STERBEHILFE. Ethische Fragen in der Praxis von EXIT. Andreas Blum

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1 STERBEHILFE Ethische Fragen in der Praxis von EXIT Andreas Blum Die Schweiz kennt im Kontext unseres Themas eine sehr liberale gesetzliche Regelung. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Beihilfe zum Suizid nur gerade in zwei Paragraphen: die strafbare aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) in Art.114; die straflose Beihilfe zum Suizid in Art.115. Dieser Artikel knüpft die Straflosigkeit an eine einzige Bedingung: sie darf nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgen. Mit anderen Worten: Der Spielraum des erlaubten Handelns ist gross zu gross, um uns von der Frage dispensieren zu können, ob die Respektierung von Recht und Gesetz allein genügt, um unser Tun auch ethisch legitimieren zu können. 1 Rechtsordnung und ethisch verantwortetes Handeln Gesetzesnormen markieren die Grenze zwischen Recht und Rechtswidrigkeit. Diese Zäsur muss im Interesse der Rechtssicherheit klar und eindeutig zu ziehen sein. Je grösser der vom Recht tolerierte Freiraum des Handelns, desto grösser ist die Verantwortung der Akteure. Freiheit hat wie Macht - ihr Korrelat in der Verantwortung. Das gilt für den Einzelnen genauso wie für eine Organisation. Wesentlich schwerer fällt die ethische Grenzziehung. Längst nicht alles, was rechtens ist, kann auch moralisch legitimiert werden. Die Respektierung der Rechtsordnung ist eine Selbstverständlichkeit ethisch verantwortetes Handeln bleibt eine permanente Herausforderung. Das gilt in ganz besonderer Weise für unser Thema. 2 Theorie und Praxis Hält die Praxis in unserem Land diesem hohen Anspruch stand? Für EXIT darf ich ohne jede pharisäerhafte Attitüde - sagen, dass wir weit über das hinausgehen, was das Gesetz verlangt. Wir haben sehr strenge Voraussetzungen und Kriterien definiert, die erfüllt sein müssen, bevor wir einen Menschen auf dessen Wunsch in den Tod begleiten: Er muss urteilsfähig und sein Todeswunsch dauerhaft sein, die Lebens- Situation hoffnungslos, das Leiden unerträglich und/oder die Behinderung unzumutbar. Wir lehnen es auch ab von absoluten Ausnahmefällen abgesehen kurzfristig auf Hilferufe zu reagieren. 1

2 Die Begleitung eines Suizidwilligen durch EXIT ist in aller Regel der letzte Akt in einem längeren Prozess der Begleitung. Wenn zurzeit in unserem Land die Rede ist von geplanten Gesetzesvorlagen, mit dem Ziel, Sterbe- und Freitodhilfe-Organisationen einer Art Lizenzierungs- oder Bewilligungsverfahren zu unterstellen, kommt das für uns nicht überraschend, ist es doch ein offenes Geheimnis, dass in letzter Zeit wiederholt Grenzüberschreitungen vorgekommen sind, die eine Reaktion von Justiz und Politik geradezu provozierten. Es wäre deshalb nicht korrekt, hier von behördlichem Übereifer zu sprechen. So fällt denn die Antwort auf die gestellte Frage eher skeptisch aus. Wer aber die liberale gesetzliche Regelung als Freipass missbraucht, wird dem ethischen Anspruch an sein Tun nicht gerecht, agiert kontraproduktiv und schadet damit der Sache, für die wir einstehen. 3 Recht auf den eigenen Tod? Rechtsphilosophisch und ethisch gleichermassen interessant ist die Frage, ob sich der Bereich rund um die Sterbe- und Freitodhilfe nicht überhaupt der staatlichen Rechtsetzung entziehe. Dazu hier nur soviel: Die nicht nur in der Schweiz feststellbare Zurückhaltung des Staates darf sicher dahingehend interpretiert werden, dass nach geltender Rechtsauffassung eine strafrechtlich Norm zum Schutz des Lebens als höchstes Rechtsgut sich nur dann aufdrängt, wenn Dritte involviert sind, sei es als Akteure oder aber als Betroffene. Wie auch immer: Im Dilemma zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben, bei gleichzeitiger Nicht-Anerkennung eines Rechts auf den eigenen Tod einerseits, und den Prinzipien der Autonomie und Menschenwürde andererseits, steht EXIT klar im Lager der Autonomisten. Das Dilemma beinhaltet darüber hinaus für uns einen inneren Widerspruch, der sich so umschreiben lässt: Wie kann man sagen, der Mensch habe ein Recht auf Leben, also auf etwas, das ihm zugekommen ist durch einen Akt der Fremdbestimmung; ein Recht auf den eigenen Tod als Akt der Selbstbestimmung, der freien persönlichen Gewissensentscheidung und damit als Ausdruck seiner Menschenwürde dagegen nicht? Das Recht auf Leben und das Recht auf ein selbst bestimmtes Sterben gehören für uns untrennbar zusammen. 2

3 4 Das Credo von EXIT EXIT die 1982 gegründete Vereinigung für humanes Sterben in der deutschsprachigen Schweiz mit rund 50'000 Mitgliedern tritt ein für das Recht des Menschen auf seinen eigenen Tod. Der betroffene Mensch und nur er allein! soll darüber entscheiden können, wann er in einem Weiterleben keinen Sinn mehr zu erkennen vermag und deshalb diese Welt verlassen möchte. Die Frage des Verfügungsrechts über das eigene Leben bleibt immer ein Gewissensentscheid des betroffenen Menschen er ist Ausdruck seiner Autonomie und damit seiner Würde. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt bei ihm aber nicht nur. Indem wir als Organisation ihm dabei helfen, sind wir in diese Verantwortung eingebunden. Diese Mit-Verantwortung können wir aber nur dann glaubwürdig begründen, wenn wir vor dem Entscheid des sterbewilligen Menschen in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, Einfluss nehmen. Das einzige ethisch legitimierbare Motiv eines assistierten Suizids ist die Respektierung des autonomen Willens eines schwer leidenden, urteilsfähigen Menschen. Die zentralen Begriffe für EXIT sind die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht. Menschenwürde verstehen wir dabei als eine Qualität, die dem Menschen immanent ist eine Qualität, die ihm zukommt aufgrund der Einzigartigkeit seines Mensch-seins. Diese Würde kann lädiert, missachtet, mit Füssen getreten werden genommen werden kann sie dem Menschen nicht. Selbstbestimmung verstehen wir als die Fähigkeit, frei eben: selbst bestimmt zu entscheiden und sich dabei über die Konsequenzen dieses Entscheides im Klaren zu sein. Wenn wir akzeptieren, dass die Antwort auf die existenzielle Frage des eigenen Todes ein Gewissensentscheid des Einzelnen ist, folgt daraus zwangsläufig, dass es auf diese Frage viele Antworten und nicht eine allgemeingültige Antwort gibt, aber auch, dass in Respektierung dieses Gewissensentscheids niemand das Recht hat, in dieser Frage über einen Dritten zu verfügen. Alle Antworten, alle Überzeugungen sind von allen zu respektieren unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass diese nicht gegen die Freiheit, Autonomie und Würde eines Dritten gerichtet sind. Das wiederum heisst: Toleranz ist die ethisch geforderte Grundhaltung. 3

4 Ein Beispiel: Wer argumentiert, das Leben als Geschenk und Leihgabe Gottes entziehe sich grundsätzlich der Verfügungsgewalt des Menschen, muss mit der Toleranz Andersdenkender rechnen dürfen; gleichzeitig aber schuldet er diese Toleranz all jenen, die diese Frage nicht aus dem Glauben beantworten können und sich gemäss ihrem Gewissen anders entscheiden. 5 Urteilsfähigkeit und Patientenwille Die Urteilsfähigkeit ist die Conditio sine qua non eines begleiteten Suizids. Selbst bestimmt handeln kann nur, wer urteilsfähig ist. Einen zentralen Stellenwert hat für EXIT die Patientenverfügung (PV), und zwar deshalb, weil sie das einzige Instrument ist, um Einfluss auf ärztliches Handeln zu nehmen, wenn der betroffene Mensch nicht mehr urteilsfähig ist. Für EXIT ist die Patientenverfügung rechtsverbindlich. Solange nicht überzeugende Indizien vorliegen, dass der Patient, wäre er noch urteilsfähig, seine in der PV formulierte Haltung nicht aufrechterhalten würde, ist der Arzt an sie gebunden. Das Ende der Autonomie eines Kranken nehmen wir den Fall eines Koma-Patienten begründet nicht eine Kompetenz des Arztes, sich über den im Zustand der Urteilsfähigkeit artikulierten Willen eines Menschen hinwegzusetzen. 6 Der ärztliche Ethik-Vorbehalt Von vielen Ärzten wird noch immer argumentiert, im Zweifelsfall am besten zu wissen, was im vermeintlichen Interesse eines nicht mehr urteilsfähigen Patienten liege und sie deshalb berechtigt, ja verpflichtet seien, einen in der Patientenverfügung formulierten Willen gegebenenfalls nicht zu respektieren. EXIT lehnt diesen so genannten ärztlichen Ethik-Vorbehalt ab, selbst wenn er im Sinne einer gut gemeinten Fürsorglichkeit ins Spiel gebracht wird. Wir lehnen ihn deshalb ab, weil dieser Vorbehalt einen Akt paternalistischer Bevormundung rechtfertigen soll und damit in krasser Weise gegen die Patientenautonomie verstösst. Darüber hinaus: Wir stellen grundsätzlich in Abrede, dass der Arzt als letzte Instanz darüber entscheidet, was zu tun bzw. zu unterlassen sei. Die letzte Instanz ist für uns in jedem Fall der betroffene Mensch. 4

5 Selbstverständlich hat auch ein Arzt das Recht, seinem Gewissen zu folgen. Das kann im konkreten Fall bedeuten, dass er sich ausserstande erklärt, einem Patientenwillen Folge zu leisten. Ich habe selbstverständlich gesagt, weil wir ja nicht auf der Respektierung der Willensentscheidung eines sterbewilligen Menschen bestehen und gleichzeitig diese Respektierung dem Arzt verweigern können - das wäre unredlich. Allerdings verlangen wir in diesem Fall vom betreffenden Arzt, dass er den Patienten an einen Kollegen überweist, der seine ethischen Skrupel nicht höher gewichtet als den Willen des sterbewilligen Menschen. Sterbenden im und bis zum Tod beizustehen und dabei deren Willen zu respektieren, selbst wenn dieser Wille nicht kongruent ist mit dem eigenen Selbstverständnis, müsste nach Auffassung von EXIT genauso Teil der ärztlichen Tätigkeit sein wie die Rettung von Menschenleben oder die Linderung von Schmerzen. EXIT begrüsst es deshalb ausdrücklich, dass in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) der apodiktische Satz Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der ärztlichen Tätigkeit inzwischen relativiert worden ist. Damit ist eine Maxime aufgegeben worden, die in der Vergangenheit viele Ärzte in ihrer Gewissensnot allein gelassen hat. 7 Urteilsfähigkeit und psychisch Kranke Wie schwer die Entscheidung im Kontext Urteilsfähigkeit fallen kann, zeigt sich exemplarisch an der Problematik psychisch kranker Menschen. Soviel dürfte unbestritten sein: So absurd die Auffassung ist, psychisch Kranke seien generell nicht urteilsfähig, so problematisch wäre der Umkehrschluss, psychisch Kranke seien in jedem Fall urteilsfähig. EXIT hat in dieser heiklen Frage 1999 ein Moratorium beschlossen. Damit haben wir aber das Problem nicht gelöst. Heute zeigt sich klar, dass wir den Fragen nicht länger ausweichen können: Ist es zu verantworten, psychisch kranke Menschen a priori von unserem Hilfsangebot auszuschliessen? - Ist es vertretbar, zwischen psychisch und somatisch Kranken kategorisch zu differenzieren, wenn wir bedenken, dass ein Mensch in seinem Krank-Sein ja praktisch immer sowohl physisch als auch psychisch betroffen ist? Und schliesslich: Bedeutet dieses Moratorium in seiner rigiden Form nicht eine ethisch fragwürdige Diskriminierung psychisch kranker Menschen? 5

6 In dieser schwierigen Situation hat EXIT vor zwei Jahren ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt nicht überraschend zum Schluss, dass bei Menschen mit psychischen Störungen so der etwas euphemistisch anmutende Begriff in der neuen Terminologie der Suizidwunsch zwar meistens in einem kausalen Zusammenhang steht mit der psychischen Krankheit, dass daneben aber durchaus Fälle denkbar sind, wo der Wunsch eines Menschen mit einer psychischen Störung, aus diesem Leben zu gehen, als autonome Entscheidung eines urteilsfähigen Menschen zu qualifizieren und deshalb zu respektieren ist. Die gleichen Fragen stellen sich mutatis mutandis - bei Alzheimer- Patienten: Wann und wie lange können, dürfen wir helfen? Und wann ist die Grenze überschritten, wo die Frage der Urteilsfähigkeit mit Blick auf den Todeswunsch nicht mehr bejaht werden kann und damit nur noch die Respektierung des in der Patientenverfügung formulierten Willens ein als sinnlos empfundenes Weiter- leben beenden kann? Andreas Blum Feldackerweg 10 CH-3067 Boll blum.andreas@bluewin.ch Andreas Blum (1938) studierte Geschichte und Philosophie (lic.phil.) Von 1979 bis 1999 war er Direktor von Schweizer Radio DRS. Seit 2001 ist er als Mitglied des Vorstands verantwortlich für die Information und Kommunikation von EXIT. 6

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