Unmöglichkeit ifd. nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit, da der Dieb selber noch leisten kann.
|
|
- Daniel Hoch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 A. Anspruch A gegen F auf Zahlung von 300 nach 280 I, III, 283 BGB Fraglich ist, ob A von F Zahlung der 300 aus 280 I, III, 283 BGB verlangen kann. A hat F seine Skier geliehen, sodass zwischen beiden das für 280 I 1 BGB erforderliche Schuldverhältnis in Form eines Leihvertrages ( 598 BGB) zu Stande gekommen ist. 1 II. Pflichtverletzung: Unmöglichkeit einer Leistungspflicht, 275 BGB Exkurs: Prüfungsschema Schadensersatz wg. Pflichtverletzung II. Pflichtverletzung Nichtleistung (Verzögerung), Schlechtleistung, Unmöglichkeit, Nebenpflichtverletzung. III. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen ( 281 ff. BGB) IV. Vertretenmüssen ( BGB) V. Schaden VI. Rechtsfolge 249 ff. BGB vgl. Looschelders SAT, 14. Aufl., Rn. 954, 532, 513. Weiter müsste F auch eine ihm aus dem Leihverhältnis obliegende Pflicht verletzt haben, 280 I 1. Eine Pflichtverletzung isd. hier geprüften 283 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Schuldner von der ihm obliegenden Leistung nach 275 BGB frei geworden ist. Als Entleiher ist F zur Rückgabe der Skier bis zum vereinbarten Zeitpunkt (20.1.) verpflichtet, 604 I BGB. Die Skier wurden F jedoch am aus dem Aufbewahrungsraum einer Gaststätte gestohlen, sodass F sie A nicht mehr zurückgeben kann. Die Rückgabe ist damit für F unmöglich ( 275 I Alt. 2 BGB), sodass seine Pflicht erloschen ist. 2 III. Vertretenmüssen Des Weiteren müsste F die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, 280 I 2 BGB. Soweit keine strengere oder mildere Haftung greift, 3 muss F gem. 276 I 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit einstehen Vorsatz und Fahrlässigkeit F hat nicht bewusst dafür gesorgt, dass er die Skier nicht mehr herausgeben kann, sodass er die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Abstellen im Skiraum könnte jedoch fahrlässig gewesen sein. Das hängt davon ab, ob F die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat ( 276 II BGB). In Skigebieten ist es jedoch nicht ungewöhnlich die Skier in öffentlich zugänglichen Abstellplätzen in den Gaststätten zu hinterlassen, sodass das Verhalten von F wohl eher nicht fahrlässig war. Ob das zutrifft kann allerdings offen bleiben, wenn F über die Fahrlässigkeit hinaus verschärft haften muss. 1 Leihvertrag ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag. 2 Unmöglichkeit ifd. nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit, da der Dieb selber noch leisten kann. 3 Haftungsverschärfung bzw. -milderungen können sich zum einen aus dem Schuldverhältnis ergeben: bspw. bei einer Garantie (vgl. 442 BGB) oder einer anderen ausdrücklichen Regelung (Bsp.: Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Gattungsschuld). Andere folgen aus dem Gesetz. Wichtig sind die Haftungsverschärfung beim Schuldnerverzug ( 287 BGB) und die Haftungsmilderung beim Gläubigerverzug ( 300 I BGB). 4 Nach der allgemeinen Beweislastregel müssen grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen vom Kläger bewiesen werden. Aus der negativen Formulierung für das Vertretenmüssen in 280 I 2 BGB ( Dies gilt nicht, wenn ) folgt allerdings eine Umkehr dieses Grundsatzes: Bei 280 I BGB muss der Beklagte darlegen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (materielle Beweislastumkehr). Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird daher zu Lasten des Beklagten (widerlegbar) vermutet. Grüneberg, in: Palandt 76. Aufl., 280 Rn. 34; Looschelders, SAT 14. Aufl., Rn Manche berücksichtigen das bei der Formulierung des Obersatzes: Fraglich ist, ob V das gem. 280 I 2 BGB vermutete Vertretenmüssen der Pflichtverletzung ausnahmsweise widerlegen kann. Auf die Beweislastregel in 280 I 2 BGB kommt es in der unstreitigen Uni-Klausur nur an, wenn nach dem Sachverhalt offen bleibt, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht!
2 2 2. Haftungsverschärfung, 287 S. 2 i.v.m. 286 BGB Eine solche Haftungsverschärfung würde eingreifen, wenn F zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Abhandenkommen der Skier am 22.1.) mit der Rückgabe der Skier im Verzug war. Nach 287 S. 2 BGB hat der Schuldner während des Verzuges auch durch Zufall entstehende Leistungshindernisse zu vertreten, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Sollte die Rückgabepflicht also zu einem Zeitpunkt unmöglich geworden sein, zu dem F sich im Verzug befand, müsste er auch für das zufällige Abhandenkommen der Skier einstehen. 5 Zu klären ist daher, ob F am im Verzug war: a. Voraussetzungen für Verzug: 286 BGB Hierzu müssten die in 286 BGB genannten Voraussetzungen vorliegen. 1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Aus dem Leihvertrag schuldete F die Rückgabe der Skier, 604 BGB. Als Rückgabetermin war der vereinbart worden, sodass der Anspruch auch fällig war (vgl. 271 II BGB). Der Anspruch muss weiter auch durchsetzbar, d.h. einredefrei sein. Bereits das Bestehen einer Einrede schließt grds. den Verzug aus. 6 Für eine Einrede des F liegen allerdings keine Hinweise vor. Der Rückgabeanspruch ist damit auch durchsetzbar. 2) Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung ( 286 I 1 BGB) Am hatte F die Skier nicht zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt besaß F die Skier auch noch, sodass der Rückgabeanspruch nicht unmöglich war. 3) Mahnung, 286 I 2, II BGB A müsste weiter auch die Leistungserbringung angemahnt haben. Mahnung ist jede empfangsbedürftige, eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung. 7 Als geschäftsähnliche Handlung gelten für die Mahnung die 104 ff. entsprechend. 8 Problematisch ist hier, dass A am Samstag nur die Frau von F erreichte, sodass unklar ist, ob die Mahnung F zugegangen ist. Als Rückgabetermin war allerdings ausdrücklich der bestimmt. Folglich war die Mahnung gemäß 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. 4) Vertretenmüssen des Verzugs, 286 IV, 276 I 1, II BGB Laut 286 IV BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 9 Im Moment des möglichen Verzugseintritts (20.1.) entschied S. 2 BGB gilt nur für die Verletzung der Hauptleistungspflichten ( Er haftet wegen der Leistung ). Bei der Verletzung von Nebenpflichten ( 241 II BGB) bleibt es bei 287 S. 1 BGB, wonach der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit einstehen muss. 6 Looschelders, SAT, 14. Aufl., Rn. 554, 448 ff., 236. Die Einrede muss allerdings im Prozess bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden. Wichtige Ausnahme: 273 BGB, da hier erst durch die Einrede die Ansprüche miteinander verbunden werden (anders als bei 320, wo die Ansprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und damit klar ist, welcher Anspruch von der Einrede gesperrt wird). Außerdem würde sonst die Abwendungsbefugnis des Schuldners aus 273 III BGB entwertet werden. 7 Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 15. Aufl., 286 BGB Rn. 3; Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., 286 BGB, Rn Die Rechtsfolgen des Verzuges treten kraft Gesetz und nicht aufgrund des Willens des Gläubigers ein, sodass die Mahnung keine WE ist. Looschelders, SAT 14. Aufl., Rn. 580 ff. 9 Aus der negativen Formulierung ergibt sich auch hier, dass das Vertretenmüssen vermutet wird (vgl. 280 I 2 BGB). Anders als 280 I 2 BGB knüpft 286 IV BGB das Vertretenmüssen aber nicht an den Zeitpunkt der Nichtleistung (trotz Fälligkeit), sondern erst an den Moment des Verzugseintritt (grds. die Mahnung).
3 3 sich F bewusst dafür, lieber erneut in den Skiurlaub zu fahren, statt die Skier zurückzugeben. Daher leistete er vorsätzlich nicht und hat damit die Nichtleistung auch zu vertreten. Folglich liegen die Voraussetzungen des Verzuges vor. b. Kein Ausschluss nach 287 S. 2 a.e. BGB Trotz Schuldnerverzuges greift die Haftungsverschärfung aus 287 S. 2 BGB nicht ein, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Hätte F die Skier am zurückgegeben, wären die Skier ihm am aber nicht in Winterberg gestohlen worden, sodass die Haftungsverschärfung auch nicht gem. 287 S. 2 a.e. BGB ausgeschlossen ist. 3. Zwischenergebnis zum Vertretenmüssen Damit gilt 287 S.2 BGB. F hat damit den zur Unmöglichkeit der Herausgabe der Skier führenden Umstand das Abhandenkommen - auch zu vertreten hat. IV. Schaden Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße die jemand an seinen Lebensgütern erlangt hat (natürlicher Schaden). Dieser kann materieller oder immaterieller Art sein. 10 Ob ein materieller Schaden vorliegt, bemisst sich nach der Differenzhypothese vor. Ein Vermögensschaden besteht demnach, wenn der Wert des jetzigen Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert des Vermögens ohne das die Ersatzpflicht begründende Verhalten. 11 Aufgrund der Unmöglichkeit der Herausgabe, fehlen A Skier, sodass sein Vermögen insoweit geschmälert ist. V. Rechtsfolge: Schadensersatz ifd. 249 ff. Die Voraussetzungen von 280 I, III, 283 BGB liegen damit vor, sodass A von F Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Auf welche Art dieser Schadensersatz geleistet werden muss, regeln die 249 ff. BGB. Ausgangspunkt ist dabei 249 BGB. Demnach ist der Schuldner primär zur Naturalrestitution in natura ( 249 I BGB) bzw. sekundär zur Naturalrestitution durch Geldersatz ( 249 II, 250 BGB) 12 verpflichtet. Nur unter den in 251 BGB genannten Voraussetzungen darf der Schuldner den Gläubiger durch Zahlung von Geld entschädigen (Kompensation). 13 Gemäß 251 I Alt. 1 BGB schuldet der Schädiger etwa Kompensation, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist. Wie bereits gezeigt kann F dem A nicht mehr den Besitz an den Skiern verschaffen, sodass hier die Wiederherstellung isv. 251 I Alt. 1 BGB unmöglich ( 275 I BGB) ist. F muss daher A ausnahmsweise entschädigen, um den Vermögensverlust auszugleichen. Bei nicht wiederzubeschaffenden Sachen ist hierbei der Verkehrswert maßgeblich. Bei wiederbeschaffbaren 10 Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., Vor 249 ff. Rn. 9; Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 15. Aufl., Vor 249 ff. Rn Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., Vor 249 ff., Rn Für 250 BGB ist umstritten, ob dieser zur Naturalrestitution durch Geldersatz oder zur bloßen Kompensation isv. 251 BGB führt. Insbesondere der Zweck von 250 spricht aber dafür, dass 250 BGB zur Naturalrestitution durch Geldersatz berechtigt, Oetker, in: MüKoBGB, 7. Aufl., 250 BGB Rn Naturalrestitution durch Geldersatz isv. 249 II, 250 BGB bedeutet, dass der Gläubiger den zur Herstellung des Ausgangszustandes erforderlichen Betrag verlangen kann. Die Entschädigung isv. 251 BGB ersetzt hingegen nur das Wertinteresse des Geschädigten. Dieser kann im Einzelfall erheblich unter den Wiederherstellungskosten liegen. Achtung: die Entschädigung in Geld isv. 251 BGB gilt nur bei Vermögensschäden. 253 BGB zeigt, dass für Nichtvermögensschäden grundsätzlich keine Kompensation möglich ist. Bei Nichtvermögensschäden kommt eine Kompensation nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, 253 I BGB: So beispielsweise bei der Verletzung der in 253 II BGB genannten Rechtsgüter.
4 4 Sachen richtet sich die Entschädigung dagegen nach dem Wiederbeschaffungswert (=Zeitwert plus ca. 20 %). 14 Damit kann A von F Zahlung von = 120 verlangen. 15 Dem könnte allenfalls entgegenstehen, dass F hier dem A gleichwertige Skier beschaffen möchte. Die Naturalrestitution im Sinne einer Pflicht zur Beschaffung gleichwertiger Ersatzsachen ist zwar grundsätzlich denkbar. 16 Die Rechtsgedanken aus 249 II, 251 I BGB zeigen aber, dass dies nur auf Wunsch des Gläubigers (A) in Betracht kommen. Daher hat F kein Recht anstelle der Kompensation Ersatzskier gegen den Willen von A als Schadensersatz zu liefern. B. Ergebnis A hat gegen F damit einen Anspruch auf Zahlung von 120 aus 280 I, III, 283 BGB. Abwandlung A. Anspruch aus 280 I, III, 283 BGB Zu prüfen ist, ob A von F Zahlung der 300 aus 280 I, III, 283 BGB verlangen kann. Liegt in Form des Leihvertrages ( 598 BGB) vor. II. Pflichtverletzung Die Skier sind gestohlen worden, sodass die Erfüllung der aus 604 BGB folgenden Rückgabepflicht für F unmöglich ( 275 I BGB) geworden ist. III. Vertretenmüssen: keine Entlastung des F nach 280 I 2, 276 I 1, II BGB Fraglich ist aber, ob er die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. 1. Vorsatz/Fahrlässigkeit Die Skier wurden B in der Gaststätte gestohlen. Diesen zur Unmöglichkeit führenden Umstand hat F weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. Sein Bruder B ist kein Erfüllungsgehilfe ( 278 BGB), sodass ein mögliches Verschulden von B ihm auch nicht zugerechnet werden kann. Die Unmöglichkeit der Herausgabe beruht letztlich aber darauf, dass F die Skier bewusst an seinen Bruder B weitergab und damit vorsätzlich eine Pflicht aus dem Leihvertrags verletzte ( 603 S. 2 BGB). Fraglich ist welche Auswirkungen das auf das Vertretenmüssen der Unmöglichkeit der Rückgabe hat? Soweit die vertragswidrige Überlassung adäquat kausal für den später eingetretenen Schaden ist, könnte darüber nachgedacht werden, ob die schuldhafte Überlassung bereits der zur Unmöglichkeit führende Umstand ist. Diesen hätte F zu vertreten (Vorsatz), sodass er letztlich damit die Unmöglichkeit zu vertreten hätte. 17 Wer diesen weiten Kausalbegriff vertritt, knüpft aber nicht mehr an die Unmöglichkeit als Pflichtverletzung an, sondern an die vertragswidrige Weitergabe an. Letztere ist aber keine Pflichtverletzung isv. 283 BGB, sondern eine solche i.s.v. 280 I BGB. Das weite Kausalverständnis 14 Vgl. Heinrichs, in: Palandt, 76. Aufl., 251 BGB, Rn. 10 ff.; Teichmann, in: Jauernig, 16. Aufl., 251 BGB Rn Den Preis für neuwertige Skier kann A von F hingegen nicht verlangen. Andernfalls stünde er im Ergebnis besser als vor dem Verlust seiner Skier. 16 Z.B. bei konkretisierten Gattungsschulden, vgl. BGH WM 1971, 1414: Herausgabe von Wertpapieren. 17 Für ein derart weiteres Kausalverhältnis wohl Häublein, in: MüKoBGB, 7. Aufl., 603 BGB Rn. 4.
5 5 verstellt damit den Blick auf die Pflichtverletzung an die beim Verschulden angeknüpft wird und überzeugt daher kaum. 18 F hat daher den zur Unmöglichkeit der Rückgabe führenden Umstand weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. 2. Haftungsverschärfung nach 287 S. 2 i.v.m. 286 BGB Als die Skier dem B gestohlen wurden (15.1.) befand sind F noch nicht im Verzug mit der Rückgabe (Fälligkeit des Rückgabeanspruchs: 20.1.), sodass auch eine Haftung für Zufall gem. 287 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt Zwischenergebnis F hat daher die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. IV. Zwischenergebnis Damit besteht kein Anspruch des A gegen F aus 280 I, III, 283 BGB. B. Anspruch aus 280 I, 603 S. 2 BGB Möglicherweise kann A von F die Zahlung von 300 aus 280 I, 603 S. 2 BGB verlangen. Liegt in Form des Leihvertrages ( 598 BGB) vor. II. Pflichtverletzung Indem F die Skier an seinen Bruder ohne das Einverständnis von A weiterverlieh, verstieß er gegen 603 S. 2 BGB. III. Vertretenmüssen F gab die Skier bewusst weiter, sodass er die ihm obliegende Pflicht auch vorsätzlich verletzt hat, 276 I BGB. IV. Kausaler Schaden Ohne die Weitergabe an B, hätte F die Skier zurückgeben können, sodass das Vermögen von A insoweit nicht gemindert worden wäre (s.o.). V. Rechtsfolge/Ergebnis A kann hier von F Entschädigung ihd. Wiederbeschaffungswerts (120 ) gem. 251 I Alt. 1 BGB verlangen. Damit hat A aus 280 I, 603 S. 2 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 120 gegen F. 18 Im Ergebnis so auch Weidenkaff, in: Palandt, 76. Aufl., 603, Rn Da auch die pflichtwidrige Weitergabe einen Dauerzustand des Unrechts schafft, wollen Einige 287 S.2 BGB analog anwenden und damit eine Haftung des Entleihers für Zufall annehmen (Reuter, in: Staudinger, 2013, 602 und 603 BGB jeweils Rn. 3). Folgt man dem, hat F zumindest nach 287 S. 2 BGB analog die Unmöglichkeit seiner Rückgabepflicht zu vertreten. Dagegen spricht aber, dass 287 S. 2 BGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, damit eine verschuldensunabhängige Haftung die Ausnahme bleibt. Gegen die Analogie auch Häublein, in: MüKoBGB, 7. Aufl., 603 BGB Rn. 4.
6 6 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen I 1 sagt, dass der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. In welchen Fällen kann ausnahmsweise eine schärfere oder mildere Haftung gelten? 2. Welche Formen der Unmöglichkeit gibt es? 3. Welche Rechtsfolgen hat die Unmöglichkeit? 4. Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug? 5. Auf welche Weise kann nach den 249 ff. BGB Schadensersatz geleistet werden? Welche Besonderheit ist dabei für immaterielle Schäden zu beachten? Literatur zur Vertiefung: Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung - Aktuelle Fragen der Abgrenzung, JuS 2014, 97. Fervers, Das System der schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht, JURA 2015, 11. Überblick zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht
Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrS 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrL ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9
1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrSchwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Schwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. U könnte gegen V Anspruch auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs.
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrA. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?
Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. lorian Jotzo all 1 A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB raglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? I. Entstehung des Anspruchs
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrLeistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms")
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms") Ausgangspunkt: Keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten ( Leistungsstörung") Pflichtverletzung
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
Mehr4. Verletzung einer übernommenen Garantie Abgrenzung zur reinen Beschaffenheitsvereinbarung Rn. 30 ff.
2. Teil Vertretenmüssen Vertretenmüssen PRÜFUNGSSCHEMA I. Vertretenmüssen ohne Verschuldenserfordernis, weil: 1. Gesetzliche Anordnung, insbesondere 287 S. 2 2. Pflichtverletzung wegen Geldmangels 3. Vertragliche
MehrA. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?
Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 1 A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? I. Entstehung des Anspruchs
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am
MehrGutachten Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns ihv 800 gegen V gemäß 280 I, 437 Nr. 3 BGB 1. Schuldverhältnis 2.
Lösungsskizze Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns ihv 800 gegen V gemäß 280 I, 437 Nr. 3 BGB 1. Schuldverhältnis Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung Sachmangel, 434 I 1 BGB: Beschaffenheitsvereinbarung
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrSchadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
Mehr2. Kapitel: Das neue System der Leistungsstörungen
2. Kapitel: Das neue System Leistungsstörungen A. Grundlagen Soweit jede Seite ihre Pflichten erfüllt, ist die Abwicklung von Schuldverhältnissen problemlos. Das ist Regelfall. Manchmal aber gibt es Probleme:
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
MehrVoraussetzungen des Verzuges Karte 119
Voraussetzungen des Verzuges Karte 119 Als eine mögliche Pflichtverletzung kann es zu einer Störung des Schuldverhältnisses dadurch kommen, dass der Schuldner die Leistung verspätet erbringt. Nicht jede
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrFälle zum Mietrecht. Fall 1:
1 Fälle zum Mietrecht Grundsatz: Aufbau: Soweit das Mietrecht keine Regelung trifft, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig, wobei allerdings die mietrechtlichen Besonderheiten weiterhin
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
Mehr1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
Mehr[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?
Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 03.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5: Leistungsstörungen IV.Schadensersatz 4. Schaden d. Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz statt der Leistung: Der Gläubiger
MehrA. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrBesprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1
Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und
MehrDie alte Schallplatte
Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
MehrH könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.
Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen
MehrKlausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze
Sommersemester 2002 Prof. Dr. Artur - Axel Wandtke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht Lösungsskizze A. Das Geschäft bezüglich
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrFALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜbersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB
Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
Mehr