Lass Dich nicht verbrennen

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1 Schutzfaktor IG BAU Lass Dich nicht verbrennen Ohne Regeln geht es nicht: Arbeiten bei Hitze und Sonne

2 Impressum Herausgeber: IG BAU Bundesvorstand, Vorstandsbereich II, Abteilung Organisation, Verantwortlich: IG BAU, Vorstandsbereich II, Carsten Burckhardt Redaktion: Rudi Clemens, Alf Mayer, Stand: August 2006

3 Inhalt Vorwort und Kurzeinführung in das Thema 3 Kurzeinführung: Wer schützt? 10 Die Schutz-Verantwortlichen 12 Die Pflichten des Arbeitgebers 14 Der Betriebsrat/Arbeitsschutz 17 Eckpfeiler Betriebsrat 19 Verantwortung vor Ort/Beurteilung der Situation 22 Risiken/Was ist zu tun wenn? 25 Schutzausrüstung Hitze/Sonnenbrille 26 Mustervorlage Betriebsanweisung 28 Checkliste Betriebsvereinbarung/Musterbrief 1 30 Musterbrief 2/Foto 33 Checkliste: Wie sieht es in meinem Betrieb aus? 34 1

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5 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Dietmar Schäfers, Stellvertretender Bundesvorsitzender rund 2,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten unter freiem Himmel. Dazu gehören auch viele Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Sie sind das ganze Jahr über der Sonnenstrahlung ausgesetzt. Und das kann gefährlich sein, wenn man sich nicht schützt und ein paar Regeln einhält. In vielen Gesprächen, die ich zu diesem Thema geführt habe, habe ich festgestellt, dass bei den Arbeitnehmern ein großer Wissensbedarf und eine hohe Betroffenheit herrscht. Es gibt kaum einen Kollegen, der nicht von einem Unfall in Hitze, von Ohnmächtigen oder schlimmen Sonnenbränden zu berichten weis. Das Arbeiten im Sommer unter freiem Himmel wird unterschätzt und die Gefahren oft nicht ernst genommen. In Australien wird die Kraft der Sonne ernst genommen. Kaum jemand liegt ohne T-Shirt am Strand. Eltern cremen ihre Kinder mit Lichtschutzfaktor 60 (!) ein. Das Ozonloch down under über dem fünften Kontinent hat die Hautkrebsrate bei den Australiern drastisch steigen lassen. Vorsorge wird in Australien überall groß geschrieben Besonders auf Baustellen! In der Bundesrepublik Deutschland dagegen wird Arbeitsschutz, vernünftiger Umgang mit Hitze und Sonne gerne als wild gewordene Bürokratie lächerlich gemacht. Dabei ist auch hier schon der Hautkrebs zur Volkskrankheit geworden und belastet das Gesundheitssystem. Es hilft nicht, den Kopf wie ein australischer Emu in den Sand zu stecken. Wir haben nur ein Leben und das ist mit keinem Geld dieser Welt aufzuwiegen. Mit freundlichen Grüßen 3

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7 Vorsicht bei Sonne und Hitze Sommer ist schön. Aber jeder Urlauber schützt sich vor zuviel Sonne. Das ist vernünftig. Erst recht notwendig ist das für alle, die im Freien arbeiten. Wer im Freien malocht, hat eine fünffach höhere UV-Belastung. Mit Hitze ist nicht zu spaßen. Hitze ist gefährlich. l Hitze trocknet den Körper aus. l Das Unfallrisiko nimmt zu. l Während der Arbeitsschicht kann man mehrere Liter Schweiß verlieren. l Sonnenstrahlung kann Hautkrankheiten auslösen. l Sonne beschleunigt die Alterung der Haut. l Der Körper vergisst keinen Sonnenbrand. l Die Bindehaut der Augen kann sich böse entzünden. Das Risiko für Hautkrebs steigt: Menschen erkranken jedes Jahr in Deutschland neu an Hautkrebs dieser Neuerkrankungen sind der gefährliche schwarze Hautkrebs (malignes Melanom). Der schwarze Hautkrebs fordert jedes Jahr Tote. In den letzten 30 Jahren ist diese Krankheit um das Sechsfache gewachsen. Berufsbedingter Hautkrebs ist keine anerkannte Berufskrankheit, es gibt keine Entschädigung. Risikofaktor Nummer eins für Hautkrebs ist übermäßige Sonnenbestrahlung.

8 Fragen und Antworten zum richtigen Umgang mit der Sonne Wie viele unterschiedliche Hauttypen gibt es und welcher Hauttyp bin ich? Insgesamt unterscheidet man vier unterschiedliche Hauttypen: Hauttyp I : Keltischer Typ, sehr helle Haut, keine Bräunung und schneller Sonnenbrand Hauttyp II: Hellhäutiger europäischer Typ, helle Haut, geringe Bräunung Hauttyp III: Dunkelhäutiger europäischer Typ, gute Bräunung, gelegentlich Sonnenbrand Hauttyp IV: Mittelmeerischer Typ, tiefe Bräunung, sehr selten Sonnenbrand Wie lange kann ich mich ungeschützt in der Sonne aufhalten? Bei Hauttyp I besteht bereits nach 5 10 Minuten akute Sonnenbrandgefahr, bei Hauttyp II nach Minuten, bei Hauttyp III nach Minuten und bei Hauttyp IV nach Minuten. Welche Sonnencreme schützt mich am besten? Es gibt eine Reihe guter Produkte. Testsieger laut Online-Test der Stiftung Warentest vom wurde das Produkt Drospa/Ihr Platz Alando Sun Sonnenmilch mit einer Gesamtnote von 1,6 (gut), ebenfalls empfehlenswert und kostengünstig ist das Produkt Sun Sonnenmilch von Schlecker/AS. Ist es ausreichend sich einmal am Tag mit Sonnencreme zum Schutz einzucremen? Nein, auf keinen Fall! Bereits nach zwei Stunden lässt die Wirkung von Sonnencreme messbar nach. Des Weiteren sollte man bereits 30 Minuten bevor man sich der Sonne aussetzt die Creme auftragen. Reicht Sonnencreme als einzige Schutzmaßnahme gegen Sonnenstrahlen aus? Die Wissenschaftler sind sich hier nicht einig. Laut einer Studie der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Eignung von Sonnenschutzmitteln zur Hautkrebsprävention empfehlen einige Quellen ausdrücklich die Verwendung von Sonnenschutzmitteln zur Prävention. Andere halten Sonnenschutzmittel für die Hautkrebsprävention nur eingeschränkt für geeignet, da die korrekte Anwendung schwierig sei und daher häufig eine falsche Sicherheit vermittelt werde. Demzufolge ist Sonnencreme als alleinige Schutzmaßnahme wohl nicht ausreichend. 6

9 Gibt es Schutzkleidung gegen Sonnenstrahlen? Ja, um dem Käufer beim Textilkauf eine zuverlässige Orientierungshilfe zu liefern, hat die Internationale Prüfgemeinschaft für angewandten UV-Schutz, der u.a. das Hohenstein Institut angehört, 1998 den UV Standard 801 entwickelt. Dieses unabhängige Prüfund Zertifizierungssystem erlaubt eine realistische Bewertung von Textilien hinsichtlich ihrer schützenden Wirkung vor UV-Strahlen. Erfolgreich getestete Textilprodukte werden mit einem entsprechenden Label im Handel ausgezeichnet. Nimmt die jährliche UV-Belastung durch Sonnenstrahlen zu? Ja und nein. Nach einer Studie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) ist die UV-B-Strahlung in den achtziger Jahren um fünf Prozent gestiegen. Aktuelle Messungen des Bundesamtes für Strahlenschutz konnten diesen Trend allerdings nicht bestätigen. Es herrscht in der Wissenschaft keine Einigkeit darüber, ob und wie stark die UV-Belastung in den kommenden Jahren steigen wird. Nach unterschiedlichen Szenarien könnte sich die UV-Belastung bis 2050 verdoppeln oder wieder auf das Niveau von 1970 zurückfallen. Vorsicht vor den Sonnenstrahlen ist in jedem Fall geboten. Woran erkenne ich ein malignes Melanom? 6 Merkmale und die ABCD-Regel sind zu beachten: 1. Ein Pigmentmal ist deutlich dunkler und hebt sich somit von anderen Malen deutlich ab. 2. Ein Mal ist in Form und/oder Farbe unregelmäßig. 3. Ein Mal verändert die Farbe, wird heller oder dunkler. 4. Ein Mal hat bereits einen Durchmesser von 2 mm erreicht. 5. Nach jahrelangem Stillstand wächst ein Mal plötzlich wieder sichtbar. 6. Sie spüren ein bestehendes oder neues Pigmentmal, da es brennt oder juckt. 7

10 A Asymmetrie: B Begrenzung: C Farbe: D Durchmesser: Auffällig ist ein Fleck, der in seiner Form nicht gleichmäßig rund oder oval gebaut ist. Die Begrenzung eines Pigmentmals sollte scharf und regelmäßig sein. Hat ein Muttermal mehrere Farbtöne, ist Vorsicht geboten. Pigmentmale mit mehr als 2 mm Durchmesser sollten beobachtet werden. Erkrankt man sofort nach einem Sonnenbrand an Hautkrebs? Nein, vor allem die hellen Hautkrebsarten machen sich erst im fortgeschrittenen Alter bemerkbar, denn die ultravioletten Strahlen der Sonne können mit einer zeitlichen Verzögerung von zehn bis 30 Jahren den Tumor auslösen. Gerade deswegen sollte man im Umgang mit der Sonne Vorsicht walten lassen, denn die Haut vergisst keinen Sonnenbrand. Bezahlt mir die Krankenkasse eine Vorsorgeuntersuchung? Nein, bislang ist ein kostenloses Hautscreening als Früherkennungsuntersuchung keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings gibt es positive Signale, dass sich dies ändern könnte. So bietet beispielsweise die HZK-Profikrankenkasse ein solches Hautscreening für ihre Versicherten kostenlos an. Weiterhin fand zwischen Juli 2003 und Juni 2004 in Schleswig-Holstein ein von der ADP 1 und der Deutschen Krebshilfe, im Auftrag des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen, durchgeführter Haut-Krebs-Test statt Menschen beteiligten sich an der Studie, welche die weltweit größte ihrer Art gewesen ist. Nun stehen Überlegungen an, den Test flächendeckend in die Regelfinanzierung durch die Krankenkassen zu überführen. 1 Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention e. V. 8

11 Verhaltensregeln zum sicheren Umgang mit den Sonnenstrahlen Wie bereits erwähnt, stellt Sonnenschutzmittel keinen alleinigen ausreichenden Schutz gegen UV-Belastung dar. Am ratsamsten wäre daher die Vermeidung von starker Sonnenstrahlung, was aber für unsere Mitglieder und alle anderen der 2,5 Millionen Menschen die im Freien arbeiten keine Lösung ist. l Deswegen gilt es auf jeden Fall Sonnenschutzmittel richtig anzuwenden, d.h. 30 Minuten vor Beginn der Arbeit im Freien sich mit einer Creme mit Lichtschutzfaktor 15 einschmieren und alle zwei Stunden den Schutz erneuern. l Des Weiteren sollte man sich nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in der Freizeit vor den Sonnenstrahlen schützen. l In der strahlungsintensivsten Zeit von Uhr bis Uhr sollte man sich der Sonne möglichst wenig aussetzen. l Das Tragen von Sonnenhüten oder Baseball-Kappen stellt eine sinnvolle Schutzmaßnahme dar, weiterhin schützen Textilien, welche nach UV-Standard 801 überprüft und zertifiziert wurden. l Die Verwendung von geeigneten Sonnenbrillen ist ebenfalls empfehlenswert. Laut Stiftung Warentest bietet das Produkt Magna Sun bereits für 8 Euro guten Schutz. l Die Kenntnis des individuellen Hautkrebsrisikos ist die wichtigste Voraussetzung, um das allgemeine Risikobewusstsein der betroffenen Arbeitnehmer zu stärken, denn nur so kann eine effektive Prävention durchgeführt werden. Globalstrahlung in der Bundesrepublik Deutschland (Monatssummen Juli 2006)

12 Unsere Haut vergisst nichts, schon gar keinen Sonnenbrand. Deswegen gilt es grundsätzlich vor Beginn jeder längeren UV-Exposition Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Allgemeinen ist die Belastung durch UV-Strahlen je nach Wetterlage und regional unterschiedlich. Die Grafik auf Seite 9 verdeutlicht, dass die Belastung im Süden bzw. in den Bergen höher ist, als im Flachland an der Küste. Schutz für Haut und Augen Vorkehrungen gegen zuviel Sonne und Hitze gehören zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. l Gefährliche UV-Strahlung: Die ultraviolette Strahlung ist unsichtbar, aber sie kann die Haut verbrennen, Binde- und Hornhaut böse entzünden und dauerhaft schädigen. Angestrengte, gerötete oder tränende Augen sind ein Alarmzeichen. Den Augen-Sonnenbrand spürt man erst dann, wenn die Augen schon angegriffen und gereizt sind. l Zeichen von Hitzebelastung: Flüssigkeitsmangel (Durstgefühl), Hitzekrämpfe (Salz- und Flüssigkeitsverlust), Erschöpfung (Gereiztheit, Schwäche, Beklemmung, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, schneller Puls), Hitzschlag (Körpertemperatur über 40 Grad, Haut warm, aber trocken). l Was ist im Notfall zu tun? Flüssigkeit ersetzen (kleine Mengen, mit Pausen), Schatten, Kühlung und Hinlegen erlauben, Kühle, feuchte Kompressen auf Stirn, Nacken, Arme, Beine, Luft zuführen (Fächer), Erste Hilfe sofort anfordern (Notruf 112). Arbeiten bis zum Umfallen ist die schlechteste aller Möglichkeiten! 10

13 Betriebsrat ist der beste Schutz Sind eigentlich Bauarbeiter der Hitze, der Sonne und dem Ozon schutzlos ausgeliefert? Die Schlagzeilen der Presse suggerieren das: Kein Hitzefrei für Bauarbeiter oder Arbeitgeber lehnen Schönwettergeld ab, heißt es da. Aber schutzlos ist niemand! Auch Arbeitnehmer, die unter freiem Himmel arbeiten, haben selbstverständlich ihre Rechte. In Deutschland sind das rund 2,5 Millionen Beschäftigte, die überwiegend im Freien malochen. Viele von ihnen sind Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Sie arbeiten auf dem Bau, in Garten- und Landschaftsbaubetrieben, in Gärtnereien, im Forst und in der Landwirtschaft. Niemand, der die Gewerkschaft im Rücken und einen Betriebsrat hat, ist schutzlos. Dafür sind Gewerkschaften und Betriebsräte da. Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Vorschriften, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitsschutzgesetz, das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII), die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gewerbeordnung. Betriebe und Betriebsräte haben jetzt mehr Verantwortung: In den letzten Jahren haben sich die Aufgaben des Arbeitgebers im Arbeitsschutzrecht durch die stattfindende Deregulierung verändert. Während es bisher darum ging, Gesetze, Vorschriften und Normen möglichst eins zu eins umzusetzen, verlagern sich zunehmend die Aufgaben dahin, die erforderlichen Schutzstandards eigenverantwortlich festzulegen und in die Praxis umzusetzen. 11

14 Beim Arbeitsschutz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte Es ist eine Kernaufgabe des Betriebsrates, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auch umgesetzt werden. Auch die Beschäftigten sind aktiv einzubeziehen, sie können Vorschläge machen. Sie können sich beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat beschweren, wenn die Arbeitsbedingungen nicht menschengerecht gestaltet sind. Falls diese Beschwerde nicht gehört wird, sieht das Gesetz vor, dass sich jeder an die Behörde wenden kann (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz). Auch im Tarifvertrag der IG BAU sind Maßnahmen vorgesehen, die dem Gesundheitsschutz dienlich sind. So kann der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen mitbestimmen, und auch, ob Überstunden gemacht werden. Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat Es fehlt also keinesfalls an Möglichkeiten, zusammen mit dem Unternehmer die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Das erspart menschliches Leid sowie Kosten und trägt so auch zum Betriebserfolg bei. 12

15 Der Bauherr: Verantwortlich für den Arbeitsschutz l Auch der Bauherr ist mitverantwortlich Der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens wie auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet. So ist das in der am in Kraft getretenen Baustellenverordnung verankert. l Im Sommer muss der Bauherr Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten Gründen (Regen, Hitze) einkalkulieren. Hat der Bauherr den Fertigstellungstermin so kurz festgelegt, dass der Termin nur mit Überstunden und Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz einzuhalten ist, kann ihm im Falle eines Unfalls oder bei Gesundheitsschäden Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Das kann für ihn strafrechtliche Folgen haben. Der Arbeitgeber: Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb und auf der Baustelle Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz für die Einhaltung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb verantwortlich (Paragraph 13, Arbeitsschutzgesetz). Er hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit zu treffen und muss dabei folgende allgemeine Grundsätze beachten: l Vermeidung von Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit, l Gefahrenbekämpfung an der Quelle, l Berücksichtigung von Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, l Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbeziehungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt sachgerecht zu verknüpfen, l Vorrang für kollektive Schutzmaßnahmen, l Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten. 13

16 Die Pflichten des Arbeitgebers Gefährdungsanalyse Damit die nach diesen Grundsätzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen überhaupt getroffen werden können, muss der Arbeitgeber zunächst gemeinsam mit dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern eine Gefährdungsanalyse im Hinblick auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen durchführen. Dabei ist vor allem auf die folgenden Punkte zu achten: l Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (zum Beispiel Beleuchtung, Verkehrswege), l physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, l Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und technischen Einrichtungen, l Gestaltung und Zusammenwirken von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und von Arbeitszeit, l unzureichende Qualifikation und Leistung. Bewertung der Gefährdungen Der Arbeitgeber hat auch zu prüfen, inwieweit die vorgefundenen Arbeitsbedingungen mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungswerken übereinstimmen (Paragraph 5, Arbeitsschutzgesetz). Es handelt sich vor allem um: l Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom l Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) l Bildschirmarbeitsverordnung l Biostoffverordnung vom l Gefahrstoffverordnung vom l PSA-Benutzungsverordnung l Lastenhandhabungsverordnung l Arbeitsstättenverordnung vom l Arbeitsmittelbenutzungsverordnung l Druckluftverordnung l Baustellenverordnung vom l Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom l Mutterschutzgesetz l Jugendarbeitsschutzgesetz l Arbeitnehmerüberlassungsgesetz l Arbeitszeitgesetz l BGV A1 vom l BGR 500, 118 l Technische Regeln l Unfallverhütungsvorschriften. 14

17 Bei einer Abweichung muss der Arbeitgeber untersuchen, welches Risiko sich daraus für die beschäftigten Arbeitnehmer ergibt. Die etwaigen Risiken sind genau zu beschreiben. Dabei sind sowohl der Betriebsrat als auch der Mitarbeiter mit einzubeziehen. Was der Arbeitgeber sicherstellen muss Erstellung eines Maßnahmenkataloges: Im Anschluss an die Gefährdungsanalyse ist festzustellen, welche konkreten Maßnahmen zur Abhilfe erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss prüfen, inwieweit diese technisch durchführbar sind und mit welchen Kosten das verbunden ist. Die Kosten darf er nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen. Dokumentation der Ergebnisse: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung muss dokumentiert werden. (Paragraph 6, Arbeitsschutzgesetz). Der Sinn dieser Verpflichtung liegt darin, die im Betrieb getroffenen Entscheidungen im Bereich des Arbeitsschutzes für Dritte transparenter zu machen. Zu denken ist hier vor allem an die Personen, die im Betrieb für die Sicherheit verantwortlich sind, an die Betriebsräte und an die Aufsichtsbehörden. Kontrolle der Einhaltung: Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die beschlossenen Maßnahmen in der betrieblichen Praxis auch angewendet werden. Um dies zu überwachen, muss er die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen. Dazu gehört es auch, dass er regelmäßig eine Betriebsbegehung durchführt (Paragraph 3, Arbeitsschutzgesetz). 15

18 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten regelmäßig über die Gefährdungen und die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen am jeweiligen Arbeitsplatz zu unterweisen. Die Unterweisung muss bereits bei der Einstellung des Arbeitnehmers erfolgen, beziehungsweise bevor ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (Paragraph 12, Arbeitsschutzgesetz). Vorbeugende Schutzmaßnahmen: Es muss auch dafür Vorsorge getroffen werden, dass absehbare Gefahren für die Mitarbeiter oder für Dritte möglichst gar nicht eintreten. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass in einem Notfall Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung ordnungsgemäß durchgeführt werden (Paragraph 10 Arbeitsschutzgesetz). Normalerweise muss er geeignete Personen dafür benennen. In einem kleinen Betrieb unter 20 Personen kann er diese Aufgaben unter Umständen selbst übernehmen. Er muss auch darauf achten, dass ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeit geeignet ist, der Arbeitnehmer muss zum Beispiel die notwendige Sehfähigkeit oder Geschicklichkeit besitzen (Paragraph 7 Arbeitsschutzgesetz). Erhöhte Vorsorgepflichten: Sofern Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz in besonderer Weise gefährdet sind, muss der Arbeitgeber eine besondere Vorsorge tragen. Er muss zunächst dafür sorgen, dass sich dort nur Beschäftigte aufhalten, die besondere Weisungen erhalten haben. Ferner müssen die betroffenen Arbeitnehmer bei einer erheblichen Gefährdung in der Lage sein, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Es muss schließlich in geeigneter Weise sichergestellt sein, dass die Beschäftigten sofort ihren Arbeitsplatz verlassen können, wenn ihnen unmittelbar eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit droht. Beschäftigte von mehreren Arbeitgebern an einer Arbeitsstätte: Wenn an einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer von unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt werden, sind diese zur Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz verpflichtet. Das bedeutet insbesondere, dass sie sich gegenseitig informieren und über die Durchführung von Maßnahmen abstimmen müssen (Paragraph 8, Arbeitsschutzgesetz). 16

19 Der Betriebsrat Wichtiger Eckpfeiler in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Nach dem so genannten Initiativrecht ( 80 Abs.1 Nr. 2 BetrVG) kann er zudem Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen. Dies gilt zum Beispiel für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Durchsetzung seiner Anträge kann der Betriebsrat jedoch nur in den im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Fällen erzwingen. Zu den allgemeinen Aufgaben gehört es, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften und Vereinbarungen für die Unfallverhütung sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Betriebsrat hat arbeitssicherheitsrechtliche Maßnahmen zu beantragen und Anregungen von Arbeitnehmern entgegenzunehmen sowie beim Arbeitgeber auf deren Erledigung hinzuwirken. Mitbestimmungsrechte Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates ist in 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG enthalten. Danach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. 17

20 Mit diesem Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, falls in den Bestimmungen des gesetzlichen Arbeitsschutzes Regelungstatbestände für eine weitere Konkretisierung unter Beachtung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vorgesehen sind. Der Betriebsrat kann also an den Arbeitgeber herantreten und von ihm verlangen, dass dieser eine Maßnahme durchführt. Die Umsetzung der Mitbestimmungsrechte kann zum Beispiel durch Zustimmung zu Einzelmaßnahmen oder Betriebsvereinbarungen erfolgen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abzuschließen sind. Regelungsfälle können sein: l gefahrlose Organisation von Arbeitsabläufen, l Beachtung von Beschäftigungsverboten, l Einsatz von Arbeits- und Gefahrstoffen, l hygienische Ausgestaltung von Arbeitsstätten. 18

21 Eckpfeiler Betriebsrat: Freiwillige Betriebsvereinbarungen Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden können auch durch Freiwillige Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber geregelt werden ( 88 Nr. 1 BetrVG). Gegenstände von Freiwilligen Betriebsvereinbarungen können sein: l Einsatz besonderer Werkstoffe oder Arbeitsmittel, l Verkehrsregelung auf dem Betriebsgelände, l Maschinenlaufzeiten. Grundsatzregelungen des gesetzlichen Arbeitsschutzes 89 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. 89 Abs. 2 BetrVG: Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Diese Bestimmungen bilden die Grundsätze zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften, in denen die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren Stellen gegebenenfalls auch ohne Beteiligung des Arbeitgebers geregelt sind. Der Arbeitgeber und die vorgenannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat in allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen und Besichtigungen sowie zu Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 19

22 Eckpfeiler Betriebsrat: Weitere Aufgaben und Pflichten Zu den weiteren besonderen Aufgaben und Pflichten des Betriebsrates zählen auch: l Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sowie Mitbestimmung bei deren Bestellung und Abberufung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ( 9 ASiG), l Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsbeauftragten ( 22 Abs. 1 SGB VII), l Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss durch zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder ( 11 AsiG), l Mitzeichnung der Unfallanzeigen sowie der Anzeigen für eine Berufskrankheit ( 89 Abs. 5 BetrVG), l Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ( 91 BetrVG), l Mitwirkung bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Sozialeinrichtungen durch Unterrichtung und Beratung ( 90 BetrVG). Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Zusammenfassung Die Darstellung der vielfältigen Rechte und Pflichten zeigt, dass Betriebs- und Personalräte wichtige Aufgaben im betrieblichen Alltag wahrzunehmen haben und Mitverantwortung tragen, insbesondere für l den Schutz des Lebens sowie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten, l die sichere Arbeit und eine menschgerechte Gestaltung der Arbeit. Der Betriebsrat ist dabei weisungsfrei. Es besteht auch kein Weisungsrecht des Betriebsrates gegenüber den Beschäftigten. Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeitsschutz setzt eine Organisation mit Festlegungen von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter voraus. Es muss festgelegt werden, wie und in welcher Rangfolge die zugewiesenen Aufgaben zu erledigen sind und wie die Zusammenarbeit erfolgen soll. In der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist der Betriebsrat ein wichtiger und unverzichtbarer Eckpfeiler, der verantwortlich dazu beitragen soll, dass Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindert und minimiert werden und für eine wirksame Erste Hilfe Sorge getragen wird. 20

23 Bauarbeit bei Hitze im Freien Wer hat Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit? Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Er kann seine Aufgaben delegieren, aber er bleibt verantwortlich für die Überwachung. Das bedeutet, er wählt die geeignete Person für die Aufgabe aus, sagt, wo es langgeht und überzeugt sich davon, ob seine Vorgaben eingehalten werden. Aufgaben und Kompetenzen müssen präzise festgelegt und abgegrenzt sein. Dies geschieht in Schriftform als Anlage zum Arbeitsvertrag. Diese Übertragung von Unternehmerpflichten unterschreiben alle Führungskräfte, auch der Polier. Diese Unterschrift dient dem Arbeitgeber als Nachweis, dass er seinen Pflichten nachkommt und dass die Zuständigkeiten geregelt sind (Arbeitsorganisation). Seine Pflicht bleibt es aber, die Umsetzung zu kontrollieren. Verantwortlich ist jeder, der sich in einer Führungsposition mit Weisungsbefugnis befindet, und sei es auch nur für einen Mitarbeiter. Ob er unterschrieben hat oder nicht, geht aus seiner Position hervor: Nachzulesen ist es auch in der jeweiligen Stellenbeschreibung. Da die Bedingungen auf jeder Baustelle anders sind, muss der Verantwortliche eine Gefährdungsbeurteilung machen. Das heißt, er überprüft, welche Bedingungen auf die Gesundheit der Kollegen einwirken und in welcher Intensität. Beispiel schwere körperliche Arbeit bei Handschachtung: l Ist das eine Stunde, mehrere Stunden oder der ganze Tag? l Wo wird die Arbeit ausgeführt, in der prallen Sonne oder im Schatten? l Muss man auch noch mit heißen Materialien arbeiten wie Asphalt? l Sind ältere, gesundheitlich angeschlagene Leute im Team oder sind alle fit? Die Entscheidung wie zu arbeiten ist, wann angefangen werden kann, und auch wann aufgehört werden muss, trifft der Verantwortliche auf der Baustelle. Er muss seinen Vorgesetzten, zum Beispiel den Bauleiter, informieren. 21

24 Aufgaben des Verantwortlichen auf der Baustelle (Polier/Vorarbeiter) l Beschäftigte auf Baustellen über die Gefahren und über die Vorsorgemaßnahmen informieren, (Unterweisung). l Über die Notfallmaßnahmen informieren. Die Kollegen auffordern, sich gegenseitig zu überwachen, um die Zeichen und die Symptome eines Hitzschlages rechtzeitig zu erkennen. l Möglichkeiten abklären, den Arbeitsbeginn möglichst weiter nach vorne zu verlegen. l Bei großer Hitze keine Überstunden (Betriebsvereinbarung). l Keine Alleinarbeit anordnen. l Weniger wichtige Arbeiten in eine kühlere Periode verschieben. l Die mühsamen und schweren Arbeiten am frühen Morgen ausführen. l Den Arbeitsrhythmus den Bedingungen anpassen, unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Kollegen. l Individuelle Anstrengungen einschränken; ergonomische Prinzipien befolgen: mechanische Hilfsmittel, gute Verteilung der körperlichen Belastung unter den Kollegen. l Arbeitsteilung, auch mal wechseln. l Kurze Zusatzpausen gewähren an einem kühlen und schattigen Ort. l Pausen von fünf bis zehn Minuten alle ein bis zwei Stunden vorsehen. l Die Überwachung vertiefen, um frühzeitig die typischen Zeichen einer Beeinträchtigung durch Hitze zu erkennen l Für frisches Wasser sorgen. l Mineralwasser morgens vom Bauhof mitnehmen, wenn vorhanden auch ein Standrohr und ein kleines Wasserfass (Japaner) zum gelegentlichen Erfrischen von Gesicht und Unterarmen. 22

25 Wie kann man die Situation beurteilen? Das Risiko erhöht sich in dem Maße, wie die Lufttemperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Sonneneinstrahlung zunehmen. Das Risiko ist auch größer für die Arbeitenden, die länger unter Anstrengung arbeiten, wie auch für Arbeitsende, die noch nicht vollständig akklimatisiert sind. Vorgehen bei der Einschätzung: Folgende Einflussfaktoren sind zu bestimmen: 1.Temperatur (Messung im Schatten), 2. Sonnenbestrahlung, 3. Relative Luftfeuchtigkeit, 4. Bekleidung, 5. Aktivität beurteilen.

26 Poliere, Vorarbeiter und alle anderen Entscheidungsträger haben hier eine große Verantwortung. Drauflosarbeiten bis nichts mehr geht, ist die schlechteste Möglichkeit. Muskelarbeit erzeugt im Körper zusätzliche Wärme. Die Arbeit bei Hitze so gestalten, das sie gesundheitsgerecht und wirtschaftlich ausgeführt wird, ist eine Herausforderung die Entscheidungsträger lösen müssen. Das gehört zu ihren Aufgaben. Laut einer Studie nimmt die geistige Leistungsfähigkeit bei einer Temperatur von 30 Grad bis zu 25 Prozent ab. Schraubt sich die Quecksilbersäule im Thermometer auf 35 Grad hoch, reduziert sich die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit um bis zu 50 Prozent. Siehe dazu auch die Checkliste auf Seite 30 und die Betriebsanweisung auf den Seiten 28/29. Ein größeres Risiko ist für Personen zu erwarten: l die intensiv und lange arbeiten. l die eine schlechte körperliche Verfassung haben oder übergewichtig sind. l die jung (unter 24 Jahren) oder älter (über 50) sind. l die ermüdet sind oder unter Stress stehen. l die Medikamente nehmen oder auch verbotenerweise Alkohol oder Drogen konsumieren. l die undurchlässige oder nicht an die Hitze angepasste Bekleidung oder eine persönliche Schutzausrüstung tragen. l die in engen Räumen arbeiten (Krankabinen, Führerstände, Gräben oder Gruben usw.). l Mit chronischen Krankheiten wie Bluthochdruck oder Zuckerkrankheit kann man meistens auf dem Bau noch weiter arbeiten. Bei Hitze sind jedoch besondere Vorsicht und zusätzliche Pausen geboten. Auf diese Zeichen achten: l Flüssigkeitsmangel (Durstgefühl). l Hitzekrämpfe (Salz- und Flüssigkeitsverlust). l Erschöpfung und Bewusstlosigkeit. l Starker Flüssigkeitsmangel nach ausgeprägtem Schwitzen. l Gereiztheit, Schwäche, Beklemmung, Schwindel, Verwirrung, Zerstreutheit, Kopfschmerzen, Übelkeit, schneller Puls, Blutdruckabfall, Ohnmacht. 24

27 l Hitzschlag (oft in Verbindung mit einer gleichzeitigen starken körperlichen Belastung, rascher Temperaturanstieg, Körperkerntemperatur über 40 C, Haut warm aber trocken). l Ein Hitzschlag kann tödlich sein! Zu Beginn des Sommers sind Hitzeperioden besonders gefährlich im Hinblick auf Hitzschläge! Was ist zu tun bei Verdacht auf Hitzeauswirkungen? Wenn eine arbeitende Person sich durch die Hitze unpässlich fühlt: l Flüssigkeit ersetzen. l erlauben, sich vorübergehend im Kühlen hinzulegen. l falls nötig, nach Hause entlassen. Im Falle von Erschöpfung oder Ohnmacht: l die Person in den Schatten bringen. l bei Schwindel hinlegen. l bei Übelkeit auf die Seite legen. l Wasser geben (alle 15 Minuten in kleinen Mengen), falls die Person bei Bewusstsein und klar ist. l Die Person bis zum Eintreffen des Notarztes auffrischen mit kühlen feuchten Kompressen auf die Stirne, den Nacken, die Arme und Beine. l Im Schatten in sichere Körperlage bringen. l Luft zuführen (Fächer). l Sofort erste Hilfe anfordern (Telefon 112). l Die Körpertemperatur kontrollieren. 25

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29 Was gehört zur Schutzausrüstung? Bauleiter und Poliere sind angehalten, auf die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ihrer Bauarbeiter zu achten im Sinne der Gesundheit, aber auch der Leistungsfähigkeit. Wenn es nicht erforderlich ist einen Helm zu tragen, wie zum Beispiel bei Pflasterern, sollte eine andere Kopfbedeckung, etwa Schirmmütze, aufgesetzt werden und vor allem sollte auch der Oberkörper mit einem luftdurchlässigen und UV-sicheren Shirt bedeckt sein. Übrigens: Geprüfte T-Shirts mit besonderem UV-Schutz gibt es schon für 3,50 Euro, einen trageleichten UV-Schutzhut schon für 7,90 Euro. Schnäppchenjagd lohnt sich hier gleich doppelt. Die richtige Sonnenbrille Ebenfalls unverzichtbar ist eine Sonnenbrille mit einem hundertprozentigen UV- Schutz. Dabei ist darauf zu achten, dass die Brillengläser nicht zu stark verdunkeln, um mögliche Arbeitsunfälle aufgrund schlechter Sichtverhältnisse zu vermeiden. Nicht alle Sonnenbrillen sind ihr Geld wert. Weit wichtiger als Marke und Design sind das CE-Zeichen und die Aufschrift EN 1836:1997 auf der Innenseite des Brillenbügels. Das bedeutet, dass die Brille grundlegende Sicherheitsanforderungen aus europaweit geltenden Sicherheitsforderungen erfüllt. Es gibt fünf Blendschutzkategorien von 0 (leichter Lichtschutz) bis 4 (zu dunkel für Straßenverkehr, nur für Hochgebirge und Gletscher). Für unsere Breitengrade und die Arbeit richtig ist Kategorie 2. Der Blendschutz sagt aber nichts über den UV-Schutz aus. Dunkle Brillen schaden oft mehr als sie nützen, denn das Auge blinzelt weniger im Dunkeln. Und das schadet. Die Filterung der UV-Strahlung findet im Glas statt. Nicht die dunkelsten Gläser schützen, sondern die mit eingebautem UV-Filter. Nur solche Brillen dürfen das CE- Kennzeichen tragen. Das muss nicht teuer sein. Laut Stiftung Warentest bietet zum Beispiel das Produkt Magna Sun bereits für 8 Euro guten Sonnenschutz. Finger weg, wenn bei der Wunsch-Sonnenbrille das CE-Zeichen und die Lichtschutzkategorie fehlen! 27

30 Nr. 1 Mustervorlage Betriebsanweisung gem. Unfallverhütungsvorschrift Baustelle: Arbeitsplatz: Arbeiten im Freien Ort: Tätigkeit: Straßenbauarbeiten freigegeben (Unterschrift): Erfassungsdatum: Anwendungsbereich Verhalten an Arbeitsplätzen im Freien bei großer Hitze Gefahr für Menschen durch Hohe Temperaturen, Hitze Sonnenstrahlung, Hautkrankheiten können dadurch ausgelöst werden Sonne, beschleunigt Hautalterung, Risiko für Hautkrebs steigt Sonne, die Bindehaut des Auges kann sich bei gleißender Helligkeit entzünden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Poliere, Vorarbeiter und Mitarbeiter über Gefahren und über die Vorsorgemaßnahmen unterweisen. Auf Zeichen von Hitzebelastung achten sowie über die Notfallmaßnahmen informieren. Oberkörper mit einem luftdurchlässigen und UV-sicheren Shirt bedecken. Für eine gute körperliche Verfassung sorgen. Die Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen einrichten, nach Besprechung und mit dem Einverständnis der Arbeitenden, so dass die Stunden größter Hitze frei gegeben werden können. Anstrengende mühsame Arbeiten am frühen Morgen ausführen, keine Überstunden. Individuelle Anstrengungen einschränken; ergonomische Prinzipien befolgen: Mechanische Hilfsmittel, auf gute Verteilung der körperlichen Belastung unter den Mitarbeitern (Arbeitsteilung) achten. Leichte, helle und weite Kleidung tragen, welche die Verdunstung von Schweiß erlaubt und anderseits Strahlungswärme nicht durchlässt. Nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Zusätzliche stündliche, auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen gewähren. Pausen im Schatten an einem kühlen und klimatisierten Ort machen. Die Siesta in den südlichen Ländern ist sinnvoll. Besonders ältere Arbeitnehmer brauchen Pausen. Sich befeuchten, um sich aufzufrischen. Leichte Mahlzeiten einnehmen. Frisches Wasser oder wenig gesüßten Tee in genügender Menge trinken: und zwar, bevor Durst aufkommt, 30 Minuten vor der Arbeitsaufnahme und alle 20 Minuten ein Viertel Liter. Der Körper braucht Mineralstoffe (z.b. im Tee), weil sie mit dem Salz auf der Haut verloren gehen. An einem heißen Tag sind bis zu vier Liter Flüssigkeitsaufnahme bei der Arbeit normal. Kopf vor Sonne schützen. Sonnenbrille mit UV-Schutz tragen. Sonnenschutzcreme verwenden (mit angepasstem Sonnenschutzfilter). Baugerüste durch Abdeckungen verschatten. Arbeitsablauf möglichst so gestalten, dass viele Tätigkeiten im Schatten durchgeführt werden können. Die Überwachung vertiefen, um frühzeitig die typischen Zeichen einer Beeinträchtigung durch Hitze zu erkennen. Die Mitarbeiter auffordern, sich gegenseitig zu überwachen, um die Zeichen und die Symptome eines Hitzschlages rechtzeitig zu erkennen. Arbeit sofort unterbrechen, wenn eine Person erste Zeichen von Unwohlsein aufgrund der Hitze zeigt. Erste Hilfe leisten und die Vorsorgemaßnahmen überprüfen.

31 Nr. 1 Mustervorlage Betriebsanweisung gem. Unfallverhütungsvorschrift Baustelle: Arbeitsplatz: Arbeiten im Freien Ort: Tätigkeit: Straßenbauarbeiten freigegeben (Unterschrift): Erfassungsdatum: Verhalten bei Gesundheitsstörungen, Verdacht auf Hitzeauswirkungen Wenn eine arbeitende Person sich durch die Hitze unpässlich fühlt: Flüssigkeit ersetzen, ihr erlauben, sich vorübergehend im Kühlen hinzulegen und, falls nötig, sie nach Hause entlassen. Im Falle von Erschöpfung oder Ohnmacht: Die Person in den Schatten bringen. Bei Schwindel hinlegen. Bei Übelkeit auf die Seite legen Wasser geben (alle 15 Minuten in kleinen Mengen), falls die Person bei Bewusstsein und klar ist. Erste Hilfe Erste Hilfe anfordern (Telefon 112). Die Körpertemperatur kontrollieren. Die Person bis zum Eintreffen der Notarztes auffrischen mit kühlen feuchten Kompressen auf die Stirn, den Nacken, die Arme und Beine. Im Schatten in sichere Körperlage bringen. Luft zuführen (Fächer). Durch die oben geleistete Unterschrift wird die Anpassung der Betriebsanweisung (BA) auf die arbeitsplatzspezifischen Bedingungen und ortsbefindlichen Bedienungsanleitungen bestätigt!

32 Checkliste Betriebsvereinbarung Arbeitsschutz Diese Checkliste gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Arbeitsschutz und gleichzeitig einen Vorschlag über dessen möglichen Aufbau. 1. Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 1.2 Persönlicher Geltungsbereich 2. Ziele des betrieblichen Arbeitsschutzes 2.1 Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 2.2 Gesundheitsschutz und Prävention 3. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation 3.1 Arbeitsschutzausschuss Aufgaben Zusammensetzung Sitzungsregelungen Betriebsärzte Aufgaben Anforderungen Bestellung und Abberufung Fortbildung Fachkräfte für Arbeitssicherheit Aufgaben Anforderungen Bestellung und Abberufung Fortbildung Sicherheitsbeauftragte Aufgaben Anforderungen Bestellung und Abberufung Fortbildung 30

33 4. Zusammenarbeit mit externen Stellen 4.1 Arbeitsschutzbehörden 4.2 Berufsgenossenschaft 4.3 Krankenkassen 5. Beteiligung des Betriebsrats 5.1 Grundsätze der Zusammenarbeit 5.2 Unterrichtungsrechte 5.3 Mitwirkungsrechte 5.4 Mitbestimmungsrechte 6. Beteiligung der Arbeitnehmer 6.1 Arbeitsschutzunterweisungen 6.2 Meldepflichten 6.3 Vorschlagrechte 7. Gefährdungsbeurteilungen 7.1 Betriebsbegehungen 7.2 Belastungs- und Gefährdungsanalysen 7.3 Mitarbeiterbefragungen 7.4 Unfalluntersuchungen 8. Dokumentation 8.1 Gefährdungsbeurteilungen 8.2 Notfallpläne 8.3 Unfallberichte 9. Betriebliche Gesundheitsförderung 9.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen 9.2 Gesundheitszirkel 9.3 Sonstige Maßnahmen zur Gesundheitsförderung 10. Schlussbestimmungen 10.1 Inkrafttreten 10.2 Geltungsdauer 10.3 Kündigungsfristen 10.4 Salvatorische Klausel 31

34 Musterbrief Gefährdungsbeurteilung An die Geschäftsleitung im Hause Datum Sehr geehrter Herr/Frau Mustermann, seit August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Dort ist in den 5 und 6 die Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die schriftliche Dokumentation der Beurteilungsergebnisse vorgeschrieben. Wir möchten Sie als Betriebsratsgremium aufgrund der Überwachungspflicht nach 80 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf die Durchführung dieser Bestimmungen hinweisen und Sie auffordern, umgehend die Beurteilung der Arbeitsbedingungen in die Wege zu leiten. Der Betriebsrat hält es für sinnvoll, ein Gefährdungsanalyseteam ins Leben zu rufen, welches die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung konzipiert und bearbeitet. Der Betriebsrat erklärt seine Bereitschaft, in diesem Gremium mitzuarbeiten. Die Beteiligung des Betriebsrates ist auch von daher erforderlich, da die Rechtsprechung den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zugesprochen hat. Ziel muss deshalb sein, über eine Betriebsvereinbarung die formale und inhaltliche Konzeption einer ganzheitlichen Gefährdungsanalyse und deren Kontinuität festzulegen. Es ist uns wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich einerseits um die klare Erfüllung gesetzlicher Vorgaben handelt. Zusätzlich ist auch zu bedenken, dass mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schaffung gesundheitsverträglicher Arbeitssituationen die Leistungsfähigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten wird. Mit freundlichen Grüßen Mustermann/-frau (Betriebsratsvorsitzende/r) 32

35 Musterbrief Arbeitsschutzunterweisung An die Geschäftsleitung im Hause Datum Sehr geehrter Herr/Frau Mustermannfrau, das Arbeitsschutzgesetz ( 12), die einzelnen Arbeitsschutzverordnungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und das Betriebsverfassungsgesetz ( 81) sehen eine umfassende Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch den Arbeitgeber vor. Diese Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie erfolgen. Sie muss der Gefährdungsentwicklung angepasst sein und regelmäßig wiederholt werden. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht der Unterweisung nach 8 Arbeitsschutzgesetz den Entleiher. Durch die Rechtsprechung, sowohl bezüglich der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (LAG Hamburg, LAG Baden-Württemberg und LAG Schleswig-Holstein) als auch durch das BAG (I ABR 68/97) haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht über die Durchführung der Arbeitsschutzunterweisungen zugesprochen bekommen. Für Betriebsräte wurde somit auch ihr Verantwortungsgrad bezüglich dieser Unterweisung erweitert. Aus diesem Grunde halten wir es für erforderlich, eine Betriebsvereinbarung über Form und Inhalte von Unterweisungen sowie über betriebliche Unterweisungsleitlinien zu vereinbaren. Wir bitten weiterhin um umgehende Übersendung der im Betrieb verwendeten Unterweisungsleitlinien (aufgrund 80 Abs. 2 BetrVG) Mit freundlichen Grüßen Mustermann/-frau (Betriebsratsvorsitzende/r) 33

36 Checkliste: Wie sieht es in meinem Betrieb aus? In unserem Unternehmen besprechen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer regelmäßig, was bei großer Hitze und hohen Ozonwerten zu tun ist. Alle Arbeitnehmer, auch Aushilfen, sind instruiert worden, wie sie sich bei großer Hitze verhalten müssen. Alle wissen, was zu tun ist, wenn sich ein Kollege unwohl fühlt. Bei großer Hitze werden auf unseren Baustellen die schweren Arbeiten gezielt auf den Morgen und Vormittag verlegt. Bei großer Hitze ist gewährleistet, dass niemand alleine arbeitet, damit nicht unbemerkt bleibt, wenn sich jemand unwohl fühlt. Auf der Baustelle gibt es ein Meßsystem für die Temperatur, die Feuchtigkeit und den Ozonwert. Die direkte Sonneneinwirkung wird reduziert durch Schutzvorrichtungen wie Sonnenschutzsegel oder grüne Netze über dem Arbeitsplatz. Es gibt Abschirmvorrichtungen, um die schädlichen Auswirkungen von Wärme erzeugenden Maschinen (Generatoren, Kompressoren u.a.) einzudämmen. Die Kabinen von Kränen und Baumaschinen haben eine Klimaanlage, um die Maschinenführer zu schützen. ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein 34

37 Da, wo natürliche Schattenplätze fehlen, werden mit Zelten oder anderen Abdeckungen künstliche Schattenzonen geschaffen. Der Arbeitgeber stellt gratis jederzeit frisches kühles Trinkwasser zur Verfügung. Wenn nötig, sorgen technische Einrichtungen (z.b. Kühlschrank) für die richtige Wassertemperatur. Auf der Baustelle gibt es ein Klappbett oder eine Liege, falls jemand sich unwohl fühlt. Auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe stehen Duschen und Umkleidekabinen zur Verfügung. Der Arbeitgeber stellt Sonnenschutz- und Lippenschutzcreme zur Verfügung. Der Arbeitgeber stellt Sonnenschutzbrillen mit UV-Filter. Der Schutzhelm ist leicht und gewährleistet eine gute Luftzirkulation. Es stehen leichte T-Shirts mit UV-Schutz zur Verfügung. ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein ( ) ja ( ) teilweise ( ) nein 35

38 Anzeige HZK 36

39 Beitrittserklärung: Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur IG Bauen-Agrar-Umwelt. Ausgefüllte Beitrittserklärung senden an: IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand VB II, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main Nationalität (D), (E), (F) Nur für Auszubildende/ Ausbildung beendet Vorname /Name Geburtsdatum beamtet angestellt Straße tätig als gewerblich Gewerbezweig PLZ, Ort Betrieb Telefon /Handy Tarif-Gehalt/Std.-Lohn Teilzeit/Wochenstd. Monatsbeitrag von Beitragszahlung beginnt am Mit der Unterschrift erkenne ich die Satzung der IG Bauen-Agrar-Umwelt an. Gleichzeitig ermächtige ich die IG BAU bis auf Widerruf, die von mir zu entrichtenden satzungsgemäßen Beiträge monatlich zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. 37 BLZ (Genauer Name und Bezeichnung der kontoführenden Bank) Konto-Nr. Ich nehme am Schnell-Informationsservice der IG BAU per SMS und teil. Aufnehmende/r (bitte deutlich lesbar schreiben) Ort und Datum, Unterschrift der /des Eintretenden Die Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

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