Gegenüberstellung der verschiedenen Gesetzgebungsverfahren Stand: 01/2013 N. Passenheim /Jur. Ref. Justiz Strafsachen Behörden

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1 Elektronischer Rechtsverkehr Gegenüberstellung der verschiedenen Gesetzgebungsverfahren Stand: 01/2013 N. Passenheim /Jur. Ref. Justiz Strafsachen Behörden Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (= Gesetzentwurf des BR) Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (= Gesetzentwurf der BReg) Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Akte in Strafsachen (= Referentenentwurf des BMJ) Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (= Gesetzesentwurf der BReg) am im BR verabschiedet, dem geht ein Länderentwurf unter der Federführung der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen zuvor, dem sich Bayern, Berlin, Nds, NRW und Schleswig-H. angeschlossen haben. am im Bundeskabinett beschlossen Ziel: Der elektr. Zugang zur Justiz soll durch entsprechende bundeseinheitliche Regelungen in der ZPO und anderen Verfahrensordnungen erweitert werden. Es soll eine technologieneutrale Regelung geschaffen werden, die eine anwenderfreundliche Kommunikation sowohl Ziel des Gesetzes: Straf- und Ermittlungsakten sollen mit Inkrafttreten grds. elektronisch angelegt und geführt werden. Einzelheiten: 32 I StPO-E: BReg/LReg. Bestimmen für ihren Bereich durch RVO die für die elektr. Ziel des Gesetzes ist es, durch Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektr. mit der Verwaltung zu erleichtern. Einzelheiten * *nur Bezug auf RAK. Die Regelungen für die Bundesbehörden sind außer Betracht geblieben 1

2 Ziel des Gesetzes: Den ERV und die elektr. Aktenführung in der Justiz zu fördern Der Entwurf sieht mehrere Stufen zur Einführung des ERV vor. 1. Stufe: Einrichtung der Infrastruktur für ein elektr. Anwaltspostfach (Verpflichtung der BRAK das Anwaltspostfach einzurichten: 2 Jahre nach Verkündung des Gesetzes die BRAK zu verpflichten) Das Postfach soll erst nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nutzbar sein und die sichere Übertragung von Dokumenten mittels einer Ende-zu-Ende- Verschlüsselung ermöglichen 2. Stufe: Länderöffnungsklausel 5 Jahre nach Verkündung des GE soll es den LReg. ermöglicht werden, auf Basis einer Länderöffnungs-klausel per - D als auch über das - EGVP oder - andere sichere elektr. Kommunikationswege ohne qes ermöglicht. Innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren, vom an kann jedes Bundesland durch RVO selbst bestimmen, wann der elektr. Zugang zu den Gerichten erweitert wird. Inkrafttreten: Die im GE vorgesehenen Maßnahmen sollen schrittweise in Kraft treten. Am Tag nach der Verkündung tritt 371b die neue beweisrechtliche Vorschrift über den Beweiswert von Scannprodukten in Kraft. Am erlangen die Beweisvorschrift für D Nachrichten sowie die Vorschriften Gültigkeit, die eine Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in begl. Abschrift vorsehen. Zum treten die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über die elektr. Anwaltspostfächer in Kraft. Aktenführung geltenden organisatorischen und techn. Rahmenbedingungen einschl. der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes/ Datensicherheit. 32a Abs. 3 StPO-E normiert, dass Dokumente, die schriftlich abzufassen und zu unterschreiben/unterzeichnen sind, mit einer qes oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden Sichere Übermittlungswege sind nach 32a Abs. 4 StPO-E: - D - elektr. Anwaltspostfach - sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch RVO der BReg. festgelegt werden 32a Abs. 5 StPO-E, Eingang bei der Behörde/dem Gericht, sobald es gespeichert ist. 1 EGovG-E - Geltungsbereich: auch für die RAKen (die von der BRAK geforderte Herausnahme der RAKen hat keine Berücksichtigung gefunden) 2 EGovG verpflichtet alle Behörden, neben den allg. üblichen Zugängen zur Verwaltung (Posteingang für papier-basierte Eingänge, pers. Vorsprache) auch einen Zugang für die elektr. Kommunikation zu eröffnen, (Hinweis: Mit Einrichtung eines -Postfaches ist diese Verpflichtung erfüllt S. 49 des GE) Wichtig ist, dass auch solche Dokumente an die Behörde übermittelt werden können, die mit qes nach SigG versehen sind, übermittelt werden können! (S. 49 GE) 2

3 zwingend die elektronische Kommuni-kation mit den Gerichten vorzuschreiben. Dabei kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren bei einzelnen Gerichten sowie für einzelne Verfahren eine Pilotierung erfolgen. 3. Stufe: Allg. Nutzungspflicht 10 Jahre nach Verkün-dung des Gesetzes soll eine bundesweite Verpflich-tung zur Nutzung des ERV für RAe in allen Verfahren in Kraft treten folgende Rechtsänderungen sind vorgesehen: - neben der Übermittlung mit qes sind weitere sichere Verfahren der elektronischen Identifikation im ERV zuzulassen. - Außerdem wird eine (neue) Organisationssignatur für Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffent- Ab wird der elektr. Zugang zu allen dt. Gerichten ohne qes bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges eröffnet, aber Opt-Out-Lösung bis Ab können Mahnanträge und Anträge auf Erlass eines VB durch elektr. Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises (npa) signiert werden. Ab müssen RAe, Notare, GV, Steuerberater, Behörden für elektr. Zustellungen erreichbar sein. Ab ERV in allen dt. Gerichten und Nutzungszwang für RAe. Fortentwicklung des Zustellungsrechts: - künftig können gerichtliche Dokumente mit DE- Mail oder einer vergleichbarer Form, wie bspw. EGVP rechtssicher zugestellt werden. Einrichtung des elektr. Anwaltspostfaches auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes bei der BRAK. Schaffung einer neuen Beweisvorschrift, die dem Scannprodukt einer öffentlichen Urkunde einen höheren Beweiswert verleiht, wenn das Scannen von einer Behörde oder einem Notar durchgeführt wird. 32c StPO-E Pflicht zur Einreichung elektr. Dokumente für: Anklageschrift Berufung Berufungsbegründung Revision Revisionsbegründung Gegenerklärung wenn sie durch die StA Verteidiger RA eingereicht werden. 32e StPO-E Akteneinsicht idr. über ein Abrufverfahren; auf Antrag auch durch Wiedergabe der Akte auf einem Bildschirm in den Diensträumen oder durch Übermittlung elektr. Dokumente Aktenausdruck nur auf Antrag, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hieran darlegt Abs. 1 legt lediglich fest, dass ein Zugang für die Übermittlung elektr. Dokumente eröffnet werden muss. Es erfolgt keine Festlegung auf ein best. Verfahren! Behörde kann den Zugang für die papierbasierte Eingänge nach wie vor offen halten. 3 EGovG Enthält einen Mindestkatalog von Informationen, die jede Behörde veröffentlichen muss (bspw. Kontaktdaten, Öffnungszeiten etc.) sowie die erforderlichen Formulare bereitzustellen 4 EGovG (elektr. Bezahlmöglichkeiten) Verpflichtung, die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch Teilnahme an mind. einem im elektr. Geschäftsverkehr üblichen und sicheren Zahlungs- 3

4 lichen Rechts geschaffen (Inkrafttreten: sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes). - Klarstellung in allen Verfahrensordnungen, dass die Gewährung von Einsicht in Akten, die in Papierform geführt werden, auch durch Übermittlung elektronischer Duplikat-sakten zulässig ist (Inkrafttreten: sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes). - Neben PZU und EB wird die elektronische Eingangsbestätigung als dritte Möglichkeit des Zustellnachweises vorgesehen (Inkrafttreten: sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes). - Schaffung eines zentralen länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregisters, in das Schutzschriften eingestellt werden können, welche die mit einem Antrag auf D bietet die Chance, den ERV beweissicher auszugestalten, ohne dass der Nutzer über eine qes verfügen muss. Kosten einer D (0,50 /Nachricht) Regelungen der ZPO im Einzelnen: 130a ZPO-E Elektr. Dokument regelt, welche Dokumente elektr. über welche sicheren Übermittlungswege eingereicht werden können. Sichere Übermittlungswege sind gem. 130a Abs. 4 ZPO-E - D - EGVP - elektr. Anwaltspostfach nach 31a BRAO-E 130c ZPO-E Nutzungspflicht für RAe und Behörden 174 ZPO-E Zustellung gegen EB oder automatisierte Eingangsbestätigung hier sieht 174 Abs. 4 S. 3 ZPO-E vor, dass das übermittelte Dokument als am dritten Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugestellt gilt. 32f StPO-E Abschriften/begl. Abschriften können in Papierform oder als elektr. Dokument erteilt werden 147 Abs. 4 StPO-E: sieht ein unmittelbares und selbst wahrnehmbares Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten, des Privatklägers, der nicht anwaltlich vertretenen Verletzten und des Betroffenen vor Inkrafttreten: Länderöffnungsklausel, die Einführung bis zum zurückzustellen verfahren zu ermöglichen (bspw. Überweisung etc.; S. 53/54 des GE) 5 EGovG (Nachweise) Im Verwaltungsverfahren können die vorzulegenden Nachweise elektr. eingereicht werden, es sei denn das durch RVO etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für best. Verfahren/Einzelfall ein Original verlang Abs. 2 Einholung erforderlicher Nachweise mit Zustimmung des Betroffenen durch die zuständige Behörde bei anderen ausstellenden öffentlichen Stellen Änderung VwVfG 3a Abs. 2 VwVfG-E sieht dann vor, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektr. Form ersetzt werden kann. Der elektr. Form genügt 4

5 einstweiligen Rechtsschutz befassten Gerichte nach bestimmten Suchkriterien aufrufen und herunterladen (Inkrafttreten: 3 Jahre nach Verkündung des Gesetzes). - Die noch bestehenden Regelungen über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen sollen (weitgehend) durch eine zentrale länderübergreifende Internetveröffentlichung auf dem Justizportal ersetzt werden. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die Gerichtstafel werden ebenfalls in das Internet verlagert. Nur dort, wo ein erkennbares nachhaltiges Bedürfnis besteht, werden neben der Veröffentlichung und Bekanntmachung über die Internetadresse weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten noch in Papierform verbleiben (Inkrafttreten: 3 Jahre nach Verkündung des Gesetzes). 298a ZPO-E Regelt, dass die in Papierform eingereichten Unterlagen nach 6 Mon. vernichtet werden können, sofern diese nicht rückgabepflichtig sind. 317 ZPO-E regelt in Abs. 2 S. 1, dass Ausfertigungen nur auf Antrag und nur in Papierform erstellt werden. 371b ZPO-E Beweiskraft gescannter Urkunden 689 Abs. 1 ZPO-E regelt in Abs. 1, dass die Akten beim Mahngericht elektr. geführt werden können. 690 ZPO-E und 699 ZPO-E regeln, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides/Vollsstreckungsbescheides unter Nutzung des npa gestellt werden können. 945a ZPO-E Einreichung von Schutzschriften regelt, dass die Länder ein zentrales, länderübergreifendes Schutzschriftenregister führen. Änderung der BRAO 31a BRAO-E elektr. - ein Dokument, dass mit qes nach SigG versehen ist oder Schriftformersetzung auch durch: - unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektr. Formular - Versendung eines elektr. Dokumentes mittels DE- Mail Inkrafttreten: Grds. am Tag nach der Verkündung mit Ausnahmen (bspw. 3a Abs. 2 S. 4 Nrn. 2 und 3 VwVfG (Schriftformersetzung durch D 1 Jahr nach Verkündung; elektr. Aktenführung der Bundesbehörden ab ) 5

6 - Einführung einer Faxgebühr für RAe und Notare bei Übersendung von Org.-Schriftsätzen per Fax. Inkrafttreten: sechs Monate nach Verkündung - Übertragung des Mahnverfahrens in der Arbeitsgerichtsbarkeit einem Arbeitsgericht, das für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte allein zuständig ist. (Inkrafttreten: sechs Monate nach Verkündung) Regelungen im Einzelnen: Änderung der BRAO: 31 BRAO-E wird um die Einrichtung des elektr. Anwaltspostfaches durch die BRAK ergänzt. 49c BRAO-E Regelt, dass die Anwälte verpflichtet werden, Schutzschriften an das zentrale elektr. Schutzregelt die Einführung des elektr. Anwaltspostfaches 49c BRAO-E regelt, dass der RA verpflichtet ist, Schutzschriften ausschl. zum Schutzschriftenregister nach 945a ZPO einzureichen Weitere Anmerkungen zum GE: Voraussichtlich in 2012 wird mit D ein weiterer sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stehen, dessen Vorteile (Authentifizierung der Benutzerkonten) im allgemeinen Geschäftsverkehr aber auch für E- Justice genutzt werden können. Die Nutzung der qes soll für eine Formwahrung nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn das elektr. Dokument auf einem sicheren Kommunikationsweg an die Jusitz übermittelt wird. Als sicher werden heute EGVP und DE- Mail angesehen. 6

7 einzu- schriftenregister reichen. Änderung der ZPO: 130a ZPO regelt das Einreichen der elektr. Dokumente, mittels qes bzw. anderer sicherer Übermittlungswege (bspw. D , Identifikation mit neuen Personalausweis =npa, EGVP) 174a Zustellung mittels elektr. Übermittlung regelt, dass mit Eingang im elektr. Postfach das Dokument als zugestellt gilt. 186 Abs. 2 ZPO-E regelt die öffentliche Zustellung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung der Benachrichtigung im Internet unter 7

8 371b ZPO-E regelt die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. Danach liegt eine öffentliche Urkunde vor, wenn diese nach dem Stand der Technik, von einer öffentlichen Behörde oder einem Notar in ein elektr. Dokument übertragen wird. 945a ZPO-E regelt das Schutzschriftenregister Änderung GKG Für die Einreichung einer Schutzschrift wird eine Gebühr ihv. 10 nach 34 GKG erhoben (für Zivil- und ArbGerichtsbarkeit) Änderung RVG: RA kann keine Dokumentenpauschale verlangen, wenn Dokumente per Fax eingereicht werden, obwohl der Zugang zum ERV eröffnet ist (Nr. VV 7000) 8

9 Neue Nr. 7002a, sieht eine Pauschale ihv. 3 für die Bereitstellung und Nutzung des ERV vor, die in jeder Angelegenheit nur 1x gefordert werden kann. 9

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