESt-Ermäßigung wg KiSt (25 % der KiSt) 25 % 0,55

Abgeltungssteuer ab VZ Einkommensteuer/KapESt vor KiSt 25 % 25,00 25,00. ESt-Ermäßigung wg KiSt (25 % der KiSt) 25 % 0,55 4. Besteuerung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen der GmbH- 189 Gesellschafter ab 2009. a) Überblick. Einkünfte aus Kapitalvermögen wie insb Dividenden, Zinsen und private Veräußerungsgewinne

Mehr

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie jetzt Ihre Steuer-Strategie an Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten

Mehr

Anlage: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der Reformvorschläge zu Publikums-Investmentfonds

Anlage: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der Reformvorschläge zu Publikums-Investmentfonds Anlage: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der zu Publikums-Investmentfonds 1. Besteuerung des Publikums-Investmentfonds Inländische Investmentfonds sind vollständig von der Körperschaft-

Mehr

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss:

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: 13.03.2014 Geschäftsjahr von 24.06.13 bis 31.12.13 Ethna-GLOBAL Defensiv SIA-A Ex-Tag: 02.04.2014 ISIN: LU0868353987 Valuta-Tag:

Mehr

1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz

1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz A Überblick 11 1 Die Besteuerung der Kapitalerträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 und dem Jahressteuergesetz 2008 11 2 Wer ist von der Neuregelung betroffen? 11 3 Ab wann gelten die Neuregelungen?

Mehr

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Praxisverkauf

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Praxisverkauf Wirtschaft Andreas Laux Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Praxisverkauf Steuern sparen durch strategische Steuerberatung Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Praxisverkauf -Steuern sparen durch

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr