Internationales Privat- und Zivilprozessrecht

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1 Grolimund / Schnyder Internationales Privat- und Zivilprozessrecht in a nutshell 2. Auflage

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literatur zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht III V XV XVII 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 1 1 Fragestellung, Gegenstand und Begriff 1 2 Rechtsquellen 3 1. IPRG 3 2. Staatsverträge und EU-Recht 3 a) Allgemeines 3 b) Typen 6 c) Prüfung der Anwendbarkeit 7 3 Funktionsweise 8 1. Internationaler Sachverhalt 8 2. Ausgangspunkt: Fixierung der Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 13 4 Zentrale Anknüpfungsbegriffe Grundlagen 14 a) Funktion von Anknüpfungsbegriffen 14 b) Massgebliche Interessen 14 aa) Im Zuständigkeitsrecht 14 bb) Im Kollisionsrecht 15 c) Auslegung von Anknüpfungsbegriffen Art IPRG im Besonderen 17 a) Wohnsitz 17 b) Gewöhnlicher Aufenthalt 17 c) Sitz 18 d) Niederlassung 18 e) Staatsangehörigkeit 19 VII

3 Inhaltsverzeichnis 5 Vorgehen bei der Fallbearbeitung Gliederung dieser Nutshell 19 6 Hilfsmittel Teil: Besondere Rechtsgebiete 25 1 Schuldrecht (Obligationenrecht) Vertrag 25 a) Grundlagen 25 b) Zuständigkeit 26 aa) Übersicht 26 bb) Zuständigkeit am vertraglichen Erfüllungsort 27 c) Anwendbares Recht 30 aa) Subjektive Anknüpfung (Rechtswahl) 30 bb) Objektive Anknüpfung 31 d) Einzelne Verträge 32 aa) Kauf von beweglichen Sachen 32 bb) Verträge über Grundstücke 33 cc) Konsumenten- und Versicherungsverträge 33 dd) Arbeitsverträge 35 ee) Verträge über Immaterialgüter 37 e) Anerkennung und Vollstreckung 37 f) Besondere Bestimmungen für Verträge 37 aa) Schweigen auf einen Antrag 37 bb) Form von Verträgen 37 cc) Erfüllungs- und Untersuchungsmodalitäten 38 dd) Stellvertretung Delikt (unerlaubte Handlung) 39 a) Grundlagen 39 b) Zuständigkeit 40 c) Anwendbares Recht 42 d) Besondere Delikte 43 aa) Strassenverkehrsunfälle 43 bb) Produkthaftung 44 cc) Unlauterer Wettbewerb 45 dd) Wettbewerbsbehinderung (Kartellrecht) 46 ee) Immissionen 46 ff) Persönlichkeitsverletzung durch Medien 47 e) Anerkennung und Vollstreckung 47 f) Besondere Bestimmungen für Delikte 47 VIII

4 Inhaltsverzeichnis 3. Ungerechtfertigte Bereicherung Gemeinsame Bestimmungen zum Schuldrecht 49 a) Schuldner- und Gläubigermehrheit 49 b) Regress 50 c) Zession 50 d) Legalzession 50 e) Währung 51 f) Untergang von Forderungen 51 2 Gesellschaftsrecht und Trusts Gesellschaftsrecht 52 a) Grundlagen 52 b) Zuständigkeit 53 c) Anwendbares Recht 54 aa) Regelanknüpfung 54 bb) Prospekthaftung 55 cc) Namens- und Firmenschutz 56 dd) Vertretungsrecht 56 ee) Verantwortlichkeit 56 ff) Zweigniederlassung 57 d) Anerkennung und Vollstreckung Exkurs: Transaktionen 58 a) Share Deal 58 b) Sitzverlegung 58 c) Fusion 59 d) Spaltung und Vermögensübertragung 60 e) Anerkennung und Vollstreckung Trusts 61 a) Grundlagen 61 b) Zuständigkeit 62 c) Anwendbares Recht 63 d) Anerkennung und Vollstreckung 63 3 Personenrecht Grundlagen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Name Verschollenerklärung Weiteres 68 IX

5 Inhaltsverzeichnis 4 Familienrecht sowie Kindes- und Erwachsenenschutz Grundlagen Eheschliessung Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Güterrecht 73 a) Grundlagen 73 b) Zuständigkeit 74 c) Anwendbares Recht 75 aa) Subjektive Anknüpfung (Rechtswahl) 75 bb) Objektive Anknüpfung 76 cc) Rechtsverhältnisse mit Dritten 77 d) Anerkennung und Vollstreckung Scheidung und Trennung 78 a) Grundlagen 78 b) Statusfrage 80 c) Nebenfolgen 81 d) Vorsorgliche Massnahmen 83 e) Abänderung und Ergänzung 84 f) Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile Eingetragene Partnerschaft Entstehung des Kindesverhältnisses 86 a) Grundlagen 86 b) Durch Abstammung 87 c) Durch Anerkennung 88 d) Durch Adoption Wirkungen des Kindesverhältnisses Kindesschutz und Kindesentführung Erwachsenenschutz 92 5 Erbrecht Grundlagen 92 a) Rechtsquellen 92 b) Prinzip der Nachlasseinheit (gegenüber dem Prinzip der Nachlassspaltung) 93 c) Wohnsitzprinzip (gegenüber Staatsangehörigkeitsprinzip) 95 d) Verhältnis von Erb- und Güterrecht 96 X

6 Inhaltsverzeichnis 2. Zuständigkeit Anwendbares Recht Einzelfragen 100 a) Umfang des Erbstatuts 100 b) Form letztwilliger Verfügungen 101 c) Verfügungsfähigkeit 101 d) Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen Anerkennung und Vollstreckung Sachen- und Immaterialgüterrecht Sachenrecht 103 a) Grundlagen 103 b) Unbewegliche Sachen 103 aa) Zuständigkeit 103 bb) Anwendbares Recht 103 cc) Anerkennung und Vollstreckung 104 c) Bewegliche Sachen 104 aa) Zuständigkeit 104 bb) Anwendbares Recht 104 cc) Anerkennung und Vollstreckung 106 d) Transportmittel 106 e) Warenpapiere 106 f) Wertpapiere 107 g) Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten Immaterialgüterrecht 109 a) Grundlagen 109 b) Zuständigkeit 110 c) Anwendbares Recht 111 d) Anerkennung und Vollstreckung Teil: Allgemeine Fragestellungen Zuständigkeit Begriffe 113 a) Ausgangspunkt: Internationale Zuständigkeit 113 b) Örtliche Zuständigkeit 113 c) Sachliche und funktionelle Zuständigkeit 114 XI

7 Inhaltsverzeichnis d) Direkte bzw. indirekte Zuständigkeit 115 e) Allgemeine bzw. besondere Zuständigkeit 115 f) Ausschliessliche Zuständigkeit und alternative Zuständigkeit 116 g) Gewillkürte Zuständigkeit und zwingende Zuständigkeit Rechtsquellen 117 a) Übersicht 117 b) ZPO IPRG/LugÜ 117 c) IPRG LugÜ 118 aa) Sachlicher Anwendungsbereich 118 bb) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich 119 cc) Zeitlicher Anwendungsbereich 120 d) Exkurs: Rechtslage in der EU Das Prinzip der lex fori Forum shopping Forum running Prüfung der Zuständigkeit Doppelrelevante Tatsachen Hinweise zu einzelnen Zuständigkeiten 124 a) Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten 124 b) Zuständigkeit am Ort der Niederlassung des Beklagten 125 c) Zuständigkeiten des Sachzusammenhangs 125 aa) Widerklage 125 bb) Passive Streitgenossenschaft 125 cc) Streitverkündungsklage 126 dd) Klagehäufung 127 d) Gerichtsstandsvereinbarung 127 aa) Grundlagen 127 bb) Gerichtsstandsvereinbarung Gerichtsstandsklausel 129 cc) Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen 129 dd) Form 130 ee) Konsens 131 ff) Bestimmtheitsgebote 132 gg) Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung 133 hh) Einzelfragen 133 e) Einlassung 135 XII

8 Inhaltsverzeichnis f) Zuständigkeit in den besonderen Rechtsgebieten 136 g) Zuständigkeit am Arrestort Vorsorglicher Rechtsschutz 138 a) Gegenstand und Inhalt 138 b) Besonderheiten im Schweizer Recht 138 c) Allgemeine Voraussetzungen 139 d) Zuständigkeit 139 e) Grundsätze des Verfahrens 140 f) Anerkennung und Vollstreckung Rechtshängigkeit 142 a) Gegenstand und Grundlagen 142 b) Voraussetzungen für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit 143 aa) Verfahren in der Schweiz 143 bb) Verfahren im Ausland 143 cc) Gleiche Streitsache 143 dd) Gleiche Parteien 144 ee) Zeitliche Priorität 144 ff) Bei Art. 9 IPRG zusätzlich: positive Anerkennungsprognose 145 gg) Bei Art. 9 IPRG zusätzlich: keine unangemessen lange Verfahrensdauer im Ausland 145 c) Rechtsfolgen 145 aa) Im LugÜ 145 bb) Im IPRG 146 d) Konnexe Verfahren nach Art. 28 LugÜ Anwendbares Recht Grundlagen 147 a) Kollisionsrechtliche Methode vs. Statutismus 147 b) Ein Rechtsverhältnis, eine Verweisung 150 c) Kollisionsrechtliche Gerechtigkeit Einzelfragen der Verweisung 151 a) Qualifikation 151 b) Arten von Kollisionsnormen 153 c) Ausgestaltungsmöglichkeiten von Anknüpfungen 154 aa) Alternative Anknüpfung 154 bb) Kumulative Anknüpfung 155 cc) Kaskadenanknüpfung 155 XIII

9 Inhaltsverzeichnis dd) Akzessorische Anknüpfung 156 d) Subjektive Anknüpfung objektive Anknüpfung 156 e) Sonderanknüpfung 157 f) Zeitpunkt der Anknüpfung 159 g) Sachnorm- und Gesamtverweisung 160 h) lex causae Korrektur der Verweisung 163 a) Ausnahmeklausel 163 b) Eingriffsnormen 165 c) Ordre public Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts 168 a) Ermittlung 168 b) Anwendung Anerkennung und Vollstreckung Grundlagen Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung 172 a) Vorliegen einer Entscheidung 172 b) Endgültigkeit bzw. Vollstreckbarkeit 173 c) Indirekte Zuständigkeit 174 d) Fehlen von Verweigerungsgründen 174 aa) Verletzung des formellen Ordre public 174 bb) Materieller Ordre public 175 cc) Rechtskraft und Rechtshängigkeit 175 e) Keine révision au fond Verfahren 176 a) Anerkennung 176 b) Vollstreckung 177 c) Vorzulegende Dokumente Verfahren bei auf Geldzahlung lautenden Entscheidungen nach LugÜ im Besonderen Weitere Fragestellungen Rechtshilfe Zwangsvollstreckung Schiedsgerichtsbarkeit 183 Sachregister 187 XIV

10 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) 1 Fragestellung, Gegenstand und Begriff Jeder Staat hat sein eigenes Privatrecht. In der Schweiz gelten das Zivilgesetzbuch (ZGB), das Obligationenrecht (OR) sowie die Nebenerlasse zum Privatrecht (die immaterialgüterrechtlichen Erlasse, das Wettbewerbsrecht, das Versicherungsvertragsgesetz usw.). Im Ausland finden sich vergleichbare Regelungen, wobei Form, Wortlaut und Inhalt der Gesetzgebung vielfach unterschiedlich sind. Gleichermassen gestaltet sich die Rechtslage im Prozessrecht. Jeder Staat hat sein eigenes Zivilverfahrensrecht, mit dessen Hilfe er den privatrechtlichen Rechten und Pflichten zum Durchbruch verhilft. Betrachtet man eine Weltkarte, ergibt sich somit ein Mosaik von (Privat-)Rechtsordnungen, das sich im Wesentlichen an den staatlichen Landesgrenzen ausrichtet. Diese Rechtswirklichkeit widerspiegelt nicht das reale Leben. Privatrechtliche Beziehungen orientieren sich vielfach nicht an Landesgrenzen, sondern überschreiten diese ohne Rücksicht auf die involvierten Rechtsordnungen. Ehen werden über die Grenze hinweg geschlossen und später wieder geschieden, Personen mit Vermögenswerten und Verwandten im Ausland versterben, Verträge werden über die Grenze hinweg geschlossen, Personen verunglücken auf Auslandsreisen usw. Wollte man diese Sachverhalte auf die erwähnte Weltkarte aufzeichnen, berührten sie mehrere Staaten und entsprechend mehrere Rechtsordnungen. Alsdann stellt sich die Frage, nach welchem (Privat-)Recht sich die damit verbundenen Rechtsbeziehungen richten sollen. Kommt es zum Streit, ist weiter zu beantworten, welche Gerichte welchen Staates über diesen zu entscheiden haben. Ist schliesslich ein Urteil ergangen, bleibt zu prüfen, ob dieses in den übrigen Staaten anerkannt und nötigenfalls vollstreckt wird. 1

11 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Entsprechend gestalten sich die drei Grundfragen des Internationalen Privatrechts (IPR): Welches Recht findet auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung? Welchen Staates Behörden sind zuständig, eine Entscheidung zu treffen? Werden im Ausland ergangene Entscheidungen im Inland (in casu in der Schweiz) anerkannt und vollstreckt? Gegenstand des Internationalen Privatrechts bildet die Summe all jener Vorschriften, welche die aufgeführten Grundfragen des IPR normieren. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Internationalen Privatrecht i.w.s. Davon abgegrenzt wird das Internationale Privatrecht i.e.s. Es steht für jene Vorschriften, mit denen das in der Sache anwendbare Recht bestimmt wird; es wird auch als Kollisions- oder Verweisungsrecht bezeichnet. Daneben findet sich der Begriff des Internationalen Zivilprozessrechts (IZPR). Er steht für die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Weiter gefasst ist der Begriff des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR). Er bezieht sich auf sämtliche Verfahrensvorschriften (z.b. Internationale Rechtshilfe, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Internationales Insolvenzrecht), welche spezifisch in grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung finden. Sämtlichen aufgeführten Normen IPR i.w.s., IPR i.e.s., IZPR, IZVR ist eines gemein: Nicht die Vorschriften an sich, sondern die Sachverhalte, welche sie regeln, sind international. Internationales Privatrecht ist nicht (per se) internationales Recht, sondern (vorwiegend) nationales Recht, welches auf internationale Sachverhalte Anwendung finden soll. 2

12 2 Rechtsquellen 2 Rechtsquellen 1. IPRG Internationales Privatrecht ist zunächst nationales Recht. In der Schweiz finden sich die einschlägigen Vorschriften im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Das IPRG stellt eine umfassende Kodifikation dar. Es regelt die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, das anwendbare Recht und die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen für sämtliche Bereiche des Privatrechts. Ausserhalb des IPRG finden sich nur wenige Vorschriften zum Internationalen Privatrecht, so etwa für Versicherungssachen in den Art. 101a c Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR ). Das IPRG gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (Art. 2 32) und in einen Besonderen Teil (Art ). Der BT folgt im Wesentlichen der Systematik des materiellen Privatrechts: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht usw. Innerhalb des jeweiligen Regelungsbereichs folgt das IPRG vielfach dem gleichen Aufbau: 1. Zuständigkeit, 2. Anwendbares Recht und 3. Anerkennung und Vollstreckung. Im hinteren Teil des IPRG finden sich die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete (Art. 166 ff.) und die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff.). 2. Staatsverträge und EU-Recht a) Allgemeines Punktuell ist das Internationale Privatrecht durch Staatsverträge vereinheitlicht. Staatsvertragliches IPR geht den Bestimmungen des IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im Rechtsalltag ist daher immer zuerst zu fragen, ob ein Staatsvertrag einschlägig ist. 3

13 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Zentrale Quelle des staatsvertraglichen IPR bildet seit Mitte der 1950er Jahre die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Inzwischen haben 79 Staaten und eine regionale Organisation, die EU, die Satzung der Haager Konferenz angenommen und sind deren Mitglied geworden. Die Haager Konferenz hat wichtige Staatsverträge hervorgebracht, namentlich im Bereich des Internationalen Kindesschutzes, des Internationalen Familienrechts, des Internationalen Handels- und Finanzrechts sowie der Internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Eine Übersicht über sämtliche Haager Übereinkommen findet sich auf der Website der Haager Konferenz: Dort finden sich auch weitere wertvolle Informationen zur Haager Konferenz, namentlich zum aktuellen Stand, was die Ratifikation einzelner Übereinkommen anbelangt, sowie zu künftigen Vorhaben der Rechtsvereinheitlichung. Daneben hat sich seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam im Jahr 1999 die EU als eigentlicher Motor der Vereinheitlichung im Bereich des IPR hervorgetan. Nach Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt der EU die Kompetenz zu, das Internationale Privatrecht in umfassender Weise zu regeln. Von dieser Kompetenz hat die EU bereits ausgiebig Gebrauch gemacht. In den vergangenen 15 Jahren ist ein eigentliches Netz an EU-Verordnungen zum IPR entstanden. In deren Zentrum steht die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO bzw. Brüssel Ia-VO). Daneben bestehen bedeutsame Verordnungen in den Bereichen Eherecht inklusive elterliche Verantwortung, Unterhaltsrecht, Erbrecht und Insolvenzrecht. Überdies wurde das Kollisionsrecht für vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse in den so bezeichneten Rom I- und Rom II-Verordnungen vereinheitlicht. Weitere massgebliche Erlasse sind in Bearbeitung. Sie betreffen z.b. das Internationale Güterrecht. 4

14 2 Rechtsquellen Die Nicht-Mitgliedstaaten der EU sind von dieser Rechtsentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen. Anders als in der Haager Konferenz geht es insoweit nicht um weltweite Vereinheitlichungsbemühungen, sondern um Harmonisierung im EU-Binnenmarkt zwecks Erleichterung der dort gewährten Freizügigkeiten (freier Warenverkehr, Personenverkehr, Dienstleistungshandel und Kapitalverkehr sowie Unionsbürgerschaft). Aussenpolitisch steht es der EU freilich offen, die im Inneren erreichte Vereinheitlichung mittels Staatsverträgen in die Welt zu tragen. Erstes Beispiel hierfür bildet das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (Lugano-Übereinkommen bzw. LugÜ; SR ). Es dehnt die Vorschriften der EuGVVO (in der Fassung vom ) auf die verbliebenen EFTA-Staaten Schweiz, Island und Norwegen aus. Das LugÜ wurde in seiner ersten Fassung am in Lugano geschlossen. Es galt ursprünglich als Parallelübereinkommen zum innerhalb der EG bzw. EU geltenden Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ). Letzteres hat durch diverse Beitrittsübereinkommen sowie zuletzt durch die Vergemeinschaftung im Rahmen der EuGVVO weitreichende inhaltliche Änderungen erfahren. Mit der Revision des LugÜ vom wurden diese Änderungen in den LugÜ-Staaten nachvollzogen. Das LugÜ 2007 ist in der Schweiz am in Kraft getreten. Die so wiederhergestellte Parallelität zum europäischen Recht ist zwischenzeitlich bereits wieder weggefallen. Die Revision der EuGVVO im Rahmen der Brüssel Ia-VO vom (vgl. oben) hat zahlreiche und wesentliche Neuerungen gebracht. Ob die LugÜ-Staaten diese (nochmals) übernehmen, erscheint derzeit unwahrscheinlich. Zum Stand der Rechtsentwicklung in der EU vgl. Grolimund Pascal, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht der Europäischen Union, in a nutshell, 2. Aufl., Zürich 2015, und Grolimund Pascal/ Mosimann Nicolas (Hrsg.), Internationales Privat- und Zivilver- 5

15 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) fahrensrecht der Europäischen Union, Textsammlung, 2. Aufl., Zürich b) Typen Begrifflich werden verschiedene Typen von Staatsverträgen unterschieden: Man spricht von bilateralen Staatsverträgen oder Abkommen, wenn es einen Staatsvertrag betrifft, der einzig von zwei Staaten abgeschlossen wurde (vgl. z.b. das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; SR ). Demgegenüber gelten als multilaterale Staatsverträge bzw. Übereinkommen Staatsverträge, denen mehr als zwei Vertragsparteien zugehören (vgl. z.b. das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; SR ). Weiter werden als bedingte oder gegenseitige Staatsverträge Erlasse bezeichnet, die primär auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich im Gebiet der Vertragsstaaten zutragen (vgl. z.b. Art. 32 ff. LugÜ, die lediglich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den gebundenen Staaten regeln). Demgegenüber gibt es Staatsverträge, welche das IPR unbedingt vereinheitlichen (sog. Erga-Omnes-Staatsverträge bzw. loi uniforme). Sie finden auf alle internationalen Sachverhalte Anwendung, ohne dass es eines spezifischen Bezugs zu einem Vertragsstaat bedürfte, und verdrängen die nationale Regelung im IPRG insgesamt. Dem wird im IPRG zuweilen dadurch Rechnung getragen, dass an gegebener Stelle direkt auf die einschlägigen Erga-Omnes-Staatsverträge verwiesen wird (vgl. z.b. Art. 93 IPRG unter Hinweis auf das Haager Testamentsübereinkommen oder Art. 148c IPRG unter Hinweis auf das Haager Trust-Übereinkommen). Unterschieden wird sodann zwischen Conventions Simples, Conventions Doubles und Conventions Triples. Erste bezeichnen einen Staatsvertrag, der nur eine der einleitend aufgeführten Fragestellungen 6

16 2 Rechtsquellen des IPR behandelt (z.b. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen), während Zweite sich mit zwei (vgl. das LugÜ) und Dritte sich mit allen drei Grundfragen des IPR befassen (vgl. das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ehelichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern; SR ). Schliesslich sind Staatsverträge, welche Regelungen zum IPR i.w.s. enthalten, von solchen, die direkt das materielle Recht für internationale Sachverhalte vereinheitlichen, abzugrenzen. Ein Beispiel für Letztere bildet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG; SR ). c) Prüfung der Anwendbarkeit Staatsverträge gehen dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Entsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Staatsvertrag anwendbar ist. Dazu sind folgende drei Fragen zu beantworten: 1. Ist der Staatsvertrag in sachlicher Hinsicht anwendbar? Bsp.: Handelt es sich um eine Zivil- und Handelssache i.s.v. Art. 1 LugÜ? Betrifft es einen Anspruch aus Strassenverkehrsunfall i.s.v. Art. 1 des Haager Strassenverkehrsübereinkommens? 2. Ist der Staatsvertrag in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar? Bsp.: Wohnt der Beklagte i.s.v. Art. 2 Abs. 1 LugÜ in einem gebundenen Staat? Handelt es sich um eine Entscheidung aus einem anderen gebundenen Staat (Art. 32 LugÜ)? 3. Ist der Staatsvertrag in zeitlicher Hinsicht anwendbar? Bsp.: Findet auf den Sachverhalt das alte LugÜ von 1988 oder das neue LugÜ von 2007 Anwendung (vgl. Art. 63 des LugÜ 2007)? Sind alle drei Fragen zu bejahen und ist (damit) im Einzelfall ein Staatsvertrag anwendbar, verdrängt er die Regelung im IPRG. Die 7

17 1. Teil: Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bestimmt sich dann z.b. nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und nicht nach Art. 113 IPRG. Ausnahmsweise gilt gleichwohl die Regelung im IPRG, soweit nämlich das Günstigkeitsprinzip Anwendung findet. Dies trifft namentlich im Hinblick auf die älteren bilateralen Vollstreckungsabkommen zu. Diese wollten zu ihrer Zeit die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen vereinfachen. Inzwischen sind die Abkommen aber inhaltlich teilweise überholt und die Regelung im IPRG günstiger. Gemäss Sinn und Zweck der Abkommen ist alsdann davon auszugehen, dass eine für die Anerkennung und Vollstreckung günstigere Regelung im IPRG nicht verhindert werden soll. Daneben folgen zahlreiche Staatsverträge dem Garantieprinzip. Hier besteht kein Raum für anderweitiges nationales IPR, selbst wenn es im Einzelfall günstiger erscheinen mag. Erstes Beispiel hierfür ist das Lugano-Übereinkommen. 3 Funktionsweise 1. Internationaler Sachverhalt Die Fragen des Internationalen Privatrechts stellen sich sachlogisch nur in internationalen Sachverhalten. In Binnensachverhalten, d.h. bei Fehlen eines Auslandsbezugs, gelten unmittelbar die Schweizer ZPO und das Schweizer Privatrecht. Erst wenn ein Sachverhalt über die Grenze hinausragt, bedarf es der Abgrenzung der betroffenen Rechtsordnungen und Jurisdiktionen. Genau genommen gibt es heute freilich kaum mehr Sachverhalte, die keinen Auslandsbezug aufweisen. Wer anlässlich der Herbstmesse in Basel an einem Stand eine Wurst kauft, erwirbt diese nicht selten von einem im Ausland ansässigen Anbieter, schliesst einen Vertrag mit einem Verkäufer mit ausländischer Staatsangehörigkeit 8

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