Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Bedeutung und Behandlung in der Praxis
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- Ralph Sternberg
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1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens Bedeutung und Behandlung in der Praxis Verfasser: Mag. iur. Marcel Singer angestrebter akademischer Grad: Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl und ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Studienrichtung: Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A Fachbereich: Strafrecht und Kriminologie Wien, im Oktober 2013
2 I. Einführung in das Thema Im Jahr 2011 stellten die Staatsanwaltschaften in Österreich Strafverfahren ein. Das entspricht 59,8% aller staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen. Lediglich in 27,2% aller Fälle kam es zur Anklageerhebung (bzw. zu einem Unterbringungsantrag), 12,9% der Enderledigungen erfolgten durch Diversion. 1 Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist somit die mit Abstand häufigste Beendigungsform von Strafverfahren. Die Entscheidung, ein Strafverfahren einzustellen, trifft die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse, für deren Zustandekommen sie als Leiterin des Ermittlungsverfahrens auch die Verantwortung trägt. Der Staatsanwaltschaft allein obliegt es, aufgrund dieser Ergebnisse zu beurteilen, ob das in Verdacht stehende Verhalten des Beschuldigten straf- und verfolgbar ist und im Falle einer Anklageerhebung mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Die Einstellung entfaltet Sperrwirkung, der Beschuldigte darf in derselben Sache grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass eine so weitreichende und schwierige Entscheidung der Staatsanwaltschaft einer Kontrollmöglichkeit unterliegen muss. Bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 bestand diese Kontrollmöglichkeit darin, dass das Opfer einer Straftat anstelle des Staatsanwalts Subsidiaranklage erheben konnte. Dieses Rechtsinstitut war jedoch aus mehreren Gründen wenig effektiv, wurde selten genutzt und wurde daher im Zuge der Strafprozessreform für das Ermittlungsverfahren beseitigt. Stattdessen wurde der an das Gericht zu richtende Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens geschaffen: Opfer einer Straftat (und in gewissen Fällen der Rechtsschutzbeauftragte) können nach 195 Abs 1 StPO aus drei Gründen beantragen, dass das Gericht die Fortführung des Verfahrens anordnet, und zwar, wenn - das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1); - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden (Z 2), oder - neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück der StPO vorgegangen werden kann (also mit Diversion oder Einbringung der Anklage) (Z 3). 1 Sicherheitsbericht 2011 des Bundesministeriums für Justiz, S. 16. Die Einstellungsentscheidungen nach 192 StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) werden im Sicherheitsbericht bei den Enderledigungen nicht mitgezählt, sondern gesondert unter Teilerledigungen geführt. 2
3 Mit Z 1 kann sowohl eine der Einstellung zu Grunde gelegte unrichtige rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft aufgegriffen werden als auch eine isd 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründete Einstellungsentscheidung. 2 Auch eine unzureichende Ermittlungstätigkeit kann mit Z 1 geltend gemacht werden. 3 Mit Z 2 ist die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft bekämpfbar, allerdings nur sehr eingeschränkt: Es müssen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden. Dabei gilt der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei den erheblichen Bedenken des Nichtigkeitsgrundes des 281 Abs 1 Z 5a StPO. 4 Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft muss also im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich 5 sein. Z 3 nimmt schließlich eine Sonderstellung unter den Fortführungsgründen ein, indem diese Bestimmung sich nicht gegen eine zu Unrecht erfolgte Einstellung durch die Staatsanwaltschaft richtet, sondern die Fortführung des Verfahrens bei Beibringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln durch den Fortführungswerber ermöglicht. Diese Fortführungsgründe wurden erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 geschaffen. Zuvor konnte sich ein Fortführungsantrag ganz allgemein darauf stützen, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen. Diese weite Formulierung führte zu unterschiedlichen Auffassungen über die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle. Wohl aus diesem Grund und um die Behandlung der Fortführungsanträge zu erleichtern, wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2009 die drei nach Ziffern bestimmten Fortführungsgründe geschaffen und mit diesen korrespondierend zudem inhaltliche Begründungsanforderungen für Fortführungsanträge geschaffen: Nach 195 Abs 2 StPO hat der Fortführungswerber die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Bei einem Antrag nach 195 Abs 1 Z 3 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) muss der Antrag den Anforderungen an einen Beweisantrag nach 55 Abs 1 StPO entsprechen. Werden diese Begründungserfordernisse nicht eingehalten, ist der Fortfüh- 2 OGH 14 Os 168/11d = EvBl 2012,470 = AnwBl 2012,417; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15a, 196 Rz 17 u Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15a und 21, 196 Rz OGH 12 Os 29/10x = EvBl-LS 2010/169 = Jus-Extra OGH-St 4475 = Jus-Extra OGH-St 4476 = Jus-Extra OGH-St 4477 = AnwBl 2011,166 = RZ 2011,70 EÜ65, 66 - RZ 2011 EÜ65 - RZ 2011 EÜ66 = RZ 2011/6 S 71 - RZ 2011,71 = RZ 2011,93 EÜ67 - RZ 2011 EÜ67 = AnwBl 2011,308 = AnwBl 2011,356; OGH 12 Os 37/11z = JBl 2011/810; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15b, 196 Rz Ratz, WK-StPO 281 Rz
4 rungsantrag nach 196 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Prüfungsumfang des Gerichts durch die geltend gemachten Fortführungsgründe begrenzt. 6 Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, welche das Verfahren sofern sie den Antrag für berechtigt hält von sich aus fortführen kann. Ansonsten hat sie den Antrag mit einer Stellungnahme dem Landesgericht (bis zum Budgetbegleitgesetzes 2009 dem Oberlandesgericht) zur Entscheidung zu übermitteln. Von der Möglichkeit eines Fortführungsantrags wird entgegen ursprünglichen Erwartungen reger Gebrauch gemacht. Laut einer auf Anfrage vom BMJ am übermittelten Statistik wurden etwa im Jahr 2011 bundesweit insgesamt Fortführungsanträge eingebracht, davon 731 bei der Staatsanwaltschaft Wien. Der Rechnungshof übte in einem Bericht aus dem Jahr 2011 Kritik an der Art der Erfassung der Fortführungsanträge und ihrer Behandlung durch das BMJ. Nach Ansicht des Rechnungshofs waren keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Wirksamkeit von Fortführungsanträgen vorhanden; er empfahl dem BMJ, zu evaluieren: - Welche Gründe für die Fortführung von Ermittlungsverfahren maßgeblich waren; - in welchem Ausmaß erfolgreiche Fortführungsanträge zu einer Änderung der Einstellungsentscheidung führten. 7 Das BMJ entgegnete darauf in einer Stellungnahme, dass eine solche Evaluierung wohl nur durch eine Einzelfallauswertung vorgenommen werden könnte, deren Aussagekraft kritisch zu hiterfragen wäre: Ein Rückschluss auf die Qualität von Einstellungsentscheidungen aufgrund der Wirksamkeit von Fortführungsanträgen sei nicht zulässig. 8 Mittlerweile unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz zwar zwischen Zurück- und Abweisung, wie sich aus den vom BMJ am übermittelten Daten ergibt. Die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel bestehen aber nach wie vor. Außerdem kann den Anträgen, wie der Rechnungshof in seinem Bericht ebenfalls feststellte, mangels logischer Verknüpfungen in den VJ-Registern auch eine Erledigung nicht direkt zugeordnet werden. 9 Es sind daher auch die von der Verfahrensautomation Justiz erfassten Zahlen zu den Zurück- und Abweisungen sowie den Fortführungsanordnungen nur beschränkt aussagekräftig, da sich diese Zahlen nicht 6 OGH 14 Os 168/11d; OGH 12 Os 29/10x; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 30, 196 Rz 26; EBRV 113 BlgNR 24. GP Rechnungshof, Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen, Bund 2011/5, Rz Rechnungshof aao Rz Rechnungshof aao Rz
5 auf die in ein- und demselben Vergleichszeitraum eingebrachten Anträge beziehen. Es kann somit aus den erfassten Daten nicht ermittelt werden, wie über die im Jahr 2011 eingebrachten Anträge entschieden wurde. Aus den Erledigungszahlen von Fortführungsanträgen im Jahr 2011 (unabhängig vom Einbringungszeitpunkt der Anträge) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaften bundesweit in 268 Fällen aufgrund des Antrags das Verfahren von sich aus fortführten; durch die Landesgerichte wurde 201 Anträgen stattgegeben, 761 Anträge wurden zurück- und abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Wien führte 2011 anlässlich von Fortführungsanträgen 65 Verfahren von sich aus fort. Durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wurde 47 der bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachten Anträgen stattgegeben, 73 wurden zurück- und 519 abgewiesen. Aus diesen Zahlen lässt sich errechnen, dass sowohl von den bundesweiten Erledigungen im Jahr 2011 als auch von den 704 Erledigungen im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien jeweils ca. 16 % (durch Staatsanwaltschaft und Gericht zusammen) positiv erfolgten. Viel detailliertere Schlüsse lassen sich aus der Statistik des BMJ aber nicht ziehen. Außer den vom Rechnungshof an der Datenerfassung kritisierten Punkten fehlt etwa auch eine Erfassung, welche Delikte in welcher Zahl von Fortführungsanträgen betroffen sind. Letzteres würde laut BMJ einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen. 10 Bis dato gibt es, soweit ersichtlich, keine umfassende Auswertung von Fortführungsantrags-Akten: Die dem Projekt zur wissenschaftlichen Evaluation der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes (PEUS) zu Grunde liegende Aktenauswahl enthielt lediglich neun Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, weshalb auf eine detaillierte Analyse verzichtet wurde. 11 Eine vom Rechnungshof untersuchte Stichprobe von 52 Anträgen auf Fortführung ergab, dass von diesen 41 negativ entschieden wurden und von den elf fortgeführten Ermittlungsverfahren in weiterer Folge sieben endgültig eingestellt wurden. In zwei Fällen stellte die Staatsanwaltschaft schließlich Strafanträge, zwei Fälle waren zum Zeitpunkt der Untersuchung aber noch offen. 12 Eine umfangreichere und detailliertere Untersuchung erfolgte aber auch durch den Rechnungshof nicht. Weitere Untersuchungen konnten nicht ermittelt werden. 10 Parlamentarische Anfragenbeantwortung der BM für Justiz vom , 1743/AB 24. GP. 11 Birklbauer/Stangl/Soyer et al, Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform, Rechnungshof aao Rz
6 II. Aufbau und Forschungsfragen Das Dissertationsvorhaben soll die Bedeutung und Wirksamkeit des Fortführungsantrags als Kontrollinstrument staatsanwaltlicher Einstellungsentscheidungen und als Opferrecht untersuchen. In einem ersten Teil sollen die rechtlichen Grundlagen des Fortführungsantrags erörtert werden, wobei hier der Schwerpunkt auf der Reichweite der Fortführungsgründe und den Inhaltsvoraussetzungen des Antrags liegen soll. Eingangs sollen auch die Voraussetzungen für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft behandelt werden. Der Schwerpunkt der Arbeit wird darin liegen, die Erledigung der bei der Staatsanwaltschaft Wien im Jahr 2011 eingebrachten Fortführungsanträge sowie bei Fortführung den weiteren Verfahrensverlauf anhand der entsprechenden Tagebücher und Ermittlungsakten zu untersuchen. Die Wahl des Vergleichszeitraums 2011 sollte garantieren, dass über die in diesem Jahr eingebrachten Fortführungsanträge mittlerweile schon entschieden wurde. Durch die Untersuchung und Auswertung der Akten sollen folgende Fragen beantwortet werden: Auf welche Gründe des 195 Abs 1 StPO stützen sich wie viele Fortführungsanträge? Wie vielen Fortführungsanträgen (nach Fortführungsgründen differenziert) wird stattgegeben, wie viele werden zurückgewiesen (und aus welchen Gründen), wie viele abgewiesen? In wie vielen Fällen verlangt der Fortführungswerber vor Einbringung des Fortführungsantrags eine ausführlichere Begründung der Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach 194 Abs 2 zweiter Satz StPO? In wie vielen Fällen beauftragt das Gericht nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO vor seiner Entscheidung die Kriminalpolizei mit Ermittlungen bzw verlangt von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen? In wie vielen Fällen führt das Gericht gem 196 Abs 1 letzter Satz ivm 107 Abs 2 StPO zur Entscheidung über den Antrag eine mündliche Verhandlung durch? Welche Delikte sind von Fortführungsanträgen wie stark betroffen? Wie oft macht der Antragsteller von seinem Recht auf Abgabe einer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO Gebrauch? Wie oft macht der Beschuldigte von seinem Recht auf Abgabe einer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (und zum Fortführungsantrag) nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO Gebrauch? 6
7 Wie viele Fortführungswerber sind anwaltlich vertreten? Wie viele Anträge werden vom Rechtsschutzbeauftragten eingebracht? Bei welchen Delikten? Aus welchen Gründen? Wie ist seine Erfolgsquote? Wie wird in Verfahren (nach Fortführungsgründen differenziert), in denen das Gericht die Fortführung angeordnet hat, durch die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge entschieden (nochmalige Einstellung, Diversion oder Anklageerhebung) und bei Anklageerhebung: Wie wird das Verfahren entschieden? Welche allfälligen Besonderheiten bestehen bei den Verfahren, die die Staatsanwaltschaft anlässlich des Fortführungsantrags von sich aus fortführt, gegenüber Verfahren, in denen das Gericht die Fortführung anordnet (nach Fortführungsgründen, Delikten)? Nach einer statistischen Beantwortung dieser Fragen sollen die Ergebnisse analysiert werden. Auffälligkeiten sollen hervorgehoben und näher untersucht werden. Die Ergebnisse sollen auch im Hinblick darauf untersucht werden, ob und allenfalls welche Unterschiede zwischen Akten der Register St, BAZ und UT bestehen. Um die durch die Untersuchung der Akten gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen, sollen außerdem die vom BMJ zu den Fortführungsanträgen von 2008 bis 2011 geführten Daten erhoben und ausgewertet werden. Im Zuge dessen soll auch geklärt werden, wie die Fortführungsanträge in der Verfahrensautomation Justiz konkret erfasst werden. Die erhaltenen Zahlen sollen ausgewertet und dabei insbesondere folgende Fragen untersucht werden: Inwiefern hat sich die Zahl der eingebrachten Fortführungsanträge seit 2008 verändert? Inwiefern haben sich die Zahlen der Zurück- bzw. Abweisungen und Fortführungsanordnungen verändert? Worauf sind allfällige Veränderungen zurückzuführen? Hatten die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 eingeführten Fortführungsgründe und Inhaltserfordernisse Auswirkungen auf die Erfolgsquote der Anträge? Bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften und Landesgerichten hinsichtlich der Erfolgsquoten? Zur Beantwortung dieser Frage sollen hinsichtlich aller Staatsanwaltschaften und Landesgerichte die vorhandenen Zahlen ausgewertet werden. Sind die Ergebnisse der empirischen Untersuchung der im Jahr 2011 bei der StA Wien eingebrachten Fortführungsanträge für ganz Österreich repräsentativ? 7
8 Anhand der gewonnenen Ergebnisse soll abschließend eine Beurteilung der Stärken und Schwächen des Fortführungsverfahrens erfolgen. Dabei sollen auch Positionen der Literatur aufgegriffen und vor dem Hintergrund der gewonnenen Ergebnisse erörtert werden. III. Voraussichtliche Gliederung A. Einleitung B. Rechtliche Grundlagen I. Voraussetzungen und Wirkungen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens II. Verständigung von der Einstellung III. Zulässigkeit des Fortführungsantrags und antragslegitimierte Personen IV. Fortführungsgründe V. Inhaltserfordernisse des Fortführungsantrags VI. Verfahren über den Antrag C. Empirische Untersuchung I. Ausgangslage und Zielsetzung II. Fragestellungen III. Untersuchungsablauf IV. Statistische Auswertung V. Ergebnisse D. Kritikpunkte am Fortführungsverfahren E. Resumé IV. Forschungsmethoden Der Schwerpunkt der Arbeit wird in der Untersuchung und Auswertung der bei der Staatsanwaltschaft Wien im Jahr 2011 angefallenen Fortführungsanträge und ihrer Erledigung liegen. Die Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur Einsichtnahme in die entsprechenden Tagebücher und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wien liegt bereits vor. Beim Rechtsschutzbeauftragten soll angefragt werden, wie viele Fortführungsanträge er im Jahr 2011 eingebracht hat, welche Delikte betreffend, auf welche Fortführungsgründe gestützt und mit welchem Erfolg. Weiters soll beim Justizministerium um Übermittlung möglichst detaillierter Zahlen hinsichtlich der seit 2008 eingebrachten Fortführungsanträge ersucht werden. 8
9 Für die Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Fortführungsantrags wird in Bibliotheken und juristischen Datenbanken recherchiert werden. V. Zeitplan WS 2011/2012: WS 2012/2013: SoSe 2013: WS 2013/2014: SoSe 2014: WS: 2014/2015: Absolvierung der Lehrveranstaltungen gem 4 Abs 1 lit a und b des Studienplans 13 Themensuche und Recherche Vorbereitung der empirischen Untersuchung und Beginn der Datenerhebung; Bearbeitung geplanter Teil B der Dissertation; Absolvierung weiter verpflichtender Lehrveranstaltungen Fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens; Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens; Erhebung der restlichen Daten für die empirische Untersuchung und Auswertung (Bearbeitung Teil C); Weiterbearbeitung Teil B; Absolvierung weiterer verpflichtender Lehrveranstaltungen Weiterbearbeitung von Teil C; Bearbeitung der Teile A, D und E; allenfalls schon Überarbeitung der Dissertation Überarbeitung der Dissertation; angestrebte Defensio Mindestens vierteljährlich erfolgen Berichte an die Betreuer bzw Besprechungen bzgl des Studienfortschritts. VI. Vorläufige Literatur Ambos, Zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens in Österreich Einige Gedanken zu der Regierungsvorlage vom März 2003, ÖJZ 2003, 39. Atteslander, Methoden der empirischen Sozialforschung, Erich Schmidt Verlag, Berlin Bertel/Venier, Kommentar zur StPO, Sramek, Wien Bertel/Venier, Einführung in die neue StPO, 2. Aufl, Springer, Wien Birklbauer/Stangl/Soyer/Weber/Starzer/Hirtenlehner/Gombots/Hammerschick/Luef-Kölbl/Hotter, Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform Eine rechtstatsächliche Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. 9
10 Untersuchung, Schriftenreihe des BMJ Band 149, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz Burgstaller, Wohin geht unser Strafprozess?, JBl 2002, 273. Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung Kurzkommentar, 11. Aufl, Manz, Wien Fuchs/Ratz (Hg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Manz, Loseblatt-Sammlung. Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung Die Grundlagen für die Veranlassung eines Strafverfahrens nach österreichischem Recht, Orac, Wien Kahn, Einstellung und Anklage nach dem Strafprozessreformgesetz unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsbehelfe Antrag auf Einstellung und Antrag auf Fortführung, Dissertation, Innsbruck Lambauer, Die Kontrolle der Macht des Staatsanwaltes im Vorverfahren, in Pilgermair (Hg), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert, Verlag Österreich, Wien 2001, 103. Lambauer, Verfolgungserzwingung als Kontrolle des Staatsanwaltes und als Opferrecht, in Grafl/Medigovic (Hg), Festschrift für Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2004, 281. Lambauer, Anklageverdacht, Anklagepflicht und Anklagekontrolle, in Moos/Jesionek/Müller (Hg), Strafprozessrecht im Wandel Festschrift für Roland Miklau zum 65. Geburtstag, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen 2006, 253. Lambauer, Tatverdacht und Anklagepflicht, JBl 2013, 225. Moos, Die Stellung der Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Vorverfahren Vom formalen zum materiellen Rechtsdenken, in Pilgermair (Hg), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert, Verlag Österreich, Wien 2001, 59. Moos, Rechtsschutz im Strafverfahren durch gerichtlichen Einstellungs- und Anklagezwang, in Bammer/Holzinger/Vogl/Wenda (Hg), Rechtsschutz gestern heute morgen Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2008, Mühlbacher, Inquisition mit einem Schuss Fehde? Gedanken zur Neugestaltung des Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach 195 f StPO, RZ 2009,
11 Pilnacek, Ein Jahr StPO-Reform Erwartungen, Realität und Zukunft, ÖJZ 2009, 62. Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Leitfaden zum Strafprozessreformgesetz, Manz, Wien Reindl-Krauskopf, Strukturelle Probleme im neuen strafprozessualen Vorverfahren, ecolex 2008, 207. Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen Schnell, Der Fortführungsantrag in der StPO zentraler Anwendungsbereich und Abgrenzungsfragen, Diplomarbeit, Salzburg Storr, Von der hierarchischen Ordnung und der Kontrolle der Staatsanwälte, RZ 2010, 268. Venier, Einstellung und Anklage im neuen Strafprozessrecht, ÖJZ 2007, 78. Venier, Probleme der Strafprozessreform, juridikum 2008, 139. Venier, Das neue Ermittlungsverfahren: Eine Reform und ihre Mängel, ÖJZ 2009,
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