Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Bedeutung und Behandlung in der Praxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Bedeutung und Behandlung in der Praxis"

Transkript

1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens Bedeutung und Behandlung in der Praxis Verfasser: Mag. iur. Marcel Singer angestrebter akademischer Grad: Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl und ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Studienrichtung: Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A Fachbereich: Strafrecht und Kriminologie Wien, im Oktober 2013

2 I. Einführung in das Thema Im Jahr 2011 stellten die Staatsanwaltschaften in Österreich Strafverfahren ein. Das entspricht 59,8% aller staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen. Lediglich in 27,2% aller Fälle kam es zur Anklageerhebung (bzw. zu einem Unterbringungsantrag), 12,9% der Enderledigungen erfolgten durch Diversion. 1 Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist somit die mit Abstand häufigste Beendigungsform von Strafverfahren. Die Entscheidung, ein Strafverfahren einzustellen, trifft die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse, für deren Zustandekommen sie als Leiterin des Ermittlungsverfahrens auch die Verantwortung trägt. Der Staatsanwaltschaft allein obliegt es, aufgrund dieser Ergebnisse zu beurteilen, ob das in Verdacht stehende Verhalten des Beschuldigten straf- und verfolgbar ist und im Falle einer Anklageerhebung mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Die Einstellung entfaltet Sperrwirkung, der Beschuldigte darf in derselben Sache grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass eine so weitreichende und schwierige Entscheidung der Staatsanwaltschaft einer Kontrollmöglichkeit unterliegen muss. Bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 bestand diese Kontrollmöglichkeit darin, dass das Opfer einer Straftat anstelle des Staatsanwalts Subsidiaranklage erheben konnte. Dieses Rechtsinstitut war jedoch aus mehreren Gründen wenig effektiv, wurde selten genutzt und wurde daher im Zuge der Strafprozessreform für das Ermittlungsverfahren beseitigt. Stattdessen wurde der an das Gericht zu richtende Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens geschaffen: Opfer einer Straftat (und in gewissen Fällen der Rechtsschutzbeauftragte) können nach 195 Abs 1 StPO aus drei Gründen beantragen, dass das Gericht die Fortführung des Verfahrens anordnet, und zwar, wenn - das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1); - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden (Z 2), oder - neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück der StPO vorgegangen werden kann (also mit Diversion oder Einbringung der Anklage) (Z 3). 1 Sicherheitsbericht 2011 des Bundesministeriums für Justiz, S. 16. Die Einstellungsentscheidungen nach 192 StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) werden im Sicherheitsbericht bei den Enderledigungen nicht mitgezählt, sondern gesondert unter Teilerledigungen geführt. 2

3 Mit Z 1 kann sowohl eine der Einstellung zu Grunde gelegte unrichtige rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft aufgegriffen werden als auch eine isd 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründete Einstellungsentscheidung. 2 Auch eine unzureichende Ermittlungstätigkeit kann mit Z 1 geltend gemacht werden. 3 Mit Z 2 ist die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft bekämpfbar, allerdings nur sehr eingeschränkt: Es müssen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden. Dabei gilt der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei den erheblichen Bedenken des Nichtigkeitsgrundes des 281 Abs 1 Z 5a StPO. 4 Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft muss also im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich 5 sein. Z 3 nimmt schließlich eine Sonderstellung unter den Fortführungsgründen ein, indem diese Bestimmung sich nicht gegen eine zu Unrecht erfolgte Einstellung durch die Staatsanwaltschaft richtet, sondern die Fortführung des Verfahrens bei Beibringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln durch den Fortführungswerber ermöglicht. Diese Fortführungsgründe wurden erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 geschaffen. Zuvor konnte sich ein Fortführungsantrag ganz allgemein darauf stützen, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen. Diese weite Formulierung führte zu unterschiedlichen Auffassungen über die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle. Wohl aus diesem Grund und um die Behandlung der Fortführungsanträge zu erleichtern, wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2009 die drei nach Ziffern bestimmten Fortführungsgründe geschaffen und mit diesen korrespondierend zudem inhaltliche Begründungsanforderungen für Fortführungsanträge geschaffen: Nach 195 Abs 2 StPO hat der Fortführungswerber die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Bei einem Antrag nach 195 Abs 1 Z 3 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) muss der Antrag den Anforderungen an einen Beweisantrag nach 55 Abs 1 StPO entsprechen. Werden diese Begründungserfordernisse nicht eingehalten, ist der Fortfüh- 2 OGH 14 Os 168/11d = EvBl 2012,470 = AnwBl 2012,417; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15a, 196 Rz 17 u Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15a und 21, 196 Rz OGH 12 Os 29/10x = EvBl-LS 2010/169 = Jus-Extra OGH-St 4475 = Jus-Extra OGH-St 4476 = Jus-Extra OGH-St 4477 = AnwBl 2011,166 = RZ 2011,70 EÜ65, 66 - RZ 2011 EÜ65 - RZ 2011 EÜ66 = RZ 2011/6 S 71 - RZ 2011,71 = RZ 2011,93 EÜ67 - RZ 2011 EÜ67 = AnwBl 2011,308 = AnwBl 2011,356; OGH 12 Os 37/11z = JBl 2011/810; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 15b, 196 Rz Ratz, WK-StPO 281 Rz

4 rungsantrag nach 196 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Prüfungsumfang des Gerichts durch die geltend gemachten Fortführungsgründe begrenzt. 6 Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, welche das Verfahren sofern sie den Antrag für berechtigt hält von sich aus fortführen kann. Ansonsten hat sie den Antrag mit einer Stellungnahme dem Landesgericht (bis zum Budgetbegleitgesetzes 2009 dem Oberlandesgericht) zur Entscheidung zu übermitteln. Von der Möglichkeit eines Fortführungsantrags wird entgegen ursprünglichen Erwartungen reger Gebrauch gemacht. Laut einer auf Anfrage vom BMJ am übermittelten Statistik wurden etwa im Jahr 2011 bundesweit insgesamt Fortführungsanträge eingebracht, davon 731 bei der Staatsanwaltschaft Wien. Der Rechnungshof übte in einem Bericht aus dem Jahr 2011 Kritik an der Art der Erfassung der Fortführungsanträge und ihrer Behandlung durch das BMJ. Nach Ansicht des Rechnungshofs waren keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Wirksamkeit von Fortführungsanträgen vorhanden; er empfahl dem BMJ, zu evaluieren: - Welche Gründe für die Fortführung von Ermittlungsverfahren maßgeblich waren; - in welchem Ausmaß erfolgreiche Fortführungsanträge zu einer Änderung der Einstellungsentscheidung führten. 7 Das BMJ entgegnete darauf in einer Stellungnahme, dass eine solche Evaluierung wohl nur durch eine Einzelfallauswertung vorgenommen werden könnte, deren Aussagekraft kritisch zu hiterfragen wäre: Ein Rückschluss auf die Qualität von Einstellungsentscheidungen aufgrund der Wirksamkeit von Fortführungsanträgen sei nicht zulässig. 8 Mittlerweile unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz zwar zwischen Zurück- und Abweisung, wie sich aus den vom BMJ am übermittelten Daten ergibt. Die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel bestehen aber nach wie vor. Außerdem kann den Anträgen, wie der Rechnungshof in seinem Bericht ebenfalls feststellte, mangels logischer Verknüpfungen in den VJ-Registern auch eine Erledigung nicht direkt zugeordnet werden. 9 Es sind daher auch die von der Verfahrensautomation Justiz erfassten Zahlen zu den Zurück- und Abweisungen sowie den Fortführungsanordnungen nur beschränkt aussagekräftig, da sich diese Zahlen nicht 6 OGH 14 Os 168/11d; OGH 12 Os 29/10x; Nordmeyer, WK-StPO 195 Rz 30, 196 Rz 26; EBRV 113 BlgNR 24. GP Rechnungshof, Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen, Bund 2011/5, Rz Rechnungshof aao Rz Rechnungshof aao Rz

5 auf die in ein- und demselben Vergleichszeitraum eingebrachten Anträge beziehen. Es kann somit aus den erfassten Daten nicht ermittelt werden, wie über die im Jahr 2011 eingebrachten Anträge entschieden wurde. Aus den Erledigungszahlen von Fortführungsanträgen im Jahr 2011 (unabhängig vom Einbringungszeitpunkt der Anträge) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaften bundesweit in 268 Fällen aufgrund des Antrags das Verfahren von sich aus fortführten; durch die Landesgerichte wurde 201 Anträgen stattgegeben, 761 Anträge wurden zurück- und abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Wien führte 2011 anlässlich von Fortführungsanträgen 65 Verfahren von sich aus fort. Durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wurde 47 der bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachten Anträgen stattgegeben, 73 wurden zurück- und 519 abgewiesen. Aus diesen Zahlen lässt sich errechnen, dass sowohl von den bundesweiten Erledigungen im Jahr 2011 als auch von den 704 Erledigungen im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien jeweils ca. 16 % (durch Staatsanwaltschaft und Gericht zusammen) positiv erfolgten. Viel detailliertere Schlüsse lassen sich aus der Statistik des BMJ aber nicht ziehen. Außer den vom Rechnungshof an der Datenerfassung kritisierten Punkten fehlt etwa auch eine Erfassung, welche Delikte in welcher Zahl von Fortführungsanträgen betroffen sind. Letzteres würde laut BMJ einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen. 10 Bis dato gibt es, soweit ersichtlich, keine umfassende Auswertung von Fortführungsantrags-Akten: Die dem Projekt zur wissenschaftlichen Evaluation der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes (PEUS) zu Grunde liegende Aktenauswahl enthielt lediglich neun Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, weshalb auf eine detaillierte Analyse verzichtet wurde. 11 Eine vom Rechnungshof untersuchte Stichprobe von 52 Anträgen auf Fortführung ergab, dass von diesen 41 negativ entschieden wurden und von den elf fortgeführten Ermittlungsverfahren in weiterer Folge sieben endgültig eingestellt wurden. In zwei Fällen stellte die Staatsanwaltschaft schließlich Strafanträge, zwei Fälle waren zum Zeitpunkt der Untersuchung aber noch offen. 12 Eine umfangreichere und detailliertere Untersuchung erfolgte aber auch durch den Rechnungshof nicht. Weitere Untersuchungen konnten nicht ermittelt werden. 10 Parlamentarische Anfragenbeantwortung der BM für Justiz vom , 1743/AB 24. GP. 11 Birklbauer/Stangl/Soyer et al, Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform, Rechnungshof aao Rz

6 II. Aufbau und Forschungsfragen Das Dissertationsvorhaben soll die Bedeutung und Wirksamkeit des Fortführungsantrags als Kontrollinstrument staatsanwaltlicher Einstellungsentscheidungen und als Opferrecht untersuchen. In einem ersten Teil sollen die rechtlichen Grundlagen des Fortführungsantrags erörtert werden, wobei hier der Schwerpunkt auf der Reichweite der Fortführungsgründe und den Inhaltsvoraussetzungen des Antrags liegen soll. Eingangs sollen auch die Voraussetzungen für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft behandelt werden. Der Schwerpunkt der Arbeit wird darin liegen, die Erledigung der bei der Staatsanwaltschaft Wien im Jahr 2011 eingebrachten Fortführungsanträge sowie bei Fortführung den weiteren Verfahrensverlauf anhand der entsprechenden Tagebücher und Ermittlungsakten zu untersuchen. Die Wahl des Vergleichszeitraums 2011 sollte garantieren, dass über die in diesem Jahr eingebrachten Fortführungsanträge mittlerweile schon entschieden wurde. Durch die Untersuchung und Auswertung der Akten sollen folgende Fragen beantwortet werden: Auf welche Gründe des 195 Abs 1 StPO stützen sich wie viele Fortführungsanträge? Wie vielen Fortführungsanträgen (nach Fortführungsgründen differenziert) wird stattgegeben, wie viele werden zurückgewiesen (und aus welchen Gründen), wie viele abgewiesen? In wie vielen Fällen verlangt der Fortführungswerber vor Einbringung des Fortführungsantrags eine ausführlichere Begründung der Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach 194 Abs 2 zweiter Satz StPO? In wie vielen Fällen beauftragt das Gericht nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO vor seiner Entscheidung die Kriminalpolizei mit Ermittlungen bzw verlangt von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen? In wie vielen Fällen führt das Gericht gem 196 Abs 1 letzter Satz ivm 107 Abs 2 StPO zur Entscheidung über den Antrag eine mündliche Verhandlung durch? Welche Delikte sind von Fortführungsanträgen wie stark betroffen? Wie oft macht der Antragsteller von seinem Recht auf Abgabe einer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO Gebrauch? Wie oft macht der Beschuldigte von seinem Recht auf Abgabe einer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (und zum Fortführungsantrag) nach 196 Abs 1 zweiter Satz StPO Gebrauch? 6

7 Wie viele Fortführungswerber sind anwaltlich vertreten? Wie viele Anträge werden vom Rechtsschutzbeauftragten eingebracht? Bei welchen Delikten? Aus welchen Gründen? Wie ist seine Erfolgsquote? Wie wird in Verfahren (nach Fortführungsgründen differenziert), in denen das Gericht die Fortführung angeordnet hat, durch die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge entschieden (nochmalige Einstellung, Diversion oder Anklageerhebung) und bei Anklageerhebung: Wie wird das Verfahren entschieden? Welche allfälligen Besonderheiten bestehen bei den Verfahren, die die Staatsanwaltschaft anlässlich des Fortführungsantrags von sich aus fortführt, gegenüber Verfahren, in denen das Gericht die Fortführung anordnet (nach Fortführungsgründen, Delikten)? Nach einer statistischen Beantwortung dieser Fragen sollen die Ergebnisse analysiert werden. Auffälligkeiten sollen hervorgehoben und näher untersucht werden. Die Ergebnisse sollen auch im Hinblick darauf untersucht werden, ob und allenfalls welche Unterschiede zwischen Akten der Register St, BAZ und UT bestehen. Um die durch die Untersuchung der Akten gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen, sollen außerdem die vom BMJ zu den Fortführungsanträgen von 2008 bis 2011 geführten Daten erhoben und ausgewertet werden. Im Zuge dessen soll auch geklärt werden, wie die Fortführungsanträge in der Verfahrensautomation Justiz konkret erfasst werden. Die erhaltenen Zahlen sollen ausgewertet und dabei insbesondere folgende Fragen untersucht werden: Inwiefern hat sich die Zahl der eingebrachten Fortführungsanträge seit 2008 verändert? Inwiefern haben sich die Zahlen der Zurück- bzw. Abweisungen und Fortführungsanordnungen verändert? Worauf sind allfällige Veränderungen zurückzuführen? Hatten die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 eingeführten Fortführungsgründe und Inhaltserfordernisse Auswirkungen auf die Erfolgsquote der Anträge? Bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften und Landesgerichten hinsichtlich der Erfolgsquoten? Zur Beantwortung dieser Frage sollen hinsichtlich aller Staatsanwaltschaften und Landesgerichte die vorhandenen Zahlen ausgewertet werden. Sind die Ergebnisse der empirischen Untersuchung der im Jahr 2011 bei der StA Wien eingebrachten Fortführungsanträge für ganz Österreich repräsentativ? 7

8 Anhand der gewonnenen Ergebnisse soll abschließend eine Beurteilung der Stärken und Schwächen des Fortführungsverfahrens erfolgen. Dabei sollen auch Positionen der Literatur aufgegriffen und vor dem Hintergrund der gewonnenen Ergebnisse erörtert werden. III. Voraussichtliche Gliederung A. Einleitung B. Rechtliche Grundlagen I. Voraussetzungen und Wirkungen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens II. Verständigung von der Einstellung III. Zulässigkeit des Fortführungsantrags und antragslegitimierte Personen IV. Fortführungsgründe V. Inhaltserfordernisse des Fortführungsantrags VI. Verfahren über den Antrag C. Empirische Untersuchung I. Ausgangslage und Zielsetzung II. Fragestellungen III. Untersuchungsablauf IV. Statistische Auswertung V. Ergebnisse D. Kritikpunkte am Fortführungsverfahren E. Resumé IV. Forschungsmethoden Der Schwerpunkt der Arbeit wird in der Untersuchung und Auswertung der bei der Staatsanwaltschaft Wien im Jahr 2011 angefallenen Fortführungsanträge und ihrer Erledigung liegen. Die Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur Einsichtnahme in die entsprechenden Tagebücher und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wien liegt bereits vor. Beim Rechtsschutzbeauftragten soll angefragt werden, wie viele Fortführungsanträge er im Jahr 2011 eingebracht hat, welche Delikte betreffend, auf welche Fortführungsgründe gestützt und mit welchem Erfolg. Weiters soll beim Justizministerium um Übermittlung möglichst detaillierter Zahlen hinsichtlich der seit 2008 eingebrachten Fortführungsanträge ersucht werden. 8

9 Für die Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Fortführungsantrags wird in Bibliotheken und juristischen Datenbanken recherchiert werden. V. Zeitplan WS 2011/2012: WS 2012/2013: SoSe 2013: WS 2013/2014: SoSe 2014: WS: 2014/2015: Absolvierung der Lehrveranstaltungen gem 4 Abs 1 lit a und b des Studienplans 13 Themensuche und Recherche Vorbereitung der empirischen Untersuchung und Beginn der Datenerhebung; Bearbeitung geplanter Teil B der Dissertation; Absolvierung weiter verpflichtender Lehrveranstaltungen Fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens; Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens; Erhebung der restlichen Daten für die empirische Untersuchung und Auswertung (Bearbeitung Teil C); Weiterbearbeitung Teil B; Absolvierung weiterer verpflichtender Lehrveranstaltungen Weiterbearbeitung von Teil C; Bearbeitung der Teile A, D und E; allenfalls schon Überarbeitung der Dissertation Überarbeitung der Dissertation; angestrebte Defensio Mindestens vierteljährlich erfolgen Berichte an die Betreuer bzw Besprechungen bzgl des Studienfortschritts. VI. Vorläufige Literatur Ambos, Zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens in Österreich Einige Gedanken zu der Regierungsvorlage vom März 2003, ÖJZ 2003, 39. Atteslander, Methoden der empirischen Sozialforschung, Erich Schmidt Verlag, Berlin Bertel/Venier, Kommentar zur StPO, Sramek, Wien Bertel/Venier, Einführung in die neue StPO, 2. Aufl, Springer, Wien Birklbauer/Stangl/Soyer/Weber/Starzer/Hirtenlehner/Gombots/Hammerschick/Luef-Kölbl/Hotter, Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform Eine rechtstatsächliche Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. 9

10 Untersuchung, Schriftenreihe des BMJ Band 149, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz Burgstaller, Wohin geht unser Strafprozess?, JBl 2002, 273. Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung Kurzkommentar, 11. Aufl, Manz, Wien Fuchs/Ratz (Hg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Manz, Loseblatt-Sammlung. Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung Die Grundlagen für die Veranlassung eines Strafverfahrens nach österreichischem Recht, Orac, Wien Kahn, Einstellung und Anklage nach dem Strafprozessreformgesetz unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsbehelfe Antrag auf Einstellung und Antrag auf Fortführung, Dissertation, Innsbruck Lambauer, Die Kontrolle der Macht des Staatsanwaltes im Vorverfahren, in Pilgermair (Hg), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert, Verlag Österreich, Wien 2001, 103. Lambauer, Verfolgungserzwingung als Kontrolle des Staatsanwaltes und als Opferrecht, in Grafl/Medigovic (Hg), Festschrift für Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2004, 281. Lambauer, Anklageverdacht, Anklagepflicht und Anklagekontrolle, in Moos/Jesionek/Müller (Hg), Strafprozessrecht im Wandel Festschrift für Roland Miklau zum 65. Geburtstag, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen 2006, 253. Lambauer, Tatverdacht und Anklagepflicht, JBl 2013, 225. Moos, Die Stellung der Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Vorverfahren Vom formalen zum materiellen Rechtsdenken, in Pilgermair (Hg), Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert, Verlag Österreich, Wien 2001, 59. Moos, Rechtsschutz im Strafverfahren durch gerichtlichen Einstellungs- und Anklagezwang, in Bammer/Holzinger/Vogl/Wenda (Hg), Rechtsschutz gestern heute morgen Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2008, Mühlbacher, Inquisition mit einem Schuss Fehde? Gedanken zur Neugestaltung des Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach 195 f StPO, RZ 2009,

11 Pilnacek, Ein Jahr StPO-Reform Erwartungen, Realität und Zukunft, ÖJZ 2009, 62. Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Leitfaden zum Strafprozessreformgesetz, Manz, Wien Reindl-Krauskopf, Strukturelle Probleme im neuen strafprozessualen Vorverfahren, ecolex 2008, 207. Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen Schnell, Der Fortführungsantrag in der StPO zentraler Anwendungsbereich und Abgrenzungsfragen, Diplomarbeit, Salzburg Storr, Von der hierarchischen Ordnung und der Kontrolle der Staatsanwälte, RZ 2010, 268. Venier, Einstellung und Anklage im neuen Strafprozessrecht, ÖJZ 2007, 78. Venier, Probleme der Strafprozessreform, juridikum 2008, 139. Venier, Das neue Ermittlungsverfahren: Eine Reform und ihre Mängel, ÖJZ 2009,

Das Recht auf Verteidigung in der Österreichischen Strafprozessordnung

Das Recht auf Verteidigung in der Österreichischen Strafprozessordnung Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé Titel der Dissertation Das Recht auf Verteidigung in der Österreichischen Strafprozessordnung Verfasser Mag. iur. Lukas Gamlich, BSc, LL.B. Angestrebter akademischer

Mehr

Zu Ihrer Anfrage vom 23. Juli 2014 betreffend Statistiken zu österreichischen Strafverfahren darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Zu Ihrer Anfrage vom 23. Juli 2014 betreffend Statistiken zu österreichischen Strafverfahren darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2753 E-Mail: team.s@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in: Mag. Karina Gamperl-Stecker Betrifft: Ihre Anfrage vom 23. Juli

Mehr

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP)

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP) 4791/AB vom 08.07.2015 zu 4951/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2015 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

Änderungen der StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) 1. Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen

Änderungen der StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) 1. Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen Änderungen der StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) MMag.a Dina Nachbaur 1. Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen 1.1 VERSTÄNDIGUNGSPFLICHTEN / LADUNG 25 Abs. 3 sieht keine

Mehr

JURISTEN ZEITUNG ÖJZ. Österreichische. Der Mensch im Recht Karl Heinz Auer

JURISTEN ZEITUNG ÖJZ. Österreichische. Der Mensch im Recht Karl Heinz Auer Österreichische JURISTEN ZEITUNG ÖJZ Chefredakteur Gerhard Hopf Redaktion Robert Fucik, Kurt Kirchbacher, Hans Peter Lehofer Evidenzblatt Christoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer Anmerkungen

Mehr

EXPOSÉ. Arbeitstitel der Dissertation:

EXPOSÉ. Arbeitstitel der Dissertation: EXPOSÉ Arbeitstitel der Dissertation: Die Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im österreichischen und deutschen Ermittlungsverfahren in der de lege lata und de lege ferenda Perspektive Verfasser Dipl.-Jur.

Mehr

EXPOSÉ. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel

EXPOSÉ. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel EXPOSÉ zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Die Entscheidungen des OGH in Strafsachen im Jahr 2004 eine statistische und dogmatische Analyse Verfasser Mag. Patrick Aulebauer angestrebter akademischer

Mehr

Die Justiz schützt zwei Mörder

Die Justiz schützt zwei Mörder Wolfram Föger Egerbachsiedlung 3 A 6424 Silz Tel.: 05263/6729 od. 0664/4018712 E-Mail: wolfram.foeger@gmx.at Silz, am 06.03.2013 Die Justiz schützt zwei Mörder Eine Handvoll Staatsanwälte und Richter schaden

Mehr

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Dr. Klaus Hellwagner Einleitung: Mit 1.1.2008 ist eine grundlegende Änderung der Strafprozessordnung in Kraft getreten (Bundesgesetz mit dem die

Mehr

Exposé der Dissertation

Exposé der Dissertation Exposé der Dissertation mit dem Arbeitstitel Die Staatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht Verfasser Mag. iur. Martin Kampitsch (0608493) angestrebter akademischer Grad Doctor iuris (Dr. iur.)

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der

Mehr

Strafprozessordnung - StPO -

Strafprozessordnung - StPO - Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz

Mehr

10388/AB XXIV. GP. Eingelangt am Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

10388/AB XXIV. GP. Eingelangt am Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 10388/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 1 von 12 10388/AB XXIV. GP Eingelangt am 05.04.2012 BM für Justiz Anfragebeantwortung BMJ-Pr7000/0036-Pr 1/2012 REPUBLIK ÖSTERREICH

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Gegen rechtskräftige Entscheidungen Urteile Einstellungsentscheidungen Neuerliche Überprüfung der Schuldfrage Neue Tatsachen/neue Beweismittel Abgrenzungsfragen

Mehr

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten:

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten: BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Einführungserlass vom 24. Dezember 2015 zur Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 und das Budgetbegleitgesetz 2016 Am 1. Jänner 2016

Mehr

13139/AB. vom zu 13961/J (XXV.GP)

13139/AB. vom zu 13961/J (XXV.GP) 13139/AB vom 29.09.2017 zu 13961/J (XXV.GP) 1 von 6 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 15 Os 18/18p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt. 13 Ns 4/18v Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 32/12z ((Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion

Mehr

1772/AB. vom zu 1772/J (XXVI.GP)

1772/AB. vom zu 1772/J (XXVI.GP) 1772/AB vom 26.11.2018 zu 1772/J (XXVI.GP) 1 von 5 Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152-0 E-Mail: team.pr@bmvrdj.gv.at Herr Präsident des Nationalrates Zur Zahl 1772/J-NR/2018 Die Abgeordneten zum

Mehr

12 Os 80/17g. gefasst:

12 Os 80/17g. gefasst: 12 Os 80/17g Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Landesregierung Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Landesregierung Ministerin für Justiz, Kultur und Europa SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2051 18. Wahlperiode 01.07.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Kultur

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Mehr

Nr. 24/2016 Dezember 2016

Nr. 24/2016 Dezember 2016 Nr. 24/2016 Dezember 2016 Zweite Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetzentwurf zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens Hier: Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes

Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes Mit 1. Jänner 2008 treten das Strafprozessreformgesetz,

Mehr

Strafprozeßrecht. Von. o. Professor der Rechte an der Universität Regensburg. 2., neubearbeitete Auflage

Strafprozeßrecht. Von. o. Professor der Rechte an der Universität Regensburg. 2., neubearbeitete Auflage Strafprozeßrecht Von DR.JUR. FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER o. Professor der Rechte an der Universität Regensburg 2., neubearbeitete Auflage (B C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1997 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: Sachbearbeiter/in: Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. ANORDNUNG

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4967 21. Wahlperiode 28.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 21.06.16 und Antwort des Senats

Mehr

«Umgang mit Strafanzeigen»

«Umgang mit Strafanzeigen» «Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung

Mehr

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick

Mehr

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Dieses Mal ist nicht die Treppe

Dieses Mal ist nicht die Treppe Dieses Mal ist nicht die Treppe schuld Begleitung von der polizeilichen Anzeige bis zum Prozessende Mag. a Birgit Thaler-Haag Frauenhaus Salzburg RINGVORLESUNG Eine von fünf: Schrittweise Wege aus der

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17449 vom 8. Januar 2019 über Jugendliche im Strafvollzug in den Jahren 2017 und 2018

A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17449 vom 8. Januar 2019 über Jugendliche im Strafvollzug in den Jahren 2017 und 2018 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung III A 2-1025/E/4/2019 Telefon: 9013 (913) - 3557 Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Mehr

Beschluss vom 2. Oktober 2013

Beschluss vom 2. Oktober 2013 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung

Mehr

EXPOSÉ. Zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Das neue Mandatsverfahren. Dogmatische Analyse. Verfasser. Mag. Paul Arthur Kessler

EXPOSÉ. Zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Das neue Mandatsverfahren. Dogmatische Analyse. Verfasser. Mag. Paul Arthur Kessler Rechtswissenschaftliche Fakultät EXPOSÉ Zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Das neue Mandatsverfahren Dogmatische Analyse Verfasser Mag. Paul Arthur Kessler angestrebter akademischer Grad Doktor

Mehr

Dr. Michael Jasch

Dr. Michael Jasch Dr. Michael Jasch 1 2 1 21.09.16 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 3 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen. Opfer wünschen sich überwiegend Anerkennung und Wiedergutmachung nicht

Mehr

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 GZ Bundesministerium für Justiz: BMJ-S /0007-IV/2015 GZ Nationalrat: 98/ME

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 GZ Bundesministerium für Justiz: BMJ-S /0007-IV/2015 GZ Nationalrat: 98/ME 1/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 PER E-MAIL: team.s@bmj.gv.at Bundesministerium für Justiz z.h. Frau Mag. Manuela Troppacher Museumstraße 7 1070 Wien

Mehr

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen. 13 Os 109/10v Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Mehr

Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)

Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) EG JStPO 57.500 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Inhalt Geltungsbereich... Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)..... Organisation der

Mehr

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess

Mehr

12 Os 57/11s. gefasst:

12 Os 57/11s. gefasst: 12 Os 57/11s Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 77/15b 2 14 Os 77/15b Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1924 19. Wahlperiode 16.01.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabi Dobusch und Dr. Andreas Dressel (SPD) vom 08.01.09 und Antwort

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird Grundlagen StPO Prozessmaximen 1. Offizialmaxime: die Einleitung und Betreibung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat 152 StPO (Ausnahme. Privatklagedelikte, Antragsdelikte StPO) Gegenteil: Dispositionsmaxime:

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

9930/AB. vom zu 10377/J (XXV.GP)

9930/AB. vom zu 10377/J (XXV.GP) 9930/AB vom 25.11.2016 zu 10377/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0182-III 1/2016 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

10662/J. vom (XXV.GP) Anfrage. der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

10662/J. vom (XXV.GP) Anfrage. der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz 10662/J vom 04.11.2016 (XXV.GP) 1 von 4 Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz betreffend Gaskammer-Leugnung Mauthausen BEGRÜNDUNG

Mehr

Die konkludente Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Die konkludente Selbstanzeige im Finanzstrafrecht UNIVERSITÄT WIEN INSTITUT FÜR FINANZRECHT Die konkludente Selbstanzeige im Finanzstrafrecht Sophie Rojahn 0707220 Exposé Dissertation Angestrebter akademischer Grad: Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof.

Mehr

Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Die zentrale Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) am Sitz des Oberlandesgerichts Wien hat mit 1.

Mehr

Bestrafung ohne Freiheitsentzug

Bestrafung ohne Freiheitsentzug Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität in Russland Vitaly Galinskiy > Präsentation 163 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität t in Russland

Mehr

Basics4Doktorat. Doktorat Rechtswissenschaften (Neuer Studienplan)

Basics4Doktorat. Doktorat Rechtswissenschaften (Neuer Studienplan) Basics4Doktorat Doktorat Rechtswissenschaften (Neuer Studienplan) 1 ERREICHBARKEIT FVJUS TEAM DOKTORAT E-Mail: doktorat@fvjus.at Website: www.fvjus.at/doktorat Facebook: https://www.facebook.com/fvjusdoktorat

Mehr

ZVÖ Fachtagung 2018 Der Verkehrsunfall als Auslöser von Opferrechten

ZVÖ Fachtagung 2018 Der Verkehrsunfall als Auslöser von Opferrechten ZVÖ Fachtagung 2018 Der Verkehrsunfall als Auslöser von Opferrechten Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug Schnallen Sie sich an Es geht zu den Opferrechten Verkehrsunfall Erkenntnis des VwGH vom 17.6.1992, Zahl:

Mehr

Exposé. gemäß 5 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Arbeitstitel der Dissertation

Exposé. gemäß 5 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Arbeitstitel der Dissertation Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé gemäß 5 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften Arbeitstitel der Dissertation Beweisverwertungsverbote und deren Fernwirkung von Ass. jur.

Mehr

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n : OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat

Mehr

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Univ. Ass. Mag. Jakob Tschachler Am 21. August 2017 endete die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf (ME) 1 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz

Mehr

Das Assessorexamen im Strafrecht

Das Assessorexamen im Strafrecht Das Assessorexamen im Strafrecht Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift, das Urteil sowie an den Aktenvortrag

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Abg. Emil Sänze AfD.

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Abg. Emil Sänze AfD. Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3533 15. 02. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Emil Sänze AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Besetzung der Gerichte und

Mehr

Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen"

Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen Markus Jäger Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen" Erfahrungen aus Strafverfahren wegen sexualbezogener Gewaltkriminalität gegen Frauen Eine empirische Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft

Mehr

Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Periodischer Bericht über Umfang und Erfolg von Telefonüberwachungsmaßnahmen

Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Periodischer Bericht über Umfang und Erfolg von Telefonüberwachungsmaßnahmen Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3579 24. 9. 24 Mitteilung der Landesregierung Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Periodischer Bericht über

Mehr

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten Erhebung personenbezogener Daten bei Kontaktaufnahme Wenn Sie uns über eine der angebotenen Kontaktmöglichkeiten eine Mitteilung zukommen lassen, verwenden wir Ihre uns mitgeteilten

Mehr

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 784 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung Fraktion der AfD Landtagsdrucksache 6/1864 Vermisste Personen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die nicht nachweisbar ist, nicht strafbar ist oder für

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse

Mehr

Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz

Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz Mit 1. Jänner 2008 traten das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die beiden Strafprozessreformbegleitgesetze,

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung

Mehr

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Quellenverzeichnis Teil I: Bericht des Menschenrechtsbeirates zum Umgang. I Einleitung...

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Quellenverzeichnis Teil I: Bericht des Menschenrechtsbeirates zum Umgang. I Einleitung... Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 13 Quellenverzeichnis... 15 Teil I: Bericht des Menschenrechtsbeirates zum Umgang staatlicher Institutionen mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe der Sicherheitsexekutive...

Mehr

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen

Mehr

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser.

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser. Exposé Arbeitstitel der Dissertation Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Verfasser Mag. iur. Maximilian Brunner September 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet

Mehr

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/5017 20.09.2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Justizministeriums Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Mehr

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4817

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4817 Deutscher Bundestag Drucksache 17/4988 17. Wahlperiode 07. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4085 21. Wahlperiode 22.04.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 15.04.16 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 784 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1864

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 784 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1864 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2166 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 784 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1864 Vermisste Personen

Mehr

Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Beschuldigter 48-56 Definition Konkreter Tatverdacht Ermittlung oder Ausübung von Zwang Angeklagter nach Anklageerhebung Rechte des Beschuldigten 49 Sowohl

Mehr

Unterrichtung durch Staatssekretär Dr. Eberhard Schmidt-Elsaeßer, MJKE

Unterrichtung durch Staatssekretär Dr. Eberhard Schmidt-Elsaeßer, MJKE Umwelt- und Agrarausschusses am 26. November 2014 - Anfrage der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und Piraten-Fraktion vom 14. November 2014 an den Agrar- und Umweltausschuss zur Tierwegnahme/ Tierbeschlagnahme

Mehr

Erstinstanzliches Hauptverfahren

Erstinstanzliches Hauptverfahren Erstinstanzliches Hauptverfahren Übermittlung der Anklageschrift mit allfälligem Schlussbericht und den Akten des Vorverfahrens durch StA an Gericht Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO Eingang der Anklageschrift

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 27/18i 12 Os 28/18m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 27/18i 12 Os 28/18m IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 27/18i 2 12 Os 27/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

Arbeitstitel: Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten- Rechtsgeschichtliche Aspekte zum österreichischen Epidemiegesetz

Arbeitstitel: Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten- Rechtsgeschichtliche Aspekte zum österreichischen Epidemiegesetz EXPOSÉ: Arbeitstitel: Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten- Rechtsgeschichtliche Aspekte zum österreichischen Epidemiegesetz Dissertationsgebiet: Medizinrecht Betreuer: ao. Univ.-Prof.

Mehr

Durchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens

Durchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens I. Wesentliche Änderungen II. Durchführung des Verfahrens III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens Claims Conference 2011 - Ludovic Tirelli, Avocat - Docteur

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

VL Strafverfahrensrecht SS 2009 VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen

Mehr

Die richterliche Kontrolle des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach den 23 ff EG GVG

Die richterliche Kontrolle des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach den 23 ff EG GVG Die richterliche Kontrolle des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach den 23 ff EG GVG Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft der Fakultät

Mehr

Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 3. Januar

Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 3. Januar Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des s vom 3. Januar 2012-422 - 52 - Bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen staatsanwaltschaftlicher

Mehr

13 Os 35/10m. gefasst:

13 Os 35/10m. gefasst: 13 Os 35/10m Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Mehr

I n h a l t s v e r z e i c h n i s A. Vorbemerkungen 1 B. Ermittlungen 2 I. Allgemeine Hinweise 2 II. Zuständigkeiten 3 1. AIlgemeines 3 2. Zuständigkeitsvereinbarung der Generalstaatsanwälte 3 III. Begrenzung

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

Biologicaregister für entzündliche rheumatische Erkrankungen e.v. BioReg. ZVR-Zahl Zahl p.a. Schloßhoferstrasse 4/4/12, 1210 Wien

Biologicaregister für entzündliche rheumatische Erkrankungen e.v. BioReg. ZVR-Zahl Zahl p.a. Schloßhoferstrasse 4/4/12, 1210 Wien Biologicaregister für entzündliche rheumatische Erkrankungen e.v. BioReg ZVR-Zahl Zahl 295050213 p.a. Schloßhoferstrasse 4/4/12, 1210 Wien Patientenaufklärung und Patientendatenschutzrechtliche Zustimmungserklärung

Mehr

Prof. Dr. Holger Matt

Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. - Schaffung

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

Strafprozessrecht. Das Anklageprinzip aus der Sicht der Verteidigung. lic. iur. Konrad Jeker, M.B.L.-HSG Rechtsanwalt und Notar

Strafprozessrecht. Das Anklageprinzip aus der Sicht der Verteidigung. lic. iur. Konrad Jeker, M.B.L.-HSG Rechtsanwalt und Notar Strafprozessrecht Das Anklageprinzip aus der Sicht der Verteidigung lic. iur. Konrad Jeker, M.B.L.-HSG Rechtsanwalt und Notar Verfahrensmodelle Anklageprozess priv. Strafrecht Beweisregeln Eid, Reinigungseid,

Mehr

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017 11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA 1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses

Mehr