Zwangsvollstreckungs- recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwangsvollstreckungs- recht"

Transkript

1 Zwangsvollstreckungs- recht

2 1 Grundprinzipien der Einzelvollstreckung I. Der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers 1. Grundsatz der Formalisierung (Titel gibt Recht zur Vollstreckung) 2. Freie Wahl des Vollstreckungsobjekts 3. Grundsätzliche Eignung zur Befriedigung 4. Keine Verhältnism ltnismäßigkeit zwischen Tilgung und Vollstreckungsschaden notwendig 5. Vollstreckungsanspruch auch bei Bagatellforderungen

3 1 Grundprinzipien der Einzelvollstreckung II. Die einzelnen Vollstreckungsverfahren 1. Mobiliarpfändung durch Gerichtsvollzieher, 803 ff ZPO 2. Herausgabevollstreckung durch Gerichtsvollzieher (einschl. Räumung), R 883 ff ZPO 3. Forderungspfändung ndung durch Vollstreckungsgericht, 828 ff ZPO 4. Handlungs- u. Unterlassungsvollstreckung durch Prozessgericht, 887 ff ZPO 5. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch Vollstreckungsgericht, 1 ff ZVG

4

5 1 Grundprinzipien der Einzelvollstreckung III. Grundprinzipien der Einzelvollstreckung 1. Disposition des Gläubigers 753 ZPO 2. Geeignetheit der Vollstreckung 803 II ZPO 3. Grundsatz der Verhältnism ltnismäßigkeit 4. Rechtliches Gehör r für f r Schuldner 750 I 1; 834 ZPO 5. Rangverhältnis zwischen Gläubigern 804 III ZPO (Prioritätsprinzip) tsprinzip)

6 2 Voraussetzungen der Einzelvollstreckung I. Vollstreckungstitel 1. Gerichtliche Entscheidungen - inländische, ndische, 704 ZPO - Europäische Vollstreckungstitel - andere ausländische Titel nach Vollstreckbarerklärung, rung, 722 ZPO, Art. 38 ff EuGVO 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit - mit oder ohne Sicherheitsleistung, 708 ff ZPO - Haftung bei ungerechtfertigter Vollstreckung, 717 ZPO

7 2 Voraussetzungen der Einzelvollstreckung 3. Sonstige Titel - Prozessvergleich, 794 I Nr. 1 ZPO - Kostenfestsetzungsbeschluss, 794 I Nr. 2 ZPO - Einstweilige Anordnung/Verfügung, gung, 794 I Nr. 3, 3a ZPO - Vollstreckungsbescheid, 794 I Nr. 4 ZPO - Vollstreckbar erklärter rter Anwaltsvergleich, 794 I Nr. 4b ZPO - Vollstreckbare Urkunde, 794 I Nr. 5 ZPO - vollstreckbar erklärter rter Schiedsspruch, 794 I Nr. 4a ZPO

8 2 Voraussetzungen der Einzelvollstreckung II. Vollstreckungsklausel 1. Einfache Klausel, 724, 725 ZPO 2. Klausel bei bedingten Titeln, 726 ZPO 3. Klausel bei Rechtsnachfolge, 727 ZPO III. Zustellung des Titels, 750 ZPO

9

10

11 2 Voraussetzungen der Einzelvollstreckung IV. Vollstreckung in Sondervermögen 1. Gesamthandsvermögen a) Nichtrechtsfähiger higer Verein, 735 ZPO b) BGB-Gesellschaft, Gesellschaft, 736 ZPO 2. Nachlass und Erbenhaftung 3. Ehevermögen? 739 ZPO

12

13

14

15

16

17

18

19 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen I. Vermögenshaftung 1. Grundsatz Haftung des gesamten Vermögens (soweit pfändbar) 2. Offenbarungsversicherung, 807 ZPO soll künftig k (ab 2013) auch ohne erfolglosen Vollstreckungsversuch abgegeben werden müssenm

20 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 3. Sozialschutz für f r Schuldner - Unpfändbarkeit, ndbarkeit, 811 ZPO (Liste wird demnächst modernisiert) - Verwertungsaufschub durch GV gegen Ratenzahlung mit Einwilligung des Gläubigers, 813a ZPO - Aussetzung der Verwertung durch Vollstreckungsgericht gegen Ratenzahlung, 813b ZPO - Einstellung bei sittenwidriger Härte, H 765a ZPO

21 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen II. Haftungserweiterung durch Gläubigeranfechtung Anfechtungsgesetz Schönfelder Nr Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung, 1 AnfG - Pflicht zur RückgewR ckgewähr an geschädigten Gläubiger, 11 AnfG 2. Anfechtungsberechtigter, 2 AnfG: Gläubiger, der durch Zwangsvollstreckung keine volle Befriedigung erlangt hat oder voraussichtlich erlangen en wird.

22 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches 3. Anfechtungsgründe: nde: Vermögen a) Unentgeltliche Leistung, vier Jahre lang, 4 AnfG b) Vorsätzliche Benachteiligung, 3 AnfG, 10 Jahre lang c) Befriedigung von Vermächtnis, Pflichtteil oder Auflagen, 5 AnfG

23 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen III. Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen 1. Allgemeines - Primäre re Vollstreckungsart, 753, 803 ZPO - Offenbarungsversicherung, 807 ZPO - Wohnungsdurchsuchung, 758, 758a ZPO

24 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 2. Gegenstand der Mobiliarvollstreckung, 808 I ZPO a) Bewegliche Sachen, 90 BGB auch auf CD gespeicherte Software b) Wertpapiere, soweit Traditionspapiere, 808 II, 821 ff ZPO

25 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen c) Kein Grundstückszubeh ckszubehör, 865 II 1 ZPO d) Abgetrennte Bestandteile o. Erzeugnisse eines Grundstücks, solange dieses nicht beschlagnahmt, 865 II 2 ZPO e) Früchte auf dem Halm, 810 I ZPO 3. Die Pfändung a) Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, 753 I ZPO b) Vollstreckungsantrag des Gläubigers, 753 I ZPO kein Auftrag

26 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen c) Pfändbare Sachen - Unpfändbare ndbare Sachen, 811 ZPO - Austauschpfändung, 811a ZPO - Verwertungsaufschub gegen Teilzahlung, 813a, 813b ZPO - Stellung von Dritteigentümern, 771, 769 ZPO - Grundstückszubeh ckszubehör, 865 II 1, 766 ZPO

27 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen d) Gewahrsam des Schuldners oder eines herausgabebereiten Dritten, 808 I, 809 ZPO e) Inbesitznahme durch GV - durch Mitnahme, 808 II 1 ZPO - durch Pfandsiegel oder Pfandanzeige, 808 II 2 ZPO

28

29

30

31

32

33

34 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen IV. Wirkungen der Pfändung 1. Verstrickung a) Hoheitliche Beschlagnahme -- idr wirksam , 136 BGB I StGB Verstrickungsbruch b) Entstrickung -- Aufhebung durch GV - nach Rücknahme R des Vollstreckungsauftrags durch Gläubiger

35 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen - nach Freigabe durch Gläubiger (vgl. 771 ZPO) 2. Pfändungspfandrecht, 804 I ZPO a) Privates Pfandrecht b) Öffentlichrechtliches Pfandrecht c) Gemischt-privat privat-öffentlichrechtliche Theorie

36

37 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 3. Praktische Unterschiede zwischen Theorien III ZPO a) Entstehung des Pfandrechts bei nachträglicher Heilung von Verfahrensmängeln ngeln b) Pfändung von Drittvermögen, Rückübereignung an Insolvenzverwalter und 88 InsO + 50 I InsO

38 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 3. Pfändung bei Ehegatten

39

40

41 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 4. Vollstreckung in Vorbehaltsware a) Kein Verbot der Pfändung eigener Sachen b) Verstrickung wirksam c) Wird Sache dem Schuldner weggenommen, Rücktritt vom Kauf, 503 II 2, 3 m. 346 ff BGB, d.h. titulierte Kaufpreisforderung erlischt. Titel besteht aber; GV vollstreckt, solange Schuldner Erlöschen nicht nach 767, 769 ZPO geltend macht. Wehrt sich Schuldner, kann nur wegen des offenen Abrechnungssaldos ( ( 346, 348 BGB) vollstreckt werden

42 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches V. Die Verwertung 1. Geld ZPO Vermögen - Ablieferung bei Gläubiger, 815 I - unter Vorwegbefriedigung des GV für r eigene Kosten, 15 I, II GvKostG - Gefahrtragungsregel, 815 III ZPO

43 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 2. Gewöhnliche Sachen a) öffentliche Versteigerung, 814, 816 ff ZPO für f alle Gläubiger, 827 ZPO -- Versteigerung vor Ort oder --- über Internetplattform, 814 II Nr. 1, 2 ZPO n.f. -- frühestens 1 Woche nach Pfändung, 816 I ZPO b) Ablauf des Versteigerungstermins -- Eröffnung mit Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen, 817, 817a ZPO -- Mindestgebot, 817a ZPO (50 % des geschätzten Verkaufswerts)

44 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen -- Jeder kann bieten, auch Gläubiger und Schuldner, 816 IV 1.Hs ZPO, 1239 I 1 BGB -- Schuldner muss bei Versteigerung vor Ort sofort bar zu bezahlen, 816 IV 2.Hs ZPO mit 1239 II BGB -- Zuschlag an Meistbietenden, 817 I ZPO -- Übergabe gegen Barzahlung, 817 II ZPO c) bei nicht rechtzeitiger Zahlung erneute Versteigerung, 817 III ZPO d) Ablieferung des Erlöses an Gläubiger nach Abzug der Kosten e) Einstellung, sobald Erlös s zur Befriedigung des Gläubigers reicht, 818 ZPO

45 3 Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen 4. Andere Art der Verwertung, 825 ZPO - freihändiger Verkauf durch GV - Verkauf an anderem Ort - Überweisung an Gläubiger gegen bestimmten Kaufpreis 5. Ausgleichsansprüche che bei fehlendem Pfandrecht

46

47

48 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen 1. Pfändung und Überweisung 2. Vorpfändung 3. Rechtsstellung des Drittschuldners

49

50 Forderungspfändung ndung 1. Pfändbare Ansprüche - bestehende Forderungen - künftige Forderungen, soweit bestimmt 2. Pfändbar wegen - fälliger Forderungen - bei Unterhalt auch wegen künftiger k Forderungen, 850d III ZPO

51 Forderungspfändung ndung 3. Inhalt: - Arrestatorium, 829 I 1 ZPO (Beschlagnahme) - Inhibitorium, 829 I 2 ZPO (Einziehungsverbot) - Wirksamkeit mit Zustellung an Drittschuldner, 829 III ZPO

52

53

54 Forderungspfändung ndung 4. Verwertung gepfändeter Geldforderungen a) Überweisung der Forderung, 835 I ZPO -- zur Einziehung (in aller Regel) -- an Zahlung Statt zum Nennwert, Folge: sofortige Befriedigung, 835 II ZPO

55 Forderungspfändung ndung b) Wirkung der Überweisung zur Einziehung - Einziehungsbefugnis des Gläubigers, 836 I ZPO - stets bis zur Aufhebung, 836 II ZPO - Auskunftspflicht des Schuldners, 836 III ZPO c) Pflicht des Gläubigers zur Einziehung, 842 ZPO

56 Forderungspfändung ndung 5. Stellung des Drittschuldners a) Zahlungsverbot an Schuldner b) Keine Verschlechterung der Stellung - angebliche Forderung - Aufrechnung trotz Pfändung, 392 BGB c) Schutz vor doppelter Zahlung II ZPO - bei mehrfacher Pfändung: Hinterlegung für r alle, 853 ZPO

57 Forderungspfändung ndung d) Bearbeitungsaufwand geht grds. zu Lasten des Drittschuldners, sofern keine Kostentragung mit Schuldner vereinbart, im Arbeitsvertrag oder in Tarifvertrag e) Erklärungspflicht rungspflicht des Drittschuldners, 840 ZPO f) Notfalls Klage gegen Drittschuldner, bei Pfändung des Arbeitslohns Klage vor Arbeitsgericht

58

59 Forderungspfändung ndung 6. Vorpfändung a) Zweck: Schneller Zugriff nach Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils (vor Ausfertigung und Zustellung, 845 I 3 ZPO) b) Zustellung einer privaten Benachrichtigung über bevorstehende Pfändung, 845 I 1 ZPO (Inhalt entsprechend Pfändungsbeschluss) c) Auftrag an Gerichtsvollzieher schriftlich oder mündlich m (auch per Fax), 845 I 2 ZPO

60 Forderungspfändung ndung d) Wirksamkeit mit Zustellung an Drittschuldner e) Wirkung: Forderungspfändung ndung wie bei Arrestbefehl, 845 II, 930 ZPO, also bloße e Beschlagnahme f) Reguläre Pfändung innerhalb eines Monats nötig g) Nochmalige Vorpfändung zulässig, aber ohne Wahrung der ursprünglichen Vorpfändungswirkungen

61

62 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen 6. Sonderfälle (1) Sparbuchpfändung (2) Pfändung hypothekarisch gesicherter Forderung (3) Herausgabeanspruch, insb. Anspruch auf Auflassung

63

64

65

66

67 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen 7. Pfändung von Arbeitseinkommen a) Beschluss nach 829, 835 ZPO - Fortlaufende Bezüge erfasst, 832 ZPO - auch bei Versetzung oder Beförderung, 833 I ZPO - auch bei Unterbrechung bis zu neun Monaten, 833 II ZPO

68 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen - bei Wechsel des Arbeitgebers neue Pfändung erforderlich - nicht bei Betriebsübergang, bergang, 613a BGB b) Pfändungsschutz - Wiederkehrende Einkommen, h ZPO - Einmaliges Einkommen, 850i ZPO - bei unbarer Zahlung, 850k ZPO ab modernisiert

69 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen c) Arbeitseinkommen - alle Vergütungen, 850 IV ZPO Lohn, Besoldung, Ruhestandsbezüge, Vorruhestandsgeld, Hinterbliebenenbezüge, 850 II ZPO

70 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen Karenzentschädigung, 850 III a ZPO Versicherungsrenten, 850 III b ZPO Handelsvertreter mit Eigeninkasso Lohnpfändung ndung beim Unternehmer Bei Kellnern Bedienungsgeld Teil des Lohns - freiwilliges Trinkgeld nicht Pfändung per Taschenpfändung ndung durch Gerichtsvollzieher Bei Leiharbeitnehmern: Drittschuldner ist Verleiher; anders nur bei unerlaubter Überlassung

71 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen d) Pfändungsverfahren - Bezeichnung als Arbeitseinkommen genügt gt - Allgemeine Bezeichnung des pfandfreien Betrags (Hinweis auf 850ff ZPO) genügt gt e) Stellung des Arbeitgebers - Erinnerung, 766 ZPO, bei Verstoß gegen Pfändungsverbot, auch zugunsten des Arbeitnehmers - Grds. keine Kündigung K wegen Lohnpfändung ndung - Zahlungsklage gegen Arbeitgeber, 611 BGB, 836 I, II ZPO - Streitverkündung an Schuldner notwendig, 841 ZPO

72 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen f) Unpfändbare ndbare Einkommensteile (1) Unpfändbare ndbare Bezüge, 850a ZPO - Überstundenvergütung, tung, Nr. 1 - Urlaubszulagen, Jubiläumszuwendungen, umszuwendungen, Treuegeld, Nr Urlaubsabgeltung dagegen pfändbar - Aufwandsentschädigung, digung, Nr. 3 - Weihnachtsvergütung, tung, Nr. 4 (max. 500 ) - Heirats-,, Geburtbeihilfen, Nr. 5 - Erziehungsgelder, Nr. 6 - Sterbegeld, Nr. 7 - Blindenzulagen Nr. 8

73 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen g) Bedingt pfändbare Forderungen, 850 b ZPO - Körperverletzungsrenten, Nr. 1 - Unterhaltsrenten, Nr. 2 - Einkünfte nfte aus Stiftungen, Nr. 3 - Einkünfte nfte aus Witwenkassen, Krankenkassen und Lebensversicherungen, Nr. 4 - Ausnahmsweise Pfändung gemäß 850b II ZPO - Taschengeld nach 850b I Nr. 2 ZPO

74 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen h) Gewöhnliche Pfändungsfreigrenzen, 850c ZPO + Anlage -- Freibeträge für f r Angehörige, 850c I 2 ZPO -- Bei eigenem Einkommen des Angehörigen, 850c IV ZPO Bestimmung durch Vollstreckungsgericht auf Antrag

75 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen i) Pfändungsgrenzen bei Vollstreckung wegen Unterhalt, 850d ZPO - Bevorrechtigte Gläubiger, I 1 - Pfändungsgrenzen, I 2, 3 (entspricht notwendigem Bedarf nach SGB XII) - auf besonderen Antrag unter Nachweis des Vorzugsrechts - bei Konkurrenz von Pfändung und Lohnabtretung s. 850e Nr. 4 ZPO k) Zusammenrechnung mehrerer Einkommen, 850e Nr. 2 ZPO

76 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen l) Pfändungsschutz in Ausnahmefällen, 850f ZPO -- Sonderbedarf des Schuldners (lit. a) -- Besonderer Berufsbedarf (lit. b) -- Besondere Unterhaltspflichten (lit. c) (mehr als 5 Berechtigte oder besonderer Unterhaltsbedarf) m) Erweiterte Pfändung - bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, 850f II ZPO - bei hohem Einkommen, 850f III ZPO

77 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen n) Pfändung bei Lohnschiebung oder verschleierung, 850h ZPO (1) Lohnschiebung, 850h I ZPO - Pfändung des gewöhnlich geschuldeten Lohns (2) Lohnverschleierung, 850h II ZPO o) Pfändung einmaliger Bezüge, 850i ZPO

78 4 Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen q) Pfändungsschutz für f r Kontoguthaben aus Arbeitslohn, 850k ZPO - Schutz nach 835 III 2 ZPO, nur unmittelbar nach Pfändung - danach Antrag auf (teilweise) Aufhebung erforderlich, 850k I ZPO -- Vorabentscheidung möglich, m 850k II ZPO - Bank darf verrechnen (!), BGHZ 162, 276 = NJW 2005, 1863 r) Pfändungsschutz für f r Sozialleistungen, 55 SGB I: Kontoguthaben ist für f r 7 Tage ab Gutschrift unpfändbar ndbar Künftig: Basispfändungsschutz (auf Antrag jeweils für f r 1 Monat; Auszahlung erst nach 4 Wochen; Verrechnung durch Bank nach 14 Tagen + P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

79 5 Vollstreckung wegen Geldforderungen in andere Vermögensrechte I. Miteigentum II. Eigentümergrundschuld III. Gesellschaftsanteile IV. Immaterialgüterrechte terrechte V. Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf

80

81

82

83

84

85 6 Verteilungsverfahren 1. FälleF a) 827 ZPO b) 853 ff ZPO 2. Reicht Betrag nicht für f r alle Gläubiger, Verteilungsverfahren, 872 ff ZPO

86 6 Verteilungsverfahren - Rechtspfleger, 20 Nr. 17 RPflG, entscheidet über Rangfolge (1) Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen, 873 ZPO (2) Aufstellung eines Teilungsplans, 874 ZPO (3) Verteilungstermin, 875 ff ZPO, wer widerspricht, ohne dass die anderen Gläubiger den Widerspruch anerkennen, muss (4) Widerspruchsklage, 878 ZPO, gegen Teilungsplan erheben (5) Inhalt des Urteils, 880, 881 ZPO (6) Weiteres Verfahren, 882 ZPO

87 Anhang: Wiederholungsfälle lle 1. Im Einziehungsprozess zwischen Gläubiger (G) und Drittschuldner (DS) ist die Höhe H der Forderung des Schuldners streitig; das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht eindeutig. Das Gericht schlägt vergleichsweise vor, DS solle 75 % der geltend gemachten Forderungen bezahlen. Dürfen DS und G diesen Vergleich schließen? en?

88 Anhang: Wiederholungsfälle lle 1. Lösung L zu Fall 1: a) Einziehungsrecht des G, 835 I, 842 ZPO b) keine Verfügungsbefugnis über Forderung zu Lasten des Schuldners c) Vergleich 100 %iger Tilgung bei 75 % Zahlung für f r G nicht zumutbar d) Gericht kann nach 844 ZPO vergleichsweise Einziehung genehmigen, Anrechnung der überwiesenen Forderung nur in Höhe H der Vergleichsquote

89 Anhang: Wiederholungsfälle lle 2. G hat vollstreckbares Urteil gegen S über Da S nicht zahlt, pfändet G eine dem S gegen D zustehende Forderung über Nach Zustellung des Pfändungs ndungs- und Überweisungsbeschlusses an D zahlt dieser an S. Gegenüber G beruft er sich auf die Zahlung an S. Hilfsweise trägt er vor, aus der Zeit vor der Pfändung habe er eine Gegenforderung gegen S gehabt. Mit dieser habe er nach der Pfändung aufgerechnet, weshalb die gepfändete Forderung rückwirkend r erloschen sei ( ( 389 BGB). Muss D nochmals an G zahlen?

90 Anhang: Wiederholungsfälle lle 2. Lösung L zu Fall 2 a) Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an D war Forderung gepfändet, 829 III ZPO. Bei zusätzlicher Überweisung zur Einziehung, 835 I, 836 I ZPO kann G Forderung im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen, 1282 I 1 BGB.

91 Anhang: Wiederholungsfälle lle 2. Befreiende Zahlung des D an S? Zahlungsverbot nach 829 I 1 ZPO hat zur Folge, dass Forderung zu Gunsten des G fortbesteht, 135, 136 ZPO. G kann Forderung weiter gegen D einklagen. 3. Aufrechnung trotz Pfändung - nicht mit nachträglich erworbener Forderung, 392 BGB, wohl aber mit schon vor Pfändung bestehender Gegenforderung - Anders bei relativ unwirksamer Zahlung und nur hilfsweiser Aufrechnung? BGHZ 58, 25: Da Zahlung relativ unwirksam, besteht Forderung zu Gunsten des G, so dass D aufrechnen kann. A.A. Stürner: Forderung erloschen, Aufrechnung kann aber nur S gegenüber erklärt rt werden, so dass 404 BGB nicht greife.

92 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen I. Allgemeines - Zwangsversteigerung - Zwangsverwaltung - Sicherungshypothek

93 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen II. Zwangsversteigerung 1. Einleitung des Verfahrens - Antrag des Gläubigers, 15 ZVG - Zuständig Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, 1 ZVG, - Rechtspfleger, 3 Nr. 1 i RPflG - Rechtsschutzinteresse auch bei Bagatellforderung - Eintragung des Schuldners als Eigentümer, 17 ZVG 2. Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss, 15, 22 ZVG

94 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen - Wirksam mit Zustellung an Schuldner - Eintragung des Versteigerungsvermerks, 19 ZVG 3. Wirkung der Anordnung: Beschlagnahme des Grundstücks, 20 ZVG - im Umfang des Haftungsverbands der Hypothek, 20 II ZVG - Beschränkung bei Erzeugnissen, 21 I ZVG - Nicht erfasst Miet- und Pachtzinsforderungen, 23 II ZVG hierfür r Zwangsverwaltung, 146 ff ZVG - Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots, erungsverbots, 23 I 1 ZVG

95 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen - Beschränkung gutgläubigen ubigen Erwerbs durch Versteigerungsvermerk und 23 II ZVG - Verwaltung und ordnungsgemäß äße e Benutzung verbleibt Schuldner, 24, 23 I 2 ZVG - Gläubiger erwirbt kein Pfandrecht, sondern Recht auf Befriedigung aus Erlös s gemäß 10 ZVG 4. Aufhebung a) bei Rücknahme R des Antrags, 29 ZVG b) entgegenstehender Grundbuchlage, 28 ZVG c) Insolvenzeröffnung, 89 ZVG

96 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen 5. Einstweilige Einstellung a) auf Bewilligung des Gläubigers, 30 ZVG b) auf Antrag des Schuldners, 30a ZVG c) auf Antrag des Insolvenzverwalters, 30d ZVG 6. Versteigerungsbedingungen - Rangordnung, 10 ZVG - Geringstes Gebot, 44 ZVG; Deckungsprinzip + Übernahmeprinzip, 52 ZVG, soweit nicht bar zu zahlen, 49 ZVG - Befriedigung des betreibenden Gläubigers nur aus Mehrgebot - Meistgebot

97 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen Rangfolge: 1. Verfahrenskosten, 109 I ZVG 2. Rechte nach 10, 12 ZVG (Nr. 1) Auslagen für f r Zwangsverwaltung (Nr. 1a) Feststellungspauschale für f r mit versteigerte bewegliche Sachen in Insolvenz (Nr. 2) Lohnansprüche bei landwirtschaftlichem Grundstück (Nr. 3) Öffentliche Lasten für f r letzten 4 Jahre (Nr. 4) Dingliche Rechte im Rang nach materiellem Recht (Nr. 5) Persönliche Gläubiger (Nr. 6 bis 8) RückstR ckstände

98 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen Beispiel (Versteigerung wegen ): 1. Gerichtskosten - GKG-KV KV Nr ,00 - Verfahren allgemein 0,5 478,00 (Hypo ) - Versteigerungstermin 0,5 478,00 - Zuschlag 0,5 478,00 - Verteilungsverfahren 0,5 478,00 Summe: 1.962,00

99 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen 2. Anwaltskosten für f r betreibenden Gläubiger - RVG-VV VV Nr x0, ,20 - RVG-VV VV Nr ,4 541,60 - Dokumente Nr ,00 - Postpauschale Nr ,00 Summe: 1.669, % MWSt 317,26 - Gesamtsumme: 1.987, = 3.949,06

100 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen Kosten 3950 Offene Grundsteuer Hypothek Grundschuld Grundschuld Sicherungshypothek 20000

101 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen Mindestgebot: Versteigerungsantrag aus Position (4) (3) (2) (1) Bargebot jeweils jeweiliges Mehrgebot

102 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen 7. Schutz vor Verschleuderung a) Antrag des Schuldners nach 30a ZVG b) Antrag des Schuldners nach 85a ZVG 5/10 des Grundstückswerts absolutes Mindestgebot im ersten Termin c) Antrag des Gläubigers nach 74a ZVG

103 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen 7/10 des Grundstückswerts relatives Mindestgebot im ersten Termin Ausschluss bei eigenem Meistgebot, 74b ZVG c) Antrag des Schuldners nach 765a ZPO

104 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen 8. Der Versteigerungstermin 9. Der Zuschlag, 90 ZVG - Ersteher wird Eigentümer - Gefahrübergang, 56 ZVG - Verwahrung des Grundstücks bis zur Zahlung, 94 ZVG - Grundbuchberichtigung erst nach Rechtskraft des Zuschlags oder Durchführung hrung des Verteilungsverfahrens, 130 ZVG - Nicht bestehen bleibende Rechte erlöschen ( ( 91 I ZVG), aber dingliche Surrogation am Erlös, 92 I ZVG 10. Verteilungsverfahren, 105 ff ZVG

105 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen III. Die Zwangsverwaltung, 146 ff ZVG 1. Anordnung auf Antrag des Gläubigers, 146 I ZVG 2. Erfasst laufende Erträge des Grundstücks, 148 I ZVG 3. Wirkung: Beschlagnahme des Grundstücks, 148 I 1 ZVG - unter Entzug der Verwaltung und Benutzung, 148 II ZVG - Eigene Wohnung zu belassen, 149 I ZVG 4. Bestellung eines Verwalters, 150 ZVG - unter Aufsicht des Gerichts, 153 ZVG - ggf. Eigenverwaltung durch Schuldner, 150b ZVG,

106 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen - mit Aufsichtsperson, 150c ZVG - Verwaltungsbefugnis als Partei kraft Amtes, 152 ZVG 5. Befriedigung des Gläubigers aus Nutzungen, 155 ff ZVG, - entsprechend Teilungsplan, 157 ff ZVG 6. Aufhebung des Verfahrens a) nach Befriedigung des Gläubigers, 161 II ZVG ZVG b) bei Anfall besonderen Aufwandes, 161 III

107 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen IV. Die Sicherungshypothek ZPO BGB - Mindestforderung, 750, 866 III ZPO - Persönlicher Titel genügt gt zur Zwangsversteigerung, 867 III ZPO - bei Belastung mehrerer Grundstücke muss Forderung aufgeteilt werden, 867 II 1 ZPO

108 7 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wegen Geldforderungen V. Die Teilungsversteigerung ff ZVG zum Zwecke der Auseinandersetzung, 753 BGB - Kein Vollstreckungstitel erforderlich, 181 I ZVG - ggf. aber Genehmigung nach 1365 II BGB erforderlich - Geringstes Gebot, 44, 182 ZVG - Einstweilige Einstellung auf Antrag eines Miteigentümers, 180 II ZVG - Einstweilige Einstellung wegen Gefährdung gemeinschaftlicher Kinder, 180 III, IV ZVG, mehrfach, bis maximal 5 Jahre

109 8 Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung I. Herausgabeansprüche 1. Bewegliche Sachen a) Herausgabe konkreter Sachen, 883 ZPO - Kein Vollstreckungsschutz - Wird Sache nicht gefunden, Offenbarungsversicherung, 883 II ZPO b) Herausgabe von Gattungssachen, 884 ZPO c) Anspruch auf Übereignung - Übergabe durch Wegnahme, 897 I ZPO - + Abgabe der Übereignungserklärung, rung, 894 ZPO + Annahme der Übereignung 2. Wohnungsräumung umung a) 885 ZPO

110 8 Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung b) Besonderer Schuldnerschutz - Fortsetzung des Mietverhältnisses, 574a ff BGB - Räumungsfrist, 721, 794a ZPO c) Titel gegen jeden Besitzer der Wohnung erforderlich, auch wenn nicht Mieter - BGH ( ), BGHZ 159,383= NJW 2004, 3041 (Ehegatte) - nicht gegen bloße e Besitzdiener

111 8 Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung II. Vollstreckung von Handlungspflichten 1. Vertretbare Handlungen ZPO -- Ermächtigung zur Ersatzvornahme -- Verurteilung zu Kosten der Ersatzvornahme - daneben Schadenersatz wegen Nichtleistung möglich, m 893 ZPO 2. Unvertretbare Handlungen ZPO

112 8 Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung III. Unterlassungspflichten ZPO - Eigenes Verschulden erforderlich - Vollstreckung nach Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils?

113 8 Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung IV. Abgabe von Willenserklärungen rungen ZPO - Nicht tatsächliche Erklärungen, rungen, diese nach 888 ZPO zu vollstrecken - Bei Auflassung Vormerkung gemäß 895 ZPO - nach Rechtskraft muss Gläubiger zum Notar gehen und Auflassung beurkunden lassen

114 9 Rechtsbehelfe I. Überblick - Erinnerung, 766 ZPO - Sofortige Beschwerde, 793 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO - Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO - Vorzugsklage, 805 ZPO - Einstweilige Anordnungen, 769 ZPO

115 9 Rechtsbehelfe II. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO 1. Zweck: Geltendmachung rechtsvernichtender oder rechtshemmender Einwendungen - Tilgung, Erlass, Stundung 2. Prozessuale Gestaltungsklage, arg. 775 Nr. 1 ZPO - Unzulässigerklärung rung der Zwangsvollstreckung Ergebnis: Einstellung der Zwangsvollstreckung, 775 Nr. 1 ZPO, u. Aufhebung bereits getroffener Maßregeln, 776 S. 1 ZPO

116 9 Rechtsbehelfe 3. Abgrenzung a) Erinnerung, 766 ZPO b) Feststellungsklage, 256 ZPO, dass titulierter Anspruch erfüllt, beseitigt nicht Vollstreckbarkeit des Titels c) Abänderungsklage, 323 ZPO, dient der Abänderung des Titels wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse d) Einspruch, 338 ZPO, gegen VU hat Vorrang

117 9 Rechtsbehelfe e) Berufung, 511 ZPO; Schuldner hat Wahl, ob er mit Berufung oder mit Vollstreckungsabwehrklage vorgehen will Hat er bereits Berufung eingelegt, fehlt für f r Vollstreckungsabwehrklage Rechtsschutzinteresse Hat er Vollstreckungsabwehrklage erhoben, kann er zusätzlich Berufung einlegen

118 9 Rechtsbehelfe f) Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gestützt tzt auf 371 BGB g) Bereicherungsklage, 812 I 1, 2. Fall BGB h) Schadenersatzklage, 280 I BGB oder 823 ff, 826

119 9 Rechtsbehelfe 4. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage a) Statthaftigkeit gegen Leistungstitel, 767, 795 ZPO b) Klageantrag: die Zwangsvollstreckung aus dem für r unzulässig zu erklären ren c) Zuständigkeit, 767 I, 802 ZPO d) Rechtschutzinteresse sobald und solange Vollstreckung droht

120 9 Rechtsbehelfe 5. Begründetheit der Klage a) materielle Einwendung - rechtsvernichtende Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlass, Anfechtung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Rücktritt, Ablehnung der Erfüllung durch Insolvenzverwalter, Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfeträger

121 9 Rechtsbehelfe - rechtshemmende Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrecht, Notbedarf ( ( 519 BGB), beschränkte Erbenhaftung ( ( 780, 781 ff, 785, 767 ZPO) b) Keine Präklusion nach 767 II ZPO - Zeitliche Wirkung der Rechtskraft

122 9 Rechtsbehelfe - Einwendung entstanden,, Kenntnis des Schuldners irrelevant - Gestaltungsrecht -- nach Rspr. präkludiert, wenn objektiv vorher entstanden -- nach überwiegender Lit. nur präkludiert, wenn es im Vorprozess ausgeübt werden konnte Begrenzung durch materielle Fristen (z.b. 121, 124 BGB) -- vertragliche Option soll auch nach BGH nachträglich ausgeübt werden können k

123 9 Rechtsbehelfe c) Keine Präklusion nach 767 III ZPO - streitgegenstandsfremde Präklusion - Bündelungsgebot 6. Einstweilige Anordnung, 769 ZPO

124 9 Rechtsbehelfe 7. Urteilswirkungen - Gestaltungswirkung: Verlust der Vollstreckbarkeit - Einstellung u. Aufhebung, 775, 776 ZPO, muss aber zusätzlich beantragt werden - Rechtskraftwirkung für f r nachfolgende Schadenersatz- u. Bereicherungsklagen nur eingeschränkt, nkt, Nicht(mehr)bestehen des Anspruchs nur bei Zwischenfeststellungsklage, 256 II ZPO - Abweisendes Urteil bestätigt tigt Recht des Gläubigers zur Vollstreckung

125 9 Rechtsbehelfe III. Drittwiderspruchsklage 1. Zweck: Abwehr materiell unberechtigter Vollstreckung in Drittvermögen (ähnlich( 1004 BGB) 2. Prozessuale Gestaltungsklage, 775 Nr. 1 ZPO 3. Abgrenzung zu 805 ZPO 4. Zulässigkeit a) Sobald Drittrecht gefährdet b) Zuständigkeit, 771, 802 ZPO c) Rechtsschutzinteresse bis zum Ende der Zwangsvollstreckung

126 9 Rechtsbehelfe dann: Bereicherungs- und/oder Deliktshaftung 5. Begründetheit: Eingriff in ein die Veräußerung erung hinderndes Recht - Eigentum, Miteigentum - Vorbehaltseigentum (Vorbehaltsverkäufer kann intervenieren)

127 9 Rechtsbehelfe - Anwartschaftsrecht (Vorbehaltskäufer kann intervenieren) - Inhaberschaft an Forderung oder sonstigem Recht - Treuhandverhältnisse -- Uneigennützige Treuhand: Treugeber kann gegen Vollstreckung des Gläubigers des Treuhänders intervenieren -- Eigennützige Treuhand:

128 9 Rechtsbehelfe --- bei Sicherungstreuhand kann Sicherungsgeber intervenieren --- auch Sicherungsnehmer kann Vollstreckung durch andere Gläubiger des Sicherungsgebers widersprechen - Sonstige dingliche Rechte - Besitz

129 9 Rechtsbehelfe - Schuldrechtliche Herausgabeansprüche - nicht: schuldrechtliche Verschaffungsansprüche che - Anfechtungsrechte nach AnfG und InsO - Der durch Veräußerungsverbot erungsverbot Geschützte, 772 ZPO - Nacherbe, 773 ZPO

130 9 Rechtsbehelfe - Ehegatte bei Vollstreckung in Gesamtgut, 774 ZPO 6. Einwendungen des Beklagten - Nichtigkeit des Drittrechts, z.b. als Scheingeschäft, 117 BGB - Sittenwidrigkeit, 138 ZPO - Anfechtung nach AnfG ( ( 9) bzw. InsO ( ( 146 II) 7. Einstweilige Anordnung, 771 III, 769 ZPO 8. Urteil a) Kosten, 91 ff ZPO b) Vorläufig vollstreckbar, vgl. 775 Nr. 1, 776 ZPO c) Wirkungen

131 9 Rechtsbehelfe - Gestaltungswirkung Nr. 1, 776 ZPO - materielle Rechtskraft: Klagabweisung schließt t Ersatzansprüche des Dritten gegen Gläubiger aus Stattgebendes Urteil bildet Grundlage für f r eventuelle Schadenersatzansprüche che des Dritten

132 9 Rechtsbehelfe IV. Vorzugsklage, 805 ZPO zur Geltendmachung vorrangiger besitzloser Pfandrechte z.b.: Vermieterpfandrecht gemäß 562 BGB Gastwirtspfandrecht gemäß 704 BGB Frachtführer hrer- u. Spediteurspfandrecht, 441, 464 HGB InsO Vorzugsrechte nach 51 Nr. 2, 3, 4

133 9 Rechtsbehelfe V. Erinnerung, 766 ZPO 1. Rüge R der Tätigkeit T oder Untätigkeit tigkeit des Gerichtsvollziehers - auch Rüge R des Kostenansatzes 2. Rüge R einer Vorpfändung 3. Rüge R von Maßnahmen im Rahmen des Zwangsversteigerungs- o. Zwangsverwaltungsverfahrens 4. Daneben Dienstaufsichtsbeschwerde 5. Sonderregel: Klauselerinnerung, 732 ZPO - Beschwerde nach 71 GBO

134 9 Rechtsbehelfe VII. Sofortige Beschwerde, 793 ZPO 1. gegen Beschlüsse sse des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger

135 9 Rechtsbehelfe VIII. Einstellung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung 1. Einstellung, 775 ZPO 2. Aufhebung, 776 ZPO

136 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft I. Materielle Pflicht zur Versicherung an Eides Statt, 259 II, 260 II BGB 1. FälleF Auskunftspflicht über Endvermögen bei Zugewinnausgleich, 1379 I BGB Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners, 1580 S. 2, 1605 I 3 BGB

137 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft Auskunftspflicht des Erben gegenüber Nachlassgläubiger, 2006 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, 2027, 2028 BGB Auskunftspflicht des Miterben, 2057 BGB 2. Auskunfts- u. Rechenschaftsklage 3. Vollstreckung als unvertretbare Handlung, 889, 888 ZPO

138 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft II. Prozessuale Pflicht zur Offenbarungsversicherung 1. FälleF (1) 807 ZPO (2) 836 III 2 ZPO (3) 883 II ZPO (4) 33 II 6 FGG (5) ähnlich 284 AO

139 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 1. Offenbarungspflicht nach 807 I ZPO Nr. 1 bei erfolgloser Sachpfändung - in bekannte Forderung muss aber zuvor vollstreckt werden; Prozess gegen Drittschuldner nicht erforderlich - nicht nötig n Versteigerungsantrag für r Grundstück oder Eigentumswohnung

140 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft - Nachweis durch Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, 762 ZPO, jüngeren j Datums Nr. 2 Aussichtslosigkeit der Pfändung - bei Fehlen inländischer ndischer Wohnung - Bescheinigung des Gerichtsvollziehers über vergebliche Pfändungsversuche oder fehlendes Vermögen - Haftbefehl nach 901 ZPO

141 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft Nr. 3 Verweigerung der Wohnungsdurchsuchung durch Schuldner - Verweigerung durch Schuldner oder gesetzlichen Vertreter - Weigerung durch Familienmitglied oder sonstige im Haushalt lebende Person genügt gt nicht - Durchsuchungsbeschluss, 758a ZPO, nicht erforderlich - Nachweis durch Protokoll des Gerichtsvollziehers, 762 ZPO

142 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft Nr. 4 Wiederholtes Nichtantreffen des Schuldners - mindestens zweimal in Wohnung (oder Geschäftsr ftsräumen) - trotz rechtzeitiger Ankündigung ndigung - sofern nicht genügend gend entschuldigt (Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Kur, auswärtige Arbeit) - Nachweis durch Protokolle des Gerichtsvollziehers, 762 ZPO

143 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 2. Offenbarungspflicht nach 836 III 2 ZPO über Urkunden, die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötign Z.B. Vertragsurkunde, Schuldschein, Abtretungsurkunde, Versicherungspolice, Lohnabrechnung, Verzicht auf Verjährungseinrede - Kein besonderer Herausgabetitel erforderlich - Herausgabevollstreckung, 883 I - Hilfsweise Offenbarungspflicht

144 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 3. Nichtvorfinden der herauszugebenden Sache, 883 II - Nachweis durch Protokoll, 762 ZPO - Gläubiger kann stattdessen Schadenersatz statt der Leistung verlangen, 280, 281 BGB, muss den Anspruch aber ggf. neu einklagen, 893 II ZPO

145 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft II. Verfahren zur Abgabe der Offenbarungsversicherung 1. Antrag ( Auftrag( Auftrag ) ) des Gläubigers, 900 I 1 ZPO, beim GV mit Nachweisen für f r Voraussetzungen 2. Zuständigkeit: 899 I, 802 ZPO, GV beim AmtsG des Wohnsitzes des Schuldners zur Zeit des Antrags - unzuständiger ndiger GV gibt Antrag an Verteilungsstelle des zuständigen AmtsG ab, 899 II ZPO 3. Rechtschutzbedürfnis - auch bei kleiner Restforderung - nicht, wenn Vermögen bereits bekannt

146 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 4. Wiederholte Versicherung innerhalb von drei Jahren nach 903 ZPO nur, - wenn Vermögenserwerb glaubhaft - oder bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst 5.a) Terminsbestimmung durch GV, 900 I b) Sofortabnahme nach 900 II, 807 I ZPO, bei Widerspruch neuer Termin, 900 II 3, 4 ZPO c) bei Terminsablehnung, 766 ZPO

147 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 6. Ablauf des Termins a) Vertagung wegen Tilgungsbemühungen, 900 III ZPO b) (mündlicher) Widerspruch des Schuldners gegen Verpflichtung, 900 IV ZPO (1) Gründe: - Vollstreckungsvereinbarung mit Gläubiger - Verfahrensmangel - Abgabe innerhalb von 3 Jahren - Schutzantrag nach 765a ZPO - genügende gende Sicherung des Gläubigers, 777 ZPO NICHT: -Kenntnis des Vermögens - Einwendungen gegen Anspruch ( ( 767 ZPO)

148 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft (2) Entscheidung des Rechtspflegers über Widerspruch, 900 IV 1 ZPO, 20 Nr. 17 RPflG dagegen sofortige Beschwerde, 793 ZPO, 11 I RPflG (3) Verwerfung des Widerspruchs: Pflicht zur Abgabe nach Rechtskraft, sofern nicht Vollstreckungsgericht frühere Abgabe anordnet (Beschwerde insoweit ohne aufschiebende Wirkung; Beschwerdegericht kann aber Vollziehung aussetzen, 570 II ZPO) (4) Stattgabe des Widerspruchs - Schuldner braucht Erklärung rung nicht abzugeben - Gläubiger kann neue Erklärung rung wegen neu eingetretener Tatsachen beantragen

149 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft c) Schuldner erscheint zum Termin, legt keinen Widerspruch ein und gibt Offenbarungsversicherung ab (1) Inhalt: 807 I, II ZPO - Verzeichnis des Vermögens - Grund von Forderungen + Beweismittel - entgeltliche Veräußerungen erungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren (Abs. 2 S.1 Nr. 1) - unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren (Abs. 2 S.1 Nr. 2) - unpfändbare ndbare Sachen nicht, es sei denn Austauschpfändung sei möglich m (Abs. 2 S. 2) - nicht bloße e Erwerbsaussichten

150 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft ja: Erwerb unter Eigentumsvorbehalt Ort, wo sich Sachen befinden Arbeitslohn, auch bei Schwarzarbeit Bankkonten, auch soweit ohne Guthaben (2) Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt, 807 III 1 ZPO nach Belehrung, 807 III 2, 480 ZPO (3) Abgabe persönlich, ggf. durch gesetzlichen Vertreter Gesellschaft u. jur. Person durch Organ; bei Mehrpersonenorgan bestimmt GV analog 455 I, 449 ZPO, wer die Erklärung rung abgibt und ob nur einer oder mehrere sich erklären ren müssen; entsprechend muss er zum Termin laden Wird Geschäftsf ftsführer abberufen, um Abgabe der e.v. zu verhindern, bleibt bisherigen Geschäftsf ftsführer verpflichtet

151 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft III. Schuldnerverzeichnis 1. Eintragung nach Abgabe der e.v. gemäß 807 ZPO (oder nach Anordnung der Haft), 915 I ZPO, 20 Nr. 17 RPflG 2. Einzel-Auskunft aus Verzeichnis auf Antrag, 915b I 1 wenn berechtigtes Interesse zu Zwecken des 915 III ZPO (Kreditwürdigkeitspr rdigkeitsprüfung), keine direkte Einsicht 3. Erteilung von Abdrucken aus Verzeichnis an Stellen in 915e ZPO - Kammern - SCHUFA (Schutzvereinigung für f r allgemeine Kreditsicherung) - sonstige private Auskunfteien

152 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft Auskünfte aus Listen gemäß 915e II ZPO 4. Löschung L a) nach 3 Jahren ab Jahresende der Abgabe oder der Haftanordnung oder des Endes der Haftvollstreckung, 915a I ZPO b) vorzeitig ( ( 915a II ZPO) (1) bei Befriedigung des Gläubigers (2) Wegfall des Eintragungsgrundes z.b. nachträglicher Stattgabe eines Widerspruchs Wegfall des Titels c) Gegen Löschung L oder Nichtlöschung Erinnerung, 766 ZPO, keine Beschwerde, 915c ZPO, wohl aber Rechtspflegererinnerung nach 11 II RPflG an Richter

153 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft IV. Haft - zur Erzwingung der Abgabe der e.v. 1. Voraussetzungen des Haftbefehls a) Nichterscheinen im Abgabetermin oder grundloses Verweigern der Abgabe, 901 S. 1 ZPO -- nicht bei nicht ordnungsgemäß äßer Ladung -- nicht bei fehlendem Verschulden b) Grundlose Weigerung trotz Belehrung

154 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft -- Einfache Weigerung -- Weigerung nach Verwerfung des Widerspruchs -- Bei Einlegung von Widerspruch ist Weigerung zunächst begründet; über ihn muss erst entschieden werden, 900 IV -- Weigerung nach Widerspruch, aber sofortiger Anordnung nach 900 IV 3, 2. Hs. ZPO c) Antrag des Gläubigers, 901 S.1 ZPO (kann mit Antrag auf Abgabe der e.v. verbunden werden d) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen e) Keine zweite Haft nach 6 Monaten Haft, 914 ZPO

155 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 2. Erlass des Haftbefehls durch Richter, Art. 104 II GG, 4 II Nr. 2, 20 Nr. 17 RPflG - Angaben, 901 S. 2 ZPO - Tag des Erlasses, 909 II ZPO - Zustellung unnötig, 901 S. 3 ZPO - Gegen Erlass oder Ablehnung: sofortige Beschwerde, 793, 567 ff ZPO -- Frist ab Zustellung -- Schuldner kann (nur) nachträglich entstandenen Widerspruchsgrund geltend machen, z.b. Zahlung, Erlass

156 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft 3. Vollziehung des Haftbefehls a) Verhaftung durch GV, 909 S. 1 ZPO, auf Antrag des Gläubigers, 753 I ZPO, unter Übergabe einer beglaubigten Abschrift, 909 S. 2 ZPO - Antrag kann eingeschränkt nkt erteilt werden, z.b. nur, wenn keine Teilzahlung b) Unzulässigkeit der Haft

157 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft (1) aus Gesundheitsgründen, nden, 906 ZPO (2) nach Entlassung auf Antrag des Gläubigers, 911 ZPO (3) bei Abgeordneten, 904, 905 ZPO (4) bei Beamten vor Anzeige an Dienstherrn, 910 ZPO (5) drei Jahre nach Erlass des Haftbefehls, 909 II ZPO c) Haftdauer: höchstens h 6 Monate, 913 ZPO d) Jederzeit Abgabe der e.v., 902 ZPO e) Entlassung nach Fristablauf oder Abgabe der e.v., 902 II, 913 S. 2 ZPO

158 10 Eidesstattliche Versicherung und Haft f) Bei Vollstreckung aus mehreren Titeln gilt nicht 6 Monatsfrist insgesamt, sondern 914 ZPO g) Haftkosten sind Teil der Vollstreckungskosten - Sie werden ohne Titel mit beigetrieben, 788 I 1 ZPO - Kostenschuldner des GV ist stets auch Auftraggeber, 13 I Nr. 1 GvKostG, er kann Vorschuss verlangen, 4 GvKostG - Verhaftung kostet 30,, GvKostG-KV KV Nr Kosten der Zwangshaft, GKG-KV KV Nr II StVollzG + Bek. des BMJ: Einzelhaft (West) monatlich Unterbringung 161, 33 + Frühst hstück 42,80 + Mittagessen 76,50 + Abendessen 76,50 - Gericht verlangt Auslagenvorschuss, 17 GKG; Antragsteller (Gläubiger) wird Kostenschuldner, 22 I 1 GKG

159 11 Der einstweilige Rechtsschutz I. Funktion 1. Prozess = Rechtsschutz in der Zeit 2. Schneller summarischer Prozess 3. Sicherung des status quo 4. Sicherung des materiellen Rechts, d.h. der künftigen Zwangsvollstreckung aus Hauptsachetitel II. Verbindung von Hauptsache und einstweiligem Rechtsschutz III. Gebot effektiven Rechtsschutzes./. Vorwegnahmeverbot

160 11 Der einstweilige Rechtsschutz IV. Arten des einstweiligen Rechtsschutzes 1. Der Arrest (1) Dinglicher Arrest, 916, 917 ZPO (2) Der persönliche Arrest, 918 ZPO 2. Die einstweilige Verfügung (1) Sicherungsverfügung gung (2) Regelungsverfügung gung (3) Befriedigungsverfügung 3. Einstweilige Anordnung (1) 49 ff FamFG in Familiensachen (2) 246 ff FamFG in Unterhaltssachen

161 12 Der Arrest I. Der Arrestprozess 1. Streitgegenstand 2. Das Arrestgesuch a) Bestimmtheit b) Kein Anwaltszwang, 920 III ZPO c) Rechtshängigkeit für f r weitere Eilverfahren d) Rücknahme R des Gesuchs 3. Zulässigkeit des Gesuchs (1) Allgemeine Prozessvoraussetzungen (2) Arrestgrund

162 12 Der Arrest (3) Rechtsschutzbedürfnis 4. Begründetheit des Gesuchs a) Arrestanspruch b) Arrestgrund (1) Dinglicher Arrest, 917 I ZPO - Schlechte Vermögenslage genügt gt nicht - Drohende Konkurrenz anderer Gläubiger, str. - Vollstreckung im Ausland, 917 II ZPO (2) Persönlicher Arrest, 918 ZPO

163 12 Der Arrest 5. Besonderheiten des Eilverfahrens a) Zuständigkeit Gericht der Hauptsache oder Amtsgericht der belegenen Sache, 919 ZPO b) Entscheidung durch Vorsitzenden, 944 ZPO c) Kurzfristige Terminierung, nur Ladungsfrist, 217 ZPO, zu beachten d) Verzicht auf mündliche m Verhandlung, 922 I 1 ZPO - Art. 103 I GG? - Berücksichtigung der Erfolgsaussichten e) Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund, 920 II ZPO ( ( 294 ZPO)

164 12 Der Arrest f) Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung, 921 ZPO g) Volle Schlüssigkeitspr ssigkeitsprüfung durch Gericht? 6. (Positive) Entscheidung a) durch Urteil b) durch Beschluss c) Zustellung der Entscheidung im Parteibetrieb durch GV, 922 II, 191 ff ZPO d) Fristsetzung für f r Hauptsacheverfahren, 926 ZPO 7. Anordnung von Sicherheitsleistung, 921 ZPO

165 12 Der Arrest 8. Abwendungsbefugnis (Lösungssumme), 923 ZPO 9. Vollziehungsfrist, 929 II ZPO 10. Rechtsbehelf: a) Urteil Berufung, 511 ff ZPO b) Beschluss Widerspruch, 924 ZPO - kein Suspensiveffekt, 924 III 1 ZPO - einstweilige Anordnung zulässig, 924 III 2 ZPO 11. Aufhebung wegen veränderter Umstände, 927 ZPO

166 12 Der Arrest II. Vollziehung des Arrests 1. Keine Vollstreckungsklausel, 929 I ZPO 2. Vollziehungsfrist, 929 II ZPO 3. Arrestpfändung, 930 ZPO a) Verstrickung b) Arrestpfandrecht - Prioritätsprinzip tsprinzip - Umwandlung in normales Pfandrecht

167 12 Der Arrest c) Arresthypothek, 932 ZPO III. Schadenersatz des Gläubigers, 945 ZPO 1. Risikohaftung (ohne Verschulden) 2. Haftung für f r Vollziehungsschaden 3. Haftung bei anfänglich nglich ungerechtfertigter Anordnung (Fall 1) 4. Haftung bei Verstreichen der Klagefrist (Fall 2)

168 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung A. Die einstweilige Verfügung im System des einstweiligen Rechtsschutzes 1. Verhältnis Arrest einstweilige Verfügung 2. Einstweilige Verfügung Einstweilige Anordnung a) 49 ff, 214, 226, 246 ff FamFG b) 707, 719, 732 II, 766 I 2, 769, 771 III, 805 IV ZPO

169 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 3. Selbständiges Beweisverfahren, 485 ff

170 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung B. Arten der einstweiligen Verfügung: 1. Sicherungsverfügung, gung, 935 ZPO 2. Regelungsverfügung, gung, 940 ZPO 3. Leistungs-(Befriedigungs) (Befriedigungs)-Verfügung (1) Unterlassungsverfügung gung (2) Herausgabeverfügung gung

171 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung (3) Presserechtliche Gegendarstellung, Art. 10 BayPrG (4) Auskunft bei offensichtlicher Rechtsverletzung z.b. 19 III MarkenG, 46 III GeschmMG, 140b III PatG, 101a III UrhG (5) Vorläufige Belieferung mit Wasser, Strom, Gas Vorläufiger Netzzugang, Durchleitungsanspruch

172 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung (6) Vorläufige Beseitigung (7) Unterhaltsleistung ff FamFG - Schadenersatzrente, 842ff BGB (8) Abschlagszahlungen auf Lohn, auf Versicherungsleistungen, auf Miete

173 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 4. Sonderfälle (1) Sicherung der Ansprüche der Verbände nach 1, 2, 3 UKlaG, auch Veröffentlichungsbefugnis, 7 UKlaG (2) 554 I BGB (Duldung von Erhaltungsmaßnahmen nahmen durch Mieter) (3) Bauhandwerkersicherungshypothek, 648 BGB, nein; nur Vormerkung zur Eintragung, 883, 885 BGB

174 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung (4) Vormerkung, 883, 885 BGB (5) Widerspruch, 899 II 1 BGB (6) Einstweilige Verfügung über Abstimmungspflicht in Gesellschaft - Regelung von Geschäftsf ftsführung und Vertretung (7) Einstweilige Verfügung gegen Leistung auf Bürgschaft B auf erstes Anfordern

175 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung (8) Vorbeugender Unterlassungsanspruch im Presserecht Gegendarstellungsanspruch, z.b. Art. 10 III BayPrG

176 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung (10) Arbeitsrecht: - Urlaub - Herausgabe der Arbeitspapiere - Arbeitszeugnis - Rückgabe mitgenommenen Betriebseigentums - Beschäftigungsanspruch - Weiterbeschäftigung trotz unwirksamer Kündigung bzw. Entbindung von Pflicht - Wettbewerbsverbot - Lohnfortzahlung bei unwirksamer KündigungK - Konkurrenten klage klage gegen Beförderung - Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahme

177 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 5. Wettbewerbsrecht A. Allgemeine Fragen a) Dringlichkeitsvermutung, 12 II UWG - analoge Anwendung im Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht (str.), Kartellrecht b) vorrangig vor Hauptverfahren c) Grenze: Geeignetheit d) Ausschließlichkeit lichkeit bei zeitgebundenen Wettbewerbsverstöß ößen

178 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung B. Prozessuale Voraussetzungen 1. Rechtschutzbedürfnis - nicht bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels - Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung beseitigt Wiederholungsgefahr und damit Unterlassungsanspruch, nicht Rechtsschutzbedürfnis - Parallelverfahren, nur 8 IV UWG, wenn missbräuchlich

179 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 2. Verfügungsanspruch 3. Verfügungsgrund 4. Nicht: - Abmahnung, vgl. 12 I 1 UWG, ggf. 93 ZPO 5. Hauptsacheersetzung a) wenn keine Hauptsache folgt; Klagefrist nur auf Antrag, 926 ZPO b) durch Unterwerfungserklärung rung mit Vertragsstrafeversprechen und Abschlusserklärung rung (Verzicht auf weitere prozessualen Rechte)

180 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 6. Folgen des Verfügungsantrags - Rechtshängigkeit mit Eingang bei Gericht (nicht erst mit Zustellung) - Streitgegenstand: vorläufige Sicherung bzw. Erfüllung; mit Streitgegenstand des Hauptverfahrens nicht identisch - Hemmung der Verjährung, 204 I Nr. 9 BGB 7. Paralleles Hauptsacheverfahren - grds. ja, aber meist unnötig

181 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung 8. Beschlussverfahren (ohne mündliche m Verhandlung) a) Erlass der e.v. in dringenden Fällen, F 937 II ZPO b) Zurückweisung des Antrags, 937 II ZPO - nur bei formaler Unzulässigkeit zweckmäß äßig

182 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung - bei vermutlicher Unschlüssigkeit ssigkeit besser: Beschluss: nicht ohne mündliche m Verhandlung eröffnet Rücknahmemöglichkeit c) (formlose) Anhörung des Gegners? Vgl. 936, 924 ZPO (Widerspruch) d) Beschlussverfügung, 936, 922 I 1 ZPO

183 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung - idr: Dem Antragsgegner wird wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung untersagt,. - Bindung an Antrag, 308 I 1 ZPO ( 938 I ZPO) - Zustellung an Antragsteller (!) von Amts wegen, 936, 929 II, 329 II 2 ZPO - Zustellung an Antragsgegner im Parteibetrieb, 936, 922 II ZPO

184 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung e) Vollziehung, 936, 929 II ZPO - Parteizustellung genügt, gt, wenn Beschluss Androhung der Ordnungsmittel, 890 II ZPO, enthält (muss besonders beantragt werden!) - bei nicht rechtzeitiger Vollziehung: e.v. von Anfang an ungerechtfertigt f) Widerspruch, 936, 924 ZPO - zulässig: beschränkt auf Aufbrauchs-, Beseitigungs- oder Umstellungsfrist

185 13 Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung g) Sofortige Beschwerde gegen zurückweisenden Beschluss, 567 I Nr. 2 ZPO 9. Urteilsverfahren a) Anberaumung mündlicher m Verhandlung; ggf. Verkürzung rzung der Ladungsfrist, 217, 226, 224 II ZPO b) Glaubhaftmachung, 936, 920 II, 294 ZPO, daher nur ein Verhandlungstermin c) IdR Stuhlurteil, 310 I 1, 1. Fall ZPO

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

2 Durchführung der Zwangsvollstreckung. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte

2 Durchführung der Zwangsvollstreckung. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte II. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte Gl. VollstrFord Pfändung Sch. (Gl.) VollstrObj Einziehung Sch. Drittschuldner 61 II. Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung ( 724)

Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Amtliche Abschrift des Titels Vollstreckungsklausel - einfache - qualifizierte Rechtsnachfolge etc. Bedingungseintritt etc. Folie 24 Voraussetzungen der Klauselerteilung

Mehr

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Dipl.-Rpfl. (FH) Rainer Goldbach Amtsgericht Frankfurt am Main rainer.goldbach@web.de 17.05.2010 1 Übersicht 1. Pfändungsschutz bei Kontopfändung

Mehr

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz ANWALTFO R M U LAR E DeutscherAnwaltVerein Vorläufiger Rechtsschutz Schriftsätze und Erläuterungen Von VRiLG Harald Crückeberg Oldenburg 2. Auflage 2001 6 56 Juristische GesamtbibliotheK Technische Universität

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Teil III: Das Vollstreckungsrecht 6. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

Teil III: Das Vollstreckungsrecht 6. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

1. Deutscher Privatinsolvenztag

1. Deutscher Privatinsolvenztag 1. Deutscher Privatinsolvenztag Privatinsolvenz in Deutschland als 2. Chance - ein interdisziplinärer Diskurs zwischen Gläubigern, Schuldnerberatern und Insolvenzverwaltern/ Treuhändern 5. November 2010

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren,

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

Vollstreckung effektiv

Vollstreckung effektiv Vollstreckung effektiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2008 A Akteneinsicht Akteneinsichtsrecht 6/08 96 Amtshilfe Schuldnervermögen transparenter 5/08 76 Antragstellung Arbeitsgerichtliche Titel: Vorsicht

Mehr

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2014 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

Die Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung I. Allgemeines Unter Zwangsvollstreckung ist die mit Hilfe des Staates erzwungene Befriedigung titulierter (= gerichtlich festgestellter) Ansprüche eines Gläubigers zu verstehen.

Mehr

Die eidesstattliche Versicherung (EV) Wie gehe ich in der Kommunalverwaltung damit um?

Die eidesstattliche Versicherung (EV) Wie gehe ich in der Kommunalverwaltung damit um? Die eidesstattliche Versicherung (EV) Wie gehe ich in der Kommunalverwaltung damit um? 1 Das Verfahren hat verschiedene Nützlichkeiten: Zweck Bedeutung für den Schuldner Bedeutung für den Gläubiger Zuständigkeit

Mehr

Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen

Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen NJW-Schriftenreihe Band 57 Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen von Wilhelm Berneke 2., neu bearbeitete Auflage Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen Berneke wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15 1 Berechnung des pfändbaren Netto-Arbeitseinkommens 19 A. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für gewöhnliche Gläubiger (Formular 1) 19

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Fragestellungen Wie ist die geltende Rechtslage seit dem 1.1.2012? Wer kann ein Pfändungsschutzkonto unter welchen Voraussetzungen einrichten? Welche Auswirkungen

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Fachverband der Kommunalkassenverwalter Bundesarbeitstagung 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Referent: Dipl.-Rpfl. Stefan Geihofer Workshop-Themen Änderung der Rechtslage in der ZPO ( 833a, 850k)

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

WM-Tagung zum Bankrecht. Kontenpfändung Aktuelle Entwicklungen. Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn. Übersicht

WM-Tagung zum Bankrecht. Kontenpfändung Aktuelle Entwicklungen. Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn. Übersicht WM-Tagung zum Bankrecht Kontenpfändung Aktuelle Entwicklungen Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn Übersicht Pfändung von Girokonten (Grundlagen) Erfassung von Guthaben auf Separatkonten Ausforschungspfändung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Bei der Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner, ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 19 Abkürzungsverzeichnis... 21 Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde I. Die privilegierten Forderungen... 25 1. Das Privileg welche Forderungen

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November 2005. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November 2005. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 45/05 BESCHLUSS vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 885 Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach 885 ZPO auf eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

F. In das unbewegliche Vermögen. III. Verteilungsverfahren

F. In das unbewegliche Vermögen. III. Verteilungsverfahren F. In das unbewegliche Vermögen 139 III. Verteilungsverfahren Lit.: Jauernig/Berger 21. Bestehen an einer Forderung oder einem sonstigen Recht mehrere Pfandrechte verschiedener Gläubiger und reicht der

Mehr

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren

Mehr

Zwangsversteigerung von Grundstücken

Zwangsversteigerung von Grundstücken Zwangsversteigerung von Grundstücken Derzeit findet eine wahre Flut von Zwangsversteigerungen statt. Die betroffenen Schuldner sehen sich dann mit einem Verfahren konfrontiert, der vom Gesetzgeber äußerst

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG

SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG 33. Mietrechtstage des ESWiD 7. bis 9. Mai 2014 in Berchtesgaden Jost Emmerich, RiAG München RiAG Jost Emmerich - 33. Mietrechtstage 2014 in Berchtesgaden 2 Übersicht

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Androhung von Ordnungsmitteln bei Vergleich mit Vertragsstrafe Beschluss 03.04.2014, I ZB 3/12 2. UWG: unmittelbare Aufforderung zum Kauf durch Kaufappell

Mehr

A) Regelung der Drittwiderspruchsklage

A) Regelung der Drittwiderspruchsklage II. Drittwiderspruchsklage Fall: Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S einen DVD-Spieler, den sich S von E geliehen hatte. Was kann E gegen die Zwangsvollstreckung in seinen DVD-Spieler unternehmen? In

Mehr

http://d-nb.info/1018781005

http://d-nb.info/1018781005 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 9 Literaturverzeichnis 19 1 Systematik und Strukturen 23 2 Selbstständiges Beweisverfahren 27 3 Einstweilige Verfügung 75 4 Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

Alternativen zur Zwangsversteigerung

Alternativen zur Zwangsversteigerung Alternativen zur Zwangsversteigerung Effizienter und verlustminimierender Umgang mit Immobilien aus notleidenden Finanzierungen Peter Cosack Rechtsanwalt ehem. Sparkasse Essen Michael Haunschild Leiter

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

Vorlesung ZPO II. Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz

Vorlesung ZPO II. Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz 2.1. Allgemeines Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz Ist zur Durchsetzung eines Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner noch ein Urteil als Vollstreckungstitel nötig,

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe 2011 7./14. Juli 2011. Rechtswirkungen von Vergleichen

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe 2011 7./14. Juli 2011. Rechtswirkungen von Vergleichen Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine prozessuale Voraussetzungen Titel: 704, 708, 794 ZPO, z.b.: rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil Prozessvergleich notarielle

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Literaturverzeichnis. 19. 1 Systematik und Strukturen. 23. 2 Selbständiges Beweisverfahren. 27

Inhaltsverzeichnis: Literaturverzeichnis. 19. 1 Systematik und Strukturen. 23. 2 Selbständiges Beweisverfahren. 27 Inhaltsverzeichnis: Literaturverzeichnis. 19 1 Systematik und Strukturen. 23 2 Selbständiges Beweisverfahren. 27 A. Ziele und Alternativen. 27 B. Voraussetzungen. 30 I. Beweissicherung. 30 II. Streitschlichtendes

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07 ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs. 2, 152; BGB 566a Eidesstattliche Versicherung bei Verrechnung

Mehr

Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 922 I, 511, 517 ZPO

Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 922 I, 511, 517 ZPO Rechtsbehelfsfristen Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 d EinigungsV zu beachten. 1. Arrest und Einstweilige Verfügung Rechtsbehelf Frist Fristbeginn

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

4 Einstweiliger Rechtsschutz (er)

4 Einstweiliger Rechtsschutz (er) (er) I. Überblick 1. Rechtfertigung des er: - Bedürfnis nach schnellem Schutz zur Sicherung künftiger ZwV (100.000/Jahr, Wettbewerbsrecht) - Selbsthilfeverbot Justizgewährungsanspruch - s. Mahnverfahren

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2006. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2006. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 58/06 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 836 Abs. 3 Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Antrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand

Antrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand Antrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand Name und Anschrift Datum 1. Forderungsart Bescheid bzw. Rechnung vom in Höhe von Art der Forderung fällig am beantrage ich hiermit zu

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr