Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen M IT BE H I N DE RU NG E N
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- Hinrich Lange
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1 Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen E M PFE H LU NG E N ZU R U M SETZU NG DE R U N-KONVE NTION Ü BE R DI E RECHTE VON M E N SCH E N M IT BE H I N DE RU NG E N
2 Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen - Saarland Impressum Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Vorsitzender Wolfgang Gütlein Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / w.guetlein@arbeit.saarland.de Geschäftsführerin Dr. Anne Funke Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / GeschaeftsstelleLBBS@arbeit. saarland.de Redaktion Marion Haffner Büro des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / m.haffner@arbeit.saarland.de Druck: reha gmbh, Dudweilerstr Saarbrücken Die Broschüre kann bestellt werden unter: Tel / Tel / Grafik Design: 3 D ART Dorn Digital Design Saarlouiser Str. 90, Heusweiler Auflage: 1000 Stück Stand: August 2011 Hinweis: Die Broschüre ist in barrierefreier Fassung im Internet erhältlich unter: Titelblattfoto: Quelle: Aktion Mensch 2
3 INHALT Einleitung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention Teilbereich: Arbeit und Beschäftigung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention Teilbereich: Barrierefreiheit und Mobilität Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention Teilbereich: Bildung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention Teilbereich: Wohnen UN-Konvention Vertragstext Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
4 Einleitung Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen - Saarland Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) soll gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen in den vollen Genuss aller Menschenrechte kommen wie andere Menschen auch. Die UN-BRK stärkt die individuellen Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Saarländische Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat sich bereits frühzeitig inhaltlich mit der UN-Behindertenrechtskonvention befasst. Die Beiräte aus Luxemburg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben in einer gemeinsamen Sitzung am 29. November 2007 ihre Landesregierungen in einer Resolution aufgefordert, die UN-Behindertenrechtskonvention zu unterzeichnen. Bei einem Treffen am in Landau haben sich die Gremien aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland mit dem Thema - Inklusive Bildung - auseinandergesetzt und eine Resolution an ihre Landesregierungen verfasst. Der saarländische Landesbehindertenbeirat hat am 17. November 2009 beschlossen, vier Arbeitsgruppen zu den Schwerpunkten Bildung, Wohnen, Ausbildung und Arbeit, Barrierefreiheit und Mobilität zu bilden. Den Empfehlungen der Arbeitsgruppen Bildung und Wohnen wurde am 29. April 2010 zugestimmt. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppen Ausbildung und Arbeit sowie Barrierefreiheit und Mobilität wurden am verabschiedet. Der saarländische Landesbehindertenbeirat wird die Landesregierung und das Parlament bei der Umsetzung der UN-Konvention kritisch, aber konstruktiv unterstützen und geht davon aus, dass die Empfehlungen in den Aktionsplan mit einfließen werden. 4
5 Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft begleiten werden. Gleichzeitig danken wir Ihnen im Voraus für Ihre Bereitschaft mitzuarbeiten. Wolfgang Gütlein Vorsitzender Angela Staub stell. Vorsitzende Hans Kraß stell. Vorsitzender Manfred Leinenbach stell. Vorsitzender 5
6 Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 6 Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte (Art.27 UN Konvention). Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen - Saarland Für das Saarland heißt das, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Eingliederung ins Arbeitsleben haben müssen. Um Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, müssen diese wählen können, wie und wo sie leben und arbeiten. Die Teilhabe richtet sich auch nach dem individuellen Bedarf und den persönlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung. Hiernach sind für Menschen mit Behinderungen verschiedene Formen von Arbeit möglich. Das Saarland muss die Möglichkeiten zur Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen - z.b. durch eine umfangreiche Förderung der Arbeitgeber und eine adäquate Unterstützung behinderter Menschen am Arbeitsplatz - nachhaltig verbessern. Ein nachhaltiges und verbessertes Angebot von Integrationsbetrieben soll weitere Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen schaffen. Werkstätten für behinderte Menschen runden das Arbeitsangebot für Menschen mit Behinderungen im Saarland dauerhaft und nachhaltig ab, da derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die volle Inklusion/Integration von Werkstattbeschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit gelingen kann. Hierfür sind die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Hierzu gehören u.a. eine möglichst hohe Qualifizierung, eine umfangreiche Barrierefreiheit, die Förderung der Mobilität und auch die Schaffung von adäquaten Wohnmöglichkeiten. Die UN-Konvention fordert die Verwirklichung eines offenen und für Menschen mit Behinderungen in gleichberechtigter Weise frei zugänglichen Arbeitsmarktes. Ein inklusives/integratives Bildungssystem ist die beste Voraussetzung für gelingende gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen System der beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt. Ein inklusives/integratives Berufsbildungs- und Beschäftigungssystem setzt funktionierende Übergänge von Schule in Ausbildung und weiter in den Beruf voraus und kann Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern helfen. Grundsätzlich müssen sich alle erforderlichen Hilfemaßnahmen an den Bedürfnissen und Wünschen des Menschen mit Behinderungen orientieren. Insgesamt waren im Jahre 2008 etwa schwerbehinderte Menschen im Saarland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bezogen auf die besetzten Pflichtplätze (gesetzliche Quote: 5%)
7 entsprach die Beschäftigungsquote im Saarland 3,9 %. Auf private Arbeitgeber entfiel eine Quote von 3,4 % und auf öffentliche Arbeitgeber von 5,9 %. 30 % der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber beschäftigten keine schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellte Menschen, 51 % nicht im geforderten Umfang. Lediglich 19 % kamen ihrer Verpflichtung nach oder übertrafen diese. In Betrieben und Dienststellen ab 250 Beschäftigten lagen die Beschäftigungsquoten über dem Durchschnitt. Positiv zu erwähnen sind die Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, und dennoch behinderte Menschen beschäftigen. Im direkten Zusammenhang mit dem Artikel 27 steht Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation. Hier wird besonderer Wert darauf gelegt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme... im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;... Für das Saarland heißt dies, dass bereits vorhandene Dienste und Programme zu optimieren sind und eventuell durch neue ergänzt werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung hin zu einem inklusiven/integrativen Arbeits- und Beschäftigungssystem nur in einem längerfristigen Prozess zu schaffen ist. Die berufliche Orientierung behinderter Jugendlicher sowohl in Regelschulen als auch in Förderschulen soll primär auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sein. Werkstätten für behinderte Menschen werden sich in einem veränderten System inklusiver/integrativer Bildung, Berufsausbildung und ausübung auch neuen Aufgaben zuwenden. Die Aufgabengebiete der Fachleute aus den Werkstätten für behinderte Menschen werden sich der allgemeinen Entwicklung folgend, vermehrt auf den ersten Arbeitsmarkt konzentrieren müssen. Die Werkstatt für behinderte Menschen und ihr Berufsbildungsbereich werden sich weiter verändern müssen, jedoch auf absehbare Zeit eine wichtige Beschäftigungsform für behinderte Menschen bleiben. Integrationsunternehmen dienen der Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sollen als innovative Bereiche innerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Brücke für behinderte Menschen auf den Arbeitsmarkt bilden. Auch Übergänge aus Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt werden durch Integrationsunternehmen erleichtert. 7
8 Teilbereich: Arbeit und Beschäftigung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Integrationsunternehmen sind damit ein wichtiger Schritt hin zu einem inklusiven/integrativen Arbeitsmarkt. Große Aufmerksamkeit schenkt die UN-Konvention auch der beruflichen Rehabilitation und dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diesem Anliegen wurde in Deutschland bereits bisher durch die Berufsförderungswerke und die Einrichtungen zur beruflichmedizinischen Rehabilitation, dem erweiterten Kündigungsschutz, den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben unter Einsatz besonderer Fachdienste, der Einführung eines verbindlichen betrieblichen Eingliederungsmanagements, durch die Verwendung von Teilen der Ausgleichsabgabe für arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen und nicht zuletzt durch die Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) deutlich Rechnung getragen. Diese Maßnahmen sind im Rahmen von Prävention und Gesundheitsförderungsstrategien auszuweiten. Dem öffentlichen Sektor kommt eine besondere Bedeutung bei der Beschäftigung von behinderten Menschen zu. Da dem öffentlichen Dienst eine Vorbildfunktion zu Teil wird, ist es anzustreben, dass die Behörden und Dienststellen im Saarland vermehrt Menschen mit Behinderung ausbilden, beschäftigen und beruflich fördern. Hierbei ist auf die Belange von behinderten Frauen besonders einzugehen. Auch die Beschäftigung von ehemaligen Werkstattbeschäftigten im öffentlichen Dienst könnte eine positive Signalwirkung zur Inklusion/ Integration dieser Gruppe in den allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Die Beschäftigung im privaten Sektor ist durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern. Hierzu gehört insbesondere eine finanzielle Förderung von Arbeitgebern etwa in der Form eines Budget für Arbeit und die adäquate Unterstützung am Arbeitsplatz auch über das persönliche Budget -. Zudem ist gerade in diesem Bereich eine umfassende Aufklärung notwendig. Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Konvention im Saarland die UN-Konvention und ihre Ziele umfassend kommunizieren und publizieren, die Öffentlichkeit und potenzielle Arbeitgeber für die Beschäftigung behinderter Menschen sensibilisieren, Win-win-Szenarien aufzeigen, betriebliche Lösungen (best practice) herausstellen, Berufsfindung und -vorbereitung bereits in der Schule, insbesondere in den Förderschulen, mit dem Ziel der Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt ausbauen, die Möglichkeiten von Praktika und Arbeitserprobung ausweiten qualitativ und quantitativ, den Übergang von der Schule in den Beruf durch spezielles Fachpersonal begleiten, 8
9 berufsbildende Schulen für behinderte Schüler/innen öffnen, gezielte Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung der Lehrer/ innen ergreifen und sonder- und sozialpädagogische Ressourcen sicherstellen, die Verknüpfung von betrieblicher und überbetrieblicher Ausbildung für behinderte Menschen ausbauen, Möglichkeiten von formalen Qualifizierungen für behinderte Menschen erweitern, etwa durch das Anbieten von Ausbildungsmodulen und deren Zertifizierung durch HWK/IHK usw.. Dies muss auch für Menschen möglich sein, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und nur geringe Leistungspotentiale haben, Ausbildungsinhalte stärker an den Fähigkeiten und den Wünschen behinderter Menschen ausrichten und die gesetzlichen Vorschriften entsprechend anpassen, weitere Ausbildungsmöglichkeiten im Reha-Bereich schaffen, eine verstärkte Inanspruchnahme überregionaler Förderprogramme für das Saarland initiieren, die Möglichkeiten der Arbeitsassistenz und der persönlichen Assistenz für Menschen mit Behinderung breiter kommunizieren und mit anderen Maßnahmen kombinieren (hierzu gehört auch die permanente Qualifizierung und Weiterbildung der Entscheidungsträger), das Instrument der Unterstützten Beschäftigung intensiver einsetzen und ausbauen, das (trägerübergreifende) persönliche Budget stärker nutzen, um eine Wahlfreiheit sicherzustellen und Menschen mit Behinderungen gezielt informieren und unterstützen, das saarländische Teilhabeprogramm finanziell ausbauen, für weitere Personenkreise öffnen und zielgerichtet weiter entwickeln, Ausbau der Beratungskapazitäten für behinderte Menschen im Saarland, Betriebliches Eingliederungsmanagement und betriebliche Gesundheitsförderung ausbauen, Handlungsanleitungen entwickeln und Unterstützungsstrukturen schaffen, der Ausbau der Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, die Werkstatt für behinderte Menschen als wichtiges Inklusions-/Integrationsinstrument zielgerichtet weiterentwickeln, die verstärkte Förderung von Integrationsprojekten, Rechte der Schwerbehindertenvertretungen stärken, Integrationsvereinbarungen flächendeckend durchsetzen, 9
10 Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Konvention Teilbereich: Arbeit und Beschäftigung Arbeitsmarktgespräche (Konferenzen/Kampagnen) regelmäßig mit wechselnden Ansprechpartnern (Arbeitgeber, Berufsverbände, Gewerbeverbände, Kommunen, Kammern, Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmervereinigungen, Betriebsräte und Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen, Arbeitsverwaltung, Fachdienste, Integrationsamt,...) durchführen. Berücksichtigte Grundsätze Die UN-BRK formuliert zu den einzelnen Rechten übergreifende, grundlegende Anliegen, die in Bezug auf die Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung sind. Dies sind insbesondere die Selbstbestimmung, die Chancengleichheit, der Diskriminierungsschutz, die Inklusion/Integration, die Bewusstseinsbildung, die Barrierefreiheit, die Partizipation und der Ausbau von Kenntnissen über die Situation von Menschen mit Behinderungen. Die genannten Grundsätze wurden bei der Erarbeitung des Themenkomplexes Arbeit und Beschäftigung umfänglich berücksichtigt. IMPRESSUM: Autor/Innen: Christiane Lauer Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Eschberger Weg Saarbrücken Tel.: / Fax: / Rheinland-Pfalz-Saarland. ZLP@arbeitsagentur.de Internet: Manfred Leinenbach Arbeitskammer des Saarlandes Abteilung Gesellschaftspolitik Referent für Behindertenpolitik und Soziale Sicherheit Fritz-Dobisch-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / manfred.leinenbach@ arbeitskammer.de Michael Schmaus Geschäftsführer Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen im Saarland e. V. Ernst-Abbe-Straße Saarbrücken Tel.: / Fax: / michaelschmaus@wfbsaar.de Internet: 10
11 Redaktion: Christiane Lauer Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Eschberger Weg Saarbrücken Tel.: / Fax: / Rheinland-Pfalz-Saarland. ZLP@arbeitsagentur.de Internet: Manfred Leinenbach Arbeitskammer des Saarlandes Abteilung Gesellschaftspolitik Referent für Behindertenpolitik und Soziale Sicherheit Fritz-Dobisch-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / manfred.leinenbach@ arbeitskammer.de Internet: Michael Schmaus Geschäftsführer Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen im Saarland e. V Ernst-Abbe-Straße Saarbrücken Tel.: / Fax: / michaelschmaus@ wfbsaar.de Internet: Albert Metzinger Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Gemeinde Rehlingen-Siersburg Weiztstr Rehlingen-Siersburg Tel.: / albert.metzinger@ web.de Wolfgang Gütlein Der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / w.guetlein@arbeit. saarland.de Dagmar Schuh/Dr. Anne Funke Geschäftsstelle Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Tel.: / Fax: / GeschaeftsstelleLBBS@arbeit. saarland.de Edmund Minas Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Landeshauptstadt Saarbrücken, Bezirk West Kirchenstr. 112, Saarbrücken Tel.: / Edmund.Minas@t-online.de 11
12 Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Teilbereich: Barrierefreiheit und Mobilität Barrierefreiheit und Mobilität Barrierefreiheit Der Landesbehindertenbeirat empfiehlt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen im Sinne eines saarländischen Aktionsplanes zur Erreichung der Ziele der UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Bereich Barrierefreiheit und Mobilität. Neben den mentalen Barrieren problematisiert die Konvention die Barrieren aus den Bereichen Umwelt (etwa in Bezug auf Transportmittel, Information, Kommunikation, Dienste), die Menschen wegen einer Beeinträchtigung am gleichberechtigten Rechtsgebrauch hindern (Art. 9 UN-BRK). Die Konvention verpflichtet dazu, Barrieren systematisch zu identifizieren und schrittweise, aber konsequent abzubauen, die Menschen mit Behinderungen eine selbständige Lebensführung und eine volle Teilhabe versperren. In Art. 4 verpflichten sich die Vertragsstaaten, für Menschen mit Behinderungen zugängliche/barrierefreie Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschl. neuer Technologien, sowie anderer Formen von Hilfe/Assistenz, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die UN-Behindertenrechtskonvention unterscheidet in Artikel 9 zwischen zwei Bereichen, in denen Barrierefreiheit herzustellen ist und zählt eine Reihe von Maßnahmen auf, um Barrierefreiheit herzustellen. 12
13 Die beiden Bereiche (Barrierefreiheit im engeren Sinne) sind die a) b) Ziel Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten (physische Umwelt). Informations-, Kommunikationsund andere Dienste, einschl. elektronischer Dienste und Notdienste (Einrichtungen und Dienste). Die Umsetzung der Konvention im Bereich der Barrierefreiheit hat sehr weitreichende Folgen für Menschen mit Behinderungen. Die Barrierefreiheit ist einer der zentralen Punkte der UN-Behindertenrechtskonvention und stellt eine Voraussetzung an die Verwirklichung einer inklusiven Lebenswelt dar, d.h. einer Lebenswelt für alle Menschen. Barrierefreiheit ist in den folgenden Lebensbereichen herzustellen: Verkehrssysteme einschließlich Verkehrsinfrastruktur. Umwelt (z. B. Stadtquartiere oder ländlicher Raum), öffentliche Bereiche wie Straßen, Wege, Plätze, Parks und Denkmale. Design for all (Design für Alle) sowie Informations-, Kommunikationssysteme und Medien. Querschnittsaufgabe Barrierefreiheit ist einer der acht Grundsätze der UN-BRK und verdient daher in allen Handlungsfeldern und Politikbereichen der besonderen Beachtung. Alle Maßnahmen, die auf einem Handlungsfeld getroffen werden, sind daraufhin zu bewerten, ob sie dem Kriterium der Barrierefreiheit genügen. Barrierefreiheit ist als Prüfkriterium für alle Maßnahmen öffentlicher Einrichtungen einzuführen. Von Seiten der politisch Verantwortlichen ist daher dafür zu sorgen, dass Barrierefreiheit als eigenständiges Prüfkriterium für jegliche Maßnahmen in den Entscheidungsprozess eingefügt wird. Maßnahmenempfehlungen des Landesbehindertenbeirates Der Landesbehindertenbeirat des Saarlandes empfiehlt im Rahmen der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland nach Bereichen gegliedert die folgenden konkreten Maßnahmen: Bauen und Wohnen (s. Empfehlung Wohnen des Landesbehindertenbeirates). 13
14 Teilbereich: Barrierefreiheit und Mobilität Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Verkehrssysteme Bindung jeglicher Investition im Bereich des Verkehrswesens an das Kriterium der Barrierefreiheit und Verpflichtung der Verkehrsbetriebe, die der Barrierefreiheit dienende Technik uneingeschränkt und überall einzusetzen. Schaffung einer Prioritätenliste zur Umgestaltung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur im Sinne von Barrierefreiheit in Abstimmung mit dem Landesbehindertenbeirat. Bereitstellung von barrierefreien Informationsdiensten nach dem Mehr- Sinne-Prinzip, damit die Nutzer von Verkehrssystemen ohne Fremdhilfe mobil sein können. Umwelt, öffentliche Bereiche Überprüfung der Landesbauordnung sowie zugehöriger Rechtsvorschriften auf die Vereinbarkeit mit der UN- Behindertenrechtskonvention sowie ggf. Abhilfe durch Anpassung an die geforderten Standards. Anpassung der Denkmalschutzvorschriften an die Erfordernisse der Konvention. Verpflichtende Aufnahme der Barrierefreiheit in die Lehrpläne der Bauund Bauhilfsberufe sowie der zugehörigen akademischen Studiengänge. Anpassung der Vorschriften für Arbeitsstätten und plätze an die entsprechenden Erfordernisse. Entwicklung eines detaillierten und strukturierten interministeriellen Maßnahmenplanes mit der Nennung von Prioritäten, um für die Umsetzung umfänglicher Barrierefreiheit im Sinne des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum Jahr 2014 zu sorgen. Dieser Maßnahmenplan soll Eingang in die Landes(entwicklungs)planung finden. Bindung jeglicher Investition im öffentlichen Raum, einschl. der Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten, an das Prinzip der Barrierefreiheit: Keine Maßnahme mehr ohne Barrierefreiheit als Folge! Überwachung aller kommunalen Körperschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschl. deren Töchter in Bezug auf die Einhaltung des Prinzips der Barrierefreiheit durch Kommunal- und Bauaufsicht bzw. entsprechende Aufsichtsbehörden. 14
15 Einführung von Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung der baulichen Erfordernisse gemäß UN-BRK. Schaffung von Instrumenten, die es dem Bürger ermöglichen, gegen Missstände schnell und ohne großen materiellen Aufwand vorzugehen, so dass die Öffentliche Hand verpflichtet ist, die Missstände in kürzester Zeit zu beheben, z. B. durch die Schaffung einer unabhängigen Beschwerde- und Clearingstelle. Design for all Universelles Design meint im Sinne der UN-BRK ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen, in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Universelles Design besteht dabei aus zwei wesentlichen Komponenten: Das Design der Produkte verträgt sich auch mit Unterstützungstechnologien, die von Menschen eingesetzt werden, denen es nicht möglich ist, die Produkte direkt zu nutzen. Als Maßnahmen werden empfohlen: Aufnahme von universellem Design in die Lehrpläne und Studienordnungen der Hochschulen des Saarlandes Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu universellem Design. Förderung der Beratung von Verbrauchern, insbesondere der Nutzerbindung aller öffentlichen Aufträge an das universelle Design (Vergaberichtlinien/Beschaffungswesen). Entwicklung eines Zertifikats für universelles Design. Auslobung eines Preises für besonders gelungene Beispiele und Produkte. Das Design der Produkte ist so flexibel, dass es ohne Zusatztechnik oder Anpassung von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten in unterschiedlichen Situationen benutzt werden kann. 15
16 Teilbereich: Barrierefreiheit und Mobilität Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Informations- und Kommunikationssysteme Maßnahmen: Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sind für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar zu machen. Internetauftritte und ähnliche Angebote sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Angebote der Öffentlichen Hand, wie Formulare und Vordrucke, sind zusätzlich in einer anderen, dem behinderten Menschen zugänglichen Art und Weise, z. B. in Braille-Schrift oder in leichter Sprache anzubieten bzw. zugänglich zu machen. Informations- und Kommunikationsangebote sind grundsätzlich nach dem Mehr-Sinne-Prinzip zu gestalten. Mobilität Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält die Bestimmungen über die persönliche Mobilität. Angesprochen sind unterschiedliche Adressaten: a) Die Menschen mit Behinderungen, b) Die politisch Verantwortlichen, c) Fachkräfte und d) Hersteller bzw. Anbieter von Mobilitätshilfen u.ä. Ziel Die Umsetzung der UN-BRK im Bereich der Mobilität soll dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen ohne Einschränkungen mobil sind. Sofern notwendig, sind für Menschen mit Behinderungen die erforderlichen persönlichen Hilfsmittel oder Assistenzen zur Verfügung zu stellen. Maßnahmen: Zur Erreichung der Ziele empfiehlt der Landesbehindertenbeirat: Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für das Anliegen der Mobilität von Menschen mit Behinderungen durch spezielle, von allen Akteuren getragene öffentlichkeitswirksame Maßnahmen. 16
17 Durchsetzung der Mitwirkung und Einflussnahme (z. B. Masterplan Mobilität, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, Erstellung von Nahverkehrsplänen, u. ä.) von behinderten Menschen bzw. deren Interessenvertretungen/Behindertenbeauftragten bei der Planung von Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen. Die Zuweisung von Zuständigkeiten, Verantwortung und Standards leistet die UN-Behindertenrechtskonvention. Sie ist zielorientiert und strebt eine nachhaltige und aktive Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft aller an. Genehmigung und Förderung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen nur nach Anhörung der kommunalen und regionalen Beauftragten für behinderte Menschen. Ausweitung der Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen einschließlich Assistenzen. Verpflichtung der Hersteller von Mobilitätshilfen auf die Grundsätze des Design für Alle. Barrierefreiheit und Mobilität sind für behinderte Menschen zentrale Voraussetzungen zur Realisierung der Menschenrechte. Barrierefreiheit und Förderung der Mobilität sind in allen Lebensbereichen zur aktiven Teilhabe unabdingbar. Sie sind immer über den engen Rahmen des Bauwesens und der Personenbeförderung hinaus zu betrachten. So sind immer auch Bereiche wie Bildung und Kultur, Freizeit, Sport und Tourismus, Veranstaltungen und Events, Beherbergung und Gastronomie, Telekommunikation und Medien, Beschaffung von Gütern des persönlichen Bedarfs oder das Gesundheitswesen um nur einige zu nennen - auf Aspekte von Barrierefreiheit und Mobilität hin zu prüfen. 17
18 Teilbereich: Barrierefreiheit und Mobilität Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention IMPRESSUM: Autor/Innen: Herbert Temmes Geschäftsführer Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Saar e.v. Lessingstr Saarbrücken Tel.: / Fax: / htemmes@dmsg-saar.de Internet: Werner Laupert Arbeiterwohlfahrt V.I.B. Verbund für Integration und Bildung Cäcilienstr Dillingen Tel.: / Fax: / wlaupert@lvsaarland.awo.org Internet: Manfred Leinenbach Arbeitskammer des Saarlandes Abteilung Gesellschaftspolitik Referent für Behindertenpolitik und Soziale Sicherheit Fritz-Dobisch-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / manfred.leinenbach@ arbeitskammer.de Edmund Minas Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Landeshauptstadt Saarbrücken Bezirk West Kirchenstr Saarbrücken Tel.: / Edmund.Minas@ t-online.de 18
19 Wolfgang Gütlein Der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / w.guetlein@arbeit.saarland.de Dagmar Schuh/Dr. Anne Funke Geschäftsstelle Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Tel.: / Fax: / GeschaeftsstelleLBBS@arbeit. saarland.de Redaktion: Christiane Lauer Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland- Pfalz-Saarland Eschberger Weg Saarbrücken Tel.: / Fax: / Rheinland-Pfalz- Saarland.ZLP@arbeitsagentur.de Internet: Manfred Leinenbach Arbeitskammer des Saarlandes Abteilung Gesellschaftspolitik Referent für Behindertenpolitik und Soziale Sicherheit Fritz-Dobisch-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / manfred.leinenbach@ arbeitskammer.de Edmund Minas Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Landeshauptstadt Saarbrücken Bezirk West Kirchenstr. 112, Saarbrücken Tel.: / Edmund.Minas@t-online.de Albert Metzinger Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Gemeinde Rehlingen-Siersburg Weiztstr Rehlingen-Siersburg Tel.: / albert.metzinger@ web.de Wolfgang Gütlein Der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / w.guetlein@arbeit.saarland.de Dagmar Schuh/Dr. Anne Funke Geschäftsstelle Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Tel.: / Fax: / GeschaeftsstelleLBBS@arbeit. saarland.de 19
20 Teilbereich: Bildung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung von Anfang an Mit der Ratifizierung der UN-Konvention haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem zu etablieren. Für Kinder mit Behinderungen sollen Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit im allgemeinen Bildungssystem eröffnet werden: "Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden." (Art. 24, Abs. 2a) Seit Ende März 2009 müssen umfassende Maßnahmen und deutliche Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung unternommen werden. Dies war der Hintergrund der gemeinsamen Sitzung der Landesbeiräte von Rheinland-Pfalz und dem Saarland und der Resolution, in der die Landesbeiräte die verantwortlichen Akteure aufforderten, die Weichen für ein inklusives Bildungssystem zu stellen (siehe Anlage). Inklusive Bildung heißt, dass alle Kinder und Jugendlichen gemeinsam lernen können und dass Bedingungen geschaffen werden, die den Fähigkeiten, Begabungen und den Bedürfnissen der Einzelnen gerecht werden. Vielfalt und Unterschiedlichkeit werden als Normalität und Bereicherung erfahren und zum Wohle aller genutzt. Dafür ist ein grundlegendes Umdenken aller am Bildungsprozess Beteiligten und das Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte notwendig. Gelingen kann es nur, wenn ein klarer politischer Auftrag mit weitreichenden Konsequenzen formuliert wird. Stärker als in anderen Ländern beruht das deutsche Bildungssystem auf dem Prinzip des Trennens und Aussortierens. In der aktuellen Studie von Prof. Klemm im Auftrag der Bertelsmann Stiftung "Sonderweg Förderschulen: Hoher Einsatz, wenig Perspektiven". Eine Studie zu den Ausgaben und zur Wirksamkeit von Förderschulen in Deutschland wird folgendes festgestellt: 20 Im Internationalen Vergleich hat Deutschland ein so hoch differenziertes Förderschulsystem wie kein anderes Land. Im Bundesdurchschnitt werden 84,3 Prozent der Kinder mit Förderbedarf an separaten Förderschulen unterrichtet.
21 Die Ergebnisse nationaler wie internationaler Studien stehen im deutlichen Widerspruch zu dieser pädagogischen Praxis. Insbesondere für den Förderschwerpunkt Lernen zeigen die Studien, dass der Gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne besonderen Förderbedarf deutliche Vorteile hat: Die Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf machen bessere Lern- und Entwicklungsfortschritte, wenn sie an einer allgemeinen Schule lernen können. Werden sie hingegen in eigens für sie geschaffenen Förderschulen unterrichtet, entwickeln sich ihre Leistungen ungünstiger, je länger sie die Förderschule besuchen. Aber auch die Schüler und Schülerinnen ohne einen besonderen Förderbedarf werden im Gemeinsamen Unterricht nicht in ihrer Leistungsentwicklung gebremst. Sie profitieren vielmehr vom Gemeinsamen Unterricht, in dem sie ein höheres Selbstwertgefühl und ein positiveres Leistungsselbstkonzept entwickeln. Angesichts dieser Befunde muss die Wirksamkeit der Förderung von Kindern in separierenden Förderschulen hinterfragt werden. Zumindest für den Förderschwerpunkt Lernen, der nahezu die Hälfte aller Förderschülerinnen und -schüler umfasst, muss der separierende Unterricht zu den unwirksamen Maßnahmen des deutschen Schulsystems gezählt werden. Darüber hinaus belegt auch die Tatsache, dass von den Schülerinnen und Schülern der Förderschulen 77,2 Prozent keinen Hauptschulabschluss erreichen, die unzureichende Förderung der Jugendlichen in speziellen Förderschulen. Jahr für Jahr werden in Deutschland derzeit (2007/08) gleichwohl etwa 2,6 Milliarden Euro zusätzlich für den Unterricht an Förderschulen ausgeben. (Hervorhebungen I.B.) Das Kernstück der UN-Konvention, die umfassende Partizipation bezieht sich auf alle behinderten Kinder und Jugendlichen, auch diejenigen mit einem hohen Unterstützungsbedarf. Sie kann nur erreicht werden, wenn die vorhandenen Kompetenzen aus den bestehenden Förderbereichen als unverzichtbare Ressourcen für ein inklusives Bildungswesen genutzt werden. Für behinderte Menschen bedeutet die UN-Konvention einen Meilenstein für Chancengleichheit und Partizipation und für die Gesellschaft ein Innovationspotential, das zum Wohle aller Mitglieder genutzt werden kann. Damit dies gelingt, müssen alle in diesen Prozess eingebunden werden: Eltern behinderter und nicht behinderter Kinder, ErzieherInnen und LehrerInnen, Schulverwaltungen, SchülerInnen, MitarbeiterInnen sozialer Dienste u.v.m. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen der Landesregierung und dem saarländischen Landtag: 21
22 Teilbereich: Bildung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Querschnittaufgaben 1. Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Interessensverbände an allen diesbzgl. Prozessen und Vorhaben lt. Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen, Absatz 3: "...führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein." 2. Intensive Öffentlichkeitsarbeit zu den gesellschaftspolitischen Anliegen der Konvention - soziale Inklusion, Barrierefreiheit, Partizipation und Selbstbestimmung und besonders auch zum Behinderungsbegriff. Dazu schreibt Heiner Bielefeldt vom Deutschen Institut für Menschenrechte: "Dieser Wechsel in der Einstellung zu Behinderung kommt nicht nur den Betroffenen zugute, sondern zugleich der Gesamtgesellschaft. Schon die Präambel betont "die Bedeutung einer Anerkennung der wertvollen - bestehenden und potenziellen - Beiträge, die Personen mit Behinderungen für eine insgesamt positive Entwicklung und die innere Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten." Eine Gesellschaft, die den Beiträgen behinderter Menschen Raum gibt und Aufmerksamkeit widmet, erfährt somit einen Zugewinn an Humanität und kultureller Vielfalt." (Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotential der UN-Behindertenrechtskonvention, S.6) 3. Beförderung einer öffentlichen Debatte über inklusive Bildung: Die Weiterentwicklung des gegenwärtig bestehenden Schulsystems zu einem inklusiven ist ohne intensive Aufklärung und Bewusstseinsbildung und ohne öffentliche Diskussion nicht umzusetzen. Vor diesem Hintergrund braucht es eine öffentliche Kampagne, die zielgerichtet und zielgruppenorientiert den Perspektivwechsel für Inklusion einleitet, begleitet und voranbringt. 3. Dies soll durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Fortbildungen, durch Auslobung von Inklusionspreisen, Schulrankings um beste Inklusion, Schaffung von Plattformen für Austausch und Vernetzung und öffentliche Bekanntmachung von guten Beispielen geschehen. 4. Einführung einer frühzeitigen, wohnortnahen, individuellen, an den persönlichen Bedarfen ausgerichteten Information, Unterstützung und Beratung der Eltern und Angehörigen behinderter Kinder. 5. Ausbau der Barrierefreiheit als Grundlage für inklusive Bildung. (Bis 2014 muss die Barrierefreiheit aller öffentlicher Gebäude lt. Saarländischem Behindertengleichstellungsgesetz im Saarland gegeben sein). Bei Zuwendungen der öffentlichen Hand für Investitionen bei Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist die Umsetzung der Barrierefreiheit zwingend zu beachten (siehe auch LBO). 22
23 6. Anpassung des Raumprogramms von Kindertageseinrichtungen und Schulen an die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und an die Rahmenbedingungen für inklusiven Unterricht (z.b. flexible Arbeitsräume und Rückzugsmöglichkeiten für Gruppenund Einzelarbeit und Therapien). 7. Inklusion als Querschnittaufgabe im Bildungsministerium: Schaffung einer übergeordneten Stelle. 8. Vernetzung aller Akteure im Bildungsbereich. Frühkindliche Bildung 1. Allen behinderten Kindern wird die Aufnahme in die Kindertagesstätte des Wohnortes oder Stadtteils ohne Ausnahme ermöglicht. Kindertagesstätten entwickeln sich zu inklusiven Bildungseinrichtungen von Anfang an. 2. Hierzu ist die fachliche und bedarfsgerechte Unterstützung vor Ort durch die Fachkräfte der Arbeitsstellen für Integrationspädagogik weiter zu stärken und auszubauen. Andere bewährte Unterstützungssysteme werden ebenfalls einbezogen. Alle für das einzelne Kind notwendigen Vorkehrungen (z.b. pflegerisch, therapeutisch) werden getroffen. 3. In den Ausbau der inklusiven Angebote werden auch alle Formen der Kindertagesbetreuung für Kinder von 0 3 Jahren (Krippen, Tagesmütterangebote etc. ) einbezogen. 4. Förderkindertagesstätten und integrative Kindertagesstätten binden sich langfristig als wohnortnahes Angebot in die Regelstrukturen ein und entwickeln sich zu inklusiven Regelkindertagesstätten weiter. Alle ausschließenden Sonderformen der pädagogischen Förderung für Kinder mit Behinderung werden damit aufgehoben. 5. Das saarländische Bildungsprogramm stellt ein sehr fundiertes, umfassendes und inklusives Gesamtbildungskonzept für Kinder von 0 6 Jahren dar. Die auf der Basis eines demokratischen und partizipationsorientierten Bildungsbegriffes entwickelten Handlungskonzepte des Bildungsprogrammes berücksichtigen auch umfassend die besonderen Bedarfe behinderter Kinder. 6. Sprachförderung ist eine sozialpädagogische Querschnittaufgabe des Erziehungspersonals in den Kindertageseinrichtungen. Externe Angebote sollen vermieden werden. (Beipielhaft zu nennen für diesen Ansatz ist Rheinland-Pfalz; hier werden Erzieherinnen durch Fortbildungen befähigt, diese Aufgaben zu übernehmen. 23
24 Teilbereich: Bildung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 5. Die schulvorbereitenden Angebote stehen allen Kindern gleichermaßen zur Verfügung und sind in das Gesamtbildungskonzept der Kindertagesstätten und in vorhandene Kooperationsangebote (z. B. Afi und FF) eingebunden. So können auch für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf individuelle Übergänge in die wohnortnahe Grundschule gestaltet werden, so dass alle Kinder einer Jahrgangsstufe gemeinsam eingeschult werden. Mit dem Fachpersonal beider Systeme (Kita und Schule) müssen gemeinsame Übergangskonzepte entwickelt werden. 6. In der Qualifizierung des pädagogischen Personals auf Hochschulniveau und der Weiterbildung müssen auch inklusionspädagogische Kompetenzen verstärkt vermittelt werden. Schule 1. Alle Kinder werden grundsätzlich in der wohnortnahen Schule eingeschult. Dort sind die jeweils "angemessenen Vorkehrungen" (UN Konvention, Artikel 24, Absatz 2 c) zu treffen. Dazu zählen z.b. auch pflegerische und therapeutische Versorgung. a) Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und/oder Soziale Entwicklung werden ausnahmslos in der zuständigen Grundschule eingeschult. Auf eine sonderpädagogische Begutachtung wird i.d.r. verzichtet. Kinder mit diesen Förderschwerpunkten werden im Lauf der Schuljahre nicht mehr in die entsprechenden Förderschulen überwiesen. b) Kinder mit Sinnesschädigung, Körperbehinderung, geistiger oder Mehrfach-Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Förderschule besuchen. Die Eltern werden intensiv beraten; ein sonderpädagogisches Gutachten/ Kind-Umfeld-Analyse wird erstellt, sowie ein Förderausschuss einberufen. c) Die im Land vorhandenen pädagogischen Ressourcen und Kompetenzen werden entsprechend einem Inklusionsentwicklungplan in das allgemeine Bildungssystem übergeführt. d) Alle Schulen arbeiten an ihrer Schulentwicklung mit dem Ziel, inklusive Schule zu werden. Die schulinternen Prozesse werden von LehrerInnen aus den jeweiligen Kollegien moderiert, die eigens dafür geschult werden (siehe NRW). In einem Inklusionsplan werden Potentiale und Strategien erarbeitet und dokumentiert. 24
25 2. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind umgehend zu schaffen. 3. Veränderung der diagnostischen Verfahren: An die Stelle einer meist defizitorientierten Diagnostik soll eine Diagnostik treten, die auf Individualisierung und die Förderung Einzelner ausgerichtet ist. Sie soll im Sinne einer Kind-Umfeld-Analyse alle Aspekte berücksichtigen, die für die soziale Inklusion des Kindes und seinen Bildungsweg relevant sind. Übergang Schule - Beruf Aus-, Fort- und Weiterbildung 1. Sonderpädagogisches Grundwissen ist Bestandteil in allen Studiengängen für das Lehramt. Dies gilt auch für Methoden und Didaktik für heterogene Lerngruppen. 2. Die zweite Phase der Ausbildung schließt Praktika in inklusiv arbeitenden Schulen ein. 3. Differenzierte Angebote für Fortund Weiterbildung, die zum Unterrichten in einer inklusiven Schule befähigen, werden vorgehalten und sind für alle Lehrkräfte verpflichtend. 1. Der Übergang in den Beruf ist frühzeitig zu gestalten. Der vorherrschende Automatismus von der Schule in die WfbM muss unterbrochen werden. 2. Eine interdisziplinäre Berufs- und Zukunftsplanung aller SchülerInnen unter Einbeziehung der Schulen, Arbeitsagenturen und Fachdiensten ist vorzusehen. 3. Bei der Durchführung von Praktika muss bei Bedarf Unterstützung und Assistenz zur Verfügung stehen. 25
26 Teilbereich: Bildung Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention IMPRESSUM: Autorinnen: Ilse Blug Geschäftsführung Verein Miteinander Leben Lernen e.v. Gewerbepark Eschberger Weg, Geb Saarbrücken Tel.: / Fax: / office.mll@mllev.de Internet: Angela Staub Landesvereinigung SELBSTHILFE e.v. Futterstr. 27, Saarbrücken Tel.: / Fax: / info@selbsthilfe-im-saarland.de Internet: 26
27 Redaktion: Ilse Blug Geschäftsführung Verein Miteinander Leben Lernen e.v. Gewerbepark Eschberger Weg, Geb Saarbrücken Tel.: / Fax: / office.mll@mllev.de Internet: Angela Staub Landesvereinigung SELBSTHILFE e.v. Futterstr. 27, Saarbrücken Tel.: / Fax: / info@selbsthilfe-im-saarland.de Internet: Wolfgang Gütlein Der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen Franz-Josef-Röder-Str Saarbrücken Tel.: / Fax: / w.guetlein@arbeit.saarland.de Dagmar Schuh/Dr. Anne Funke Geschäftsstelle Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Tel.: / Fax: / GeschaeftsstelleLBBS@arbeit. saarland.de Herbert Temmes Geschäftsführer Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Saar e.v. Lessingstr. 7, Saarbrücken Tel.: / Fax: / htemmes@dmsg-saar.de Internet: Werner Laupert Arbeiterwohlfahrt V.I.B. Verbund für Integration und Bildung Cäcilienstr. 17, Dillingen Tel.: / Fax: / wlaupert@lvsaarland.awo.org Internet: 27
28 Teilbereich: Wohnen Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Wohnen Die Empfehlung sieht Maßnahmen in den folgenden vier Bereichen vor: 1. Selbstbestimmtes Leben UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Der Landesbehindertenbeirat empfiehlt die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen i.s. eines saarländischen Aktionsplanes zur Erreichung der Ziele der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen. In Art. 19, dem zentralen Artikel für den Bereich Wohnen steht das Recht auf freie Wahl seines Aufenthaltes und der Personen, mit denen ein Mensch leben möchte, im Mittelpunkt. Zum Bereich Wohnen gehören weitere zentrale Vorschriften der UN-Konvention hinzu: Art. 9 fordert die Selbstbestimmung bzw. grundsätzliche Barrierefreiheit der Lebensbereiche, Art. 22 fordert die Achtung der Privatsphäre, Art. 23 fordert das Recht auf die eigene Familie (und Wohnung), Art. 28 fordert das Recht auf eine angemessenen Lebensstandard, 2. Wohnraum 3. Wohnumfeld 4. Querschnittsaufgaben 1. Selbstbestimmtes Leben Ziel der Umsetzung der UN-Konvention ist es, dass Menschen mit Behinderungen im Saarland selbstbestimmt, barrierefrei und in ihren Gemeinden, dort, wo sie es wünschen, leben. 2. Wohnraum Ziel ist es, dass für Menschen mit Behinderungen ausreichend barrierefreier Wohnraum zur Verfügung steht. Das Wohnangebot muss differenziert sein, um den individuellen Bedürfnissen wie den finanziellen Mitteln von Menschen mit Behinderungen zu genügen. Der Wahrung der Privatsphäre ist in allen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen besonders Rechnung zu tragen. Art. 30 fordert das Recht auf Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben. 28
29 3. Wohnumfeld Menschen mit Behinderungen leben wie andere Menschen in der Gemeinschaft, in der sie leben möchten. Ziel ist es daher, dass Menschen mit Behinderungen alle Angebote in der Gemeinde offen stehen oder ihnen der Zugang zu allen Angeboten ermöglicht wird. 4. Querschnittsaufgaben Zur Umsetzung der Empfehlung für den Bereich Wohnen i.s. der UN-Konvention bedarf es des Zusammenspiels vieler Akteure. Die Umsetzung der Maßnahmen dieser Empfehlung erfolgt daher in enger Absprache der Akteure in einem moderierten Prozess. Damit die vorgeschlagenen Maßnahmen verbindlich umgesetzt werden, wird mit den Akteuren eine inhaltlich und zeitlich detaillierte Zielvereinbarung im Bereich Wohnen geschlossen. Zu 1.) Maßnahmen zum selbstbestimmten Leben : Vernetzung der vorhandenen Hilfen zum selbstbestimmten Leben Ausweitung der persönlichen Assistenz auf alle Lebensbereiche eines bezahlten Budgetassistenten Ausbau der Hilfen zum Wohnen mit Partner/Familie Zu 2.) Maßnahmen zum Wohnraum Erfassung des vorhandenen barrierefreien Wohnraums (Ist-Analyse) Schaffung von barrierefreiem Wohnraum im vorhandenen Wohnbestand durch zusätzliche Fördermaßnahmen Ausbau der vorhandenen Förderprogramme für den Bereich barrierefreier Wohnraum unabhängig von Altersvorgaben Wahrung der Privatsphäre in allen Wohnformen Zu 3.) Maßnahmen zum Wohnumfeld Herstellung von Zugänglichkeit aller Angebote in den Kommunen Ausbau eines wohnortnahen differenzierten Angebots an unterstützenden oder assistierenden Diensten Verbesserung der Infrastruktur zur Ermöglichung eines Lebens in der Gemeinde Vereinfachte Inanspruchnahme des persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderungen durch Einführung 29
30 Teilbereich: Wohnen Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Zu 4.) Querschnittsaufgaben Schließung einer Zielvereinbarung Wohnen mit den Vertretern der Behindertenverbände, der saarländischen Landesregierung und den Kommunen zur Umsetzung der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen und Querschnittsaufgaben in einem definierten Zeitrahmen Einrichtung eines Runden Tisches aus Vertretern der Behindertenverbände, der Immobilienwirtschaft und der Ministerien für Soziales und Finanzen unter Federführung der Ministerien Vereinfachung des Instruments der Zielvereinbarung nach dem Saarländischen Gleichstellungsgesetz zur leichteren Umsetzung im Bereich Wohnen Förderung von inklusiven Wohnformen Förderung der Umstrukturierung stationärer Komplex- oder Großeinrichtungen in ein gemeindeintegriertes, differenziertes Wohnangebot Schaffung von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung für private Wohnungsbauträger im Bereich barrierefreier Wohnraum Schaffung von Sanktionsmaßnahmen gegen öffentliche Träger bei Verstoß gegen die Vorschriften des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung Offensive Kommunikation positiver gelungener Beispiele aus den verschiedenen Bereichen Wohnraum, Wohnumfeld und selbstbestimmtes Leben Bedarfe bei aktuellen Zahlenerhebungen (Benchmarking) für Zielvereinbarungen berücksichtigen Barrierefreiheit in allen Richtlinien für Investitions- und Förderprogramme des Saarlandes für die Bereiche Wohnen, Freizeit, Gastronomie, Tourismus und kulturellen Angeboten als Forderung festschreiben. Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Eingliederungshilfe für die Inanspruchnahme des persönlichen Budgets sowie persönlicher Assistenz 30
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