SEHEN UND GESEHEN WERDEN

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1 SEHEN UND GESEHEN WERDEN Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durch Sichteinschränkungen beim Einsatz von Erdbaumaschinen Dipl.-Ing. Horst Leisering, Büdelsdorf Beim Betrieb von Erdbaumaschinen ereignen sich immer wieder schwere und tödliche Unfälle, weil im Umfeld der Maschinen arbeitende Personen vom Maschinenführer nicht rechtzeitig wahrgenommen und anbzw. überfahren werden. Die Sichtverhältnisse an Erdbaumaschinen konnten in den vergangenen Jahren durch eine übersichtlichere Konstruktion verbessert werden. Konstruktionsbedingt verbleiben jedoch im Sichtfeld des Maschinenbedieners tote Winkel. Diese Bereiche können vom Fahrerplatz aus nicht eingesehen werden (Abb. 1). Nachfolgend sollen zum Einen die Rechtsgrundlagen dargestellt und erläutert werden. Zum Anderen werden 4 Grundsätze zur Vermeidung von Unfällen durch Sichteinschränkungen vorgestellt und erläutert. Allgemeine Rechtsgrundlagen, Technische Regeln und Normen (MaschRili DIN EN ISO BetrSichV BGR) Bei der Betrachtung der allgemeinen Rechtsgrundlagen muss zunächst zwischen den Anforderungen differenziert werden, die sich an den Hersteller/Inverkehrbringer richten und denen, die den Nutzer/Betreiber einer Maschine ansprechen. Die Maschinenrichtlinie wendet sich an den Hersteller/Inverkehrbringer einer Maschine. Konstruiert und baut ein Hersteller seine Maschine nach den zur Konkretisierung der Maschinenricht- linie entwickelten europäischen Normen, so kann er davon ausgehen, die Maschinenrichtlinie ausreichend berücksichtigt zu haben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der Vermutungswirkung. Die Betriebssicherheitsverordnung beschreibt hingegen Mindestanforderungen, welche die Nutzer/Betreiber einer Maschine berücksichtigen müssen. Sichtanforderungen bei Neumaschinen Bezüglich der Sichtanforderungen an Erdbaumaschinen gibt es für das Inverkehrbringen von Neumaschinen Vorgaben, die durch die neuen Standards der DIN EN 474/ISO 5006 auf ein sehr hohes Niveau gebracht wurden. Rechtliche Basis hierfür ist die Maschinenrichtlinie. Eine neue EN 474-1:2006 wurde 2006 veröffentlicht. Nach Ablauf der Übergangsfrist am kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der alten Vorgänger-Norm die Forderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind (Ende der Vermutungswirkung). Das bedeutet, dass ab diesem Datum die neue EN 474 berücksichtigt werden sollte. Zusammen mit der neuen EN 474 wird dann auch die neue ISO 5006:2006 verbindlich. Sie gilt für: Radlader, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader, Mobilbagger, Raupenbagger, Muldenkipper, Planierraupe, Grader, Kompaktoren und Walzen. Abb. 1: Sichteinschränkung an einer Erdbaumaschine Abb. 2: Neue Nahbereichsmessung nach ISO 5006:2006 mit 1,5 m hohem Prüfkörper Die z.z. noch gültige Fassung der ISO 5006 enthält folgendes Mess- und Bewertungsverfahren: Um die auf einer ebenen Fläche aufgestellte Maschine wird ein Vollkreis mit einem Radius von 12 m auf dem Boden aufgezeichnet. Das Zentrum dieses Vollkreises ist der (auf die Standfläche projizierte) Augenpunkt des Fahrers. In Augenhöhe des Fahrers werden Lichtquellen angebracht, welche die Position der Augen des Fahrers beim Betrieb der Maschine simulieren. Die Schatten, welche durch Konstruktionselemente der Maschine (z.b. Kabinenrahmen oder Ausleger) auf dem Boden erzeugt werden, werden aufgezeichnet. Die auf diese Weise gemessenen Verdeckungen dürfen die in der ISO 5006 beschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten und darüber hinausgehende Sichteinschränkungen müssen zumindest durch Spiegeln ausgeglichen werden. Das Prinzip dieses Mess- und Bewertungsverfahrens wird i.w. auch in der neuen Fassung der ISO 5006:2006 beibehalten. Als wesentliche Neuerung wird eine zusätzliche Sichtmessung im Nahbereich eingeführt, wobei ein 1,5 m hoher Prüfkörper an einer rechteckigen Umrisslinie im Abstand von 1 m von der Maschine zu sehen sein muss (Abb. 2 und 3). Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung wendet sich in dem hier diskutierten Zusammenhang an den Betreiber von Erdbaumaschinen und beschreibt Mindeststandards, u.a. für Bestandsmaschinen. So heißt es dort im Anhang 1 zum Thema Sicht: Fahrer 1 m 1 m 552 TIEFBAU 9/2008

2 Umrisslinie der Maschine Rechteckige Umrisslinie im Abstand von 1 m Abb. 3: Rechteckige Umgebungslinie im Abstand von 1 m von der Maschine für die Nahbereichsmessung mit 1,5 m hohem Prüfkörper Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen: d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen beschreibt in diesem Zusammenhang in Abschn. 4 die Rangfolge von Schutzmaßnahmen: In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen (Nummern 2 und 3) sind Maßnahmen, einzeln oder kombiniert, entsprechend den Grundsätzen von 4 des Arbeitsschutzgesetzes (grundsätzliche Rangfolge: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen) zu treffen Die TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel beschreiben mögliche technische Maßnahmen zum Ausgleich von Sichteinschränkungen: Technische Maßnahmen können sein: Einrichtungen zum Optimieren der Sichtverhältnisse und zum Ausgleich von Sichteinschränkungen in Abhängigkeit vom Einsatzort, von den Einsatz- und Umgebungsbedingungen sowie von den Witterungsverhältnissen, wie zusätzliche Sichtfelder, Hilfsmittel bei Sichteinschränkung, Einrichtungen zur Erhaltung der Sicht bei allen vorhersehbaren Witterungsbedingungen, In den Leitlinien zur BetrSichV (LASI- Veröffentlichung LV 35/2006) wird in Abschn. 7.1 das Thema Bestandsschutz erörtert: Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel beim Inverkehrbringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Dieser wird aber durch die Mindestvorschriften aufgehoben, da beim Unterschreiten dieser Anforderungen Gefahren für die Beschäftigten zu unterstellen sind BGR 500, Kap Betreiben von Erdbaumaschinen 1 m Weitere Konkretisierungen der Betriebssicherheitsverordung finden sich u.a. in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR). Die BGR 500 enthält im Kapitel 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen wichtige Regelungen für den Betrieb von Erdbaumaschinen. Hinsichtlich der Auswahl von Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Sichteinschränkungen sei in diesem Zusammenhang auf den Abschnitt Arbeiten im Gefahrbereich hingewiesen. Sichteinschränkungen stellen immer dann eine besondere Gefährdung dar, wenn zusätzlich Arbeiten im Gefahrbereich der Maschinen durchgeführt werden. In der alten Fassung waren Arbeiten im Gefahrbereich noch pauschal verboten: Alte Formulierung aus BGR 500, Kap. 2.12, Abschn. 3.3 Gefahrbereich von Erdbaumaschinen (Nicht mehr gültig): Im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich Der Maschinenführer muss bei Gefahr für Personen Warnzeichen geben. Anfang 2007 wurde eine überarbeitete Fassung der BGR 500, Stand Oktober 2006, auf den Internetseiten des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentlicht. Neue, jetzt geltende Formulierung: Der Aufenthalt im Gefahrbereich ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen. Abweichungen von den Abschnitten und sind nur unter Beachtung dieser Maßnahmen zulässig. Siehe Abschnitt 3.1 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht; organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten; ergänzend personenbezogene Maßnahmen, wie das Tragen von Warnwesten Die Versicherten haben die nach Abschnitt festgelegten Maßnahmen zu beachten und insbes. vor Betreten des Gefahrbereichs Kontakt mit dem Maschinenführer aufzunehmen und die Arbeitsweise miteinander abzustimmen. Die Kontaktaufnahme kann z.b. durch Handzeichen mit Sichtkontakt erfolgen Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die gefahrbringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben Der Maschinenführer TIEFBAU 9/

3 Abb. 4: Zusätzlicher Spiegel an einem Bagger Abb. 5: Heck-Kamera an Mobilbagger Abb. 6: Monitor in Radladerkabine Diese neue Formulierung bietet den Beteiligten auch in den Fällen Rechtssicherheit, in denen das Arbeiten im Gefahrbereich aus betrieblichen Gründen unvermeidlich ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für derartige Baustellen auf der Basis der von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegt, welche einen sicheren Betrieb gewährleisten. Hierbei sind der Stand der Technik sowie geltende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sichtproblematik seien in diesem Zusammenhang noch einmal die Betriebssicherheitsverordnung, die Maschinenrichtlinie sowie Normen zur Konkretisierung der Maschinenrichtlinie erwähnt. Die 4 Grundsätze zur Vermeidung von Unfällen durch Sichteinschränkungen Gefährdungen durch Sichteinschränkungen lassen sich durch den Einsatz sicherer Maschinen, die Planung und Umsetzung von sicheren Baustellenabläufen, durch Training und Anwendung sicherer Arbeitsweisen sowie durch den Einsatz von qualifizierten und speziell zum Thema Sicht unterwiesenen Maschinenführern vermeiden. Grundsatz Nr. 1: Sicht verbessern! Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass durch Sichteinschränkungen bei bestimmten Maschinen in bestimmten Baustellensituationen bzw. bei bestimmten Arbeitsverfahren die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserungen zur Sicht an der Maschine angebracht werden. Dies können Spiegel oder Kamera-/Monitorsysteme sein (Abb. 4 bis 6). Im Gegensatz zu den hier gezeigten Hilfsmitteln zur Verbesserung der Sicht wird der Einsatz von akustischen und/oder optischen Warnsignalen in diesem Zusammenhang kritisch gesehen. Gründe hierfür sind: Wenn mehrere Maschinen mit derartigen Systemen auf einer Baustelle arbeiten, sind die Beschäftigten einem z.t. dauernden zusätzlichen Geräuschpegel ausgesetzt. Eine Lokalisierung einer sich annähernden Maschine wird hierdurch erschwert. Bei den im Bereich derartiger Systeme arbeitenden Beschäftigten tritt ein Gewöhnungseffekt auf. Besondere Gefährdungen entstehen, wenn gleichzeitig Maschinen/Fahrzeuge ohne derartige Systeme auf der Baustelle zum Einsatz kommen. Der Fahrer verlässt sich darauf, dass die Beschäftigten im Umfeld der Maschine auf das Warnsignal reagieren. Es entsteht für die Anwohner eine zusätzliche Lärmbelästigung. Beschweren sich die Anwohner, kann dies insbesondere auf innerstädtischen Baustellen zu Baustops führen. Aus den vorgenannten Gründen sind derartige Systeme auch nicht in der DIN EN 474 vorgesehen. Grundsatz Nr. 2: Baustellenorganisation verbessern! Abb. 7: Blick vom Fahrerplatz eines Baggers nach hinten das hohe nachträglich montierte Kontergewicht versperrt die Sicht Wenn verhindert werden soll, dass Personen von Erdbaumaschinen überfahren werden, weil sie sich, z.t. plötzlich und für den Maschinenführer unerwartet, in den Gefahrbereich der Maschine begeben, dann müssen neben einer technischen Verbesserung des Sichtfeldes unbedingt weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Verbesserung betrieblicher Organisation ist hier der nächste Ansatzpunkt, um Gefährdungen durch Sichteinschränkungen beim Betrieb von Erdbaumaschinen zu reduzieren. Betriebliche Maßnahmen ergeben sich aus den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten der Baustelle oder des Betriebsgeländes, auf welchem die Maschinen eingesetzt werden. Wichtige betriebliche Maßnahmen sind z.b.: Auswirkung von Umbauten auf Sichtverhältnisse prüfen! Gelegentlich kommt es vor, dass im Erdbau Maschinen für besondere Einsätze modifiziert werden. Bei diesen Umbauten ist zu prüfen, ob bzw. wie sich diese auf das Sichtfeld des Fahrers auswirken (Abb. 7 und 8). Tragen von Warnwesten als ergänzende Schutzmaßnahme Im Gegensatz zu vielen unserer europäischen Nachbarn erfreut sich das Tragen 554 TIEFBAU 9/2008

4 Abb. 8: Nachträglich montierte Werkzeugkiste schränkt Blickfeld des Fahrers ein Abb. 9: Warnwesten als ergänzende Maßnahme; der Maschinenführer kann Bodenpersonal besser und frühzeitiger erkennen von Warnwesten in Deutschland keiner großen Beliebtheit. Ein Grund hierfür ist nicht erkennbar. Fakt ist: Mit Warnwesten ausgerüstetes Bodenpersonal ist wesentlich besser und frühzeitiger zu erkennen (Abb. 9). Deshalb wird auf Baustellen, auf denen Erdbaumaschinen eingesetzt werden, die Sicherheit des Bodenpersonals durch das Tragen von Warnwesten erhöht. Die Ausstattung aller Mitarbeiter mit Warnwesten in Verbindung mit einer betrieblichen Vereinbarung und Unterweisung zur Tragepflicht reduziert das Risiko, vom Maschinenführer übersehen zu werden. Das Tragen von Warnwesten alleine kann aber technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Arbeiten im Gefahrbereich vermeiden! Das ist der wichtigste Hinweis an denjenigen, der die Arbeiten auf der Baustelle organisiert und koordiniert. Auch wenn dieses Ziel nicht in allen Fällen realisiert werden kann, sollte zunächst immer vorrangig versucht werden, die Arbeit so zu organisieren, dass sich möglichst niemand verfahrensbedingt im Gefahrbereich aufhalten muss (Abb. 10). Beispiel für eine kritische Frage: Muss wirklich dicht hinter der Planierraupe zeitgleich ein Beschäftigter mit einer Rüttelplatte arbeiten? Abb. 10: Baustelle so organisieren, dass Arbeiten im Gefahrbereich vermieden werden Weitere wichtige betriebliche Maßnahmen können z.b. sein: Vermeiden von Rückwärtsfahrten durch Einbahnstraßenverkehr, Zwangsführung des Fußgängerverkehrs auf dem Firmengelände durch Trennung von Fuß- und Fahrwegen, Montage von Spiegeln auf dem Werksgelände an unübersichtlichen Stellen, Anbringung von Gefahrzeichen an unübersichtlichen Stellen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Einsetzen von Begleitperson/en (Einweiser) bei kurzfristigen Tätigkeiten, Einbeziehung der Fahrer bei Auswahl und Kauf von neuen Maschinen bzw. von Zusatzausrüstungen für die im Betrieb eingesetzten Maschinen. Grundsatz Nr. 3: Sichere Arbeitsweisen anwenden! Abb. 11: Blickkontakt mit Maschinenführer aufnehmen! Viele Gefahrsituationen, die unter ungünstigen Randbedingungen zu Unfällen führen können, sind aus der Auswertung der Unfallereignisse der letzten Jahre sowie aus zahlreichen Befragungen von Maschinenführern bekannt. Auf der Basis dieser Informationen lassen sich kurze, einprägsame Tipps für Maschinenführer und Baustellenverantwortliche zusammenstellen, die wiederum im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen den Maschinenführern vermittelt werden können. Die 7 wichtigsten Tipps für den sicheren Betrieb von Erdbaumaschinen sind: Blickkontakt suchen! Bevor Bodenpersonal in den Gefahrbereich von Erd- bzw. Spezialtiefbaumaschinen tritt, muss vorher immer erst Kontakt mit dem Fahrer aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß hat sich der Blickkontakt in Verbindung mit kurzen, eindeutigen Handzeichen bewährt (Abb. 11). Erst gucken, dann fahren/schwenken! Der Maschinenführer kann nicht ständig die 360 -Umgebung seiner Maschine im Blick haben, während er mit dieser Maschine Arbeiten durchführt und z.b. mit einem Bagger einen Lkw belädt (Abb. 12). In diesem Moment ist er darauf konzentriert, das aufzuladende Material aufzunehmen und auf die Ladefläche des Lkw abzukippen. Sobald er aber, für einen Außenstehenden in der Regel unvorhersehbar, seinen Arbeitstakt ändert, muss er gucken, ob sich Personen in der geplanten Schwenk- oder Fahrtrichtung TIEFBAU 9/

5 Abb. 12: Besondere Gefahrbereiche am Bagger Lasten außerhalb des Fahrwegs im Blickfeld des Fahrers führen! Eine große Zahl von Unfällen ereignet sich, weil Personen beim Führen von Lasten in geringem Abstand vor der Maschine hergehen, möglicherweise auch noch außerhalb des Sichtfeldes des Fahrers. Stolpern sie oder bleiben sie unvermittelt stehen, hat der Fahrer in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Maschine rechtzeitig anzuhalten. Diese Unfallart lässt sich weitestgehend verhindern, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: Begleitpersonen beim Führen der Last und Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten, nicht auf dem Fahrweg zwischen Maschine und Last aufhalten, Fahrweg muss ausreichend breit sein, Lasten möglichst nahe über dem Boden führen und ihr Pendeln vermeiden, Erdbaumaschinen mit angeschlagener Last nur bei ausreichend eingeebneten Fahrweg verfahren (Abb. 13). Spiegel in Ordnung halten! Die besten technischen Hilfsmittel zum Ausgleichen von Sichteinschränkungen Abb. 14: Gut gewarteter und gut eingestellter Panoramaspiegel nützen nichts, wenn sie nicht in Ordnung gehalten werden (Abb. 14). Material nicht auf dem Unterwagen lagern! Abb. 13: Führen der Last außerhalb des Fahrwegs im Blickfeld des Fahrers Abb. 15: Bodenpersonal greift nach Material Abb. 16: Quetschstelle an einer Ramme Sicherheitsabstand groß genug? genug Platz? Einige Fahrer von Baggern haben sich angewöhnt, auf dem Unterwagen Werkzeuge oder Ketten bzw. Seile zu lagern. Benötigen im Umfeld des Baggers arbeitende Beschäftigte dieses Material, besteht die Gefahr, dass sie spontan und vom Maschinisten unbemerkt an den Bagger herantreten, um es zu holen (Abb. 15 und 16). Mehrere schwere Unfälle ließen sich auf diese Ursache zurückführen. Eine Materiallagerung auf dem Unterwagen sollte daher grundsätzlich vermieden werden. Baumaschine im Blickfeld behalten! Lässt sich im Einzelfall das zeitgleiche Arbeiten hintereinander nicht vermeiden, muss das Bodenpersonal die Arbeit so durchführen, dass die Baumaschine immer im Blickfeld bleibt. Werden z.b., wie in Abbildung 17 dargestellt, Verdichtungsarbeiten hinter einer Baumaschine durchgeführt, so sollte zusätzlich die Rüttelplatte immer so geführt werden, dass sie sich zwischen der Baumaschine und dem Bediener der Rüttelplatte befindet. Quetschstellen vermeiden! Fahrer von Erdbaumaschinen müssen darauf achten, sich mit ihrer Maschine möglichst so hinzustellen, dass beim Schwenken des Baggers keine Quetschstellen zwischen Maschine und festen Teilen der Umgebung entstehen (Abb. 18). 556 TIEFBAU 9/2008

6 Abb. 17: Baumaschine im Blickfeld behalten! Abb. 18: Quetschstelle am Baggerheck Sicherheitsabstand groß genug? Grundsatz Nr. 4: Bodenpersonal und Maschinenbediener qualifizieren und trainieren! In einigen Ländern, wie z.b. in Schweden, ist es Pflicht, Maschinenführer zu schulen, bevor sie mit Erdbaumaschinen arbeiten dürfen. Diese Schulungen sind z.t. umfangreich und können bis zu 6 Wochen dauern. In anderen Ländern, wie z.b. in Deutschland, besteht eine allgemein formulierte Verpflichtung des Unternehmers, seine Beschäftigten im Umgang mit Erdbaumaschinen zu unterweisen. Hierüber muss ein Nachweis vorliegen. Einen vorgeschriebenen zeitlichen oder inhaltlichen Umfang für diese Unterweisung gibt es nicht. Ungeachtet unterschiedlicher nationaler Anforderungen an die Qualifikation von Maschinenführern sollten die oben beschriebenen sicheren Arbeitsverfahren vermittelt und trainiert werden. Zielgruppe sind sowohl die Maschinenführer als auch das im Umfeld von Erdbaumaschinen arbeitende Bodenpersonal. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe haben inzwischen zusammen mit der BG BAU eine praktische und theoretische Prüfung für Maschinenführer entwickelt. Diese Prüfung ist freiwillig. Der Umfang von möglichen Schulungsmaßnahmen zum Erreichen des Prüfungsniveaus ist nicht vorgeschrieben. Diese freiwillige Prüfung wird voraussichtlich ab Ende 2008 angeboten. Hinsichtlich der Beauftragung von Maschinenführern empfiehlt die BG BAU, Maschinenführer einzusetzen, welche diese praktische und theoretische Prüfung zum Geprüften Bagger- und Laderfahrer bei einer vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe zugelassenen Prüfungsstätte erfolgreich absolviert haben. Trotz der im Laufe der letzten Jahre verbesserten und übersichtlicheren Konstruktion von Erdbaumaschinen kommt es nach wie vor immer wieder zu Unfällen, die auf Sichteinschränkungen zurückzuführen sind. Durch Technische Maßnahmen allein können die Gefährdungen durch Sichteinschränkungen nicht genügend reduziert werden. Zusätzlich müssen Aspekte wie die Planung und Umsetzung von sicheren Baustellenabläufen, Training und Anwendung sicherer Arbeitsweisen sowie der Einsatz von qualifizierten und speziell zum Thema Sicht unterwiesenen Maschinenführern berücksichtigt werden. Die beschriebenen 4 Grundsätze zur Vermeidung von Unfällen durch Sichteinschränkungen sollen den Betreibern von Erdbaumaschinen helfen, die wichtigsten Maßnahmen auf seinen Baustellen sowie in seinem Betrieb umzusetzen. Die 7 Tipps für den sicheren Betrieb von Erdbaumaschinen können als Unterweisungsgrundlage speziell für Maschinenführer und Bodenpersonal verwendet werden. Literatur Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel BG Regel Betreiben von Erdbaumaschinen (Kap der BGR 500) DIN EN 474:2007 Erdbaumaschinen Sicherheit ISO 5006:2006 Earth-moving machinery Operator s field of view Test method and performance criteria Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LASI- Veröffentlichung LV 35/2006) Autor: BG BAU Prävention und Obmann des Sachgebietes 1 Erdbau im Fachausschuss Tiefbau Zusammenfassung Aktuelle Informationen zur Erdbaumaschinentechnik auf Seite 576 bis 581 TIEFBAU 9/

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