Rechtliche Rahmenbedingungen beim Markteinstieg in Südafrika

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1 Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Rechtliche Rahmenbedingungen beim Markteinstieg in Südafrika RAin Ulrike Brückner, LL.M. Rödl & Partner African Desk Erfolg kennt keine Grenzen: Wir beraten deutsche Unternehmen weltweit 1

2 Agenda 01 Einleitung 02 Südafrika als Investitionsstandort 2.1 Rahmenbedingungen allgemein 2.2 Chancen und Risiken 03 Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Rechtssystem und Überblick 3.2 Neuregelungen im Gesellschaftsrecht 3.3 Neuregelungen zur Körperschaftsteuer 3.4 Regelungen ird. Black Economic Empowerment 04 Ihre Ansprechpartner 2

3 RAin Platz Ulrike für Brückner, Kundenlogo LL.M. Seitenverhältnis Investitionsstandort (Variante Südafrika 2) Dieser Bereich steht für Texte und Grafiken zur Verfügung Johannesburg Kapstadt Quelle: istockphoto 3

4 Investitionsstandort Südafrika Rahmenbedingungen Südafrika Binnenmarkt von fast 50 Millionen Einwohnern Sehr gut ausgebaute Infrastruktur (Telekommunikation, Transport und Stromversorgung) Erlaubnis für 100%igen Auslandsbesitz Moderne Bank- und Finanzdienstleistungen Umfangreicher Investitionsschutz und Freihandelsabkommen mit EU Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Sprungbrett für das Afrika südlich der Sahara und die SADC-Region (Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, bestehend aus 15 Ländern). 4

5 Investitionsstandort Südafrika SWOT-Analyse Strenghts (Stärken) Großer Absatzmarkt mit rund 49 Mio. Einwohnern Gute Infrastruktur im Land Gute Verbindung von Johannesburg in die anderen Länder Subsahara-Afrika Dadurch Erreichbarkeit eines größeren Marktes Relativ stabile politische Lage Weakness (Schwäche) Mangel an Facharbeitern Fehlendes Know-How in der Verwaltung Hohe Kriminalität Relativ hohe Produktionskosten Energieknappheit verursacht Knappheit für energieintensive Wirtschaftszweige Oppertunities (Chancen) Großer Investitionsbedarf im Bereich Infrastruktur Konsumfreudige, wachsende schwarze Mittelschicht Ausschreibungsprogramme für Energieprojekte Threats (Risiken) Überlegungen zur Nationalisierung der Minen verunsichert Investoren in allen Branchen 5

6 Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtssystem Rechtsquellen RSA Common Law Gesetze Constitution of the Republic of South Africa Act, No. 108 of Keine konkrete Regelung, welche Unterlagen zu prüfen sind 1996 incl. Bill of Rights Rechtsprechung Gewohnheitsrecht Vollstr. deutscher Urteile in Zivil- u. Handelssachen Kein Vollstreckungsabkommen zwischen RSA und Dtl Anerkennung durch südafrik. Gericht erforderlich; Empfehlung: Schiedsgerichtsklausel im Vertrag 6

7 Rechtliche Rahmenbedingungen Überblick Import, Zölle und Devisen Möglichkeiten der Geschäftsaufnahme Arbeitnehmer International Trade Administration Act Anhänge 1-3 des Act zu Einfuhrlizenzen Freihandelsabkommen mit EU auch für SADC Staaten (bis % europ. Produkte frei; beschränkt: Agrarprodukte) Currency and Exchanges Act Direktverkäufe, Vertrieb, unselbstständige Niederlassung oder Tochtergesellschaft Registrierung nur bei Geschäftssitz notwendig Bevorzugt: Pty. Ltd. (ähnlich dt. GmbH) Anpassung des ArbR an int. Standards (ILO) Gesetzesänderungen zur Eindämmung von Labour Broking Ausl. AN benötigen Arbeitserlaubnis Bei Set-Up BEE- Regularien berücksichtigen! Steuern Einkommenssteuer zw. 18 und 40 % Körperschaftssteuer: 28% Unselbstst. NL: 33 % Umsatzsteuer: 14 % Dividendensteuer: 10% 7

8 South African New Companies Act Bedeutende Neuregelungen im Gesellschaftsrecht Reform der Gesellschaftsformen Vereinfachung der Gründungsmodalitäten Reform der Compliance-Regeln Reduzierte Prüfungspflichten Neues Sanierungskonzept Fundamental Transactions und Übernahmen Aufgabe der Nennwertaktien Alternative Rechtsmittel 8

9 South African New Companies Act Gesellschaftsformen State-Owned Enterprise Public Company Private Company (Pty.) Ltd. Close Corporation Keine neuen Gründungen 9

10 South African New Companies Act Vereinfachte Gründungsmodalitäten Mindestanforderungen Gründungserklärung (sog. Memorandum of Incorporation MOI ) Satzung der Gesellschaft Gründungsurkunde (sog. Notice of Incorporation) 10

11 South African New Companies Act Reform der Compliance-Regeln Grundaussagen Wandel von strafrechtlichen hin zu verwaltungsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen Mehr Kompetenzen für die Geschäftsführung z.b. i.f.v. Kapitalerhöhungen Neuer gesetzlicher Standard für Regeln der Unternehmensführung + Haftung Ziel = keine Überregulierung der Unternehmensführung und Anpassung an internationale Compliance-Standards 11

12 South African New Companies Act Reduzierung der Prüfungspflichten Punktesystem: Zahl der Beschäftigten Umsatz Höhe der nicht besicherten Verbindlichkeiten Zahl der Gesellschafter Kostenreduzierung Reduzierung des Verwaltungsaufwands Zeitersparnis Positiv für Finanzierungen umfassende Prüfung auch für kleine Gesellschaften unabdingbar Kleine Private Companies Prüferische Durchsicht der Bilanz durch unabhängigen Abschlussprüfer Basierend allein auf den durch das Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen Public Companies State-owned Companies Grosse Private Companies Umfassende gesetzliche Prüfungspflicht Prüfung nach IFRS- Standards Prüfungsausschuss (Audit Committee) Negativ 12

13 South African New Companies Act Fundamental Transactions und Übernahmen Fundamental Transactions NEU: gesetzlicher Keine konkrete Regelung, welche Unterlagen zu prüfen sind Rahmen für wesentliche gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen Gesellschafterbeschluss mit 85 % der Stimmen Bei Erreichen von nur 75 % der Stimmen kann gerichtliche Zustimmung beantragt werden Unabhängiger Sachverständiger erstellt Bericht zur angestrebten Transaktion Firmenübernahmen Verpflichtender Erwerb von Minderheitsbeteiligungen Erwerb nicht optional wie nach deutschem AktG vorgesehen!!! Untersuchungsrechte für gegnerische Minderheiten (gerichtliche Prüfung bei 15 % oder mehr der vertretenen Anteile) 13

14 South African New Companies Act Deregulierung im Aktienrecht Aufgabe des Konzepts der Nennwertaktien Keine Mindestzeichnungssumme für den Anleger Ausgabe von Aktien ohne Zustimmung der Aktionäre, soweit nicht mehr als 30 % der Stimmrechte betroffen Rückkauf eigener Aktien bei Bestehen eines Tests zur Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft Keine konkrete Regelung, welche Unterlagen zu möglich prüfen sind Ausgabe von Vorzugsaktien 14

15 Neuregelungen zur Körperschaftsteuer Verbesserte Standortbedingungen für Mutterkonzerne Ziel: RSA als Standort für regionale Muttergesellschaften ausländischer Konzerne mit Expansionsabsichten in Subsahara - Afrika Ideale Bedingungen: zahlreiche Steuerabkommen mit Staaten des südlichen Afrikas (SADC) + weiterer Abbau von Steuerbarrieren durch neue Regelungen zur Körperschaftsteuer Keine Behandlung von ausländische Tochtergesellschaften als sog. Controlled Foreign Company (CFC), nur weil Muttergesellschaft wesentlicher Anteilseigner Nur i.f.d. Beteiligungen zu mehr als 50% in südafrikanischer Hand, werden ausländische Tochtergesellschaften als CFC behandelt Einordnung als CFC bedeutet Zurechnung Nettoeinkommen der ausländischen Tochtergesellschaft auf Gesellschafterebene der Muttergesellschaft Dividenden an die Muttergesellschaft von Kapitalertragsteuer, der sog. Secondary Tax on Companies (STC) ausgenommen Ausreichenden Kapitalausstattung trotz Existenz von back-to-back Darlehen der Muttergesellschaft an ausländische Tochtergesellschaft Alternativen sind schneller, einfacher und billiger 15

16 Rechtliche Besonderheiten Black Economic Empowerment Rechtliche Besonderheit Black Economic Empowerment langfristig angelegte Wirtschaftspolitik zur Förderung und Beschleunigung der wirtschaftlichen Gleichstellung der schwarzen Bevölkerung Südafrikas Gesetzl. Grundlage: Broad-Based Black Economic Empowerment Act (2003) Begriff Schwarze : Schwarze, Farbige, Chinesen und Inder; also alle Nicht-Weißen Bevölkerungsteile (Sec.1 des BBBEE-Act) Wertungsliste (Scoreboard): Fortschritte bei der Umsetzung von BEE nach einem standardisierten Punktesystem bewertet Gesamtzahl der erreichten Punkte legt den BEE-Status eines Unternehmens fest (Max. 100 Punkte) Direct Empowerment: Eigentum an Unternehmensteilen (bis 20 Pkt.) bzw. Beteiligung am Management (bis 10 Pkt.) Human resources development and employment equity: Schwarzen in allen Unternehmensbereichen und auf allen Ebenen unter vergleichbaren Arbeits- und Einkommensbedingungen zu beschäftigen (bis 15 Pkt.) Indirect Empowerment: Geschäftstätigkeiten mit BBE-Unternehmen (bis 20 Pkt.) bzw. Förderung von kleinen Unternehmen mit hohen BBE-Status (bis 15 Pkt.) Socio-Economic Development: von den jeweiligen Wirtschaftssektoren festgelegte Anforderungen (bis 5 Pkt.) Nicht zwingend im Privatsektor: Aber im öffentlichen Beschaffungswesen und Vergabeverfahren Berücksichtigung des BEE-Status der bewerbenden Unternehmen (bereits jetzt 50% aller staatlichen Aufträge an BEE- Unternehmen!) Besonderheiten gelten für mittelständische Unternehmen (ZAR 5-35 Mio.) bzw. Mikrounternehmen (>ZAR 5 Mio) Ausländische Investoren: Möglichkeit, sich durch Einmalzahlung von BEE-Vorgaben freizuhalten Zahlung entweder 25 % des Wertes der im Land durchgeführten Projekte oder jährlich 4 % der Gesamteinnahmen aus Geschäftstätigkeit in Südafrika und Verwendung für diverse Programme zur Förderung der Ziele des BEE Umsetzung der Zahlungsverpflichtung im Gesetz nicht geregelt und bislang unklar, ob und in welcher Höhe kontinuierliche, jährliche Zahlung zu leisten 16

17 Rechtliche Besonderheiten Black Economic Empowerment Kernkomponenten 7 Wertungselemente Punkte (100) Direkte Ermächtigung Menschliche Entwicklung und Beschäftigungsgleichstellung Eigentumsrecht 20 Management & Control 10 Beschäftigungsgleichstellung 15 Kompetenzentwicklung 15 Indirekte Ermächtigung Bevorzugte Vergabe 20 Unternehmensentwicklung 15 Sozioökonomischen Entwicklung 5 17

18 Rödl & Partner Südafrika Unser Engagement in Südafrika Erstes deutsches Beratungs- und Prüfungsunternehmen mit eigenen Büros in Südafrika Begleitung deutscher Unternehmen in Südafrika seit 10 Jahren Eigene Büros in Johannesburg und Kapstadt 45 afrikanische und deutsche Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Unsere Branchenerfahrung u.a.: Automotive Maschinenbau Einzelhandel Konsumgüter Anlagenbau Großhandel 18

19 Fragen Noch Fragen? 19

20 Ihre Ansprechpartner Dr. Marcus Felsner Rechtsanwalt Geschäftsführender Partner Rödl & Partner Berlin Tel: +49 (30) Fax: +49 (30) Dieter Sommer Wirtschaftsprüfer (RSA) Rödl & Partner Johannesburg Tel: +27 (11) Fax: +27 (11)

21 Ihre Ansprechpartner Ulrike Brückner Rechtsanwältin Rödl & Partner Berlin Tel: +49 (30) Fax: +49 (30)

22 Auf Wiedersehen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22

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