Internationales Privatrecht I (IPR I)

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1 Internationales Privatrecht I (IPR I) Vorlesungsskriptum Wintersemester 2006 / 2007 Prof. Dr. Jolanta Kren Kostkiewicz unter Mitarbeit von lic. iur. Michel Pellascio, Fürsprecher Institut für Internationales Privat- und Verfahrensrecht Universität Bern

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3 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis I A. Organisatorische Hinweise VII B. Lehrmittel und Quellen IX 1. Teil Grundlagen 1 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) 1 I. Begriff des IZPR 1 II. Gerichtsbarkeit und Immunität 1 III. Internationale Zuständigkeit 2 1. Begriff 2 2. Arten Direkte Zuständigkeit Indirekte Zuständigkeit Allgemeine Zuständigkeit Besondere Zuständigkeiten Ausschliessliche Zuständigkeit Zwingende Zuständigkeit Alternative (konkurrierende) Zuständigkeiten Subsidiäre Zuständigkeiten Exorbitante Zuständigkeiten 5 IV. Lex fori-prinzip 6 V. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 6 1. Im Allgemeinen 6 2. Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen im Besonderen 7 VI. Rechtsquellen 7 1. Vorrang der völkerrechtlichen Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG) Multinationale Verträge Bilaterale Verträge 8 2. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom (IPRG; SR 291) Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften des Allgemeinen Teils Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften des Besonderen Teils (ausgenommen Konkurs und Nachlassvertrag sowie internationale Schiedsgerichtsbarkeit) 9

4 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis II 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 11 I. Geschichte und gegenwärtige Tendenzen des IPR (im Selbststudium) 11 II. Begriff und Funktion des IPR Begriff Funktion 11 III. Rechtsquellen Gesetzesrecht Staatsverträge Rechtsprechung Lehre 14 IV. Abgrenzung zwischen IPR und IZPR 14 V. Anwendungsbereich des IPRG 14 VI. Eigenart des IPR 15 VII. Aufgabe des IPR 15 VIII. Methoden des IPR Teil Allgemeine Lehren 16 3 Kollisionsnormen 16 I. Begriff 16 II. Bestandteile 17 III. Anwendung der Kollisionsnormen (Subsumtion) 18 IV. Arten Einseitige und zweiseitige Kollisionsnormen Offene und versteckte Kollisionsnormen Selbständige und unselbständige Kollisionsnormen Sachnorm- oder Gesamtverweisung 20 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen 21 I. Wesen 21 II. Struktur 21 III. Auslegung 21 IV. Anknüpfungstechniken Kombinierte Anknüpfung Subsidiäre Anknüpfung Alternative Anknüpfung Akzessorische Anknüpfung Kumulative (häufende) Anknüpfung Distributive (gekoppelte) Anknüpfung Relative Anknüpfung 23

5 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis III V. Arten von Anknüpfungsbegriffen Persönliche Anknüpfungen Territoriale Anknüpfungen Funktionelle Anknüpfungen 24 VI. Die wichtigsten Anknüpfungsbegriffe Anknüpfungsbegriffe im IPRG im Allgemeinen Anknüpfung an Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt / Sitz / Niederlassung im Besonderen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Besonderen Anknüpfung an den Parteiwillen (Rechtswahl; subjektive Anknüpfung) im Besonderen Unterschied zwischen Privatautonomie und Parteiautonomie Unterschied zwischen kollisionsrechtlicher und materiellrechtlicher Verweisung Unterschied zwischen kollisionsrechtlicher Verweisung und professio iuris Unterschied zwischen Parteiautonomie und hypothetischem Parteiwillen 28 VII. Zweck der Anknüpfung 29 VIII. Statutenwechsel Begriff Voraussetzungen Wirkungen 31 5 Verweisungsbegriff im Besonderen 33 I. Qualifikation (Auslegung) der Kollisionsnorm Problematik Qualifikation im Allgemeinen Qualifikation im IPR im Allgemeinen Qualifikation im IPR im Besonderen Ursachen des Qualifikationsproblems Systemunterschiede zwischen in- und ausländischem Recht Systemlücken des inländischen materiellen Rechts Systemunterschiede zwischen inländischem materiellen Recht und inländischem IPR Systemunterschiede zwischen in- und ausländischem IPR Verwendung von rechtssystematischen Begriffen des materiellen Rechts im IPR Mögliche Lösungen des Qualifikationsproblems Qualifikation nach der lex fori Qualifikation nach der lex causae Autonome rechtsvergleichende Qualifikation Qualifikation ersten und zweiten Grades 36

6 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis IV II. Anpassung (Angleichung, Umdeutung) Funktion Anwendungsfälle Normenmangel Normenhäufung Normenunverträglichkeit (qualitative Normendiskrepanz) Voraussetzungen der Anpassung Mögliche Lösungen 38 III. Vorfrage Vorfrage im Allgemeinen Vorfrage im IPR im Besonderen Mögliche Lösungen der Vorfragenproblematik Unselbständige Anknüpfung der Vorfrage Selbständige Anknüpfung der Vorfrage Alternative Anknüpfung der Vorfrage 40 IV. Teilfrage 40 V. Substitution 41 VI. Unterschied zwischen Vorfragenanknüpfung und Substitution 41 VII. Handeln unter falschem Recht 42 6 Verweisung 43 I. Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) Vorgang Lösungen Art. 14 IPRG 45 II. Ausnahmeklausel 46 III. Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts 47 IV. Ordre public Voraussetzungen für das Eingreifen des ordre public Folgen des Eingreifens des ordre public Ordre public in Staatsverträgen 49 V. Lois d application immédiate Schweizerische lois d application immédiate (Art. 18 IPRG) Ausländische lois d application immédiate (Art. 13 und 19 IPRG) 51 VI. Rechtsumgehung 53 7 Sonderanknüpfungen 54 I. Wesen 54 II. Arten Nach Ansatzpunkten Nach Rechtsquellen 54 III. Zielsetzung 55

7 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis V 8 IPR-Sachnormen 56 I. Begriff 56 II. Erscheinungsformen Teil Besondere Lehren 57 9 Recht der natürlichen Personen 57 I. Regelungsbereich und Abgrenzung des Verweisungsbegriffes 57 II. Rechtsfähigkeit 57 III. Handlungsfähigkeit 57 IV. Partei- und Prozessfähigkeit 58 V. Namensrecht 58 VI. Verschollenerklärung Eherecht 60 I. Verlöbnis 60 II. Eheschliessung Direkte Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen 61 III. Allgemeine Ehewirkungen Verweisungsbegriff Sonderanknüpfungen Regelungsbereich Direkte Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 62 IV. Ehegüterrecht Verweisungsbegriff Regelungsbereich Direkte Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 64

8 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Inhaltsverzeichnis VI V. Scheidung und Trennung Direkte Zuständigkeit Anwendbares Recht Auf die Hauptfrage Auf die Nebenfolgen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Vorsorgliche Massnahmen 65 VI. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Abgrenzungen im Allgemeinen Nichteingetragene, nichteheliche Gemeinschaft im Besonderen Eingetragene (nichteheliche) Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner im Besonderen Ausländische Ehe gleichgeschlechtlicher Partner im Besonderen Kindesrecht 68 I. Quellen des internationalen Kindesrechts Internationale Übereinkommen Nationales Recht 68 II. Direkte Zuständigkeit 69 A. Für Kinderstatusfragen Kindesverhältnis durch Abstammung Anerkennung eines Kindes Adoption Bestreitung des Kindesverhältnisses 70 B. Für Wirkungen des Kindesverhältnisses 70 III. Anwendbares Recht 71 A. Auf Kinderstatusfragen Kindesverhältnis durch Abstammung Anerkennung eines Kindes Adoption Bestreitung des Kindesverhältnisses 71 B. Auf Wirkungen des Kindesverhältnisses 72 IV. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses Anerkennung ausländischer Anerkennungen und ausländischer Entscheidungen betreffend Anfechtung einer Anerkennung Anerkennung ausländischer Adoptionen Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend Wirkungen des Kindesverhältnisses 73

9 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Organisatorische Hinweise - Lehrmittel und Quellen VII A. Organisatorische Hinweise Die Lehrveranstaltung Internationales Privatrecht I (IPR I) soll die Studierenden in die Probleme des Internationalen Privatrechts (IPR) einführen. Ausgehend vom heutigen Stand der Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung bezweckt die Vorlesung vor allem, die Besonderheiten der Methoden des IPR anhand praktischer Anwendungsfälle zu veranschaulichen. Internationales Privatrecht I (IPR I) (W2036) ECTS: 6 Punkte Ort: UniS, A -122 Zeit: Donnerstag Beginn: In die Lehrveranstaltung sind mitzubringen: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom (IPRG; SR 291); Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (LugÜ, Lugano-Übereinkommen; SR ); Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom (ZGB; SR 210); Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom (OR; SR 220); Vorlesungsskriptum. Prüfung im Internationalen Privatrecht I (IPR I) [6 ECTS-Punkte]: Das Internationale Privatrecht I (IPR I) wird mündlich geprüft. Die Anmeldung zur Prüfung geschieht wie üblich über das Dekanat der Fakultät. Der Prüfungsstoff umfasst den Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts sowie das Internationale Personen- und Familienrecht. Daneben werden (in dem in der Vorlesung vermittelten Umfang) die Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts geprüft. Die notwendigen Gesetzestexte werden vom Institut zur Verfügung gestellt. Eigene Exemplare dürfen nicht verwendet werden.

10 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Organisatorische Hinweise - Lehrmittel und Quellen VIII Prüfung im Internationalen Privatrecht I & II (IPR I & II) [12 ECTS-Punkte]: Das Internationale Privatrecht I & II (IPR I & II) wird mündlich geprüft. Die Anmeldung zur Prüfung geschieht wie üblich über das Dekanat der Fakultät. Der Prüfungsstoff umfasst das gesamte IPRG (mit Ausnahme des Bereicherungsrechts, des internationalen Konkursrechts und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit) sowie die einschlägigen Staatsverträge. Daneben werden (in dem in der Vorlesung vermittelten Umfang) die Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts geprüft. Die notwendigen Gesetzestexte werden vom Institut zur Verfügung gestellt. Eigene Exemplare dürfen nicht verwendet werden. Hinweis: Neben der Vorlesung Internationales Privatrecht I (IPR I) findet ein Kolloquium zu ausgewählten Fragen des IPR I statt. Kolloquium zu ausgewählten Fragen des IPR I (W2037) ECTS: 0 Punkte Ort: Hauptgebäude, HS 106 Zeit: Mittwoch (alle 2 Wochen) Beginn:

11 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Organisatorische Hinweise - Lehrmittel und Quellen IX B. Lehrmittel und Quellen Andreas BUCHER, Droit international privé suisse, Tome I/2: partie générale droit applicable, Basel/Frankfurt am Main DERSELBE, Droit international privé suisse, Tome II: Personnes, Famille, Successions, Basel/ Frankfurt am Main DERSELBE, Internationales Privatrecht, Bundesgesetz und Staatsverträge, Text- Ausgabe, 6. Aufl., Basel 2005 (zit.: BUCHER, Text-Ausgabe). Andreas BUCHER/Andrea BONOMI, Droit international privé, 2. Aufl., Basel/Genf/ München Andreas FURRER/Daniel GIRSBERGER/Dorothee SCHRAMM, Internationales Privatrecht I, Zürich/Basel/Genf Max KELLER/Kurt SIEHR, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich François KNOEPFLER/Philippe SCHWEIZER, Droit international privé suisse, 3. Aufl., Bern Anton K. SCHNYDER, Das neue IPR-Gesetz, 2. Aufl., Zürich Anton K. SCHNYDER/Pascal GROLIMUND, Tafeln zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf Anton K. SCHNYDER/Gion JEGHER, Die abwesende Opernsängerin und andere Kurzgeschichten, Zürich 2000 (Fälle mit Lösungsvorschlägen und methodischen Hinweisen). Anton K. SCHNYDER/Manuel LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf Ivo SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., St. Gallen/Lachen 2000 (zit.: SCHWANDER, AT). DERSELBE, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, 2. Aufl., St. Gallen/Lachen 1998 (zit.: SCHWANDER, BT). Kurt SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich Gerhard WALTER/Monique JAMETTI GREINER/Ivo SCHWANDER (Hrsg.), Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Texte und Erläuterungen, Bern 1993, 11. Ergänzungslieferung.

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13 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 1 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) 1. Teil Grundlagen 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) I. Begriff des IZPR SCHWANDER, AT, Rz Rechtssätze und Regeln, welche die zivilverfahrensrechtliche Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsberührung ordnen. Das IZPR befasst sich mit folgenden Fragen: Internationale Entscheidungszuständigkeit der Gerichte und Behörden; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Besonderheiten im Verlauf des Erkenntnisverfahrens; Rechtshilfe; Internationales Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht; Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Internationale freiwillige Gerichtsbarkeit. II. Gerichtsbarkeit und Immunität Gerichtsbarkeit (facultas iurisdictionis) stellt einen Anwendungsfall der Staatsgewalt dar. - Im völkerrechtlichen Sinne bedeutet sie die sich aus der Souveränität des Staates ergebende Befugnis, innerhalb seines Territoriums Rechtsprechung auszuüben. Schranken der Gerichtsbarkeit: Grundsatz der Immunität anderer Staaten für hoheitliches Handeln (acta iure imperii); keine Immunität für privatwirtschaftliche Tätigkeit (acta iure gestionis). - Im prozessrechtlichen Sinne ist die Gerichtsbarkeit eine in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung.

14 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 2 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Fall 1 Der Staat X plant in Zürich zur Unterstützung der wachsenden Zahl seiner dort geschäftlich tätigen Bürger die Einrichtung eines Konsulats. Er beauftragt den Makler M (Schweizer mit Wohnsitz in Zürich) mit der Suche nach einem geeigneten Mietobjekt. M findet eine passende Villa, in die das Konsulat einzieht. Die Mäklerprovision bleibt aus. M klagt den Staat X vor dem Bezirksgericht Zürich ein. Der Konsul wendet ein, der Staat X geniesse vor schweizerischen Gerichten Immunität. Zu Recht? III. Internationale Zuständigkeit SCHWANDER, AT, Rz Begriff Die internationale Zuständigkeit bedeutet die Zuweisung der Entscheidungskompetenz über eine Streitsache mit Auslandsbezug an Gerichte oder Behörden eines bestimmten Staates. Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden muss. 2. Arten 2.1. Direkte Zuständigkeit Die direkte internationale Zuständigkeit (Entscheidungszuständigkeit) beantwortet die Frage, ob ein Rechtsstreit mit Auslandsberührung durch ein inländisches Gericht entschieden werden kann oder ob hierfür das Gericht eines ausländischen Staates zuständig ist (z.b. Art. 129 IPRG). Fall 2 F (Bürgerin von Burgdorf/BE mit Wohnsitz in Taschkent/Usbekistan) macht die Bekanntschaft des M (usbekischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Taschkent). Bald darauf stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Nach der Geburt will M das Kind K nicht anerkennen. F klagt deshalb in Burgdorf auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen K und M. Ist das angerufene Gericht zuständig zur Beurteilung der Streitsache? [Hypothese:] Das usbekische Recht kennt keine Vaterschaftsklage.

15 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 3 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) 2.2. Indirekte Zuständigkeit Bei der internationalen indirekten Zuständigkeit (anerkannte Zuständigkeit) geht es um die Frage nach der Zuständigkeit der ausländischen Gerichte/Behörden, einen Entscheid zu erlassen, der in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden soll (z.b. Art. 149 IPRG). Fall 3 Eine schweizerische Ehefrau lässt sich von ihrem polnischen Ehemann in Krakau/ Polen, wo die beiden seit der Eheschliessung lebten, scheiden. Danach kehrt sie in die Schweiz zurück und will hier heiraten. Wird das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt? 2.3. Allgemeine Zuständigkeit Die allgemeine Zuständigkeit wird bestimmt nach dem Grundsatz: actor sequitur forum rei (der Kläger folgt dem Gerichtsstand des Beklagten); d.h. unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beklagten ist dieser an seinem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz bzw. Niederlassung zu verklagen (vgl. Art. 2 IPRG und Art. 2 LugÜ). Fall 4 V mit Wohnsitz in Montréal (Québec/CDN) hat K mit Wohnsitz in Chur die Einrichtung für eine finnische Sauna für CHF 10' verkauft. Die Einrichtung wurde vertragsgemäss geliefert. Da K Zahlungsschwierigkeiten hat, weigert er sich, den Kaufpreis zu bezahlen. Wo kann V klagen? 2.4. Besondere Zuständigkeiten Fall 5 V mit Wohnsitz in Montréal (Québec/CDN) hat K mit Wohnsitz in Chur die Einrichtung für eine finnische Sauna für CHF 10' verkauft. Die Einrichtung wurde geliefert. Da K sich weigert, den Kaufpreis zu bezahlen, klagt V vor dem Gericht in Chur auf Bezahlung des Kaufpreises inklusive Verzugszins auf der Kaufpreisforderung. K erhebt Gegenanspruch wegen Mängeln der Saunaeinrichtung. Kann das Churer Gericht über den Anspruch von K entscheiden?

16 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 4 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) 2.5. Ausschliessliche Zuständigkeit Eine ausschliessliche internationale Zuständigkeit liegt vor, wenn ein Sachverhalt mit internationalem Bezug nur von Gerichten eines bestimmten Staates entschieden werden soll. Fall 6 V mit Wohnsitz in Chicago hatte an M, ebenfalls mit Wohnsitz in Chicago, sein Ferienhaus in Gstaad fest für zwei Jahre vermietet. M bezahlte den Mietzins nur für die ersten acht Monate und zog nachdem er die Einrichtung ruiniert hatte aus. V klagte in Chicago erfolgreich gegen M auf Zahlung der noch geschuldeten Miete sowie auf Schadenersatz. Da M in den USA über kein Vermögen, dafür aber in der Schweiz über ein beträchtliches Bankkonto verfügt, will V das Urteil in der Schweiz vollstrecken lassen. Wie ist die Rechtslage? 2.6. Zwingende Zuständigkeit Von zwingender internationaler Zuständigkeit wird dann gesprochen, wenn eine Zuständigkeit durch Parteiverhalten wie Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5 IPRG) oder Einlassung (Art. 6 IPRG) nicht ausgeschaltet werden kann. Fall 7 K (Schweizer mit Wohnsitz in Bern) bucht über das Internet beim Reisebüro R (mit Sitz in Valletta/Malta) eine Last-Minute-Ferienreise in einem Viersternehotel in Sharm El Sheik/Ägypten. Bei der Ankunft stellt er fest, dass das Hotel sich gerade im Umbau befindet, weshalb ihm ein Dachzimmer ohne jeden Komfort zugewiesen wird. Nachdem K vergeblich versucht hat, mit der örtlichen Vertretung des Reisebüros eine angemessene Unterkunft zu finden, reist er mit dem nächsten Linienflug in die Schweiz zurück. Hier klagt K gegen R auf Schadenersatz usw. Im Reisevertrag findet sich eine Klausel, wonach für alle Streitigkeiten der Gerichtsstand Valletta bestimmt wird. R beruft sich auf diese Gerichtsstandsvereinbarung. Wie ist die Rechtslage? 2.7. Alternative (konkurrierende) Zuständigkeiten Von alternativen Zuständigkeiten wird gesprochen, wenn dem Kläger nach seiner Wahl mehrere Zuständigkeiten zur Verfügung stehen (allenfalls stellt sich die Frage des sog. forum shopping).

17 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 5 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Fall 8 A und B (Gesellschaften mit Sitz in Dover/US-Bundesstaat Delaware) klagen im Jahre 2002 vor einem Gericht in Paris auf Schadenersatz gegen P (mit Wohnsitz in Paris), den Präsidenten einer US-amerikanischen Holdinggesellschaft, sowie gegen andere Verwaltungsräte der Holdinggesellschaft unter ihnen auch gegen C (mit Wohnsitz in Zürich) wegen betrügerischer Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte angeblich verübt hatten. Ist das Gericht in Paris für die Klage gegen C zuständig? 2.8. Subsidiäre Zuständigkeiten Eine subsidiäre Zuständigkeit liegt vor, wenn keine primäre Zuständigkeit gegeben ist (meistens beim Fehlen eines Beklagtenwohnsitzes im Forumstaat; z.b. Art. 112 f. IPRG). Fall 9 S (mit Wohnsitz in Zürich) hat einem französischen Ehepaar (mit Wohnsitz in New York) CHF 300' zwecks Eröffnung eines schweizerischen Restaurants Edelweiss in Phuket/Thailand geliehen. Da das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde, will S seine Darlehensforderung in Zürich einklagen. Ist das Zürcher Bezirksgericht zuständig? 2.9. Exorbitante Zuständigkeiten Von exorbitanten (sog. beziehungsarmen) Zuständigkeiten wird gesprochen, wenn dem Kläger für Klagen gegen Personen ohne inländischen Wohnsitz ein inländisches Forum zur Verfügung steht, obwohl der strittige Sachverhalt in keiner vernünftigen, weil zufälligen, Beziehung zum Forumstaat steht. Fall 10 S (Schweizer mit Wohnsitz in Bern) hat A (österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bregenz) ein Darlehen von CHF 30' gewährt. Nach Ablauf der vereinbarten Rückgabefrist von sechs Monaten weigert sich A, das Darlehen zurückzuzahlen. A verfügt über ein beträchtliches Wertschriftendepot bei einer Bank in Zürich. S lässt das Depot des A verarrestieren und möchte den Arrest prosequieren. Ist das Zürcher Bezirksgericht für die entsprechende Klage zuständig?

18 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 6 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Art. 271 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom (SchKG; SR 281.1) [Arrestgründe]: Der Gläubiger kann für eine [...] Forderung [...] Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen [...]. Art. 279 Abs. 1 SchKG [Arrestprosequierung]: Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes [...] Klage eingereicht, so muss er dies [...] tun. Variante 1: Variante 2: Was gilt im umgekehrten Fall, wenn A das Darlehen dem S gewährt? Was gilt, wenn S das Darlehen dem Ö (österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in New York) gewährt? IV. Lex fori-prinzip Grundsatz: forum regit processum: das anwendbare Verfahrensrecht ist immer das Recht am Gerichtsort, d.h. die lex fori. Fall 11 Die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises VII Konolfingen ist für die Entscheidung über einen Kaufpreisanspruch zuständig. Auf den Kaufvertrag ist das Recht des US- Bundesstaates New York anwendbar. Welches Verfahrensrecht findet Anwendung? V. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen SCHWANDER, AT, Rz Im Allgemeinen Anerkennung eines ausländischen Entscheides bedeutet Erstreckung seiner Wirkungen auf den anerkennenden Staat. Vollstreckbarerklärung (Exequatur) bedeutet Zulassung einer ausländischen Entscheidung zur Zwangsvollstreckung im Inland. Durch diesen Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Behörde wird der ausländische Entscheid nicht nur anerkannt, sondern es werden auch die schweizerischen Zwangsvollstreckungsmittel zur Vollstreckung im Inland zur Verfügung gestellt. Der ausländischen Entscheidung wird dadurch eine neue Eigenschaft, die Vollstreckbarkeit im Inland, verliehen.

19 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 7 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Die Vollstreckung eines Urteils in der Schweiz erfolgt, wenn es auf Geldleistung lautet, grundsätzlich nach den Regeln des SchKG. In Fällen der Vollstreckung von nicht auf Geld lautenden Urteilen ist das kantonale Zivilprozessrecht massgeblich. Vollstreckbar erklärt und vollstreckt werden können nur Leistungsurteile (z.b. Urteile über Forderungen oder innerhalb eines Scheidungsurteils die Nebenfolge der Unterhaltsregelung). [Anmerkung:] Im IZPR wird unter dem Begriff der Vollstreckung auch die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung verstanden (z.b. Marginalie zu Art. 28 IPRG oder Art. 31 ff. LugÜ). Frage: Besteht eine allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen? 2. Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen im Besonderen indirekte (anerkannte) Zuständigkeit: Art. 26 IPRG und die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des IPRG; kein ordentliches Rechtsmittel / Endgültigkeit; Fehlen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 IPRG; Zivil- und Handelssache. VI. Rechtsquellen 1. Vorrang der völkerrechtlichen Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG) 1.1. Multinationale Verträge a.) Direkte Zuständigkeit Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (LugÜ; SR ) Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom (MSA; SR ); ein neues entsprechendes Übereinkommen ist am angenommen worden (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum

20 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 8 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Schutz von Kindern; die Schweiz hat dieses Übereinkommen am unterzeichnet) Übereinkommen betreffend die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, die zur Entgegennahme von Anerkennungen ausserehelicher Kinder befugt sind, vom (SR ) b.) Anerkennung und Vollstreckung Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (LugÜ; SR ) Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom (SR ) Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom (SR ) Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom (SR ) Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom (SR ) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom (SR ) 1.2. Bilaterale Verträge a.) Direkte Zuständigkeit Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom (SR ; betreffend Erbrecht) Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom (SR ; betreffend Erbrecht) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom (SR ) b.) Anerkennung und Vollstreckung Zahlreiche Staatsverträge, u.a. mit Belgien, Deutschland, Italien, Liechtenstein, Österreich, Schweden, der Slowakischen und der Tschechischen Republik (siehe Aufstellung in WALTER/ JAMETTI GREINER/SCHWANDER)

21 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) 9 1. Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) 2. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom (IPRG; SR 291) 2.1. Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften des Allgemeinen Teils Art. 2 Grundsatzzuständigkeit: Wohnsitz des Beklagten Art. 3 Notzuständigkeit Art. 4 Gerichtsstand des Arrests Art. 5 Gerichtsstandsvereinbarung Art. 6 Gerichtsstand der Einlassung Art. 7 Schiedsvereinbarung Art. 8 Gerichtsstand der Widerklage Art. 10 Gerichtsstand für vorsorgliche Massnahmen Art (Anerkennungsvorschriften betreffend ausländische Entscheidungen), 30 (gerichtliche Vergleiche), 31 (Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 32 (Eintragung von Urkunden über den Zivilstand) 2.2. Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften des Besonderen Teils (ausgenommen Konkurs und Nachlassvertrag sowie internationale Schiedsgerichtsbarkeit) Diese Vorschriften gehen als leges speciales den allgemeinen Vorschriften vor. Personenrecht Zuständigkeit: Art. 33 (personenrechtliche Verhältnisse), 38 (Namensänderung), 41 (Verschollenerklärung) Anerkennung: Art. 39 (Namensänderung), 42 (Verschollen- oder Todeserklärung) Eherecht Eheschliessung Zuständigkeit: Art. 43 Anerkennung: Art. 45 Ehewirkungen Zuständigkeit: Art. 46 und 47 Anerkennung: Art. 50 Ehegüterrecht Zuständigkeit: Art. 51 Anerkennung: Art. 58 Scheidung und Trennung Zuständigkeit: Art. 59 und 60 (Hauptklage), 62 Abs. 1 (vorsorgliche Massnahmen), 63 Abs. 1 (Nebenfolgen), 64 Abs. 1 (Urteilsergänzung oder Abänderung) Anerkennung: Art. 65 Eingetragene Partnerschaft Zuständigkeit: Art. 65b

22 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 1 Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) Anerkennung: Art. 65d Kindesrecht Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses Zuständigkeit: Art. 66 und 67 Anerkennung: Art. 70 Kindesanerkennung bzw. Anfechtung einer Anerkennung Zuständigkeit: Art. 71 Anerkennung: Art. 73 Abs. 1 (Anerkennung ausländischer Anerkennung), 73 Abs. 2 (Anerkennung ausländischer Anfechtung der Anerkennung) Adoption Zuständigkeit: Art. 75 und 76 Anerkennung ausländischer Adoptionen: Art. 78 Wirkungen des Kindesverhältnisses Zuständigkeit: Art. 79 Abs. 1 (Vorbehalt in Abs. 2) und 81 Anerkennung: Art. 84 Abs. 1 (Vorbehalt in Abs. 2) Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen Zuständigkeit und Anerkennung: gemäss Verweis in Art. 85 Abs. 1: MSA; Notzuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 3 Erbrecht Zuständigkeit: Art Anerkennung: Art. 96 Sachenrecht Zuständigkeit: Art. 97 und 98 Anerkennung: Art. 108 Immaterialgüterrecht Zuständigkeit: Art. 109 Anerkennung: Art. 111 Obligationenrecht Verträge Zuständigkeit: Art Anerkennung: Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-d Ungerechtfertigte Bereicherung Zuständigkeit: Art. 127 Anerkennung: Art. 149 Abs. 2 lit. e Unerlaubte Handlungen Zuständigkeit: Art Anerkennung: Art. 149 Abs. 2 lit. f Gesellschaftsrecht Zuständigkeit: Art , 164a Anerkennung: Art. 165

23 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) I. Geschichte und gegenwärtige Tendenzen des IPR (im Selbststudium) Empfohlene Lektüre: SCHWANDER, AT, Rz Max GUTZWILLER, Geschichte des Internationalprivatrechts, Basel und Stuttgart 1977 KELLER / SIEHR, SIEHR, 28, II. Begriff und Funktion des IPR SCHWANDER, AT, Rz Begriff Das Internationale Privatrecht (IPR) entscheidet, welche Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt, falls der Sachverhalt Bezüge zu mehreren (mindestens aber zu zwei) Staaten hat. Es enthält dagegen grundsätzlich keine Rechtssätze, die einzelne Sachverhalte (wie Ehescheidung, Teilung des Nachlasses unter den Erben) materiell regeln (sog. Sachnormen). 2. Funktion Das IPR i.e.s. grenzt die (potentiell) kollidierenden Rechtsordnungen für die Lösung eines plurinationalen Sachverhaltes gegeneinander ab (sog. Kollisionsrecht). Fall 12 Welche Elemente der nachfolgenden Sachverhalte mit Bezug zu verschiedenen Staaten sind unter dem IPR-Gesichtspunkt relevant? a.) A mit Wohnsitz in der Schweiz kauft von B mit Wohnsitz in der Schweiz ein Auto. b.) A mit Wohnsitz in Österreich kauft von B mit Wohnsitz in Österreich ein Auto. c.) A mit Wohnsitz in der Schweiz repariert für B mit Wohnsitz in Österreich ein Auto. d.) Die Schweizerin A und der Holländer B lernen sich in New York kennen und heiraten dort. Danach wohnen sie zwei Jahre in Holland und später vier Jahre in der Schweiz. Die beiden wollen sich jetzt scheiden lassen.

24 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) e.) Ein österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einer Italienerin, verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in München. Er hinterlässt Vermögen in Luxemburg und in der Schweiz. f.) S (Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz) fährt in Rimini mit einem in der Schweiz immatrikulierten PW auf ein von F (französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich) gelenktes Auto auf und verletzt dabei auch noch den Fussgänger I (italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien). III. Rechtsquellen SCHWANDER, AT, Rz Gesetzesrecht Altes Recht: Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom (NAG) SCHWANDER, AT, Rz. 89. Geltendes Recht: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom (IPRG; SR 291; in Kraft seit ) zur Entstehungsgeschichte siehe SCHWANDER, AT, Rz

25 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 2. Staatsverträge BUCHER, Text-Ausgabe; SCHWANDER, AT, Rz ; WALTER/JAMETTI GREINER/SCHWANDER. Übersicht Internationales Privatsachrecht Internationales Privatrecht z.b.: Genfer Wechsel- und Checkrecht (1930/31) Wiener Kaufrecht (1980) multilaterale bilaterale z.b. CH-Ital. Niederlassungs- und Konsularvertrag (1868) erga omnes (lois uniformes) auf Gegenseitigkeit z.b. Haager Übereinkommen über Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen (1973) absolut erga omnes quasi erga omnes z.b. MSA (1961) Anwendbares Recht IZPR z.b.: Haager Übereinkommen betreffend das auf New Yorker Übereinkommen über die internationale Kaufverträge über bewegliche Anerkennung und Vollstreckung körperliche Sachen anzuwendende Recht (1955) ausländischer Schiedssprüche (1958) Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (1961) Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (1971) Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (1973)

26 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 3. Rechtsprechung Siehe Hinweise in SCHWANDER, AT, Rz Lehre Siehe Hinweise in SCHWANDER, AT, Rz IV. Abgrenzung zwischen IPR und IZPR IPR und IZPR ergänzen einander. In der Regel hat das IZPR Vorrang vor dem IPR. Das IPR eines Staates kommt nur dann zur Anwendung, wenn seine Gerichte zuvor für international zuständig erklärt wurden. Fall 13 E (spanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Zürich) stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Er besass nebst anderem, in der Schweiz gelegenem Vermögen ein beträchtliches Guthaben bei einer Bank in München. Welche Probleme stellen sich dem schweizerischen Gericht im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung? Variante: Was gilt, wenn E französischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Barcelona/E war? Art. 9 Abs. 1 des spanischen Codigo Civil vom (CCes): Das Personalstatut der natürlichen Personen ist das durch ihre Staatsangehörigkeit bestimmte Recht. Dieses Recht regelt [...] die Nachfolge von Todes wegen. [...] V. Anwendungsbereich des IPRG Das IPRG regelt im internationalen Verhältnis für alle Streitigkeiten unter Privaten (bzw. in allen Materien des Privatrechts): die Entscheidungszuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden (IZPR), das anwendbare Recht (IPR), die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (IZPR).

27 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Grundlagen - 2 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) VI. Eigenart des IPR Das IPR ist eine eigenständige, unabhängige Rechtsdisziplin, d.h.: Es befasst sich mit einem eigenen Gegenstand. Es arbeitet mit selbständigen Methoden. Es hat seine eigenen Werturteile. VII. Aufgabe des IPR Bereitstellung von Lösungen, die von möglichst allen Staaten akzeptiert werden können. Verwendung von Kriterien, die auch in einer überstaatlichen Optik gerechtfertigt sind. Ausarbeitung von Regeln, die auch Teil eines allgemeinen Staatsvertrages sein könnten. z.b.: Staatsangehörigkeits- oder Domizilprinzip als Anknüpfungsbegriff im Erbrecht VIII. Methoden des IPR SCHWANDER, AT, Rz ) Jeder Staat wendet sein eigenes Recht an. 2.) Weltweite Rechtsvereinheitlichung. 3.) Respektierung von im Ausland erworbenen subjektiven Rechten. 4.) Respektierung bestimmter Rechtsregeln als Fakten. 5.) Gerechte Lösung im Einzelfall durch kumulative Anwendung aller berührten Rechtsordnungen. 6.) Bezeichnung der massgeblichen Rechtssätze durch die Parteien selbst (Rechtswahl). 7.) Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs von Rechtssätzen durch Auslegung. 8.) Verweisung auf eine der berührten Rechtsordnungen durch eine Kollisionsregel (kollisionsrechtliche Methode). 9.) Jeder Staat bestimmt die plurinationalen Sachverhalte, auf die sein eigenes Privatrecht anwendbar ist (einseitige Kollisionsnormen). 10.) Bildung eines speziellen nationalen Privatrechts für plurinationale Sachverhalte.

28 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 3 Kollisionsnormen 2. Teil Allgemeine Lehren 3 Kollisionsnormen I. Begriff SCHWANDER, AT, Rz Im IPR in- oder ausländisches Recht Im Intertemporalen Recht altes oder neues Recht Im Rangkollisionsrecht Völker- oder Landesrecht Bundesrecht oder kantonales Recht Verfassungs- oder Gesetzesrecht lex specialis oder lex generalis IPR-Kollisionsnormen (Kollisionsregeln) sind Rechtssätze, die über einen internationalen Lebenssachverhalt nicht unmittelbar entscheiden, sondern auf die entscheidende Rechtsordnung verweisen (Verweisungsnormen). Sie sagen nur, welche nationale Rechtsordnung auf Sachverhalte mit Auslandsberührung anwendbar ist. Sie sind Wegweiser: Sie zeigen die Richtung an, in welcher weiter gesucht werden soll. Fall 14 Vergleichen Sie folgende Normen: a.) Sachnorm und Verweisungsnorm Art. 467 ZGB [Letztwillige Verfügung]: Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

29 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 3 Kollisionsnormen Art. 94 IPRG [Verfügungsfähigkeit]: Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist. b.) Zuständigkeitsnorm und Verweisungsnorm Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) [Eherechtliche Begehren und Klagen]: Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für [...] Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe [...] Art. 59 IPRG [Zuständigkeit, Grundsatz]: Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig: a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist. Art. 61 Abs. 1 IPRG [Anwendbares Recht]: Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. c.) Verweisungsnorm und Anerkennungsnorm Art. 99 Abs. 1 IPRG [Anwendbares Recht, Grundstücke]: Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. Art. 108 Abs. 1 IPRG [Ausländische Entscheidungen]: Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grundstücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden. II. Bestandteile SCHWANDER, AT, Rz Verweisungsbegriff (Anknüpfungsgegenstand) Anknüpfungsbegriff (Anknüpfungspunkt) Verweisung als Rechtsfolge z.b. Vertrag, Beziehungen zwischen Eltern und Kind, Handlungsfähigkeit z.b. Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit einer beteiligten Person In- oder ausländische Rechtsordnung (lex causae, anwendbares Recht)

30 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 3 Kollisionsnormen Fall 15 Auslegung von Art. 48 IPRG [Anwendbares Recht, Grundsatz]: 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. 2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. 3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. III. Anwendung der Kollisionsnormen (Subsumtion) SCHWANDER, AT, Rz Schritt: Bestimmung des relevanten Rechtsverhältnisses z.b. Ehescheidung Kindesverhältnis Vertrag? 2. Schritt: Ist der Sachverhalt (aufgrund der objektiven Anknüpfungsbegriffe, welche im relevanten Rechtsbereich vorkommen) inter- bzw. plurinational? z.b. beim Vertrag: Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Niederlassung Erfüllungsort gewöhnlicher Arbeitsort usw.? 3. Schritt: Ist dasselbe Rechtsverhältnis bereits Streitgegenstand eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht (lis pendens)? 4. Schritt: Besteht ein im Ausland ergangenes rechtskräftiges und in der Schweiz anerkennbares Urteil (res iudicata)? 5. Schritt: Ist die schweizerische direkte Zuständigkeit gegeben? 6. Schritt: Suche nach der anwendbaren Kollisionsregel z.b. beim Vertrag: Art. 116 f. IPRG oder Art. 121 IPRG? 7. Schritt: Suche des Anknüpfungsbegriffes z.b. bei Art. 121 IPRG (Arbeitsvertrag): gewöhnlicher Arbeitsort des Arbeitnehmers Niederlassung/Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt des Arbeitgebers (beschränkte) Rechtswahl? 8. Schritt: Zu welcher nationalen Rechtsordnung führt dieser Anknüpfungsbegriff konkret? Schweizerisches oder ausländisches Recht? Zu beachten: Das Schema ist im Einzelfall ev. anzupassen.

31 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 3 Kollisionsnormen Fall 16 B (britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland) schloss mit der schweizerischen Bauunternehmung S (mit Sitz in der Schweiz) einen Vertrag ab, wonach B im Auftrage der S regelmässig auf schweizerischen und ausländischen Baustellen der S Überwachungsarbeiten als Ingenieur auszuführen hat. B verklagt S vor einem Schweizer Gericht auf Bezahlung von 25' für geleistete Überstunden. Wie hat das angerufene Gericht vorzugehen? IV. Arten SCHWANDER, AT, Rz Einseitige und zweiseitige Kollisionsnormen Einseitige (unilaterale, unvollkommene) Kollisionsnormen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen inländisches Recht anzuwenden ist (z.b. Art. 34 Abs. 1 IPRG). Zweiseitige (bilaterale, mehr- oder allseitige, vollkommene) Kollisionsnormen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen inländisches Recht oder welches ausländische Recht anzuwenden ist (z.b. Art. 35 Abs. 1 IPRG). 2. Offene und versteckte Kollisionsnormen Offene Kollisionsnormen sind solche, aus deren Formulierung sich bereits die Verweisungsfunktion ergibt. Versteckte Kollisionsnormen sind materiell-privatrechtliche oder verfahrensrechtliche Normen, aus welchen nur durch Auslegung abgeleitet werden kann, welche Rechtsordnung anwendbar ist (z.b. Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom [SR ] und Art. IV des dazugehörigen Protokolls vom [SR ]). 3. Selbständige und unselbständige Kollisionsnormen Selbständige Kollisionsnormen bestimmen selber und i.d.r. umfassend das anwendbare Recht (z.b. Art. 48 Abs. 1 IPRG). Unselbständige Kollisionsnormen sind Hilfsnormen, welche die anderen Kollisionsnormen ergänzen, aber keine Antwort auf die Frage des anwendbaren Rechts geben (z.b. Art. 20 ff. IPRG).

32 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 3 Kollisionsnormen 4. Sachnorm- oder Gesamtverweisung Sachnormverweisung: Die IPR-Kollisionsregel verweist unmittelbar auf die einschlägigen materiellen Rechtssätze (Sachnormen) des ausländischen Rechts. Gesamtverweisung: Die IPR-Kollisionsregel verweist auf die ausländische Rechtsordnung als Ganzes, inklusive deren IPR.

33 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen I. Wesen Der Anknüpfungsbegriff (Anknüpfungspunkt) ist das massgebliche Kriterium zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. II. Struktur SCHWANDER, AT, Rz Subjekt oder Objekt Attribut (Eigenschaft) des Subjekts oder Objekts Zeitpunkt der Anknüpfung Person Sache Ereignis Subjektives Recht Staatsangehörigkeit Wohnsitz Wille einer Person Registerort, Lageort, Ort des Ereignisses Dieser wird in der Kollisionsregel oft nicht ausdrücklich erwähnt, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. III. Auslegung Nach Staatsvertrag oder nach IPRG (z.b. Art IPRG) oder nach schweizerischem Privatrecht. Fall 17 Analysieren Sie folgende Kollisionsnormen unter dem Aspekt der Struktur des Anknüpfungsbegriffes: Art. 35 Satz 1, 68 Abs. 1, 72 Abs. 1 letzter Satz IPRG.

34 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen IV. Anknüpfungstechniken SCHWANDER, AT, Rz Kombinierte Anknüpfung Eine Rechtsordnung wird nur dann als massgeblich bezeichnet, wenn zugleich mehrere Anknüpfungsbegriffe auf diese eine staatliche Rechtsordnung verweisen. z.b.: Art. 61 Abs. 2, 68 Abs. 2, 82 Abs. 2, 120 IPRG. 2. Subsidiäre Anknüpfung Die Hauptanknüpfung (primäre Anknüpfung) versagt insbesondere, wenn sich der primäre Anknüpfungsbegriff nicht realisiert hat oder nicht feststellbar ist (stufenweise Anknüpfung, Kaskadenanknüpfung, Kaskadenleiter). z.b.: Art. 54, 116 im Verhältnis zu Art. 117, 132 ff. IPRG. 3. Alternative Anknüpfung Mehrere gleichrangige Anknüpfungsbegriffe weisen auf zwei oder mehrere Rechtsordnungen hin. z.b.: Art. 44 Abs. 1 und 2, 56, 72 Abs. 1, 93 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 141 IPRG. 4. Akzessorische Anknüpfung Unterstellung eines Rechtsverhältnisses unter eine Rechtsordnung, die bereits für ein anderes übergeordnetes Rechtsverhältnis massgeblich ist. Damit wird die Anwendung eines anderen Rechts für diese Teilfrage ausgeschlossen. z.b.: Art. 34 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1, 128, 133 Abs. 3, 145 Abs. 3 IPRG. 5. Kumulative (häufende) Anknüpfung Derselbe Verweisungsbegriff wird durch die Anknüpfung an mehrere Anknüpfungsbegriffe mehreren Rechtsordnungen unterstellt (sog. echte Kumulation ). Sie liegt dann vor, wenn für die Beantwortung einer Rechtsfrage zwei oder mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig anzuwenden sind.

35 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen Die kumulative Anknüpfung ist zu unterscheiden von blosser Kumulierung von Anknüpfungsbegriffen, die auf dieselbe Rechtsordnung verweisen (kombinierte Anknüpfung). z.b.: Art. 77 Abs. 2 IPRG. 6. Distributive (gekoppelte) Anknüpfung Mehrere Voraussetzungen ein und derselben Rechtsfolge werden nach verschiedenen Rechtsordnungen beurteilt (sog. unechte Kumulation ). z.b.: Art. 35 Satz 1 IPRG. 7. Relative Anknüpfung Für dasselbe Rechtsverhältnis gelten unterschiedliche Anknüpfungsbegriffe für das Innen- und das Aussenverhältnis. z.b.: Art IPRG einerseits und Art. 57 IPRG andererseits; Art. 35 Satz 1 IPRG einerseits und Art. 36 Abs. 1 IPRG andererseits; Art. 126 Abs. 1 IPRG einerseits und Art. 126 Abs. 2-4 IPRG andererseits. V. Arten von Anknüpfungsbegriffen SCHWANDER, AT, Rz. 179, Persönliche Anknüpfungen Sie gründen in der Vorstellung von der naturgegebenen Herrschaft des Rechts über die Angehörigen eines Personenverbandes. Danach unterstehen alle Personen dem Rechte ihrer Herkunft. Auf diese Vorstellung gehen zurück: Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Anknüpfung an den Gründungsakt für juristische Personen gemäss der Inkorporationstheorie Anknüpfung an die Flagge bei Schiffen und Flugzeugen Anknüpfung an die Religionsgemeinschaft Anknüpfung an die Stammesgemeinschaft

36 Vorlesungsskriptum Internationales Privatrecht I (IPR I) Teil Allgemeine Lehren - 4 Anknüpfungsbegriff im Besonderen 2. Territoriale Anknüpfungen Sie gründen in der Vorstellung von der Herrschaft des Rechts über ein Gebiet. Danach sind alle im Staatsgebiet befindlichen Personen, alle im Staatsgebiet liegenden Sachen und alle innerhalb der staatlichen Grenzen vollzogenen Handlungen dem Recht dieses Staates unterworfen. Auf diese Vorstellung gehen zurück: Anknüpfung an den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder die Niederlassung für natürliche Personen Anknüpfung an den statutarischen Sitz, Verwaltungssitz oder die Niederlassung für juristische Personen (Sitztheorie) Anknüpfung an den Ort der gelegenen Sache Anknüpfung an den Ort der Handlung Anknüpfung an den Ort der Erfüllung Anknüpfung an den Ort des Gerichts 3. Funktionelle Anknüpfungen Anknüpfung an den Parteiwillen Anknüpfung an die charakteristische Leistung

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