Ausschreibungspolitik Konsequenzen aus der Sicht der Länder
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- Frauke Schmitt
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1 Dr. Peter Hennes, Handbuch des Rettungswesens Ausschreibungspolitik Konsequenzen aus der Sicht der Länder von Dr. Peter Hennes, Mainz Herausgeber Handbuch des Rettungswesens ; bis 2005 im Innenministerium Rheinland-Pfalz, Bereich Rettungsdienst aktiv; mehrere Jahre Vorsitzender des Ausschusses Rettungswesen der Länder
2 Inhaltsübersicht Gesundheit als Markt Notfall- und Krankentransport offenbar durchaus lukrativ! Spekulation: Ausschreibung überhaupt zwingend? Eine erste Etappe Submissionsmodell Auch Submissionsmodell gegen Ausschreibungspflicht! Rettungsdienst und SGB V Rettungsdienst als Landverkehr EuGH gegen EuGH Findet der EuGH einen Ausweg? Was fordert der EuGH noch? Beschluss BGH folgt eine deutsche Einzellösung? Konsequenzen aus Ländersicht bringt Ausschreibung per se mehr Qualität? Konsequenzen aus Ländersicht Schreckgespenst der Ausschreibung ist beherrschbar! Fazit aus Ländersicht Ausschreibung allein kein Garant für Verbesserungen! Folie 2
3 Gesundheit als Markt Die Gesundheit ist ein Markt also geht es nicht zuletzt auch um Geld und Gewinne, aber auch um Politik, wie die Überschrift unseres Forums beweist. Folie 3
4 Notfall- und Krankentransport offenbar durchaus lukrativ! So wird die Konkurrenz um einen Teil an diesem Kuchen immer größer, nicht nur bei privaten, gewerblichen Anbietern, sondern auch innerhalb der bisher tätigen Verbände und letztlich der Ruf nach dieser Teilhabe im Wege (europaweiter) Ausschreibungen immer lauter. Folie 4
5 Spekulation: Ausschreibung überhaupt zwingend? Der EuGH hat überhaupt noch nicht entschieden. Deshalb ist der teilweise sich schon fast überstürzende vorauseilende Gehorsam kaum nachvollziehbar. Vielmehr kann man zum jetzigen Zeitpunkt nur über den weiteren Fortgang spekulieren. Folie 5
6 Eine erste Etappe Submissionsmodell Der EuGH wird voraussichtlich nur über das Submissionsmodell entscheiden. Was ist dann mit den Ländern, in denen das Konzessionsmodell eingeführt ist? Könnte der EuGH hier überhaupt das Verfahren an sich ziehen? Die EG ist eine Wirtschafts-, keine Sozialunion Daher entscheiden die Mitgliedstaaten (bei uns die Bundesländer), wie sie den Rettungsdienst als Teil der Gesundheitsvorsorge organisieren wollen. Folgerichtig dürfte es in diesen Ländern per se keine Ausschreibungspflicht geben! Folie 6
7 Auch Submissionsmodell gegen Ausschreibungspflicht! Es gibt aus der Sicht der Länder durchaus gute Argumente auch beim Submissionsmodell eine Ausschreibungspflicht zu verneinen: Bereichsausnahme der Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Könnte eine Aufnahme des Rettungsdienstes in die Krankenbehandlung des 27 SGB V weiterhelfen? Folie 7
8 Rettungsdienst und SGB V Diese Lösung erscheint zweifelhaft wie steht es mit der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr bei (durchaus ebenso zeitkritischen) Behandlungen im Krankenhaus oder bei medizinischen Notfällen innerhalb der kassenärztlichen Versorgung? Würde dort auch der öffentliche Auftrag gelten? Folie 8
9 Rettungsdienst als Landverkehr Nach dem deutschen System gehören Notfall- und Krankentransport eindeutig zum Bereich der medizinischen Betreuung von Patienten. Auf den (zusätzlichen) Einsatz eines Notarztes kommt es insoweit nicht zwingend an. Es erscheint absolut unzulässig, durch gerichtliche oder sonstige Entscheidungen dieses System quasi auf den Kopf zu stellen und die reine Beförderungsleistung in den Vordergrund zu schieben siehe oben über das Gesundheitssystem wird national entschieden! Folie 9
10 EuGH gegen EuGH Eine Frage ist aus der Sicht der Länder immer noch unbeantwortet: Wie geht der EuGH mit seiner eigenen Entscheidung vom um? Damals wurde eindeutig erklärt, dass eine Zulassungsbeschränkung zum Nachteil eines weiteren Anbieters mit den Vorschriften des EG-Vertrages über Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie Wettbewerbsregelungen vereinbar ist! Wie verträgt sich diese Schutzwirkung zugunsten der etablierten Leistungserbringer mit einer zwangsweisen, regelmäßigen Ausschreibungspflicht? Man sollte dem EuGH die Chance geben, sich zu diesem Widerspruch selbst zu äußern! Folie 10
11 Findet der EuGH einen Ausweg? Achtung es wird häufig übersehen, dass der EuGH diese Schutzwirkung an eine wesentliche Vorbedingung geknüpft hat: Der geschützte Anbieter muss seinerseits seine Leistung qualitativ hochwertig im Interesse der betroffenen Bevölkerung erbringen. Frage: Wie sieht es damit in der bundesdeutschen Realität aus? Einhaltung von Hilfsfristen zumutbare Wartezeiten im Krankentransport optimale Gewährleistung der Notarztdienste Könnte hier der EuGH ansetzen und mehr Wettbewerb durch Ausschreibung verlangen? Folie 11
12 Was fordert der EuGH noch? Achtung und ebenso wird meist nicht beachtet: Der EuGH stellt die weitere unmissverständliche Forderung auf, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden zugunsten der vorhandenen Leistungserbringer neutral erfolgen. Jeder kennt das Problem wie sieht es in der Praxis aus. Und das Transparenzgebot ist eine generelle Notwendigkeit eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens auch außerhalb formaler Ausschreibungsverfahren. Wie wird sich der EuGH zu dieser Frage in unserer Vergabepraxis stellen? Folie 12
13 Beschluss BGH folgt eine deutsche Einzellösung? Beschluss des Bundesgerichtshofs vom : Auch der BGH geht nur vom Submissionsmodell aus; es ist also schon unzulässig, diesen Beschluss für eine allgemeine Ausschreibungspflicht heranzuziehen. Der Landesgesetzgeber Sachsen selbst geht von einer Vergabe aufgrund eines Auswahlverfahrens aus. Der BGH sieht daher keine Veranlassung, von dieser Vorgabe abzugehen. Es bleibt aber die Frage: Wie löst man die Diskrepanz, wenn der EuGH eine Ausschreibungspflicht verneinen sollte? Kann Landesrecht davon abweichen? Folie 13
14 Konsequenzen aus Ländersicht bringt Ausschreibung per se mehr Qualität? Bisher ist die Schlussfolgerung offen, dass eine Ausschreibung per se mehr Qualität und eine Verbesserung im örtlichen Notfall- und Krankentransport mit sich bringt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Mehrzahl der Entscheidungen vorrangig unter dem Gesichtspunkt des Preises getroffen wird. Von den Interessen des Patienten ist dabei dann häufig wenig die Rede wie überhaupt der Patient ein Störfaktor bei allen Debatten um unser Gesundheitssystem zu sein scheint! Folie 14
15 Konsequenzen aus Ländersicht Schreckgespenst der Ausschreibung ist beherrschbar! Dabei wäre selbst das Schreckgespenst der Ausschreibung durchaus in den Griff zu bekommen. Der ausschreibenden Stelle ist es unbenommen, ihrerseits die Anforderungen festzulegen: Qualifikation des Personals (Rettungsassistenten und nicht nur Rettungssanitäter) Rettungsmittel nach EN 1789 sachgerechte Unterbringung von Personal und Fahrzeugen in geeigneten Rettungswachen Erst dann darf der Preis eine zusätzliche abschließende Rolle spielen. Wer diese Forderungen als Anbieter erfüllt, wird sich i.d.r. keine Dumpingpreise erlauben können. Er hat aber die reelle Chance, von der vergebenden Stelle den Zuschlag zu erhalten. Folie 15
16 Fazit aus Ländersicht Ausschreibung allein kein Garant für Verbesserungen! Anstelle von Einzellösungen sollte eine einheitliche Marschroute der Länder angestrebt werden. Wenn nach der Entscheidung des EuGH der weitere Weg im Detail vorgezeichnet ist, müssen die Länder auf einer gemeinsamen Basis an die Lösung des Gesamtproblems herangehen. Der Grundkonsens muss dahin gehen, dass eine Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes aufgrund einer Ausschreibung für sich allein gesehen kein Patentrezept für die Bewältigung der aktuellen Probleme im deutschen Rettungsdienst darstellt, wie bessere Koordination von Notarzt des Rettungsdienstes und Bereitschaftsdienst der Kassenärzte. Und der Novellierung des RettAssG kommt man auch nicht dadurch näher, dass man in der Ausschreibung die meist entscheidenden Personalkosten durch geringer ausgebildetes Personal möglichst niedrig hält. Folie 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Peter Hennes Folie 17
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