Kapitalanlage und Steuern 2008
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- Kristian Geiger
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1 axis-beratungsgruppe Axer Partnerschaft (Hrsg.) Kapitalanlage und Steuern 2008 Effiziente Geldanlagen mit steueroptimalen Anlageformen
2 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Fachbuch 2007 by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nicht gestattet. Wichtiger Hinweis Die Deubner Verlag GmbH & Co. KG ist bemüht, ihre Produkte jeweils nach neuesten Erkenntnissen zu erstellen. Deren Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert. Die Deubner Verlag GmbH & Co. KG gibt auch keine Zusicherung für die Anwendbarkeit bzw. Verwendbarkeit ihrer Produkte zu einem bestimmten Zweck. Die Auswahl der Ware, deren Einsatz und Nutzung fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. Herausgeber: axis-beratungsgruppe, Axer Partnerschaft Deubner Verlag GmbH & Co. KG Sitz in Köln Registergericht Köln HRA Persönlich haftende Gesellschafterin: Deubner Verlag Beteiligungs GmbH Sitz in Köln Registergericht Köln HRB Geschäftsführer: Alfred Mertens, Dr. Heinz Weinheimer Deubner Verlag GmbH & Co. KG Oststraße 11, D Köln Telefon Telefax Umschlag geschützt als Geschmacksmuster der Deubner Verlag GmbH & Co. KG Satz: Pospischil Vladimir, Stadtbergen Druck: Druckerei Kessler, Bobingen Printed in Germany 2007 ISBN
3 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage Wie bei den übrigen Überschusseinkünften können die Aufwendungen für die Kapitalanlage mindernd berücksichtigt werden allerdings nur noch bei Abfluss bis zum Da der Pauschbetrag lediglich 51 pro Person beträgt und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnt das Sammeln einzelner Belege. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele werden steuerlich in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgt aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens. Sind die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, gilt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug bei 20 EStG ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen mit abgeltender Wirkung direkt an der Quelle oder über die Veranlagung mit dem Pauschalsatz von 25 % oder der individuellen Progression angesetzt werden. Nach 20 Abs. 9 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 als Werbungskosten lediglich ein Sparerpauschbetrag von 801 abgezogen, mit dem die Aufwendungen abgegolten sein sollen. Vom Ausschluss der tatsächlichen Werbungskosten gibt es folgende Ausnahmen: 1. Gemäß 20 Abs. 4 EStG dürfen zur Ermittlung eines Veräußerungserlöses hiermit im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen sowie die Anschaffungskosten abgezogen werden. Insoweit mindern Transaktionskosten weiterhin Gewinne und erhöhen Verluste. 2. Bei einem Termingeschäft sind die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Gebühren zu berücksichtigen. 3. Sofern über 32d Abs. 2 EStG Kapitalerträge der individuellen Besteuerung zugeordnet werden, darf der Aufwand (Ausnahme Lebensversicherungen mit halbierter Besteuerung) weiterhin geltend gemacht werden. 4. Im Fondsvermögen angefallene Aufwendungen dürfen ab 2009 weiterhin mindernd nach den derzeitigen Regeln abgezogen werden. 5. Von Investmentfonds gezahlte Quellensteuer wird wie Werbungskosten von den Einnahmen abgesetzt. 6. Die innerhalb einer Kapitallebensversicherung angefallenen und von der späteren Auszahlungssumme abgezogen Gebühren wirken sich mindernd aus. 7. Die auch 2009 aufgrund der Übergangsregel noch unter 23 EStG anfallenden privaten Veräußerungsgeschäfte werden mit dem hier geltenden Werbungskostenabzug berechnet. 8. Zur Berechnung der sonstigen Bezüge bei der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern oder Unterhaltsempfängern gilt der Sparerpauschbetrag nicht als Einnahme, da er insoweit fiktiv die Aufwendungen berücksichtigt. Ansonsten kann das künftige Motto bei den privaten Kapitalanlagen nur lauten: Keine fremdfinanzierten Börsengeschäfte, Minderung der Gebühren für Depots, Verwaltung und Beratung sowie weniger Fahrten zu Hauptversammlungen. 617
4 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage 9.1 Grundsätze zu Aufwendungen für die Geldanlage Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Der Werbungskostenabzug bleibt auch, wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen. Lediglich Kosten, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, R 20.1 Abs. 1 EStR. Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge i.d.r. zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und -pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage (BFH v VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223, v VIII R 4/02, BStBl II, 597, v VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der AfA berücksichtigt, jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden. Werbungskosten zu 20 EStG sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland v K 114/00, EFG 2001, 1186). Durch 23 EStG veranlasste Werbungskosten sind hingegen abweichend vom Abflussprinzip des 11 Abs. 2 EStG gem. H 23 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (BFH v X R 6/91, BStBl II 916). Das gilt auch bei Werbungskosten zu den Einkünften aus einmaligen Leistungen gem. 22 Nr. 3 EStG, selbst wenn die Aufwendungen vor dem Jahr des Einnahmezuflusses entstanden sind. Ist dies noch nicht sicher vorhersehbar, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH v , X R 91/90, BStBl II 1017). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinn aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet. Steuer-Hinweis Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dabei ist noch nicht einmal eine Antragsgrenze zu beachten (R 111 Abs. 4 LStR). Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht, die werden beim Zufluss über den Steuerabzug berücksichtigt. Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.s.d. 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.s.d. 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.s.d. 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder 618
5 9.1 Grundsätze zu Aufwendungen für die Geldanlage lediglich in der nichtsteuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen. Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. So kann das Fachbuch über die Optimierung von Einnahmen oder Kursgewinnen informieren, das Internet auf der Suche nach renditestarken Anleihen oder Aktien mit Kurspotential behilflich sein. Die Grenzen sind hier fließend. Anleger können also oft den für sie günstigeren Ansatz wählen, sofern Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielt werden. Checkliste zur Zuordnung der Werbungskosten Die Zuordnung der Kosten zu den Spekulationseinkünften lohnt, wenn hierdurch die gesamten Veräußerungsgewinne unter die Freigrenze von 512 fallen, der Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann, sowohl Kapital- als auch Veräußerungsgewinne vorliegen und die Aufteilung der Aufwendungen schwierig ist, sich weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht auswirken, da sich dann der Sparerfreibetrag verringert oder keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat. Die Zuordnung zu den Kapitaleinnahmen lohnt, wenn keine privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen und die Kosten zu begrenzt abziehbaren Verlusten i.s.d. 23 Abs. 3 Satz 7 EStG führen, die Aufwendungen die Verluste noch erhöhen, der Werbungskostenpauschbetrag bereits überschritten ist, keine oder negative Kapitaleinnahmen vorliegen, weder Kapital- noch Spekulationseinkünfte für das entsprechende Jahr bestehen. Nach dem 2001 eingeführten Halbeinkünfteverfahren können einige Aufwendungen nur noch zu 50 % geltend gemacht werden. Wird die entsprechende Einnahme gem. 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte besteuert, gilt das entsprechend auch für die Ausgaben, 3c Abs. 2 EStG. So werden die Kosten für das Anleihedepot weiterhin voll angesetzt, für das Aktiendepot nur noch zur Hälfte. Bei der Berechnung eines Veräußerungserlöses ist dies noch einfach durchzuführen. Die Ermittlung von Gewinn oder Verlust erfolgt mit den kompletten Werten, erst das Endergebnis wird zu 50 oder 100 % angesetzt. Da in diesen Fällen ohnehin Kosten und Ertrag jedem Wertpapier einzeln zugeordnet werden müssen, ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand. Bei Aufwand für Aktien oder GmbH-Anteile, bei denen keine Ausschüttung erfolgt, kommt es auf die zu erwartenden Einnahmen an. Ob Erträge im Jahr der Zinszahlung fließen, spielt 619
6 9 Werbungskosten bei der Kapitalanlage keine Rolle. Da die Einnahmen in jedem Fall nur halbiert anzusetzen sind, können die Kosten auch nur mit 50 % geltend gemacht werden. Die potentielle Aussicht auf Erzielung solcher Einkünfte reicht aus. In den meisten Fällen lagern in einem Depot Aktien und Anleihen. Hier muss strenggenommen eine Aufteilung nach den einzelnen Erträgen vorgenommen werden. Dies kann unterbleiben, wenn die Aufwendungen aus solchen gemischten Kosten pro Jahr maximal 500 betragen (BMF v IV C 1 S /02, BStBl I, 647). In diesen Fällen folgt die Finanzverwaltung der Aufteilung des Anlegers. Die ordnen die Kosten daher im Zweifel den Anleihen zu. Diese Vereinfachung gelingt aber nicht mehr, wenn die Kosten über 500 liegen oder eindeutig zuzuordnen sind. So gehört etwa die Fahrt zur Hauptversammlung und der Kredit auf ein Aktiendepot eindeutig zu den Dividenden und zählt nur noch zur Hälfte. Hier bedarf es einer detaillierten Liste mit sachgerechter Verteilung. Mühelos lassen sich pro Jahr immerhin 51 über den Werbungskostenpauschbetrag absetzen. Der mindert sich auch nicht, wenn nur zur Hälfte steuerfreie Dividenden vorliegen. Checkliste zur Aufteilung der Werbungskosten Werbungskosten, die durch eine einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind ausschließlich dieser Kapitalanlage zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können (Depot- und Beratungsgebühren sowie ein Verwalterhonorar) sind aufzuteilen in Anlagen, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sowie die übrigen Wertpapiere. Ist eine Zurechnung nicht oder nur schwer möglich, dürfen Anleger den Aufteilungsmaßstab schätzen, etwa mittels Depotauszug oder Jahresbescheinigung. Entsprechend hat auch die Aufteilung bei Fonds zu erfolgen. Maßstab hier ist der jeweilige Anteil am Fondsvermögen oder das Verhältnis der Erträge. Steuer-Hinweis Bei BFH und EuGH sind noch einige Fälle zu der Frage anhängig, ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Aktien oder einer GmbH-Beteiligung über 3c Abs. 2 EStG zu Recht nur zur Hälfte absetzbar sind (Revisionen unter VIII R 69/05, VIII R 23/06, VIII R 51/06; beim EUGH unter 377/07). Das könnte insoweit gegen das GG verstoßen, weil das Halbeinkünfteverfahren eine Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen auf der Ebene von Gesellschafter und Beteiligtem vermeiden soll. Ein halbierter Kostenansatz bringt aber eine möglicherweise unzulässige Doppelbesteuerung und damit eine Ver letzung des objektiven Nettoprinzips. Über die von den Banken erstellte Jahresbescheinigung gem. 24c EStG werden Aufwendungen zur Anlage KAP bescheinigt, die mit der Konto- und Depotführung entstanden sind. Das sind Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren sowie Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen. Das amtliche Muster verlangt hierbei die Angabe der Aufwendungen in einer Gesamtsumme, eine Aufschlüsselung in Einzelpositionen erfolgt nicht. Nicht bescheinigt werden hingegen Kontoführungs- und Buchungsgebühren, Portound Finanzierungskosten sowie Schuldzinsen. 620
7 9.2 Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC-Form Generell muss der Bankkunde aber selber entscheiden, ob es sich überhaupt um Werbungskosten handelt, da die Aufwendungen ohne nähere Erläuterungen in einer Summe anzugeben sind. Zudem lässt sich keine Zuordnung zu Aktien- oder Rentenpapieren erkennen. Somit ist die Jahresbescheinigung zwar nicht hinderlich oder im Einzelfall sogar als Beleg bei der optimalen Zuordnung der Kosten für die Steuererklärung nutzbar. Die Arbeit nimmt sie Anlegern aber nicht ab. Keine Arbeit haben Sparer auch mit einer ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Auch wenn die nach Ablauf von zwölf Jahren und einem Alter ab 60 nur zur Hälfte vom Fiskus erfasst wird: Die Kosten können stets voll abgesetzt werden (BMF v IV C 1 S /05, BStBl I 2006, 92 Tz. 81). Wird also die Police zum Teil über Kredit finanziert, können die fälligen Schuldzinsen sofort abgesetzt werden, auch wenn die zu 50 % steuerpflichtigen Einnahmen erst in Jahrzehnten fließen. Steuer-Hinweis Nach dem neuen 20 Abs. 2b EStG ist die beschränkte Verlustverrechnung des 15b EStG auch bei den Kapitaleinkünften anzuwenden. Betroffen hiervon sind vermögensverwaltende Lebensversicherungsfonds, die allerdings kaum auf dem Markt sind. Eher tangiert werden Wertpapierfonds, die ihre Käufe fremdfinanzieren und über ein Disagio hohe Anfangsverluste generieren. Mit Blick auf die ab 2009 geplante Abgeltungsteuer sind auch vorweggenommene Werbungskosten betroffen, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommen-, sondern etwa der künftigen Abgeltungssteuer unterliegen. Nach 20 Abs. 2b Satz 2 EStG liegt ein vorgefertigtes Konzept gem. 15b Abs. 2 Satz 2 EStG bereits dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Anders als bei Steuerstundungsmodellen muss im Hinblick auf die Abgeltungsteuer kein vorgefertigtes Konzept, wie etwa über einen geschlossen Fonds, vorliegen. Nach der Vorschrift liegt dies grundsätzlich schon dann vor, wenn die Einnahmen planmäßig erst später und nach dem Jahr 2008 fließen. Unter die Stundungsregelung fallen z.b. fremdfinanzierte Wertpapiere wie abgezinste Sparbriefe oder Zerobonds, die Einnahmen in die Zukunft verschieben. Die Schuldzinsen konnten vor Einführung des 15b Abs. 2 Satz 2 EStG auf Jahre hinaus voll als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie unter den bis zum Laufzeitende einkalkulierten Zinseinnahmen liegen. Inwieweit die Steuerstundung hier angewendet wird, ist derzeit unsicher: Weder die Gesetzesbegründung lässt sich hierzu aus, noch existiert überhaupt ein Gesetzentwurf zur Abgeltungsteuer. 9.2 Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC-Form Nachfolgend werden die Kosten in alphabetischer Reihenfolge erläutert, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen können. Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag sind Werbungskosten, wenn die Guthabenzinsen dieses Vertrags zu den Kapitaleinnahmen zählen. Das ist dann der Fall, wenn der Vertragsabschluss nicht aus dem alleinigen Grund erfolgt ist, das Bauspardarlehen zu erlangen und die Mittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verwenden, H 20.1 EStH. Weiterhin muss auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften zu erwarten sein (BFH v IX R 12/00, BStBl II 2003, 398). Abschlusskosten für eine Lebensversicherung sind Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kapitalanlage und zählen nicht zu den Werbungskosten. Das gilt umso mehr, als die Abschlusskosten im Versicherungsvertrag nicht festgelegt sind und ihre Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist (BFH v VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Das 621
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