Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Tatsächliche Entwicklungen als Erlöschenstatbestände bei Grunddienstbarkeiten

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1 Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 26. Juli 2000 BGB 1018, 1019, 1090, 1092, 894, 242 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung wegen Unmöglichkeit der Ausübung (Schließung des Industriebetriebes, dessen Immissionen zu dulden sind) Sie schildern folgenden Sachverhalt: Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit Immissionsverzichtsrecht für die K.-Werke AG in D. eingetragen, und zwar unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. In der entsprechenden notariellen Urkunde heißt es unter der Überschrift Immissionsverzicht, daß folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sei, was hiermit bewilligt und beantragt wird: Der Käufer hat nicht das Recht, gegen K, einen sonstigen Eigentümer des Stahlwerks O. oder denjenigen, der das Stahlwerk O. betreibt, irgendwelche Ansprüche wegen der von den Betrieben des Werkes ausgehenden Einwirkungen zu erheben ( 906 BGB). Er muß diese Verpflichtung seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum auferlegen (...). Zugunsten der K.-Werke AG D., soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Immissionsverzicht) des Inhalts in das Grundbuch eingetragen werden, daß der jeweilige Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Einwirkungen ( 906 BGB) aus den Betrieben der K.-Werke AG G--Werke oder deren Rechtsnachfolger entschädigungslos zu dulden hat. In der Nähe des dienenden Grundstücks befand sich ein Betrieb der K.-Werke, der vor mehreren Jahren eingestellt wurde. Die Betriebsgebäude sind mit Ausnahme ehemaliger Verwaltungsgebäude abgerissen worden. Das Grundstück wurde veräußert. Zwischenzeitlich befinden sich darauf Verbrauchermärkte, Autohäuser und andere Handelsbetriebe. Fraglich ist, ob der Eigentümer des dienenden Grundstücks Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hat. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Tatsächliche Entwicklungen als Erlöschenstatbestände bei Grunddienstbarkeiten a) Vorteilswegfall, 1019 S. 1 BGB Zur Grunddienstbarkeit gemäß 1018 BGB ist anerkannt, daß ein Erlöschensgrund außerhalb rechtsgeschäftlicher Tatbestände und der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle (vgl. hierzu etwa Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl. 2000, Rn. 35 zu 1018) auch aus 1019 S. 1 BGB abzuleiten ist. So erlischt eine Grunddienstbarkeit bei nachträglichem dauerhaftem Fortfall des (grundstücksbezogenen) Vorteils gemäß 1019 S. 1 BGB. Der Vorteil muß infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfallen (BGH, DNotZ 1968, 28; 1980, 478; MDR 1984, 1015; OLG München, MdR 1983, 934; OLG Koblenz, BNotZ 1999, 511; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 1188; Staudinger/Ring, BGB, 13. Bearb. 1994, Rn. 86; MünchKomm-Falckenberg, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 66 zu 1018). b) Unmöglichkeit der Ausübung Als weiterer Erlöschensgrund bei Grunddienstbarkeiten wird es angesehen, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung der Dienstbarkeit dauernd Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet: ge/gut0700/ref1/11186.doc

2 Seite 2 und endgültig unmöglich geworden ist (KG, OLGE, 31, 336; BGH, LM, 1020 Nr. 1; Rothe, in: RGRK, 12. Aufl. 1996, Rn. 36 zu 1018, 7 zu 1019; Staudinger/Ring, a.a.o., Rn. 87; MünchKomm-Falckenberg, a.a.o., Rn. 66, jeweils zu 1018; BGH NJW-RR 1988, 1229, 1230). Ebensowenig wie ein vorübergehender Zustand genügt ein solcher als maßgebliche Änderung nicht, der durch die subjektiven Verhältnisse des derzeitigen Berechtigten bedingt ist. Mit anderen Worten genügt ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis nicht, es muß grundstücksbezogen sein (BGH LM, 1019 Nr. 2; OLG Zweibrücken, OLGZ 1987, 27; Staudinger/Ring, a.a.o., Rn. 86). In einem allgemeinen Sinn ist Ring (a.a.o., Rn. 87) der Auffassung, daß von einem Erlöschen wegen Unmöglichkeit der Ausübung nicht die Rede sein könne, solange auch nur entfernt die Möglichkeit eines möglicherweise auch künftigen Vorteils für das herrschende Grundstück im Sinne der ursprünglichen Berechtigung bestehe. Allerdings reiche nicht jede vage Möglichkeit aus, auszugehen sei vielmehr vom normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge. Ring überträgt damit u. E. zurecht die von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Entfallens des Vorteils i.s.v S. 1 BGB aufgestellten Grundsätze auf den Fall des dauernden Unmöglichwerdens der Ausübung (vgl. BGH, MDR 1984, 1015 = NJW 1984, 2157). c) Handhabung im einzelnen/ Vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung Für die Beurteilung kommt es jeweils auf den Inhalt der Dienstbarkeit im einzelnen an. Nur im Anschluß daran kann beurteilt werden, ob ein Fall dauernder Unmöglichkeit der Ausübung oder des objektiven und endgültigen Wegfalls des grundstücksbezogenen Vorteils vorliegt (BGH NJW-RR 1988, 1229, 1230; OLG München, MDR 1983, 934). Ein Fall des Erlöschens infolge dauernder Unmöglichkeit der Ausübung wurde etwa vom OLG Köln (MittRhNotK 1980, 227) angenommen. Es ging um eine Grunddienstbarkeit, gerichtet auf Freihaltung eines Bahnübergangs von Sichtbehinderungen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks, damals der Deutschen Bundesbahn. Die Bundesbahn hatte das herrschende Grundstück aufgeteilt und an private Eigentümer veräußert und im Zuge dessen die Bahnstrecke stillgelegt. Das OLG Köln hatte sich auf den Standpunkt gestellt, damit sei es dem Dienstbarkeitsberechtigten auf Dauer unmöglich geworden, eine Recht auf Freihaltung der Sicht eines Bahnübergangs zu nutzen. Dagegen wurde es nicht als dauernde Unmöglichkeit der Ausübung angesehen, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den Plan zur Nutzung des dienenden Grundstücks für dauernd aufgibt, etwa weil er eine in Aussicht genommene Fabrik nicht errichten will, solange nur objektiv die Möglichkeit noch gegeben ist, die mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteile zu ziehen (RG Recht 1924, Nr. 394, zitiert nach: Staudinger/Ring, a.a.o., Rn. 87; vgl. auch Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl. 1994, S. 228). Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsentfalls hatte das OLG München (MDR 1983, 934) über einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem herrschenden Grundstück ursprünglich eine Brauerei, mittlerweile aber ein Getränkemarkt betrieben worden war. Als Inhalt der Dienstbarkeit war vereinbart, daß auf dem dienenden Grundstück ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks keine Getränke vertrieben werden dürfen. Das OLG vertrat den Standpunkt, daß das herrschende Grundstück durch die aufstehenden Betriebsanlagen und das darin betriebene Gewerbe, hier also die Brauerei, entscheidend geprägt sei. Werde der Brauereibetrieb aufgegeben, so vermittle der

3 Seite 3 Dienstbarkeitsinhalt keinen grundstücksbezogenen Vorteil i.s.v S. 1 BGB mehr. Demnach könne die Grunddienstbarkeit nicht aufrecht erhalten werden. Der BGH (LM, 1020 Nr. 1) hatte sich auf den Standpunkt gestellt, daß dann, wenn ein Fabrikbetrieb auf dem herrschenden Grundstück wegen Zerstörung der Betriebsgebäude eingestellt wurde, eine darauf gerichtete Grunddienstbarkeit jedenfalls solange nicht untergehe, als noch mit einem späteren Wiederaufbau gerechnet werden könne (vgl. auch Rothe, a.a.o., Rn. 7). Ähnlich hatte der BGH (DNotZ 1980, 478, 479) in einem Fall argumentiert, in dem ein auf dem dienenden Grundstück stehendes Gebäude durch Brand zerstört worden war. Inhalt der Dienstbarkeit war u.a. die Verpflichtung, auf dem Grundstück keinen Gaststättenbetrieb zu führen. Werde das Grundstück zu einem künftigen Zeitpunkt wieder bebaut, so habe die Dienstbarkeit weiterhin ihre Berechtigung (vgl. hierzu auch MünchKomm-Falckenberg, a.a.o., Rn. 66). d) Realisierung der Löschung bei Erlöschen der Dienstbarkeit Was den Vollzug eines etwaigen Befundes, daß eine Dienstbarkeit wegen Vorteilswegfalls oder Unmöglichkeit der Ausübung erloschen ist, angeht, kommt grundsätzlich das Amtsverfahren nach 84 ff. GBO ebenso in Betracht, wie Grundbuchberichtigung im Antragsverfahren ohne Löschungsbewilligung nach 22 Abs. 1 GBO (Palandt/Bassenge, a.a.o., Rn. 35 zu 1018; Bayer/Lindner/Grziwotz, a.a.o., S. 229; Rothe, a.a.o., Rn. 7). Regelmäßig aber wird der Verpflichtete den Weg der Klage nach 894 BGB einschlagen müssen (Palandt/Bassenge, a.a.o., Rn. 35; Rothe, a.a.o., Rn. 7), da sowohl im Rahmen der 84 ff. GBO als auch des 22 Abs. 1 GBO ein Nachweis der Tatsachen, die zum Erlöschen führen, in der Form des 29 GBO erforderlich ist. Einen formgerechten Nachweis des Erlöschens zu führen, wird kaum je praktisch möglich sein. Was das amtswegige Verfahren angeht, kommt das Problem hinzu, daß schon die Eröffnung des Löschungsverfahrens im Ermessen des Grundbuchamts steht (Kohler, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 1999, Rn. 10; Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, Rn. 3, je zu 85). 2. Schuldrechtlicher Löschungsanspruch aus 242 BGB Neben den vorgenannten Fällen, bei denen es um ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit aufgrund tatsächlicher Umstände auf materiell-rechtlicher Ebene ging, kommt auch ein auf 242 BGB gestützter Anspruch des dinglich Verpflichteten auf Verzicht auf die Dienstbarkeit durch den Berechtigten in Betracht (Staudinger/Ring, a.a.o., Rn. 88; Rothe, a.a.o., Rn. 37; Palandt/Bassenge, a.a.o., Rn. 35; MünchKomm-Falckenberg, a.a.o., Rn. 66). An diesen Fall ist gerade dann zu denken, wenn der Erlöschensgrund des dauernden Vorteilswegfalls nicht vorliegt, weil noch künftige Vorteile aus der Grunddienstbarkeit in Betracht kommen (LG Koblenz, a.a.o., S. 512). Ein solcher Fall wurde von der Rechtsprechung aber bisher nur ganz ausnahmsweise angenommen und zwar, wenn aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die erheblichen Nachteile, welche das dienende Grundstück durch die Ausübung der Dienstbarkeit erleidet, in gar keinem Verhältnis mehr zu dem geringen Nutzen steht, den diese für den Berechtigten hat (BGH, DNotZ 1968, 172; OLG Koblenz, a.a.o., S. 512; RGZ 169, 180, 183). Der BGH hat in den Fällen, in denen er über das Bestehen eines derartigen Verzichtsanspruchs zu entscheiden hatte, unter Verweis auf die vom RG entwickelten Voraussetzungen das Vorliegen jeweils verneint (vgl. nur DNotZ

4 Seite , 348; vgl. im übrigen die Nachweise bei MünchKomm-Falckenberg, a.a.o., Rn. 55 Fn. 273). Im vorliegenden Fall dürfte ein solcher Anspruch nicht in Betracht kommen. 3. Tatsächliche Entwicklungen als Erlöschenstatbestände bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Was nun die hier vorliegende beschränkte persönliche Dienstbarkeit angeht, ist zunächst zu beachten, daß 1090 Abs. 2 BGB nicht auf 1019 S. 1 BGB verweist, der als Ansatzpunkt für die Rechtsfigur des Erlöschens infolge von Vorteilswegfall angesehen wird (so ausdrücklich etwa BayObLG, NJW-RR 1988, 781 m.w.n.). Diese Ausnahme von der Verweisung ist auch konsequent, da 1019 BGB ein herrschendes Grundstück voraussetzt (MünchKomm-Joost, a.a.o., Rn. 38 zu 1090). Dennoch wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Berechtigten einen erlaubten Vorteil bieten muß bzw. unwirksam ist, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit objektiv und dauernd unmöglich ist (vgl. BGH, NJW 1964, 1225; DNotZ 1985, 549; MünchKomm-Joost, a.a.o., Rn. 3 zu 1091; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.o., Rn. 1209, 1217; Adamczyk, Dienstbarkeiten in der notariellen Praxis, MittRhNotK 1998, 105, 109, 110). Was das Erlöschen von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten angeht, wird man also im Ergebnis trotz des dogmatisch unterschiedlichen Ansatzes ähnliche Überlegungen anstellen dürfen, wie sie auch bei Grunddienstbarkeiten entscheidend sind. 4. Konsequenzen für den vorliegenden Fall a) Unklare Formulierung der Bewilligung Wie gesehen kommt es für die Beurteilung eines Einzelfalles wesentlich auf den Inhalt der vorliegenden Dienstbarkeit an. Allerdings ist die Eintragungsbewilligung hier unklar formuliert, so daß der Inhalt der Dienstbarkeit durch Auslegung ermittelt werden muß. Zunächst geht aus dem Urkundstext nicht hervor, ob Betriebe der K.-Werke AG G.-Werke allein die Produktionsstätte betreffen sollte, die ehemals auf dem Grundstück angesiedelt war, welches nunmehr mit dem Gewerbepark bebaut ist. Möglicherweise hatte oder hat die K. AG in einem räumlichen Umkreis noch weitere Betriebsstätten unter der Bezeichnung G.-Werke, von denen aufgrund der technischen Gegebenheiten Emissionen ausgingen bzw. ausgehen, die aus der Perspektive des belasteten Grundbesitzes dem Tatbestand des 906 BGB unterfielen. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, inwiefern deren Rechtsnachfolger aus der Dienstbarkeit berechtigt sein sollten bzw. sollen. Grundsätzlich ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß 1092 Abs. 1 S. 1 BGB nicht übertragbar. Bei juristischen Personen gilt allerdings gemäß 1092 Abs. 2, 1059 a BGB, daß eine Übertragung bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge in Ansehung des Vermögens der juristischen Person bzw. dann möglich ist, wenn ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen wird. Insoweit kann aber im Grundbuch lediglich der Ausschluß dieser Übertragbarkeit im Wege der Beschränkung des Rechtsinhalts der Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden (Bassenge, Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach der Neuregelung durch Gesetz vom , NJW 1996, 2777, 2778), nicht jedoch die Übertragbarkeit selbst, die sich schon auf gesetzlicher Grundlage ergibt: Die einer juristischen Person bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nur für die

5 Seite 5 Berechtigte selbst, nicht jedoch zugleich auf für den Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.o., Rn. 1199; anders offenbar OLG Düsseldorf, DNotZ 1977, 611, das einen klarstellenden Zusatz für möglich halten will). Bei alledem ist unklar, ob hier ursprünglich zwei verschiedene dingliche Rechte gewollt waren. Die Regelung in 7 Abs. 2 der Urkunde könnte man als Festlegung des Inhalts einer Dienstbarkeit verstehen, da es hierzu in Abs. 1 einleitend heißt, daß folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt und beantragt wird. In 7 Abs. 3 ist sodann mit einem anderen Wortlaut davon die Rede, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetragen werden soll, daß der jeweilige Eigentümer Immissionen entschädigungslos zu dulden habe. b) Auslegungsgrundsätze im Grundbuchverfahren Zur Feststellung der wahren Bedeutung ist auch eine Grundbucheintragung der Auslegung fähig (Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 1997, Einl. G Rn. 96 m.w.n.; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.o., Rn. 103, 172, 293; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,, Grundbuchrecht, 5. Aufl. 1999, Einl. C Rn. 13). Die auch im Rahmen des materiellen und formellen Grundstücksrechts zur Anwendung gebrachten Auslegungsvorschriften der 133 und 157 BGB sind allerdings durch die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens eingeschränkt. So ist besonders zu beachten, daß es Aufgabe des Grundbuches ist, sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen und das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchinhalts zu schützen, was zur Folge hat, daß dem Standpunkt eines objektiven Betrachters in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist. Wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren können als Auslegungsmittel weiterhin nur die für die Eintragung verwendbaren Urkunden und Umstände herangezogen werden (BGHZ 59, 205; BayObLG Rpfleger 1982, 141; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a. a. O., Rn. C 18). Mit anderen Worten sind Grundbucheintragungen im Ausgangspunkt nach ihrem strengen Wortlaut auszulegen. Dementsprechend kommt es auch für den Inhalt und den Umfang einer Dienstbarkeit nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 1992, 2886; BGHZ 92, 355) vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in bezug geno m- menen Eintragungsbewilligung an. Es ist der Sinn zu ermitteln, der sich aus der Eintragung und der Eintragungsbewilligung bei objektiver Betrachtungsweise für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 37, 149; BGH NJW 1983, 115; Böhringer, a. a. O., Rn. 97; Haegele/Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 293). Im Ansatz spielt es also keine Rolle, in welchem tatsächlichen Umfang von der Dienstbarkeit bisher Gebrauch gemacht wurde. Es kommt darauf an, wie die Dienstbarkeit infolge des rechtlich wirksamen Inhalts der Eintragung hätte ausgeübt werden können (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 663; anders noch RGZ 126, 373). Ein Gutglaubensschutz hinsichtlich erkennbarer tatsächlicher Verhältnisse besteht nicht (Staudinger/Ring, a.a.o., Rn. 41 zu 1018 BGB). Vor diesem Hintergrund können Umstände, die außerhalb der Eintragungsbewilligung liegen, zur Auslegung nur dann herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind; andere Umstände, die nicht aus der Eintragungsbewilligung hervorgehen, müssen für die Feststellung des Rechtsinhalts der Dienstbarkeit allerdings außer Betracht bleiben (Demharter, a.a.o., Rn. 4 zu 53; BGH NJW 1963, 1247; NJW 1983, 116; NJW 1985, 386; NJW-RR 1991, 458). Die ältere Rechtsprechung hat allerdings teilweise die Auslegung wegen des Umfanges einer Dienstbarkeit ausdrücklich

6 Seite 6 nach den besonderen Verhältnissen, unter denen diese entstand, vorgenommen (BayObLGZ (alte Folge) 7, 539; RGZ 126, 373). Im vorliegenden Fall nimmt die Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung bezug. Diese steht somit als Grundlage für die Auslegung zur Verfügung. Insofern ist aber klarzustellen, daß die Eintragungsbewilligung als solche nicht mit der Bestellungsurkunde insgesamt verwechselt werden darf (vgl. etwa Riedel, Über die Eintragung von Hypotheken aufgrund banküblicher Bewilligungen, DNotZ 1954, 454, 455). Zur Eintragungsbewilligung gehört alles, was im Einverständnis der Beteiligten durch die Urkunde zum Inhalt des zu begründenden und einzutragenden Rechts gemacht werden soll (Haegele, Bezugnahmemöglichkeiten im Grundbuch, BWNotZ 1975, 29, 30; vgl. auch Palandt/Bassenge, a- a.a.o., Rn. 6 zu 874; MünchKomm, Wacke, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 9 zu 874). Soweit vorliegend also in der Urkunde, die die Eintragungsbewilligung enthält, lediglich schuldrechtliche Bestimmungen getroffen sind, die eindeutig nicht Inhalt des dinglichen Rechts werden sollten, kann insofern keine Auslegungsgrundlage zur Verfügung stehen. c) Naheliegende Bedeutung im vorliegenden Fall und Auswirkung auf die Erlöschensfrage Im vorliegenden Fall liegt u. E. zunächst nahe, daß 7 Abs. 2 der Urkunde jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit als Dienstbarkeitsinhalt gewollt war, da es keinerlei Notwendigkeit gab, daß der Erwerber als neuer Grundstückseigentümer die Duldungspflicht seinem Rechtsnachfolger im Eigentum auferlegen mußte. Denn eine entsprechende Verpflichtung folgt bereits aus dem Wesen der Dienstbarkeit als dingliches Recht. Daß es hier somit nicht um zwei verschiedene dingliche Rechte gehen konnte, liegt u. E. auch deswegen nahe, weil eine gesonderte Bewilligung hinsichtlich des Regelungsgehalts des 7 Abs. 3 fehlt. Dennoch kann aus unserer Sicht 7 Abs. 2 inhaltlich nicht vollständig von 7 Abs. 3 der Urkunde getrennt werden. Es liegt nahe, daß 7 insgesamt ein und denselben Sachverhalt regeln sollte. Insofern kann man u. E. auch nicht argumentieren, 7 Abs. 2 gehöre insgesamt schlicht nicht zur Eintragungsbewilligung, könne also für die Auslegung nicht herangezogen werden. Damit aber erschließt sich u. E., daß geschützter Betrieb das Stahlwerk O. sein sollte, wenngleich nicht in der Weise statisch, daß ausschließlich die zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechts bestehenden betrieblichen Anlagen und die von diesen ausgehenden Emissionen erfaßt sein. Als Bezugspunkt der Dienstbarkeit dürfte von den Beteiligten aber eben nur ein stahlherstellendes und verarbeitendes Gewerbe gemeint gewesen sein. Fern liegt u. E. dagegen, daß jeglicher, auf den von Ihnen genannten Grundstücken eingerichtete Betrieb erfaßt sein sollte, zumal der Verpflichtete sonst für ihn unabsehbare Folgen dulden müßte, wenngleich ein Stahlwerk zu den besonders emissionsträchtigen Anlagen zählen dürfte. Die Nennung des Stahlwerks O. bzw. der G-Werke deutet weiterhin darauf hin, daß gerade nicht sämtliche Betriebe der K.-Werke AG erfaßt sein sollten. Damit liegt u. E. ebenso nahe, daß mit Rechtsnachfolger im Rahmen des Dinenstbarkeitsinhalts nur ein Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Regelung erfolgen sollte, nicht aber jeglicher Nachfolger im Eigentum unabhängig von der von ihm betriebenen Grundstücksnutzung sich auf die Dienstabrkeit berufen können sollte. Handelte es sich nun beim Stahlwerk O. zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung um nur diejenigen Betriebsstätten, die auf den von Ihnen genannten Grundstücken errichtet waren, so wird man hier in der Tat von einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen

7 Seite 7 Verhältnisse ausgehen können, die im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur eine bloß vage Möglichkeit erkennen lassen, daß der Berechtigte der Dienstbarkeit hieraus jemals noch einen Vorteil ziehen kann. Denn bei lebensnaher objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung erscheint es ausgeschlossen, daß die K. AG oder ein anderes Unternehmen, welches seine Rechtsstellung nach 1092 Abs. 2, 1059 a BGB von der K. AG ableitet, jemals wieder ein Stahlwerk im hergebrachten Sinne betreibt, zumal die Einschlägigkeit von 1059 a BGB hier nicht zu erkennen ist. Insbesondere liegt nicht der Fall von 1059 Nr. 2 BGB vor, da offensichtlich nicht einmal ein Teil des auf dem fraglichen Grundbesitz betriebenen Unternehmens auf den Erwerber des Grundbesitzes übertragen worden war. Im Ergebnis neigen wir somit der Auffassung zu, daß dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gegen die K. AG der Anspruch aus 894 BGB zusteht. Abschließend dürfen wir aber nochmals darauf hinweisen, daß es in diesem Zusammenhang entscheidend auf den durch Auslegung zu ermittelnden Dienstbarkeitsinhalt ankommt. Damit aber sind Wertungen verbunden, die nicht mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit gutachterlich abschließend getroffen werden können.

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