Positionspapier zum Rettungsdienst in Niedersachsen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Positionspapier zum Rettungsdienst in Niedersachsen"

Transkript

1 Positionspapier zum Rettungsdienst in Niedersachsen

2 Herausgeber: Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e.v. Erwinstr. 7, Hannover Tel.: , Fax Verantwortlich für den Inhalt: Landesgeschäftsführer Dr. Ralf Selbach Redaktion: Vertreter der Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund e. V. (ASB), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH) und Malteser Hilfsdienst e. V. (MHD) Stand: März

3 Zusammenfassung Der Rettungsdienst übernimmt im Alltag vielfältige, nicht mehr wegzudenkende Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr und spielt eine wichtige Rolle als Speerspitze des Bevölkerungsschutzes. Um dieser bedeutenden Funktion als integraler Bestandteil des Bevölkerungsschutzes gerecht zu werden und sie auch für die Zukunft zu sichern und zu stärken, müssen die dafür erforderlichen politischen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund e. V. (ASB), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH) und Malteser Hilfsdienst e. V. (MHD) nutzen im Rahmen ihres komplexen Hilfeleistungssystems die einzigartigen Synergie-Vorteile durch eine Verzahnung des Rettungsdienstes mit den anderen Elementen des Bevölkerungsschutzes. Der besondere Vorteil liegt dabei in der Vorhaltung ehrenamtlich geprägter Aufwuchssysteme (z. B. in Form von Schnell-Einsatz-Gruppen oder Einheiten des Katastrophenschutzes). Allerdings hängt der Zusatzwert der vielen ehrenamtlichen Helfer entscheidend von deren Erfahrungsschatz in der alltäglichen Gefahrenabwehr ab. Es ist daher unerlässlich, dass die Helfer am Regelrettungsdienst teilnehmen, weil sie nur so die notwendige Vorbereitung und Routine erlangen, um im Fall von Großschadenslagen schnell und zuverlässig Hilfe leisten zu können. Ohne den Einsatz der Hilfsorganisationen wäre das Notfallversorgungssystem um ein vielfaches teurer und in weiten Teilen nicht so leistungsfähig wie es sich heute darstellt. Neue Entwicklungen zeigen eine zunehmende Tendenz hin zu Vergabeverfahren. (Europaweite) Ausschreibungen ohne jede Steuerung gefährden jedoch unser einzigartiges Bevölkerungsschutzsystem. Das gleiche gilt für die als Reaktion darauf teilweise stattfindende Flucht in die (Re-) Kommunalisierung, also die Verstaatlichung, des Rettungsdienstes. 3

4 Zur Sicherstellung eines effektiven Bevölkerungsschutzes halten wir folgende Punkte für notwendig: 1. Bereichsausnahme im GWB Es ist zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen nach dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 eine Bereichsausnahme im GWB möglich und wirksam ist. 2. Beschränkung der deutschen Regelungen im Vergaberecht auf die notwendigen unionsrechtlichen Vorgaben Eine solche Beschränkung macht viele formale Zwänge unnötig. Sie ist in jedem Fall europarechtskonform und hängt nur vom politischen Willen des deutschen Gesetzgebers ab. 3. Überarbeitung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Hier muss insbesondere einer Verzahnung von Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Sinne eines komplexen Hilfeleistungssystems Rechnung getragen werden. Nach der Entscheidung des EuGH vom zur Dienstleistungskonzession nach dem Bayrischen Rettungsdienstgesetz, sind Dienstleistungskonzessionen vergaberechtsfrei, unterliegen also nicht dem Kartellvergaberecht. Hier ist ein Auswahlverfahren unter Beachtung des Transparenzgebotes und des Diskriminierungs- und Willkürverbotes nach öffentlicher Bekanntmachung durchzuführen. Wir betrachten uns in dieser Frage als Partner der Niedersächsischen Landesregierung und bitten Sie, unter Berücksichtigung des EuGH Urteils, die aus unserer Sicht notwendigen Änderungen des Nds. Rettungsdienstgesetzes, zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen durch die Träger des Rettungsdienstes umzusetzen. 4. Neue rechtliche Einordnung des Rettungsdienstes im SGB V Beim Rettungsdienst steht die medizinische Versorgung im Vordergrund. Er ist daher aus den Fahrkosten herauszunehmen und der Krankenbehandlung zuzuordnen. 5. Prüfung von Handlungsoptionen im ressortübergreifenden Ansatz Um das hohe Schutzniveau des Bevölkerungsschutzes in Deutschland zu erhalten und nicht zu gefährden, müssen im Wege eines ressortübergreifenden Ansatzes neue Handlungsmöglichkeiten auf allen Ebenen beleuchtet werden. 4

5 Der Rettungsdienst in Niedersachsen Die Entwicklung des Rettungsdienstes in seiner heutigen Konzeption reicht in die späten 1950er Jahre zurück, als erstmals ein Notarztsystem in der Form, in der es heute bekannt ist, in Dienst genommen wurde. In der ehemaligen britischen Besatzungszone haben die Hilfsorganisationen in Niedersachsen nach dem Ende des zweiten Weltkrieges maßgeblich am Aufbau des Krankentransportes und später auch der Notfallrettung mitgewirkt. Zunächst auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes und ab 1992 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes war und sind die Hilfsorganisationen ein verlässlicher Partner der Landkreise und kreisfreien Städte. Wesentliche Beiträge zur Vereinheitlichung von Terminologien und Sachmitteln (Fahrzeugen) im Rettungsdienst wurde durch Festlegungen im Rahmen der Deutschen Industrienorm erreicht. Insbesondere die DIN regelt die Begrifflichkeiten des Rettungswesens. Sie beschreibt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr, die sich in Notfallrettung und Krankentransport gliedert. Die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen bieten im Rahmen ihres komplexen Hilfeleistungssystems einen umfassenden und nachhaltigen Ansatz an, bei dem der Rettungsdienst ein integraler Bestandteil des Bevölkerungsschutzes ist. Der besondere Vorteil liegt darin, dass durch eine Verzahnung des Rettungsdienstes mit den anderen Elementen des Bevölkerungsschutzes einzigartige Synergie- Vorteile genutzt werden können. Diese Möglichkeit haben gerade wir als Hilfsorganisationen, da wir über eine langjährige Tradition von ehrenamtlich geprägten Aufwuchssystemen, z. B. in Form von Schnell-Einsatz-Gruppen und Einheiten des Katastrophenschutzes, verfügen, die es uns ermöglichen, selbst im Großschadensfall noch genug Personal zu mobilisieren, um schnell und wirkungsvoll Hilfe leisten zu können. Als praktische Beispiele für ein ideales Zusammenspiel der ehrenamtlich geprägten Aufwuchssysteme kann der Massenunfall auf der BAB 2 im Juli 2009 zwischen Hannover und Braunschweig dienen, an dem 259 Fahrzeuge beteiligt waren. Die 5

6 Hilfsorganisationen waren mit insgesamt 148 haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräften und 60 Fahrzeugen vor Ort und versorgten die 70 Verletzten. Durch den Einsatz von Rettungswagen der Bereitschaften konnten die Rettungswachen, welche durch den Großschadensfall längerfristig nicht besetzt waren, binnen kürzester Zeit nachbesetzt und damit wieder in Dienst genommen werden. Die Aufbauleistungen der anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen, ihre Leistungsstärke, Verlässlichkeit, ihre Kontinuität und die Dienstleistungstiefe vom Regelrettungsdienst über Großschadensereignisse bis zur Bewältigung von Katastrophenfällen machen die Hilfsorganisationen zu einem unverzichtbaren Partner im Bereich der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge und -fürsorge. Der Rettungsdienst im SGB V Mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz GRG) vom 20. Dezember 1988 erfolgte die Einordnung des Rettungsdienstes unter Fahrkosten gem. 60 SGB V. Diese Einordnung widerspricht dem medizinischen Charakter dieser Aufgabe. Der Rettungsdienst ist eine medizinisch determinierte Leistung und keine Transportleistung im Sinne einer reinen Personenbeförderung. Die Subsumierung des Rettungsdienstes unter Fahrkosten trägt dem medizinischen Charakter dieser Leistung nicht Rechnung. Dies ist etwa dasselbe, als würden Krankenhäuser dem Hotel- oder Beherbergungsgewerbe zugeordnet. Der Transport eines Patienten ist keine Fahrt, sondern dient der Fortführung der eingeleiteten medizinischen Maßnahmen bis zur definitiven klinischen Behandlung. Der Rettungsdienst muss deshalb durch die Aufnahme als eigenständige Krankenbehandlung eindeutig dem Gesundheitsversorgungssystem zugeordnet und aus den Fahrkosten ( 60) des 5. Sozialgesetzbuches herausgenommen werden. 6

7 Eine Änderung im SGB V unterstützt außerdem die Auffassung von ASB, DRK, JUH und MHD, dass es sich beim Rettungsdienst um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Verzahnung von Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Der Staat ist kein Generalversicherer, der alle Lebensrisiken abfangen kann. Man erweckt gelegentlich in der Bevölkerung den Eindruck, gerade in medizinischen Notfällen könne und dürfe man sich auf ein sicheres Netz verlassen. Eigen- und Nachbarschaftshilfe werden schon fast zu Fremdwörtern. Der Ruf nach der Einhaltung von Hilfeleistungsfristen ersetzt die Bereitschaft, das therapiefreie Intervall nach einem Notfall durch eigene Erste Hilfe zu überbrücken. Auch in der Ersthelferausbildung sind die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen in Niedersachsen langjährig bewährte Partner. Die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen verfügen über ein komplexes Hilfeleistungssystem. Neben den Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes werden auch solche aus dem Bereich des Wohlfahrtsverbandes in die Bekämpfung größerer Notfälle und Katastrophen eingebunden, um Menschen medizinisch zu versorgen und zu betreuen (Unterkunft, Verpflegung, soziale Betreuung, psychosoziale Notfallnachsorge). Der Rettungsdienst wird im Vorfeld des Katastrophenschutzes und somit als seine Speerspitze tätig. Beide Systeme unterstützen, verstärken und ergänzen sich gegenseitig und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Dies wird in der Praxis dadurch deutlich, dass Schnelleinsatzgruppen des Katastrophenschutzes bei größeren Notfällen zusätzlich zum Rettungsdienst alarmiert werden. Anhand aktueller Ereignisse, wie z. B. die Evakuierung der Bevölkerung in Göttingen aufgrund der Bombenräumung und Explosion am , wird die wirksame Verzahnung deutlich. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes arbeiten im hauptamtlichen Rettungsdienst mit, umgekehrt hauptamtliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes im Katastrophenschutz. Das personelle Einsatzpotenzial der anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz würde massiv geschwächt, wenn die Hilfsorganisation Teile oder den ganzen öffentlichen Rettungsdienst verlieren. Personelle, sich ge- 7

8 genseitig ergänzende Ressourcen, würden entfallen. Katastrophenschutzhelfer könnten keine Einsatzerfahrung im täglichen Regelrettungsdienst mehr machen. Die Einheit von Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz als integrales System der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr muss erhalten bleiben. Vergabe Rettungsdienst ist mehr als Blaulicht auf vier Rädern Die auf den Prämissen Markt und Wettbewerb aufbauende Grundstruktur der Euro- identifiziert. päischen Union hat den Rettungsdienst als marktfähige Dienstleistung Die zunehmende Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren bei der Beschaf- ge- fung von rettungsdienstlichen Leistungen könnte in den niedersächsischen wachsenen Strukturen zu erheblichen Veränderungen führen. Derzeit bestehen vielerorts stabile rettungsdienstliche Strukturen. Die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen führen den Rettungsdienst vielfach seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen durch. Gleichzeitig wirken sie im regionalen Katastrophenschutz mit, wo traditionell und unverzichtbar ehrenamtliches En- und Helfern gagement von Helferinnen die Stütze des Systems sind. Somit haben diese Strukturen auch gesellschaftliche Bedeutung. Ein Herausschneiden des Rettungsdienstes als marktfähige Dienstleistung und die damit einhergehend enge Betrachtung auf die Wirtschaftlichkeit bedeutet, den Blick auf das Gesamtrisiko zu vernachlässigen. Der Einsatzwert der örtlich ehren- Prä- amtlichen Unterstützungs- und Aufwuchskräfte sowie ihre flächendeckende senz würden deutlich abnehmen, das bewährte vernetzte System ernsthaft in Frage gestellt. Eine immer wiederkehrende Ausschreibung von rettungsdienstlichen Leistungen führt zu einem zunehmenden Arbeitsplatzrisiko für die Beschäftigten. Diese verlie- keinen Auftrag ren ihren Arbeitsplatz, wenn ihr Arbeitgeber bei einer Ausschreibung oder nur einen Teilauftrag erhält. 8

9 Die isolierte Betrachtung der Aufgabe Rettungsdienst (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) wird ihrer Bedeutung nicht gerecht und schwächt im Falle von Ausschreibungen, die sich primär am Preis orientieren, das Gesamtsystem Bevölkerungsschutz. Einfließen in eine rettungsdienstliche Ausschreibung sollte neben der reinen rettungsdienstlichen Leistung z. B. auch explizit die Ausbildung von Ersthelfern. Ersthelfer stehen am Anfang jeder Rettungskette und sind unerlässlich zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls mit entsprechenden Auswirkungen auf die weitere (klinische) Versorgung des Patienten. Achtzig Prozent der Kosten im Rettungsdienst sind Personalkosten. Ein Einsparpotenzial wird daher immer bei den Personalkosten gesehen. Spürbare Einsparungen im Sachkostenbereich (z. B. an den Fahrzeugen) sind kaum umsetzbar. Eine weitere Reduzierung der Vergütungen oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (wechselnde Arbeitgeber, unsichere Zukunftsperspektive, unregelmäßige Dienstzeiten etc.) machen den Beruf des Rettungsassistenten unattraktiv. Im Wettbewerb mit anderen Berufen wird es schwieriger werden, qualifiziertes Personal zu gewinnen. (Re-) Kommunalisierung des Rettungsdienstes Das Subsidiaritätsprinzip muss insbesondere im Rettungsdienst gelten und Anwendung finden, da die anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen nachweislich in der Lage sind, die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport entsprechend der heutigen Leistungsstandards kostengünstig auszuführen. Eine Kommune darf nur für den Fall, dass kein geeignetes Unternehmen die Aufgabe übernehmen will, selber tätig werden. Eine (Re-) Kommunalisierung des Rettungsdienstes wird zu einem deutlichen Anstieg der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes führen und damit das von den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern zu finanzierende Gesundheitswesen zusätzlich unverhältnismäßig hoch belasten. Dies gilt es zu vermeiden. 9

10 Nach Kündigung oder Auslaufen eines Beauftragungsvertrages und Übernahme des Rettungsdienstes ausschließlich durch die Kommune ohne Betriebsübergang fallen sog. nachlaufende Kosten des Rettungsdienstes an, die als Kosten des Rettungsdienstes nach bisher zu dieser Fragestellung vertretenen Rechtsauffassungen nicht mehr über die Kostenträger als Kosten des Rettungsdienstes refinanziert werden können. Die Möglichkeiten der hiervon betroffenen Verbände sich örtlich weiterhin umfassenden karikativen Aufgabe widmen zu können, werden dadurch erheblich eingeschränkt. Aber auch auf die Kommune kommen Probleme zu: Nichtaufrechterhaltung des erweiterten Rettungsdienstes (Katastrophen- und Bevölkerungsschutz) in der erforderlichen Quantität und Qualität Ehrenamtliche Dienste der Hilfsorganisationen müssen eingestellt werden, da diese u. a. mit vielen hauptamtlichen Mitarbeitern erbracht werden (durch die intensive Bindung zur Organisation) Die Aus- und Fortbildung der Bevölkerung und der Ersthelfer in den Unternehmen in der Region im Rahmen der Breitenausbildung in Erster Hilfe wird durch den fehlenden Praxisbezug der Ausbilder in ihrer Qualität und Aktualität sinken Die Kommunen tragen das gesamtbetriebswirtschaftliche Risiko. Sollte das vereinbarte Budget z. B. aufgrund eines hohen Krankenstandes nicht ausreichen, haben im Moment die Beauftragten im Rahmen ihres Budgets diese nicht gedeckten Kosten zu tragen. Zusätzliche finanzielle Belastungen öffentlicher Haushalte und sozialer Sicherungssysteme 10

11 Urteil des EuGH vom Weder die Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen als vergaberechtlicher Dienstleistungsauftrag nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die ausschließliche Kommunalisierung des Rettungsdienstes lösen die zurzeit im Rechtsbereich insbesondere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diskutierten Probleme. Der EuGH hat mit Urteil vom (C-160/08) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen insoweit gegen Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG vom (und die entsprechenden Vorgängerregelungen) verstoßen hat, als bestimmte Bekanntmachungspflichten nicht eingehalten wurden (Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie). An weitergehenden Festlegungen sah sich das Gericht wegen der mangelnden Sachverhaltsaufbereitung der Klage durch die EU-Kommission gehindert. Der EuGH hat in dem Urteil festgestellt, dass sich die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen auf einen Verstoß gegen die nachträgliche Bekanntmachungspflicht beschränkt. Und es sich bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen um Dienstleistungsaufträge handelt, die nach den Vorschriften der Vergabekoordinierungsrichtlinie zu vergeben sind. Eine generelle Ausschreibungspflicht beinhaltet das Urteil nicht. Auch die aktuelle Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (11 ME Beschl. v ) geht weiterhin von einer Wahlmöglichkeit aus: Ob eine Ausschreibungspflicht nach dem GWB-Vergaberechtsregime dann nicht besteht, wenn auch die Beauftragung selbst durch Verwaltungsakt (mit Nebenbestimmungen) und nicht im Vertragswege erfolgt, ist vom Europäischen Gerichtshof nicht entschieden worden. Der erkennende Senat hält in einem solchen Fall den Verzicht auf das Vergabeverfahren nach 97 ff. GWB nicht von vornherein für ausgeschlossen, zumal das niedersächsische Rettungsdienstrecht weder das bislang praktizierte zweistufige Verfahren noch eine vertragliche Vergabe von Rettungsdienstleistungen vorschreibt, sondern dies gerade offen lässt... Insbesondere der dort betonte ausdrückliche Verzicht auf gesetzliche Vorga- 11

12 ben dürfte darauf hindeuten, dass die Rettungsträger in der Ausgestaltung des Auswahl- und Beauftragungsverfahrens landesrechtlich weitgehend frei sein sollen. Der Senat sieht aber keinen Anlass, diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abschließend zu beantworten. Eine Beauftragung durch Verwaltungsakt wäre derzeit möglich. Zuvor können potentielle Bewerber durch ein Auswahlverfahren nach Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 2009) mit entsprechender Bekanntmachung ausgewählt werden. Urteil des EuGH vom Der EuGH hat in seinem Urteil vom das Konzessionsmodell, in dem aufgrund des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession das europäische Vergaberecht, also die Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR), keine Anwendung findet, bestätigt. Auf Basis der Entscheidung des EuGH handelt sich im Rahmen des Konzessionsmodells i.d.r. um Dienstleistungskonzessionen und nicht um Dienstleistungsaufträge. Entscheidendes Kriterium ist das Fehlen eines unmittelbaren entgeltlichen Auftrages, also die Tatsache, dass der Leistungserbringer das Entgelt nicht direkt vom Auftraggeber, sondern von einem Dritten erhält. Außerdem spricht die Übertragung des wirtschaftlichen Betriebsrisikos auf den Leistungserbringer für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession. Hier ist schon ein erheblich eingeschränktes Betriebsrisiko ausreichend, sofern der Leistungserbringer, wie im Konzessionsmodell üblich, das Entgelt von einem Dritten erhält. Für die Übernahme eines solchen erheblich eingeschränkten Betriebsrisikos reicht es insbesondere aus, dass die Höhe der Benutzungsentgelte von jährlichen Verhandlungen mit Dritten abhängen und der Leistungserbringer keine Gewähr für die vollständige Deckung seiner Kosten hat. Bei Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Rahmen des Konzessionsmodells gelten die strengen formalen Kriterien aus GWB und VOL/A nicht. Auch die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) findet keine Anwendung. Allerdings bedeutet das nicht, dass keine Auswahlverfahren erforderlich sind. Unabhängig von Submissions- und Konzessionsmodell ist das europäische Primär- 12

13 recht anwendbar. Daraus ergeben sich die Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, die auch bei Vorliegen einer echten Dienstleistungskonzession anzuwenden sind, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Darauf weist auch der EuGH am Ende seiner Entscheidung vom 10. März 2011 noch einmal ausdrücklich hin. Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen muss also in einem willkürfreien Verfahren stattfinden, an dem allen geeigneten Bewerbern die Möglichkeit der Teilnahme gegeben wird. Dazu gehört grundsätzlich eine vorherige Bekanntgabe des Auswahlverfahrens. Überarbeitung der Rettungsdienstgesetze der Länder Das GWB berechtigt in 97 Absatz 4 den Landesgesetzgeber dazu, Anforderungen an die Eignung der Bieter zu stellen. Rettungsdienst ist Ländersache. Der Landesgesetzgeber kann daher in den Landesrettungsdienstgesetzen Eignungskriterien für die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen festlegen und die bundesgesetzlich vorgegebenen Kriterien wie Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit näher konkretisieren. In diesem Zusammenhang sollte der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nutzen und die Gründe, die ihn zur Privilegierung von Hilfsorganisationen bewogen haben, in Form von Eignungskriterien festlegen. Im Rahmen dieser Eignungskriterien sollte vor allem der Verzahnung von Rettungsdienst und Katastrophenschutz Rechnung getragen werden, indem verlangt wird, dass der Anbieter des Rettungsdienstes in der Lage sein sollte, auch den Katastrophenschutz sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kann man auch fordern, dass der Anbieter über ein System mit einer Vielzahl von ortsnah ansässigen ehrenamtlichen Helfern verfügt, die im Großschadensfall sofort zur Verfügung stehen. Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH hat die Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 11. Februar 2010 auf die bereits von der Kommission vorgetragene Möglichkeit hingewiesen, dass die Verfügbarkeit vor Ort als Auswahlkriterium berücksichtigt werden kann und es sich dabei um eine vergaberechtskonforme Alternative handelt. Auch der EuGH verweist in seinem Urteil vom 29. April 2010 auf die Möglichkeit einer 13

14 Verpflichtung zur Vorhaltung von ausreichenden menschlichen und technischen Mitteln an Ort und Stelle. Außerdem sollte in den Rettungsdienstgesetzen der Länder auch ein klares politisein. Man könnte sches Bekenntnis gegen eine (Re-) Kommunalisierung enthalten z. B. in Form einer Subsidiaritätsklausel festlegen, dass der Staatt die Aufgabe des Rettungsdienstes nur dann selbst wahrnimmt, wenn Dritte (Hilfsorganisationen oder Private) dazu nicht willens oder in der Lage sind. 14

15 Fazit ASB, DRK, JUH und MHD sind sich ihrer besonderen Rolle als nationale Hilfsgesellschaften bewusst. Allerdings ist es nur möglich, das hohe Schutzniveau des Rettungsdienstes und des gesamten Bevölkerungsschutzes in Deutschland zu erhalten, wenn jetzt auch die Kostenträger, die staatlichen Verantwortungsträger und die politischen Mandatsträger lösungsorientiert zusammenwirken. Aus Europa wird zwar ein Rahmen vorgegeben. Die Gestaltungsspielräume des deutschen Gesetzgebers, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, sind aber nicht zu unterschätzen. Diese Gestaltungsspielräume müssen jetzt im Sinne der Erhaltung eines effektiven Bevölkerungsschutzes genutzt werden. Die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen durch eine europarechtskonforme Ausschreibung ist nur dann akzeptabel, wenn die Leistungsbeschreibung die spezifischen Aufgaben des Rettungsdienstes (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) und dessen Verzahnung mit übergeordneten Leistungen des Bevölkerungsschutzes und diese als homogenes und qualitativ hochwertiges System, die besonders durch das Zusammenspiel hauptamtlicher Kräfte (insbesondere im Rettungsdienst) und des ehrenamtlichen Aufwuchspotentials (z. B. Schnell-Einsatz- Gruppen, Katastrophenschutz) hervorstechen, wiederspiegelt. Der Preis kann und darf nicht das einzige Zuschlagskriterium sein. Die Personalkosten machen fast 80% des Preises aus. Eine zu starke Gewichtung des Leistungspreises würde zwangsläufig den Druck auf die Vergütungsstrukturen der Anbieter erhöhen und könnte einen Abwärtstrend bei den Gehältern des Rettungsdienstpersonals auslösen. Dies würde nachhaltig die Attraktivität des Berufsbildes Rettungsassistent senken und mit Blick auf die demographische Entwicklung zu qualitativen- und Nachwuchs-Problemen in diesem Bereich führen. Überall dort, wo Hilfsorganisationen aus dem Rettungsdienst ausscheiden, wird die Katastrophenschutzvorhaltung sowohl personell als auch materiell deutlich zurückgeführt werden oder u. U. ganz wegfallen. Gleichzeitig würden die bisher für den Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellten Eigenmittel der Hilfsorganisationen wegfallen. Im Ergebnis werden die notwendigen Qualitätsansprüche (diese werden auch vom Europäischen Gerichtshof gefordert) nicht erreicht werden können. 15

16

DRESDEN INTERNATIONAL UNIVERSITY (DIU)

DRESDEN INTERNATIONAL UNIVERSITY (DIU) Das deutsche Rettungswesen im Spannungsfeld zwischen hoheitlicher Aufgabe und Marktleistung der Einfluss des europäischen Vergaberechts auf die Leistungserbringung Carsten Wiedenfeld DRESDEN INTERNATIONAL

Mehr

7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst

7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst 7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Aufbau einer Ausschreibung Leistungsverzeichnis Eignungskriterien Anteil in % Zuschlagskriterien

Mehr

Werkstattgespräch - Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt Rainer Kleibs Landesgeschäftsführer

Werkstattgespräch - Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt Rainer Kleibs Landesgeschäftsführer Landesverband Werkstattgespräch - Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt Rainer Kleibs Landesgeschäftsführer Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt heute Er funktioniert! Er ist teuer, zu teuer.

Mehr

Vergabe von Rettungsdienstleistungen

Vergabe von Rettungsdienstleistungen Vergabe von Rettungsdienstleistungen Rechtsanwalt Dr. Martin Ott Hamburger Vergabetag 2013 31. Januar 2013 Kurzportrait Menold Bezler Menold Bezler Rechtsanwälte ist eine unabhängige, partnerschaftlich

Mehr

Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz und dessen Auswirkung auf die GKV

Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz und dessen Auswirkung auf die GKV Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz und dessen Auswirkung auf die GKV Reimund Neuhäuser user Referatsleiter Pflege/ Sonstige Vertragspartner Vdek Landesvertretung Rheinland-Pfalz 15. Fachtagung Luftrettung

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 1. Mai 2017 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze... 3 2 Erste-Hilfe-Leistung...

Mehr

Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK

Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium Hessische Regierungserklärung 2003-2008: Wir wollen auch in Zukunft eine

Mehr

Ausschreibungspolitik Konsequenzen aus der Sicht der Länder

Ausschreibungspolitik Konsequenzen aus der Sicht der Länder Dr. Peter Hennes, Handbuch des Rettungswesens Ausschreibungspolitik Konsequenzen aus der Sicht der Länder von Dr. Peter Hennes, Mainz Herausgeber Handbuch des Rettungswesens ; bis 2005 im Innenministerium

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Zum rechtlichen Umfeld der Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch das Deutsche Rote Kreuz in Westfalen-Lippe

Zum rechtlichen Umfeld der Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch das Deutsche Rote Kreuz in Westfalen-Lippe 1 Peter Hohaus / Thorsten Knopp / Dr. Sascha Rolf Lüder / Robin Wagener * Zum rechtlichen Umfeld der Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch das Deutsche Rote Kreuz in Westfalen-Lippe I. Ausgangslage

Mehr

Rettungsdienst im Spannungsfeld der Gesetzgebung Rettungsdienst als Marktleistung, Daseinsfürsorge oder Gefahrenabwehr

Rettungsdienst im Spannungsfeld der Gesetzgebung Rettungsdienst als Marktleistung, Daseinsfürsorge oder Gefahrenabwehr Dr. med. Dipl. oec. Marcus Redaelli Institut für Allgemeinmedizin und Familienmedizin; Leiter des Schwerpunkts Effektivität und Effizienz von Gesundheitsleistungen in der ambulanten Versorgung Rettungsdienst

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf

Mehr

Qualitätsmanagement im Rettungsdienst

Qualitätsmanagement im Rettungsdienst Medizin Hinrich Nowak Qualitätsmanagement im Rettungsdienst Untersuchung zu Umsetzungsstand, Struktur, Organisation und Effekte von Qualitätsmanagementsystemen im bodengebundenen Rettungsdienst in Non-Profit-Organisationen

Mehr

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf

Mehr

Das komplexe Hilfeleistungssystem

Das komplexe Hilfeleistungssystem Das komplexe Hilfeleistungssystem - Grundlagen, Einordnung und Wirkungsweisen - Dr. Johannes Richert Bereichsleiter Einordnung des Roten Kreuzes Regierungsorganisationen (GO) Auxiliary to the public authorities

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

Transparente Vergabe

Transparente Vergabe Transparente Vergabe Ganztägig ambulante Rehabilitation 8. Fachtagung der Deutschen Rentenversicherung Bund 11. und 12. Mai 2017 in Berlin Nicola Wenderoth Leiterin des Dezernates für die Zusammenarbeit

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi

Mehr

Andreas Hitzges -Ministerialrat- Referatsleiter Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

Andreas Hitzges -Ministerialrat- Referatsleiter Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz 10. November 2016 DRK-Rettungsdienstsymposium Hohenroda Im Westen nicht Neues oder? Ideen zur Stärkung des Rettungsdienstes für Zukunftsaufgaben Andreas Hitzges -Ministerialrat- Referatsleiter Rettungsdienst

Mehr

Krisenmanagement-Vorschrift des DRK Landesverband Rheinland-Pfalz

Krisenmanagement-Vorschrift des DRK Landesverband Rheinland-Pfalz Krisenmanagement-Vorschrift des DRK Landesverband Rheinland-Pfalz Aufbau 1 Ziele des DRK 2 Rechtsgrundlagen 3 Hilfeleistung des DRK in Rheinland-Pfalz 4 Aufgaben des DRK im Bereich des Bevölkerungsschutzes

Mehr

(Irrweg) Organisatorische Trennung - was sagt uns die Erfahrung Berlin - Desaster oder marktwirtschaftliche Alternative?

(Irrweg) Organisatorische Trennung - was sagt uns die Erfahrung Berlin - Desaster oder marktwirtschaftliche Alternative? (Irrweg) Organisatorische Trennung - was sagt uns die Erfahrung Berlin - Desaster oder marktwirtschaftliche Alternative? 1 Aufbau- und Ablauforganisation des Rettungsdienstes Rettungsdienst Notfallrettung

Mehr

- es gilt das gesprochene Wort! -

- es gilt das gesprochene Wort! - 1 Grußwort von Herrn Minister Uwe Schünemann aus Anlass der Verabschiedung des Landesleiters des Malteser Hilfsdienstes e.v., Herrn Dr.h.c. Walter Remmers, und Einführung seines Nachfolgers, Herrn Michael

Mehr

Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander

Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Leiter des Instituts für Angewandte Forschung und Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes

Mehr

Gesetzliche Grundlagen Curriculum: Katastrophenschutzbeauftragter (K-Beauftragter)

Gesetzliche Grundlagen Curriculum: Katastrophenschutzbeauftragter (K-Beauftragter) DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Gesetzliche Grundlagen Curriculum: Katastrophenschutzbeauftragter (K-Beauftragter) Gesetzliche Grundlagen Folie 2 DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Gesetzliche

Mehr

Die Leistungsträger im Rettungsdienst was wir brauchen

Die Leistungsträger im Rettungsdienst was wir brauchen Die Leistungsträger im Rettungsdienst was wir brauchen DRK-Landesverband Baden-Württemberg Abteilung Rettungsdienst Dr. Horst Bertsch 1 2 1 Auf EU-Ebene Arbeitszeitgesetz EG-Richtlinie 93/104/EG Ausschreibungsverfahren

Mehr

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft 16 STELLUNGNAHME 16/2167 A01, A11 Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes Nordrhein- Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung

Mehr

Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz

Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz RAEP Gesundheit Gesundheitliche Versorgung und Betreuung im Rahmen des Rettungs-, Sanitäts-, Betreuungs-

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Deckblatt. Susanne Hanebuth

Deckblatt. Susanne Hanebuth 1 Deckblatt E-Government in medias res Forum 6 Bremen Vereinbarkeit mit dem Datenschutz- und Vergaberecht 3 Agenda Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung Besondere Form der Notwendigkeit Vereinbarkeit

Mehr

- 2 - Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich mit den beiden Beschlüssen vom erstmals zur Rechtslage nach Inkrafttreten

- 2 - Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich mit den beiden Beschlüssen vom erstmals zur Rechtslage nach Inkrafttreten Orientierungssätze: 1. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Werbung für Glücksspiele hängt nicht davon ab, ob ein staatliches

Mehr

1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen

1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen Legios - Fachportal Wirtschaftsrecht recherchiert von: Thomas Ketteler-Eising am 27.09.2011 Vorschrift Normgeber: Oberfinanzdirektion Frankfurt Aktenzeichen: S 7174 A-1-St 112 Fassung vom: 25.07.2011 Gültig

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013 Fortbildung Herzlich Willkommen Fortbildung Zusammenarbeit Rettungsdienst und Krankenhaus beim Großschadensfall der ReTTop e.v. stellt sich vor 1 Die Referenten Christian Kronfeld (Leiter Rettungswache

Mehr

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages

Mehr

Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Rettungsdienst und Katastrophenschutz Rettungsdienst und Katastrophenschutz Europäischer Bevölkerungsschutzkongress 2013 Harald Band 1. These Verzahnung Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind Teile der aufwachsender Strukturen zur Gefahrenabwehr

Mehr

Notfallrettung, Rettungszeit Kriterien einer Optimierung

Notfallrettung, Rettungszeit Kriterien einer Optimierung Notfallrettung, Rettungszeit Kriterien einer Optimierung Folie 1 Seit 1963 ehrenamtlich tätig und ausgebildet als: Gruppen-, Zug- und Bereitschaftsführer, Erste-Hilfe-Ausbilder, Pflegehelfer, Transportsanitäter,

Mehr

Finanzierungsmodelle. Hier Finanzierungsmodelle

Finanzierungsmodelle. Hier Finanzierungsmodelle Finanzierungsmodelle Hier Finanzierungsmodelle steht das Thema des Selbstkostendeckung Vortrages vs. Budget DRK-Rettungskongress, Hannover, 20.03.2009 Dipl.-Kfm. Stefan Böhne AOK Niedersachsen Agenda Einleitung

Mehr

Dr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner

Dr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner Grenzen der Rekommunalisierung im Energiebereich Analyse der aktuellen Rechtsprechung und Spruchpraxis Dr. Mathias Mantler Rechtsanwalt, Partner Berlin, 21.06.2013 Inhalt 1 Einleitung 2 Modelle 3 Konzessionsvergabe

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) Arbeitsbelastung der Beschäftigten im Rettungsdienst im Saarland

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) Arbeitsbelastung der Beschäftigten im Rettungsdienst im Saarland LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/88 (16/5) 04.09.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Arbeitsbelastung der Beschäftigten im Rettungsdienst

Mehr

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Prof. Dr. med. P. Sefrin Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern

Mehr

Zwangsprivatisierung der Wasserversorgung durch die EU? Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl

Zwangsprivatisierung der Wasserversorgung durch die EU? Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Zwangsprivatisierung der Wasserversorgung durch die EU? Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Wasserversorgung in Österreich kleinräumige Organisation, vorwiegend auf kommunaler bzw interkommunaler Ebene organisiert.

Mehr

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Dr. Kerrin Schillhorn Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht

Mehr

12. Wahlperiode

12. Wahlperiode 12. Wahlperiode 07. 11. 2000 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Walter Müller SPD und Antwort des Sozialministeriums Umsetzung des Rettungsdienstgesetzes Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Bezieht

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich

Mehr

Zu Artikel 1: Wir begrüßen die Einbeziehung des arztbegleiteten Patiententransportes in die Notfallrettung.

Zu Artikel 1: Wir begrüßen die Einbeziehung des arztbegleiteten Patiententransportes in die Notfallrettung. Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland zum Gesetz zur Änderung des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften, externe Anhörung Zu Nummer 2: Zu

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Beste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren?

Beste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren? Humboldt-Universität zu Berlin: Juristische Fakultät Beste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren? Zulassungsbeschränkungen für medizinische Versorgungszentren - rechtswidrig? Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Mehr

Ausschreibung & Vergabe

Ausschreibung & Vergabe 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe 9.3.2012, Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2 Wenn öffentliche

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

Regionales Einkaufszentrum Südwest

Regionales Einkaufszentrum Südwest Regionales Einkaufszentrum Südwest 05. März 2014 Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Umsetzungsbesprechung 2014 für das Ausbildungs- und Arbeitsmarktbudget Regionale Zuständigkeiten REZ Hannover

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen

Rahmenvereinbarung. zwischen Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Rechtsanwalt Henrik Baumann Hamburger Vergabetag 2013 31.01.2013 Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Zentrale Brennpunkte Bedarf Einbindung externer Sachverstand Beschaffung

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Christoph Brodesser DRK-Landesverband Westfalen-Lippe Münster. Künftige Qualifikationsanforderungen an ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz Mitwirkende

Christoph Brodesser DRK-Landesverband Westfalen-Lippe Münster. Künftige Qualifikationsanforderungen an ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz Mitwirkende Künftige Qualifikationsanforderungen an ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz Mitwirkende Vom Helfer zur gleichen Augenhöhe These: in der Einsatzpraxis wird schon heute nicht mehr nach Hauptamt und Ehrenamt

Mehr

Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für innovationsorientierte öffentliche Beschaffung

Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für innovationsorientierte öffentliche Beschaffung Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für innovationsorientierte öffentliche Beschaffung Veranstaltung Innovationsorientierte öffentliche Beschaffung in NRW mit Blick auf das neue Rahmenprogramm für Forschung

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Präklinik und Klinik Eckpunktepapier November 2007 Prof. Dr. med. Peter Sefrin Stellv. Vorsitzender der BAND (Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften

Mehr

R i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms

R i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen

Mehr

Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung. Betrieb - Erneuerung - Vergabe

Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung. Betrieb - Erneuerung - Vergabe Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung Martin Brück von Oertzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Betrieb - Erneuerung - Vergabe 26.

Mehr

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

Kommunale Selbstverwaltung in der Energiewirtschaft nach den BGH-Urteilen zur Vergabe von Wegekonzessionen

Kommunale Selbstverwaltung in der Energiewirtschaft nach den BGH-Urteilen zur Vergabe von Wegekonzessionen 4. Forum: Recht der Kommunalen Wirtschaft Kommunale Selbstverwaltung in der Energiewirtschaft nach den BGH-Urteilen zur Vergabe von Wegekonzessionen Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl für Öffentliches

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 1/06 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - gegen die - Auftraggeberin - wegen der Erteilung von Genehmigungen

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,

Mehr

Rettungsdienst Symposium Hohenroda Folie Nr DRK-Kreis Aachen, KGF Peter Timmermanns

Rettungsdienst Symposium Hohenroda Folie Nr DRK-Kreis Aachen, KGF Peter Timmermanns Folie Nr. 1 2007 DRK-Kreis Aachen, KGF Peter Timmermanns Die Grenze des Machbaren oder das Ende des Rettungsdienstes! Ausschreibungen, Rettungsdienst und komplexes Hilfeleistungssystem Peter Timmermanns

Mehr

Das Open-House-Modell vor dem EuGH

Das Open-House-Modell vor dem EuGH Das Open-House-Modell vor dem EuGH Neues Vergaberecht für Gesundheitsleistungen Ineges Symposium am 18. März 2016 Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms Einführung Der Anlass Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf

Mehr

Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV

Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV 1 Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410 F +49 (0) 421.3354115 kontakt@bbgundpartner.de www.bbgundpartner.de Berücksichtigung der Belange

Mehr

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl

Mehr

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs: Folgen für die Gewerkschaften

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs: Folgen für die Gewerkschaften Punkt 4 der Tagesordnung: Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs: Folgen für die Gewerkschaften 12. UNI-Europa / 4 UNI-Europa-Vorstand Brüssel, den 24. November 2008 Punkt 4 : Die Urteile des Europäischen

Mehr

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten Vorbemerkungen Projektträger

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim, Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband

Mehr

- Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK

- Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V - Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK Einsatzanlässe für das DRK Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - den Unterschied zwischen

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung 2015 Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult 4-stufiges Wertungssystem im Vergaberecht 1. Wertungsstufe: Formale Anforderungen? 2. Wertungsstufe:

Mehr

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung

Mehr

Aktuelle Seminartermine

Aktuelle Seminartermine Aktuelle Seminartermine Vergaberecht für Fördermittelempfänger Forschung, Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Kunst und Tourismus viele Projekte sind ohne Fördermittel nicht mehr denkbar. Doch das Geld kommt

Mehr

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Liebe

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Flüchtlingsnothilfe - Von der Notunterkunft zum Regelbetrieb

Flüchtlingsnothilfe - Von der Notunterkunft zum Regelbetrieb Deutsches Rotes Kreuz Flüchtlingsnothilfe - Von der Notunterkunft zum Regelbetrieb Berlin, 28.01.2016 Hubertus C. Diemer Vorsitzender des Vorstandes Verantwortlicher für das Krisenmanagement Titel der

Mehr

Vereinheitlichung der öffentlich geförderten Beschäftigung für behinderte und nicht behinderte Menschen?

Vereinheitlichung der öffentlich geförderten Beschäftigung für behinderte und nicht behinderte Menschen? Inklusiver Arbeitsmarkt Wege aus der Langzeitarbeitslosigkeit Vereinheitlichung der öffentlich geförderten Beschäftigung für behinderte und nicht behinderte Menschen? Vorstellung des Gutachten für die

Mehr

Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele -

Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele - Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele - 14. Jahrestagung Trinkwasserringversuche am 27. Februar 2013 in Osnabrück Frank Raulf

Mehr

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel

Mehr

Vergabe von Postdienstleistungen. Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Postmarktforum der Bundesnetzagentur Berlin

Vergabe von Postdienstleistungen. Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Postmarktforum der Bundesnetzagentur Berlin Vergabe Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Postmarktforum der Bundesnetzagentur 20.05.2014 Berlin Inhalt 2 Postmarkt früherer Monopolmarkt Regulierung Vergabe / Wettbewerb 3 Nationales Vergaberecht Impulse

Mehr

Position der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zur "Normung von Gesundheitsdienstleistungen" Juni 2015

Position der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zur Normung von Gesundheitsdienstleistungen Juni 2015 Position der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zur "Normung von Gesundheitsdienstleistungen" Juni 2015 Das Projekt Kommission Arbeitsschutz und Normung wird finanziell durch das Bundesministerium

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) 10.02.17 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen -

Mehr

21. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis

21. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis Dr. Mathias Dierkes GELSENWASSER AG - Leiter Recht - Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Tel.: 0209/708-347 Fax: 0209/708-707 Universität Trier / IDEW 21. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis Das

Mehr

Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK

Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK Rechtliche Grundlagen / Strukturen und Vorschriften im DRK Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - den Unterschied zwischen Dienst

Mehr

Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk

Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk 1. Vorbemerkung Die in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kommunalen Feuerwehren und das Technische Hilfswerk als

Mehr

Die Hilfsorganisationen schlagen vor, 107 Abs.1 Ziff.4 VerGModG wie folgt zu fassen:

Die Hilfsorganisationen schlagen vor, 107 Abs.1 Ziff.4 VerGModG wie folgt zu fassen: Stellungnahme der in den Bundesgesetzen DRKG und ZSKG genannten Hilfsorganisationen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Modernisierung des Vergaberechts (Umsetzung

Mehr

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Entwurf zur Änderung Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) DGB Bezirk Niedersachsen

Mehr

Einführung Datenschutz in der Pflege

Einführung Datenschutz in der Pflege Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes

Mehr

Hier kommt der Text hin Entwicklung in den europäischen Bewährungshilfeorganisationen und die Probation Rules

Hier kommt der Text hin Entwicklung in den europäischen Bewährungshilfeorganisationen und die Probation Rules Hier kommt der Text hin Entwicklung in den europäischen Bewährungshilfeorganisationen und die Probation Rules Hier kommt der Text hin Europarat gegründet am 05.05.1949 Sitz in Straßburg 47 Mitgliedsstaaten

Mehr

Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB

Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB Fassung: August 2015 (Lo) HERAUSGEBER: Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB) Bavariaring 31, 80336 München www.lbb-bayern.de Präqualifikation von Bauunternehmen

Mehr

Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung

Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung Notfallsanitäter was NUN? Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung NUN-Abschlussveranstaltung Gesetzesfolgen Durch die Neuregelung der Ausbildung entstehen Mehrkosten. Diese verteilen sich auf unterschiedliche

Mehr