Arbeitsrechtliche Reformen befristeter Arbeitsverträge in D. Befristete AVe mit sachlichem Grund
|
|
- Leander Bieber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3.3.1(1) Arbeitsrechtliche Reformen befristeter Arbeitsverträge in D Befristete AVe mit sachlichem Grund 1985 BeschFG Befristete AVe ohne sachlichen Grund zulässig, Befristungsdauer 18 Monate, ab Monate, bis zu 3 Verlängerungen innerhalb der Höchstdauer möglich TzBfG Befristung ohne sachlichen Grund bei Neueinstellungen zulässig, sachliche Gründe per Gesetz geregelt ( 14 TzBfG), Wegfall der Beschränkung für Befristungen für ältere AN (ab 58 Jahren) Wegfall der Beschränkungen für Befristungen für ältere AN (ab 52 Jahren), Befristungshöchstdauer bei neugegründeten Unternehmen 4 Jahre.
2 Sachliche Befristungsgründe von Arbeitsverträgen gemäß 14 TzBfG 3.3.1(2) (1) nur vorübergehender betrieblicher Personalbedarf, (2) im Anschluss an eine Ausbildung/ein Studium, um Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern, (3) Vertretung eines anderen AN, (4) durch Eigenart der Arbeitsleistung zu rechtfertigen, (5) Beschäftigung zur Probe, (6) Gründe, die in der Person des AN liegen, (7) haushaltsrechtliche Gründe für befristete Beschäftigung in ÖD, (8) basierend auf einem gerichtlichen Vergleich.
3 3.3.1(3) Befristet Beschäftigte / Beschäftigte, D, (Quelle: EU-Kommission, Employment in Europe, 2005 und versch. Jgge.) 14,0 12,0 10,0 10,5 10,1 10,5 10,3 10,4 10,5 11,2 11,8 12,4 13,1 12,7 12,4 12,0 12,2 12,4 8,0 Prozent 6,0 4,0 2,0 0, Befrist.Beschäftigte/Beschäftigte
4 3.3.1(4) Anteile von befristeten Beschäftigten/Beschäftigte, ausgewählte EU-Länder, 2004 (Quelle: EU-Kommission, Beschäftungungsbericht 2005, stat. Anhang) SPA POR FIN SWE NL EU15 FR DE GR IT OE DK UK LUX IRE 4,1 4,9 6,0 9,6 9,5 16,1 15,5 14,8 13,6 12,8 12,4 11,9 11,8 19,8 32,5 POL 22,7 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 Prozent der Beschäftigten
5 Gründe befristeter Beschäftigungsverträge aus betrieblicher Sicht 3.3.1(5) Anpassungsfunktion bei regelmäßigen Schwankungen des Personalbedarfs Funktion verlängerter Probezeiten bei Einstellungen Reduktion von Arbeitskosten, insbesondere der Fluktuationskosten von Freisetzungen und Anpassungsflexibilität des Personaleinsatzes vgl. Boockmann/Hagen 2005, S. 305 ff.
6 Vertragliche Strukturen der Zeitarbeit 3.3.2(1) Verleiher Überlassungsvertrag Entleiher Beschäftigung Arbeitsvertrag nach Weisungen des Entleihers Arbeitnehmer
7 3.3.2(2) Zeitarbeitnehmer-Quote (in % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten), DE, ,8 1,6 1,5 Zeitarbeitnehmer-Quote 1,4 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,4 0,4 0,4 0,5 0,6 0,6 0,6 0,5 0,5 0,6 0,6 0,8 0,9 1,0 1,2 1,3 1,2 1,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0, Jahr (jeweiliger Stichtag )
8 3.3.2(3) Zeitarbeitnehmer-Quote, EU-Länder, 2004 (Quelle: CIETT 2005) UK 5,1 NL LUX BE FR 2,1 2,2 2,5 2,5 DE OE IRE 1,25 1,38 1,5 SWE SP POR 0,9 0,9 1 IT FI 0,63 0,6 DK 0,23 GR 0,1 HUN 1,35 POL 1, Prozent
9 3.3.2(4)
10 3.3.2(5a) Angebotseitige Motive zur Übernahme einer Zeitarbeit-Beschäftigung? Alternativen: ZA-Beschäftigung versus Normal-Arbeits-Verhältnis (NAV) versus Nicht-Erwerbsarbeit mangels Chancen auf NAV Wahl temporärer Zeitarbeit-Beschäftigung Präferenz vor Nicht- Erwerbsarbeit
11 Angebotseitige Motive zur Übernahme einer Zeitarbeits-Beschäftigung 3.3.2(5b) (1) Sprungbrett zu permanenten Jobs - Verbesserung individueller Job-Chancen durch subjektives Arbeitsverhalten/Leistungsfähigkeit (Signaleffekte an potentiellen AG) - Kontakte zu potentiellen AG - Kontakte zu internen TAM von Unternehmen, soziale Kontakte (2) Chancen zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit - Qualifikationseffekte durch Arbeitserfahrung, learning by doing (3) Kennenlernen verschiedener Arbeitsbedingungen, -aufgaben bei verschiedenen AG (4) Erzielung von (kurzfristigem) Erwerbseinkommen (5) Präferenzen für zeitflexible Erwerbsarbeit - z. B. hohes Arbeitsvolumen bei Saisonarbeit oder zeitflexible Teilzeitarbeit zur Vereinbarkeit mit anderen Aktivitäten
12 3.3.2(6a) Nachfrageseitige Motive von Entleiherfirmen zur Nutzung von Zeitarbeit Alternativen: Arbeitszeitanpassung (zeitlich quantitative Flexibilität) versus Einstellungen neuer Mitarbeiter (befristet?) versus Einsatz von Zeitarbeit Flexibilitätsmotiv Wahl/Einsatz von Zeit-AN Senkung der Arbeitskosten potentielle Rekrutierung: Probebeschäftigung Auslagerung von Funktionen des Personalmanagements
13 Nachfrageorientierte Motive zur Nutzung von Zeitarbeit 3.3.2(6b) (1) Flexibilitätsmotiv kurzfristiger Ersatz für abwesende Mitarbeiter - keine Einstellungs- und Kündigungsprozesse erforderlich - sehr kurzfristiger Personaleinsatz möglich 1.2 Temporäre Personalanpassungen - zur Ergänzung des betrieblichen Stammpersonals bzw. - bei kurzfristigen Schwankungen des Personalbedarfs - als strukturelle Personalreserve bei Reduktion des Stammpersonals (2) Senkung der Arbeitskosten (3) Probebeschäftigung potentieller neuer Mitarbeiter - Unsicherheit bzgl. künftigen Personalbedarf - Unsicherheiten bzgl. Qualifikationen/Leistungen von potentiellen Mitarbeitern (4) Auslagerung von AG-Funktionen des Personalmanagements
14 Abb.: Expansion der Zeitarbeit und relative Löhne von Zeitarbeitnehmern in DE 3.3.2(7) relative Löhne (im Zeitvergleich) D S t0 S t1 t o t 1 t 0 t 1 Volumen der Zeitarbeit (im Zeitvergleich)
15 Abb.: Beschäftigungsdynamik (Fluktuation)der Zeitarbeit, DE, (8) Zustrom Abgangsstrom 646 Tsd. jahresdurchschnittliche Bestandsgröße 385 Tsd. Zeit-AN 646 Tsd. neue ZA-Beschäftigungsverhältnisse aufgelöste ZA-Beschäftigungsverhältnisse Quelle: Burda/Kvasnicka, 2006, S. 213
16 3.3.2(9) Tab.: (Monatl.) Übergangswahrscheinlichkeiten in bzw. aus der Zeitarbeit, DE, 2001 Übergänge aus/ Zeit- abhängig arbeitslos Nicht-FP/ in Zeitarbeit arbeit beschäftigt gemeldet Selbständig Zeitarbeit 87,40 4,76 2,36 5,48 abhängig beschäftigt 0,03... arbeitslose gemeldet 0,41... nicht-ep/ Selbständige 0,08... Quelle: Burda/Kvasnicka, 2006, S. 215
17 Kalkulation effektiver Stundensätze für Zeitarbeitspersonal 3.3.2(10) Bruttoentgelt je Std.. plus Zuschläge für SV-Beiträge. plus Zuschläge für sonstige PZK. plus Zuschläge für Nicht-Einsatzzeiten. plus Zuschläge für Ertragsanteile. des Zeitarbeit-Unternehmens effektiver Stundensatz je Personaleinsatzstunde. Personalkosten eines Mitarbeiters im Entleih-Unternehmen Bruttoentgelt je effektiver AZ plus Personalzusatzkosten (Industriebetrieb) Summe: ca. 200 Prozent des Bruttoentgelts je effektiver AZ
18 Kreuztabelle zwischen befristeter Beschäftigung und Zeitarbeit, D, (1) (a) Wie häufig waren temporäre Arbeitsbeziehungen in D (in 2004) verknüpft? (b) Wie häufig waren befristete Beschäftigungen zugleich Zeitarbeit-Beschäftigungsformen? (c) Wie häufig waren Zeitarbeits-Beschäftigungen befristet? Zeitarbeit ja nein Gesamt befristete Beschäftigung (1) 13,4 % (2) 53,8 % (1) 86,6 % (2) 10,5 % N = 1459 unbefristete Beschäftigung (1) 1,4 % (2) 33,0 % (1) 98,6 % (2) 72,0 % N = 8766 nicht zuzuordnen (1) 2,2 % (2) 13,2 % (1) 97,8 % (2) 17,4 % N=2140 Gesamt N=364 N= N= (1) Zeilenparameter (2) Spaltenparameter Quelle: SOEP, Welle 2004
19 3.3.3(2) Subjektive Arbeitszufriedenheit von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen (AV), mit Zeitarbeit, mit befristeter Zeitarbeit versus Gesamtheit der AN, DE, 2004 AN mit befristeten AV sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 25,4 % zufrieden (7/8er Skalierung) 21,9 % 47,3 % AN mit Zeitarbeit sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 20,1 % zufrieden (7/8er Skalierung) 35,7 % 55,8 % AN mit befristeter Zeitarbeit sehr zufrieden (8/10er Skalierung) 21,7 % zufrieden (7/8er Skalierung) 46,4 % 67,1 % Gesamte AN sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 21,8 % zufrieden (7/8er Skalierung) 46,2 % 67,0 % Quelle: SOEP, Welle 2004
20 Subjektive Zufriedenheit mit dem persönlichen Einkommen, AN mit temporären Arbeitsverträgen versus Gesamtheit der AN, DE, (3) Quelle: SOEP, Welle 2004 AN mit befristeten AV sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 10,2 % zufrieden (7/8er Skalierung) 40,6 % 50,8 % AN mit Zeitarbeit sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 12,6 % zufrieden (7/8er Skalierung) 38,2 % 50,8 % AN mit befristeter Zeitarbeit sehr zufrieden (8/10er Skalierung) 10,0 % zufrieden (7/8er Skalierung) 28,9 % 38,9 % Gesamte AN sehr zufrieden (9/10er Skalierung) 12,5 % zufrieden (7/8er Skalierung) 37,9 % 50,4 %
21 3.3.3(4a) AN mit temporären Beschäftigungsformen und subjektive Wahrscheinlichkeiten des Arbeitsplatzverlustes (in nächsten 2 Jahren), DE, 2003 Befristete Arbeitsbeziehungen Zeitarbeit wahrsch. Befristet Unbefristet wahrsch. ja nein 0 28,9 39,3 0 28,5 42,1 10 8,0 12,5 10 7,2 11,4 20 6,4 13,2 20 8,8 11,4 30 7,5 9,3 30 6,4 8,5 40 3,3 3,9 40 3,7 3, ,0 13, ,4 13,4 60 2,7 1,5 60 3,2 1,5 70 2,7 2,0 70 4,0 1,9 80 3,7 1,7 80 3,2 1,7 90 2,6 0,9 90 1,1 1, ,9 1, ,5 2,3 Quelle: SOEP, Welle 2003
22 3.3.3(4b) Abb.: Anteile an Arbeitnehmern (AN) mit Sorgen um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes, DE, 2004 (Quelle: SOEP 2004) befristete Beschäftigung 27,2 31,4 41,4 Zeitarbeit 27,4 35,6 37,1 befristete Zeitarbeit 24,0 35,2 40,8 AN, gesamt 19,0 41,3 39,7 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0 45,0 Prozent keine Sorgen einige Sorgen große Sorgen
23 Abb.: Anteile temporärer Beschäftigungsformen, EU-Länder, 2004 (2003) (Quelle: OECD, 2006) 3.3.3(5) SP POR FI SWE NL GR FR DE IT DK BE OE UK IRE LUX 3,2 5,7 4,7 7,2 8,7 9,8 12,4 12,3 12,2 11,9 16,2 15,1 14,6 19,9 30,4 POL CZR HUN 6,8 9,5 22, Prozent der Beschäftigten
24 Zur Häufigkeit temporärer Beschäftigungsformen im internationalen Vergleich 3.3.3(6) Institutionelle Faktoren im Ländervergleich Regulierungsdichte des allgemeinen KSch Regulierungen temporärer Arbeitsverträge (+) (-) relative Häufigkeiten temporärer Beschäftigungen (+) Konjunkturentwicklung Länderbeispiele: (1) angelsächsische Länder versus südeuropäische Länder; (2) Dänemark; Niederlande
25 Formen der Teilzeitarbeit 3.4.1(1) Halbtags-TZA mit festen AZen Block-TZA mit festen AZen Bezugszeitraum Block-TZA/Woche Block-TZA/Monat bzw. Jahr Block-TZA/mehrere Jahre variable Block-TZA ohne feste AZ en ex ante Sonderformen: Kapovaz/Frequovaz variable Partner-TZA (Job sharing) Prinzip durchschnittlicher Entgelte bei variabler Block-TZA pro rata temporis-grundsatz
26 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Teilzeitarbeit (TZA) in D 3.4.1(2a) EG-Richtlinie 97/81 zur TZA als Initiative Hauptziele: Gleichberechtigung der TZ-Beschäftigten Förderung der TZA Zufriedenheit auf der AN- und auf der AG-Seite soll angestrebt werden Gesetz zu TZA und befristeten AVen (TzBfG 2001) Hauptziele: Diskriminierungsverbot Förderung der TZA Stellenausschreibungen auch als TZA Kern- individueller Rechtsanspruch punkte eines Beschäftigten auf TZA Rückkehrmöglichkeit in Vollzeitbeschäftigung
27 Gesetz zur Neuregelung der TZA und befristeter Arbeitsverhältnisse (2001) 3.4.1(2b) 4/5 Diskriminierungsverbot; pro-rata-temporis-grundsatz 7,1 Stellenausschreibungen Verpflichtung zur Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes auch als Teilzeit-AP Voraussetzung: Eignung des AP für TZA 8,1 individueller Anspruch auf TZA Anspruch eines Arbeitnehmers (BZD: > 6 Monate) auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Wochen-AZ 8,2 mindestens 3 Monate vorher: Antrag zur Verringerung der Wochen-AZ, Angabe der gewünschten Verteilung der Wochen-AZ 8,4 Zustimmungspflicht des AG s - Volumen der individuellen Wochen-AZ - Verteilung der Wochen-AZ Ausnahmen: - entgegenstehende betriebliche Gründe (wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Ablaufs, der Sicherheit im Betrieb; unverhältnismäßige Kosten) 8,7 - Kleinunternehmen (< 15 AN) 8,5 Mitteilung der Entscheidung des AG s mindestens ein Monat vorher
28 3.4.1(2c) Gesetz zur Neuregelung der TZA und befristeter Arbeitsverhältnisse (2001) 9 Rückkehr zur Vollzeit-Beschäftigung AG er hat Wunsch zur Rückkehr zur VZ-Beschäftigung zu berücksichtigen bei der Besetzung freier Stellen - bei gleicher Eignung der Kandidaten. Ausnahme: entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
29 Wirkungen des Gesetzes zur TZA in D (seit 2001) 3.4.1(3) (1) Anträge zur TZA Zunahme 2003/2001 versus (2) Anträge zur Verlängerung der AZ von TZ-Beschäftigten Zunahme 2003/2001 individueller Anspruch zu (1); Relation (1):(2) (2003): > 2 : 1 vermehrte Wünsche nach TZA in Lebensphasen! Einvernehmliche Lösungen überwiegen, vor allem in D-West
30 3.4.1(4a) Gründe regulärer Teilzeitbeschäftigungen (statt Vollzeitbeschäftigten) nachfrageseitige Gründe - betrieblicher Personalbedarf Gründe Teilzeitbeschäftigung - Überbrückung von vorübergehenden Personalengpässen - längere Betriebszeiten angebotseitige Gründe - individuelle Wünsche von Mitarbeitern, insb. Vereinbarkeit von Beruf und Familie u.a. - gesetzliche Regelungen (TZ BfG, Elternzeiten)
31 3.4.1(4b) Quelle: IAB Kurzbericht Nr.7/2206
32 3.4.1(4c) Quelle: IAB Kurzbericht, Nr. 7/2006
33 Abb.: Reguläre Teilzeitbeschäftigung versus Vollzeit-, Vor-bzw. Nachteile aus der Sicht von Teilzeitbetrieben, DE, (5) Flexibilität von Betriebsabläufen Motivation von Mitarbeitern Betriebsklima Arbeitsproduktivität der Mitarb. Bindung von Mitarbeitern Krankheitstage/Fehlzeiten Mehrfachbesetzung von APen Personalbeschaffung Personalzusatzkosten Arbeitsplatzausstattung Personalverwaltung Informationsfluss/Kommunikation Prozent der Betriebe Nachteile (% der Betriebe) Vorteile (% der Betriebe) Quelle: IAB Kurzbericht Nr.7/2006
34 Anteile von Frauen an den Teilzeit-Beschäftigten, EU-Länder, 2005 (Quelle: OECD Employment Outlook 2006) 3.4.1(6) LUX OE DE BE FR EU15 IR SP UK NL IT SWE GR POR DK FI 83,8 81,4 80,8 79,1 78,8 78,3 78,0 77,3 76,3 74,4 71,8 69,6 67,9 64,1 63,6 92, Prozen
35 Teilzeit-Beschäftigte in Relation zu allen Beschäftigten, EU-Länder, 2005 (1994) (Quelle: OECD 2006) 3.4.1(7) ,7 30 Prozent ,1 9,8 11,2 11,4 13,6 14,0 14,4 14,7 16,2 18,0 18,1 18,1 18,6 21,8 23,6 5 0 GR POR FI SP FR LUX SWE IT OE DK BE EU15 IR DE GB NL
36 3.4.1(8) Tab.: Arbeitszufriedenheit: reguläre/geringfügige Teilzeit- versus Vollzeitarbeit, DE, 2004 (Quelle: SOEP) (reguläre) geringfügige Teilzeitarbeit Skala Teilzeitarbeit Mini-Midi-Job Vollzeitarbeit 0 0,3 1,0 2,5 1 0,4 1,2 1,0 2 2,6 1,5 2,2 3 2,7 3,7 3,4 4 3,6 3,8 4,0 5 11,0 13,9 10,9 6 11,7 12,0 9,8 7 19,0 18,2 18,3 8 28,9 24,1 26,5 9 11,3 11,5 13,6 10 8,4 9,0 7,8 Gesamt N=1214 N=913 N=10832 Arithm. Mittelwerte der Arbeits- 7,3 6,86 6,86 zufriedenheit
37 3.4.1(9) Tab.: Zufriedenheit von AN mit dem persönlichen Einkommen, DE, 2004 (Quelle: SOEP) (reguläre) geringfügige Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit Mini-Midi-Job Vollzeitarbeit 0 1,7 3,3 2,4 1 2,5 3,5 2,0 2 4,2 6,9 3,8 3 8,9 10,3 6,6 4 7,8 10,9 7,3 5 15,5 17,5 14,4 6 14,2 12,9 12,6 7 13,8 14,9 18,2 8 19,0 12,9 19,7 9 7,1 4,0 8,0 10 5,4 3,0 4,8 Gesamt N=1212 N=910 N=10789 Arithm. Mittelwerte der Arbeits- 5,97 5,29 6,12 zufriedenheit
38 3.4.1(10) Tab.: Möglicher Arbeitsplatzverlust (innerhalb der nächsten 2 Jahre): reguläre/geringfügige Teilzeit- versus Vollzeitarbeit, DE, 2003 (Quelle: SOEP) Wahrscheinlich- (reguläre) geringfügige keits-skala Teilzeitarbeit Teilzeit-Arbeit Vollzeitarbeit (325- -Job) 0 44,3 44,0 36,7 1 10,4 8,9 12,0 2 11,2 10,3 12,2 3 6,6 7,4 9,6 4 3,5 3,0 3,9 5 13,7 14,3 14,9 6 1,4 1,1 1,8 7 2,1 2,3 2,1 8 1,8 1,3 2,1 9 0,8 1,2 1,2 10 2,7 3,3 2,8 Gesamt N=2653 N=1125 N=7998
39 3.4.1(10a) Abb.: Anteile an Arbeitnehmern (AN) mit Sorgen um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes, DE, 2004 (Quelle: SOEP 2004) 13,3 reguläre Teilzeitarbeit 35,5 44,8 11,4 Mini-/Midi-Job 31,0 42,7 18,3 AN, gesamt 39,9 37,7 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0 45,0 50,0 Prozent keine Sorgen einige Sorgen große Sorgen
40 Kategorien geringfügig Beschäftigter laut amtlicher Meldestatistik der Minijob-Zentrale 3.4.2(1a) geringfügig Beschäftigte geringfügig entlohnte Beschäftigte kurzfristig Beschäftigte (Saisonbeschäftigte) geringfügig entlohnte Beschäftigte in priv. HH (mit Sonderbedingungen ausschließlich... geringfügige Nebentätigkeiten geringfügige Teilzeitbeschäftigung mit Arbeitsentgelt bis 400 /Monat (Mini-Jobs) Mini-Jobs versus Midi-Jobs(401 bis 800 /Monat)
41 3.4.2(1b) Geringfügig Beschäftigte (nach 8 SGB IV; amtliche Daten nach Meldeverfahren der Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, Essen) (1) geringfügig entlohnte Beschäftigungen Abgrenzung: regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 400 /Monat (2) kurzfristige Beschäftigung Abgrenzung: Beschäftigung im Voraus vertraglich begrenzt auf kurzfristige Dauer während eines Kalenderjahres - bis zu 2 Monaten oder - bis zu 50 Arbeitstagen (3) geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten (Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen derselben Personen in den amtlichen Daten, die - mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben.)
42 Recht der Mini-Jobs (Neu-Regelungen ab 4/2003) geringfügig entlohne Beschäftigung 3.4.2(2a) Abgrenzung Zusammenrechnung: - mit kurzfristiger Saisonbeschäftigung - mit weiterer Hauptbeschäftigung - mit weiteren geringf. Beschäftigungen neues Recht ab 07/2006 altes Recht bis zu 400 /Monat nein nein ja bis zu 325 /Monat und < 15Std./Woche nein ja ja Pauschalbeiträge KrV 11 % RV 12 % 23 % 13 % 15 % 28 % 10 % 12 % 22 % geringfügig entlohnte Beschäftigte in priv. HH 10 % 10 % Steuer Pauschalsteuer 2 % 2 % (a) mit Freistellungsbescheinigung keine Steuerpflicht (b) Pauschalsteuer 20 % (c) individueller Steuersatz Meldeverfahren neue Mini-Job- Zentrale
43 Kurzfristige (Saison-) Beschäftigung 3.4.2(2b) neues Recht altes Recht Abgrenzung bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage wie neues Recht innerhalb eines Kalenderjahres innerhalb eines 12- Monats-Zeitraums Sozialbeiträge nein nein Steuer (a) Pauschalsteuer 25 % (b) individuelle Besteuerung (a) mit Freistellungsbescheinigung keine Steuerpflicht (b) Pauschalsteuer 20 % (e) individueller Steuersatz
44 Midi-Jobs (in der Gleitzone) 3.4.2(2c) neues Recht altes Recht Abgrenzung /Monat - (325 -Falle) ( Geringfügigkeitsfalle ) SV-Beiträge AN gleitender Anstieg bis vollen Beitragsanteil - AG volle Beitragsanteile, keine Reduktion der SV-Beiträge keine Reduktion der SV-Beiträge Steuer individuelle Besteuerung keine Reduktion der ESt
45 3.4.2(3a)
46 Geringfügig Beschäftigte / beschäftigte Arbeitnehmer, DE, 6/03-6/05 (Quelle: Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft, 6/2004; SVR, JG 2005/06, Stat. Anhang) 3.4.2(3b) 25,0 21,6 20,0 18,0 15,0 12,6 13,7 10,0 5,0 0,0 3,3 5,1 1,9 2,4 0,1 0,3 geringfügig entlohnte Beschäftigte geringfügig Beschäftigte im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte geringfüg. entlohnte Beschäftigte in priv. HH geringfügig Beschäftigte Prozent Jun 03 Jun 05
47 Typen flexiblen Personalbedarfs und geringfügige Teilzeit- Beschäftigung 3.4.2(4) Typ I: täglicher Personalbedarf mit eingeschränktem Zeitfenster Typ II: regelmäßiger zusätzlicher Bedarf (Personalengpässe) an bestimmten Tagen Typ III: regelmäßiger Zusatzbedarf durch saisonale Personalengpässe Typ IV: unregelmäßige Auftragsschwankungen
48 Zur arbeitsmarktpolitischen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen 3.4.2(5a) Ökonomische Attraktivität? Sicht der AN (1) steuer- und abgabenbefreite Mini-Jobs (2) abgabenbegünstigte Midi-Jobs Wegfall der Geringfügigkeitsfalle Kombilohnvariante zugunsten von geringfügiger Teilzeitarbeit mit geringem Monatsverdienst Personengruppen mit hauptsächlichen Nicht-Erwerbsaktivitäten Personengruppen mit geringen Erwerbszeitenpotentialen (3) abgabenbefreite geringfügige Nebenjobs Personengruppen mit Interessen an Zweitjobs, Zusatzverdiensten
49 Ökonomische Attraktivität? 3.4.2(5b) Sicht der AG numerische Anpassungsflexibilität des Personaleinsatzes - Tätigkeiten mit geringem Zeitfenster des quantitativen Personalbedarfs - Tätigkeiten in Einsatzbereichen ohne qualitativ anspruchsvollem Personalbedarf geringere Arbeitskosten - geringerer Keil zwischen Produzenten- und Konsumentenlohn, bei gegebenem Netto- Entgelt - geringere Netto-Entgelte je Std. neues Recht geringe Kosten der Personaladministration Ausweitung von Nebenjobs, Zweitjobs
50 Folgerungen: Zunahme von ausschließlich geringfügigen Beschäftigungen! Zunahme von geringfügigen Neben-Beschäftigungen! Zunahme von Midi-Jobs! 3.4.2(5c) Substitutionseffekte? Ersatz von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung? Beitrag zur Reduktion von Arbeitslosigkeit? eher nein, kaum Brückenfunktion für Arbeitslose, marginale Zusatzverdienste für Arbeitslose, eher monetäre Anreize für (vorherige) Nicht-Erwerbspersonen Zunahme von Zweit-Jobs? ja, Zunahme von moonlighting-jobs Reduktion von Schwarzarbeit? vgl. Vorschläge der Hartz-Kommission kaum wirksame Reduktion der Schwarzarbeit in privaten Haushalten (vgl. demgegenüber Vorschläge der Hartz- Kommission)
Arbeitsmarktökonomie SS (1)
5.2(1) Normal-Arbeitsverhältnisse versus atypische Erwerbsformen Normal atypisch Formen Arbeitsbeziehungen nicht befristet/auf Dauer vorübergehend/befristet (vertragliche Flexibilität) befristete Beschäftigung/
MehrArbeitsmarktökonomie WS 08/ (1)
5.1 (1) Normal-Arbeitsverhältnisse versus atypische Erwerbsformen Normal atypisch Formen Arbeitsbeziehungen nicht befristet/auf Dauer vorübergehend/befristet (vertragliche Flexibilität) befristete Beschäftigung/
MehrTeilzeit-Beschäftigte in Relation zu allen Beschäftigten, EU-Länder, 2000 (1999)
Teilzeit-Beschäftigte in Relation zu allen Beschäftigten, EU-Länder, 2000 (1999) 35 33 30 25 23 Prozent 20 15 10 18,4 17,8 17,6 17,6 14,5 13,8 13,1 12,4 12,2 10,5 9,2 7,9 5 4,8 0 NL GB IR SWE BE D DK FR
MehrArbeitsrechtliche Reformen befristeter Arbeitsverträge in D
3.3.1(1) Arbeitsrechtliche Reformen befristeter Arbeitsverträge in D Befristete AVe mit sachlichem Grund 1985 BeschFG Befristete AVe ohne sachlichen Grund zulässig, Befristungsdauer 18 Monate, ab 1996
MehrBefristet Beschäftigte (in % aller Beschäftigten), EU-Länder,
Befristet Beschäftigte (in % aller Beschäftigten), EU-Länder, 1997-85 2.3.4 (1) SP FIN FR POR SWE D NL DK GR IRL IT OE 4,7 4,8 7,5 7,3 8,2 7,8 15,6 17,1 10,4 13,1 12,2 14,4 12,1 11,9 11,7 10 11,4 11,1
MehrWir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als
Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.
MehrBeschäftigungspolitik in Europa Wintersemester 2005/06
Langzeit-Arbeitslosenquote, EU-Länder, 2004 (Quelle: EU-Kommission, Beschäftigungsbericht 2005) 3.3.1(1) GR DE IT FR BE SP EU 15 POR FI IR NL SWE DK OE UK LX 1,6 1,6 1,2 1,2 1,2 1 1 2,1 3 4,3 4 3,9 3,8
MehrBeschäftigungspolitik in Europa Wintersemester 2005/06
Jugend-Arbeitslosenquoten, 15-24 Jahre, EU-15-Länder, 2004 (Quelle: OECD, Employment Outlook 2005) 4.1.2(1) GR IT SP FR FI LUX BE SWE POR DE OE UK IRE NL DK 8,1 8,0 7,8 11,7 11,0 10,9 15,3 18,3 17,5 17,0
MehrBeschäftigungspolitik in Europa Wintersemester 2005/06. Abb. : Entwicklung der Arbeitslosenquoten nach Qualifikationsgruppen, D-West,
Abb. : Entwicklung der Arbeitslosenquoten nach Qualifikationsgruppen, D-West, 1975-2004 4.3.1(1a) Quelle: Mölders, 2005 Abb.: Entwicklung der Arbeitslosenquoten nach Qualifikationsgruppen, D-Ost, 1991-2004
Mehr/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.
Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^
MehrJugend-Arbeitslosenquoten, Jahre, EU-15-Länder, 2002 (Quelle: OECD, Employment Outlook 2003) 15,7 12,8 11,5
Jugend-Arbeitslosenquoten, 15-24 Jahre, EU-15-Länder, 2002 (Quelle: OECD, Employment Outlook 2003) IT GR 25,7 26,3 SP 22,2 FI FR 20,7 20,7 BE 15,7 SWE 12,8 POR UK 11 11,5 DE 9,7 IRE OE DK LU 7,7 7,2 7,1
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrBeschäftigungswachstum durch effizientere Allokation auf dem Arbeitsmarkt
Stefan Liebenberg Beschäftigungswachstum durch effizientere Allokation auf dem Arbeitsmarkt Fachtagung Zwischen atypischer Beschäftigung und Fachkräftemangel? 30.-31. Mai 2012, Wiesbaden www.bmwi.de These
MehrA r b e i t s m a r k t ö k o n o m i e
A r b e i t s m a r k t ö k o n o m i e 1.1.1(1) Arbeitsangebot Arbeitsnachfrage Warum steigt die Frauenerwerbsbeteiligung? neoklassisches Basismodell Humankapitaltheorie neoklassisches Basismodell Fluktuationskostenkonzept
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrArbeitsmarktreformen und Beschäftigungswunder in Deutschland
Matthias Knuth Arbeitsmarktreformen und Beschäftigungswunder in Deutschland Unmögliches haben wir sofort erledigt Wunder dauern etwas länger! Forum Neue Politik der Arbeit, Jahrestagung 11. April 214,
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrBeschäftigungspolitik in Europa Wintersemester 2007/08
The Concept of flexicurity is primarily based on the idea that the two dimensions of flexibility and security are not contradictory, but mutually supportive, particularly in the context of the new challenges
MehrMinijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003
Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung
Mehr10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
MehrMini-Jobs Bedeutung und (Aus-) Wirkungen für Betriebe und Beschäftigte
Mini-Jobs Bedeutung und (Aus-) Wirkungen für Betriebe und Beschäftigte Fachtag FRAU & BERUF Kiel, 26. November 2015 Torsten Lietzmann Teil 1: Sozialrechtliche Grundlagen 2 Rechtliche Regelung geringfügiger
MehrHysteresis und Arbeitslosigkeit
Hysteresis und Arbeitslosigkeit 3.1.1(1) AQ AQ c AQ a 3 4 4 3 AQ b t 0 t 1 t 2 t 3 t 4 Zeit t 8 t 7 t 6 t 5 t 4 Quelle: Franz, Arbeitsmarktökonomie, 5. Aufl. 2003, S. 377 3.1.1(1a) Korrelation von nationalen
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrPrekäre Arbeitsverhältnisse Status Quo, zukünftige Entwicklung, Regulierungsbedarf
Prekäre Arbeitsverhältnisse Status Quo, zukünftige Entwicklung, Regulierungsbedarf 60. Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium Bergische Universität Wuppertal, 27.4.2010 Programm Problemstellung Definition:
MehrWelche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti
Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind
MehrEqual Pay und Mindestlohn in Frankreich wie lebt die Zeitarbeit damit? Straßburg 14 Juni 2010
Equal Pay und Mindestlohn in Frankreich wie lebt die Zeitarbeit damit? Straßburg 14 Juni 2010 Themen Zeitarbeit in Frankreich Grundsätze Rechtslage Equal Pay Equal Treatment Kalkulation und Preise Vor-
MehrPersonalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN. Personalrat der Leibniz Universität Hannover
Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN ARBEITSZEIT ARBEITSZEIT Niedersachsen 39,8 Std. pro Woche Feste / Regelmäßige Arbeitszeit: Mo Do : 7.30 Uhr bis 16.35 Uhr Fr : 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr Gleitzeitregelung
MehrAtypische Beschäftigung und prekäre Arbeit
Atypische Beschäftigung und prekäre Arbeit soeb Werkstatt 2010 22./23. April 2010, Göttingen Hartmut Seifert 1 Programm Problemstellung Definition: atypisch Ausmaß und Entwicklung Kriterien + Risiken der
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
Mehr1/5. Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer
1/5 Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer Frauen nach Umfang der * und Alter in Deutschland (2012), in Prozent 100 70,7 75,1 73,3 71,3 71,3 71,4 68,4 61,9 56,5 50,3
MehrEntwicklung und Gestaltung der deutschen und
Deutsch-Französischer Workshop Entwicklung und Gestaltung der deutschen und französischen Fördersysteme zur Rückkehr in Arbeit CIRAC Université de Cergy-Pontoise Der deutsche Arbeitsmarkt im Wandel Dr.
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrDer Arbeitsmarkt zwischen flexiblem Rand und verfestigtem Kern Zehn Jahre Reformagenda funktioniert der Arbeitsmarkt jetzt besser?
Matthias Knuth Der Arbeitsmarkt zwischen flexiblem Rand und verfestigtem Kern Zehn Jahre Reformagenda funktioniert der Arbeitsmarkt jetzt besser? Arbeitsmarktreformen mit Bumerangeffekt? Bremen, 30. November
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
Mehrrechtliche Einschränkung der Vertragsfreiheit (des Arbeitgebers) zur Beendigung von Arbeitsverträgen - Versetzungsvorrang vor Kündigung
2.1.6 (3) KS-Regelungen (2) Gesetzlicher KS: Eine Übersicht Prinzip rechtliche Einschränkung der Vertragsfreiheit (des Arbeitgebers) zur Beendigung von Arbeitsverträgen Geltungsbereich/Ausnahmebereiche!
MehrÄltere Arbeitnehmer im beruflichen Veränderungsprozess - Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Kompetenz erhalten und entwickeln
Ältere Arbeitnehmer im beruflichen Veränderungsprozess - Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Kompetenz erhalten und entwickeln Flexicurity Flexibilität und soziale Sicherheit in beruflichen Veränderungsprozessen
MehrPrekäre Arbeitsplätze Entwicklungstrends und politische Handlungsnotwendigkeiten
Prekäre Arbeitsplätze Entwicklungstrends und politische Handlungsnotwendigkeiten Vortrag am 26. Juli 2010 bei der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen/ Betriebsorganisation (AfA) in der SPD Osterholz-Scharmbeck
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13
Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch
MehrSeite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat
Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Personal- und Organisationsreferat I. Herrn Stadtrat Akman DIE LINKE Rathaus Dr. Thomas Böhle Berufsmäßiger Stadtrat 11.04.2014 Vergibt die Stadt befristete Arbeitsverträge?
MehrDie Erosion sozialer Standards im Betrieb und im Beschäftigungssystem durch Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung
Die Erosion sozialer Standards im Betrieb und im Beschäftigungssystem durch Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung Workshop Minijobs- Beschäftigungsform mit Nebenwirkungen 1. März 2010 Dr. Dorothea
MehrRichtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der
Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge
MehrTeilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert
Veröffentlicht am 06.09.2018 Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Die Bundesregierung plant entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Änderung
MehrBitte beachten Sie: Auch ein periodisch wiederkehrender Arbeitsbedarf ist ein Sachgrund für die Befristung nach 14 (1) Nr. 1 TzBfG.
Sachgrund - Vorübergehender Bedarf Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung kann sich entweder in vorübergehend erhöhtem oder demnächst wegfallendem Arbeitskräftebedarf äußern, was mittels einer Prognose
MehrMinijobs und Ich-AG s - Chance oder Falle?
Folien zum Vortrag Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Kulturwissenschaftliches Institut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie Institut Arbeit und Technik Minijobs und Ich-AG s - Chance oder
MehrWas ist prekäre Beschäftigung und wie entwickelt sie sich?
Was ist prekäre Beschäftigung und wie entwickelt sie sich? FES-Gesprächskreis Arbeit und Qualifizierung Von prekärer Beschäftigung zu guter Arbeit - Herausforderungen für Politik und Gewerkschaften am
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)
RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.
MehrMinijobs keine Lösung für den Arbeitsmarkt. Bereich Arbeitsmarktpolitik 1
Minijobs keine Lösung für den Arbeitsmarkt Bereich Arbeitsmarktpolitik 1 ursprüngliche Ziele nicht erreicht geringe Durchlässigkeit, kein Einstieg in den AM eher Falle (Mauer) benachteiligt Frauen, Geringqualifizierte,
MehrDer Arbeitsmarkt im Aufschwung Mehr Schatten als Licht?
Der Arbeitsmarkt im Aufschwung Mehr Schatten als Licht? Prof. Dr. Gerhard Bäcker Universität Duisburg-Essen Institut Arbeit und Qualifikation Veranstaltung des DGB Baden-Württemberg Fair statt prekär Perspektiven
MehrFrauendomäne Teilzeitarbeit Wunsch oder Notlösung?
Frauendomäne Teilzeitarbeit Wunsch oder Notlösung? Destatis, 28. April 2009 Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in steigt seit Anfang der neunziger Jahre kontinuierlich an. In der öffentlichen Diskussion
MehrMehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
MehrGesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:
MehrLandesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung e.v. Berlin. Prekäre Beschäftigung in Berlin Neue Ordnung der Arbeit
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung e.v. Berlin Berliner Fachtag 18.06.2015 Prekäre Beschäftigung in Berlin Neue Ordnung der Arbeit Impulsbeitrag Walter Kuhn, DGB Bezirk Berlin-Brandenburg
MehrArbeitsrechtlich sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse dagegen Arbeitsverhältnisse wie alle anderen auch.
Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Abgrenzung Vollzeit-/Teilzeitarbeitnehmer 3. Begriffsbestimmung: geringfügig entlohnte/geringfügig kurzfristig Beschäftigte 4.
MehrHat Niedriglohn ein Geschlecht? Entwicklung des Niedriglohnsektors und der geringfügigen Beschäftigung
Hat Niedriglohn ein Geschlecht? Entwicklung des Niedriglohnsektors und der geringfügigen Beschäftigung Veranstaltung Einfach nicht genug zum Leben unfreiwillige Teilzeitarbeit und MiniJobs! am 27. Mai
MehrArbeitsrecht in Deutschland
Arbeitsrecht in Deutschland Wer ist Grenzgänger? Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat
MehrInhalt Zu diesem Buch A rbeitsvertrag - Arbeitnehm er W as ist eine geringfügige Beschäftigung? G eringfügig entlohnte Beschäftigung (M ini-jobs)
Inhalt Zu diesem Buch 9 Ständige Änderungen der Gesetze und Rechtsprechung 9 Arbeitsvertrag - Arbeitnehmer 11 Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts 11 Arbeitsvertrag 11 Grafik: Arbeitsvertrag
MehrWer sind die Geringfügig Beschäftigten?
Wer sind die Geringfügig Beschäftigten? Analysen einer heterogenen Beschäftigungsform Holger Meinken, Bundesagentur für Arbeit Thomas Körner und Katharina Puch, Statistisches Bundesamt Überblick Geringfügige
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antworten auf Fragen,
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrAltersarmut in Deutschland: Herausforderung für die Sozialpolitik
Diplomarbeit Altersarmut in Deutschland: Herausforderung für die Sozialpolitik von Nick Loetz Erstauflage Altersarmut in Deutschland: Herausforderung für die Sozialpolitik Loetz schnell und portofrei erhältlich
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrChance oder Risiko? Entwicklung und Struktur des Niedriglohnsektors in Deutschland. Dr. Claudia Weinkopf
Chance oder Risiko? Entwicklung und Struktur des Niedriglohnsektors in Deutschland Gemeinsame Tagung von FES und DGB-Bundesvorstand Niedriglohnsektor Chance zum Einstieg in den Arbeitsmarkt oder Sackgasse?
MehrBefristungen zwischen Aufschwung und Krise - Aktuelle Ergebnisse aus dem IAB-Betriebspanel
Befristungen zwischen Aufschwung und Krise - Aktuelle Ergebnisse aus dem IAB-Betriebspanel SOEB Werkstattgespräch 3: Erwerbsteilhabe: Beschäftigungssystem und betriebliche Produktionsmodelle 22. und 23.
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
VII Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Linkverzeichnis... XIII XVII XVIII 1. Teil. Mini-Job... 1 A. Mini-Job und Nebenjob... 1 I. Vorraussetzungen der Geringfügigkeit... 1 1. Allgemeines...
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 1/2019 Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
Mehr1/8. Minijobs als Nebentätigkeit nehmen unter Frauen und Männern zu
1/8 Minijobs als Nebentätigkeit nehmen unter und n zu Im Nebenjob geringfügig beschäftigte und in Deutschland (24 214), in Tausend 15 DEUTSCHLAND 1 5 777 652 853 697 914 748 976 816 1.52 1.19 879 889 1.148
MehrDie Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung. Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht
Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 58 Eva Albers Die Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung in Frankreich Mit Bezug auf das deutsche Recht und die europäische Richtlinie Nomos Studien
Mehr1/6 20,6 21,9 21,7 21,9 22,7 27,6 27,6 28,2 25,0 21,1 5,4 14,3 5,5 5,3 5,3 5,3 5,6 5,7 5,9 5,3 15,3 13,6 15,8 15,8 15,1 15,0
1/6 Frauen arbeiten zunehmend kürzer Abhängig beschäftigte Frauen nach Arbeitszeitgruppen in Deutschland (1991-2011), in Prozent 0 90 80 70 60 50 30 20 0 27,4 34,2 25,9 37,1 2,9 2,5 11,7 11,1 11,7 12,4
MehrSeite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29
Schnellübersicht Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9 Was jeder wissen sollte 11 larheit im Versicherungsrecht 29 larheit im Beitragsrecht 69 Mini-Jobs in Privathaushalten 85 Der
MehrZeitarbeit. Brücke in Beschäftigung oder Niedriglohnfalle? Dr. Michael Kvasnicka. RWI Essen. Tutzing, Oktober Dr.
Zeitarbeit Brücke in Beschäftigung oder Niedriglohnfalle? RWI Essen Tutzing, Oktober 2008 1 Überblick I. Einführung II. Fakten: Entwicklung und Struktur III. Qualität der Beschäftigung: 1. Rechtliche Regulierung
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege. Kurzvortrag. Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016
Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege Kurzvortrag Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016 Daten und Fakten ca. 178.000 wissenschaftliche Mitarbeiter ca. 1.600 Juniorprofessuren
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1 1. Kapitel: Der europarechtliche Hintergrund des deutschen und französischen Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse Die Richtlinie 1999/70/EG.
MehrTückische Stolpersteine im Befristungsrecht
Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung
MehrTarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende
MehrErwerbstätige mit Nebentätigkeiten in NRW 2012
Erwerbstätige en in NRW 2012 Über Erwerbstätige en gibt es bislang wenige Analysen. Ein Grund ist darin zu sehen, dass bisher nur ein geringer Anteil der Erwerbstätigen überhaupt eine Nebentätigkeit ausgeübt
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrAuswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Zusam- Fallkonstellation menrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung ( 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV) Mit Zweite RV KV AV Einkommen-
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die
MehrMinijobs gegen Schwarzarbeit?
Dorothea Voss-Dahm, Gelsenkirchen Minijobs gegen Schwarzarbeit? Workshop FIWE- Projekt 2. Februar 2006 Was sind Minijobs? Gesetzliche Grundlagen: SGB III-VI; EstG Minijobs als ausschließliche Beschäftigung
MehrTeilzeitbeschäftigung (Teil 1)
Teilzeitbeschäftigung (Teil 1) Frauen Männer 76,5 Niederlande 25,4 42,9 39,0 Norwegen Dänemark 15,4 15,2 60,6 Schweiz 14,1 43,3 40,4 Schweden Großbritannien 14,0 12,6 34,7 Irland 11,8 11,4 Rumänien 10,6
MehrArbeitszeit gesenkt, neue Jobs geschaffen? Internationale Erfahrungen
Arbeitszeit gesenkt, neue Jobs geschaffen? Internationale Erfahrungen Arbeiterkammer NÖ Dialogforum Arbeitswelt Wege aus der Arbeitslosigkeit St. Pölten 1. Juni 216 Steffen Lehndorff Institut Arbeit und
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1872 03. 04. 2017 Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrUwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Vortrag Brückenteilzeit. Brückenteilzeit
Brückenteilzeit Vortrag am 15.01.2019 in Stuttgart und am 22.01.2019 in Waiblingen im Rahmen des MitMachProgramm 2019 ver.di-bezirk Stuttgart Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Breitscheidstraße
MehrKurze Freude, lange Reue? Erwerbsumfang und Einkommen von Frauen in Deutschland und im internationalen Vergleich. Präsentation anlässlich des
Kurze Freude, lange Reue? Erwerbsumfang und Einkommen von Frauen in Deutschland und im internationalen Vergleich Präsentation anlässlich des Frauenpolitischen parteiübergreifenden Kamingesprächs zum Thema
MehrGeringfügige Beschäftigung - Erfahrungen und Perspektiven
Folien zum Vortrag Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Kulturwissenschaftliches Institut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie Institut Arbeit und Technik Geringfügige Beschäftigung - Erfahrungen
MehrFlexibel! - Gute Zeitarbeit als Dienstleister der Volkswirtschaft. igz-bundeskongress 20. Juni 2013, Münster Dr. Hans-Peter Klös
Flexibel! - Gute Zeitarbeit als Dienstleister der Volkswirtschaft igz-bundeskongress 20. Juni 2013, Münster Dr. Hans-Peter Klös Agenda Ausgangslage Volkswirtschaftliche Flexibilität Betriebswirtschaftliche
Mehr1/11. Minijobs im Nebenerwerb seit 2003 stark gestiegen
1/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Minijobs im Nebenerwerb seit 23 stark gestiegen beschäftigte und im Nebenjob beschäftigte und in Deutschland
MehrRegister des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag"
Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: 450-Euro-Job 96 A Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 168 ff. Fälligkeit
Mehr