Internationales Beschaffungsrecht

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1 Internationales Beschaffungsrecht Sommersemester 2015 Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft Thomas Flum Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht 1

2 Einleitung Fall 1 a) Die deutsche Einkauf GmbH kauft Zubehörteile bei der deutschen Verkauf GmbH ein. In welchen Gesetzbüchern sind die Rechte der Einkauf GmbH bei einem Mangel an den verkauften Zubehörteilen geregelt? b) Die italienische Acquisto S.R.L. kauft Zubehörteile bei der italienischen Vendita S.R.L. ein. In welchen Gesetzbüchern sind die Rechte der Acquisto S.R.L. bei einem Mangel an den verkauften Zubehörteilen geregelt? c) Die deutsche Einkauf GmbH kauft Zubehörteile bei der italienischen Vendita S.R.L. ein. In welchen Gesetzbüchern sind nun die Rechte der Einkauf GmbH bei einem Mangel an den verkauften Zubehörteilen geregelt? 2

3 Ebene Normen Beantwortete Frage Notwendig für 1. Internationale Zuständigkeit EuGVVO, Luganer Übk., ZPO Welches Gericht wäre für einen Rechtsstreit zuständig? Auswahl des Kollisionsrechts 2. Internationales Privatrecht / Kollisionsrecht Rom-I-VO, EGBGB Welche Rechtsordnung findet auf den Sachverhalt Anwendung? Auswahl des Sachrechts 3. Sachrecht / materielles Recht BGB, HGB, ausländisches Zivil- und Handelsrecht Entscheidung der Rechts-fragen des Sachverhalts (z.b. Wirksamkeit und Auslegung des Vertrages, Ansprüche aus dem Vertrag, etc.) Lösung der rechtlichen Probleme eines Sachverhalts 3

4 Einleitung Zusätzliche Herausforderungen bei einem internationalen Handelsgeschäft: Vertragsformulierungen (Sprache und Rechtskultur) Welches Sachrecht findet Anwendung? Zuständigkeit der Gerichte internationale Transportrechtsfragen Ort und Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Anerkennung/Vollstreckung von Urteilen (Kosten!) 4

5 Einleitung Fall 2 Xaver Schlau ist Geschäftsführer seiner in Stuttgart ansässigen Schlau GmbH, deren Geschäft u.a. der Import diverser Artikel aus aller Welt ist, die die Schlau GmbH in Deutschland an sog. 1-Euro-Shops weiterliefert. Aufgrund eines Rates eines Jurastudenten, den er in seiner Stammkneipe kennengelernt hat, schließt Schlau ausschließlich Kaufverträge mit ausländischen Geschäftspartnern ab, in denen es heißt: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. und Gerichtsstand ist Stuttgart. 1. Schlau meint, dass damit sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit einem ausländischen Geschäftspartner vor dem Landgericht Stuttgart ausgetragen und nach dem deutschen BGB bzw. HGB und der ZPO beurteilt werden müssen. Hat er damit Recht? 5

6 Einleitung Fall 2 2. Unterstellt, er hätte mit seiner Auffassung Recht und würde auch den Prozess vor dem Landgericht Stuttgart gewinnen, könnte er dann seine Rechte unproblematisch durchsetzen? 3. Da Schlau lediglich mit Geschäftspartnern aus der EU kontrahiert, fühlt er sich in jedem Fall sicher, da es hier schließlich einen Binnenmarkt gebe, in dem EU-weit die gleichen Regeln gelten. Was ist hiervon zu halten? Kann Schlau dann auf seine oben erwähnten Klauseln verzichten? 4. Nachdem Schlau nun auch neuerdings Geschäfte mit den USA macht, hält er seine Klauseln für besonders wichtig. Schließlich möchte er auf keinen Fall zu den berüchtigten "Punitive Damages" verurteilt werden können, die er bzw. seine kleine Firma nie bezahlen könnte. Schützen ihn seine Klauseln wenigstens hiervor? 6

7 Einleitung Ziel der Vorlesung: Kenntnis und Verständnis der besonderen rechtlichen Probleme beim Auslandsgeschäft sowie der Möglichkeiten und Grenzen von deren Lösung durch Vertragsgestaltung, damit eine kaufmännisch sinnvolle Abwägung mit den Kosten für eine anderweitige Umgehung und Vermeidung dieser Risiken ermöglicht wird. 7

8 Gliederung 1. Einleitung 2. Rechtskreise der Welt 3. Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft 4. Internationales Zivilprozessrecht Teil 1 Internationale Zuständigkeit 5. Internationales Privatrecht Vertragsstatut 6. Einheitsrecht und Einheitsklauseln 7. Sachmängelhaftung und sonstige Leistungsstörungen 8. Internationales Zivilprozessrecht Teil 2 Anerkennung und Vollstreckung 9. Schiedsgerichtsbarkeit / Mediation 8

9 Rechtskreise der Welt Definition Rechtskreis: Ein Grundprinzip, dem das Zivilrecht eines bestimmten Staates aufgrund seiner historischen Vorgaben zuzuordnen ist. 9

10 Rechtskreise der Welt Wichtige Rechtskreise: Deutscher Rechtskreis Romanischer Rechtskreis Anglo-amerikanischer Rechtskreis Nordischer Rechtskreis 10

11 Rechtskreise der Welt Der deutsche Rechtskreis: Maßgebliche Grundlage: BGB von 1900 Engerer deutscher Rechtskreis: Estland, Lettland, Litauen, Polen Weiterer deutscher Rechtskreis: Schweiz (ZGB 1912), Türkei, Österreich (ABGB 1811), Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Kroatien und Griechenland 11

12 Rechtskreise der Welt Der romanische Rechtskreis: Maßgebliche Grundlage: französischer Code Civil von 1804, auf Grundlage römischen Rechts Codice Civile in Italien / Código Civil in Spanien deckt etwa 1/3 aller Staaten ab Staaten: Belgien, (Niederlande), Luxemburg, Italien, Spanien, Portugal, hierdurch auch Mittel-/Südamerika, ehemalige französische Kolonien in Afrika, Tunesien, Algerien, Marokko, Louisiana, Quebec 12

13 Rechtskreise der Welt Der anglo-amerikanische Rechtskreis: großer Unterschied zu deutschem Rechtskreis: Case Law (Richterrecht, nur wenige Gesetzestexte) deckt etwa 1/2 aller Staaten ab Staaten: Großbritannien, größtenteils USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Indien, Pakistan, Afrika, Japan, Singapur, Hongkong 13

14 Rechtskreise der Welt Der nordische Rechtskreis: Maßgebliche Grundlage: Gesetz über Verträge und andere Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet des Vermögensrechts Staaten: Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland 14

15 Rechtskreise der Welt Weitere Rechtskreise: Fernöstlicher Rechtskreis Islamischer Rechtskreis 15

16 Rechtskreise der Welt EU-Binnenmarkt EU-weite Vorschriften zur Umsetzung des gleichen und freien Marktzutritts (Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit) EU-Verordnungen zur Internationalen Zuständigkeit und zum Internationalen Privatrecht Aber derzeit noch kein vereinheitlichtes Sachrecht: EU-Geschäft ist klassisches Auslandsgeschäft! 16

17 Vertragssprache Fall 3 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Xaver Schlau ist mal wieder mit seiner Schlau GmbH international tätig. Auf einer Fachmesse lernt er einen Zulieferer aus England kennen, der ihm die für seine Maschinen benötigten Bauteile in besserer Qualität und zum halben Preis anbietet als sein bisheriger Zulieferer aus Böblingen. Nach längeren, auch nach der Messe noch fortgesetzten Verhandlungen, die ständig in englischer Sprache geführt wurden, einigt man sich schließlich auf einen englischsprachigen Kaufvertrag, der keinerlei Ausführungen zum anwendbaren Recht enthält, aber folgende Klausel beinhaltet, auf deren Aufnahme Xaver Schlau bestanden hatte: It is agreed between the parties that the attached buyer s Standard Terms of Business shall form an integral part of this agreement and shall be binding on the other party. Angehängt sind dem Vertrag die Einkaufsbedingungen der Schlau GmbH in deutscher Sprache. Als es in der Lieferbeziehung bald zu erheblichen Auseinandersetzungen und daraus resultierenden Schadensersatzforderungen der Schlau GmbH kommt, möchte Xaver Schlau seinen englischen Geschäftspartner vor dem Landgericht Stuttgart verklagen und verweist dabei auf die entsprechende Gerichtsstandsklausel in seinen AGB. Ist das Landgericht Stuttgart damit zuständig, wenn - was zu unterstellen ist - ohne eine solche Regelung englische Gerichte zuständig wären? 17

18 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragssprache Die auf einen Sachverhalt anzuwendende Rechtsordnung ist ohne gesonderte, abweichende Vereinbarung auch maßgeblich für die für einen Vertrag verbindliche Sprache. Weicht eine Partei von dieser Sprache ab, trägt sie das sog. Sprachrisiko. 18

19 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages richtet sich ebenfalls nach dem Vertragsstatut: Maßgeblich ist also die Rechtsordnung, nach der auch die Wirkungen des Vertrags zu beurteilen sind 19

20 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Angebot und Annahme Nach deutschem Recht kein Widerruf des verbindlichen Angebots nach Zugang beim Empfänger Annahme unter Anwesenden nur sofort möglich Unter Abwesenden Frist, in der regelmäßig mit Annahme zu rechnen ist Verspätete Annahme gilt als Ablehnung und zugleich neues Angebot Im anglo-amerikanischen Rechtskreis Widerruf so lange möglich, wie vom Empfänger noch nicht angenommen Annahme bereits dann, wenn Angebot auf den Weg gebracht ist (Mailbox-Rule) 20

21 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Angebot und Annahme Im romanischen Rechtskreis Widerruf bis Annahme möglich, jedoch ggf. Schadensersatzansprüche bei Vertrauen auf Fortbestand des Angebots»Praxistipp: Eingehende Angebote möglichst rasch prüfen und entscheiden, denn meist ist beim Auslandsgeschäft anders als im deutschen Recht mit Eingang noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt. 21

22 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Deckungsgleichheit von Angebot und Annahme Vertragsschluss nur bei Übereinstimmung von Angebot und Annahme Sorgfältige Formulierung (Sprachbarrieren) Schweigen Weltweit grds. niemals eine Willenserklärung Ausnahme nur im deutschen Recht: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben 22

23 Vertragsabschluss: Fall 5 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Xaver Schlau hat über das Internet einen günstigeren Zulieferer für die von seiner Schlau GmbH im Produktionsprozess benötigten Spezialschrauben in Kanada ausgemacht. Nachdem man über die Liefer- und Zahlungsbedingungen ausführlich verhandelt hat, schickt die kanadische Firma ein verbindliches Angebot an die Schlau GmbH, in dem es u.a. heißt: Wir berechnen für die Schrauben pro Kilo 20 Dollar. Xaver Schlau, der inzwischen eine Vorlesung von RA Flum besucht hat und daher weiß, dass er seine Annahmeerklärung sorgfältig zu formulieren hat, bestätigt die einzelnen Konditionen des Angebots umgehend ausführlich und führt zum Preis Folgendes aus: Mit dem von Ihnen angebotenen Preis von 20 Dollar pro Kilo sind wir einverstanden. Nach Lieferung von 10 Tonnen Schrauben stellt Xaver Schlau mit Blick auf die beigefügte Rechnung erstaunt fest, dass der Endbetrag auf kanadische Dollar lautet. Er hatte sich keinerlei Gedanken darüber gemacht, dass es noch andere Währungen als den US-Dollar gibt, die sich Dollar" nennen. Besonders ärgerlich ist das Ganze nun deshalb, weil Schlau bei seiner Bank erfährt, dass der kanadische Dollar derzeit so gut steht, dass ihn die Schrauben in Euro umgerechnet 30 % mehr kosten, als er eigentlich gedacht hat. Ist der Vertrag (bei Geltung von deutschem Recht) gleichwohl wirksam zustande gekommen und die Schlau GmbH daher zur Zahlung verpflichtet? 23

24 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Stellvertretung Vertragsschluss meist mit juristischen Personen und Personengesellschaften Problem der ordnungsgemäßen Stellvertretung In Deutschland: Handelsregister Guter Glaube an Handelsregister: Handelsregister schützt gutgläubige Dritte Ähnliche Register z.b. in vielen europäischen Staaten Im anglo-amerikanischen Rechtskreis lediglich Gesellschaftsregister, keine Auskunft über Vertretungsregelungen 24

25 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Hilfsmittel zur Vertragsgestaltung ICC (International Chamber of Commerce): Publikationen wie bspw. Incoterms UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law): Ausschuss der UNO, Modellgesetze und Konventionen wie UN-Kaufrecht ECE (Economic Commission for Europe): Ausschuss der UNO, bspw. allg. Liefer- und Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagenbau UNIDROIT: Internationales Institut für Privatrechtsangleichung, bspw. Grundregeln für Internationale Handelsverträge 25

26 Vertragsgestaltung beim Auslandsgeschäft Vertragsabschluss: Typische Gestaltung internationaler Kaufverträge 1. Definitionen / Interpretation of Terms 2. Mindestbestandteile (Parteien / Gegenstand / Preis) 3. Lieferbedingungen 4. Zahlungsbedingungen 5. Leistungsstörungen / Gewährleistung / Haftung 6. Einbeziehung von AGB 7. Rechtswahlklausel 8. Gerichtsstandsvereinbarung / Schiedsklausel 26

27 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit: Prozessrecht, d.h. die Verfahrensregeln inklusive der Bestimmungen über die Zuständigkeit eines Gerichts, ist immer das Heimatrecht des jeweils zur Entscheidung angerufenen Gerichts, sog. lex fori Kollisionsrecht entnimmt das Gericht auch seinem Heimatrecht Internationale Zuständigkeit wird durch nationale Vorschriften und internationale Abkommen und Verordnungen geregelt 27

28 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit EuGVVO: Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen In allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks seit dem direkt geltendes Recht. (In Dänemark gilt seit dem noch die 2002 in allen anderen EU-Staaten in Kraft getretene Vorgängerregelung.) 28

29 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit EuGVVO: Anwendungsbereich Sachlich, Art. 1 EuGVVO Zeitlich, Art. 66 EuGVVO Räumlich-persönlich, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, bei Gesellschaften i.v.m. Art. 63 EuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen Art. 25 EuGVVO Das Gericht eines Mitgliedstaates muss als zuständig bestimmt werden. Formalternativen aus Art. 25 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 EuGVVO Wirksamkeit unabhängig vom Gesamtvertrag, Art. 25 Abs. 5 EuGVVO 29

30 EuGVVO: Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Allgemeiner Gerichtsstand Greift, wenn keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt Maßgeblich ist Wohnsitz, Art. 4 Abs. 1 (ggf. i.v.m. Art. 63) EuGVVO 30

31 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit EuGVVO: Besondere Gerichtsstände Alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand z.b. Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 7 Nr. 1 EuGVVO Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO: einheitlicher Erfüllungsort für alle Leistungspflichten, autonom definiert Voraussetzungen: Warenkauf + einheitl. Erfüllungsort in einem Mitgliedsstaat Bei Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO richtet sich der Erfüllungsort nach dem materiellen Recht, das nach dem Kollisionsrecht der lex fori des angerufenen Gerichts maßgeblich ist (lex causae). 31

32 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Exkurs: Erfüllungsort nach deutschem Recht Erfüllungsort (= Leistungsort) ist der Ort, an dem eine Vertragspflicht zu erfüllen ist. Erfüllungsort begründet (internationale) Zuständigkeit und ist Ort des Gefahrübergangs Typisierte Erfüllungsortvereinbarungen: Holschuld, Schickschuld, Bringschuld, 269 BGB Geldschulden als qualifizierte Schickschulden, 270 BGB 32

33 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Luganer Übereinkommen: Inhaltlich identisch mit der EuGVVO der Fassung von 2002 (VO Nr. 44/2001) Anwendung der gleichen Regeln auch in Island, Norwegen und Schweiz 33

34 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit CMR: Internationales Übereinkommen über Beförderungsverträge auf Straßen Weiterer besonderer Gerichtsstand am Ort der Übernahme und am Ort der Ablieferung, Art. 31 Abs

35 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Nationales deutsches Recht: Vorschriften der ZPO regeln unmittelbar nur die örtliche Zuständigkeit mittelbare Geltung auch für internationale Zuständigkeit (sog. Doppelfunktion) 35

36 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Nationales deutsches Recht: Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz, satzungsmäßiger Sitz / Sitz der Hauptverwaltung 12, 13, 17 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 21 ZPO Bezug zu einer Zweigniederlassung 36

37 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Nationales deutsches Recht: Besonderer Gerichtsstand des Vermögens 23 ZPO Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen befindet exorbitanter Gerichtsstand, Umbrella-Rule Restriktive Anwendung; nach Art. 5 Abs. 2 EuGVVO gegenüber Partei mit Sitz innerhalb der EU ganz ausgeschlossen Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes 29 ZPO Erfüllungsort bestimmt sich nach lex causae 37

38 Int. Zivilprozessrecht Teil 1: Internationale Zuständigkeit Nationales deutsches Recht: Gerichtsstandsvereinbarung Grds. nur unter Kaufleuten, dafür aber formfrei möglich ( 38 ZPO) Muss sich auf konkretes Rechtsverhältnis beziehen Nicht, wenn abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ( 40 ZPO) 38

39 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Treffender: Kollisionsrecht Findet grds. nur auf private Rechtsverhältnisse Anwendung (im öffentlichen Recht Territorialitätsgrundsatz). 39

40 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Prinzip der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen Prinzip der engsten Verbindung Immer nur für einen konkreten Regelungsbereich (= Anknüpfungsgegenstand) Ergebnis der kollisionsrechtlichen Anknüpfung: Statut (z.b. Vertragsstatut, Deliktsstatut) 40

41 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Ordre Public: Bei Anwendung von ausländischem Recht kein zu weites Abweichen von wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Ordre public als Korrekturmöglichkeit für offensichtlich unvereinbare Ergebnisse 41

42 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Vertragsstatut, Rom-I-Verordnung: Europarechtliche Regelung Keine nationalen Vorschriften mehr (außer für Altfälle) 42

43 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Vertragsstatut, Rom-I-Verordnung: Anwendungsbereich Zeitlich Art. 28 Rom-I-VO sachlich Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO, vertragliche Schuldverhältnisse Grundsatz der freien Rechtswahl Parteiautonomie auch stillschweigend möglich Grenzen der freien Rechtswahl: Art. 3 Abs. 3, 4, Art. 9 Rom-I-VO Zwingende Normen des nationalen Rechts, des Gemeinschaftsrechts und sog. Eingriffsnormen 43

44 Internationales Privatrecht Vertragsstatut Vertragsstatut, Rom-I-Verordnung: Fehlende Rechtswahl Objektive Anknüpfung, engste Verbindung Art. 4 Rom-I-VO 44

45 Teilfragen: Internationales Privatrecht Vertragsstatut Sonderanknüpfung für bessere Berücksichtigung einzelner Interessen Art. 1 Abs. 2 Rom-I-VO: z.b. Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Stellvertretung Formvorschriften Art. 11 Rom-I-VO, alternativ: Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde Vertragsstatut Recht des Ortes, an dem gewöhnlicher Aufenthalt einer Vertragspartei Alles alternativ: Günstigkeitsprinzip im Zweifel formwirksam 45

46 Einheitsrecht und Einheitsklauseln UN-Kaufrecht: United Nations Convention on Contract for the International Sale of Goods = CISG Konvention von UNCITRAL Englische und französische Fassung verbindlich 46

47 Einheitsrecht und Einheitsklauseln UN-Kaufrecht: Anwendungsbereich Kein Ausschluss, Art. 6 CISG Sachlicher Anwendungsbereich, Kaufvertrag über Waren (Art. 1 Abs. 1 CISG) oder Werklieferungsvertrag (Art. 3 CISG) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich, Art. 1 Abs. 1 CISG Zeitlicher Anwendungsbereich, Art. 100 CISG 47

48 Einheitsrecht und Einheitsklauseln UN-Kaufrecht: Regelungsbereich Art. 4 CISG Vertragsabschluss, Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers Regelt nicht z.b. Wirksamkeit des Vertrages, dingliche Wirkungen, Verjährung gleichwohl Rechtswahl sinnvoll 48

49 Einheitsrecht und Einheitsklauseln UN-Kaufrecht: Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht Widerruflichkeit des Angebots Erfüllungsort Nacherfüllung Haftungsbeschränkung Absolute Ausschlussfrist für Mängelrügen Vorleistungspflicht des Verkäufers Grundsätzlich verkäuferfreundlicheres Recht 49

50 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Incoterms: International Commercial Terms Einheitliche Vertragsklauseln der ICC Kennzeichnung durch Jahreszahl, zb Incoterms 2010 Müssen wirksam vereinbart werden, z.b. DAP (Incoterms 2010) Karlsruhe, Hans-Thoma-Str

51 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Incoterms: 11 Klauseln Einteilung nach Kosten- und Gefahrtragung Gruppe E: Abholklausel Gruppe F: Absendeklausel ohne Kostenübernahme durch Verkäufer Gruppe C: Absendeklausel mit Kostenübernahme durch Verkäufer Gruppe D: Ankunftsklausel EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DAT, DDP (für alle Transportmittel); FAS, FOB, CFR, CIF (nur für Schiffstransport) 51

52 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Zahlungsbedingungen und sicherheiten: Interessenlagen Käufer will Zahlung möglichst lange hinausschieben Verkäufer benötigt frühzeitige Bezahlung Sicherungsbedürfnis für beide Parteien: Es soll nicht eine Partei gleichzeitig über Ware und Geld verfügen Daher häufig Einschaltung von Treuhändern, z.b. Banken Genaue Festlegung im Vertrag erforderlich 52

53 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Zahlungsbedingungen und sicherheiten: Nichtdokumentäre Zahlungsbedingungen Vorkasse Zahlung bei Lieferung (Zug-um-Zug) Zahlungsziel Dokumentäre Zahlungsbedingungen Einheitliche Richtlinien der ICC Dokumenteninkasso Dokumentenakkreditiv 53

54 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Zahlungsbedingungen und sicherheiten: Garantien Einheitliche Richtlinien der ICC Vorausgarantie Gewährleistungsgarantie 54

55 Einheitsrecht und Einheitsklauseln Zahlungsort: Festlegung im Vertrag Bei Dokuementenakkreditiv oder Dokumenteninkasso der Sitz des Kreditinstituts, das als Zahlstelle tätig wird 55

56 Sachmängelhaftung und sonstige Leistungsstörungen Deutscher Rechtskreis: Stark ausdifferenziert Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Käufers Bei erfolgloser Nacherfüllung: Rücktritt, Minderung, Schadensersatzansprüche Rügeobliegenheit, 377 HGB 56

57 Sachmängelhaftung und sonstige Leistungsstörungen Anglo-amerikanischer Rechtskreis: Weniger stark ausdifferenziert Einheitliches Institut des breach of contract Haftung auf Schadensersatz Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen auch Recht zur Annahmeverweigerung oder Rückgabe Im US-amerikanischen Recht durch UCC ausdifferenzierteres System 57

58 Sachmängelhaftung und sonstige Leistungsstörungen Romanischer Rechtskreis: Rücktritt und Minderung nur bei schwerwiegenden Mängel möglich Rechte müssen gerichtlich geltend gemacht werden Bei geringfügigen Mängeln Nachbesserung und Schadensersatz Pacte Commissiore: einvernehmliche Auflösung des Vertrags ohne gerichtliche Geltendmachung 58

59 Sachmängelhaftung und sonstige Leistungsstörungen Abweichende vertragliche Vereinbarungen Die meisten Rechtsordnungen erlauben abweichende vertragliche Vereinbarungen Hierbei können eigene Regelungen zum Umgang mit Leistungsstörungen in den Vertag eingebracht werden 59

60 Int. Zivilprozessrecht Teil 2: Anerkennung und Vollstreckung Grundsätze: Gerichtsurteil hat zunächst nur Wirkung in dem Staatsgebiet, für das die entsprechende Hoheitsgewalt des Staates gilt Dort kann ein Urteil auch vollstreckt werden In anderem Staat muss Urteil erst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden 60

61 Int. Zivilprozessrecht Teil 2: Anerkennung und Vollstreckung Anerkennungs- / Vollstreckungsverfahren in Deutschland: 722 Abs. 1 ZPO, inländisches Vollstreckungsurteil notwendig Nochmaliges Gerichtsverfahren im Inland Prüfungsmaßstab: Rechtskraft und Anerkennungsfähigkeit des Urteils 61

62 Int. Zivilprozessrecht Teil 2: Anerkennung und Vollstreckung Anerkennungs- / Vollstreckungsverfahren in Deutschland: Anerkennungsfähigkeit des Urteils, 328 ZPO Anerkennungszuständigkeit Rechtliches Gehör Keine entgegenstehende Entscheidung Ordre Public Verbürgung der Gegenseitigkeit 62

63 Int. Zivilprozessrecht Teil 2: Anerkennung und Vollstreckung Vollstreckung im Rahmen der EuGVVO Urteil eines Mitgliedsstaates ist grundsätzlich in allen anderen Mitgliedsstaaten ebenfalls vollstreckbar Nur Vorlegung des Urteils und einer Bescheinigung (Formblatt) gem. Art. 53 EuGVVO erforderlich 63

64 Int. Zivilprozessrecht Teil 2: Anerkennung und Vollstreckung Europäischer Vollstreckungstitel Wirkt unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten Nur bei unbestrittenen Forderungen Europäisches Mahnverfahren Verwendung vorgesehener Formulare Erlangung eines europäischen Titels, wirkt unmittelbar in den EU- Mitgliedsstaaten 64

65 Schiedsgerichtsbarkeit & Mediation Schiedsgerichtsvereinbarung vs. Gerichtstandsvereinbarung Sachkompetenz der Schiedsrichter Vertraulichkeit des privaten Schiedsverfahrens Akzeptanz des Schiedsspruchs Vollstreckbarkeit Kosten 65

66 Schiedsgerichtsbarkeit & Mediation Standardisierte Schiedsgerichtsverfahrensordnungen: Schiedsgerichtsordnung der ICC Alle aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Weitere Schiedsgerichtsverfahrensordnungen, zb ECE, UNCITRAL 66

67 Schiedsgerichtsbarkeit & Mediation Mediation: Der Königsweg: Schnell, günstig, vertraulich, eigenverantwortlich, gesichtswahrend, interessengerecht, mit hoher Erfolgsquote (80 %) Gleichzeitig: Die große Unbekannte Was ist eigentlich Mediation? 67

68 Ende der Vorlesung 68

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