Denkmalschutzrechtliche und denkmalfachliche Stellungnahme

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1 Untere Denkmalschutzbehörde 20. März 2014 Telefon: 0611 / Telefax: 0611 / denkmalschutz@wiesbaden.de 61 Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes Frankfurt/ Rhein-Main Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Kommunen nach 4 Abs. 1 BauGB Ihr Schreiben vom mit Anlagen, bei uns eingegangen am Denkmalschutzrechtliche und denkmalfachliche Stellungnahme Der vorgelegte Teilplan wurde unter denkmalschutzrechtlichen und denkmalfachlichen Aspekten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf denkmalpflegerische Belange durchgesehen und geprüft. I. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse, Hinweise und Empfehlungen Wiesbaden gehört als Denkmallandschaft (Stadtdenkmal mit umgebender Kur-Landschaft ) zu den bedeutendsten Flächendenkmalen der Bundesrepublik Deutschland und weltweit zu den herausragenden Kulturdenkmalen des 19. Jahrhunderts. Das Denkmälerverzeichnis der Stadt umfasst aktuell rund Einträge, davon rund historische Objekte einschließlich umfangreicher Grünanlagen. Der landschaftlichen Umgebung der Stadt kommt ausweislich der Ausführungen des Denkmalbuchs herausragende kulturhistorische Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund der geltenden Grundsätze und Zielsetzungen der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, der hessischen Landesverfassung und des Denkmalschutzgesetzes sowie lokaler Satzungen unterliegt das kulturelle Erbe besonderen Schutzbestimmungen, die zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund hat die Stadtverordnetenversammlung im Jahr 2005 auf Anregung des Vorsitzenden der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und früheren Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Gottfried Kiesow, beschlossen, eine Bewerbung um die Anerkennung als Weltkulturerbe der Menschheit durch die UNESCO vorzubereiten. Im Sommer 2012 wurde nach eingehenden fachlichen Diskussionen und Modifzierung der Bewerbungsinhalte der Antrag auf Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste gestellt. Dem aktualisierten Antrag liegt das Konzept der Stadt Wiesbaden als bedeutendes europäisches Kur- und Modebad des 19. Jahrhunderts mit seinem weitgehend erhaltenen Stadtkörper, bedeutenden /2

2 Seite der Architekturzeugnissen, seiner einzigartigen Villenlandschaft und seiner Einbettung in eine einzigartig umfangreich erhaltene Kur-Landschaft am Taunus zugrunde (vgl. Anhang, Abb. 1, 6 und 7 ). Kulturdenkmäler (Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler) sind gemäß 1 Abs. 1 HDSchG grundsätzlich zu schützen und zu erhalten. Dabei sind ihre den Denkmalwert bestimmenden Merkmalen zu berücksichtigen. Dies bezieht sich auch auf Flächendenkmale (Gesamtanlagen wie historische Ortskerne, Stadtdenkmäler) und bezieht den Umgebungsschutz ein. Gemäß 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) unterliegen Veränderungen an Kulturdenkmälern sowie in deren Umgebung der Genehmigungspflicht. Insofern sind bei beabsichtigten Maßnahmen grundsätzlich Einzelfallprüfungen erforderlich. Der für das Stadtdenkmal Wiesbaden bedeutende Landschaftscharakter und die wertgebenden Merkmale der historischen Kulturlandschaft sind ungestört zu erhalten. Kulturhistorisch bedeutsame Ortsbilder sind mit ihren Raumbezügen ungestört zu erhalten. Historisch überlieferte Kulturlandschaftselemente (z.b. Hohlwege, Tierparks, Parkanlagen und Alleen) sind zu erhalten. Historisch gewachsene, persistenten Siedlungs-, Nutzungs- und Verkehrsstrukturen und historischer Landnutzungsformen, z.b. Niederwälder, sind zu erhalten. Kulturhistorisch bedeutsame Siedlungszusammenhänge und funktionale Zuordnungen (z.b. Kloster und Wirtschaftshof oder Schloss und Park) sind zu erhalten. Für Solarenergie gilt außerdem: Flächen für diese Nutzung sind vorzugsweise auf bereits vorbelasteten oder aufgegebenen Gewerbe- und Industrieflächen (insbes. z.b. auf Dächern von Gewerbebauten) vorzusehen. Das Solarkataster Wiesbaden gibt Anhaltspunkte für geeignete Flächen. Sofern Denkmalschutzbelange betroffen sind, ist grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen. Tiefe Geothermie Neben den vorgenannten Kriterien gilt: Erarbeitung weitreichender Wirkungsanalysen im Hinblick auf die Gründungen von Baudenkmälern (Wasserdargebot) und Erschütterungen. Windenergie einschl. Leitungstrassen Bei Ausbau und Ertüchtigung von Leitungstrassen oder durch Repowering kann es zu wesentlichen Beeinträchtigungen kommen, die eine Alternativplanung notwendig machen Aus denkmalfachlicher und denkmalschutzrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass alle vorgeschlagenen Vorranggebiete für die Aufstellung von Windenergieanlagen auf Wiesbadener Stadtgebiet und darüber hinaus auch in angrenzenden Gebieten, sofern von ihnen beeinträchtigenden visuelle Wirkungen auf die unten beschriebenen denkmalschutzrechtlichen Belange ausgehen können, kritisch zu sehen bzw. im Sinne des 16 HDSchG nicht genehmigungsfähig sind. Bezogen auf die Belange des Schutzes des kulturellen Erbes im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Bau-, Kunst-, Garten- und Bodendenkmäler) wurden hierbei folgende Plangebiete (gemäß Flächensteckbriefen/Entwurf 2013) festgestellt, die sich auf die genannten Belange auswirken können: /3

3 Seite der Geplantes Vorranggebiet 433 (Hohe Wurzel): Bezogen auf den vorgeschlagenen Windpark im Bereich Hohe Wurzel ist festzustellen, dass Windenergieanlagen (WEA) im Bereich südöstlich des Fernsehturmes zu erheblichen Beeinträchtigungen der visuellen Integrität des Aussichtsturmes auf dem Schläferskopf und damit zu einer nicht akzeptablen Minderung seines Denkmalwertes führen würden. Auch mit Blick auf die Fernwirkung dieses Bereichs im Zusammenhang mit der schützenswerten Stadtansicht von Süden und Südosten würden WEA an diesem Standort zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen führen (vgl. Anhang Abb. 3 und 4). Ob und in welchem Umfang und wo genau im Bereich Hohe Wurzel WEA außerhalb des südöstlichen Bereichs (Umgebung Kulturdenkmal Kaiser-Wilhelm-Turm auf dem Schläferskopf) verträglich sein können, ist im Einzelverfahren anhand der weiter unten aufgelisteten Kriterien zu prüfen. Geplante Vorranggebiete 377 Eichelberg) / 384 (Platte/Rassel): WEA im Umfeld des Kulturdenkmals Jagdschloss Platte sind grundsätzlich als nicht denkmalverträglich einzustufen. Die Sichtbeziehungen vom Schloss ins Rheintal sind freizuhalten. Die großräumige kulturhistorisch bedeutende Wirkung des Schlosses über der Stadt in Verlängerung der Achse Biebrich Russische Kirche ist nicht mit der Aufstellung von WEA in denkmalschutzrechtlich vertretbarem Maß zur Deckung zu bringen (vgl. Anhang, Abb. 1 und 2). Geplantes Vorranggebiet 385 (Hahnberg) Die Errichtung von WEA im Umfeld des historisch bedeutsamen Aussichtsturmes auf dem Kellerskopf ist mit dessen außerordentlich raumwirksamer Situierung auf dem höchsten Punkt der Umgebung mit Blickbeziehung bis Frankfurt und weit ins Rheintal aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht vereinbar. Als die historische Kulturlandschaft bestimmendes Element hat der Turm selbst eine erhebliche Fernwirkung als bauliche Dominante auf dem Berg (z.b. beim Blick von dem historisch belegten Aussichtspunkt Burg Sonnenberg und aus dem Rambachtal). Diese den Denkmalwert des Turmes bestimmende Wirkung verträgt keine Beeinträchtigung durch das Aufstellen von WEA in seiner engeren und auch weiteren Umgebung (vgl. Anhang, Abb. 1, 3, 4). Der Fernblick vom Kellerskopf-Turm nach Westen auf die bis heute weitgehend im Sinne einer romantischen Landschaft erhaltene bewaldete und durch baulichen Anlagen bis heute nicht gestörte Taunuskette ist wesentlicher Bestandteil des kulturhistorischen Wertes der Kur-Landschaft Wiesbaden (vgl. Anhang, Abb. 3). Aus denkmalpflegerischer Sicht ist diese einzigartige großräumige überlieferte Kur-Landschaft des 19. Jahrhunderts daher weiterhin ungestört zu erhalten und vor einer Überformung durch Industrieanlagen zu schützen. Eine Vorbelastung der Taunuslandschaft im untersuchten Bereich wie im Textteil des Entwurfs zum Umweltbericht 2013 unter 2.7 (Seite 19 f.) angegeben - z.b. durch störende raumwirksame Industrieanlagen - ist nicht festzustellen. Der überregional herausragende Wert dieser historischen Kulturlandschaft, für die aktuell zudem ihre mögliche Bedeutung als Weltkulturerbe der Menschheit geprüft wird, steht ebenso wie die Ziele und Grundsätze der Raum-, Landes- und Regionalplanung einer visuellen und strukturellen erheblichen Beeinträchtigung durch den Bau von WEA entgegen. /4

4 Seite der II. Rechtliche und denkmalfachliche Grundlagen, Begründungen, Prüfergebnisse und Anforderungen an die weitere Planung Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG) Rechtsgrundlage für die Prüfung und denkmalschutzrechtliche Bewertung der Planung ist das hessische Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBI. I 1986, S. 1269), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) in Verbindung mit den auf dieses Gesetz Bezug nehmenden Rechtsverordnungen. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, im Land Hessen verfassungsrechtlich verankert, erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil v C 3.08 BVerwG 133, 347/353 Rn. 13f.). Raumordnungsgesetz (ROG) 2009 Für die Regionalplanung formuliert das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), folgenden Grundsatz: Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG 2009) Landesentwicklungsplan 2000 (LEP) Der LEP 2000 für das Land Hessen formuliert unter den Allgem. Grundsätzen des Städtebaus: Im Rahmen der Landesentwicklungsplanung steht der Schutz bedeutender historischer Ortsansichten oder denkmalgeschützter Landschaftsbestandteile im Vordergrund. Im Anhang sind in Tab. 11 zu schützende, dominierende landschaftsbestimmende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung sowie Gesamtanlagen mit überregionaler Bedeutung nach Kreisen aufgelistet. (LEP Hessen 2000, 6 Städtebau, 6.1 Allgemeine Grundsätze) In der zugehörigen Begründung wird ergänzend erläutert: Denkmalschutz und Denkmalpflege haben zum Ziel, Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Hessen verfügt über einen großen Bestand an Kulturdenkmälern; sie sichern regionale und überregionale Identität und sind als profilbildender Standortfaktor auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. (LEP Hessen 2000, 6 Städtebau, 6.1 Allgemeine Grundsätze - Begründung) /5

5 Seite der Als Grundsätze für den Umgang mit Natur und Landschaft formuliert der LEP 2000: Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind in der für den jeweiligen Naturraum typischen Form zu schützen und zu entwickeln. [ ] Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf ihr Erfordernis zu überprüfen und dem jeweiligen Landschaftsbild und Naturhaushalt nach Lage und Ausführung anzupassen. Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu verhindern. Eingriffe sollen auf vorbelastete Gebiete oder im räumlichen Anschluss an solche Flächen konzentriert werden, sofern diese nicht aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstigen vorrangigen öffentlichen Interessen hiervon freizuhalten sind. Zur Begründung wird erläutert: Nicht oder nur schwer erneuerbare Naturgüter dürfen nur genutzt oder für die Nutzung vorgesehen werden, wenn andere wichtige Belange gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft überwiegen und ein konkreter Nachweis mangelnder Alternativen für die Deckung des Bedarfs an der Nutzung dieser Güter vorliegt. (LEP Hessen 2000, 8.1 Natur und Landschaft - Grundsätze) Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist hierzu anzumerken, dass ein Wesensmerkmal von Kulturdenkmälern ihre Ortsgebundenheit ist. WEA hingegen können in der Regel an anderen Standorten realisiert werden, die u.a. unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes nicht oder wenig sensibel sind. Hierzu zählen zumeist große, siedlungsschwache und flurbereinigte Flächen mit mehr oder weniger starken bereits vorhandenen Störungen, z.b. durch Verkehrswege und/oder Industrieanlagen. Regionalplan Südhessen 2010 (StAnz 42/2011) Bezüglich der Ziele für den Umgang mit den historischen Kulturlandschaften führt der Regionalplan aus: Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturräume mit ihren unterschiedlichen natur- und kulturräumlichen Ausprägungen sollen nachhaltig gesichert, gegebenenfalls wiederhergestellt und weiterentwickelt werden. (G4.2-1) Ausgehend von der aktuellen Situation der natürlichen und naturnahen Lebensräume, der Pflanzen- und Tierwelt sollen die für den Naturschutz wichtigen Biotoptypen, Landschaftsräume und Biotopkomplexe geschützt, gepflegt und so entwickelt werden, dass [ ] die natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturen, das charakteristische Landschaftsbild sowie die historischen Kulturlandschaften erhalten bleiben und die Freiräume mit ihrer raumbedeutsamen Ausgleichs- und Erholungsfunktion auch für die dichter besiedelten Regionen geschützt oder qualitativ verbessert werden können. (G4.2-2) Die durch Weinanbau geprägten Räume des Rheingaus, Mittelrheintals und der Bergstraße mit ihren zahlreichen Baudenkmälern sollen als bedeutende historische Kulturlandschaften und Ausflugsziele der Bevölkerung erhalten werden. ( G4.2-6) Innerhalb der vorgenannten Naturräume sollen die historisch gewachsenen Kulturlandschaften erhalten, gepflegt und gesichert werden. (G4.2-10) /6

6 Seite der Zur Erholungsfunktion für der Regionalplan aus: Großräumig zu schützende Erlebnis- und Erholungsräume stellen insbesondere Taunus, Rheingau und Mittelrheintal [ ] dar. [ ] Parks, Wälder und strukturreiche oder naturnahe Freiräume an Siedlungsrändern sollen für die wohnungsnahe Erholung gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. (G4-7.1 bis G4-7.3) Zur Denkmalpflege führt der Regionalplan u. a. aus: Im Bereich der Denkmalpflege ist aus Sicht der Regionalplanung der Schutz regional und überregional bedeutsamer Kulturdenkmäler sowie bedeutender historischer Ortsansichten oder archäologische Denkmäler zu gewährleisten. (G12-1) Darauf basierend werden für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht folgende übergeordnete Ziele und Grundsätze formuliert: Ziel: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind der Charakter der Kulturlandschaften mit ihren bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen und -elementen sowie die historisch wertvollen Orts- und Landschaftsbilder zu bewahren und weiter zu entwickeln. Grundsätze: (1) Kulturhistorisch charakteristische Siedlungs- und Freiraumstrukturen, die das Orts- und Landschaftsbild in besonderer Weise bestimmen (prägende Merkmale) bzw. durch geeignete Maßnahmen entsprechend aufgewertet werden können, sollen planerisch gesichert und in ihrer Funktion erhalten und entwickelt werden. Hierbei sollen die Denkmäler mit Raumwirksamkeit berücksichtigt werden. (2) Bei der Abwägung über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen innerhalb der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche sowie in Bereichen mit kulturlandschaftsprägenden Orten und Objekten einschließlich ihrer Sichtbeziehungen soll den prägenden Merkmalen und Leitbildern ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Diese Ziele und Grundsätze sind auf das gesamte Plangebiet anzuwenden. Spezifische Prüfkriterien werden weiter unten benannt. Außerdem ist darauf zu achten, dass auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVG) die möglichen Auswirkungen der Planungen auf das Schutzgut Kultur/Kulturelles Erbe eigenständig und in der gebotenen fachlichen und rechtlichen Tiefe geprüft und bewertet werden. Belange des Denkmalschutzes gem. HDSchG Die Betroffenheit zahlreicher Einzel- und Flächendenkmale durch die vorgelegte Planung ergibt sich aus folgenden vorliegenden Planungsgrundlagen und öffentlichen Verzeichnissen: Die im Landesentwicklungsplan und in den Teilregionalplänen ausgewiesenen Bedeutenden historische Ortsansichten und dominierende landschaftsbestimmende Kulturdenkmäler und Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung sowie Gesamtanlagen mit überregionaler Bedeutung (vgl. LEP 2000 / 2012 Anhang Tab.11, Anhänge Regionalplan Südhessen 2010). /7

7 Seite der Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Kulturdenkmäler in Hessen: Wiesbaden, Bände I.1, I.2, I.3 und II, die laufenden Fortschreibungen und Korrekturen zu den vorstehenden Topographiebänden sowie die vorliegenden Arbeitslisten, Karten und Textteile für die Denkmaltopographie Wiesbaden Band III - Die Vororte. Stadtdenkmal Wiesbaden (S. 805 ff.), Villengebiete (S. 819 ff.), insbes. im Norden und Nordosten der Stadt, die Kuranlagen mit Promenadenweg (S. 827) und Burg Sonnenberg (S. 749), die Kirche in Rambach (S. 672). Zum Stadtbild der ehemaligen Weltkurstadt als weiträumig angelegte Kur-Landschaft wesentlich zugehörig eine außerordentliche Begrünung: weiträumige Parkanlagen, Alleen, Plätze und Hausgärten (S. 809) und das Schloss Biebrich mit Park (S. 81 ff.), das ehem. Jagschloss Platte in landschaftlicher Positionierung, ehem. mit Belvedere auf dem flachen Zeltdach, heute Glasdach mit Aussichtsplattorm (S. 832). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Betroffen sind demnach: Stadtdenkmal und Kur-Landschaft Wiesbaden (Stadtansichten/ Stadbild im Kontext der umgebenden historischen Kur-Landschaft), Innenstadt, Stadterweiterungsgebiete innerhalb und außerhalb des Rings, die Villengebiete (vgl. Spielmann-Krake- Karte Wiesbaden 1910 und Denkmalkarte zum Stadtdenkmal Wiesbaden, s. Anhang Abb. 6 und 7), Rheinansicht Biebrich mit Schloss Biebrich sowie insbesondere die folgenden raumwirksamen Einzelkulturdenkmäler: Aussichtsturm auf dem Kellerskopf, ehem. herzoglich-nassauisches Jagdschloss Platte, Aussichtsturm auf dem Schläferskopf, Russische Kirche auf dem Neroberg, Maria-Hilf- Kirche an der Platter Straße sowie die sonstigen kulturhistorisch bedeutenden Bestandteile der Kur-Landschaft, insbes. im Bereich des ehem. Jagdschlosses Fasanerie/Neues Schützenhaus, Chausseehaus, Fischzucht, Adamstal (mit historischer Ausflugsgastronomie) sowie das Goldsteintal (mit Kulturdenkmal Schützenhaus) und das technische Denkmal Aartalbahn -Trasse (ehem. Nassauische Bäderbahn). Bedeutende historisch-städtebauliche Sichtachsen, die den Maßgaben des städtebaulichen Denkmalschutzes unterliegen, sind: Wilhelmstraße, Schwalbacher Straße, Biebricher Allee, Frankfurter Straße, Mainzer Straße, Bierstadter Straße teils mit großräumigen Sichtbeziehungen über die Stadt hinweg auf die mit Villen bestandenen Taunushänge, die Russische Kirche, darüber das Jagdschloss Platte und auf den Taunus selbst als landschaftlichen Hintergrund der ehem. Weltkurstadt. Auf die belegte lange Tradition der Stadtpräsentation (Graphiken, Gemälde, Postkarten) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Stadtansichten der Kurstadt Wiesbaden vor dem Taunus wurden vor allem im 19. Jahrhundert in alle Welt verbreitet, um für die Schönheit des Ortes und seine landschaftlichen Vorzüge zu werben. Die wesentlichen Merkmale des Stadt-Landschaft-Bezuges haben sich trotz jüngerer Störungen bis heute erhalten (vgl. Anhang, Abb. 1). Die mit Stern gekennzeichneten Objekte in: Georg Dehio - Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, Hessen II, Der Regierungsbezirk Darmstadt.- München/Berlin Historische Städte in Deutschland. Hrsg. von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland [Berichte zur Forschung und Praxis der Denkmalpflege in Deutschland, Heft 17a], S. 54 ff.: Wiesbaden, dem ehemaligen`weltbad, kommt in mehrfacher Hinsicht eine besondere Bedeutung zu: Der Stadtkern ist mit dem `Historischen Fünfeck und den Zeugnissen des traditionsreichen Kurbetriebes von besonderem Wert. Darüber hinaus sind die in großer Geschlossenheit überlieferten Stadterweiterungen des 19. Jahrhunderts wichtige Dokumente der Stadtbaugeschichte. /8

8 Seite der Die Stadt Wiesbaden als herausragendes Stadtdenkmal des 19. Jahrhunderts (vgl. dazu auch Gottfried Kiesow: Das verkannte Jahrhundert.). Bodendenkmäler im Planbereich, soweit in den Karten und Fundstellenverzeichnissen der hessischen Landesarchäologie verzeichnet. Die Daten liegen der Unteren Denkmalschutzbehörde nicht vor und sind daher der gesonderten Stellungnahme der hessenarchäolo- GIE zum Teilplan Erneuerbare Energien zu entnehmen. Auf die Kartierung (Anlage 8 zum Regionalplan Südhessen 2010) wird hingewiesen. Ausgehend von dem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 2005 (Beschl.Nr v ) wurde 2012 der Antrag auf Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste zur Anerkennung als Weltkulturerbe der Menschheit durch die UNESCO gestellt (StVV Beschl.Nr v ). Leitthema des seriellen transnationalen Antragsverfahrens sind nach intensiven fachlichen Diskussionen die Great Spas of Europe, also die bedeutenden europäischen Kurorte des 19. Jahrhunderts. Die UNESCO-Konvention, die der Ausweisung der Welterbe-Liste zugrunde liegt, ist in erster Linie ein Denkmalschutzprogramm. Ihr Interesse richtet sich auf Architektur, Städtebau und historische Kulturlandschaften, wobei der Einbindung des baukulturellen Erbes in die es umgebende Landschaft gerade in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der UNESCO genommen wurde (Historical Urban Landscapes). Gegenstand des Antragsverfahrens ist daher das baukulturelle, garten- und landschaftskünstlerische Erbe der Stadt Wiesbaden als mondänes Kur- und Modebad des 19. Jahrhunderts. Zur Klärung der Verträglichkeit von Windenergieanlagen mit dem durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung angestrebten Welterbe-Status wurde auf Basis des 2012 beim Land Hessen und über dieses bei der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland eingereichten Antrags seitens des Umweltamtes ein Gutachten der RWTH Aachen / UNESCO-Lehrstuhl Prof. Wachten beauftragt, dessen Ergebnisse in Kürze vorliegen werden. Das Gutachten basiert einerseits auf den Inhalten des den Antrag begründenden Outstanding Universal Value (OUV), andererseits auf dem vorhandenen Denkmälerbestand und seiner Genese, Wirkung und Bedeutung im räumlichen Kontext. Die Inhalte sind insofern weitgehend deckungsgleich mit der denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der Planung, zumal der Welterbe-Status keine neue Rechtsnorm zum Schutz des kulturellen Erbes schafft (Zur Bewerbung Wiesbadens vgl. auch den Begleitband zur Bewerbung: Kulturerbe Wiesbaden: Bühne der Gesellschaftskur im 19. Jahrhundert. Hrsg. Landeshauptstadt Wiesbaden.- Wiesbaden 2012). Gleichwohl sind bereits bei Stätten im Antragsverfahren dieselben Kriterien für den Umgang mit dem vorgesehenen Welterbe anzuwenden wie bei bereits eingetragenen Stätten. Mit Blick auf die bereits seit längerem geführten Diskussionen zur Welterbeverträglichkeit von Windenergieanlagen ist u. a. auf die für das Mittelrheintal erstellte und zwischenzeitlich veröffentliche Sichtachsenstudie zu verweisen. Zu den dortigen Planungen wurde dargelegt: Der Internationale Rat für Denkmalpflege (ICOMOS) geht mit seiner Empfehlung inzwischen so weit, dass generell keine Windräder aus der Kernzone des Welterbegebietes zu sehen sein sol- /9

9 Seite der len. Die Verfasser der Sichtachsenstudie nehmen sich diese Warnung zu Herzen und kommen zu der Ansicht, dass Windräder auch in der gesamten Randzone des Welterbegebietes nicht errichtet werden sollten, weil das Konfliktpotential sehr hoch sei. Es sei anzunehmen, dass in dieser Randzone Windräder nicht mit dem Status eines UNESCO-Welterbes zu vereinbaren seien. (FAZ , Windkraft im Rheintal) Zur Bedeutung des Stadt-Landschaft-Bezuges für den Denkmalwert des Stadtdenkmals und der zugehörigen historischen Kur-Landschaft sind insbesondere die folgenden Auszüge aus den einschlägigen Denkmälerverzeichnissen zu nennen: Wiesbadens landschaftliche Lage in den südlichen Taunusausläufern nahe am Rhein wird wegen ihrer Schönheit immer wieder gerühmt. (Russ, Denkmaltopographie Wiesbaden I.1, 2005, S.5) Die ehemalige Weltkurstadt ist ein bedeutendes Stadtdenkmal des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, das seine malerische bauliche Kulisse vor allem Wiesbadens Vergangenheit als Luxus- und Modebad verdankt. (Russ, Vorbemerkung zur Denkmaltopographie Wiesbaden I.1, 2005, S. X) Von besonderer Bedeutung für das Wiesbadener Stadtbild sind die ausgedehnten Villengebiete in den umgebenden Hanglagen und entlang der Taleinschnitte. Die von Parkanlagen durchzogene Villenlandschaft erstreckt sich in einem weiten Bogen von Osten nach Nordwesten. (Dehio 2008, S. 819) Das Ensemble der Villengärten erscheint selbst als riesiger Landschaftspark, in dem die Villen wie eine Überzahl an Parkstaffagen das Bild einer kunstvoll inszenierten Villenlandschaft vermitteln. [ ] Die Straßen sind durch ihre meist alleeartige Gestaltung und die Transparenz der Garteneinfriedungen durch filigrane Gitter auf niedrigen Sockelmauern einbezogen in das Bild vom Villenpark, das sein Herzstück in den großen Grünanlgen hat, um am Rande überzugehen in die umgebende Agrar- und Naturlandschaft der die Kessellage Wiesbadens bildenden Taunusausläufer. (Russ, Denkmaltopographie Wiesbaden II, 1988, S. 36) Die Vorstellung von einem überdimensionalen Landschaftsgarten bestimmt auch die Ziele des 1843 begründeten `Vereins zur Verschönerung der Umgebung Wiesbadens. Der 1844 vom Verein vorgelegte `Plan zu einer zusammenhängenden Anlage basiert auf den gartentheoretischen Aufzeichnungen des Fürsten Pückler-Muskau. Er berücksichtigt den Charakter der die Stadt umgebenden Landschaft in ihrem Wechsel von Berg, Wald, Wiesental und Agrarland. `Unsere Aufgabe ist es, jeden dieser Teile nach seiner Eigentümlichkeit zu behandeln und hervorzuheben. Die Fahrwege des ausgebauten Landes wären daher mit Bäumen zu beschatten, die Täler mit Fußpfaden zu durchschlängeln, die Aussichten auf den Bergen zugänglich zu machen und durch die Wälder Laubgänge und Fußpfade zu ziehen. (Russ, Denkmaltopographie Wiesbaden II, 1988, S. 36) Im Zuge der aktuellen denkmalfachlichen Diskussionen auf internationaler Ebene über die herausragenden Merkmale der bedeutenden europäischen Kurorte wurde kürzlich festgestellt, dass "... um die Kurorte ein Bild vom Bild der Natur als ästhetisch zu genießende Landschaft entsteht. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts überwiegen daher oft schon die serialisierten, /10

10 Seite der trivialisierten und auch schon kommerzialisierten Aspekte der Landschaftsgestaltung. Auch andere Städte entwickeln seit dem späten 18. Jahrhundert eine Freizeitlandschaft vor ihren Toren, sie verlieren diese aber zumeist wieder durch die Industrialisierung und die Stadterweiterungen der Gründerzeit. Kurstädte entwickeln diese spezielle Freizeitlandschaft früher, intensiver und sind damit in diesem Sinne moderner. Zudem behalten sie diese Landschaft aufgrund eines bewusst selektiv gesteuerten Urbanisierungsprozesses länger, was uns heute überhaupt erst die Bewertung dieser materiellen landschaftlichen Qualitäten ermöglicht." (Dr. Thomas Gunzelmann, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, auf dem Symposium Kurort und Modernität im März 2014 in Bad Kissingen). Neben diesen auf das Bild der Kur-Landschaft ausgerichteten Aspekten bekamen die erschlossene Landschaft im direkten Umfeld der Kurorte zudem eine weitere, nämlich therapeutische Bedeutung, die u. a. durch den vielfach belegten Ausbau und die Erschließung des Taunus mit Wegenetzen, Schutzhütten, Aussichtstürmen, Ausflugslokalen etc. gekennzeichnet ist. Diese bedeutende, in ihren wesentlichen Teilen erhaltene historische Kulturlandschaft, heute in Fortsetzung des ursprünglichen therapeutischen Erholungsgedankens als hochwertige Naherholungs- und Freizeitlandschaft genutzt, gehört untrennbar zum Stadtdenkmal Wiesbaden. Sie ist insofern als dessen integraler Bestandteil in besonderer Weise vor gravierenden und dauerhaften Beeinträchtigungen ihres kulturhistorischen Wertes zu schützen. Zur historisch-städtebaulichen und baukünstlerischen Qualität des Stadtdenkmals Wiesbaden und seiner Einbettung in die Landschaft vgl. außerdem Russ, Denkmaltopographie Wiesbaden II, 1988, S. 70 f. Zur zeitgenössischen Wahrnehmung der Kur-Landschaft des 19. Jahrhunderts und damit zur denkmalpflegerischen Wertigkeit ihrer bis heute überlieferten umfangreichen Reste vgl. auch Unrath-Scharpenack, Katrin: Die Kurstadt Wiesbaden und ihre historischen Grünanlagen.- Unveröff. Gutachten, Frankfurt am Main 2012, erstellt im Auftrag der Landeshauptstadt Wiesbaden. Zur Prüfung der Betroffenheit denkmalpflegerischer Belange durch mögliche Windenergieanlagen Denkmäler sind Sachen, Sachteile und Sachgesamtheiten an denen aufgrund bestimmter Kriterien (wissenschaftliche, städtebauliche, volkskundliche, landschaftsgestaltende, technische) ein öffentliches Interesse besteht. (nach: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2010, 3. Auflage) In der Rechtsprechung regeln Bestimmungen zum Begriff des Umgebungsschutzes den Anspruch eines Denkmals auf eine angemessene positive Gestaltung seiner Umgebung. Die zu schützende Umgebung definiert sich dabei vom Denkmal her nicht vom Vorhaben. Aus dieser Definition folgt, dass jedes Denkmal eine Raumwirkung hat. Diese kann lokal oder sehr weiträumig sein z.b. als Landmarke, als Ausgangs- oder Endpunkt einer Sichtachse. Da für die Windenergienutzung im Regionalplan Vorranggebiete zeichnerisch dargestellt werden sollen, müssen zur Flächenermittlung die Konfliktbereiche mit dem Schutzgut Kulturgüter (im /11

11 Seite der Sinne des Denkmalschutzgesetzes einschließlich der Grundsätze und Zielsetzungen gemäß Raum-, Landes- und Regionalplanung erhaltenswerten historischen Kulturlandschaften) ermittelt werden. Dazu werden folgende Methoden vorgeschlagen, die auch im Raumordnungsverfahren für die Neuplanung von Energieleitungstrassen angewandt werden können: Daten Grundlage für Ermittlungen, Recherche und Bewertungen ist das öffentliche Denkmälerverzeichnis (Denkmaltopographie, Kartenwerke, Arbeitslisten zu Denkmaltopographien) sowie die Verzeichnisse der Schutzgüter nach der Haager Konvention, das Dehio-Handbuch der Kulturdenkmäler, das Verzeichnis der Kulturdenkmäler nationaler Bedeutung sowie das Verzeichnis der Historischen Städte in Deutschland (Hrsg.: Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der BRD, Berichte zur Forschung und Praxis der Denkmalpflege in Deutschland, Heft 17a) Untersuchungsraum und Bewertung Je nach topografischer Lage und Höhe der Windkraftanlagen sind erhebliche Beeinträchtigungen für Denkmäler und bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im unmittelbaren Umfeld und auch in weiter Entfernung zu erwarten. Von der Vereinigung der Denkmalpfleger (VdL) der Bundesrepublik Deutschland wurden fünf Gruppen von Kulturdenkmälern definiert, deren Raumwirksamkeit bzw. Empfindlichkeit bei Planung zu prüfen ist. Bei der konkreten Planung von Windenergieanlagen sind insbesondere die folgenden drei Gruppen von Bedeutung: Gruppe A: Gruppe B: Gruppe C: Denkmäler mit sehr weitreichenden Beziehungen, die Kulturlandschaft besonders prägend, in besonders exponierter Lage, freistehend, dominante Wirkung, Anlagen von besonderer Größe und sehr weithin sichtbar, beispielsweise landesweite oder sogar international bekannte Denkmale (Burg, Schloss, Kirche, Türme) mit einer Wirkung über dem Horizont und/oder in landschaftlich besonders exponierter Lage. Denkmäler mit weiträumigen Beziehungen und Raumwirkungen, beispielsweise Einzelanlagen von besonderer Größe und exponierter Lage, großflächige Denkmalensembles mit weiten Raumbezügen, Altstädte mit dominierenden Kirchen, Burg, Schloss, Silhouette unverwechselbar und weit sichtbar. Denkmäler oder Mehrheiten von Denkmälern, die über den Ort hinaus wirken, beispielsweise ortsbildprägendes Denkmal, für das Ortsbild unverzichtbar mit einer weit über den Ort hinaus gehenden Beziehung, städtebaulich relevant mit über die Ortslage hinaus bestehenden Sichtbeziehungen, historischer Stadtkern, ländliche Siedlung mit umgebender agrarisch geprägter Feldflur, Ortsrand mit historischen Straßen, Alleen, Siedlungen in Kulturlandschaftsbereichen, Siedlungen mit besonderer Silhouette, Landschaftspark mit gestalteter Umgebung. Je nach Zugehörigkeit der Kulturdenkmäler zu einer dieser Gruppen ist in unterschiedlichen Wirkungsräumen der Denkmäler von einer Beeinträchtigung auszugehen. Daraus ergeben sich abgestufte Prüfradien bezogen auf eine derzeit gängige Gesamthöhe von Windenergieanlagen (WEA) von rund 200 m. Innerhalb des Prüfbereichs - und in Ausnahmefällen auch darüber hinaus - ist vom Vorhabensträger konkret und anschaulich aufzuzeigen, wie sich die geplanten WEA auf die Baudenkmäler auswirken. Es ist dann zu klären, ob und ggf. wie sich die Vorhaben auf das /12

12 Seite der jeweilige Schutzgut (Einzelkulturdenkmal, geschützte historische Siedlung und/oder historische Kulturlandschaft) auswirken wird. Die Prüfradien betragen für die Denkmäler der Gruppe A 20 km, für jene der Gruppe B 10 km und für jene der Gruppe C 6 km. Bei dem Prüfbereich handelt es sich um Radien um ein Denkmal bzw. um Mehrheiten von Denkmalen (Sachgesamtheiten, Ensembles, Gesamtanlagen). Innerhalb dieses Prüfbereichs - und in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus - ist auf Kosten des Vorhabenträgers eine qualifizierte Prüfung durchzuführen, wie sich die geplanten Windenergieanlagen auf die Baudenkmäler auswirken. Die abschließende Bewertung, ob es sich im Einzelfall um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handelt, obliegt den hierfür zuständigen Fachbehörden (Untere Denkmalschutzbehörde Hessen, Landesamt für Denkmalpflege Hessen). Diese Prüfkriterien sind übertragbar auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Zielabweichungsverfahren, Bauleitpläne und Bauanträge. Bei der künftigen denkmalschutzrechtlichen Beurteilung konkreter Planungen für WEA sind folgende Aspekte zu prüfen: Liegt die Vorrangfläche im Prüfradius? Wenn ja, ist eine Höhensimulation mit einer Darstellung in Bezug auf das Denkmal vorzulegen. Ziel ist es, potenzielle Sichtkonflikte in Bezug auf das Denkmal prüffähig darzustellen. Werden funktionale Raumbezüge zerschnitten? Wird der Denkmalwert durch WEA erheblich beeinträchtigt? Werden die prägenden Merkmale des Denkmals durch die Planung betroffen? (z.b. Fernwirkung, Solitärlage, Kulturlandschaftsbezug) Wird ein Kulturdenkmal im Hintergrund von WEA-Anlagen dominiert? Wird eine Art Postkartenmotiv entstellt? Wird eine historische Sichtachse tangiert oder zerschnitten? Wird eine situative Sichtbeziehung beeinträchtigt? Wird eine (historisch bedeutsame) Blickbeziehung vom Objekt in die Landschaft gestört? Dies ist ein wesentlicher Aspekt der möglichen Denkmalwert-Beeinträchtigung bei historischen Aussichtspunkten oder sonstigen Kulturdenkmälern, zu deren den Denkmalwert bestimmenden Merkmalen Sichtbezüge vom Objekt in die umgebende Landschaft gehören. Wird die visuelle Integrität einer Kulturstätte beeinträchtigt? Kulturstätten, insbesondere Kulturdenkmäler, unterliegen aufgrund des Verfassungsrangs des Denkmalschutzes in Hessen der besonderen Verantwortung des Landes, der Kommune sowie aller Planungsträger. Eine visuelle Beeinträchtigung ist daher in der Regel auszuschließen. /13

13 Seite der Grundsatz der Ortsgebundenheit des Kulturdenkmals: Stehen alternative Standorte zur Verfügung, die nicht zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen von Kulturdenkmälern führen, sind diese vorzuziehen. Denkmäler ziehen ihren Wert im Wesentlichen aus ihrer Ortsgebundenheit. Anders als Neubauten können sie ihren Standort nicht ändern ohne ihren Denkmalwert zu verlieren. Werden durch die Maßnahmen Bodendenkmäler betroffen? Ist mit Grundwasserveränderungen oder starken Erschütterungen zu rechnen, die sich möglicherweise auf denkmalpflegerische Belange (z.b. die Standsicherheit von Baudenkmälern) auswirken können? Wird die visuelle Integrität einer (möglichen) Welterbestätte beeinträchtigt (diese Frage ist auch im Rahmen laufender Antragsverfahren bei der UNESCO frühzeitig zu klären, wie in der Vergangenheit unterschiedliche Fälle gezeigt haben)? Welterbestätten stellen eine besondere Verantwortung dar. Eine visuelle Beeinträchtigung sollte ausgeschlossen werden. Die Denkmalbeiräte nach 3 Abs. 3 HDSchG sind zu den Planungen zu hören. Darüber hinaus sind im Rahmen des Regionalplans Kulturlandschaftsbereiche abzugrenzen: Aus Sicht der Denkmalpflege erfüllen die Voraussetzungen für Kulturlandschaftsbereiche jene Teile der historischen Kulturlandschaftsräume ( ), die durch eine besondere Dichte der Überlieferung an Denkmälern (und ggf. anderen von Menschen geschaffenen Landschaftsmerkmalen) eine herausragende Zeugniskraft für kulturlandschaftliche Prozesse besitzen. Die herausragende Zeugniskraft kann sich sowohl (a) aus der Dominanz und relativ ungestörten Ablesbarkeit des historischen Zustandes einer bestimmten Epoche ergeben als auch (b) durch die Ablesbarkeit von für die Kulturlandschaft charakteristischen Umbrüchen und Veränderungen. (Spohn, Barth, Brockmann-Peschel, Die Geschichte Westfalen-Lippes im Spiegel der Baudenkmäler, Münster 2010, S. 18). Hierzu sind soweit nicht bereits entsprechende Studien etwa im Rahmen der Denkmälererfassung und bewertung erstellt wurden - separate Gutachten im Rahmen von denkmalpflegerischen Fachbeiträgen zu erarbeiten. Die Kosten sind vom Planungsträger zu tragen (Verursacherprinzip). Für das Gebiet der LH Wiesbaden ist auf die auch unabhängig von der Anlass gebenden Welterbe-Bewerbung erstellten Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Welterbe sowie der in deren Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihr erstellten Fachgutachten insbes. der Gutachter Prof. D. Jarrassé (Paris), Dr. K. Unrath-Scharpenack (Frankfurt/M.) und Prof. K. Wachten/M. Kloos (UNESCO-Lehrstuhl der RWTH Aachen) hinzuweisen. Das letztgenannte Gutachten, erstellt im Auftrag des Umweltamtes, hat zum Gegenstand, anhand qualifizierter Simulationen die Verträglichkeit von Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm mit den Belangen des Welterbe- Antrags zu prüfen. Da der Prüfung allgemeine denkmalfachliche Aspekte zugrunde liegen, dient das Gutachten auch der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung der Vorhaben durch die dazu gesetzlich bestimmten Denkmalbehörden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme lag das Gutachten der RWTH jedoch noch nicht vor. Seine Ergebnisse sind im Rahmen der weiteren Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. /14

14 Seite der ' Stellungahme der UDSchB Wiesbaden zum Enwu.fd. Teilplans Erneueöare Energien zum Regionalplan Südhessen lm gez Ma in Horsten tkonservator Anlaqe (Karten, Fotos) Verteiler: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 6304 z.d.a.

15 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Wiesbaden zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen, Stand 03/20140 Abb. A 1 - Neuer Wald- und Umgebungsplan (zw u. 1932) m. Kennzeichnung historisch bedeutender AussichtspuA unkte/kulturdenkmäler und kulturhistorisch bedeutender Sichtbeziehungen/Sichtachsen innerhalb der Denkmallandschaft Ehem. Weltkurstadt und Kur-Landschaft Wiesbaden

16 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Wiesbaden zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen, Stand 03/20140 Abb. A 2 - Blick von Süden BreitenbachStraße/2. Ring - über ü Wiesbaden auf den Nerobergg mit Weinberg, Opelbad O undd Russischer Kirche auf den Taunus mit Jagdschloss Platte Abb. A 3 Blick vom Aussichtsturm auf dem Kellerskopf nach Südwesten Richtungg Hohe Wurzel (2010)

17 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Wiesbaden zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen, Stand 03/20140 Abb. A 3 - Blick vom Bierstadter Hang/Bereich Bierstadter Warte, auf den Kellerskopf Abb. A 4 - Blick vom Bierstadt Hang Richtung Hohe Wurzel / Schläferskopf

18 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Wiesbaden zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen, Stand 03/20140 Abb. A 6 - Wiesbaden um 1910 (Spielmann/Krake), georeferenzierg rt und projiziert auf die topographische Karte Wiesbaden (Archiv Untere Denkmalschutzbehörde Wiesbaden / Bearbeitung: B Tiefbau- und Vermessungsamt/Abt. Geoinformation, 2012)

19 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Wiesbaden zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Südhessen, Stand 03/2014 Abb. 7 - Innenstadt und Villengebiete Wiesbaden (Ausschnitt), Luftbild 2009, weiß hinterlegt: Gesamtanlage/ /Stadtdenkmal (Archiv Untere Denkmalschutzbehörde Wiesbaden / Bearbeitung: Tiefbau- und Vermessungsamt/Abt. Geoinformation, 2012)

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