VCI-Stellungnahme zur Consultation on the Review of the European Waste Management Targets

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1 VCI-Stellungnahme zur Consultation on the Review of the European Waste Management Targets Grundsätzliches: Grundsätzlich begrüßt der VCI die Überprüfung und Überarbeitung der europäischen abfallwirtschaftlichen Gesetzgebung einschließlich seiner Ziele und Maßnahmen, damit diese zu einer EU-weit einheitlichen Umsetzung inklusive eines effektiven Vollzugs in den EU-Mitgliedsstaaten gelangt. Der Begriff target (dt.: Ziel, Quote) muss differenziert betrachtet werden. Der VCI vertritt letztendlich die Herstellerinteressen aller Chemiewerkstoffe, seien es anorganische oder organische, die dann letztlich von Endproduzenten mit ihren Fertigprodukten in Verkehr gebracht werden. Dabei müssen abfallgesetzliche Regelungen die Handhabung in der Praxis berücksichtigen, die in der Regel nicht mehr materialspezifisch, sondern auf Produktebene stattfindet, wenn sich der Endverbraucher seiner Abfälle entledigt. Deshalb ist das Abfallmanagement komplex und nicht allein auf Quotenvorgaben zu reduzieren. Vielmehr müssen Rahmenund untergesetzliche Regelungen zusammenpassen. Aufgrund der konzeptionellen Einschränkung eines Fragebogens und der Notwendigkeit zur Erläuterung im Gesamtkontext äußert sich der VCI im Rahmen dieser Position. Zu Kapitel 3 Abfallrahmenrichtlinie : Dieses Kapitel bezieht sich auf Artikel 11 (2) der Abfallrahmenrichtlinie und hierbei insbesondere auf die Zielsetzung, ab 2020 mindestens 50 Prozent der Abfälle aus Haushalts- und haushaltsähnlichen Abfällen insgesamt zu recyceln oder zur Wiederverwendung vorzubereiten, darunter Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas. Für Bauund Abbruchabfälle ist eine stoffliche Verwertungsquote in Höhe von 70 Prozent vorgegeben. Der VCI lehnt eine Verschärfung von Quoten der werkstofflichen Verwertung (Recycling) oder auch der stofflichen Verwertung insgesamt (werkstoffliche plus rohstoffliche Verwertung) und im Grundsatz ab. Solche Quoten sind allenfalls als anfänglicher Anschub zu verstehen, um Anreize für Deponieländer in Europa zu schaffen. Sie dürfen aber nicht zum Selbstzweck werden oder als wesentliche Zielgröße eingesetzt werden, denn dann sind Konflikte bei der Erfüllung der eigentlichen umweltpolitischen Ziele vorpro- 1

2 grammiert; wird allein auf das Mengenkriterium zu Lasten von Qualität abgestellt, so dass Recyclingquoten sogar gegen den Markt gerichtet sind; besteht Rechtsinkonsistenz, denn Quoten widersprechen einer gemäß EU- Abfallrahmenrichtlinie flexibel anzuwendenden Abfallhierarchie. So existiert in der Hierarchie zwar grundsätzlich ein Recyclingvorrang gegenüber der energetischen Verwertung. Wenn aber unter Abwägung ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Gründe (unter Einbeziehung der technischen Machbarkeit) bei der Betrachtung eines Abfallstromes klar ist, dass eine energetische Verwertung für den jeweiligen Abfallstrom besser geeignet ist als das Recycling, dann ist die energetische Verwertung als Entsorgungsweg zu wählen und dem Recycling vorzuziehen. Diese vom Gesetzgeber gewollte sinnvolle Abwägung würde durch eine Verschärfung von Recyclingquoten welcher Art auch immer konterkariert und wird daher vom VCI abgelehnt. So ist es sinnvoller, einen heizwertreichen Abfall effizient energetisch zu verwerten, anstelle ihn zu recyceln, z.b. wenn das Recycling mit unnötigen wirtschaftlichen Belastungen verbunden wäre. Hierdurch wird dann Öl und Gas substituiert, das dann wiederum insbesondere in der chemischen Industrie jeweils als Rohstoffe zur Verfügung steht. Zahlreiche Lebenswegbetrachtungen gemäß ISO-Normen belegen dies. Daher vertritt der VCI die Auffassung, dass in der Abfallrahmenrichtlinie auf konkrete Recyclingquoten verzichtet werden sollte. Stattdessen empfehlen wir die Festschreibung, einer wirtschaftliche sowie ökologische sinnvollen und effizienten Abfallverwertung. Ziel dabei sollte die Erhöhung der Rohstoffversorgung mit Sekundärrohstoffen (stofflich und energetisch) in Europa sein, sowie die Abfallverwertung im Allgemeinen zu stärken. Detailvorgaben hierzu sollten dann in den relevanten abfallstromspezifischen Regelungen und nicht in der Abfallrahmenrichtlinie selbst erfolgen. In der Rahmenrichtlinie plädieren wir für eine hinreichende Berücksichtigung aller Komponenten der Verwertungs-Wertschöpfungskette, die das Sammeln, Vorbereiten zur Wiederverwendung sowie die stoffliche und energetische Verwertung umfasst. Es ist klarzustellen, dass die Verwertung erst dann abgeschlossen ist, wenn das Ende der Wertschöpfungskette (z.b. R4) erreicht wurde. Auf europäischer Ebene gibt es derzeit große Unterschiede im Bereich der Verwertung. Deutschland als Beispiel hat 2010 ca. 77 Prozent aller angefallenen Abfälle verwertet, Griechenland hingegen nur ca. 17 Prozent. Daher fordert der VCI, dass anstelle einer angedachten Verschärfung von Quoten welcher Art auch immer zunächst seitens der Vollzugsbehörden in allen Mitgliedsstaaten dafür gesorgt wird, dass die bereits vorhandenen abfallgesetzlichen Zielsetzungen, insbesondere hinsichtlich der Deponierung und des Aufbaus von Infrastrukturen, eingehalten werden. Erst wenn dies EU-weit gewährleistet ist, darf ggfs. über weitere untergesetzliche Detailmaßnahmen wie etwa Quoten nachgedacht werden, die auch die vorhandene länderspezifische Praxis berücksichtigen müssen. 2

3 Somit ist es allenfalls zielführend, aus den o.g. Gründen Verwertungsquoten und eben keine reinen Recyclingquoten zu formulieren. Die Quoten müssten also sowohl die stoffliche als auch die energetische Verwertung in Summe betrachten, nicht mehr zwischen den beiden Verwertungsarten unterscheiden und somit den Ursprungsgedanken der flexibel zu betrachtenden, abfallstromspezifisch anzuwendenden EU- Abfallhierarchie Rechnung tragen. Zu Frage 1 und 3: Die gemeinsame Betrachtung von Haushalts- und haushaltsähnlichen Abfällen hat sich bis heute bewährt. Alle Statistiken sind hierauf ausgerichtet. Eine zukünftige getrennte Betrachtung würde daher ausschließlich Probleme und keinen Nutzen ergeben. Auch die hieraus resultierende Neuberechnung der Quoten dürfte zu unnötigen erheblichen Problemen und unnötigen politischen Diskussionen führen, ohne erkennbaren Mehrwert für das Wohl von Mensch und Umwelt. Zu Frage 2: Ein Bezug der Recyclingquoten auf spezielle Materialien bzw. gar noch eine Erweiterung lehnt der VCI ab (Begründung s.o.). Zu Frage 5: Materialspezifische Recyclingquoten, die zudem noch nach ökologischen Kriterien wie z.b. der Vermeidung von Treibhausgasemissionen gewichtet werden sollen, lehnen wir ebenfalls ab (Begründung s.o.). Zu Frage 8: Das Streichen des Bergversatzes aus der stofflichen Verwertungsquote hinsichtlich der Bau- und Abbruchabfälle lehnt der VCI ebenfalls ab, da sich hierdurch eine reine Recyclingquote ergeben würde, die dann (bei Beibehaltung des Zahlenwertes von 70 Prozent) deutlich anspruchsvoller wäre als bisher und somit zu den oben genannten Konflikten und Inkonsistenzen führt. Aus deutscher Sicht ist noch anzumerken, dass durch mögliche neue verschärfte Anforderungen der zurzeit in der Diskussion befindlichen Ersatzbaustoffverordnung in Deutschland zusätzliche Probleme resultieren würden. Zu Kapitel 4 Deponierichtlinie : Die EU-Kommission weist u.a. darauf hin, dass in einigen Mitgliedsstaaten Probleme 3

4 bei der Umsetzung der Minderungsziele hinsichtlich der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle existieren. Ferner wird moniert, dass speziell in den neuen Mitgliedsstaaten keine ausreichenden Daten existieren, mittels derer die tatsächlichen Anteile biologisch abbaubarer Abfälle statistisch sauber zu erfassen seien. Die Menge der in der EU deponierten Abfälle ist laut EU-Kommission immer noch zu hoch. Sie schlägt daher vor, die Menge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf null zu reduzieren sowie auch aus anderen Quellen stammende biologisch abbaubare Abfälle schrittweise in die Verminderungsziele einzubeziehen. Grundsätzlich ist aus Sicht des VCI anzumerken, dass die Deponierung eine abfallwirtschaftliche Option darstellt, die auch in Zukunft gebraucht wird. Wie von der Abfallhierarchie vorgegeben ist die Verwertung die bevorzugte Option der Entsorgung. In erster Linie sollte somit darauf abgezielt werden, dass so viel wie möglich verwertbare Abfälle nicht deponiert werden, sondern unter wirtschaftlich vertretbaren und effizienten Bedingungen einer Verwertung zugeführt werden. Industrieabfälle sind oftmals Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr verwertbar sind. Die Unternehmen der Chemieindustrie streben alle danach so viel wie möglich an Produktionsabfällen zu minimieren oder der Verwertung zuzuführen, so dass die zu deponierende Industrieabfallmenge bereits jetzt ein Minimum erreicht hat. Unter den derzeitigen wirtschaftlichen und technischen Bedingungen kann eine Deponierung von Industrieabfällen jedoch nicht vermieden werden und muss daher zukünftig weiter möglich bleiben. Aus Sicht des VCI haben sich die Regelungen in Deutschland hinsichtlich des Deponierungsverbotes unvorbehandelter, heizwertreicher Abfälle, darunter auch biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, gemäß der früheren Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) bewährt. Sie sollten als Muster für ein Deponierungsverbot von Post- Konsumer-Abfall in der EU verwendet werden. Ein solches Verbot sollte schrittweise erfolgen, um die Machbarkeit und Wirksamkeit, insbesondere im Hinblick auf den Ausbau der Behandlungskapazitäten zu gewährleisten. Darüber hinausgehende Regelungen oder Erweiterungen des Geltungsbereiches werden vom VCI abgelehnt. Ebenso sind materialspezifische Betrachtungen (siehe z. B. Frage 8 von Kapitel 4.2) nicht zielführend und werden abgelehnt. Bezüglich Key Issue 5 ist anzumerken, dass die Behauptung, u. a. Biokunststoffe seien häufig in Abfallanalysen zu finden, nicht zutrifft. Denn in der Tat sind Biokunststoffe Nischenprodukte. Für spezielle Chemieprodukte wie kompostierbare Kunststoffverpackungen ist die Erfüllung der vollständigen Abbaubarkeit und der Produktsicherheit durch die einschlägigen technischen Normen gewährleistet, so insbesondere durch die mandatierte, europäische Norm EN für kompostierbare Kunststoffverpackungen. Deshalb sind die geltenden Regelungen beizubehalten. Grundsätzlich ist von Bedeutung, dass derartige Produkte vom Verbraucher einer geordneten Entsorgung und Verwertung zugeführt werden. 4

5 Um die Deponierung wirksam zu reduzieren schlagen wir folgende ergänzende Randbedingungen vor: Harmonisierung der abfallrelevanten regulatorischen Anforderungen. Erleichterung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Unterstützung für Produkt- und Prozessinnovationen. Eine mögliche Besteuerung von Deponiematerial lehnen wir ab. Zu Kapitel 5 Verpackungsrichtlinie : Die EU-Kommission beklagt u.a., dass die Begriffe Recycling und Verwertung in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich abgegrenzt würden. Zudem würden in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche Ansätze bei der Ermittlung der in Umlauf gebrachten und recycelten Mengen von Verpackungen existieren. Es existiert eine Überschneidung der Recyclingziele der Abfallrahmenrichtlinie mit den Zielen der Verpackungsrichtlinie. Ferner wird das Problem des sog. Down-cyclings seitens der EU- Kommission thematisiert. Kritisiert wird auch, dass die nach Verpackungsmaterial differenzierten Recyclingquoten ökologisch nicht begründet seien und somit weder mit dem EU-Fahrplan für Ressourceneffizienz noch mit der EU-Rohstoffinitiative übereinstimmen würden. Darüber hinaus führe dies zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für die einzelnen Materialien. Abschließend wird seitens der Kommission moniert, dass die vom Hersteller zu tragenden Recyclingkosten zwischen den Mitgliedsstaaten sehr stark variierten und zwar zwischen 0 bis 100 Prozent. Aus Sicht des VCI treffen viele dieser Behauptungen nicht zu. Die Abfallrahmenrichtlinie bezieht sich bereits sinnvollerweise auf Haushaltsabfälle insgesamt. Hier gibt es keinen Änderungsbedarf. Sie beschreibt zudem Grundregeln der Produzentenverantwortung. Diese ist für die Teilbereiche der Verpackungsabfälle sowie der Altfahrzeuge, der Elektroaltgeräte usw. hinreichend ausgestaltet und bedarf ebenfalls keiner Änderung. Es ist hingegen unabdingbar, die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestalteten Infrastrukturen und Mechanismen von der Kommission zu beachten, die im Zusammenspiel von produzierender Wirtschaft, Endverbraucher, privater und kommunaler Entsorgungswirtschaft sowie Vollzug und Verwaltung funktionieren müssen. Dieses komplexe Gefüge sollte nicht durch erzwungenen, einseitigen Eingriff, wie etwa einer Recyclingquote oder einer Kostenzuordnung, gestört oder gar behindert werden. Deshalb ist sowohl für die Kommission als auch für die EU- Mitgliedsstaaten größtmögliche Umsicht geboten. Anliegen der EU-Verpackungsrichtlinie war es, gebrauchte Verpackungen nicht zu deponieren und damit Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden sondern in Wiederverwendungs- oder Verwertungskreisläufe einzuführen. Insofern wurde dies mit den bisherigen Maßnahmen erreicht. Ziele zur Abfallvermeidung z.b. durch Wiederverwendung werden nicht mehr unterstützt, wenn die Recyclingquoten erhöht werden. 5

6 Dadurch würden ohne Beachtung geeigneter anderer sinnvoller Maßnahmen Zwänge entstehen, die wirtschaftliche Innovationen außerhalb des Recyclings ausschließen oder zurückdrängen. Bei der Vielseitigkeit der Materialeigenschaften, der Restanhaftungen und Prozesse müssen in Abhängigkeit vom zu betrachtenden Abfallstrom weitere ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zugelassen werden, insbesondere auch Verfahren der energetischen Verwertung. Eine Vereinheitlichung von Recyclingquoten aller Materialien als Maßnahme für gleiche Wettbewerbsbedingungen lässt die Recyclingfähigkeit der verschiedenen Materialien, Technologien, Verluste beim Recycling, Qualitätsbeeinträchtigungen und Einsatzbedingungen unberücksichtigt. Hier gilt es, Unterschiede z.b. zwischen Stahl, Wellpappe, Kunststoff zu berücksichtigen, damit nicht an nachgelagerter Stelle Benachteiligungen im Wettbewerb wirksam werden. Gemäß Verpackungsrichtlinie ist die Verwertung teilweise noch oben gedeckelt. Diese Festlegung gilt es in Zukunft vor dem Hintergrund der anzustrebenden Förderung der Abfallverwertung zu streichen. Eine Klärung der Begrifflichkeiten wird vom VCI unterstützt, da in der Praxis der englische Begriff Recycling oft nicht identisch mit dem deutschen Recyclingbegriff verwendet wird. Der VCI hält es zudem für notwendig, dass die Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen konsequent umgesetzt werden. Zu Kapitel 6 Konsultation hinsichtlich der Bestrebungen des EU-Fahrplanes für Ressourceneffizienz : Im Fokus stehen die Milestones für 2020 : 1.) Absenkung der erzeugten Abfallmenge. 2.) Erhöhung des Anteils an recycelten Materialien. 3.) Wiederverwendung und Recycling sollen wirtschaftlich attraktive Optionen werden. 4.) Beschränkung der energetischen Verwertung auf nicht-recycelbare Materialien. 5.) Deponierung soll praktisch auf null gesenkt werden. Der VCI hat bereits im Rahmen der Anhörung zum EU-Fahrplan für Ressourceneffizienz wie auch zum 7. Umweltaktionsprogramm kritisch zu diesen Milestones Stellung genommen. Die chemische Industrie unterstützt das Recycling, wo es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. Zu berücksichtigen sind bei solchen Überlegungen auch durch den Recyclingprozess mögliche Umweltbelastungen, z.b. durch Transport-, Sortier- und Aufreinigungsprozesse, die zu zusätzlichen Emissionen in Luft und Abwasser führen können. 6

7 Ein Recycling, das aber zum Selbstzweck wird koste es was es wolle wird vom VCI abgelehnt (Begründung: siehe Kapitel 3). Die produzierende Industrie in Europa würde hierdurch zum einen erheblich belastet und es würde ein Wettbewerbsnachteil im globalen Wettbewerb entstehen, da mit der energetischen Abfallverwertung ein für viele Abfallströme wirtschaftlich und gleichzeitig ökologisch sinnvoller Entsorgungsweg versperrt würde. Zum anderen können auch Verbesserungen für Mensch und Umwelt nicht erwartet werden, wenn ohne Realitätsbezug an der Praxis vorbei bestimmt würde. Im Gegenteil, mengenbezogene Quoten ohne Qualitätsbezug lassen ein Zusammenbrechen der bisher aufgebauten funktionierenden Abfallbewirtschaftung befürchten. Auch eine Nulldeponierung für alle Abfälle wird vom VCI abgelehnt. Im Bereich der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle ist eine Nulldeponierung nach deutschem Vorbild sicherlich sinnvoll und EU-weit erstrebenswert (siehe Kapitel 4). Ein totales Deponierungsverbot jedoch wäre innerhalb der Industrie nicht umsetzbar. So existieren weiterhin zahlreiche nicht recycelbare, heizwertarme Abfälle, die zudem in vielen Fällen auch noch gefährlich sind, für die es schlichtweg keine anderen geeigneten Entsorgungswege gibt. Zu 6.1. Abfallvermeidung : Der VCI stimmt mit den Aussagen der EU-Kommission überein, dass es aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und administrativen Strukturen der einzelnen Mitgliedsstaaten und der unterschiedlichen Einkommensstrukturen extrem schwierig sein dürfte, allgemeingültige EU-Abfallvermeidungsziele festzulegen. Ein weiteres Problem dürften nach Einschätzung des VCI die stark unterschiedlichen Vorleistungen der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten bzw. der jeweiligen Industrien sein. Insofern lehnt der VCI in Übereinstimmung mit den Bedenken der Kommission die EU- Abfallvermeidungsziele im Grundsatz ab. Zu 6.2. Vorbereitung zur Wiederverwendung : Noch detailliertere, spezifische Quoten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung werden genau wie reine Recyclingquoten (siehe Kapitel 3) vom VCI im Grundsatz abgelehnt. Der VCI plädiert vielmehr dafür, dass wenn überhaupt über Quoten diskutiert wird über realistische Verwertungsquoten nachgedacht werden sollte und eben nicht über Teilquoten wie Recyclingquoten oder Quoten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Die Quoten müssten also sowohl die stoffliche als auch die energetische Verwertung in Summe betrachten, nicht mehr zwischen den beiden Verwertungsarten unterscheiden und somit den Ursprungsgedanken der Minimierung von der Deponierung verwertbarer Abfälle und der flexibel zu betrachtenden, abfallstromspezifisch anzuwendenden EU-Abfallhierarchie Rechnung tragen. 7

8 Zu 6.3. Recyclingquoten : Neue Recyclingquoten ebenso wie eine Verschärfung der vorhandenen Quoten lehnt der VCI im Grundsatz ab (s.o.) Ganz besonders kritisch betrachtet der VCI den Ansatz, dass die EU-Kommission anscheinend darüber nachdenkt, pauschale Recyclingquoten für ganze Teilsektoren einzuführen ( future recycling rates ), so zum Beispiel für Gewerbeabfall oder auch Industrieabfall in Gänze. Dies ist aufgrund der Komplexität der genannten Abfälle aus Sicht des VCI nicht realisierbar, unabhängig von den grundsätzlichen Aspekten, die aus Sicht des VCI gegen Recyclingquoten sprechen. Der VCI ist daher absolut gegen diesen Ansatz! Zu 6.4. Begrenzung der Verbrennung von Abfall, der ansonsten recycelt werden könnte : Die EU-Kommission schlägt eine Begrenzung der Abfallverbrennung durch die Vorgabe eines maximum levels für die Abfallverbrennung vor. Der VCI lehnt diese Deckelung der Abfallverbrennung komplett ab! Dies betrifft sowohl, den genannten Bereich der Industrieabfälle, der Gewerbeabfälle, der Haushalts- und haushaltsähnlichen Abfälle wie auch den Bereich der Bau- und Abbruchabfälle. Der vorgeschlagene Ansatz widerspricht der gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie flexibel anzuwendenden Abfallhierarchie. So existiert in der Hierarchie zwar grundsätzlich ein Recyclingvorrang gegenüber der energetischen Verwertung. Wenn aber unter Abwägung ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Gründe (unter Einbeziehung der technischen Machbarkeit) bei der Betrachtung eines Abfallstromes klar ist, dass eine energetische Verwertung für den jeweiligen Abfallstrom besser geeignet ist als das Recycling, dann ist die energetische Verwertung als Entsorgungsweg zu wählen und dem Recycling vorzuziehen. Diese vom Gesetzgeber gewollte sinnvolle Abwägung würde durch Voreinschränkungen dieser Verwertungsart sei es nun durch eine Begrenzung der absoluten Menge oder durch Quoten konterkariert und wird daher vom VCI abgelehnt. So ist ein heizwertreicher Abfall häufig bestens ökologisch wie ökonomisch effizient energetisch zu verwerten, insbesondere wenn die Recyclingprozesse zu zusätzlichen Emissionen z.b. in Luft und Abwasser führen. Durch die energetische Verwertung wird Öl und Gas substituiert, das dann wiederum insbesondere in der chemischen Industrie jeweils als Rohstoff zur Verfügung steht. Im Übrigen empfiehlt der VCI der EU-Kommission, die bisherige Verwertung von heizwertreichen Abfallströmen beizubehalten, da diese sich in Wirtschaft und Verwaltung in der Praxis bewährt hat. Den heizwertreichen Abfallströmen sollten stoffliche Verfahren (Recycling) ebenso wie energetische gleichermaßen zur Verfügung stehen (Begründung s.o.). 8

9 Zu Deponierung : Die EU-Kommission schlägt verschiedene Maßnahmen vor, die Deponierung praktisch auf null abzusenken. Eine Nulldeponierung für alle Abfälle wird vom VCI abgelehnt. Im Bereich der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle ist eine Nulldeponierung nach deutschem Vorbild sicherlich sinnvoll und EU-weit erstrebenswert (siehe Kapitel 4). Ein totales Deponierungsverbot jedoch wäre innerhalb der Industrie nicht umsetzbar. So existieren weiterhin zahlreiche nicht recycelbare, heizwertarme Industrie-Abfälle, die zudem in vielen Fällen auch noch gefährlich sind, für die es schlichtweg keine anderen geeigneten Entsorgungswege gibt (siehe auch Anmerkungen zu Kapitel 4). Zu Kapitel 7 Ziele als Hilfsmittel in der Abfallgesetzgebung : Ergänzend zu der zahlenmäßigen Zielsetzung im Bereich der Abfallgesetzgebung (Quoten) erwägt die EU-Kommission, weitere Instrumente einzuführen, wie z.b. Deponiesteuern, Verbrennungssteuern, eine Einschränkung der Flexibilisierung der EU- Abfallhierarchie aber auch die Entwicklung von Leitfäden zur Einführung einer effektiven Herstellerverantwortung. Aus den oben bereits mehrfach ausgeführten Gründen lehnt der VCI Deponie- und Verbrennungssteuern kategorisch ab. Hierdurch würden für viele Abfallströme ökologisch wie ökonomisch sinnvolle Entsorgungswege verhindert bzw. zumindest bestraft. Eine Einschränkung der Flexibilisierung der EU-Abfallhierarchie würde ebenfalls ökologisch wie ökonomisch sinnvolle Entsorgungswege verhindern. Ansprechpartner: Dr. Winfried Golla Telefon: +49 (69) golla@vci.de Verband der Chemischen Industrie e.v. Mainzer Landstraße 55, Frankfurt 9

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