Anhörung der Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schriftliche Stellungnahme

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1 Herrn MdL Lothar Quanz Hessischer Landtag Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schlossplatz Wiesbaden Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom (0611) Wiesbaden VI/Gö/Ma Anhörung der Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schriftliche Stellungnahme Sehr geehrter Herr Quanz, Gerne kommen wir Ihrem Wunsch nach und äußern uns zum Reformbedarf der Verfassung des Landes Hessen. Die Enquetekommission hat dazu die Frage vorgegeben, welche Bedeutung der historische Charakter der Hessischen Verfassung für deren Reform hat. Wir sehen in vielen Punkten, vor allem in dem wirtschaftsrelevanten Abschnitt Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten, einen starken historischen Einschlag. Er spiegelt heutige Themen nicht ausreichend wider und genügt nicht den Anforderungen an eine moderne Landesverfassung. In der Anlage überreichen wir Ihnen unsere schriftliche Stellungnahme. Wir freuen uns, unsere Position auch bei der Anhörung am 7. Juli 2004 im Hessischen Landtag vorzustellen. Wir wünschen Ihnen und der Enquetekommission viel Erfolg bei Ihrer Arbeit. Für weitere Gespräche stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern Büro der Arbeitsgemeinschaft Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsfeld Recht Barbara Ulreich Geschäftsführerin Dr. Friedemann Götting Federführer Seite 1 / 5

2 Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern zur Anhörung der Enquetekommission zur Reform der hessischen Verfassung I. Zum Verhältnis Landesverfassung und Grundgesetz Eine Reform der Landesverfassung kann im Bundesstaat nicht beziehungslos zum Grundgesetz erfolgen. Aufgrund Art. 31 GG (Vorrang des Bundesrechts) und Art. 142 GG (Grundrechte in Landesverfassungen) besitzt das Landesverfassungsrecht eine geringe praktische Relevanz. Denkbar wäre somit eine radikale Lösung, indem man aus der Landesverfassung die im Grundgesetz garantierten Rechte (vor allem: Grundrechte) und Pflichten herausnimmt. Diesen Weg hat z.b. die Verfassung des Landes Schleswig- Holstein eingeschlagen. Sie umfasst nach ihrer Revision nur noch 60 Artikel, während die Hessische Verfassung 161 Artikel aufweist. Auf der anderen Seite könnte dies als falsches Signal verstanden werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 GG) mit einem entsprechendem Selbstverständnis der Länder. Die Tatsache, dass die Länder staatliche Gebilde sind, schließt ein, dass sie auch eine Verfassung aufweisen, die ihrem Staatssein ein politisches Gepräge gibt. Dazu gehört auch ein Grundrechtsteil. Die entsprechenden Gewährungen der Hessischen Verfassung müssen indes mit den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes übereinstimmen. Die mannigfachen Rechte und Pflichten, die historischen Charakter haben, sind zu streichen (siehe dazu im Folgenden unter II.). Dieselbe Situation stellt sich zurzeit auf einer anderen Ebene mit der Europäischen Verfassung. Sie sollte ebenfalls nicht dazu führen, dass identische Grundrechte aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten verschwinden, auch wenn sie doch aufgrund Europäischen Verfassungsrechts garantiert werden. Vor diesem Hintergrund sähe es ebenso merkwürdig aus, die Grundrechte aus Seite 2 / 5

3 der Landesverfassung zu streichen, sie aber in der nationalen Verfassung verankert zu lassen. II. Zum Ersten Hauptteil der Hessischen Verfassung: Die Rechte des Menschen Bei den Grundrechten bietet sich eine wörtliche Übernahme des Grundrechtsteils des Grundgesetzes an. Auf jeden Fall sollte die Hessische Verfassung mit dem Schutz der Menschenwürde beginnen, weil sich die sonstigen Freiheitsrechte aus ihr ableiten. Historischen Charakter hat dagegen die Entscheidung der Verfassungsgeber, die Gleichheit vor dem Gesetz an die erste Stelle zu setzen. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist in Art. 2 Abs. 1 Hessische Verfassung eindringlicher und verständlicher beschrieben als in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Formulierung die nichts anderes als die im Grundgesetz meint sollte man daher auch bei einer Übernahme des Grundrechtsteils des Grundgesetzes so belassen. Als Konsequenz einer Angleichung an den Grundrechtsteil des Grundgesetzes kann sowohl der Abschnitt II (Grenzen und Sicherung der Menschenrechte) als auch der Abschnitt III (Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten) entfallen. In jedem Fall müssen im Abschnitt Grenzen und Sicherung der Menschenrechte Art. 21 Hessische Verfassung, der noch die Todesstrafe vorsieht sowie Art. 25 Hessische Verfassung, der die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern bestimmt, gestrichen werden. Ferner finden sich im Abschnitt Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten viele sog. soziale Grundrechte, z.b. das Recht auf Arbeit (Art. 28 Abs. 1 Hessische Verfassung). Das Verhältnis solcher Programmsätze zu anderen Verfassungsbestimmungen, vor allem den Grundrechten, hat die Verfassungsrechtsprechung immer einmal wieder beschäftigt. Versteht man nämlich etwa die Verbürgung des Rechts auf einen Arbeitsplatz wörtlich, muss daraus ein einklagbarer Anspruch resultieren. Hieran wird indes die Undurchführbarkeit eines solchen Rechts deutlich, da mangels Unbestimmheit keine konkrete Verpflichtung des Staates ausgesprochen werden kann. Die Rechtsprechung hat deshalb solchen sog. sozialen Grundrechten den Status eines subjektiven öffentlichen Seite 3 / 5

4 Rechts versagt (SaarlVerfGH, NJW 1996, S. 383, 384 f.). Somit sollte man sie auch nicht mehr in einer Verfassung gebrauchen. Überdies blieb das ganze System sozialer Grundrechte schon im Anlauf stecken, soweit es um die Sofortsozialisierung (Art. 41 Hessische Verfassung) ging. Im Übrigen ist es später teils von den Grundrechten des Grundgesetzes, teils von den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes verdrängt oder überlagert worden (siehe Walter Schmidt, Verfassungsrecht, in: Hans Meyer/Michael Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, 4. Aufl., Baden-Baden, 1996, S. 35, 47 f.). Der Abschnitt soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten ist schließlich durchsetzt von Staatszielen, die allerdings unterschiedliche Ausformungen besitzen. Sie verpflichten den Gesetzgeber zu konkreten Maßnahmen, z.b. ein einheitliches Arbeitsrecht (Art. 29 Abs. 1 Hessische Verfassung) oder eine Sozialversicherung (Art. 35 Abs. 1 S. 1 Hessische Verfassung) zu schaffen. Es finden sich auch weniger konkretisierte Formen, wie z.b. den Schutz selbstständiger Klein- und Mittelbetriebe durch den Staat (Art. 43 Abs. 1 Hessische Verfassung). Schließlich gibt es allgemeine Staatsziele, wie z.b. die Verpflichtung des Staates, im Interesse des Gemeinwohls die Wirtschaft zu lenken (Art. 38 Abs. 1 Hessische Verfassung). Schon die Beispiele verdeutlichen ein Problem, das Staatszielbestimmungen innewohnt. Je konkreter sie gefasst sind, desto größer wird die Gefahr, dass sie alsbald zeitlich überholt sind. So hat zwar das Land Hessen kein einheitliches Landesrecht geschaffen. Allerdings sind die bundesgesetzlichen Regelungen trotz Fehlens eines Arbeitsgesetzbuches inzwischen umfassend. Damit hat sich dieses Staatsziel aus der Hessischen Verfassung erledigt. Bei einer Diskussion über Staatsziele im Rahmen der Novellierung der Verfassung sollte man deshalb auf allgemein gefassten Formulierungen bestehen, um überhaupt effektive Regeln zu schaffen. Seite 4 / 5

5 III. Selbstverwaltung und Landesverfassung Anders als das Grundgesetz benutzen einige Landesverfassungen den Begriff der Selbstverwaltung nicht nur für den kommunalen Bereich, sondern beziehen ihn auch auf Träger der funktionalen Selbstverwaltung. So heißt es etwa in Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen. Bei einer Revision der Hessischen Verfassung regen wir an, das Recht der Selbstverwaltung entsprechend dem Baden-Württembergischen Vorbild zu regeln. Wiesbaden, 23. Juni 2004 Seite 5 / 5

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