Anhang 2 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge

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1 Anhang 2 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge Druckluft-, Hydraulik- und Flüssiggasanlagen Inhalt Seite 1. Allgemeines zu Druckbehälteranlagen in Schienenfahrzeugen 3 2. Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik 5 3. Kriterien zur Beurteilung 5 4. Definition der Druckanlagen der Schienenfahrzeuge Druckluftanlagen Druckluftanlage für die pneumatische Bremse (Zug- und Fahrzeugbremse) Druckluftanlage zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten) Tragende, durch Innendruckbeanspruchte Teile der Schienenfahrzeuge Hydraulikanlagen Flüssiggasanlagen Erdgasanlagen 7 5. Planung und Konstruktion von Druckluft-, Hydraulik-, Flüssiggas- und 7 Erdgasanlagen 5.1 Allgemeines zur Planung und Konstruktion Planung und Konstruktion von Druckluftanlagen Planung und Konstruktion von Hydraulikanlagen Planung und Konstruktion von Flüssiggasanlagen Planung und Konstruktion von Erdgasanlagen 8 6. Beantragung der Bauartzulassung 8 7. Bauartzulassung 9 8. Betrieb bauartzugelassener Anlagen 9 9. Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckbehälteranlage und der Anlagenteile Allgemeines zu Prüfungen Prüfbefugnis Sachverständige Sachkundige Prüfinhalte 11 Erstellt durch: Eisenbahn-Bundesamt Referat 32 - Zulassung und Aufsicht Fahrzeuge des Güterverkehrs, Nebenfahrzeuge, überwachungs- und genehmigungsbedürftige Anlagen, Fügetechnik, Werkstofftechnik, Arbeitsschutz Vorgebirgsstraße Bonn gültig ab: U:\GA3213\VWRILI\VWRILI_ÜANL\ANHÄNGE\ANHANG 2\ANH2DRUCKBEH_ DOC

2 - 2 - Inhalt Seite Inhalt der Prüfung vor Inbetriebnahme Ordnungsprüfung Technische Prüfung Prüfung der Ausrüstung Prüfung der Aufstellung Dichtheitsprüfungen vor Inbetriebnahme Druckluftanlagen für pneumatische Bremse Druckluftanlagen zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten Hydraulikanlagen Flüssiggas- und Erdgasanlagen Planmäßig wiederkehrende Prüfungen Druckluftanlagen für die pneumatische Bremse Druckluftanlagen zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten Hydraulikanlagen Erdgasanlagen Außerordentliche Prüfungen Nachweis der Prüfungen Sammlung der Nachweise Meldung von Unfällen und Schäden Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung von Anlagen und Anlagenteilen Erprobungsprogramm Leitung der Erprobung Personal Erprobungsbericht 15

3 Allgemeines zu Druckbehälteranlagen in Schienenfahrzeugen Die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung hinsichtlich der Beschaffenheit von Schienenfahrzeugen sind erfüllt, wenn diese den Vorschriften der EBO und den anerkannten Regeln der Technik (siehe Anlage 6 Nr. 15) entsprechen. Druckluft-, Hydraulik-, Flüssig- und Erdgasanlagen in Schienenfahrzeugen setzen sich aus Komponenten zusammen, die z. B. von folgenden Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erfasst werden: Druckluftanlagen werden vom Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG erfasst, die mit der 14. GPSGV vom (BGBI. I S. 3806), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 18) in Deutschland eingeführt wurde. Der Ausdruck Druckgeräte bezeichnet: - Behälter, - Rohrleitungen, - Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, - druckhaltende Ausrüstungsteile. In Druckluftanlagen können auch einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 87/404/EWG bzw. 6. GPSGV vom (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 16) eingebaut werden. Flüssiggas- und Erdgasanlagen werden im Regelfall vom Anwendungsbereich folgender EG-Richtlinien erfasst: - Richtlinie über ortsveränderliche Druckgeräte 1999/36/EG vom gilt für Druckgasbehälter, - Druckgeräterichtlinie gilt für Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, druckhaltende Ausrüstungsteile, Rohrleitungen. - Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG vom , die mit der 7. GPSGV vom (BGBI. I S. 133), zuletzt geändert am (BGBI. I S. 17) in deutsches Recht eingeführt wurde, gilt für Geräte und Ausrüstungen zum Kochen u. Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken. - Richtlinie 94/9/EG vom , die mit der 11. GPSGV vom (BGBI. I S. 1914), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 17) in deutsches Recht eingeführt wurde, gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Hydraulikanlagen werden im Regelfall von folgenden EG-Richtlinien erfasst: - Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom , die mit der 9. GPSGV vom (BGBI. I S. 704), zuletzt geändert am (BGBI. I S. 1213/1217), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 17) in deutsches Recht eingeführt wurde. Sie gilt für Hydrosysteme. - Druckgeräterichtlinie gilt für Hydrospeicher als Druckbehälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion,

4 - 4 - druckhaltende Ausrüstungsteile. - Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG vom , die mit der Gefahrstoffverordnung vom (BGBI. I S. 705), zuletzt geändert am (BGBI. I S. 712) und gilt für die Hydraulikflüssigkeit, Flüssiggas/Propan, Erdgas, Druckluft (Stoffdatenblatt). Die in den EG-Richtlinien enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind auch zu erfüllen, wenn die Produkte in Schienenfahrzeuge eingebaut werden sollen. Dabei haben die Hersteller die Anforderungen für die sichere Verwendung in Schienenfahrzeugen zu erfüllen. Sie haben in der Gefahrenanalyse nachzuweisen, dass die für Schienenfahrzeuge geltenden anerkannten Regeln der Technik, z. B. die Normen DIN EN Teil 1 bis 3 und Teil 1 bis 5 erfüllt sind. Die Erfüllung der Vorschriften der EG-Richtlinien sowie der bei Schienenfahrzeugen und deren Komponenten zu erfüllenden eisenbahn- und fahrzeugspezifischen Anforderungen wird im Rahmen der Zulassung der Bauart überprüft und durchgesetzt. Die Unterbringung von dem Gefahrgut unterliegenden Gasen wie Druckluft (UN-Nr. 1002), Flüssiggas (UN-Nr. 1965); Erdgas (UN-Nr. 1971) als Energieträger ist in Schienenfahrzeugen aufgrund der im RID, Nr genannten Freistellung zulässig, wenn die materiellen Maßgaben der RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) erfüllt werden und die Anlagen für Betriebsstoffe gemäß 33 Abs. 1 EBO der Bauart nach zugelassen sind [beachte GGVSE Anlage 2, Nr.1.3 b) und GGVSE - Durchführungsrichtlinie (RSE) Nr. 13.1]. Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des RID gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Betrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z. B. Kühlanlage) dienen; b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; c) Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt , wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 15 C höchstens 200 kpa (2 bar) beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.b. auch Maschinen- und Apparateteile; d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.b. Feuerlöscher oder gasgefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung); e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Wagen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw. sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und gereinigte und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in demselben Wagen befördert werden; f) ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; g) in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen. Im Rahmen der Bauartzulassung wird überprüft, ob die materiellen Maßgaben des RID erfüllt sind.

5 Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik Im Vergleich des Gefahrenpotentials zwischen stationär betriebenen Anlagen und den in Schienenfahrzeugen installierten Anlagen ist festzustellen, dass durch die Bedingungen des Eisenbahnbetriebes das Gefahrenpotential, vergleichbar mit den Bedingungen des Gefahrguttransportes, erheblich vergrößert wird. Bei Erfüllung der in Anlage 15 dieser VwRili genannten und anwendbaren Normen, Merkblättern, Unfallverhütungsvorschriften usw., die als anerkannte Regeln der Technik anzusehen sind, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung bei den o.g. Anlagen der Schienenfahrzeuge erfüllt sind. 3. Kriterien zur Beurteilung Die Anlage 4.2 enthält die gemeinsam vom VdTÜV und dem EBA angefertigten - Teil 1 Kriterien zur Beurteilung der Druckbehälteranlagen auf Schienenfahrzeugen, - Teil 2 Kriterien zur Beurteilung und zum Betrieb der Flüssiggasanlagen auf Schienenfahrzeugen. Sie enthalten schwerpunktmäßig die fahrzeug- und eisenbahnspezifischen Anforderungen und dienen der Unterstützung der Behördenmitarbeiter bei Beantwortung von Anfragen und bei zu treffenden Entscheidungen, der Hersteller bei der Planung, Konstruktion, Fertigung und Erprobung und der Sachverständigen bei der Prüfung der o.g. Anlagen und Komponenten. 4. Definition der Druckanlagen der Schienenfahrzeuge 4.1 Druckluftanlagen In Schienenfahrzeugen wird der Energieträger Druckluft, schwerpunktmäßig zum Bremsen der Schienenfahrzeuge oder auch zum Steuern und Betätigen bestimmter Schienenfahrzeugkomponenten sowie zum Fördern von Betriebsstoffen verwendet. Während Schienenfahrzeuge mit eigenem Antrieb mit einer autarken Druckluftanlage ausgerüstet sind, bestehend aus Drucklufterzeugern (Luftpressern) mit z.b. Lufttrocknungsanlage Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktionen (Sicherheitsventile, Rückschlagventile) Rohrleitungen (Rohrformteile, Schlauchleitungen) Druckbehältern druckhaltenden Ausrüstungsteilen (Ölabscheider, Steuerventile, Rückschlagventile, Absperrhähne), Verbraucher (Bremszylinder, Antriebszylinder), sind die Güter- und Reisezugwagen im Regelfall nur mit Rohrleitungen Druckbehältern drucktragenden Ausrüstungsteilen Verbrauchern (Brems- bzw. Antriebszylindern) ausgerüstet. Zwischen Drucklufterzeugern und den Sicherheitsventilen bestehen hinsichtlich der Ableitung des erzeugten Volumenstroms sicherheitsrelevante Abhängigkeiten.

6 Druckluftanlage für die pneumatische Bremse (Zug- und Fahrzeugbremse) Für ein in Betrieb befindliches Fahrzeug ist die Bremse ein entscheidendes Sicherheitselement. Fahrzeugbremsen haben die Aufgabe, die Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen oder Fahrzeugverbänden (Züge) in beabsichtigte Geschwindigkeitsbereiche zu verringern (Betriebsbremsung), drohende Gefahren durch Schnellbremsung (Notbremsung, Zwangsbremsung) möglichst auszuschließen und stillstehende Fahrzeuge gegen Wegrollen zu sichern. Dies wird gegenwärtig schwerpunktmäßig mittels Reibung durch Klotz- oder Scheibenbremsen erreicht. Wesentliche Kriterien von Reibungsbremsen sind der Reibungskoeffizient und die Kraft (Bremskraft), mit der die Bremsklötze oder Bremsbacken auf die Radsätze einwirken, wobei die Bremskraft in pneumatischen Bremszylindern erzeugt wird. In Schienenfahrzeugen sind im Wesentlichen zwei Druckluftsysteme mit folgender Bezeichnung installiert: - Hauptluftbehälterleitung (HBL) - Hauptluftleitung (HLL) Die HBL (p max 10 bar) dient der Versorgung grundsätzlich aller Druckluftverbraucher im Zug, schwerpunktmäßig der für die Bremse installierten Hauptluftleitung HLL (p normal 5 bar). Die betriebliche Überwachung der HBL und HLL wird durch den Triebfahrzeugführer durchgeführt, der auch Bremsvorgänge manuell einleitet. Eine Notbremsung kann aber auch aus einem Reisezug (z.b. durch einen Reisenden) oder selbsttätig bei einer Zugtrennung (ungewolltes Öffnen der HLL) eingeleitet werden Druckluftanlagen zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten Da der Energieträger Druckluft, schwerpunktmäßig zum Bremsen, ohnehin in den Triebfahrzeugen erzeugt und in die Fahrzeuge des Zuges geleitet werden muss, wird Druckluft auch für weitere Zusatzeinrichtungen der Schienenfahrzeuge verwendet: - Als Antrieb zum Betätigen von pneumatischen Zylindern, z. B. für Kippvorrichtungen für Güterwagenladegutbehälter Getriebesteuerungen Türschließeinrichtungen der Reisezugwagen Stromabnehmer Scheibenwischer Neigeeinrichtungen Heben und Senken von Arbeitsgeräten der Gleisbaumaschinen - Zum Betätigen der Sandstreueinrichtungen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen, - Zum Transportieren von Flüssigkeiten in Reisezugwagen, z.b. Trink- oder Brauchwasser, - Zum Betätigen von akustischen Signalgebern, - Zum Löschen des Lichtbogens in elektrischen Hauptschaltern Nutzung von Hohlräumen in tragenden, durch Innendruck beanspruchten Teilen in Schienenfahrzeugen Hohlräume im Rahmen, Unter- oder Drehgestell, die gegenüber der Innendruckbeanspruchung wegen der statischen und dynamischen Kraftübertragung überdimensioniert

7 - 7 - sind, bedürfen einer ausreichenden Dokumentation (Fertigungs-, Schweißzeichnungen, Betriebsanleitung mit Instandhaltungs- und Prüfhinweisen). 4.2 Hydraulikanlagen Große Kräfte erfordernde Arbeitsmaschinen haben auch in Schienenfahrzeugen überwiegend hydraulischen Antrieb. Zur Verbesserung der Steuerbarkeit und Wirtschaftlichkeit sind in die Druckflüssigkeitsanlagen Druckbehälter mit Gaspolstern (Druckspeicher) installiert. Das Vermischen des Gases mit der Druckflüssigkeit (z. B. Hydrauliköl) wird durch Verwendung von Membranen oder Blasen ausgeschlossen. 4.3 Flüssiggasanlagen In Schienenfahrzeugen wird Flüssiggas, z.b. Propan, überwiegend zum Heizen, Kochen und Kühlen verwendet. Flüssiggasanlagen erfordern Explosionsschutzmassnahmen. 4.4 Erdgasanlagen Bisher wurden wenige Schienenfahrzeuge versuchsweise mit Erdgasanlagen zur Versorgung der Traktionsmotoren ausgerüstet. Erdgasanlagen erfordern Explosionsschutzmassnahmen. 5. Planung und Konstruktion von Druckluft-, Hydraulik-, Flüssiggas- und Erdgasanlagen 5.1 Allgemeines zur Planung und Konstruktion Druckluft-, Hydraulik-, Flüssiggas und Erdgasanlagen sind u.a. auf der Grundlage dieser VwRili, schwerpunktmäßig in Beachtung und Erfüllung der anerkannten Regeln der Technik, zu entwickeln. In schwierigen Fällen sollten die nach 33 Abs. 5 EBO für den Sachbereich Druckbehälteranlagen anerkannten Sachverständigen bereits in der Entwicklungsphase von o.g. Anlagen einbezogen werden. Dadurch lassen sich spätere sicherheitsbedingte Konstruktionsänderungen vermeiden. 5.2 Planung und Konstruktion von Druckluftanlagen Druckluftanlagen der Schienenfahrzeuge sind Baugruppen im Sinne der Druckgeräterichtlinie. Daher sind die druckbedingten grundlegenden Sicherheitsanforderungen der o.g. Richtlinie wie auch der Richtlinie über einfache Druckbehälter sowie die zusätzlichen fahrzeug- und eisenbahnspezifischen Anforderungen zu erfüllen. Die von Herstellern für ihrer druckhaltenden und Sicherheitsausrüstungsteile nach DIN ISO geforderte Druckluftqualität ist zu beachten. Sollen statt serienmäßig hergestellter Druckbehälter Hohlräume zur Druckluftspeicherung in Drehgestell- oder Fahrzeugrahmen verwendet werden, sollten zu Beginn der Konstruktionsarbeiten in Zusammenarbeit mit zugelassenen Sachverständigen oder kompetenten Mitarbeitern des EBA Abstimmungen herbeigeführt werden. 5.3 Planung und Konstruktion von Hydraulikanlagen Grundsätzlich sind die in Schienenfahrzeugen installierten Anlagen für flüssige Fluide mit einem Innendruck größer 0,5 bar Druckgeräte. Eingeschlossen sind dabei die Druckbehälter, z. B. Druckspeicher (Hydrospeicher) Rohrleitungen einschließlich Rohrarmaturen und Schlauchleitungen Sicherheitsventile, Rückschlagventile drucktragende Ausrüstungsteile, z.b. Filter, Absperrhähne.

8 - 8 - Hydraulikaggregate und Hydraulikzylinder sind nach den Vorschriften der EG-Richtlinien über Druckgeräte und Maschinen unter Beachtung der fahrzeug- und eisenbahnspezifischen Anforderungen zu konstruieren bzw. zu beschaffen. Für Hydraulikflüssigkeitsbehälter gilt grundsätzlich Anhang 3 Nr. 7.2 dieser VwRili. 5.4 Planung und Konstruktion von Flüssiggasanlagen Die Flüssiggasanlagen für Schienenfahrzeuge bestehen aus der Versorgungsanlage und der Verbrauchsanlage. Die Anlage zur Versorgung besteht im Regelfall aus einem außerhalb am Wagenkasten befestigten Flaschenschrank zur Aufstellung und Entleerung von bis zu zwei Druckgasbehältern. Die Verbrauchsanlage besteht aus einer oder mehreren Verbrauchseinrichtungen, den Rohrleitungen und der Druckregeleinrichtung. Der Hersteller hat bei der Konstruktion der o.g. Anlagen im besonderen Maße die Brand- und Explosionsgefahr zu berücksichtigen. 5.5 Planung und Konstruktion von Erdgasanlagen Die Grenzwerte für Abgasschadstoffe von Antriebsdieselmotoren zwingen zum Nachdenken u.a. über Alternativkraftstoffe. Das mit geringen Abgasschadstoffen verbrennende Erdgas ist als Treibstoff auch für Schienenfahrzeuge interessant geworden. Da bei Erdgasen von einem geringeren Energiegehalt je Volumeneinheit als bei herkömmlichen Kraftstoffen auszugehen ist, sind große Vorratsbehälter erforderlich. Dieser Nachteil wird durch Verwendung von - komprimierten Erdgas (Compressed Natural Gas - CNG) - verflüssigten Erdgas (Liquefied Natural Gas - LNG) teilweise kompensiert. Vor Beginn der Konstruktionsphase zur Ausrüstung von Schienenfahrzeugen mit dem Energieträger Erdgas zum Antrieb oder für andere Zwecke sollten frühzeitig nach 33 Abs. 5 EBO anerkannte Sachverständige oder kompetente Mitarbeiter des EBA konsultiert werden. Dadurch lassen sich spätere Konstruktionsänderungen, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sein können, vermeiden. 6. Beantragung der Bauartzulassung Einen Antrag auf Zulassung der Bauart für Druckluftanlagen (außer Ladegutbehälter), Hydraulikanlagen, Flüssiggasanlagen, Erdgasanlagen, die mit Schienenfahrzeugen fest verbunden werden sollen, kann der Hersteller, der Importeur, der Halter eines Schienenfahrzeuges oder deren Beauftragte an das EBA richten. Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, dass die dem Antrag auf Zulassung der Bauart beigefügten Unterlagen einem Sachverständigen zur Vorprüfung vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Prüfung auf Vollzähligkeit der Unterlagen und Plausibilität fertigt der Sachverständige ein Gutachten an und übergibt dieses mit den vorgeprüften Unterlagen der Zulassungsbehörde.

9 - 9 - Sollen o.g. Anlagen, die der Bauart nach bereits zugelassen sind, geändert oder wesentlich verändert werden, so hat der Betreiber/Halter oder eine im Auftrag des Betreibers/Halters wirkende juristische Person den Antrag auf Änderung oder wesentlichen Veränderung zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen (siehe Anlage 1 dieser VwRili). Das körperliche Vorstellen der Anlagen als Modell oder in Ausnahmefällen im Original erleichtert die sicherheitstechnische behördliche Beurteilung. Auf folgende Nachweise wird insbesondere hingewiesen: - Nachweis auf Beständigkeit der Betriebsmittel bei gegebenen Umweltbedingungen (physikalische, chemische, elektrische und biologische Bedingungen) z.b. gemäß DIN EN Teil 1, DIN EN Teil 1 bis 5 und DIN EN Bauartzulassung als hoheitliche Maßnahme Auf der Grundlage des 33 Abs. 1 EBO wird die Bauart als hoheitliche Maßnahme zugelassen. Die Bauartzulassung ist eine vorweggenommene allgemeine Begünstigung (Muster siehe Anlage). Sie wird in der Regel dem Hersteller oder Importeur getypter Anlagen zugunsten der künftigen Besitzer, Verwender, Halter oder Betreiber erteilt. Kommt die Behörde nach Überprüfung der Konstruktionsdokumente zur Überzeugung, dass alle Anlagen, die nach den vorgelegten Unterlagen hergestellt werden den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, erteilt sie die Bauartzulassung. Die Bauartzulassung kann an den Hersteller, Besitzer, Verwender, Halter oder Betreiber gerichtete Nebenbestimmungen enthalten. Daher ist die Bauartzulassung, die Betriebsanleitung für die Gesamtanlage und die übrige Dokumentation, die vorzugsweise in ein Prüfbuch (Anlage 3) einzulegen sind, an den Besitzer, Verwender, Halter oder Betreiber weiterzugeben. Der Zulassungsinhaber hat vor Auslieferung der Anlage oder von Komponenten das Bauartzeichen und weitere von der Zulassungsbehörde bestimmte Angaben anzubringen. Die Verwendung neuer Energieträger, z. B. Erdgas oder Wasserstoff, für Antriebs- oder Heizzwecke in Schienenfahrzeugen erfordert im Regelfall einen Sicherheits- und Eignungsnachweis für den Eisenbahnbetrieb. Daher wird anstelle der Zulassung der Bauart eine Freigabe zur Betriebserprobung erteilt (siehe Abschnitt 11). Diese Freigabe enthält u.a. Auflagen: - zur Beauftragung von Sachverständigen für die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach erprobungsbedingten Änderungen, - zur Erprobungsdurchführung, - zur Anfertigung eines Erprobungsberichtes Die Entscheidung über die Zulassung der Bauart erfolgt erst nach Abschluss der Erprobung und nach Auswertung des Erprobungsberichtes. 8. Betrieb bauartzugelassener Anlagen Die o.g. Anlagen sind nach den Maßgaben der Bauartzulassung sowie nach den Vorgaben der Betriebsanleitung des Finalproduzenten bestimmungsgemäß zu betreiben. Der Betreiber hat die Maßgaben der Bauartzulassung gewissenhaft zu befolgen. Insbesondere hat er auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung unter Beachtung der betrieblichen und personellen Verhältnisse und des Drittschutzes die Fristen für die planmäßig wiederkehrenden Prüfungen für die Gesamtanlage und die Anlagenteile festzulegen und gleichzeitig auf den Betriebseinsatz und auf den Instandhaltungsbetrieb abgestimmte Betriebsanweisungen anzufertigen. Einfache, nach der Richtlinie 87/404/EWG in Verkehr gebrachte Druckbehälter können nach den Maßgaben der DIN EN bzw. -4 zu überwacht werden, wenn der Hersteller dies in der

10 Betriebsanleitung vorgegeben hat. Wird in der Betriebsanleitung vom Hersteller bestimmt, dass für den Betrieb und die Prüfungen die im jeweiligem Staat geltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten sind, dann sind in Deutschland die Vorschriften der BetrSichV zu erfüllen. Für Druckgeräte gelten grundsätzlich die in 15 Abs. 5 BetrSichV genannten Fristen. Die zuständige Behörde kann die in der BetrSichV 15 Abs. 5 bis 17 genannten Fristen auf Antrag des Betreibers verlängern oder verkürzen, wenn der Verlängerung oder Verkürzung der Fristen ein Sachverständiger zugestimmt hat. Für die behördliche Entscheidung ist das Gutachten eines im Einvernehmen mit dem Betreiber zugelassenen Sachverständigen gemäß 33 Abs. 5 EBO erforderlich. Die Kosten trägt der Antragsteller. Der Betreiber hat u.a. die Umsetzung der anerkannten Regeln der Technik nach TRB 700 und TRG 280 in den Betriebsanweisungen für seine Mitarbeiter sicherzustellen. 9. Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckbehälteranlage und der Anlageteile 9.1 Allgemeines zu Prüfungen Zur Vermeidung der von den Druckluftanlagen, Hydraulikanlagen oder Flüssiggas- oder Erdgasanlagen ausgehenden Gefahren sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen und gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen. Hauptziel der Überprüfungen dieser Anlagen und Anlageteilen ist die Sicherstellung des Schutzes Beschäftigter, Dritter und des Eisenbahnbetriebs. Dazu dienen neben der Prüfung durch den Betreiber insbesondere die Prüfungen durch Sachverständige bzw. Sachkundige. Zur Sicherstellung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung bei Schienenfahrzeugen sind die Vorschriften der EBO, die Maßgaben der Bauartzulassung und die anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen. Anforderungen an die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen sind im Technischen Regelwerk Fahrzeugzustand (TRF) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 9.2 Prüfbefugnis Sachverständige Nach den Vorschriften des 33 Abs. 4 EBO sind Prüfungen von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen. Sie müssen nach 33 Abs. 5 EBO anerkannt und zugelassen sein. Sie müssen nachweisen, dass sie befugt sind, Druckbehälteranlagen (Modul 2a) prüfen zu dürfen (siehe VwRili über Anerkennung und Einsatz von Sachverständigen nach 33 EBO). Die Sachverständigen führen Prüfungen nur nach Beauftragung durch Sachkundige Sachkundige führen in einfachen Fällen Prüfungen von Anlagen oder Anlageteilen durch. Die einfachen Fälle sind in Anlage 13 behördlich definiert. Die Auswahl, Qualifikation und Beauftragung der Sachkundigen obliegt dem Betreiber der Behalter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten der Schienenfahrzeuge.

11 Prüfinhalte Inhalt der Prüfung vor Inbetriebnahme Ordnungsprüfung Prüfen der folgenden aufgeführten Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität: Bauartzulassung für die Druckbehälteranlage oder Baugruppe Betriebsanleitung zur Druckbehälteranlage Übersichtszeichnungen mit Lage und Position der Druckbehälter, Druckgeräte, Rohrleitungen, Luftpresser und Sicherheitseinrichtungen Rohrschaltschema Behälterzeichnungen (und Stückliste, nur bei Sonderanfertigungen) Prüfbescheinigungen über die Vor-, Bau- und Druckprüfung gem. TRB 511 und 512 der eingebauten Druckbehälter (nur bei Sonderanfertigungen) Konformitätserklärungen gem. Art. 12 und Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 87/404 EWG der eingebauten Druckbehälter Konformitätserklärungen gemäß Anhang VII und Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG der eingebauten Druckgeräte Konformitätserklärungen gemäß Anhang XB und Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Herstellerseitige Vorgaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagenteile gemäß Betriebsanleitungen Eignungsnachweis für Schlauchleitungen Prüfnachweise für Sicherheitsventile gemäß AD 2000-Merkblatt A2 Leistungsangaben zu den Lufterzeugern Luftbedarfsberechnung Instandhaltungs- und Wartungsvorschriften Betriebsanweisung Nachweisliste der eingebauten Komponenten (Druckbehälter, Sicherheitsventile usw.) gemäß Anlage 9 dieser VwRili auf Vollständigkeit und Übereinstimmung Technische Prüfung Prüfung der Ausrüstung Übereinstimmung der Druckbehälteranlage und Baugruppen mit den Vorgaben der Bauartzulassung Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung Eignung, richtige Anzeige und Kennzeichnung des zulässigen Druckes der Messeinrichtungen für Druck Definition, Eignung und Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Eignung der vorhandenen Schlauchleitungen

12 Prüfen, ob die dem Betrieb der Baugruppe dienenden sonstigen Armaturen, Mess- und Regeleinrichtungen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, insbesondere im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung (z.b. Kondenswasser) Prüfen der Verbindungsleitungen innerhalb der Baugruppe, Druckgeräte und ihren Ausrüstungsteilen hinsichtlich der Beeinträchtigung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile in ihrer Funktion Kennzeichnung der Druckbehälter nach Anhang II der Richtlinie 87/404/EWG bzw. der Druckgeräte nach Anhang I Nr. 3.3 und Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG und Geräte nach Anhang II, Nr und Anhang XB der Richtlinie 94/9/EG Prüfung der Aufstellung Befestigung der Baugruppen, Druckgeräte, Behälter, Rohrleitungen und Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen zur Vermeidung von Vibrationen Anordnung der Schlauchleitungen Zugänglichkeit der Behälterkennzeichnung Wassersackfreie Verlegung der Rohrleitungen Anordnung, Einstellung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen Schutz der Baugruppen, Druckgeräte, Behälter und Rohrleitungen und Ausrüstungsteile vor Wärmeeintrag und mechanischen Beschädigungen Vorhandensein von freien Räumen zum Warten, Instandhalten und Prüfen der Komponenten Dichtheit Entwässerung Korrosionsschutz Dichtheitsprüfungen vor Inbetriebnahme Druckluftanlage für pneumatische Bremse Funktionsprüfung zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Funktion der Anlage und aller Sicherheitseinrichtungen Dichtheitsprüfung der Komponente der Anlage mit dem maximalen Betriebsdruck, der unter allen Bedingungen des beabsichtigten Einsatzes erreicht werden kann. Für die Funktions- und Druckprüfung gilt DIN EN Druckluftanlagen zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten Es gilt Abschnitt , wenn diese Behälter und Rohrleitungen der Druckluftanlagen für die pneumatische Bremse parallel oder nachgeschaltet sind. Für separate Druckluftanlagen in Schienenfahrzeugen sind die in der zugehörigen technischen Dokumentation angegebenen Betriebs- und Prüfdrücke einzuhalten Hydraulikanlagen Zu prüfen sind die Druckbehälter (Hydrospeicher), Sicherheits-, Rückschlag-, Rohrbruchventile und Rohr- und Schlauchleitungen. Für die Funktions- und Druckprüfung

13 gilt DIN EN 982, Pkt Für die Wartung und Inspektion gilt DIN Flüssiggas- und Erdgasanlagen An diese Anlagen sind besondere Prüfanforderungen an die Dichtheit wegen der Gefahr des Auftretens explosionsgefährlicher Atmosphäre und der Kennzeichnung der Gefahr mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen zu stellen Planmäßig wiederkehrende Prüfungen Druckluftanlagen für die pneumatische Bremse Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Bei der sicherheitstechnischen Bewertung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 ArbSchG, die Vorschriften des 16 GefStoffV, die Angaben der Hersteller gemäß Betriebsanleitung über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Produkte, die betrieblichen Beanspruchungen und die Maßgaben der Bauartzulassung zu betrachten, um optimale Prüffristen und Instandhaltungsmaßnahmen festlegen zu können. Für Druckgeräte gilt die in 15 Abs. 5 BetrSichV genannten Fristen mit den Maßgaben des 15 Abs. 17. Für einfache Druckbehälter, die nach der Richtlinie 87/404/EWG und den Normen DIN EN und -4 in den Verkehr gebracht worden sind, kann die Überwachung während des Betriebes nach den Maßgaben des Anhanges G der DIN EN und -4 durchgeführt werden. Vom Hersteller muss in der Betriebsanleitung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Die Bauartzulassung kann dazu auch Maßgaben enthalten Druckluftanlagen zur Steuerung von Antriebs- und Nebenaggregaten Für Behälter in Sonderanfertigung sind die Maßgaben der Bauartzulassung zu befolgen. Prüffristen und Prüfintervalle sind vom Betreiber auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung durchzuführen Hydraulikanlagen Prüffristen sind vom Betreiber auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln Erdgasanlagen Für Erdgasanlagen sind Einsatz- und Erprobungsbedingungen zwischen der zuständigen Behörde, den Sachverständigen und dem Leiter der Erprobung gemäß Abschnitt 11.2 abzustimmen Außerordentliche Prüfungen Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Einzelfall anordnen, dass Druckbehälteranlagen, Baugruppen, Druckgeräte oder einfache Druckbehälter einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. 9.4 Nachweis der Prüfungen Über die Prüfungen vor Inbetriebnahme, die planmäßig wiederkehrenden sowie die außerordentlichen Prüfungen der Anlagen sind Bescheinigungen (Anlage 5.4) auszustellen, die im Sammelnachweis, z. B. Prüfbuch zur jeweiligen Anlage zu heften sind.

14 Sammlung der Nachweise Die für jede einzelne Baugruppe oder für jedes Druckgerät erforderliche Dokumentation ist in einem Sammelnachweis zusammenzufassen. Dieser Sammelnachweis kann beim Betreiber, Instandhalter oder auf dem Schienenfahrzeug aufbewahrt werden. Für die ordnungsgemäße Führung ist der Betreiber verantwortlich. 10. Meldung von Unfällen und Schäden Der Betreiber hat dem EBA auf der Grundlage des Bescheides über die zugelassene Bauart und der materiellen Vorschriften des 18 BetrSichV unverzüglich jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen der überwachungsbedürftigen Druckbehälter-, Hydraulik-, Flüssiggas- oder Erdgasanlage der Schienenfahrzeuge versagt haben oder beschädigt worden sind, anzuzeigen. 11. Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung von Anlagen oder Anlagenteilen Bei der Erprobung sind die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Bei Entwicklung, Bau, Montage in einem Schienenfahrzeug sowie bei der Betriebserprobung sind nach 33 Abs. 5 EBO anerkannte Sachverständige mit Vor- und Bauprüfungen sowie mit einer Prüfung vor Inbetriebnahme zu beauftragen. Die Fristen für die planmäßig wiederkehrenden Prüfungen werden auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung unter Beteiligung des Sachverständigen festgelegt. Bei während der Erprobung vorzunehmenden Änderungen ist wie oben beschrieben zu verfahren. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen Erprobungsprogramm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, dass die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben Leitung der Erprobung 11.3 Personal Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Personen zu begrenzen.

15 Erprobungsbericht Die Erprobung ist abgeschlossen, wenn der schriftliche Bericht über die Erprobungsergebnisse beim Eisenbahn-Bundesamt vorliegt.

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