SYSTEMATISIERUNG DER MENSCHENRECHTE
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- Monika Brinkerhoff
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1 2 / 2015 PUBLIKATIONSREIHE des Kompetenzzentrums für Menschenrechtspädagogik an der KIRCHLICHEN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE WIEN/KREMS OSKAR DANGL SYSTEMATISIERUNG DER MENSCHENRECHTE 1. Überblick Die Menschenrechte zu systematisieren, ist gar kein so leichtes Unterfangen, wie es auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag. Zur Orientierung kann man vier gängige Systematisierungen unterscheiden, die auch teilweise kombiniert werden: Die inhaltliche Gliederung nach Freiheits-, Teilnahmeund Teilhaberechten (vgl. LOHMANN 2012) Die Statustheorie (vgl. von der PFORDTEN 2012) Die Generationen bzw. Dimensionen von Menschenrechten (vgl. WEIß 2012) Die Perspektive der mit den Menschenrechten verbundenen Verpflichtungen (vgl. MIETH 2012) Diese Systematisierungen berücksichtigen jeweils andere Aspekte der Menschenrechte. Jedes System zeigt besondere Stärken aber auch Schwächen. Daher sollen diese gängigen Systematisierungen kurz vorgestellt werden mit ihren Anliegen und Nachteilen. 2. Die inhaltliche Gliederung nach Freiheits-, Teilnahmeund Teilhaberechten Die Grundidee dieser Systematisierung besteht in einer inhaltlichen Gliederung der Menschenrechte in drei Gruppen (vgl. LOHMANN 2012, 219; MÜNK 2008, ). Die Unklarheiten beginnen aber schon beim Versuch, die einzelnen Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, 1948) aufgelistet sind, den drei Gruppen eindeutig zuzuordnen. Dazu gibt es in der Fachliteratur unterschiedliche Angaben. Bei LOHMANN (2012, ) findet sich jüngst folgende Zuteilung: Individuelle Freiheitsrechte: Dazu zählen Art. 1-5, und der AEMR. Die zweite Gruppe wird nochmals unterteilt in politische und rechtliche Teilnahmerechte: Zu den juridischen Rechten zählen Art und AEMR, zu den politischen Rechten Art. 15, 18-19, 21 und 28 AEMR. Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Teilhaberechte (wsk-rechte). Es handelt sich um Art AEMR. Häufig werden aber die Art. 1-2 AEMR als eigene Gruppe gewertet (vgl. z.b. BÖHM & KATHEDER 2012, 39), manchmal zusammen mit der Präambel, in der die Menschenrechte begründet werden (vgl. z.b. HASPEL 2011, 20-25; 2005, 28f.). Der Vorteil dieser Absetzung von Art. 1-2 kann darin gesehen werden, dass damit alle folgenden Menschenrechte gleichermaßen als Freiheits-, Gleichheits- und Solidarrechte verstanden werden können. Manche fassen die bürgerlichen Freiheits- und die politischen Partizipationsrechte in eine Gruppe zusammen: Art AEMR (vgl. z.b. BÖHM & KATHEDER 2012, 39; JÖTTEN & TAMS 2012, ). Andere unterscheiden innerhalb dieses Blocks zwischen bürgerlichen Freiheitsrechten (Art. 3-19) und politischen Partizipationsrechten (Art ) (vgl. z.b. HASPEL 2005, 28f.; 2011, 20-25). Nicht einhellig erfolgt auch die Abgrenzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen (wsk) Rechte. Einerseits findet sich die Einteilung Art AEMR (vgl. LOHMANN 2012, ; BÖHM & KATHEDER 2012, 39; JÖTTEN & TAMS 2012, ); andererseits wird von manchen auch noch Art. 28 AEMR zu den wsk-rechten gezählt (vgl. z.b. HASPEL 2005, 28f.; 2011, 20-25). Die abschließenden Art AEMR thematisieren aus den Menschenrechten folgende Pflichten und Auslegungsregeln (vgl. z.b. HASPEL 2005, 28f.; 2011, 20-25; JÖTTEN & TAMS 2012, ). Hinter der Unterscheidung der drei Gruppen von Menschenrechten steht das politische Problem der Gewichtung der Menschenrechte (vgl. LOHMANN 2011, 64-67; 2012, ): Die klassisch-liberale Auffassung der Menschenrechte versteht sie vornehmlich als negative Freiheitsrechte. Eine republikanische Auffassung (nach J.-J. Rousseau) sieht deren Zentrum in den politischen Teilnahmerechten. 1
2 Die sozialistische Auffassung im Anschluss an K. Marx betont die gleichen sozialen Teilhaberechte als den entscheidenden Gehalt der Menschenrechte Die politischen Folgen einer selektiven Beachtung der Menschenrechte sind offenkundig. Daher hat auch die Wiener Weltkonferenz (1993) die Zusammengehörigkeit, Unteilbarkeit und Gleichgewichtigkeit aller Menschenrechte nochmals betont. Wie der inhaltliche systematische Zusammenhang gesehen wird, hängt vom philosophischen Begründungsansatz ab. Alle drei Gruppen sind aufeinander bezogen. Für eine ungeschmälerte Geltung setzen sie sich wechselseitig voraus (vgl. LOHMANN 2012, 222f.). 3. Die Statustheorie Die im Titel genannte Statustheorie geht auf G. Jellinek zurück, der vier grundlegende Verhältnisse des Menschen zum Staat unterscheidet (vgl. von der PFORDTEN 2012, 216): Einen passiven Zustand der Unterworfenheit unter die Herrschaft (status passivus) Einen negativen Zustand der Abwehr von Eingriffen in die individuelle Sphäre der Freiheit (status negativus) Einen positiven Zustand des Anspruchs auf Leistung und Anerkennung (status positivus) Einen aktiven Zustand der Fähigkeit, für den Staat tätig zu werden (status activus) Während der erste Zustand nicht zu Rechten führt, sollen die drei anderen Zustände subjektive Rechte erzeugen. Um Jellineks Systematisierung auf die Menschenrechte anwenden zu können, muss sie einerseits ausgeweitet, andererseits eingeschränkt werden. Er hat aber mit seiner Statuslehre grundlegende Relationen des Individuums zur Gemeinschaft formuliert, die zu einem gewissen Grade auch die Menschenrechte als subjektive Ansprüche prägen (vgl. von der PFORDTEN 2012, ). Aktuell wird aus der klassischen Statustheorie vor allem auf die negativen und positiven Rechte zurückgegriffen. Damit lässt sich die Statustheorie kombinieren mit der Einteilung der Menschenrechte in Freiheits-, Teilnahmeund Teilhaberechte. Als negative Rechte gelten dann meist die klassischen Freiheits- und Schutzrechte (vgl. LENHART 2006, 13-15; LOHMANN 2011, 64-67); als positive Rechte gelten die Teilnahmerechte (vgl. LOHMANN 2011, 64-67) und die Teilhaberechte (vgl. LENHART 2006, 13-15). 4. Die Einteilung der Menschenrechte nach Generationen bzw. Dimensionen Mit der Statustheorie kombinierbar ist auch die sehr häufig anzutreffende Einteilung der Menschenrechte nach Generationen (vgl. LENHHART 2006, 13-15). Diese Untergliederung der Menschenrechte geht auf Karel Vasak zurück (vgl. WEIß 2012, 228): In historischer Perspektive sind die liberalen Abwehrrechte und die klassischen bürgerlichen und politischen Rechte diejenigen der ersten Generation. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (wsk- Rechte) bilden die zweite Generation. Umfassende Rechte, die auch für Kollektive gelten, wie Recht auf Entwicklung, lebenswerte Umwelt und Frieden, bilden die dritte Generation. Mit der Einteilung nach drei Generationen wird auch die AEMR gesprengt. Insgesamt lässt sich eine zweifache Entwicklung feststellen (vgl. LENHART 2006, 13-15): Der Menschenrechtskatalog wird erweitert. Rechtsträger bleibt zwar der einzelne Mensch, aber es werden zunehmend Rechte für Gruppen formuliert. In der AEMR fehlen also noch die Rechte der so genannten dritten Generation, die sich über das Individuum hinaus auf Gruppen erstrecken (vgl. JÖTTEN & TAMS 2012, ). Das ist auch ein wesentlicher Grund dafür, dass diese Rechte in ihrem Status als Menschenrechte so umstritten sind (vgl. MAIER 2008; MÜNK 2008, ). Moralisch gesehen seien zwar alle drei Generationen von Menschenrechten gleichwertig, nicht aber von ihrer Durchsetzung her. Da zeigen sich in Hinblick auf die realistischen Bedingungen erhebliche Unterschiede. Die universellen Menschenrechte verlangen nach einer globalen Verrechtlichung. Dem moralischen Universalismus muss auch eine Internationalisierung seiner Verrechtlichung entsprechen (vgl. LOHMANN 2011, 68-70). Als Beispiel für das am wenigsten konturierte Recht der dritten Generation wird das Recht auf Frieden genannt (vgl. KÄMPF 2012, 302). Für die dritte Generation der Menschenrechte setzen sich vor allem die Länder des Südens ein (früher: dritte Welt ). Es wird argumentiert, dass die basic needs, also die grundlegenden Überlebensbedürfnisse, vor den politischen und bürgerlichen Freiheitsrechten rangieren (vgl. MAIER 2008). Auf dieser Linie der Kontroverse um die universelle Geltung der Menschenrechte liegt auch der Versuch, die eminente Bedeutung der Rechte der zweiten Generation (wsk-rechte) herauszustreichen. Gefordert wird eine Prioritätsverschiebung bei der Realisierung der Menschenrechte im Sinne der Privilegierung 2
3 wirtschaftlicher und sozialer Rechte zur Realisierung eines menschenwürdigen Daseins (vgl. SCHULZ 2012, 355f.). Die Unterteilung in drei Generationen ist zwar weit verbreitet, aber auch umstritten, weil sie ein Abfolge und Ablöse suggeriert. Daher wird vorgeschlagen, den Begriff der Generationen durch den der Dimensionen zu ersetzen, wofür viel spricht (vgl. WEIß 2012, ). Von Generationen zu sprechen, scheint unangemessen, weil zwischen den Gruppen kein Rangunterschied bestehe. Vielmehr seien sie gleichursprünglich und stünden in einem systematischen Zusammenhang (vgl. HASPEL 2005, 29-31). Mit der missverständlichen Rede von den drei Generationen werde eine zeitgeschichtliche Abfolge unterstellt, die nicht zutreffe (vgl. KRENNERICH 2012, ; KRENNERICH 2013, 19-22). Wegen dieser Probleme wird von manchen der Begriff der Generationen durch die Dimensionen der Menschenrechte ersetzt (vgl. z.b. HASPEL 2005, 29-31). Es lassen sich demnach unterschiedliche Dimensionen unterscheiden. Dennoch bilden die Menschenrechte ein systematisches Ganzes nach den Prinzipien (vgl. HASPEL 2011, 20-25): Unteilbarkeit Universalität Interrelationalität Interdependenz Diese Prinzipien verbinden die Dimensionen zu einer Einheit. Dem entspricht, dass jedes einzelne Menschenrecht auf die drei Aspekte der Freiheit, Gleichheit und Teilhabe gerichtet ist (vgl. Art. 1-2, AEMR). Ein solches Verständnis der Menschenrechte wird auch ein komprehensives (umfassendes) Menschenrechtsverständnis genannt. Dennoch darf die These der Unteilbarkeit der Menschenrechte nicht mit der Äquivalenz-These verwechselt werden (vgl. WITSCHEN 2009, 83f.): Dass alle Menschenrechte ungeteilt für alle Menschen zu sichern sind, bedeutet nicht, dass alle Menschenrechte in jeder Hinsicht gleichrangig sind. In spezifischen Konstellationen sind Prioritäten auszumachen. In einem kohärenten und integralen Konzept der Menschenrechte werden gewichtende Abwägungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. 5. Verpflichtungen Mit der Diskussion um die Bedeutung der zweiten und dritten Dimension der Menschenrechte sind wir auch beim Thema der aus den Menschenrechten resultierenden Verpflichtungen angekommen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Menschenrechte in erster Linie die Vertragsstaaten in die Pflicht nehmen, nicht den einzelnen Menschen (vgl. MIETH 2012, 226f.; KLEIN 2012, 125f.; KRENNERICH 2013, 101f.). Die völkerrechtlichen Pflichten der Staaten können konkretisiert werden in einer Pflichtentrias (vgl. KLEIN 2012, 125f.; KRENNERICH 2012, ; KRENNERICH 2013, ): Respect (Achten) Protect (Schützen) Fulfil (Gewährleisten) Die Staaten sind also verpflichtet, die einzelnen Menschen nicht an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern (Achtungspflicht), den Einzelnen vor Eingriffen Dritter zu schützen (Schutzpflicht) und die Ausübung der Menschenrechte durch aktives Handeln zu ermöglichen (Gewährleistungspflicht). Diese Pflichtentrias hat rechtsdogmatisch stark an Bedeutung gewonnen. Zusammenfassend kann man feststellen, dass alle Menschenrechte einen Abwehr-, Schutz- und Leistungscharakter haben. Die Kenntnis dieser drei Verpflichtungsebenen ist grundlegend für ein angemessenes, zeitgemäßes Verständnis der einzelnen Menschenrechte und der daraus resultierenden Staatenpflichten. Literatur BÖHM Otto & KATHEDER Doris (2012), Grundkurs Menschenrechte. Die 30 Artikel. Kommentare und Anregungen für die politische Bildung. Band 1, Echter Verlag: Würzburg HASPEL Michael (2005), Menschenrechte in Geschichte und Gegenwart; in: FRECH Siegfried & HASPEL Michael (Hrsg.), Menschenrechte, Wochenschau Verlag: Schwalbach/Ts., HASPEL Michael (2011), Die Menschenrechte. Eine Einführung in Geschichte und Systematik; in: WOYKE Wichard (Hrsg.), Menschenrechte. Idee, Universalität, nationale und internationale Entwicklungen, Wochenschau Verlag: Schwalbach/Ts., 9-33 JÖTTEN Sara & TAMS Christian J. (2012), Die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, KÄMPF Andrea (2012), Frieden; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, KRENNERICH Michael (2012), Soziale Menschenrechte von der zögerlichen Anerkennung bis zur extraterritorialen 3
4 KRENNERICH Michael (2013), Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik (Reihe Politik und Bildung; Bd. 70), Wochenschau Verlag: Schwalbach/Ts. LENHART Volker (2006), Pädagogik der Menschenrechte, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden, 2. Aufl. LOHMANN Georg (2011), Theorien der Menschenrechte; in: Jahrbuch für Pädagogik Menschenrechte und Bildung. Redaktion: G. STEFFENS & E. WEIß, Peter Lang: Frankfurt a.m., LOHMANN Georg (2012), Individuelle Freiheitsrechte, politische Teilnahmerechte, soziale Teilhaberechte; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, MAIER Hans (2008), Die Menschenrechte als Weltrechte nach 1945: Universeller Anspruch und kulturelle Differenzierung; in: BENTELE Katrin u. a., Theologie und Menschenrechte. Theologische Berichte XXXI, Paulusverlag: Freiburg, MIETH Corinna (2012), Unterlassungs-, Schutz- und Hilfspflichten; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, MÜNK Hans J. (2008), Die Theologie im interreligiösen Menschenrechtsdialog; in: BENTELE Katrin u. a., Theologie und Menschenrechte. Theologische Berichte XXXI, Paulusverlag: Freiburg, PFORDTEN Dietmar von der (2012), Status negativus, status activus, status positivus; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, SCHULZ Dorothea E. (2102), Menschenrechte und afrikanische Kulturen; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, WEIß Norman (2012), Drei Generationen von Menschenrechten; in: POLLMANN Arnd & LOHMANN Georg (Hrsg.), Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, Verlag J.B. Metzler: Stuttgart, WITSCHEN Dieter (2009), Sind Menschenrechte in jeder Hinsicht gleichwertig? Differenzierungen zur Äquivalenzthese; in: Salzburger Theologische Zeitschrift 13, Autor DDr. Oskar Dangl Studium der katholischen Theologie mit Schwerpunkt Alttestamentliche Bibelwissenschaften; Studium der Pädagogik mit Schwerpunkt Skeptische Pädagogik; Lehrender an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems in den Bereichen Erziehungswissenschaft und Religionspädagogik; Leiter des Kompetenzzentrums Menschenrechtspädagogik; Lehrbeauftragter an der Universität Wien (Institut für Bildungswissenschaft); Tätigkeit im Rahmen der kirchlichen Erwachsenenbildung (Theologischer Fernkurs). 4
5 Geltung; in: zfmr 6 (2), IMPRESSUM: Herausgeber: Kompetenzzentrum für Menschenrechtspädagogik an der KPH Wien/Krems, Mayerweckstr. 1, 1210 Wien; Monika Bayer und Oskar Dangl; monika.bayer@kphvie.at; oskar.dangl@kphvie.at; 5
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