Verkehrshaftungsrecht

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1 Uwe Human Verkehrshaftungsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kurseinheiten Auflage Stand: Juni 2013

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3 Inhalt 1. Teil Anspruchsgrundlagen A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen Verletzungshandlung Kausalität und Zurechnung a) Vorerkrankte bzw. vorgeschädigte Verletzte b) Mittelbar Geschädigte c) Sonderproblem BGH-Rechtsprechung zum Ursachenzusammenhang bei überhöhter Geschwindigkeit Rechtswidrigkeit Verschulden a) 103 VVG b) Fahrlässigkeit aa) Innerer Sorgfaltsverstoß Vorwerfbarkeit bb) Irrtum über Rechtspflichten c) Allgemeine Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer aa) Der Vertrauensgrundsatz bb) Das Sichtfahrgebot, 3 Abs. 1 StVO d) Qualifizierte Sorgfaltsanforderungen nach der StVO aa) Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen, 3 Abs. 2a StVO bb) Überholen, 5 Abs. 2 StVO cc) Wechsel von Fahrstreifen, 7 Abs. 5 StVO

4 dd) Ausfahren aus Grundstücken, 10 StVO ee) Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, 14 Abs. 1 StVO ff) Besonderheiten an Bushaltestellen, 20 StVO e) Sorgfaltsanforderungen bei jugendlichen und betagten Verkehrsteilnehmern aa) Kinder und jugendliche Verkehrsteilnehmer bb) Betagte Verkehrsteilnehmer f) (Un-)Vermeidbarkeit des Unfalls II. Haftungsbegrenzungen Grundsatz Ausnahmen a) Gefälligkeitsfahrten b) Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) c) Ehegatten d) Probe- und Überführungsfahrten III. Rechtsfolge, 249 ff. BGB IV. Beweislast B. Die Haftung nach 831 BGB I. Voraussetzungen II. Rechtswidrigkeit und Entlastungsbeweis C. Die Haftung Minderjähriger, 828 BGB I. Kinder unter sieben Jahren, 828 Abs. 1 BGB II. Haftungsprivilegierung im motorisierten III. Verkehr, 828 Abs. 2 BGB Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, 828 Abs. 3 BGB

5 D. Die Staatshaftung 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG I. Allgemeines II. Das Verweisungsprivileg des 839 Abs. 1 S. 2 BGB III. Rechtsweg E. Die Halterhaftung nach 7 Abs. 1 StVG I. Allgemeines II. Voraussetzungen Halter Bei Betrieb III. Haftungsausschlüsse und Haftungsumfang Haftungsausschluss bei höherer Gewalt, 7 Abs. 2 StVG Haftungsausschluss bei unabwendbarem Ereignis, 17 Abs. 3 StVG Haftungsausschluss bei sogenannten Schwarzfahrten, 7 Abs. 3 S. 1 StVG Haftungsausschluss bei Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h sowie des bei dem Betrieb des Kfz Tätigen, 8 Nrn. 1 und 2 StVG Betragsmäßige Begrenzung, 12, 12a StVG IV. Haftung gegenüber den Insassen, 8a StVG F. Die Fahrerhaftung nach 18 StVG G. Der Direktanspruch des Geschädigten aus 115 Abs. 1 VVG I. Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes II. Die Versicherungspflicht, 1 PflVG III. Mitversicherte Personen, 2 Abs. 2 KfzPflVV IV. Der Direktanspruch aus 115 Abs. 1 VVG

6 H. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz I. Haftungsvoraussetzungen, 1 Abs. 1 HPflG II. Haftungsausschluss, 1 Abs. 2 HPflG III. Haftungsumfang I. Verkehrsunfälle im EU-Ausland I. Die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie Inhalt Funktionsweise praktische Anwendung II. Gerichtliche Zuständigkeit in internationalen Fällen Grundsatz Zuständigkeit der Gerichte des Heimatlandes III. Die 5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie Inhalt a) Mindestdeckungssummen aa) Erstattung von Sachschäden bb) Gewöhnlicher Standort IV. Fazit Teil Anspruchsbeschränkungen A. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen nach dem SGB VII I. Allgemeines II. Sinn und Zweck III. Haftungsbeschränkung zugunsten des Unternehmers, 104 Abs. 1 SGB VII Grundsatz der Haftungsbeschränkung Ausnahmen Vorsatz und Wegeunfall IV. Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitskollegen, 105 Abs. 1 SGB VII

7 V. Erweiterung der Haftungsbeschränkung 106 VI. SGB VII Abs. 1 SGB VII Personen im Rahmen einer Aus- und Fortbildung Abs. 3 SGB VII Haftungsbeschränkungen der bei mehreren beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander Bindung der Gerichte und Regress des Sozialversicherungsträgers VII. Gestörte Gesamtschuld B. Verjährung und Verwirkung I. Verjährungsregeln im Überblick II. Fristdauer III. Fristberechnung Fristbeginn a) Grundsatz der Schadenseinheit b) Kenntnis des Sozialversicherungsträgers c) Kenntnis des Sozialhilfeträgers d) Höchstfristen der Verjährung Frist-Ende Sonderproblem Verjährung altrechtlicher Ansprüche IV. Neubeginn und Hemmung Hemmungstatbestände und Hemmungswirkung a) Verhandeln im Sinne von 203 BGB b) Der Hemmungstatbestand des 115 Abs. 2 S. 3 VVG Der Neubeginn der Verjährung V. Die Wirkung der Verjährung

8 VI. Sonderproblem Klauseln zu unfallbedingten Spätschäden VII. Die Verwirkung C. Mitverschulden, 254 Abs. 1 BGB I. Verschulden im Sinne von 254 Abs. 1 BGB II. Die Betriebsgefahr III. Die einzelnen Voraussetzungen des Mitverschuldens Deliktsfähigkeit Kausalität Schutzzweck der Sorgfaltsanforderungen Beweislast Rechtsfolge Haftungsabwägung gemäß 254 Abs. 1 BGB IV. Die Haftungsabwägung Abwägung bei sogenanntem Handeln auf eigene Gefahr Mitverschulden Dritter Mehrere Schädiger a) Mittäter (Haftungseinheit) b) Nebentäterschaft Verhältnis zwischen 254 Abs. 1 und Gefährdungshaftung, 9 StVG V. Einzelfragen der Abwägung Fußgängerunfall Radfahrerunfall Kinderunfall Gurtanlegepflicht Mitfahrt bei verkehrsuntüchtigem Fahrer VI. Beweisfragen D. Die Haftungsabwägung nach 17 StVG I. Allgemeines

9 II. Voraussetzungen Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens, 17 Abs. 1 StVG Ausgleich zwischen mehreren unfallbeteiligten Kfz-Haltern, 17 Abs. 2 StVG III. Abwägung IV. 1. Verschuldensgesichtspunkte Die Betriebsgefahr Ausschlusstatbestand unabwendbares Ereignis, 17 Abs. 3 StVG E. Das sog. Quotenvorrecht I. Ausgangspunkt 86 VVG II. Quotenbevorrechtigte Positionen III. Nicht quotenbevorrechtigte Positionen IV. Der praktische Beispielsfall V. Die modifizierte Differenztheorie als Schranke Teil Sach- und Personenschäden A. Sachschäden I. Fahrzeugschäden Reparaturkosten a) Die konkrete Schadensberechnung b) Die fiktive Schadensberechnung aa) Das Sachverständigengutachten bb) Fiktive Schadensberechnung Begrenzungen und Bindungen cc) Fiktive Schadensabrechnung besondere Positionen c) Abzug neu für alt d) Das Prognoserisiko

10 2. Wertminderung a) Der merkantile Minderwert aa) Die Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm bb) Die Berechnung der Wertminderung durch Sachverständige b) Die technische Wertminderung II. Der Totalschaden Der sog. echte Totalschaden a) Der technische Totalschaden b) Der wirtschaftliche Totalschaden aa) Restwert bb) Wiederbeschaffungswert cc) Sonderfall Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung Der sog. unechte Totalschaden (Neuwagenersatzanspruch) a) Neuwertigkeit eines Fahrzeugs b) Erhebliche Beschädigung c) Probleme im Rahmen des Neuwagenersatzanspruches III. Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens Grundsätze Reparaturkosten unter WBA Reparaturkosten zwischen WBA und WBW Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % Reparaturkosten über 130 % IV. Ersatz der Mehrwertsteuer, 249 Abs. 2 S. 2 BGB Die Regelung des 249 Abs. 2 S. 2 BGB Aktuelle BGH-Rechtsprechung V. Schadensermittlungskosten

11 VI. Mietwagenkosten Allgemeines Der sog. Normaltarif Zuschlag wegen besonderer Leistungen im Einzelfall BGH-Rechtsprechung zum sog. Unfallersatztarif VII. Nutzungsausfall Privatfahrzeuge a) Voraussetzungen b) Dauer des Nutzungsausfalls Gewerblich genutzte Fahrzeuge a) Berechnung des Nutzungsausfallschadens b) Sonderfall Nutzungsausfall bei gemischt genutzten Kfz VIII. Regulierungskosten IX. Sonstige Schadenspositionen Der sog. Rückstufungsschaden a) Haftpflichtversicherung b) Kaskoversicherung Zinsansprüche Sonstiges B. Personenschäden I. Schmerzensgeld Allgemeines Prozessuale Erwägungen Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes Konkrete Berechnung des Schmerzensgeldes a) Richterliche Schätzung und Schmerzensgeldtabellen

12 b) Schadensminderungspflicht des Geschädigten Besondere Fallgestaltungen a) Sog. Bagatellverletzungen b) Beeinträchtigungen der Persönlichkeit c) Posttraumatische Belastungsstörungen aa) Konversionsneurose bb) Begehrens- oder Rentenneurose d) Schmerzensgeld trotz kurzer Überlebenszeit? e) Das HWS-Trauma f) Sog. Schockschäden II. Heilbehandlungskosten III. Vermehrte Bedürfnisse, 843 Abs. 1 BGB IV. Haushaltsführungsschaden Berechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft Berechnung keine Einstellung einer Ersatzkraft V. Erwerbsschaden des Verletzten Inhalt Berechnung Verdienstausfall bei Selbstständigen Schadensminderungspflicht/Ende des Anspruchs/Geldrente VI. Ersatzansprüche bei Tötung Beerdigungskosten, 844 Abs. 1 BGB Unterhalt, 844 Abs. 2 BGB a) Allgemeines b) Umfang VII. Kapitalisierung

13 Literatur Stand dieses Buches: Juni

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15 1. Teil Anspruchsgrundlagen

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17 Vertiefende Literatur Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012; Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl ; Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl ; Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, 6. Aufl. 2012; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011; Lemcke, Gefährdungshaftung im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der Änderungen durch das SchErs- RÄndG 2, ZfSch 2002, 318 ff. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen sind einerseits die Vorschriften über unerlaubte Handlungen im BGB ( 823 ff. BGB) und andererseits die 7 und 18 StVG. Daneben gibt es noch eine Anzahl von Anspruchsgrundlagen in Sondergesetzen, die zumeist bei speziellen Fallgestaltungen eine Rolle spielen und an gegebener Stelle erörtert werden. Mit dem Inkrafttreten des zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes 1 am 1. August 2002 haben die Anspruchsgrundlagen des StVG erheblich an Bedeutung gewonnen, da nun auch die Haftung im Rahmen der Gefährdungshaftung zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann ( 11 S. 2 StVG). Trotzdem sind die deliktischen Ansprüche bei Verkehrsunfällen auch weiterhin von erheblicher praktischer Bedeutung. Dies vor allem deshalb, weil die Haftung aus dem StVG auch weiterhin bestimmten Höchstgrenzen unterliegt, 12 und 12a StVG. 1 Zweites Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) im Folgenden: 2. SchadÄndG. 19

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19 A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen 1. Verletzungshandlung Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Anderen voraus. Diese muss zu einer Rechtsgutsverletzung des Geschädigten führen. Von einer Handlung im Rechtssinne spricht man aber nur dann, wenn ein beherrschbares Verhalten vorliegt. Unwillkürliche Körperbewegungen, die nicht vom Bewusstsein kontrolliert werden können, begründen keine Verschuldenshaftung Kausalität und Zurechnung Die Verletzungshandlung muss zu einer Rechtsgutsverletzung geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Rechtsgutsverletzung ihrerseits muss einen Schaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Im Ergebnis muss somit die Verletzungshandlung für den geltend gemachten Schaden ursächlich sein. Ursache eines Schadens ist dabei jede Ursache, d. h. auch bloße Mitursächlichkeit. Das Zivilrecht kennt keine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Ursachen. Andererseits sind aber besonders eigenartige oder ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht zu erwartende Umstände nicht mehr zuzurechnen. 3 Die Frage, wo die Grenze der Zurechnung zu ziehen ist, ist in der Rechtsprechung ausführlich behandelt worden; der BGH vertritt insoweit eine weite Auslegung bzgl. des zurechenbaren Schadens. 2 3 BGHZ 39, 103 [106]. BGH, VersR 2002,

20 So haftet der Schädiger unter Umständen auch für Schadensfolgen, die durch andere Ursachen unmittelbar verursacht worden sind. Beispiele für Bejahung der Zurechnung - Zwei Fahrzeuge kommen sich auf einer Landstraße entgegen; Fahrzeug A kommt auf die Fahrbahn von Fahrzeug B und zwingt diesen zum Ausweichen; B kommt ins Schleudern und erleidet einen Schaden, 4 - Krankenwagen verunglückt auf dem Weg von der Unfallstelle ins Krankenhaus; der Verantwortliche des ursprünglichen Unfalls haftet auch für die Schäden aus dem Unfall des Krankenwagens, 5 - bei Unfall verletzter Mitfahrer setzt sich in den Straßengraben und wartet auf den Krankenwagen; dort wird er von einem Kfz überrollt, dessen Fahrerin mit einer abrupten Lenkbewegung reagierte, da die Unfallfahrzeuge für sie nicht sichtbar hinter einer Kurve standen; da die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage fortbestand, haftet der Unfallverursacher auch für die Folgen des zweiten Unfalls, 6 - der Unfallverursacher eines Verkehrsunfalls flüchtet vom Unfallort, wird aber vom Geschädigten verfolgt; der Geschädigte verunglückt bei der Verfolgung; der Unfallverursacher haftet auch für die Schäden infolge des Unfalls bei der Verfolgung, 7 - der Geschädigte ist durch zwei Unfälle nacheinander verletzt worden; es verbleibt ein Dauerschaden, wobei nicht geklärt werden kann, durch welchen Unfall dieser verursacht worden ist; der Schädiger des Zweitunfalls haftet auch für den Dauerschaden BGH NJW 2010, 3713; 2005, 2081, OLG Hamm NZV 2001, 301. BGH, DAR 1971, 102. OLG Saarbrücken, VersR 2000, 987 [988]; anders bei ordnungsgemäßer Absicherung: BGH, VersR 2004, 529 [530]. BGH, NJW 1971, 1982 sog. Herausforderungsfälle. BGH, NJW 2002, 504 [505]. 22

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