Unternehmenssteuerrecht Frankreich. Fallstudien. Julia Schlösser

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1 Unternehmenssteuerrecht Frankreich Fallstudien Julia Schlösser 6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress 27. und 28. September 2012 in Nizza

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3 Sachverhalt AG G Erwerberin dt Konzern A SARL Zielgesellschaft Unsere Mandantin, eine deutsche AG ( AG ), verhandelt mit einem deutschen Konzern über die Übernahme einer deren französischen Tochtergesellschaften, der A SARL. Die A SARL erzielt seit ihrer Gründung Gewinne. Die Mandantin möchte über die steuerlichen Konsequenzen dieses Erwerbs informiert werden. Sie möchte vor allem wissen, welche Akquisitionsstruktur für den Erwerb der Beteiligung an der französischen A SARL zu empfehlen ist. 3

4 4 AG G NewCo A SARL dt Konzern Fremdfinanzierung Registersteuer 1. Erwerb Anteile an A SARL durch NewCo Registersteuer 3 % bei Erwerb von Aktien an SA/SAS: 0,1 % (seit 1. August 2012) Maßnahme: Umwandlung in SAS vor Erwerb der Anteile; Kein Gestaltungsmissbrauch, sofern keine Rückumwandlung ; Immobiliengesellschaften : 5 % 2. Erwerb durch AG, anschließender Verkauf an NewCo Registersteuer Erwerb durch AG: 3 % (ggf. 0,1 %); Immobiliengesellschaften: 5 %; anschließender Verkauf an NewCo: keine Registersteuer, sofern Veräußerin und Erwerberin demselben Konzern angehören - Ausweitung Anwendungsbereich seit 1/8/2012; - keine Anwendung der Befreiung auf Immobiliengesellschaften..

5 AG G NewCo dt Konzern Fremdfinanzierung Handlungsalternative 1 Erwerb Anteile A SARL durch NewCo; Fremdfinanzierung NewCo; Gruppenbesteuerung zwischen NewCo + A SARL. Errichtung Gruppenbesteuerung zwischen NewCo u. A SARL Anteile an NewCo werden nicht zu 95 % u. mehr von frz. Ges t gehalten; NewCo hält mind. 95 % an A SARL; Identische Geschäftsjahre; Option für Gruppenbesteuerung (kein GAV erforderlich). A SARL 5

6 Handlungsalternative 1 Abzugsfähigkeit FK-Zinsen auf Ebene NewCo AG G NewCo A SARL dt Konzern Fremdfinanzierung Gestaltungsmissbrauch? Frz. Finanzverwaltung hat Errichtung NewCo durch ausl. Ges t, deren Fremdfinanzierung zum Erwerbs einer frz. Ges t und anschl. Errichtung einer Gruppenbesteuerung als missbräuchlich angesehen; Gestaltungsmissbrauch verworfen durch TA Montreuil (Urt. V. 16 juin 2011 n et , 1 e ch., Sté Nordstrom European Capital Group, RJF 12/11 n 1345). Begrenzung Abzugsfähigkeit Höchstzinssatz bei Darlehen nahestehender Personen (ggf. Nachweis höheren Marktzinses); Unterkapitalisierungsregelung bei Darlehen nahestehender Personen sowie Darlehen Dritter mit Rückgriffsrechten (Art. 212 CGI) 6

7 Handlungsalternative 1 AG G dt Konzern Begrenzung Abzugsfähigkeit wg. Zusammenhang mit Erwerb Beteiligung (Art. 209, IX CGI): Nachweis dass Entscheidungen betreffend die erworbenen Anteile Kontrolle bzw. der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft von der NewCo, einer in F ansässigen Muttergesellschaft oder einer in F ansässigen Schwestergesellschaft getroffen / ausgeübt werden. [NB: Streitig, ob ebenfalls Anwendung auf ausl. Gesellschaften] NewCo Fremdfinanzierung Konsequenz bei fehlendem Nachweis: pauschaliertes Abzugsverbot. A SARL 7

8 8 AG G NewCo A SARL dt Konzern Fremdfinanzierung Handlungsalternative 1 2. Abzugsfähigkeit FK-Zinsen auf Ebene NewCo (Fortsetzung) Amendement «Charasse» (Art. 223 B, 7 CGI ) Abzugsverbot für Finanzierungsaufwendung eines Gruppenmitglieds im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die in die Gruppenbesteuerung einbezogen wird; Voraussetzung: Erwerb der Beteiligung von einem Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar erworben wurde, der auch die Gruppe beherrscht; Konsequenz: pauschaliertes Abzugsverbot. Änderungen durch Finanzgesetz 2013?: offenbar keine Angleichung an Zinsschranke nach dt. Recht; Zinsaufwand bis EUR 3 Mio: Abzug uneingeschränkt; Zinsaufwand über EUR 3 Mio: Kappung (85 %??)

9 Handlungsalternative 2 Erwerb A SARL durch NewCo, - Fremdfinanzierung NewCo - unmittelbare Verschmelzung A SARL auf NewCo AG G dt Konzern 1. Abzugsfähigkeit FK-Zinsen siehe oben. Vermeidung Anwendung Art. 209, IX CGI NewCo A SARL Fremdfinanzierung 2. Verschmelzung A SARL auf NewCo: Gestaltungsmissbrauch (Art. L 64 LPF) («fusion rapide»)?? erfordert (i) fiktiven Akt oder (ii) Verfolgung ausschliesslich steuerlicher Vorteile, sofern im letzten Fall eine gesetzliche Regelung allein nach ihrem Wortlaut und unter Verstoss gegen den Gesetzeszweck angewendet wurde; regelmässig keine Fiktivität; keine Verfolgung allein steuerlicher Vorteile, sofern Vorbringen z. B. wirtschaftlicher bzw. finanzieller Argumente (Nachweis der Erfüllung der o.g. weiteren Bedingungen durch FinVerw regelmässig schwierig); bedeutend: Frist zwischen Erwerb u. Verschmelzung. 9

10 AG G NewCo A SARL dt Konzern Fremdfinanzierung Handlungsalternative 2 Verstoss gegen Grundsatz ordnungsmässiger Geschäftsführung? durfte Zielgesellschaft Verschmelzung akzeptieren? für Zielgesellschaft nachteiliger Vorgang ohne angemessene Gegenleistung? richtet sich gegen Abzug der Zinsen auf Ebene der NewCo; Erlass v. 3 August 2000, 4 I-2-00 (Tz. 17:); Kriterien: Zeitraum zwischen Anschaffung u. Verschmelzung, Verschuldungsgrad der NewCo, Tätigkeit NewCo vor Anschaffung etc; Verwerfung ggf. durch Darlegung wirtschaftlicher u./o. finanzieller Gründe der gesamten Operation; Verbindl. Auskunft v. 23 Okt (Nr. 2007/48) Kein Verstoss, wenn Voraussetzungen f. Gruppenbesteuerung erfüllt waren; Richtung der Verschmelzung. 10

11 I

12 Sachverhalt X AG G Erwerberin Ein deutscher Konzern (X AG) unterhält in Frankreich eine Produktionsbetriebstätte. Der Konzern beabsichtigt, sämtliche Anteile an einer französischen Gesellschaft (Z SAS) zu erwerben; Die Z SAS erzielt seit Jahren Verluste. Produkt. Betr. Stätte Z SAS Zielgesellschaft Der Vorstand des deutschen Konzerns möchte wissen, welche steuerlichen Konsequenzen eine Verschmelzung der französischen Gesellschaft auf die X AG mit sich bringt. Insbesondere möchte der Mandant wissen, ob die steuerlichen Verluste der Zielgesellschaft im Fall einer solchen Verschmelzung erhalten bleiben. Sollte sich die Verschmelzung rechtlich bzw. steuerlich als problematisch erweisen, könnte sich der Vorstand des deutschen Konzerns vorstellen, seine französische Betriebstätte in die erworbene Zielgesellschaft einzubringen, solange die Umsetzung dieses Vorgangs steuerlich unschädlich möglich ist.

13 X AG G Produkt. Betr. Stätte Übernehmerin Verschmelzung Z SAS Übertragerin Verschmelzung Z SAS auf X AG Wahlrecht für Behandlung als Betriebsaufgabe (Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven); Inanspruchnahme Vorzugsbesteuerung (Art. 210 A CGI) Grenzüberschreitende Verschmelzung setzt Einholung einer ministeriellen Erlaubnis voraus (Art 210 C CGI): Verschmelzung muss wirtschaftlich begründet sein; Verschmelzung darf nicht durch Absicht der Steuerumgehung bzw. -hinterziehung begründet sein; Verbleib einer Betriebstätte in F (Sicherstellung der späteren Besteuerung der bei der Verschmelzung bestehenden, aber nicht aufgedeckten stillen Reserven). Rückwirkung: Bei retroaktiver Verschmelzung: X-AG muss zum Übertragungsstichtag eine Niederlassung F eingetragen haben. Der Betriebstätte sind sämtliche Wirtschaftsgüter der übertragenden Z SAS zuzuordnen. Betriebstätte muss sämtliche Aktiva und Passiva der Z SAS übernehmen. Sonderfall: Holding / Ges t mit ausschliessl. immateriellem Vermögen (Erfordernis Anerkennung durch anderen Staat oder Ausweitung Aktivität). 13

14 Verschmelzung Z SAS auf X AG (Fortsetzung) Konsequenzen für steuerliche Verluste der Übertragerin: X AG G Übernehmerin Verschmelzung Bei Behandlung als Betriebsaufgabe: Untergang der Verluste, soweit nicht mit aufgedeckten stillen Reserven verrechenbar; Bei Inanspruchnahme Vorzugsbesteuerung: Verrechnung steuerlichen Verluste der Übertragerin mit künftigen Ergebnissen der Betriebstätte setzt Einholung ministerieller Erlaubnis voraus (Art. 209 II CGI n.f. seit ). Voraussetzungen dafür sind: Vorgang unterliegt Art. 210 A und ist durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt Produkt. Betr. Stätte Z SAS Übertragerin Tätigkeit, aus der der zu übertragende Verlustvortrag stammt, wird von der übernehmenden Gesellschaft über mindestens drei Jahre fortgeführt und unterliegt in diesem Zeitraum keinen wesentliche Änderung in Bezug auf Art u. Umfang der Tätigkeit, Kundenstamm, Mitarbeiterbestand sowie Produktionsmittel. Tätigkeit, aus der der zu übertragende Verlustvortrag stammt, hat auch auf Ebene der übertragenden Gesellschaft während des Verlustentstehungszeitraums keine wesentlichen Änderung in Bezug auf Art u. Umfang der Tätigkeit, Kundenstamm, Mitarbeiterbestand sowie Produktionsmittel erfahren. die Verluste resultieren weder aus der Verwaltung von beweglichem noch aus der Verwaltung von Immobilienvermögen. 14 Registersteuer (EUR 375 / EUR 500)

15 X AG G Produkt. Betr. Stätte Erwerberin Einbringung Z SAS Zielgesellschaft Einbringung Betriebstätte in Z SAS Behandlung als «Einbringung eines Teilbetriebs» Behandlung aus frz. Sicht Einbringung gegen Ausgabe neuer Anteile Wahlrecht für Behandlung als Betriebsaufgabe (Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven); Inanspruchnahme Vorzugsbesteuerung ** Verpflichtung aufnehmender Gesellschaft lt. Art. 210 A CGI; ** Verpflichtung der einbringenden Gesellschaft (Art. 210 B CGI): Haltefrist von 3 Jahren für die im Gegenzug für die Einbringung erhaltenen Anteile Lt. frz. Finanzverwaltung: Erfordernis einer ministeriellen Erlaubnis : Bedingungen Verpflichtungen der übertragenden Ges t (Erlass v. 27 Juni 2000) Übertragung der im Gegenzug für die Einbringung erhaltenen Anteile auf frz. Einheit (Holdinggesellschaft, Betriebstätte); Verpflichtung der frz. Einheit i.s. v. Art. 210 B CGI (Haltefrist 3 Jahre); Verpflichtung der ausl. Ges t (hier X AG), die Anteile an der frz. Einheit zu halten, solange letztere die Anteile an der aufnehmenden Ges hält 15

16 X AG G Erwerberin Einbringung Betriebstätte in Z SAS Behandlung als «Einbringung eines Teilbetriebs» Behandlung aus frz. Sicht Untergeordnete Verpflichtung: Verpflichtung zum Halten der Anteile an der F- Holding, solange diese die Anteile an der Z-SAS hält F-Holding X % Verpflichtung gem. Art. 210 B CGI Halten der Anteile an der Z SAS über mind. 3 Jahre neue Anteile als Gegenleistung Für Einlage Z SAS Zielgesellschaft 16

17 X AG G Erwerberin Einbringung Betriebstätte in Z SAS Behandlung als «Einbringung eines Teilbetriebs» Behandlung aus frz. Sicht Konsequenzen für steuerliche Verluste der Übernehmerin: Änderung der Geschäftstätigkeit (Art. 221, 5 CGI) Untergang Verlustvorträge bei Hinzufügung Geschäftstätigkeit. Registersteuer: EUR 375 / EUR 500 (Vorlage minist. Erlaubnis, Erfüllung Teilbetrieb) F-Holding X % neue Anteile als Gegenleistung für Einlage Z SAS Zielgesellschaft 17

18 Einbringung Betriebstätte in Z SAS Behandlung als «Einbringung eines Teilbetriebs» X AG G F-Holding Erwerberin X % Behandlung aus dt. Sicht Einbringung gegen Ausgabe neuer Anteile Steuerrecht: Anwendung 20 UmwStG; Buchwertfortführung: KSt-Besteuerung bei aufnehmender Gesellschaft; Passivposten des eingebr. Vermögen übersteigen Aktivposten nicht. Kein Ausschluss u. keine Beschränkung des dt. Besteuerungsrecht Anderenfalls: Gemeiner Wert. Anteile an Z-SAS Beachtung 22 I Satz 6 Nr. 2 UmwStG Erhaltene (neue) Anteile an F-Holding: 22 I I Satz 6 Nr. 4 UmwStG: Einbringungsgewinn I bei Veräußerung innerhalb von 7 Jahren. neue Anteile als Gegenleistung Für Einlage Z SAS Zielgesellschaft 18

19 Marccus Partners 23 rue Balzac Paris Tel.: +33 (0) Fax: +33 (0) Marccus Partners 61, rue Henri Regnault Paris La Défense Tel.: +33 (0) Fax: +33 (0)

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