Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I

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1 Schriftenreihe der Juristischen Schulung/ Fälle mit Lösungen 70/1 Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I von Prof. Dr. Wolfram Timm, Prof. Dr. Torsten Schöne 9. Auflage Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I Timm / Schöne schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Handelsrecht: Gesamtdarstellungen Verlag C.H. Beck München 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I Timm / Schöne

2 Fall 12. Die haftenden Sozien 139 II. Gesellschaftsrechtlicher Anspruch K kann einen Anspruch gegen A, G und U als Gesamtschuldner auf Erstattung der Prozesskosten gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB analog haben. Nach der nunmehr anerkannten sog. Akzessorietätstheorie 26 haften die Gesellschafter einer GbR kraft Gesetzes analog 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB jeweils als Gesamtschuldner persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR. 27 Das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der GbR und der Haftung des Gesellschafters entspricht demjenigen der OHG. 28 Ausgangspunkt für eine derartige gesetzliche Gesellschafterhaftung ist der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Personen, die im Rechtsverkehr mit anderen Geschäfte betreiben, für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird. 29 Dabei richtet sich der Bestand der persönlichen Verbindlichkeit hinsichtlich Art und Umfang analog 129 Abs. 1 HGB nach dem Bestand der Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Sozien A, G und U der RA-Gesellschaft haften somit analog 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 30 III. Haftungsausschluss 1. Gesellschaftsvertraglich vereinbarter Haftungsausschluss Die Haftung von G und U für die Gesellschaftsverbindlichkeit der RA-Gesellschaft gegenüber K kann aber aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung ausgeschlossen sein, wonach für Verbindlichkeiten aus beruflichen Fehlern die mit der Bearbeitung eines Mandats nicht befassten Anwälte dem Mandanten nicht haften sollen. Indes bestimmt 128 S. 2 HGB, dass eine der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter aus 128 S. 1 HGB entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam ist. Es ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, 31 dass die Gesellschafter ihre kraft Gesetzes eintretende Haftung nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers ausschließen können. Die Vorschrift ist deshalb als konsequenter Bestandteil der Akzessorietätstheorie ebenfalls analog auf die Außen-GbR anwendbar. 32 Die gesamtschuldnerische Haftung von G und U ist damit nicht wirksam durch die gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen worden. 2. Ausschluss der Haftung analog 8 Abs. 2 PartGG Die Haftung von G und U kann jedoch gemäß 8 Abs. 2, 1 Halbs. PartGG analog ausgeschlossen sein. Nach dieser sog. Handelndenhaftung haften, sofern nur ein- 26 Bamberger/Roth/Schöne, 714 Rn. 16; Flume, BGB AT I/1, 16 IV 3 (S. 325 ff.); Grunewald, GesellR, 1 A Rn. 109 ff.; Schmidt K., GesellR, 60 III 2 (S ff.); Timm, NJW 1995, 3209 (3215 f.); mittlerweile auch Ulmer, ZIP 1999, 554 (555 ff.); ders., ZIP 2003, 1113 (1114). 27 Die Haftung analog 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB kann hier nicht mit dem Argument abgelehnt werden, wegen 51a BRAO liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Zwischen der Haftung aus berufsrechtlichen Vorschriften und derjenigen aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften besteht Anspruchskonkurrenz. 28 Vgl. grundlegend BGHZ 142, 315 (318 ff.); 146, 341 (358 f.). 29 BGHZ 142, 315 (319). 30 Dieses Ergebnis würde selbst dann gelten, wenn nicht alle Sozien Anwälte sein sollten. Der BGH hat in dem Fall, dass ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen worden ist, für die Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien haften lassen, die selbst nicht Rechtsanwälte (z. B. Steuerberater) sind; vgl. BGH NJW 2012, 2435 ff. 31 So Schmidt K., GesellR, 64 IV 4 (S. 1888), zu 8 PartGG, der wie das Recht der GbR ebenfalls keine dem 128 S. 2 HGB entsprechende Vorschrift enthält. 32 Bamberger/Roth/Schöne, 714 Rn. 38.

3 140 Fall 12. Die haftenden Sozien zelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, nur diese gemäß 8 Abs. 1 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, nicht auch die übrigen Partner. Die nicht an der Bearbeitung des Auftrags selbst mitwirkenden Partner sind demnach von der gesamtschuldnerischen Gesellschafterhaftung ausgeschlossen. 33 Möglicherweise kann diese Vorschrift analog auf eine Berufssozietät in der Rechtsform der GbR übertragen werden. 34 Das setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke sowie eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen voraus. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht jedoch, dass die Vorschriften des PartGG gerade dazu dienen sollten, für Freiberufler die PartG gegenüber der Rechtsform der GbR attraktiver zu machen. Hierzu dient auch das Haftungsprivileg des 8 Abs. 2 PartGG. 35 Wollen Freiberufler in den Genuss der Haftungsprivilegierung gem. 8 Abs. 2 PartGG gelangen, müssen sie eine PartG gründen. 36 Weiterhin spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke, dass der Gesetzgeber eine dem 8 Abs. 2 PartGG entsprechende Regelung in 51a Abs. 2 BRAO hätte aufnehmen können, wenn er dieses Haftungsprivileg generell auf Sozietäten hätte erstrecken wollen. Dies hat er aber gerade nicht getan. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor. 37 Daher lässt sich das Haftungsprivileg des 8 Abs. 2 PartGG nicht im Wege der Analogie auf eine Freiberufler-GbR übertragen. 38 Die nicht mit dem Auftrag befassten Sozien G und U können sich somit gegenüber K nicht auf das Haftungsprivileg gem. 8 Abs. 2 PartGG berufen. IV. Ergebnis zu B K hat einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Prozesskosten gegen A, G und U gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 51a Abs. 2 S. 1 BRAO bzw. gem. 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB analog. C. Inanspruchnahme des Gesellschafters M I. Berufsrechtliche Haftung Ein Anspruch von K gegen M gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 51a Abs. 2 S. 1 BRAO scheidet aus; M ist erst nach Entstehen der Schadensersatzpflicht (Mai 2013) in die RA-Gesellschaft eingetreten (Juni 2013). II. Gesellschaftsrechtliche Haftung K kann gegen M aber einen Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 130, 128, 124 Abs. 1 HGB analog haben Akzessorietätstheorie Das setzt voraus, dass die Gesellschafter einer Freiberufler-GbR für die Verbindlichkeiten der Sozietät unmittelbar, persönlich und gesamtschuldnerisch haften. Dies ist 33 MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 8 PartGG Rn Noch offen gelassen bei BGHZ 154, 370 (377), allerdings speziell im Zusammenhang mit der Haftung für Altverbindlichkeiten, vgl. dazu sogleich unter C. Allerdings lässt sich diese Überlegung generell auf die Frage der akzessorischen Haftung analog 128 HGB beziehen, vgl. Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1118); Armbrüster, ZGR 2005, 34 (55). 35 Vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 8 PartGG Rn. 14; Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1119). 36 LG Frankenthal NJW 2004, 3190; Armbrüster, ZGR 2005, 34 (55). 37 BGH ZIP 2012, 1413 (1421); LG Hamburg ZIP 2005, 355 (356) ( 8 Abs. 2 PartGG als Ausnahmeregelung nur für die Rechtsform der PartG ); Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1119). 38 BGH ZIP 2012, 1413 (1421); LG Frankenthal NJW 2004, 3190; Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1118); Armbrüster, ZGR 2005, 34 (55); vgl. auch Wiedemann, GesellR II, 7 III 4 (S. 665). 39 Aufgrund der größeren Nähe der freiberuflichen GbR zur PartG als zur OHG kann die akzessorische Haftung hier auch mit einer Analogie zu 8 Abs. 1 S. 1 PartGG begründet werden.

4 Fall 12. Die haftenden Sozien 141 aufgrund der nunmehr für die Außen-GbR anerkannten Akzessorietätstheorie der Fall Analoge Anwendung des 130 HGB auf die Freiberufler-GbR Ferner muss der in eine Sozietät eintretende Sozius M auch gegenüber K für die bereits bei seinem Eintritt bestehenden Verbindlichkeiten der RA-Gesellschaft haften. Diese Haftung des M kann sich aus 130 HGB analog ergeben. Dies ist jedoch auch auf der Grundlage der Akzessorietätstheorie umstritten. So wird teilweise eine persönliche Haftung des eintretenden Gesellschafters analog 130 HGB abgelehnt. 41 Gegen eine analoge Anwendung von 130 HGB auf die GbR spreche, dass sich diese Norm als Sondervorschrift des Handelsgesellschaftsrechts nicht auf die GbR übertragen lasse. 42 Dafür sei die GbR in ihren Erscheinungsformen im Gegensatz zur OHG zu vielgestaltig, vor allem im Hinblick auf kleinund nichtkaufmännische Erwerbsgesellschaften oder einfache Gelegenheitsgesellschaften. 43 Die unterschiedslose Strenge der handelsrechtlichen Haftungsvorschriften passe nicht zu diesen BGB-Gesellschaftstypen. 44 Der Gesetzgeber habe daher aus wohlerwogenen Gründen bewusst auf eine Haftung des Neugesellschafters für Altschulden der GbR verzichtet, weshalb für eine entsprechende Korrektur im Wege der Rechtsfortbildung kein Raum sei. 45 Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Einlage des Neugesellschafters zukünftig als Teil des Gesellschaftsvermögens dem Zugriff der (bisherigen) Gesellschaftsgläubiger unterliege. 46 Ein Anspruch von K gegen M persönlich scheidet nach dieser Ansicht aus. Die besseren Argumente können aber dafür sprechen, die Akzessorietätstheorie konsequent mit dem gesamten Haftungsmodell der 128 ff. HGB analog auf die Außen-GbR anzuwenden, mithin auch 130 HGB. 47 Dafür ist insbesondere das Interesse des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit anzuführen. Nur durch eine analoge Anwendung des 130 HGB sind angemessene und verlässliche Haftungsstrukturen zu schaffen. 48 Im Rechtsverkehr lässt sich nicht immer mit der erforderlichen Klarheit zwischen einer GbR und einer OHG unterscheiden. Gerade für die GbR sind mangels Eintragung in das Handelsregister daher eindeutige Haftungsverhältnisse erforderlich. 49 Ansonsten müssten die Gläubiger angesichts des fehlenden Publizitätstatbestandes hinsichtlich der gesellschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnisse in jedem Einzelfall den Nachweis führen, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung bereits Mitglied der GbR war. 50 Dass eine derartige akzessorische Haftung dem gesetzgeberischen Haftungsmodell nach nicht auf Handelsgesellschaften beschränkt ist, zeigt auch 8 Abs. 1 S. 2 PartGG, der 130 HGB für entsprechend anwendbar er- 40 Vgl. oben B. II. 41 OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 ff.; Wiedemann, JZ 2001, 661 (664); Armbrüster, ZGR 2005, 34 (47 ff.); vgl. noch auf Grundlage der Doppelverpflichtungslehre BGHZ 74, 240 (243). 42 OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 (619). 43 OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 (619). 44 OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 (619). 45 OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 (619); Wiedemann, JZ 2001, 661 (664). 46 Wiedemann, JZ 2001, 661 (664). 47 Nunmehr h. M., vgl. OLG Hamm ZIP 2002, 527 ff.; Bamberger/Roth/Schöne, 714 Rn. 47; Grunewald, GesellR, 1 A Rn. 135 f.; Ulmer, ZIP 2001, 585 (598); ders., ZIP 2003, 1113 (1115 f.). 48 BGHZ 154, 370 (373); OLG Hamm ZIP 2002, 527 (529); Grunewald, GesellR, 1 A Rn BGHZ 154, 370 (375 f.); vgl. auch Ulmer, ZIP 2001, 585 (598). 50 Vgl. Ulmer, ZIP 2001, 585 (598).

5 142 Fall 12. Die haftenden Sozien klärt. 51 Daher ist das Haftungsregime der HGB einheitlich entsprechend auf die GbR und zwar auch auf eine Freiberufler-GbR anzuwenden. 52 M haftet gegenüber K analog 130 HGB akzessorisch auf Erstattung der Prozesskosten. III. Haftungsausschluss M kann sich gegenüber K nicht auf die gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkungsvereinbarung berufen, weil diese nicht wirksam ist. 53 Gleiches gilt für das Haftungsprivileg gem. 8 Abs. 2 PartGG. Zwar schließt diese Vorschrift in ihrem direkten Anwendungsbereich die grundsätzlich für Altverbindlichkeiten gegebene Haftung des eintretenden Partners (vgl. 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. 130 HGB) für Altverbindlichkeiten aus beruflichen Fehlern aus, 54 so dass bei einer analogen Anwendung auf die Freiberufler-GbR auch die Haftung des M ausgeschlossen wäre. Aus den oben 55 genannten Gründen ist 8 Abs. 2 PartGG auf die Freiberufler-GbR aber nicht analog anwendbar. Die Haftung von M für die Altverbindlichkeit der RA-Gesellschaft gegenüber K ist somit nicht ausgeschlossen. IV. Ergebnis zu C K kann von M die Erstattung der Prozesskosten gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 130, 128, 124 Abs. 1 HGB analog verlangen. D. Ergebnis zu Frage 1 K kann die Erstattung der Prozesskosten sowohl von der RA-Gesellschaft als auch von den Sozien A, G, U und M persönlich verlangen. Frage 2: Erstattungsanspruch von K gegen M A. Haftung analog 130 HGB Ein Anspruch von K gegen M persönlich auf Erstattung der Prozesskosten nach 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 130, 128 HGB analog scheidet aus, da M nicht einer Sozietät beigetreten ist, sondern dem Einzelanwalt A. B. Schuldbeitritt K kann aber einen Anspruch gegen M auf Erstattung der Prozesskosten haben, wenn M der Schadensersatzverpflichtung des A aus 280 Abs. 1, 675, 611 BGB wirksam beigetreten ist. Der Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt, im Rahmen der Vertragsfreiheit aber zulässig gemäß 311 Abs. 1 BGB. 56 Indes hat M einen Schuldbeitritt zu den Verbindlichkeiten des A ausdrücklich weder mit diesem noch mit K vereinbart. Auch sind keine besonderen Umstände etwa ein Eintritt in Kenntnis der Schadensersatzpflicht für die Annahme eines konkludent vereinbarten Schuldbeitritts ersichtlich. 51 BGHZ 154, 370 (376); OLG Hamm ZIP 2002, 527 (529); Schmidt K., GesellR, 60 III 2d (S. 1798). 52 Bamberger/Roth/Schöne, 714 Rn. 47. Dieser Auffassung hat sich nun auch der BGH angeschlossen, vgl. BGHZ 154, 370 (377 f.). Im Hinblick auf die bis dahin ablehnende gefestigte Rechtsprechung hat der BGH (a. a. O.) die Haftung aus 130 HGB analog aber aus Vertrauensgesichtspunkten auf künftige Beitrittsfälle (ab ) beschränkt. M ist im Juni 2013 in die RA-Gesellschaft eingetreten, so dass er auf die frühere BGH-Rechtsprechung nicht mehr vertrauen konnte. 53 Vgl. oben B. III Vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 8 PartGG Rn. 14, S. o. B. III RGZ 59, 232 (233); Palandt/Grüneberg, Vor 414 Rn. 2.

6 Fall 12. Die haftenden Sozien 143 K kann M daher auch nicht aus einem Schuldbeitritt zur Verbindlichkeit des A aus 280 Abs. 1, 675, 611 BGB in Anspruch nehmen. C. Haftung analog 28, 128 HGB K kann jedoch einen Anspruch gegen M auf Erstattung der Prozesskosten gemäß 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 28 Abs. 1 S. 1, 128, 124 Abs. 1 HGB analog haben. I. Akzessorische Gesellschafterhaftung als Rechtsfolge des 28 Abs. 1 HGB Die analoge Anwendung des 28 Abs. 1 HGB muss auf Rechtsfolgenseite zunächst die persönliche Haftung des Eintretenden vorsehen. 28 Abs. 1 S. 1 HGB spricht zwar ausdrücklich nur von der Haftung der (mit dem Beitritt entstehenden) Gesellschaft. Entsteht jedoch mit der Gründung der Gesellschaft die Haftung des 28 Abs. 1 S. 1 HGB, so entsteht konsequenterweise mit dieser Gesellschaftsverbindlichkeit auch die akzessorische Gesellschafterhaftung gemäß 128 HGB. 57 Rechtsfolge einer analogen Anwendung des 28 HGB wäre damit auch die persönliche Haftung des M analog 128 HGB. II. Eintritt i. S. v. 28 HGB Auf Tatbestandsseite setzt 28 Abs. 1 S. 1 HGB voraus, dass M in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetreten ist. Indes ist M dem Einzelanwalt A beigetreten, der als Freiberufler gerade kein Einzelkaufmann war, da er kein Gewerbe betreibt. 58 Umstritten ist deshalb, ob 28 HGB auch auf eine entstehende (etwa kleingewerbliche oder freiberufliche) GbR analog angewendet werden kann. 59 Diese grundsätzliche Frage kann hier aber offen bleiben, 60 wenn sie sich speziell für die Berufsgruppe der Anwälte aufgrund der Besonderheiten der Rechtsverhältnisse eines Anwalts zu seinen Mandanten beantworten lässt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsverhältnis eines Anwalts zu seinem Mandanten vor allem durch die persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung geprägt ist, auch wenn sich der Anwalt mit anderen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließt. 61 Entsprechend bringt auch der Mandant, der anstelle einer Sozietät einen Einzelanwalt betraut, dem Anwalt ein besonderes Vertrauen in die persönliche Erbringung der Dienstleistung entgegen. 62 Das Mandat ist damit so eng mit der Person des (Einzel-)Anwalts verknüpft, dass in diesem Fall der für eine analoge Anwendung des 28 HGB grundsätzlich tragfähige Gedanke der Unternehmenskontinuität nicht greift. 63 Die persönliche Leistungserbringung des Einzelanwalts charakterisiert seine Berufsausübung umfassend, so dass sich die analoge Anwendung des 28 Abs. 1 S. 1 HGB insgesamt ablehnen lässt, nicht nur bezogen auf einzelne Geschäfte. 64 Demnach ist zumindest für den speziellen Fall eines Beitritts 57 BGHZ 157, 361 (364 f.); BGH NJW 1966, 1917 (1918); NJW 1972, 1466 (1467); Baumbach/Hopt/Hopt, 28 Rn. 5; a. A. Canaris, HandelsR, 7 Rn Zum Gewerbebegriff vgl. Bd. I Fall 1 Fn. 1 und Bd. I Fall 5 Fn Vgl. zu dieser Frage ausführlich Bd. I Fall Der BGH hat sie verneint, vgl. BGH ZIP 2012, 28 (30). 61 BVerfG, NJW 2003, 2520; BGHZ 157, 361 (366 f.). 62 BGHZ 157, 361 (367). 63 BGHZ 157, 361 (367); ähnlich insofern auch Schmidt K., HandelsR, 8 I 4c bb (S. 232), der die analoge Anwendung von 28 HGB grundsätzlich befürwortet. 64 BGHZ 157, 361 (367). Die vom BGH, a. a. O., ferner angestellte Erwägung, auch 28 Abs. 2 HGB spreche gegen eine analoge Anwendung des 28 HGB auf entstehende GbR, da diese eine entsprechende Haftungsbeschränkung nicht herbeiführen können, betrifft dagegen nicht die Besonderheiten der Anwaltshaftung, sondern die grundsätzliche Frage einer analogen Anwendung des 28 Abs. 1 S. 1 HGB.

7 144 Fall 12. Die haftenden Sozien zu einem Einzelanwalt die analoge Anwendung des 28 Abs. 1 S. 1 HGB abzulehnen. K kann M nicht persönlich auf Erstattung der Prozesskosten nach 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i. V. m. 28 Abs. 1 S. 1, 128, 124 Abs. 1 HGB analog in Anspruch nehmen. D. Ergebnis zu Frage 2 K hat keinen Anspruch gegen M persönlich auf Erstattung der Prozesskosten. Frage 3: Wirksamkeit einer vorformulierten Haftungsbeschränkung Ob die vorformulierte Haftungsbeschränkung bei der RA-Gesellschaft wirksam ist, bemisst sich nach den 305 ff. BGB, insbesondere nach der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß 307 ff. BGB. I. Haftungsbeschränkung als Verstoß gegen 307 BGB Der Katalog der 309, 308 BGB ist insofern nicht einschlägig. Maßgeblich ist deshalb die Generalklausel des 307 BGB. Nach 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der in AGB erfolgende generelle Ausschluss der Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten lässt von der in 128 HGB analog angeordneten akzessorischen Haftung nichts mehr übrig. Deshalb ist eine solche AGB-Regelung wegen Abweichens von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ( 128 HGB) als unangemessene Benachteilung gemäß 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 65 Eine Haftungsbeschränkung in den AGB einer GbR, wonach die Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht persönlich haften, ist daher unwirksam gemäß 307 BGB. 66 II. Wirksamkeit in Ausnahmefällen Die von der RA-Gesellschaft verwandte AGB-Regelung schließt indes nicht die Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten generell aus, sondern nur die Haftung derjenigen Sozien, die nicht mit der Bearbeitung des Mandats befasst waren. Für eine solche vorformulierten Haftungsbeschränkung kann ausnahmsweise (vgl. 307 Abs. 2 BGB im Zweifel ) das Unangemessenheitsurteil unzutreffend sein. 67 Die Beantwortung dieser Frage generell für alle GbR bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Für Rechtsanwaltssozietäten ist ein Haftungsausschluss in AGB in bestimmtem Umfang kraft Gesetzes zulässig. 51a Abs. 2 S. 2 BRAO bestimmt, dass die persönliche Haftung auf Schadensersatz auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden kann auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Jedoch darf gemäß 51a Abs. 2 S. 3 BRAO die Zustimmungserklä- 65 Bamberger/Roth/Schöne, 714 Rn. 40; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 714 Rn. 66; MünchHdb.GesR I/Gummert, 18 Rn. 85; Grunewald, GesellR, 1 A Rn. 110; Reiff, ZIP 1999, 1329 (1336 f.); Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1118). 66 Vgl. aber auch BGHZ 150, 1 ff., wo der BGH eine Ausnahme für geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR zulässt. 67 Vgl. zu dieser Überlegung Reiff, ZIP 1999, 1329 (1337 f.).

8 Fall 12. Die haftenden Sozien 145 rung zu einer solchen Beschränkung keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein. Sofern die RA-Gesellschaft diese Anforderungen berücksichtigt, kann die von ihr beabsichtigte vorformulierte Haftungsbeschränkung wirksam in einem Mandatsvertrag vereinbart werden.

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10 Fall 13. Nicht ganz vergeblicher Gesellschafteraufwand Schwerpunkt im Personengesellschaftsrecht (OHG): Actio pro socio Haftung für Sozialverbindlichkeiten Haftung für Gesellschaftsschulden gegenüber Dritten Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Gesellschaftern Sachverhalt Armin (A), Egon (E) und Leo (L) sind Gesellschafter der L & Co. OHG, die ein Lagerunternehmen betreibt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist allein L zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die von der Gesellschaft zur Aufbewahrung der eingelagerten Güter verwendete Lagerhalle befindet sich auf dem Grundstück von E. E hat sich nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, das Grundstück als Einlage an die Gesellschaft zu übereignen. Für A und L sind Bareinlagen von je EUR vereinbart worden. Bis auf E haben die Gesellschafter ihre Einlagen erbracht. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung soll sich nach einer Quote von 2/5 auf L und jeweils 3/10 für A und E errechnen, und zwar nach den gesellschaftsvertraglich vereinbarten festen Kapitalanteilen der Gesellschafter. Nach einigen Anfangserfolgen verschlechtert sich die Auftragslage der Gesellschaft zusehends. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass infolge knapper Kassenmittel dringend erforderliche Reparaturen am Dach und an den Fenstern der Lagerhalle ausbleiben und sich diese daher in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Als Folge der Undichte des Daches sind bereits mehrere wertvolle Polstergarnituren des Möbelhändlers M, die dieser bei der Gesellschaft eingelagert hatte, durch Feuchtigkeit beschädigt worden. M nimmt daraufhin A auf Schadensersatz i. H. v EUR in Anspruch. Verhandlungen der L & Co. OHG mit der B-Bank über ein dringend für die Reparaturen benötigtes Darlehen scheitern, weil die Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bestellen kann. Daraufhin gewährt ihr A ein kurzfristiges Darlehen i. H. v EUR zur Vornahme der erforderlichen Ausbesserungsarbeiten. Gleichzeitig drängt A energisch darauf, E möge nun endlich das Grundstück an die Gesellschaft übereignen. L als geschäftsführender Gesellschafter weigert sich jedoch, die Einlage einzufordern, da er auf die Schwester von E ein Auge geworfen hat und er es sich daher mit E nicht verscherzen will. Inzwischen droht der L & Co. OHG die Insolvenzreife und sie ist kaum mehr in der Lage, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. A möchte wissen, ob er 1. mit Aussicht auf Erfolg Klage gegen E auf Abgabe der Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung erheben kann.

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