Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 12, T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung

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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 12, T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 12 Unmöglichkeit der Leistung I. Arten der Unmöglichkeit 1. Objektive/subjektive Unmöglichkeit: 275 Abs. 1 betrifft sowohl die objektive als auch die subjektive Unmöglichkeit ( für den Schuldner möglich ). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem erbracht werden kann. Lösung Fall 79: Ausgangsfall: nachträgliche objektive Unmöglichkeit; Leistungspflicht des V ausgeschlossen ( 275 I). Lösung Fall 79, Variante 1: 1. Variante 1 a): Keine objektive Unmöglichkeit, sondern subjektives Unvermögen; Leistungspflicht entfällt wie bei objektiver Unmöglichkeit ( 275 I für den Schuldner unmöglich). 2. In Variante 1 b) liegt keine Unmöglichkeit vor, auch keine subjektive, da X ja zur Rückübereignung an V bereit ist. a) Wiederbeschaffung zum Preis von ist V trotz 275 II BGB zuzumuten, aber nicht zum Preis von (Variante 1c). b) Verteuerung um mehr als das Dreifache = grobes Missverhältnis im Vergleich zum Gläubigerinteresse ( ), und zwar auch dann, wenn V das Leistungshindernis zu vertreten hat (vgl. 275 II 1 und 2 BGB; a.a. vertretbar). Dafür spricht auch, dass V keine Beschaffungspflicht übernommen hat. 3. Anspruch K V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 I BGB Voraussetzungen: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen a) Eigenes Verschulden: Organisationsverschulden wenn V keine Vorkehrungen dagegen getroffenen hat, dass verkaufte Fahrzeuge ein zweites Mal verkauft werden b) Einstehenmüssen für Verschulden des P ( 278) 1

2 c) Beweislast für das Nicht-Verschulden trägt V (negatives Tatbestandsmerkmal in 280 I 2 BGB) Ergebnis: V haftet K gem. 283 I BGB auf Schadensersatz statt der Leistung (= entgangener Gewinn ). 2. Anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit? Lösung Fall 79, Variante 2: a) Anfängliche Unmöglichkeit: auch hier wird V gem. 275 I von seiner Leistungspflicht befreit. 311 a stellt klar, dass bei anfänglicher Unmöglichkeit der Vertrag nicht unwirksam ist. b) Gem. 311 a Abs. 2 haftet aber V auf Schadensersatz statt der Leistung (bzw. gem. 284). Vertretenmüssen wird vermutet (S.2): Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat Anknüpfungspunkt nicht das Verschulden des Leistungshindernisses, sondern die unterlassene Information. Ergebnis: V schuldet Schadensersatz (= entgangener Gewinn des K ). 3. Physische und juristische Unmöglichkeit a) Juristische Unmöglichkeit: Kauf einer eigenen Sache (BGHZ 133, 98, 102: wenn Enteignung unwirksam war und Enteigneter das Grundstück von dem enteignenden Staat zurückkauft). b) Physische Unmöglichkeit: wenn die Leistung nach den Naturgesetzen nicht erbracht werden kann; Bsp.:. - Totalschaden bei KfZ - Beratung des Vertragspartners auf astrologischer Basis (OLG Düsseldorf NJW 1953, 1553: Unmöglichkeit; krit. Medicus/Lorenz Rn. 414: Vereinbarung sei nicht so zu verstehen, dass Beratung zum Erfolg führen soll, sondern dass sie nach den astrologischen Regeln erfolgen soll; für Zulässigkeit solcher Verträge spreche Vertragsfreiheit; Bedenken: unsinnige Verträge beruhen selten auf echter Selbstbestimmung vgl. 138 II Willensschwäche ). - Abschirmen einer Person gegen Erdstrahlen (LG Braunschweig NJW-RR 1986, 478 f.: Entladegerät erfüllt nicht versprochene Leistung ; aber Vertrag über Ausmuten Auspendeln soll wirksam sein, weil Auftraggeber bekommen hat, was er wollte [kaum vertretbar]). 2

3 - parapsychologische Wiederbeschaffung eines trennungswilligen Partners für DM (LG Kassel, NJW 1985, 1642) Rechtsfolge: Gegenleistung entfällt gem. 326 I; Rückforderung des Geleisteten gem. 326 IV, 346 ff. 4. Faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit, persönliche Unzumutbarkeit a) BGB differenziert zwischen faktischer Unmöglichkeit ( 275 II) und bloßer wirtschaftlicher Unmöglichkeit ( 313) BGB (Canaris JZ 2001, 499, 501 ff.). aa) Entscheidend ist, ob nur das Schuldnerinteresse an der Befreiung von seiner Verpflichtung betrachtet wird ( 313) oder ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Gläubigerinteresse besteht ( 275 II). bb) Bsp. für faktische Unmöglichkeit: Ring auf dem Meeresgrund; RGZ 57, 116 (Eichenlaub): Schuldner schuldete Mehl aus einer nach Vertragsschluss abgebrannten Mühle; keine Verpflichtung, bei den Abnehmern nach u.u. vorhandenen Resten zu fahnden. cc) Bsp. für wirtschaftliche Unmöglichkeit: wenn durch extreme Inflation Äquivalenzverhältnis des Vertrages grob gestört ist. Kauf eines Autos für Reichsmark ; am Tag der Lieferung sind Reichsmark noch so viel wert wie ein Bierdeckel, das Auto dagegen eine 1 Mio. 275 II BGB liegt nicht vor, da auch das Gläubigerinteresse sich erhöht (K muss auch 1 Mio. aufwenden, um solche ein Auto zu erwerben). Anpassung des Vertrages an die veränderte Geschäftsgrundlage gem. 313 (nur in Extremfällen wie Inflation [Bsp. cc], Existenzgefährdung) b) Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 Abs. 3 BGB: Unzumutbarkeit bei persönlichen Leistungen Bsp.: - Sängerin sagt Liederabend ab wegen schwerer Erkrankung ihres Kindes - Arbeitnehmer kann Arbeitsvertrag nicht erfüllen, weil er in der Türkei zum Wehrdienst einberufen wurde und Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit schwerer Strafe (früher: Todesstrafe) bedroht ist (BAG NJW 1983, 2782, 2784: Unmöglichkeit; jetzt 275 III). 5. Vorübergehende und endgültige Unmöglichkeit Grundsatz: bei Verzug des Schuldners darf Gläubiger nicht sofort zurücktreten, sondern muss dem Schuldner eine angemessene Frist setzen ( 323 I). Ausnahme: wenn Leistung ihrer Natur nach nicht nachholbar ist (= Unmöglichkeit) 3

4 a) absolute Fixgeschäfte (Beispiele): - Arbeitsleistung ihrer Natur nach nicht nachholbar, weil menschliche Arbeitskraft begrenzt. Bei Leistungsstörungen (Fabrik zerstört, Streik) Unmöglichkeit; allerdings gilt nicht 326 I, sondern 615 S. 3, wenn Arbeitgeber Betriebsrisiko trifft. - Taxi zum Flughafen; Kauf von Saisonartikeln (Nikoläuse treffen erst nach Weihnachten ein). - Gegenbeispiel: Uhr als Weihnachtsgeschenk trifft nicht rechtzeitig vor Weihnachten ein; Nachholbarkeit gegeben, weil Verwendungszweck nicht Vertragsinhalt oder Geschäftsgrundlage ist. b) relatives Fixgeschäft Leistungszeitpunkt zwar wichtig, aber nicht so wichtig, dass Leistung nicht mehr als nachholbar angesehen werden kann; Gläubiger kann ohne Fristsetzung gem. 323 II Nr. 2 vom Vertrag zurücktreten. Abgrenzung schwierig; entscheidend, ob Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Relative Fixgeschäfte: wenn Handelsklauseln wie fix oder prompt vereinbart werden (Bedeutung: Fixgeschäft). c) Bei gewöhnlichen Geschäften: Gläubiger kann erst zurücktreten, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat ( 323 I) Rücktritt setzt nicht mehr wie vor der Reform Verzug und Verschulden voraus Rücktrittsrecht des Gläubigers nach Ablauf einer vom Gläubiger bestimmten angemessenen Frist zur Nacherfüllung auch ohne Vertretenmüssen des Schuldners ( 323 Abs. 1; u.u. auch nach 323 II Nr. 3 BGB ohne Fristsetzung). d) Vorübergehende Unmöglichkeit uu wie dauerhafte Unmöglichkeit zu behandeln Bsp. Iran-Fall BGHZ 83, 197: wegen der Machtübernahme durch den Religionsführer Khoumeini konnte Subunternehmer Bau einer Tierkörperverwertungsanlage unverschuldet nicht mehr ausführen. BGH bejahte Unmöglichkeit: dem Gläubiger (= Hauptunternehmer) war nicht zuzumuten, bis zur Normalisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuwarten. II. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit 1. Nachträgliche nicht zu vertretende Unmöglichkeit a) Untergang des Leistungsanspruchs gem. 275 BGB 4

5 b) Anspruch auf das Surrogat gem. 285 BGB Selbst wenn der Schuldner gem. 275 Abs. 1-3 BGB frei wird, darf er das Surrogat nicht behalten ( 285 BGB). Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach 275 Abs. 1 3 nicht zu erbringen braucht, einen Ersatz oder Ersatzanspruch, muss er ihn dem Gläubiger herausgeben: - commodum ex re = Ersatz für die geschuldete Sache selbst ( z.b. Versicherungssumme für zerstörte Sache) und - commodum ex negotiatione (Erlös aus der Weiterveräußerung V - X). Eigentlich beruht Erlös auf Kaufvertrag V -X; zur Unmöglichkeit der Leistung führt aber erst die wirksame Übereignung V X gem H.M.: zwischen Kaufvertrag und Übereignung besteht jedoch ein so enger wirtschaftlicher Zusammenhang, dass Erlös als Surrogat des veräußerten Gegenstandes angesehen werden kann (BGHZ 75, 206; Frank, JuS 1981, 104). Dies gilt bei 285 und 816 I 1 (Grund: Gläubiger gebührt wirtschaftlich Erlös), nicht aber bei 818 I BGB (Grund: 818 I erfasst nur Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung der herauszugebenden Sache, nicht aber Ersatz für Veräußerung). c) Verlust des Gegenleistungsanspruchs gem. 326 I Bei gegenseitigen Verträgen verliert Schuldner der gestörten Leistung auch bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit den Anspruch auf die Gegenleistung: 326 I BGB. Voraussetzungen des 326 I: 1. Schuldner braucht nach 275 Abs. 1-3 BGB nicht zu leisten. 2. Auf das Vertretenmüssen kommt es insoweit nicht an. 3. Rechtsfolge: Wegfall der Gegenleistung (im Verhältnis zur gestörten Sachleistung). Gegenleistung ist nur die im Synallagma stehende Leistung ( do ut des ) z.b. Kaufpreis - Übereignung und Übergabe nicht: Kaufpreis und Nebenpflicht zur Verpackung 5

6 d) Ausnahmen von 326 Abs. 1 BGB durch besondere Gefahrtragungsregeln: aa) 326 Abs. 2: Wenn Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder sich im Annahmeverzug befindet, bleibt Gegenleistungsanspruch des Schuldners bestehen. Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf Gläubiger über; Grund: Vertretenmüssen, Gefahrerhöhung. bb) 446 Abs. 1: mit Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr auf den Käufer über (ebenso mit Eintragung ins Grundbuch); Grund: Käufer beherrscht Gefahr als Besitzer eher als Schuldner cc) Versendungskauf ( 447 BGB): Hier geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über Lösung von Fall 80: Ansprüche K gegen V I. 433 I, 275 I BGB ( - ): - geschuldete Leistung unmöglich (Vase zerstört) - auf Vertretenmüssen des V kommt es nicht an. II. Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 IV, 280 I, III, 283 S. 1 BGB: 1. Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. 275 Abs. 1 ( + ) 2. Voraussetzungen des 280 I: a) Pflichtverletzung des Schuldners: Nichterfüllung der Pflicht aus 433 I b) Vertretenmüssen: wird zwar vermutet ( 280 I 2), aber konkrete Hinweise gegen ein Vertretenmüssen zu berücksichtigen. Maßstab : aa) Eigenes Verschulden ( 276): (-) bb) Einstehenmüssen für Fremdverschulden (Spediteur S bzw. dessen Erfüllungsgehilfe A): 278 BGB (1) V ist Schuldner gem. 433 I 6

7 (2) Einstehenmüssen für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen S gem. 278 BGB: (a) (b) S ist mit Wissen und Wollen für V tätig. im Pflichtenkreis des Schuldners: Regeln: Pflichtenkreis bestimmt einerseits der Inhalt der vertraglich übernommenen Schuld, andererseits die Vorschriften über Annahmeverzug ( 293 ff. BGB), da diese Vorschriften die Verantwortungsbereiche von Schuldner und Gläubiger abgrenzen. (aa) Bringschuld: Schuldner schuldet Aussonderung und Hinbringen der geschuldeten Sache zum Gläubiger, verbunden mit einem tatsächlichen Angebot gem. 293 BGB. (bb) Holschuld: Schuldner muss aussondern und Gläubiger benachrichtigen, 295 S. 1 BGB. (cc) Schickschuld: Schuldner muss Sache aussondern und an Transportperson übergeben. Hier: Schickschuld (beim Versendungskauf Regelfall, vgl. 269 Abs. 1 und 3 BGB) Folge: Transport gehört nicht mehr zum Pflichtenkreis des Verkäufers V. Spediteur nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gem B. Ansprüche V gegen K Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 2 BGB I. Verpflichtung entstanden: Wirksamer Kaufvertrag II. Entfallen: 1. Unmöglichkeit: Bei Unmöglichkeit der gestörten Sachleistung erlischt gem. 326 Abs. 1 der Anspruch des V gegen K auf die Gegenleistung. 2. Aber besondere Gefahrtragungsregeln: gem. 447 BGB geht die Gefahr auf Käufer über, sobald Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat a) Gefahr: Gemeint ist hier die Gegenleistungsgefahr; dies folgt schon daraus, dass die Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit von 275 Abs. 1 geregelt wird. Diese trägt der Käufer sowieso. b) Versendung der verkauften Sache auf Verlangen des Käufers: Vereinbarung c) Nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte: Erfüllungsort: im Zweifel Wohnsitz des Schuldners ( 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB: München); Versendung nach Hamburg. Übernahme der Versendungskosten irrelevant (Abs. 3) 7

8 Regeln gelten auch bei Platzgeschäft (Versendung innerhalb derselben politischen Gemeinde); ratio legis des 447 BGB passt hier genauso (RGZ 96, 258: Transport zum Bahnhof); Versand innerhalb Berlins. 3. Rechtsfolge: Übergang der Kaufpreisgefahr auf den Käufer, d.h., dieser muss den Kaufpreis bezahlen. Ergebnis: Ansprüche K - V: 275 I, 283 (-) Ansprüche V - K: 433 II, 447 (+) K erhält nichts, V den Kaufpreis! C. Korrektur des unbilligen Ergebnisses gem. 242 BGB I. Drittschadensliquidation: V darf Schaden des K geltend machen; dann Herausgabe bzw. Abtretung an K gemäß 285 (i.v.m. 275 I, IV). Grund: S (F) darf zufällige Schadensverlagerung von V auf K nicht entlasten. II. Ι Seit : 421 I 2 HGB (geändert durch Transportrechtsreformgesetz) sieht vor, dass Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend machen kann. 1. Bedeutung der Norm? a) Prozessstandschaft (Befugnis, fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen) oder b) eigener Anspruch? H.M.: Eigener Anspruch K - S arg.: Norm soll effektive Durchsetzung von SE-Ansprüchen gegen Frachtführer ermöglichen ; nach internationalem Frachtrecht (Art. 13 Abs. 1 CMR) ist auch von einem eigenen Anspruch des Empfängers gegen den Frachtführer auszugehen (Oetker, JuS 2001, 833, 836 f.). Voraussetzungen: aa) Frachtvertrag V/S: 407 I bb) Transport gewerbsmäßig : 407 III 1 Nr. 2 cc) auch Kleingewerbetreibende: 407 III 2 8

9 Erg.: K durch 421 I 2 HGB geschützt; eigener Anspruch, kein Bedürfnis für Korrektur gem. 242 [Ergänzung: 421 gilt nicht für Spediteure im Rechtssinne, da zu deren Pflichten nicht die Beförderung als solche, sondern lediglich deren Organisation, insbesondere die Auswahl der transportausführenden Unternehmen umfasst ( 454 I Nr. 2 HGB).] Variante a: Rechtslage bei Transport durch eigene Leute RGZ 96, 258: Transport durch eigene Leute zum Bahnhof 611 V 433 K A Bahn Frachtführer Diebstahl Versicherung von V weigerte sich, Versicherungsfall anzuerkennen, da V keinen Schaden habe; V erhalte nämlich gem. 447 den Kaufpreis trotz des Diebstahls Ansprüche V - K: I. 433 II - Anspruch entstanden (+) II. Entfallen gem. 326 I: Schuldner der Sachleistung braucht gem. 275 I nicht zu leisten (Unmöglichkeit) III. Ausnahme: 447? 1. RG.: 447 gilt auch beim Platzgeschäft und beim Transport durch eigene Leute arg.: unbillig, wenn Verkäufer Transportrisiko tragen müsste, obwohl Transport im Interesse des K Ergebnis unbefriedigend: - K hat keinen Anspruch gegen V und keinen Ersatzanspruch gegen A ( 823 I [-]) - Drittschadensliquidation versagt, weil auch V keinen Ersatzanspruch gegen A hat (Arbeitsrecht: bei betrieblich veranlasster Tätigkeit haftet AN eingeschränkt); auch 421 I 2 HGB greift nicht ein, weil A kein Frachtführer 9

10 2. Medicus/Petersen (Rn. 275): 447 passt nicht beim Transport durch eigene Leute arg.: Transport zum Bahnhof gehört hier noch zur Sphäre des V Rechtsfolge: Preisgefahr trägt V ( 326 I 1) 3. Larenz: V behält zwar Vergütungsanspruch gem. 447 (wie RG), haftet aber dem K gem. 280 I, III, 278, 283 S. 1 auf Schadensersatz. arg.: Transport gehört zwar nicht mehr zum Pflichtenkreis des Schuldners; diesen treffen aber Schutzpflichten gem. 241 II, die auch Hilfspersonen erfüllen müssen und für die V gem. 278 einstehen muss. Vorteil: vertragliches Äquivalenzverhältnis bleibt erhalten; falls K gutes Geschäft gemacht hat, bleiben ihm Vorteile erhalten. Ergebnis: V haftet daher in der Variante a) gem. 280 I, III, 283 S. 1, 278 BGB für die Zerstörung der Vase (Schadensersatz statt der Leistung) Variante b: Falls K Privatmann ist, gilt 447 nicht; auf Verbrauchsgüterkauf findet 447 keine Anwendung ( 474 II; Grund: Verbraucherschutz) Gegenleistungsgefahr geht also erst mit Übergabe an den Käufer gem. 446 auf diesen über. Konsequenz: Weder K noch V haben Ansprüche gegeneinander ( 275 I, 326 I). Eine Drittschadens-liquidation ist entbehrlich, da K keinen Schaden hat. [Ergänzung: Nach BGH NJW 2003, 3341 f. findet 447 auch im Versandhandel Anwendung, obwohl man zweifeln könnte, ob Versand auf Verlangen des Käufers erfolgt (Medicus/Petersen, BR Rn. 275: Verkäufer bietet ja Versand an). Entscheidend ist offensichtlich, dass V am Erfüllungsort ( 269 I, III BGB = Firmensitz) das Erforderliche leistet und Versand daher auch dann auf Verlangen des Käufers erfolgt, wenn Verkäufer Versand anbietet.] 10

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