So erheben Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid

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1 So erheben Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid

2 So erheben Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid Ein amtliches Dokument auf grauem Recycling-Papier, in Behördensprache verfasst. Absender: das Finanzamt. Da fühlt sich so mancher Steuerzahler schon eingeschüchtert. Dazu kommt, dass der Steuerbescheid nur selten zur Zufriedenheit ausfällt. Der eine hat eine höhere Erstattung erwartet, der andere nicht mit einer Nachzahlung gerechnet. Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs zeigen: Steuern werden in den Bescheiden häufig ob vom Computer oder Sachbearbeiter falsch festgesetzt. Wer mit den Entscheidungen des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss sich damit aber nicht zufriedengeben. Steuerzahler haben die Möglichkeit, sich mit Einspruch beim Finanzamt und Klage vor dem Finanzgericht gegen eine zu hoch festgesetzte Steuer zu wehren. Es lohnt sich daher, den Steuerbescheid genau unter die Lupe zu nehmen. 2 Einspruch

3 Steuerbescheid: Mit geschultem Auge prüfen! Die Frist ist abgelaufen, Ihre Steuererklärung eingereicht. Wochen oder Monate später erhalten Sie dann den Steuerbescheid. Die Zeit, die dazwischen verstreicht, ist abhängig von der Arbeitsauslastung des Sachbearbeiters sowie der Komplexität Ihrer Erklärung. Der Aufbau des Steuerbescheids ist jedoch stets gleich und daher auch trotz Paragrafendeutsch einfach zu lesen. Hier eine kleine Anleitung für Ihren Steuerbescheid: Links oben findet sich der Name des Finanzamts, darunter die Steuer-Identifikationsnummer des Steuerzahlers, gegebenenfalls des Ehepartners sowie die Steuernummer. Auf der gegenüberliegenden, rechten Seite etwas weiter unten steht, um welchen Bescheid es sich handelt für welches Jahr, für welche Steuerarten, zum Beispiel»Bescheid für 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag«. In der Mitte der ersten Seite steht linksbündig das fettgedruckte Wort»Festsetzung«. Darunter findet sich meist die Formulierung»Der Bescheid ist nach 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. «Das bedeutet, dass der Steuerbescheid noch in einigen Punkten änderbar ist. Welche Teile des Steuerbescheids davon betroffen sind, finden Sie in der Regel auf der vierten Seite des Bescheids. Dort wird der gleiche Paragraf in den Erläuterungen zur Festsetzung noch einmal genannt und es folgt die Aufzählung der offenen Punkte. Die Steuerlast wird in solchen Fällen mit Blick auf anhängige Musterverfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof vorläufig festgesetzt. Derzeit fallen folgende Punkte unter die vorläufige Festsetzung (BMF-Schreiben vom 11. April 2016, IV A 3 -S 0338/07/10010): 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben 2. Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen 4. Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen 5. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten 3 Einspruch

4 Die Liste aller aktuellen Vorläufigkeitsvermerke wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. In all diesen Fällen müssen Steuerzahler keinen Einspruch einlegen, die Steuerbescheide bleiben von Amts wegen offen. Das praktische Ergebnis für den Steuerpflichtigen hängt allerdings meist davon ab, wie das Gericht später entscheidet und sein Urteil begründet. Achtung: Ist ein Verfahren, auf das Sie sich berufen wollen, erst beim Finanzgericht anhängig, können Sie keine Vorläufigkeit beantragen. Sie müssen dann selbst binnen der vierwöchigen Frist Einspruch einlegen. Häufig finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid neben dem Vorläufigkeitsvermerk auch noch den Hinweis Der Bescheid ergeht nach 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit diesem Hinweis hält sich die Finanzverwaltung die Möglichkeit offen, die Angaben in Ihrer Steuererklärung später insgesamt nochmals genauer zu überprüfen und zu berichtigen. Sie haben in diesem Fall aber auch die Möglichkeit, eventuell vergessene Ausgaben nachträglich geltend zu machen. Im Unterschied zum Hinweis auf die Vorläufigkeitsvermerke bleibt hier der Steuerbescheid in allen Punkten offen. 6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge 7. Höhe des Grundfreibetrags 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts 9. Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Auf der Mitte der ersten Seite des Steuerbescheids ist außerdem ein Kasten abgedruckt, in dem das Wichtigste steht: Wie viel Steuer wird festgesetzt? Wieviel davon ist durch Lohnsteuerabzug oder Einkommensteuervorauszahlung bereits getilgt? Wann ist eine Steuernachzahlung spätestens zu leisten? Welche Steuererstattung habe ich zu erwarten? Danach folgt der entscheidende Satz in zwei Varianten: 1.»Bleiben zu viel gezahlt x Euro«: Das bedeutet, dass Sie eine Steuererstattung erhalten, die auf das darunter stehende Konto überwiesen wird. 2.»Bitte zahlen Sie spätestens am x Summe y«: Das bedeutet, dass Sie eine Steuernachzahlung leisten müssen. Falls Sie auf Basis dieses Steuerbescheids demnächst Vorauszahlungen entrichten müssen, finden Sie die Beträge und Termine in einem separaten Kasten. Der nächste Teil des Steuerbescheids ist mit»berechnung des zu versteuernden Einkommens«, ebenfalls fett gedruckt, überschrieben. Hier finden sich alle Einkünfte wieder und alle Kosten, die anerkannt wurden. Kontrollieren Sie, ob alle Ausgaben berücksichtigt wurden. Prüfen Sie alle Berechnungen nach, auch beim Finanzamt kann mal ein Zahlendreher vorkommen. In den»erläuterungen zur Festsetzung«erklärt das Finanzamt, welche Ausgaben oder Ansätze nicht anerkannt worden sind und warum. Zugleich gibt es abschließend noch unter»rechtsbehelfsbelehrung«den Hinweis, dass ein Einspruch gegen den Bescheid möglich ist. 4 Einspruch

5 Auch Beamte machen Fehler: Bescheid prüfen und nachrechnen Manchmal verrechnet sich das Finanzamt. Handelt es sich dabei um einen klassischen Zahlendreher, so kann dieser auf einfachem Wege geändert werden. Ein einfacher Check hilft, den Steuerbescheid auf solche kleineren Fehler zu prüfen. Besonders genau müssen Sie sich die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ansehen. Kontrollieren Sie, ob alle Kosten anerkannt worden sind. Prüfen Sie auch allgemeine Daten: Wenn Ihnen bei Ihrem Steuercheck Rechenfehler oder andere Kleinigkeiten auffallen, rufen Sie einfach Ihren Sachbearbeiter an. Die Telefonnummer finden Sie auf dem Steuerbescheid. Im Amtsdeutsch heißt dieses Vorgehen Berichtigungsantrag. Auf diese Weise lassen sich nicht nur Zahlendreher oder Additionsfehler korrigieren. Haben Sie zum Beispiel in der Schreibtischschublade einen Beleg gefunden, der für die Steuererklärung noch wichtig ist, können Sie ihn ebenfalls mit einem solchen Antrag nachreichen.» Stimmen Name, Anschrift und Steuernummer?» Steht die richtige Bankverbindung im Bescheid, falls Sie eine Erstattung erwarten?» Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte korrekt?» Hat der Sachbearbeiter alle Daten richtig übernommen?» Hat der Finanzbeamte alle Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die Sie geltend gemacht haben, richtig zusammengerechnet?» Fehlen Kosten, die Sie angesetzt haben?» Sind alle Sonderausgaben richtig aufgezählt, etwa die Aufwendungen für die Altersvorsorge?» Hat das Finanzamt alle Außergewöhnlichen Belastungen anerkannt, zum Beispiel Krankheitskosten?» Sind alle Freibeträge, die Ihnen zustehen, vermerkt etwa für Kinder? Sollte in Ihrem Bescheid bei den Werbungskosten nur eine Summe für alle Ausgaben stehen, müssen Sie Ihre geltend gemachten Kosten zusammenrechnen und mit den Daten vergleichen. Prüfen Sie auch, ob das Finanzamt den Arbeitnehmerpauschbetrag von Euro abgezogen hat, sollten Sie gar keine Werbungskosten angegeben haben. In jedem Fall sollten Sie für sich schriftlich festhalten, wann und mit wem Sie beim Finanzamt gesprochen haben. Besser noch: Sie stellen Ihren Antrag auf Änderung schriftlich. Die Frist dafür beläuft sich auf vier Wochen. 5 Einspruch

6 Wer sich nicht wehrt : Einspruch einlegen Selbst, wenn Sie die Frist versäumen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Einspruch einlegen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn Sie längere Zeit geschäftlich unterwegs waren. Auch eine schwere Erkrankung kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Stellen Sie sofort nach Ihrer Rückkehr oder Genesung einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt. Dafür haben Sie ebenfalls einen Monat Zeit. Haben Sie in Ihrem Steuerbescheid größere Fehler entdeckt oder fühlen Sie sich zu Unrecht zur Kasse gebeten, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem der Bescheid als bekannt gegeben gilt. Das ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post der Fall. Wenn Sie also einen Steuerbescheid erhalten, der vom 8. April datiert, gilt der Bescheid am 11. April als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag danach, sodass Sie ab dem 12. April vier Wochen Zeit haben. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende, ist der letztmögliche Termin der nächste Werktag. Einspruch können Sie dann einlegen, wenn Sie einen Grund haben wenn also zum Beispiel das Finanzamt Aufwendungen, die Sie geltend gemacht haben, nicht anerkannt hat. Sie müssen in irgendeiner Form beschwert sein, wie es im Verwaltungsdeutsch heißt. Sprich der Steuerbescheid muss Sie benachteiligen. Wenn der Sachbearbeiter bestimmte Ausgaben oder Freibeträge nicht berücksichtigt hat, können Sie das häufig bereits in den Erläuterungen nachlesen. Es kommt aber auch vor, dass Kosten nicht anerkannt werden und Sie dies nicht durch die Erläuterungen im Steuerbescheid erfahren. Auch deswegen ist es wichtig, Ihre Steuererklärung Punkt für Punkt mit dem Bescheid abzugleichen. Wenn Sie eine Differenz feststellen, aber nicht ausmachen können, woher diese stammt, bitten Sie den Sachbearbeiter um Aufklärung. 6 Einspruch

7 So muss der Einspruch aussehen Der Einspruch dürfen Sie per Post oder per Fax schicken. Ein Einspruch per Mail ist dann erlaubt, wenn Ihr Finanzamt eine -Adresse hat. Bei einem schriftlichen Einspruch reicht ein Brief an Ihr zuständiges Finanzamt. Sie müssen zwar den Einspruch begründen, dies können Sie aber nachreichen. Schicken Sie also lieber den Einspruch fristgerecht ans Finanzamt und liefern die Begründung nach. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wer Einspruch einlegt. Notieren Sie also, Wenn Sie von Gerichtsverfahren anderer Steuerpflichtiger profitieren möchten, lohnt es sich, mit Hinweis darauf Einspruch einzulegen. Wenn das betreffende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof anhängig ist, können Sie in Ihrem Einspruch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dann wird über Ihre Angelegenheit solange nicht entschieden, bis der Prozessausgang klar ist.» Ihren vollständigen Namen,» Ihre Adresse,» Ihre Steuer-Identifikationsnummer,» Ihre Steuernummer und» gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen. Schicken Sie Ihren Einspruch an das richtige Finanzamt die Adresse finden Sie auf dem Steuerbescheid. Das Wort Einspruch sollte ebenfalls in Ihrem Schreiben vorkommen. Mit diesen Formalien haben Sie die erste Hürde genommen und die Frist gewahrt. Sie können bereits angeben, welche Punkte Sie warum anfechten das müssen Sie aber nicht. Eine Begründung muss später folgen, meist setzt das Finanzamt dafür eine separate Frist. Mit dem Einspruch haben Sie außerdem die Möglichkeit, die sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet. Aber Achtung: Ist Ihr Einspruch erfolglos, müssen Sie nicht nur den strittigen Betrag nachzahlen, sondern auch Aussetzungszinsen. 7 Einspruch

8 Gut oder schlecht? Die Einspruchsentscheidung Das Finanzamt hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Einspruch zu reagieren:» Abhilfe oder Teilabhilfe Das bedeutet, dass die Behörde ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert.» Rücknahme des Einspruchs Kommen die Finanzbeamten zu der Auffassung, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Steuerzahler dies mitgeteilt. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen mit der Folge, dass der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig wird. Ihr Einspruch kann auch durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich viele Steuerzahler per Einspruch auf ein höchstrichterliches Verfahren berufen. Die Finanzverwaltung darf diese Masseneinsprüche durch eine Allgemeinverfügung zurückweisen. Die gibt es nicht persönlich, sondern wird im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Gegen diese Zurückweisung können Sie übrigens ebenfalls klagen.» Förmliche Einspruchsentscheidung Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, entscheidet das Finanzamt, dass der Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird. Dagegen kann vor dem Finanzgericht geklagt werden. Die Finanzbeamten haben sich nach Ihrem Einspruch die gesamte Steuererklärung noch einmal angeschaut. Das kann zur Folge haben, dass sie an anderen Stellen Fehler finden, die sie zu Ihren Gunsten gemacht haben. Das Finanzamt darf diese korrigieren, muss Ihnen aber eine solche Verböserung vorher mitteilen. Sie müssen also ein Schreiben bekommen, in dem» Ihnen das Finanzamt genau mitteilt, in welchen Punkten es eine Verböserung vornehmen will und warum,» Ihnen das Finanzamt erklärt, dass die Einspruchsentscheidung zu einem für Sie ungünstigeren Ergebnis führen kann,» das Finanzamt Ihnen eine Frist einräumt zu reagieren und möglicherweise den Einspruch zurückzunehmen. Innerhalb dieser Frist darf das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung treffen, da es sonst gegen Treu und Glauben handelt. 8 Einspruch

9 Rechtsweg nicht ausgeschlossen: Klage einreichen Wird der Einspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Finanzgericht der nächste Schritt. Jeder Steuerzahler kann sich nach einem negativen Bescheid über seinen Einspruch binnen eines Monats grundsätzlich selbst an das Finanzgericht wenden. Voraussetzung für eine Klage beim Finanzgericht ist eine negative Einspruchsentscheidung. Der Klage sollte eine Kopie des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt sein. Die Begründung der Klage kann gegebenenfalls nachgereicht werden. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ist es empfehlenswert, spätestens jetzt einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Mit dem Fachmann sollten Sie auch klären, ob sich ein solcher Prozess finanziell lohnt: Im Gegensatz zum kostenlosen Einspruch fallen vor dem Finanzgericht Gerichtskosten an und die sollten am Ende nicht höher sein als die eigentliche Steuerersparnis. Das Finanzgericht verlangt einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dieser bemisst sich nach dem Streitwert, der immer auf mindestens auf 1000 Euro festgesetzt wird. Die Gebühr wird mit einem Gebührensatz malgenommen, der sich danach richtet, wie das Verfahren abläuft. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte vorab prüfen, ob diese auch die Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens übernimmt. Eine schriftliche Deckungszusage vor Einreichen der Klage ist ratsam. Auch in der Finanzgerichtsbarkeit werden inzwischen Güterichter eingesetzt allerdings erarbeiten diese nur dann einen Kompromiss, wenn beide Seiten zustimmen. Bei einer gütlichen Einigung legt der Richter einen Kompromissvorschlag vor. Wird dieser angenommen, müssen sich die Beteiligten die Gerichtskosten teilen. Das Finanzgericht prüft den Sachverhalt, bittet das beklagte Finanzamt um Stellungnahme, fordert möglicherweise weitere Unterlagen oder Zeugen an. In der Regel kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, das Gericht kann aber auch ohne eine solche zu einer Entscheidung kommen. Am Ende des Verfahrens steht das Urteil oder der Gerichtsbescheid. Oder aber das Gericht versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Weist das Finanzgericht die Klage ab oder ist das Finanzamt mit der Entscheidung nicht einverstanden, können beide Parteien das Finanzamt und Sie gegen diese Entscheidung Revision vor dem Bundesfinanzhof einlegen. Dort besteht allerdings Vertretungszwang, sprich, dort können nur Steuerberater oder Anwälte das Verfahren führen. Revision kann immer derjenige einreichen, der durch die Entscheidung des Finanzgerichts»beschwert«ist dessen rechtliche Auffassung also vom Gericht nicht oder nicht ganz geteilt wird. Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, bleibt nur die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde: Dann prüft der Bundesfinanzhof selbst, ob Verfahrensfehler vorliegen oder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. 9 Einspruch

10 Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer M. Reinert Munzinger Straße Freiburg ebook@lexware.de Web: verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, München Elisabeth Matejka, Eric Kubitz info@contentmanufaktur.net Web: Autorin: Constanze Elter Disclaimer: Die Autorin hat die Inhalte dieses Beitrags mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Trotzdem können sie und Haufe-Lexware GmbH & Co. KG keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. 10 Einspruch

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