Forum Editorial. Wirtschaftsrecht. Haftung des Vorstands(mitglieds) in der Aktiengesellschaft Teil 1. Heilbronn Stuttgart Tübingen

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1 Heilbronn Stuttgart Tübingen Februar 2014 Wirtschaftsrecht Forum Editorial Haftung des Vorstands(mitglieds) in der Aktiengesellschaft Teil 1 Die Haftung von Vorständen ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Beteiligten und der Öffentlichkeit gerückt. Vorstandsmitglieder müssen bei Fehlern damit rechnen, von der Gesellschaft bzw. den Aktionären in Haftung genommen zu werden. Managerhaftpflichtversicherungen, so genannte D&O- Versicherungen (Directors and Officers-Versicherungen), schaffen für die Betroffenen eine gewisse Absicherung. In vielen Fällen, in denen sich Unternehmen von den verantwortlichen Managern trennen, wird zusätzlich zu einem Vorgehen gegen diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung geprüft. Nicht selten kommt es dabei zu streitigen Auseinandersetzungen. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen dieser Darstellung systematisch die Grundlagen der Haftung des Vorstandes für seine unternehmerische Tätigkeit aufbereitet werden. Es soll aber auch aufgezeigt werden, wie diesem Haftungsrisiko mit strategischen Maßnahmen begegnet werden kann. Dabei wird der Fokus auf die zivilrechtliche Verantwortung des Leitungsorgans einer Aktiengesellschaft und dabei dessen Innenhaftung gerichtet, also auf Fragen der Inanspruchnahme des Vorstandes durch die Gesellschaft selbst, weil diesem ein zu einem Schaden des Unternehmens führender Fehler unterlaufen ist. 1 Liebe Leserinnen und Leser, wir freuen uns, Ihnen eine weitere Ausgabe unseres Forums Wirtschaftsrecht zu präsentieren. Der nebenstehende Artikel von Herrn Rechtsanwalt Robert Gillmann befasst sich mit der Haftung des Vorstandes in der Aktiengesellschaft. Für Fragen sowie ausführliche Beratung stehen wir gerne zur Verfügung. Ihr Dr. Erik Silcher

2 In diesem ersten Teil werden zunächst die Aufgaben und Pflichten des Vorstandes, die sich ergebenden besonderen Risiken einer Haftung und sodann die Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen dargestellt. Im zweiten Teil folgen sodann Ausführungen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sowie eine Übersicht zu Strategien zur Minimierung des Haftungsrisikos. I. Einleitung Die dauerhafte Präsenz des Themas der Haftung von Vorstand bzw. Vorstandsmitgliedern in der deutschen Presselandschaft zeigt, dass das Thema trotz der inzwischen überstandenen Wirtschaftskrise nichts von seiner Aktualität verloren hat. Eine Vielzahl von Experten aus der Fachwelt vertreten in der geführten Debatte um Möglichkeiten der Prävention die Auffassung, die abgeschwächten Konsequenzen infolge der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung sowie des Abschlusses einer Versicherung des betroffenen Personenkreises seien in Verbindung mit sehr verlockend erscheinenden Bonuszahlungen ein Hauptgrund für die auch weiterhin zu beobachtende hohe Risikobereitschaft in den Führungsetagen der deutschen Finanz- und Wirtschaftsunternehmen. Es wurden Forderungen laut, dass Manager, die ihre Pflicht verletzt und Schäden verursacht haben, dafür geradestehen müssen. Diesbezüglich steht der Vorschlag im Raum, dass die Verjährungsfrist für die zivilrechtliche Haftung von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird. Begründet wird dies mit den komplizierten Prüfungen derartiger Fälle. Weiterhin wird in politischen Kreisen die Forderung gestellt, dass Vorstandsmitglieder in Zukunft nicht mehr die Möglichkeit haben sollen, alle Schäden mit dem Abschluss von Versicherungen abzudecken. Damit soll bewirkt werden, dass derjenige, der weiß, dass er im Schadensfall persönlich haftet, sorgfältiger arbeitet. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Diskussionen um eine Verschärfung der Haftungsregelungen für Vorstände in naher Zukunft abebben werden. Doch wie stellt sich die haftungsrechtliche Situation nach geltendem Recht und der ergangenen Rechtsprechung derzeit dar? II. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes Ausgangspunkt für die Frage der Haftung von Mitgliedern des Vorstandes sind zunächst deren Rechte und Pflichten. Vorständen von Aktiengesellschaften ist zu raten, sich mit dem für sie vorgegebenen Pflichtenprogramm intensiv auseinanderzusetzen, um Haftungsrisiken zu erkennen und deren Verwirklichung in ihrer Person möglichst zu vermeiden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass neben den zivilrechtlichen Haftungsgefahren auch strafrechtliche Gefahren drohen. 2

3 Dem Vorstand obliegt nach 76 Abs. 1 AktG die Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung, d.h. weisungsfrei und selbständig. Erweitert wird diese Beschreibung im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um die [ ] Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder)" bei der Erfüllung der Leitungsaufgabe [ ] mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung [ ]. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt der Vorstand - jedenfalls nach dem Gesetz - keinen Weisungen seitens der Gesellschafter. Auch der Aufsichtsrat kann dem Vorstand im Grundsatz keine Vorschriften darüber machen, wie dieser das Unternehmen zu leiten hat. Der Vorstand entscheidet über dessen Leitung nach eigenem Ermessen. Die große Unabhängigkeit des Vorstands bringt jedoch auch einen großen, nur schwer überschaubaren Aufgabenkreis und damit auch Pflichtenkreis mit sich. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis. Dies umfasst sowohl die Abwicklung des Tagesgeschäfts, als auch die Entwicklung der strategischen Ausrichtung des Unternehmens. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören damit zunächst die strategischen Entscheidungen betreffend Lenkung der gesamten Planung, Organisation, Finanzen und Informationen im Unternehmen. Welche konkreten Maßnahmen hierzu gehören, ist abhängig von Struktur und Größe des Unternehmens. Auch vertritt der Vorstand das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Zu seinen weiteren Aufgaben gehört eine Vielzahl unternehmensorganisatorischer Aufgaben, wie beispielsweise die Berichtspflicht gegenüber Aufsichtsrat und Hauptversammlung, die Vorbereitung der Sitzungen und Versammlungen von Aufsichtsrat und Aktionären, die Führung des Aktienregisters, die Einrichtung eines Compliance Systems/Risikomanagementsystems. Hinzu kommen auf den Gläubigerschutz abzielende Vorstandsaufgaben. Dies sind zum Beispiel die Prüfungspflichten bei Gesellschaftsgründung und bei Kapitalmaßnahmen/Cash Pooling sowie die periodischen und aperiodischen Publizitätspflichten. Neben diesen sämtlichen im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Pflichten, können die Satzung, die Geschäftsordnung des Vorstandes und auch der jeweilige Anstellungsvertrag weitere Pflichten des Vorstandes bestimmen. Der Vorstand ist weiter verpflichtet, bei seiner Amtsführung die allgemeinen Gesetze zu wahren. Aus 93 Abs. 1 S. 1 AktG ergibt sich die Pflicht einer sorgfältigen Geschäftsführung. Darüber hinaus hat der Vorstand seine Geschäftsleiterkollegen (horizontal) und die untergeordneten Unternehmensebenen (vertikal) zu überwachen. Außerdem unterliegt er einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Dies beinhaltet, sowohl zu Gunsten des Unternehmens, als auch unter Erhaltung des Kapitals zu handeln. Gemäß 93 Abs. 1 S. 3 AktG ist der Vorstand zur Verschwiegenheit verpflichtet. 92 Abs. 1 AktG erklärt, dass der Vorstand die Aufgabe hat, im Falle eines hälftigen Verlusts des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen. Zuletzt ergibt sich das Erfordernis, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Zahlungen einzustellen ( 92 Abs. 2 S. 1 AktG) und einen Insolvenzantrag zu stellen. 3

4 III. Besondere Risiken der Vorstandshaftung Widmet man sich dem Thema der Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, so erscheint eine Haftung aufgrund des gesetzlich in 93 Abs. 1 S. 2 AktG normierten an späterer Stelle noch zu behandelnden Haftungsausschlusses und aufgrund des weiten Ermessens- und Handlungsspielraums, der dem Vorstand von der Rechtsprechung eingeräumt wird, nur sehr eingeschränkt möglich. Auch könnte aufgrund der nicht immer alle Aspekte des Einzelfalles beleuchtenden Medienberichterstattung der Eindruck entstehen, dass sich eine Haftungsinanspruchnahme nur in den bekannt gewordenen Extremfällen als erfolgreich erweist. In der Realität zeigt sich aber, dass die Haftungsgefahren und die sich ergebenden Haftungsfälle aufgrund der Präsenz des Themas in der Fachwelt und einer Bewusstseinsschärfung in Öffentlichkeit und Justiz in den vergangenen Jahren gestiegen sind. Neben dem dem Vorstand aufgebürdeten weiter oben bereits ausführlich beschriebenen großen Pflichtenkreis machen noch andere Gründe die Haftung des Vorstandes zu einem brisanten Thema: Das Aktienrecht regelt detailversessen die Pflichten des Vorstands, ohne dass diese in der Satzung, in der Geschäftsordnung des Vorstandes oder im Anstellungsvertrag grundsätzlich geändert werden könnten. Den Vorstand trifft nach Auffassung der Rechtsprechung eine erhöhte Sorgfaltspflicht, vergleichbar mit derjenigen, die einem Treuhänder in Bezug auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen aufgebürdet wird. Damit verbunden sind erhöhte Anforderungen an die Qualifikation jedes einzelnen Vorstandsmitglieds. Für den Vorstand gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit. Die Abgrenzung einzelner Kompetenzbereiche (etwa in Form einer Ressortaufteilung) entlastet daher nicht immer von einer Haftung für die Fehler der anderen Vorstandsmitglieder. Eine gegenseitige Kontrolle ist zwingend notwendig. Im Streitfall muss nicht die Gesellschaft die Pflichtverletzung beweisen. Der Vorstand muss vielmehr beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat. Auf die Anforderungen an Darlegungslast und Verteilung der Beweislast im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird später noch näher einzugehen sein. Neben der Gesellschaft können auch Aktionäre Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Gesellschaft gerichtlich geltend machen. IV. Haftungsverhältnisse bei Pflichtverletzungen Die Haftung von Vorstandsmitgliedern lässt sich untergliedern in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Verantwortung. Die zivilrechtliche Haftung wiederum unterteilt sich in Innen- und Außenhaftung. Bei der Innenhaftung handelt es sich im Falle des Vorstandes um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschaft. Die zivilrechtliche Außenhaftung hingegen meint Haftungsansprüche von dritter Seite. Zu diesen Anspruchsgruppen können unter anderem die Aktionäre der Gesellschaft, die Gläubiger, der Fiskus sowie die Arbeitnehmer gehören. 4

5 Alle Haftungskonstellationen haben gemeinsam, dass vier Voraussetzungen für eine Begründung der Haftung durch den Vorstand kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist zunächst das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit; es muss ein Verstoß gegen bestehende Pflichten des Leitungsorgans gegeben sein. Des Weiteren muss der Vorstand seine Pflichten schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt haben. Ferner muss den Anspruchsstellern durch die Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden sein. Schließlich muss zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang zu erkennen sein. Im Rahmen der Außenhaftung kann sich eine Haftung des Vorstandes gegenüber den Aktionären aus 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 AktG ergeben, wenn eine Sorgfaltsverletzung der Geschäftsführung infolge einer rechtswidrigen Einflussnahme eines Dritten stattgefunden hat. Weiterhin kann eine Haftung gemäß 823 Abs. 2 BGB durch Verletzung eines Schutzgesetzes begründet sein. Als mögliche denkbare Schutzgesetze zu Gunsten der Aktionäre kommen etwa in Betracht 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Bezug auf falsche Angaben bei der Gründung oder 400 Abs. 1 S. 1 AktG bei unrichtiger Darstellung der Vermögenslage oder falscher Angaben gegenüber dem Abschlussprüfer. Bei Verantwortung der Vorstandsmitglieder gegenüber den Aktionären sind nur Schäden ersatzfähig, die nicht gleichzeitig einen Schaden der Aktiengesellschaft darstellen. Außerdem besteht ein Schadensersatzanspruch durch die Anteilseigner nur, sofern sie einen Eigenschaden zu verzeichnen haben, der über den Reflexschaden hinausgeht. Im Falle eines Reflexschadens sind Schadensersatzansprüche durch den Vorstand im Innenverhältnis geltend zu machen. Gesellschaftsgläubigern dient als Haftungsgrundlage die Vorschrift des 93 Abs. 5 AktG. Die Begründung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch an spezifische Voraussetzungen geknüpft. 93 Abs. 5 S. 1 AktG sieht eine Rechtfertigung des Anspruchs gegenüber Vorstandsmitgliedern nur in den Fällen vor, in denen die Gesellschaft zur Begleichung der Schulden nicht in der Lage ist. Weiterhin muss durch den Vorstand eine grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung oder der Kapitalerhaltungspflicht nach 93 Abs. 3 AktG stattgefunden haben. Eine Haftung entfällt, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Ersatzanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren. Eine weitere Anspruchsgrundlage für Gesellschaftsgläubiger stellt die Verletzung eines Schutzgesetzes nach 823 Abs. 2 BGB dar. Beispielhaft sei hier genannt die Verletzung der Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft. Was die Innenhaftung anbetrifft, ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand im Innenverhältnis durch den Aufsichtsrat, das Kontrollorgan, erfolgt. Die grundlegende Norm für die Haftung des Vorstandes findet sich in 93 AktG. Nach 93 Abs. 2 S. 1 AktG sind die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig in Höhe des entstandenen Schadens, sofern sie ihre Pflichten verletzt haben. Unter anderem gehören dazu einerseits die allgemeinen Pflichten, wie Treue- und Verschwiegenheitspflicht. Andererseits werden spezielle Pflichten beschrieben, wie z.b. ordnungsgemäße Buchführung, Risikomanagement, Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten bei Insolvenzreife. 5

6 93 Abs. 1 S. 2 AktG bestimmt negativ, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn und soweit es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandsmitglieds handelt, bei der das Vorstandsmitglied vernünftigerweise, auf der Grundlage angemessener Informationen, annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Bei diesem haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal spricht man von der Business Judgement Rule". Die unternehmerische Freiheit ist also ein gesetzlich normierter Haftungsausschluss. Es besteht eine unwiderlegbare Vermutung objektiv pflichtkonformen Verhaltens seitens des betreffenden Leitungsorgans. Der Haftungsausschluss knüpft an folgende fünf Voraussetzungen: 1. Es muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen. 2. Das Vorstandsmitglied muss gutgläubig sein. 3. Das Handeln des Vorstandsmitglieds muss frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen sein. 4. Das Vorstandsmitglied handelt zum Wohle der Gesellschaft. 5. Das Vorstandsmitglied handelt auf Grundlage angemessener Information. 93 Abs. 1 S. 2 AktG wurde von dem Gesetzgeber aufgrund der ARAG/Garmenbeck- Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom (Az. 2 ZR 175/95) durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts eingeführt. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass dem Vorstand zur Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Entscheidung schlechterdings undenkbar wäre". Mit dieser Regelung ist bezweckt, es dem Leitungsorgan zu ermöglichen seine Arbeit zu machen", ohne dass er sich latent der Gefahr ausgesetzt sieht, für jede Fehlbeurteilung oder Fehlentscheidung haften zu müssen. Denn zur unternehmerischen Tätigkeit gehört es unter Umständen auch, riskante Geschäfte zu tätigen; jedenfalls soweit man sich damit im Rahmen des geltenden Rechts bewegt. Eine Haftung kommt nur bei Überschreitung des unternehmerischen Ermessensspielraums in Betracht. Die Größe des Ermessensspielraums ist jeweils anhand des Einzelfalls festzulegen. Dieser Haftungsausschluss darf jedoch nicht als Freibrief verstanden werden, denn er setzt die Einhaltung von Sorgfaltspflichten voraus. Nach wie vor haftet ein Vorstandsmitglied, wenn es bei der unternehmerischen Tätigkeit seines Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt. Ein Vorstandsmitglied hat gemäß 93 Abs. 1 S. 1 AktG bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Einhaltung der Treueverpflichtung ist gewahrt, wenn das Vorstandsmitglied bei allen seinen Handlungen, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und Wehe" berücksichtigt. 6

7 Schadensersatzansprüche aus der Vorstandshaftung des 93 AktG verjähren gemäß 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren. Für die strafrechtliche Haftung, die hier nur kurz behandelt werden soll, im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung ( 15 StGB) kommen Vorschriften des HGB, des AktG, des StGB sowie weiterer Spezialgesetze in Betracht. Die im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes eingeführte Grundvorschrift des 331 HGB enthält Sanktionen für den Vorstand bei unrichtiger Darstellung oder bei Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Einzel- und Konzernabschluss. Geahndet werden derartige Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Weiterhin kann gemäß 70 StGB ein Berufsverbot verhängt werden. Eine entsprechende Tat verjährt nach fünf Jahren. Bilanzrechtliche Straftaten sind in diesem Zusammenhang u.a. Unterschlagung ( 246 StGB), Betrug ( 263 StGB), Subventionsbetrug ( 264 StGB), Kreditbetrug ( 265 b StGB), Untreue ( 266 StGB), Urkundenfälschung ( 267 ff. StGB) sowie Insolvenzstraftaten ( 283 ff. StGB). Die Strafmaße reichen in diesem Zusammenhang von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von 3-5 Jahren. Hinweis: Der Beitrag wird in der nächsten Ausgabe unseres Forums fortgesetzt. Es werden dabei im Zusammenhang mit der Thematik der Managerhaftung die im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung vor den Gerichten zu beachtenden Darlegungs- und Beweislast sowie mögliche Strategien zur Reduzierung des Haftungsrisikos beleuchtet. Robert Gillmann Rechtsanwalt M\S\L Dr. Silcher Rechtsanwälte Steuerberater Heilbronn Stuttgart Tübingen Gymnasiumstr. 39, Heilbronn Tel heilbronn@silcher.com Alexanderstraße 105, Stuttgart Tel stuttgart@silcher.com Paul-Ehrlich-Straße 5, Tübingen Tel tuebingen@silcher.com 7

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