Deutscher Bauernverband

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1 Deutscher Bauernverband Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 5. Februar 2014 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) Zu E.: Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es ist sachlich nicht korrekt, dass einzig beim neuen Element Umverteilungsprämie ein jährlicher Erfüllungsaufwand vorliegt. Die GAP-Neuerungen Greening Anbaudiversifizierung, Greening Dauergrünlanderhalt, Greening ökologische Vorrangflächen und Verfall der aktuellen ZA und Neuzuteilung von ZA in 2015 bedingen für die Landwirte einen umfassenden Zeitaufwand, um hier als Einzelbetrieb Klarheit über die Regelungssituation zu erhalten. Auch wenn die Bundesregierung gefordert ist, nur den aus nationaler Sicht zu tragenden freiwilligen Erfüllungsaufwand anzugeben, sollte zumindest nachrichtlich auf den enormen Aufwand hingewiesen werden, den die Landwirtschaft ( Wirtschaft ) mit der Umsetzung des EU-Rechts zu tragen hat. Zu 5: Umschichtung von Mitteln Um die Verwendung der Umschichtungsmittel gemäß AMK-Beschluss vom 4. November 2013 sicherzustellen, sollte der in der Gesetzesbegründung enthaltene AMK-Beschluss auch im Gesetz wiedergegeben werden, und zwar als Satz 2 neu in 5: Die umgeschichteten Mittel verbleiben entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern und sollen zweckgebunden für eine nachhaltige Landwirtschaft, insbesondere für Grünlandstandorte, für Raufutterfresser, für flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, für die Stärkung von besonders tiergerechter Haltung und des Tierwohls sowie für den ökologischen Landbau und für die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten verwendet werden. Das Argument der verfassungsgemäßen Zuständigkeit von Bund und Ländern, das der Auf- 1

2 nahme dieses Satzes in den Gesetzestext momentan entgegensteht, sollte nochmals geprüft werden. Zu 9: Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze Entsprechend der Überschrift und dem Wortlaut von Absatz 1 soll hier die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze auf die Regionen geregelt werden. In Absatz 2 ist dann jedoch vom zu verteilenden Prämienvolumen die Rede, ohne das dieser Begriff eingeführt wurde oder die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihn kennen würde. Dieser Einwand mag formaler Natur sein, aber die Regelung sollte schon eindeutig sein. Offenbar ist damit nur das Volumen für die Basisprämie gemeint, also die hier erwähnte jährliche Obergrenze für die Basisprämienregelung. Dieser Begriff ist sicher sehr sperrig. Es dürfte deshalb sinnvoll sein, den Begriff Basisprämienvolumen durch Klammerdefinition in Absatz 1 einzuführen. Die jährliche Obergrenze für die Basisprämienregelung (Basisprämienvolumen) wird für die Jahre 2015 bis und im weiteren zu verwenden. Die Klammerdefinition könnte allerdings auch schon in 6 erfolgen, da dort der Begriff jährliche Obergrenze für die Basisprämienregelung erstmalig verwendet wird. Zu 11: Erstzuweisung der Zahlungsansprüche Es ist sicherzustellen, dass Sondersituationen wie Neueinsteiger, vorweggenommene Hofübergabe (Hofverpachtung), Hofübergabe, vorübergehende Nichtnutzbarkeit landwirtschaftlicher Flächen aus Gründen höherer Gewalt und Flächeninanspruchnahmen durch Bauprojekte/Leitungsprojekte/usw. über Sonderregelungen hinreichend Berücksichtigung finden. Zumindest müssen diese Fragen unter Berücksichtigung des EU-Rechtes einschließlich der noch ausstehenden delegierten Rechtsakten in den nationalen Durchführungsverordnungen ausgestaltet werden. Hier sollten alle Fallkonstellationen aus dem Jahr 2005, bei der damaligen ZA-Zuteilung, Grundlage sein. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche an die Qualifikation, Erfahrung und Ausbildung zu knüpfen, ist problematisch. Zu 14: Verzicht auf Äquivalenzvariante/Anerkennung gleichwertiger Methoden beim Greening Im Gesetzentwurf hat sich der Bund nach Konsultation mit den Ländern sowohl gegen Äquivalenzmaßnahmen/Umweltzertifizierungen als auch gegen eine Teilumsetzung auf regionaler Ebene als auch gegen eine gemeinsame Erfüllung der Greening-Verpflichtungen (max. 10 Landwirte) ausgesprochen. Als wesentliche Gründe werden der fehlende monetäre Nutzen der Landwirte als auch ein hoher administrativer Aufwand genannt. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Doppelförderungsverbotes und operativer mit der Kommission 2

3 abzustimmender Vorgaben könnte diese Beurteilung möglicherweise positiver ausfallen. Um diese Möglichkeiten der Umsetzung des Greenings nicht zu vertun, sollte in das Gesetz zumindest eine einschlägige Verordnungsermächtigung aufgenommen werden. Zu 15 Abs. 1 und 2 Dauergrünland in sensiblen Gebieten. In 15 Absatz 1 wird das am 15. Mai 2015 bestehende Dauergrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten als umweltsensibles Dauergrünland festgeschrieben und unterliegt damit einem generellen Umwandlungs- und Pflugverbot. Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes handelt es sich hier um eine eklatante Verschärfung des europäischen Rechts, die nicht akzeptabel ist. Die EU-Verordnung 1307/2013 fordert in Artikel 44 explizit, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der NATURA 2000-Gebiete somit als Teilmenge der Schutzgebiete - umweltsensibles Grünland identifizieren. In den Erwägungsgründen zu der Verordnung ist dazu von extrem umweltgefährdeten Gebieten innerhalb von NATURA 2000-Gebieten die Rede. Es wird jedoch nicht vorgegeben, sämtliches Grünland in diesen Gebieten unter Schutz zu stellen. Gerechtfertigt ist dies dadurch, dass nicht sämtliches Grünland innerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten umweltsensibel und naturschutzrelevant ist. Häufig gibt es keinen Zusammenhang zwischen dem Grünland in den NATURA Gebieten und dem eigentlichen Schutzziel des entsprechenden Gebietes. Für große Teile des in NATURA 2000-Gebieten befindlichen Dauergrünlands reicht es aus, dass der Anteil des Dauergrünlandes im Gebiet erhalten bleibt. Das gilt in besonderem Maße für die flächenstarken Vogelschutzgebiete. Unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist oftmals das Nutzungsmosaik von Acker, Grünland, Gewässern und ihren Randstreifen sowie andere Landschaftselementen der eigentliche wertgebende Aspekt, insbesondere bei den großflächigen Schutzgebieten. Mehrere tausend Betriebe liegen im Bundesgebiet mit ihrer gesamten betrieblichen Nutzfläche innerhalb der Schutzkulisse. Den Betrieben wurde im Zusammenhang mit der Meldung der Gebiete an die EU stets versichert, dass die herkömmliche Nutzung nicht beeinträchtigt würde, einschließlich der erforderlichen Nutzungsflexibilität auch für das Dauergrünland. Für nahezu alle Gebiete bestehen zwischenzeitlich differenzierte Schutzgebietsregelungen, einschließlich Vorgaben für die Grünlandbewirtschaftung. Wo es der Schutzzweck zulässt, sind Grünlanderneuerungen mit dem Pflug weiterhin zulässig, auch der Tausch zwischen Ackernutzungen und Dauergrünlandnutzungen. Die im Sinne der Vorschrift vorliegenden Flächen mit striktem Schutzanspruch sind bereits unmittelbar gesetzlich über 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. über die CC-relevanten Verschlechterungsverbote bzw. Regelungen zur 3

4 Verträglichkeitsprüfung nach 33 und 34 BNatSchG geschützt. Diese bereits seit 2006 CCrelevanten Vorschriften müssen alle Bundesländer weiterhin kontrollieren und entsprechend administrieren. Insofern ist es entgegen der Begründung ohne weiteres ohne die Bundesländer möglich, eine differenzierte Gebietskulisse innerhalb von Natura 2000-Gebieten für das Greening zu administrieren. In Gebieten, in denen einen Grünlandumbruchverbot bzw. ein Pflugverbot gilt, müssen Grünlandflächen weiterhin durch mechanische Bodenbearbeitung eingeebnet werden können (Fahrspuren, Schwarzwildschäden, Maulwürfe). Auch darf ein Pflegeumbruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn dieser beispielsweise für den dauerhaften Erhalt des Dauergrünlandes erforderlich ist. Darüber hinaus müssen für Grünlandflächen, die unter das Pflugverbot fallen, weiterhin die Ausnahmemöglichkeit des Statustauschs mit Ackerflächen (Kompensationsflächen) geben, die als Ersatzdauergrünland in der Gebietskulisse angelegt werden. Die in der Begründung angeführte Verwaltungsvereinfachung führt zu einer weiteren Benachteiligung von Landwirten mit Flächen in NATURA 2000-Gebieten. Das strikte Verbot der Umwandlung und des Pflugeinsatzes unabhängig von der Schutzwürdigkeit der Fläche wird von den Landwirten als nicht akzeptabler Eingriff in das Eigentum verstanden. Das Argument der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt nicht, in Unkenntnis der Umweltsensibilität des Grünlandes in NATURA 2000 sämtliche Grünlandflächen unter ein striktes Umwandlungs- und Pflugverbot zu stellen. Der Deutsche Bauernverband fordert mit Nachdruck, innerhalb von NATURA 2000-Gebieten den strikten Schutz des Dauergrünlandes auf die Grünlandflächen zu beschränken, die in direktem Zusammenhang mit dem Schutzziel des NATURA 2000-Gebietes stehen. Hierzu könnte beispielsweise auf die im Rahmen von gesetzlich geschützten Biotopen geschützten Grünlandflächen abgezielt werden. Von diesen sollte ausgegangen werden können, dass sie in den Ländern bekannt sind. Zumindest muss eine Einspruchsmöglichkeit für die Landwirte geschaffen werden, wenn ihre Dauergrünlandflächen in einem FFH-Gebiet offensichtlich nicht das besondere Kriterium der Umweltsensibilität erfüllen. In diesem Fall würde es der Agrarverwaltung obliegen, den strengen Schutzstatus an der Einzelfläche zu belegen. Daraus ergeben sich folgende konkrete Forderungen: 1. Ein pauschales Pflugverbot für das gesamte Grünland in NATURA 2000-Gebieten unabhängig von der naturschutzfachlichen Wertigkeit ist nicht akzeptabel. 2. Die nationale Umsetzung des Greening-Pflugverbotes innerhalb von NATURA Gebieten muss so ausgestaltet werden, dass das Pflugverbot nur in den Gebieten 4

5 und für die Gebietsteile gilt, in denen dies bereits als Auflage in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen verankert ist. Alternativ sollte das Pflugverbot nur auf die gesetzlich geschützten Biotope innerhalb der Natura 2000-Gebiete beschränkt werden, also z. B. nicht für normales, artenarmes Wirtschaftsgrünland. 3. Für Flächen, die unter das Pflugverbot fallen, muss es weiterhin die Möglichkeit einer pfluglosen Grünlanderneuerung geben und auch Ausnahmen für den Statustausch mit Ackerflächen (Kompensationsflächen), die als Ersatzdauergrünland in der Gebietskulisse angelegt werden. 4. Die Vertrauensschutzregelungen müssen auch Flächen umfassen, die im Rahmen nationaler Beihilfen/Zuwendungen/vertraglicher Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand oder privaten Organisationen (z. B. Wasserversorgern) innerhalb der NATURA 2000-Gebiete von Ackerland in Dauergrünland umgewandelt wurden (z. B. in Wasserschutzgebieten) 5. Schaffung einer Einspruchsmöglichkeit für Landwirte, deren Dauergrünlandflächen in einem FFH-Gebiet offensichtlich nicht das besondere Kriterium der Umweltsensibilität erfüllen. Zu 15 Absatz 3: Dauergrünland außerhalb Natura 2000-Gebieten Die Möglichkeit der Ausweitung der Greeningverpflichtung mit absolutem Umwandlungs- und Pflugverbot auf weitere Gebiete wie Moor- und Anmoorflächen, Überschwemmungsgebiete, erosionsgefährdete Flächen bedeutet eine erhebliche Verschärfung der EU-Vorgaben, die strikt abgelehnt wird. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es im Fachrecht bereits hinreichende Schutzvorschriften und angepasste Vorschriften gibt, mit denen berechtigten Schutzansprüchen Genüge getan werden kann. Ebenso können attraktive Agrarumweltmaßnahmen zum Erhalt dieser Flächentypen maßgebend beitragen. Zu 16 und 17 Allgemeine Dauergrünlanderhaltungspflicht Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes müssen die europarechtlichen Spielräume für den Erhalt des Dauergrünlandes ausgeschöpft werden und nationale Verschärfungen unterbleiben. So fordert das EU-Recht nicht, dass bereits ab 0 % Verschiebung des Grünlandanteils gegenüber der übrigen Fläche eine Genehmigungspflicht eingeführt wird. Um zu erreichen, dass die 5 % Schwelle nicht überschritten wird, reicht es aus, ab 3,5 oder 4 % Verschiebung des Grünlandanteils eine Genehmigungspflicht vorzusehen, wie es auch in den Entwürfen des Delegierten Rechtsaktes vorgesehen war. Erst dann darf das vorgesehene Autorisierungssystem greifen. Die Ermächtigung für Durchführungsverordnungen des Bundes muss auf das absolut notwendige Maß beschränkt bleiben, dass zur Erfüllung des Prämienrechts notwendig ist. Eine 5

6 Umsetzung weitergehender umweltpolitischer Motive zur Erhaltung des Dauergrünlandes auf bestimmten Flächen über das Greening lehnt der Deutsche Bauernverband ab. Soweit fachgesetzliche Vorschriften nicht eindeutig unmittelbar der Dauergrünlandumwandlung entgegenstehen, darf die förderrechtliche Genehmigung keine Vorgaben beinhalten, auch nicht über die Lage von ggf. erforderlichen Ersatzflächen für die Neuanlage von Dauergrünland. Die Erhaltung eines Mindestanteils an Dauergrünland im Einzelbetrieb oder eines Totalverbots von Umwandlungen bei Überschreitung der 5 %-Schwelle ist EU-rechtlich nicht vorgesehen und wird daher ebenfalls abgelehnt. Zu 17: Ermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlandanteils Eine Einbeziehung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) als Einvernehmensressort in die Ermächtigungen nach Absatz 2 und 3 ist weder geboten noch notwendig, da es nicht um die Erhaltung von bestimmtem oder ökologisch besonders wertvollem Dauergrünland geht, sondern lediglich allgemein um die Sicherung des Anteils des Dauergrünlandes an der Gesamtfläche. Das einer Umwandlung im Einzelnen keine anderen Rechtsvorschriften und insbesondere keine des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen dürfen, zeigt Absatz 5, ist aber selbstverständlich und erfordert nicht die Beteiligung des BMUB beim Erlass der Verordnung, da die Beteiligung der regional zuständigen Naturschutzbehörden im Genehmigungsverfahren (und sei es im Wege der Amtshilfe) dazu vollkommen ausreicht. Allenfalls mag man eine Benehmensregelung vorsehen. Zu den Artikeln zum Dauergrünlanderhalt insgesamt Der Ansatz des Gesetzentwurfes, grundlegende Fragen des Dauergrünlanderhalts möglichst bundeseinheitlich zu regeln, wird unterstützt. Dieser Ansatz sollte aber über das vorliegende Gesetz und nicht über im Bundesrat zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen umgesetzt werden. Zu 18: Flächennutzung im Umweltinteresse Die Einbeziehung produktiver Flächen bei der Flächennutzung im Umweltinteresse ist eine zentrale Forderung des Berufsstandes, die auf europäischer Ebene von Ministerrat und Parlament unterstützt und durchgesetzt worden ist. Diese Möglichkeit muss nun auch den deutschen Landwirten eröffnet werden. Der integrierte Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen muss auf den Vorrangflächen bedarfsweise und uneingeschränkt mit ausreichender Nährstoffversorgung und mit dem Schutz gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erlaubt bleiben. Alle stickstofffixierende Pflanzen dienen der Biodiversität. Hier darf es keine Einschränkungen bei der Sortenwahl geben. Auch Leguminosenmischungen müssen zwingend Berücksichtigung finden, siehe weiter unten. 6

7 Zusätzliche nationale Einschränkungen, wie ein Vorziehen der Einsaatfrist für Zwischenfrüchte vor den 1. Oktober, werden abgelehnt. Die Vorteilhaftigkeit von Zwischenfrüchten ist unzweifelhaft, siehe weiter unten. Den deutschlandweit sehr unterschiedlichen Vegetationsverhältnissen ist über Misch- und Reinkulturen in flexibler und offener Weise Rechnung zu tragen. Bei den Pufferstreifen und Feldrändern ist mehr Flexibilität erforderlich, um diese z.b. als Blühstreifen angepasst nutzen zu können. Zudem müssen die Vorrangflächen von Wanderschäfern genutzt werden können. An Ackerflächen angrenzende Landschaftselemente müssen auf die ökologischen Vorrangflächen angerechnet werden können. EU-seitig müssen insbesondere Landschaftselemente und Eiweißpflanzenanbau eine stärkere Gewichtung bekommen. Bei den sehr vielen zu klärenden Details bei der Umsetzung der Optionen zur Erbringung der Ökologischen Vorrangflächen setzt der DBV weiter auf einen engen fachlichen Austausch mit dem BMEL. Argumente für Zwischenfruchtanbau: Zwischenfruchtfläche beeinträchtigt nicht die Nahrungsmittelproduktion oder Energieproduktion, da keine produktive Fläche aus dem System genommen wird. Zwischenfrüchte lockern auch im Sinne des Umweltschutzes Hauptfruchtfruchtfolgen auf. Derzeit werden lediglich auf 10 Prozent der Ackerflächen in Deutschland Zwischenfrüchte angebaut (Landwirtschaftszählung 2010), zum großen Teil über Vereinbarungen mit der Wasserwirtschaft. Das zusätzliche Anbaupotential ist damit sehr groß. Von Imkern wird das knappe Nahrungsangebot durch wenige blühende Pflanzen kritisiert. Zwischenfruchtanbau kann hier durch blühende Pflanzen deutliche Verbesserungen bringen und damit die Stärkung der Bienenvölker vor Winter unterstützen. Verbesserter Erosionsschutz durch wasserstabile Bodenkrümel nach Leguminosengemengen 7

8 N-Fixierung bei Leguminosengemengen, dadurch geringere N-Frachten durch Handelsdünger Durch die Fähigkeit, CO 2 und in einigen Fällen Stickstoff zu speichern, verbessern Zwischenfrüchte den Humusgehalt. Physikalische Stabilisierung von Kohlenstoff in den Bodenaggregaten durch Wurzeln im Unterboden Verbesserung des Bodenwasserhaushalts durch reduzierte unproduktive Verdunstung. Verhinderung von hohen, für die Fauna schädlichen Bodentemperaturen durch Bodenbedeckung Untersaatverfahren sind das kostengünstigste und ressourcenschonendste Ansaatverfahren für Ackerkulturen. Argumente für Leguminosenmischungen: Viele Leguminosen benötigen Mischungspartner, um überhaupt angebaut werden zu können. Das sind in der Regel kleinkörnige Leguminosen, die mit Gräsern kombiniert werden. Sinnvoller Mischungsanteil liegt hier bei ca. 25 Prozent. Großkörnige Leguminosen können solo angebaut werden. Großkörnige, rankende Leguminosen hingegen benötigen eine Stützfrucht als Mischungspartner. Das gilt für Erbsen, Wicken und rankende Bohnen. Die Stützfrucht ist in der Regel Getreide. Aber auch Mais kann hier in Verbindung mit Bohnen diskutiert werden. Sinnvolle Mischungsanteile bei Leguminose plus Stützfrucht sind max. 25 Prozent, eher geringere. Aktiver Landwirt Die EU-Modalitäten zum Aktiven Landwirt sollen im Rahmen einer Verordnung zum MOG national umgesetzt werden und sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzes. Hier müssen überzogene Prüfungen von Landwirten mit außerlandwirtschaftlichem Immobilienvermögen sowie mit Dienstleistungen im Freizeit- und Sportbereich unbedingt vermieden werden. Der Anwendungsbereich der Negativliste ist so festzulegen, dass Landwirte mit Pensionspferdehaltung, Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof und Vermietung /Verpachtung von Immobilien von zusätzlichen bürokratischen Nachweispflichten freigestellt bleiben. Zur Umsetzung des Aktiven Landwirts muss die aktive Landbewirtschaftung maßgeblich bleiben, wie sie über die Antragsunterlagen ersichtlich ist und ohnehin geprüft wird. 8

9 Eine Prüfung von außerlandwirtschaftlichen Einkünften aus Erwerbskombinationen der Landwirte wird abgelehnt. Junglandwirteförderung Bezüglich des Junglandwirtezuschlages erneuert der DBV seine Forderung, dass sich das BMEL gegenüber der Kommission mit Nachdruck dafür einsetzt, dass GbRs und andere Gesellschaften mit Einzellandwirten gleichgestellt werden. Wenn Landwirte unter 40 Jahren als Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen haben, muss die Gesellschaft den Junglandwirte-Zuschlag erhalten. Die Anforderung, dass alle Anteile in der Hand von Junglandwirten liegen müssen, ist völlig überzogen. Deutscher Bauernverband Berlin, den 13. Februar

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