Verträge. kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

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1 Miete und Pacht kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Gegenstand eines Mietverhältnisses können alle Sachen im Sinne des 90 BGB sein Vermieter hat die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat er nicht zu vertreten (außer Schönheitsreparaturen) Mietvertragsrecht sehr umfangreich wg. Mieterschutz (Kündigungsfristen usw.) Mietvertrag 535ff BGB Pachtvertrag 581 BGB gegenseitiger Gebrauchsüberlassungsvertrag Verpächter überlässt dem Pächter den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Pächter muss für die Erhaltung von Inventarstücken der gepachteten Sache sorgen darf die Pachtsache unterverpachten Pachtzins meist ertragsabhängig üblicherweise landwirtschaftliche Nutzflächen (Obstgärten, Felder, Scheunen), Gaststätten samt Inventar, Gärten, Gewerbeflächen usw. Foto: steuerberaten.de

2 Darlehen : Geldanleihen mit höheren Summe und längeren Laufzeit Kredite: meistens geringere Summe und kürzere Laufzeit Kredit/Darlehen Darlehensvertrag 488 ff BGB verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zinszahlung und bei Fälligkeit zur Rückzahlung vereinbarten Zinsen sind, soweit nichts anderes bestimmt, jährlich oder bei der Rückzahlung zu entrichten. Bei unbefristetem Darlehens hängt die Fälligkeit von der Kündigung ab Kündigungsfrist beträgt drei Monate Ohne Zinsen auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. Wirksamkeitshindernis (wucherähnliches Geschäft, 138 I BGB) Objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, Zins liegt relativ 100%, absolut 12% höher als marktüblich, Subjektiv: bewusstes Ausnutzen der wirtschaftlichen Unterlegenheit Vertrag ist dann nichtig, Rückabwicklung nach 812 BGB Verbraucherdarlehensvertrag 491 BGB Vertrag zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann/Verbraucher: 13 BGB alle natürlichen Personen, welche ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 492 BGB grundsätzlich Schriftform Inhaltsvorgaben: Art und Weise der Rückzahlung, Sicherheiten, effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag aller Teilzahlungen, ggf. die Höchstgrenze des Kredits, Kosten einer Restschuld und sonstiger Versicherungen, Nettokreditbetrag, Zinssatz und alle sonstigen Kreditkosten. Widerrufsrecht gemäß 495 BGB. Keine Bearbeitungsgebühr Juraformu

3 Darlehen : Geldanleihen mit höheren Summe und längeren Laufzeit Kredite: meistens geringere Summe und kürzere Laufzeit Kredit/Darlehen (von griechisch: ὑποθήκη Unterpfand ) Grundpfandrecht (Sachsicherheit) Hypothek 1113 BGB Hypothekennehmer tritt Rechte an einer Immobilie ab, im Gegenzug erhält er andere Leistungen (in der Regel Geldleistungen) in Form eines Darlehens Im Bankwesen wird die Hypothek als Sicherungsmittel für Kredite eingesetzt. Die Hypothek ist eine geborene, also vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Kreditsicherheit, weil das BGB bei ihr in 1113 Abs. 1 BGB das Bestehen einer Forderung (eines Kredites) voraussetzt (Wikipedia) (lateinisch debitum fundi), Grundpfandrecht, nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (z. B. Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet abstraktes Recht; die Forderung besteht für sich und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden; setzt also keine konkrete Forderung voraus Buchgrundschuld: in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Briefgrundschuld: zusätzlich Ausstellung eines Grundschuldbriefes auf einem Formular der Bundesdruckerei Rentenschuld 1199 BGB Grundschuld 1191 BGB zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus einem Grundstück(Rente). Sonderform der Grundschuld Dem Schuldner (Eigentümer) kann nach einer Kündigungsfrist von i.d.r. sechs Monaten seine Schuld gegen Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Die Höhe dieses Ablösebetrages muss bei Bestellung der Rentenschuld bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden. wikipedia

4 Finanzierungssicherheit Bürgschaft 765 ff BGB einseitig verpflichtender Vertrag Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger (z.b. einem Kreditinstitut) für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners (z.b. Kreditnehmer) einzustehen ( 765 ff. BGB); Bestand und Umfang einer Bürgschaft sind von der besicherten Hauptschuld unmittelbar abhängig ( 767 I BGB) kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden es handelt es sich um eine Personalsicherheit (anders: Sachsicherheit), Begünstigter erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen; bedarf der Schriftform ( 766 BGB) ein Pfand ist eine Sache, Forderung oder Recht, das zwar im Eigentum einer ersten Person steht, die Schuldner einer Forderung ist, aber sich im Besitz einer zweiten Person befindet, die Gläubiger ebendieser Forderung ist. Wert des Pfandes soll die Forderung sichern Falls die Forderung nicht beglichen wird, so kann das Pfand vom Gläubiger verwertet werden. Zurückbehaltung 273 ff BGB Pfand BGB Schuldner hat im Rahmen eines Schuldverhältnisses das Recht, eine Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger seine Gegenleistung erbringt. Anspruch und Gegenanspruch müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, d. h., der Gläubiger des einen Anspruchs muss Schuldner des anderen Anspruchs sein Gegenanspruch des Schuldners muss fällig sein zwischen den Ansprüchen muss wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Abtretung 398ff BGB Zession, Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). abgetretene Forderung geht mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten, z.b. Pfandrechten, Bürgschaften und Hypotheken, auf den neuen Gläubiger über ( 401 BGB) Wikipedia, Gabler

5 Dienst/Werkvertrag Dienstvertrag: Dienstnehmer stellt dem Dienstberechtigten seine Arbeitskraft gegen Geld zur Verfügung. Werkvertrag: Es wird ein Ergebnis, nicht ein daraus resultierender Erfolg geschuldet. Dienstvertrag der selbstständig Tätigen: freier Dienstvertrag; ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, z.b. Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und Dienstzeit einzuteilen; überwiegend Vertragsverhältnis von kurzer Dauer (sonst Arbeitsvertrag). Weisungsrecht des Auftraggebers Dienstvertrag 611ff BGB Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf Ort, Zeitraum der Erledigung, Inhalt der Durchführung oder sonstiger Modalitäten Arbeitsvertrag BGB Dienstvertrag der unselbstständig Tätigen: besondere Art des Dienstvertrags, Grundlage des (mehr oder weniger dauerhaften)arbeitsverhältnisses; gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet; Schriftform ( 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung Ausbildungsvertrag ist Arbeitsvertrag bes. Art ( 3 II BBiG) entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den Auftragnehmer zur Herstellung eines individuellen Werkes, der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet ist. Die/der Werkvertragsnehmer/in (WVN) schuldet keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis! einmalige Leistung, keine Daueraufgabe, Umfang des Werkes und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt, Abnahme des vereinbarten Werkes, Die/der Auftragnehmer/in trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung, keine typischen Arbeitsleistungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers, Die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Dienstvertrages erfüllt, Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes (Stücklohn, Pauschalhonorar), nicht nach Stundensätzen Werkvertrag 631ff BGB ; Juraforum; Uni Rostock; Springer Gabler Verlag

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